AN.2019.00003
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: AN.2019.00003
26. Februar 2020Deutsch25 min
(URT.2020.21541)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
AN.2019.00003
Urteil
der 4. Kammer
vom 26. Februar 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Abteilungspräsident Lukas Widmer, Verwaltungsrichter
Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer,
Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.
In Sachen
1.
A,
vertreten durch B und C,
2.
D
und E,
beide vertreten
durch RA F,
Beschwerdeführende,
gegen
Regierungsrat des Kantons Zürich,
vertreten durch die
Bildungsdirektion des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Regierungsratsbeschluss vom 3. April 2019 zum Neuerlass
einer Verordnung über die Aufnahme in die Maturitätsschulen im Anschluss
an die Sekundarstufe und nach Abschluss der beruflichen Grundbildung,
über eine Änderung der Mittelschulverordnung, über Änderungen und Aufhebungen
verschiedener Reglemente sowie über die Inkraftsetzung einer Änderung
des Mittelschulgesetzes,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Der Regierungsrat beschloss am 3. April 2019 den
Neuerlass einer Verordnung über die Aufnahme in die Maturitätsschulen im
Anschluss an die Sekundarstufe und nach Abschluss der beruflichen Grundbildung
(VAM), eine Änderung der Mittelschulverordnung vom 26. Januar 2000
(LS 413.211) sowie Änderungen und Aufhebungen verschiedener Reglemente
(RRB Nr. 311/2019). Dieser Beschluss wurde im Amtsblatt vom 12. April
2019 (Nr. 15) publiziert (Meldungsnummer RS-ZH03-0000000076).
Erwägungen
II.
A sowie D und E erhoben am
24.
Mai 2019 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragten, es seien die
§§ 32, 33, 34 und 35 VAM sowie die geänderten § 10 Abs. 3 und
§§ 11, 12 und 13 des Reglements für die Aufnahme in die Gymnasien mit
Anschluss an die 6. Klasse der Primarschule vom 13. Januar 2010 (Aufnahmereglement,
AufnahmeR [LS 413.250.1]) aufzuheben und die Sache zur
grundrechtskonformen Neubeurteilung und ‑festsetzung dieser Normen an den
Regierungsrat zurückzuweisen, unter Entschädigungsfolgen zulasten des
Regierungsrats.
Der Regierungsrat,
vertreten durch die Bildungsdirektion des Kantons Zürich, beantragte in der
Beschwerdeantwort Abweisung der Beschwerde. In Replik, Duplik und Triplik
hielten die Parteien an ihren Anträgen fest. Der Regierungsrat verzichtete
ausdrücklich auf eine Quadruplik.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 in Verbindung mit § 19 Abs. 1
lit. d und Abs. 2 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständige Instanz für die Beurteilung
von Beschwerden gegen regierungsrätliche Verordnungen. Über Rechtsmittel gegen
Erlasse entscheidet das Gericht in Fünferbesetzung (§ 38a Abs. 1 VRG). Da der angefochtene Beschluss Verwaltungsrecht betrifft, ist der Spruchkörper
vollumfänglich aus (Ersatz-)Mitgliedern des Verwaltungsgerichts
zusammenzusetzen (§ 38a Abs. 2 VRG). Die Besetzung erfolgt gemäss dem
Plenarbeschluss des Verwaltungsgerichts vom 2. Juli 2019 über dessen
Konstituierung per 1. Juli 2019 (ABl 2019-07-19 [Nr. 41],
Meldungsnummer RS-ZH04-0000000021).
1.2
Bei der
angefochtenen Verordnungsgebung handelt es sich um einen Neuerlass. Sowohl die
Bestimmungen der neuen Verordnung als auch die in diesem Zusammenhang
geänderten Bestimmungen bestehender Verordnungen sind anfechtbar, selbst wenn
sie inhaltlich mit der früheren Regelung übereinstimmen (vgl. zur Totalrevision
BGE 137 I 77 E. 1.2; Jürg Bosshart/Martin Bertschi in:
Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 19 N. 83).
1.3
Gemäss
§ 49 in Verbindung mit § 21b Abs. 1 VRG ist zur Anfechtung eines
Erlasses berechtigt, wer durch eine Norm in schutzwürdigen Interessen berührt
werden könnte. § 21b VRG soll auf die bundesgerichtliche Praxis verweisen
(Weisung des Regierungsrats vom 22. Oktober 2014 zum Publikationsgesetz,
Dispositiv
ABl 2014-11-07 [Nr. 45], Meldungsnummer 00090451). Demnach genügt
eine bloss virtuelle Betroffenheit (VGr, 19. September 2018,
AN.2018.00001, E. 1.2 mit weiteren Hinweisen). Die Anforderungen sind
erfüllt, wenn zumindest eine minimale Wahrscheinlichkeit gegeben ist, dass die
beschwerdeführende Partei durch den angefochtenen Erlass früher oder später
einmal in ihren schutzwürdigen Interessen betroffen sein könnte (BGE 145 I 26
E. 1.2, 144 I 43 E. 2.1).
1.3.1
Beim Beschwerdeführer 1 handelt es sich um einen Verband, der in
eigenem Namen, aber im Interesse seiner Mitglieder Beschwerde erhebt. Diese
Form der Prozessstandschaft, die egoistische Verbandsbeschwerde, ist unter
folgenden Voraussetzungen zulässig: Beim Verband muss es sich um eine
juristische Person handeln, diese muss statutarisch zur Wahrung der
betreffenden Interessen der Mitglieder befugt sein, diese Interessen müssen
allen oder zumindest einer grossen Anzahl von Mitgliedern gemeinsam sein, und
jedes dieser Mitglieder muss selber zur Geltendmachung des Interesses auf dem
Rechtsmittelweg befugt sein (Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 21
