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Entscheid

AN.2020.00003

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: AN.2020.00003

23. Juli 2020Deutsch16 min

(