N. 93 f.).
Dass diese Voraussetzungen hier
erfüllt sind, belegen die Vereinsstatuten und die Mitgliederliste, die der
Beschwerdeführer 1 eingereicht hat. Bei den Vereinsmitgliedern handelt es
sich um Privatschulen mit Sitz im Kanton Zürich (Art. 3 Abs. 1
Statuten), von denen nahezu alle (auch) Unterricht auf der Primar- oder
Sekundarstufe anbieten und entsprechend die Schülerinnen und Schüler auf einen
Übertritt in die Maturitätsschulen vorbereiten. Sie werden daher durch die
angefochtene Verordnungsgebung in ihren schutzwürdigen wirtschaftlichen
Interessen betroffen.
1.3.2
Die Beschwerdeführenden 2 sind Eltern eines Sohns mit Jahrgang 2008,
der im Schuljahr 2018/2019 die 4. Klasse einer Privatschule im Kanton
Zürich besuchte und von der angefochtenen Verordnungsgebung zumindest virtuell
betroffen ist. Die Beschwerdeerhebung durch die Eltern als gesetzliche
Vertretung des Kindes, aber in eigenem Namen ist zulässig (vgl. BGr,
14. Mai 2019, 2C_1137/2018, E. 1.1 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch
VGr, 7. November 2018, VB.2018.00480, E. 1).
1.4 Dem Zweck
der abstrakten Normenkontrolle entspricht eine rein kassatorische
Entscheidbefugnis der Rechtsmittelinstanzen; diese können damit eine
angefochtene Norm, die gegen übergeordnetes Recht verstösst, weder ändern noch
ersetzen. Aus den Entscheiderwägungen, mit welchen der Verstoss gegen das übergeordnete
Recht begründet wird, lässt sich freilich der Gestaltungsspielraum der
Erlassbehörde für die Rechtsetzung ableiten. Dabei ist es aber aufgrund der
Gewaltenteilung und der Aufgabenteilung in der Rechtsetzung nicht an der
Rechtsmittelinstanz, der Erlassbehörde dazu verbindliche Weisungen zu erteilen
(zum Ganzen: VGr, 7. Mai 2014, AN.2014.00001, E. 1.4.2; Marco
Donatsch, Kommentar VRG, § 20 N. 100). Das Verwaltungsgericht hat
sich allerdings vorbehalten, die Erlassbehörde zum Erlass einer dem übergeordneten
Recht entsprechenden Regelung anzuhalten, wobei es zu deren konkretem Inhalt
keine verbindlichen Weisungen erteilen darf (VGr, 10. Februar 2016,
AN.2015.00008, E. 1.3, und 20. September 2012, AN.2012.00003,
E. 2.4.1; vgl. auch VGr, 30. Januar 2014, AN.2013.00004,
Dispositiv-Ziff. 1).
Die Anträge der Beschwerdeführenden sind daher auch insofern
zulässig, als nicht nur die Aufhebung der angefochtenen Normen, sondern auch
die Rückweisung zur grundrechtskonformen Neubeurteilung und ‑festsetzung
verlangt wird.
1.5 Weil auch
die übrigen Prozessvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
2.
2.1 Gemäss der
geltenden Fassung von § 14 Abs. 1 des Mittelschulgesetzes vom
13. Juni 1999 (MSG, LS 413.21) legt der Regierungsrat die Bedingungen
für die Aufnahme in die Mittelschulen fest (Satz 1) und ist die definitive
Aufnahme vom Bestehen einer Prüfung und einer Probezeit abhängig (Satz 2).
Mit Beschluss vom 27. April 2015 schob der Kantonsrat einen neuen
Satz 2 ein, wonach bei der Festlegung der Aufnahmebedingungen die
Vorleistungen der Schülerinnen und Schüler angemessen zu berücksichtigen sind
(ABl 2015-05-08 [Nr. 18], Meldungsnummer 00111371). Diese Änderung,
gegen die kein Referendum ergriffen wurde, soll zusammen mit den
Verordnungsänderungen in Kraft gesetzt werden (ABl 2015-07-24
[Nr. 29], Meldungsnummer 00120591; Dispositiv-Ziff. IV RRB Nr. 311/2019).
2.2 Die
beanstandeten Bestimmungen setzen § 14 Abs. 1 MSG in der Fassung vom
27. April 2015 um. Sie betreffen die Voraussetzungen der Aufnahme in die
Gymnasien bzw. Maturitätsschulen im Anschluss an die 6. Primarklasse oder
die Sekundarstufe sowie nach dem Abschluss der beruflichen Grundbildung. Sie
sehen – kurz zusammengefasst – vor, dass bei Schülerinnen und
Schülern, die im Zeitpunkt der Prüfungsanmeldung für die Maturitätsschule eine
öffentliche zürcherische Sekundarschule bzw. eine öffentliche zürcherische oder
ausserkantonale Primarschule besuchen, bestimmte Vorleistungen berücksichtigt
werden (wie dies nach geltendem Recht einzig für den Übertritt von der
6. Primarklasse ins Gymnasium vorgesehen ist). Der massgebliche
Notenschnitt entspricht dem Durchschnitt der Erfahrungs- und der Prüfungsnoten.
Bei Schülerinnen und Schülern von Privatschulen wird keine Erfahrungsnote
angerechnet, wobei dieser Nachteil dadurch ausgeglichen werden soll, dass sie
einen weniger hohen Prüfungsnotenschnitt erreichen müssen. Die
Beschwerdeführenden machen einen Verstoss gegen die Rechtsgleichheit
(Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV,
SR 101]) geltend; sie bemängeln einerseits generell die Differenzierung
zwischen öffentlichen und privaten Schulen, anderseits die konkrete Festlegung
der für den Prüfungserfolg notwendigen Notendurchschnitte.
3.
3.1 Das
Verwaltungsgericht und das Bundesgericht hatten sich bereits – im Rahmen
einer konkreten Normenkontrolle – mit der Frage zu befassen, ob es mit der
Rechtsgleichheit vereinbar sei, wenn bei Schülerinnen und Schülern aus der
öffentlichen Primarschule, nicht aber bei solchen aus Privatschulen im
Aufnahmeverfahren für das Langgymnasium Erfahrungsnoten zusätzlich zu den
Prüfungsnoten berücksichtigt werden. Beide Instanzen kamen zum Schluss, dass
dies grundsätzlich der Fall sei.
3.1.1
Das Verwaltungsgericht erwog gestützt auf Anträge und Protokolle des
Regierungsrats zu Kantonsratsgeschäften, dass für die Prognose eines
erfolgreichen Bestehens der Probezeit in der Maturitätsschule die schriftliche
Prüfungsnote am aussagekräftigsten sei und der Einbezug der Erfahrungsnoten zur
Optimierung beitrage. Die Berücksichtigung der von öffentlichen Schulen
vergebenen Erfahrungsnoten sei ein sachlich vertretbares Mittel zur Steuerung
des Zugangs zu den Maturitätsschulen. Im Gegensatz zu den Prüfungsergebnissen
der (einheitlichen) Zentralen Aufnahmeprüfung liessen sich Erfahrungsnoten
allerdings von vornherein nur beschränkt miteinander vergleichen, würden
Zeugnisnoten doch insbesondere aufgrund des klasseninternen Bezugssystems, also
der beobachteten und bewerteten Verteilung in einer bestimmten Klasse, gegeben.
Besondere Probleme aber bereite der Vergleich zwischen den Noten von
Schülerinnen und Schülern einer öffentlichen Schule mit denjenigen von
Schülerinnen und Schülern gleicher (Volksschul-)Stufe, welche eine Privatschule
besuchten (VGr, 7. November 2018, VB.2018.00480, E. 4.2 f., auch
zu den folgenden E. 3.1.2 f.).
So unterstünden Privatschulen,
an denen die Schulpflicht erfüllt werden könne, zwar der staatlichen Aufsicht
und benötigten sie eine Bewilligung, welche nur zu erteilen sei, wenn die
angebotene Bildung gleichwertig ist wie die an der öffentlichen Volksschule
angebotene (Art. 117 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar
2005 [LS 101]; § 68 Abs. 1 des Volksschulgesetzes vom
7. Februar 2005 [VSG, LS 412.100]); jedoch finde weder bei der
Bewilligungserteilung noch bei der Aufsichtstätigkeit eine Qualitätskontrolle
statt und müsse der Unterricht an Privatschulen mit jenem an öffentlichen
Schulen nicht bis ins Detail übereinstimmen. Er habe lediglich die gleiche
Gewähr für die Erreichung der wesentlichen Lernziele zu bieten (vgl. auch
§ 67 Abs. 1 der Volksschulverordnung vom 28. Juni 2006 [VSV,
LS 412.101]). Privatschulen müssten somit nicht den gleichen Unterricht
mit der gleichen Lektionenzahl wie die öffentlichen Schulen anbieten und könnten
insbesondere die Unterrichtszeiten, Absenzen und Dispensationen, Ferien,
Disziplinarmassnahmen, die Stellung der Schülerinnen und Schüler und die
Mitwirkung der Eltern in Abweichung zum Volksschulgesetz selber regeln. Sie
könnten zudem auch andere Schwerpunkte namentlich inhaltlicher, pädagogischer,
weltanschaulicher, religiöser oder konfessioneller Art setzen (vgl. § 67 Abs. 2 VSV und zum Ganzen Markus Rüssli in: Isabelle Häner/Markus
Rüssli/Evi Schwarzenbach [Hrsg.], Kommentar zur Zürcher Kantonsverfassung,
Zürich etc. 2007, Art. 117 N. 5; siehe auch die Merkblätter des
Volksschulamts "Schulung in Privatschulen" vom 9. Februar 2015
und "Beurteilung und Schullaufbahnentscheide an Zürcher Privatschulen auf
der Volkschulstufe" vom 18. September 2017, abrufbar unter
www.vsa.zh.ch → Schulstufen & Schulen → Aufsicht
Privatschulen). Aufgrund dieser Freiheiten erscheine die Vergleichbarkeit der
Noten von Schülerinnen und Schülern der verschiedenen Privatschulen im Kanton
untereinander bzw. im Verhältnis zu denjenigen ihrer Mitbewerberinnen und
Mitbewerber aus den öffentlichen Schulen nochmals zusätzlich eingeschränkt.
Deutlich objektivere Aussagen
und Vergleiche liessen sich dagegen in Bezug auf die Noten der Schülerinnen und
Schüler öffentlicher Schulen anstellen, da sich diese an detaillierte
(organisatorische und inhaltliche) staatliche Vorgaben betreffend den
Schulbetrieb als solchen, den Unterricht (so insbesondere die Lehrmittel) und
die Leistungsbeurteilungen bzw. die
Notengebung (vgl. etwa das Zeugnisreglement vom 1. September 2008
[LS 412.121.31]) zu halten hätten (siehe dazu www.vsa.zh.ch → Schulbetrieb
& Unterricht). Die einheitlichen Vorgaben erlaubten mithin
nicht nur den Vergleich der Noten einzelner Schülerinnen und Schüler
unterschiedlicher öffentlicher Schulen, sondern sie führten auch dazu, dass die
Erfahrungsnoten gemäss letztem Zeugnis vor der Prüfungsanmeldung
verlässliche(re) Rückschlüsse auf die Eignung und Befähigung einer Bewerberin
bzw. eines Bewerbers für die Mittelschule zu liefern vermöchten. Hinsichtlich
der Privatschulen sei eine entsprechende Aussage umso weniger möglich, als
diese gar nicht verpflichtet seien, Noten zu vergeben.
3.1.2
Das Bundesgericht führte aus, dass die vom Verwaltungsgericht dargelegten
Unterschiede zwischen Volks- und Privatschulen im Grundsatz eine
unterschiedliche Behandlung der jeweiligen Schülerinnen und Schüler im
Aufnahmeverfahren für das Langgymnasium zu rechtfertigen vermöchten. Soweit
überhaupt vergleichbare Sachverhalte vorliegen sollten, treffe das
Aufnahmereglement eine rechtliche Unterscheidung, für die ein vernünftiger
Grund in den zu regelnden Verhältnissen bestehe. Die tieferen Anforderungen an
die Prüfungsnote der Kandidatinnen und Kandidaten aus Privatschulen stellten
ein Instrument dar, um die erfahrungsgemäss hohe Erfahrungsnote an den
öffentlichen Schulen auszugleichen. Dass nicht für alle kandidierenden Personen
die identischen Aufnahmebedingungen statuiert werden, verstosse daher nicht
gegen das Gleichbehandlungsgebot im Sinn von Art. 8 Abs. 1 BV (BGr,
14. Mai 2019, 2C_1137/2018, E. 5.1 und 5.3.1; vgl. auch VGr,
31. Oktober 2019, VB.2019.00505, E. 5.3).
3.2 Den
Beschwerdeführenden erscheint die Differenzierung zwischen öffentlichen Schulen
und Privatschulen "nicht nachvollziehbar". Soweit sie sinngemäss
verlangen, die Begründung der Rechtsprechung sei weiter zu vertiefen und die
Unterschiede seien noch detaillierter darzulegen, ohne selber Gegenargumente
anzuführen, ist ihnen nicht zu folgen. Der Mangel an Vergleichbarkeit zwischen
den Noten der Privatschulen und denjenigen der öffentlichen Schulen ergibt sich
aus dem Zusammenwirken der zahlreichen erwähnten Elemente, von denen nicht
jedes für sich allein ausschlaggebend zu sein braucht.
3.3 Dass die
genannten Überlegungen, die mit Bezug auf die Aufnahmekriterien für das
Langgymnasium angestellt wurden, generell auf die Aufnahme in die
Maturitätsschulen ausgedehnt werden können, wird sodann nicht bestritten. Die
Beschwerdeführenden wenden gegen sie im Wesentlichen ein, dass Privatschulen im
Kanton Zürich streng geregelt würden. Privatschulen unterstünden der
staatlichen Aufsicht (§§ 68 und 70 VSG; §§ 68 ff. VSV), müssten
den Lehrplan einhalten und jederzeit den Anschluss an die Volksschule
gewährleisten. Sie seien bereits aufgrund ihres Geschäftsmodells an einer
korrekten Notengebung interessiert, weil Schülerinnen und Schüler mit einer zu
positiven Bewertung später in der Mittelschule scheitern dürften, was von den
Eltern als Fehler der jeweiligen Schule betrachtet werde. In Befolgung des
Verhältnismässigkeitsprinzips wären zudem mildere Massnahmen gegenüber den
Privatschulen möglich als die Nichtanerkennung von Erfahrungsnoten, etwa die
Verpflichtung zur Anwendung des Zeugnisreglements.
Diese Einwände sind nicht
geeignet, die Praxis infrage zu stellen. Die Aufsicht erreicht nicht die Dichte
der Qualitätssicherung an den öffentlichen Schulen (§§ 47 ff. VSV).
Aus dem Interesse der Privatschulen an einer korrekten Notengebung ergibt sich
keine Garantie einer Vergleichbarkeit der Noten an Privatschulen und an
öffentlichen Schulen. Sollte das Verhältnismässigkeitsprinzip für die
Rechtsgleichheit beachtlich sein (vgl. zu dieser nicht abschliessend geklärten
Frage etwa Astrid Epiney, Basler Kommentar, 2015, Art. 36 BV
N. 11 f.), wäre die Verhältnismässigkeit der Unterscheidung zwischen
Privat- und öffentlichen Schulen implizit bejaht worden, indem sachliche Gründe
für diese Unterscheidung anerkannt wurden. Im Übrigen ist die Frage, inwieweit
die Privatschulen den Normen über die öffentlichen Schulen zu unterstellen
sind, vom Gesetz- bzw. Verordnungsgeber zu beantworten. Zwar dürfte eine
vermehrte Unterstellung der Privatschulen unter die für die öffentlichen
Schulen geltenden Regelungen denkbar und zulässig sein, allenfalls sogar in
einem Mass, das die Berücksichtigung der von Privatschulen vergebenen Vornoten
erlauben oder erfordern würde. Allein daraus, dass auch andere gesetzgeberische
Lösungen infrage kommen, folgt jedoch nicht, dass die Rechtsgleichheit verletzt
ist. Zudem ist fraglich, ob unter dem Gesichtspunkt der Wirtschaftsfreiheit
(Art. 27 BV) wirklich von einer milderen Massnahme die Rede sein könnte.
3.4 Es ist
demnach daran festzuhalten, dass das Gebot der Rechtsgleichheit (Art. 8
Abs. 1 BV) grundsätzlich nicht verletzt wird, wenn den Schülerinnen und
Schülern öffentlicher Schulen im Aufnahmeverfahren für die Maturitätsschulen
Erfahrungsnoten angerechnet werden, denjenigen von Privatschulen dagegen nicht.
4.
Damit ist zu prüfen, ob die
konkrete Festlegung der für die Aufnahme in die Mittelschulen notwendigen
Prüfungsnoten vor der Rechtsgleichheit standhält.
4.1 In den
angefochtenen Bestimmungen wird vorgesehen, dass die Aufnahmeprüfung für ein
Gymnasium im Anschluss an die 6. Klasse der Primarschule als bestanden
gilt, wenn der Durchschnitt aus der Prüfungs- und der Erfahrungsnote mindestens
4,75 beträgt. Schülerinnen und Schüler, deren Erfahrungsnote nicht
berücksichtigt wird, haben die Prüfung bestanden, wenn die schriftliche
Prüfungsnote mindestens 4,5 beträgt (§§ 12 f. AufnahmeR in der
Fassung vom 3. April 2019). Dieselbe Durchschnittsnote bzw. Prüfungsnote
wird als Bestehensnorm für die Aufnahme in ein Kurzgymnasium im Anschluss an
die Sekundarstufe festgesetzt (§ 34 VAM). Für die Aufnahme in die
Handels-, Informatik- oder Fachmittelschule sowie die Schulen kantonaler und
privater Anbieter mit Leistungsvereinbarung nach § 25 Abs. 3 des
Einführungsgesetzes vom 14. Januar 2008 zum Bundesgesetz über die Berufsbildung
(LS 413.31) – HMS, IMS, FMS und BMS – ist mindestens eine
Durchschnittsnote von 4,5 bzw. eine Prüfungsnote von 4,25 erforderlich
(§ 35 VAM).
4.2 Wenn Kandidierende
mit Erfahrungsnote einen höheren Gesamtdurchschnitt erreichen müssen als solche
ohne Erfahrungsnote, führt dies faktisch dazu, dass Letzteren eine fiktive
Erfahrungsnote angerechnet wird. Betragen die zu erreichenden Gesamtnoten 4,75
und 4,5 (§§ 12 f. AufnahmeR; § 34 VAM), liegt diese fiktive
Erfahrungsnote bei 5,0; betragen Erstere 4,5 und 4,25 (§ 35 VAM), liegt
Letztere bei 4,75. Die Absenkung der Aufnahmehürde für Kandidierende ohne
Erfahrungsnote dient dazu, zwischen Kandidierenden mit und ohne Erfahrungsnote
vergleichbare Verhältnisse herzustellen, und ist damit sachlich begründet (VGr,
31. Oktober 2019, VB.2019.00505, E. 5.4). Es liegt eine
Schematisierung vor, welche im Sinn der Praktikabilität und der
Rechtssicherheit des Aufnahmeverfahrens so lange zulässig ist, als sie sich
auch zuungunsten der Kandidierenden mit Erfahrungsnote, das heisst der
Schülerinnen und Schüler aus der Volksschule, auswirken kann (BGr, 14. Mai
2019, 2C_1137/2018, E. 5.3.2; vgl. auch VGr, 7. November 2018,
VB.2018.00480, E. 4.3 Abs. 3).
Das Bundesgericht hielt in diesem Zusammenhang bezüglich der
Regelung des Aufnahmeverfahrens ans Langgymnasium fest, dass die
Schematisierung selbst dann zulässig sei, wenn der Durchschnitt der
Erfahrungsnoten in einem Jahr wesentlich höher als die fiktive Erfahrungsnote
von 5,0 sein sollte. Lediglich wenn sich im langjährigen Mittel ergeben sollte,
dass die durchschnittliche Erfahrungsnote ausnahmslos wesentlich über einer
Note von 5,0 liege (wie dies – gemäss den vom Beschwerdegegner erst in der
Duplik bekannt gegebenen Zahlen – seit 2009 konstant der Fall war), hätte
der Regierungsrat eine Änderung der Aufnahmebestimmungen zur Gewährleistung der
Gleichbehandlung im Sinn von Art. 8 Abs. 1 BV zu prüfen (BGr,
14. Mai 2019, 2C_1137/2018, E. 5.3.2). Diese Argumentation greift
jedoch zu kurz: Wie das Verwaltungsgericht – in
der gleichen Sache – schon in seinem Entscheid vom 7. November 2018
(VB.2018.00480, E. 4.3) erwogen hat, handelt es sich bei der Berücksichtigung
der Erfahrungsnoten der Prüfungskandidierenden aus einer öffentlichen Schule um
ein sachlich vertretbares Mittel zur Zugangssteuerung und gilt dieses für alle
Sechstklässlerinnen und Sechstklässler der öffentlichen Volksschule gleichermassen.
So steht der gymnasiale Weg grundsätzlich allen Jugendlichen im Kanton Zürich
offen und wird insofern mit der Berücksichtigung von Erfahrungsnoten gerade
auch bezweckt, unter sämtlichen Schülerinnen und Schülern der Volksschule eine geeignete
Vorselektion vorzunehmen. Bekanntlich sieht sich durch die Berücksichtigung der
Erfahrungsnoten ein Grossteil der Schülerinnen und Schüler der Volksschule
davon abgehalten, überhaupt erst zur Aufnahmeprüfung anzutreten. Der Übertritt
ins Langgymnasium trotz einer (knapp) ungenügenden Aufnahmeprüfung ist den
Sechstklässlerinnen und Sechstklässlern der öffentlichen Volksschule denn auch
nur dann möglich, wenn ihr Erfahrungsnotendurchschnitt bei 5,25 oder höher
liegt (vgl. dazu bereits Vereinigung der Elternorganisationen im Schulkreis
Zürichberg, Sek oder Lang-Gymnasium?, 2011,
www.stadt-zuerich.ch/schulen/de/fluntern.html → Downloads, S. 10,
wonach der Schnitt der Erfahrungsnoten mindestens 5,25 sein sollte und es in
der Realität in aller Regel nicht sinnvoll sei, ein Kind mit Erfahrungsnoten
unter 5,0 zu pushen). Diese Voraussetzung mag
gemäss den Durchschnittswerten der letzten Jahre bei einer beträchtlichen
Anzahl der Prüfungskandierenden erfüllt gewesen sein (vgl. Erfahrungsnotendurchschnitt
2018: 5,340, 2019: 5,365; ferner Kanton Zürich,
Medienmitteilung vom 9. Mai 2019 "Zentrale Aufnahmeprüfung und
Probezeit", unter www.zh.ch → Aktuell → News,
wonach sich 2019 insgesamt
4'212 Kandidatinnen und Kandidaten aus öffentlichen und privaten Schulen
für die Zentrale Aufnahmeprüfung für das Langgymnasium anmeldeten, während es
im Vorjahr noch 4'109 gewesen waren), mit
Sicherheit aber nicht bei dem Gros der Sechstklässlerinnen und Sechstklässler
der öffentlichen Volksschule (vgl. 2018: 12'897 Schülerinnen und Schüler
[Bildungsdirektion, Die Schulen im Kanton Zürich 2018/2019, Ausgabe 2019,
www.bista.ch → Publikationen]).
Die Beschwerdeführenden übersehen mithin, dass der hohe Notendurchschnitt der
Schülerinnen und Schüler aus der Volksschule bereits auf einer Vorselektion beruht,
welche bei den Schülerinnen und Schülern aus einer anderen Schule gerade nicht
stattfindet.
Privatschülerinnen und
Privatschüler gleicher (Volksschul-)Stufe, bei welchen keine Vorselektion
stattfindet, sondern denen stattdessen im Rahmen
der Zentralen Aufnahmeprüfung für das Langgymnasium pauschal und unabhängig von
den bisherigen schulischen Leistungen eine fiktive Erfahrungsnote von 5,0 angerechnet
wird, werden somit nicht schlechter behandelt als der Grossteil der
Schülerinnen und Schüler der Volksschule. Vielmehr sind Schülerinnen und
Schüler der Volksschule, welche die Prüfung mit einer Erfahrungsnote von unter
5,0 absolvieren, gegenüber Schülerinnen und Schülern der Privatschule
schlechter gestellt, weil sie eine bessere Prüfungsleistung erbringen müssen (vgl.
hierzu VGr, 31. Oktober 2019, VB.2019.00505, wo ein Kandidat aus der
Volksschule wohl die Aufnahmeprüfung mit einer genügenden Note absolvierte, die
Aufnahmekriterien aufgrund einer Erfahrungsnote von 4,75 dennoch nicht
erfüllte).
4.3 Demzufolge wirkt sich die Berücksichtigung der
Erfahrungsnote immer auch zuungunsten der Schülerinnen und Schüler der
Volksschule aus. Bei einer Gesamtbetrachtung, welche aufgrund des gesamten
Regelungskontexts – wie aufgezeigt – zwingend die Auswirkungen der zu
berücksichtigenden Erfahrungsnoten für sämtliche Schülerinnen und Schüler und
nicht bloss für jene, welche zur Aufnahmeprüfung antreten, beachten muss, kann von
einer Verletzung der Rechtsgleichheit nicht die Rede sein.
Es liegt auf der Hand, dass der
Verordnungsgeber durch das Anheben des von den Schülerinnen und Schülern der
Volksschule für eine Aufnahme ins Gymnasium zu erzielenden Notendurchschnitts
aus den Erfahrungs- und Prüfungsnoten (vorne 4.1) bezweckt, mit Blick auf das
Bestehen der Probezeit eine geeignete und strenge Selektion zu treffen. Es ist daher
nicht sachgerecht, den Blick einzig auf die fiktive Erfahrungsnote der
Prüfungskandidierenden ohne Erfahrungsnoten zu richten, um im Rahmen einer
abstrakten Normenkontrolle die Verfassungskonformität des schematisierten
Aufnahmeverfahrens zu beurteilen. Denn das Anheben des erforderlichen
Notendurchschnitts für die Prüfungskandidierenden der Volksschule wirkt sich in
jedem Fall zulasten der Schülerinnen und Schüler der Volksschule aus, müssen
doch solche mit einer Erfahrungsnote 5,0 bzw. 4,75 (die Erfahrungsnoten
bestehen aus den Zeugnisnoten und können somit nur einen Durchschnitt von
ganzen, halben oder einer Viertelnote ausmachen) eine Prüfungsnote von 4,5 bzw.
4,75 erzielen, um die Aufnahmeprüfung zu bestehen. Es war daher aus Gründen der
Rechtsgleichheit geradezu geboten, dass der Verordnungsgeber die Bestehensnorm
für Kandidierende ohne Erfahrungsnoten auf 4,5 festsetzte, während das Vorprojekt
noch 4,25 vorgesehen hatte (vgl. RRB Nr. 3111/2019, S. 27, 40 f.,
51). Alles andere führte zu einer nicht hinnehmbaren Benachteiligung der
Schülerinnen und Schüler der Volksschule und verunmöglichte es dem
Verordnungsgeber zudem, seinen gesetzlichen Auftrag einer Aufnahmesteuerung
unter angemessener Berücksichtigung der Vorleistungen der Schülerinnen und
Schüler (vorne 2.1) umzusetzen.
4.4 Das
vorstehend (in erster Linie) zur Aufnahmeprüfung ins Langgymnasium Ausgeführte
gilt auch bezüglich der Bestehensnormen in §§ 34 f. VAM zu den
Aufnahmeprüfungen in die HMS, IMS, FMS und BMS sowie in ein Kurzgymnasium. Hier
ist freilich zu berücksichtigen, dass ohnehin kein aktuelles Mittel der
durchschnittlichen Erfahrungsnoten der letzten Jahre vorläge, von dem
ausgegangen werden könnte. Mit der Änderung verschiedener Reglemente für die
Aufnahme in die Mittelschulen durch RRB Nr. 128/2012 vom 8. Februar
2012 (in Kraft seit 18. August 2014 und wirksam ab dem Schuljahr 2015/2016)
verzichtete der Regierungsrat nämlich darauf, beim Übertritt aus der
Sekundarstufe ins Kurzgymnasium die Vorleistungen weiterhin zu berücksichtigen
(Ziff. I und II lit. b RRB Nr. 128/2012 sowie Begründung zu RRB
Nr. 128/2012, ABl 2012, 289, 309 = ABl 2012-03-02 [Nr. 9]; www.zentraleaufnahmeprüfung.ch → Weitere
Informationen → Fragen & Antworten).
Soweit die Beschwerdeführenden schliesslich
darin eine Ungleichbehandlung sehen, dass Vorleistungen aus fünf Fächern
berücksichtigt werden sollen (§ 33 VAM), während die Aufnahmeprüfung nur
zwei Fächer umfasst (§ 31 VAM), kann ihnen ebenfalls nicht gefolgt werden.
Weil sich diese Differenzierung nicht zugunsten der Schülerinnen und Schüler
aus öffentlichen Schulen auszuwirken braucht, ist darin keine
Ungleichbehandlung zu sehen, die durch Differenzierung bei den Bestehensnormen
auszugleichen wäre. Im Übrigen machen die Beschwerdeführenden nicht geltend und
ist auch nicht ersichtlich, dass die Unterscheidung als solche vor dem Gleichheitsgebot
nicht zu bestehen vermöchte. Gemäss dem Beschwerdegegner soll die
Berücksichtigung von fünf Fachbereichen ein breiteres und aussagekräftigeres
Leistungsbild der Schülerinnen und Schüler ermöglichen, während sich die
Schülerinnen und Schüler bei der Prüfungsvorbereitung auf zwei Fächer
konzentrieren können (vgl. auch Kanton Zürich, Bildungsdirektion,
Übertrittsverfahren an die verschiedenen Mittelschultypen im Kanton Zürich,
Bericht über das Vorprojekt, 26. Oktober 2016, S. 12 ff.). Die
Regelung kann damit überzeugend begründet werden.
5.
5.1 Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
5.2 Dem
Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden 1
und 2 unter solidarischer Haftung füreinander je zur Hälfte aufzuerlegen
(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und
§ 14 VRG). Eine Parteientschädigung ist ihnen nicht zuzusprechen
(§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die Beschwerde wird
abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 140.-- Zustellkosten,
Fr. 3'140.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden den
Beschwerdeführenden 1 und 2 unter solidarischer Haftung füreinander je zur
Hälfte auferlegt.
4. Eine Parteientschädigung wird nicht
zugesprochen.
5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben
werden. Sie ist binnen Tagen ab Zustellung einzureichen beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
6. Mitteilung …
Abweichende Meinung
einer Kammerminderheit und der Gerichtsschreiberin:
(§ 71 VRG in Verbindung mit § 124 des
Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess
vom 10. Mai 2010)
Der Kammermehrheit ist
zuzustimmen, dass die Rechtsgleichheit grundsätzlich nicht verletzt wird, wenn
den Schülerinnen und Schülern öffentlicher Schulen im Aufnahmeverfahren für die
Maturitätsschulen Erfahrungsnoten angerechnet werden, denjenigen von
Privatschulen dagegen nicht.
Anknüpfend an das
Bundesgericht (14. Mai 2019, 2C_1137/2018, E. 5.3.2) und die
Minderheitsmeinung im Entscheid VB.2018.00480 vom 7. November 2018 kann
der Kammermehrheit dagegen nicht gefolgt werden, wenn sie die konkrete Regelung
in §§ 12 f. AufnahmeR rechtfertigt. An der Aufnahmeprüfung ist
sicherzustellen, dass die Kandidierenden mit und jene ohne Erfahrungsnote gleich
behandelt werden. Diejenigen mit Erfahrungsnoten verfügen jedoch rein
rechnerisch über einen Vorteil, weil die Erfahrungsnoten regelmässig deutlich
über den an der Aufnahmeprüfung erzielten Noten liegen. Diese rechnerische
Benachteiligung der Kandidierenden ohne Erfahrungsnote wird dadurch
ausgeglichen, dass bei diesen eine niedrigere Prüfungsnote ausreicht, was
sinngemäss der Anrechnung einer fiktiven Erfahrungsnote entspricht. Diese
fiktive Erfahrungsnote darf nun nicht so festgelegt werden, dass sie sich immer
zuungunsten der einen Gruppe auswirkt. Gemäss der Statistik, die der
Beschwerdegegner (erst) in der Duplik bekannt gab, lag die durchschnittliche
Erfahrungsnote der Kandidierenden für das Langgymnasium im Mittel der Jahre
2009–2019 bei 5,290, wobei der Mittelwert in den letzten Jahren anstieg. Mit
einer fiktiven Erfahrungsnote von 5,0 wird damit im Ergebnis von Kandidierenden
ohne Erfahrungsnote im Durchschnitt stets eine höhere Prüfungsnote verlangt als
von solchen mit Erfahrungsnote. (Der Vergleich hat zwischen den Gruppen bzw.
Durchschnittswerten stattzufinden. Daher ergibt die von der Kammermehrheit
vorgenommene Gegenüberstellung einzelner Schülerinnen und Schüler der
Volksschule mit der Gruppe der Privatschülerinnen und ‑schüler keinen
Sinn. Ein einzelnes Volksschulkind zum Beispiel mit der Erfahrungsnote 4,75 ist
gegenüber der Gruppe der Privatschülerinnen und ‑schüler ebenso wenig
benachteiligt, wie eines mit der Erfahrungsnote 5,25 diesen gegenüber bevorzugt
ist.)
Der Beschwerdegegner
argumentiert auf der dargelegten Grundlage, ging aber noch in der
Beschwerdeantwort sinngemäss von einer durchschnittlichen Erfahrungsnote von
5,0 aus, was von seiner eigenen Statistik widerlegt wird. Die Kammermehrheit
vertritt dagegen einen radikaleren Ansatz als der Beschwerdegegner, wenn sie
nicht die Kandidierenden, sondern alle Schülerinnen und Schüler eines
Prüfungsjahrgangs miteinander vergleicht. Dagegen ist zunächst einzuwenden,
dass in erster Linie Rechtsgleichheit zwischen den Kandidierenden der beiden
Gruppen herzustellen ist. Sodann könnten zwar die konkreten Differenzierungen
zwischen Kandidierenden mit und solchen ohne Erfahrungsnote grundsätzlich durch
besondere Gründe gerechtfertigt werden. In diesem Sinn führt auch das
Bundesgericht aus, bei einem wesentlichen Unterschied zwischen der fiktiven
Erfahrungsnote und dem langjährigen Mittel der durchschnittlichen Erfahrungsnote
sei eine Änderung der Aufnahmebestimmungen "zu prüfen" (BGr,
14. Mai 2019, 2C_1137/2018, E. 5.3.2), also nicht etwa zwingend
vorzunehmen. Die Kammermehrheit argumentiert nun damit, dass der Grossteil der
Schülerinnen und Schüler an öffentlichen Schulen – im Sinn der
gesetzlichen Aufnahmesteuerung – die durchschnittliche Erfahrungsnote
nicht erreiche und die Privatschülerinnen und ‑schüler ihnen gegenüber
nicht benachteiligt würden. Für diese Argumentation fehlt ihr aber die
Faktenbasis, weil unbekannt ist, welcher Anteil der Schülerinnen und Schüler
aus Privatschulen die Prüfung für das staatliche Gymnasium absolviert bzw.
besteht. Zudem ist nicht aktenkundig, welche Vorselektion in den Privatschulen
stattfindet.
Andere Gründe für die
konkrete Regelung in §§ 12 f. AufnahmeR sind nicht ersichtlich. Der
Beschwerdegegner beruft sich darauf, dass die neuen Bestehensnormen höher sind
als diejenigen gemäss §§ 12 f. AufnahmeR in der geltenden Fassung.
Die Diskrepanz zwischen dem langjährigen Mittel der durchschnittlichen
Erfahrungsnoten und der fiktiven Erfahrungsnote bleibt davon jedoch unberührt.
Auch die pauschale Aussage des Beschwerdegegners, Schülerinnen und Schüler aus
Privatschulen würden sehr spezifisch auf die Aufnahmeprüfungen vorbereitet und
hätten dadurch in aller Regel einen Vorteil gegenüber Schülerinnen und Schülern
aus öffentlichen Schulen, überzeugt nicht: Allfällige zusätzliche
Vorbereitungen mögen insoweit angebracht sein, als die Schülerinnen und Schüler
aus Privatschulen derzeit im Durchschnitt faktisch eine bessere Leistung an der
Aufnahmeprüfung erbringen müssen als jene aus öffentlichen Schulen.
Schliesslich ist umgekehrt daran zu erinnern, dass die strenge Bewertung der
Aufnahmeprüfung, welche die hohen Vornoten ausgleichen soll, die Privatschülerinnen
und ‑schüler härter trifft (VGr, 7. November 2018, VB.2018.00480,
Minderheitsmeinung).
Nach Ansicht der
Kammerminderheit wären deshalb §§ 12 f. AufnahmeR in der Fassung vom
3. April 2019 aufzuheben gewesen (nicht aber §§ 34 f. VAM, weil
dort nicht von einem aktuellen Mittel der durchschnittlichen Erfahrungsnoten
ausgegangen werden kann). Dies bedeutet nicht, dass die Minderheit eine
Anpassung dieser Bestimmungen in dem Sinn, dass die fiktive Erfahrungsnote auf
5,25 festgesetzt würde, als optimale Lösung betrachten würde. Vielmehr hätte
sie die Aufhebung mit einem Appell an den Beschwerdegegner verknüpft, seinen
Ermessensspielraum zugunsten einer Lösung auszunutzen, in welcher die
Prüfungsbewertung der Privatschülerinnen und ‑schüler möglichst wenig von
den Erfahrungsnoten der Kandidierenden aus öffentlichen Schulen abhängt.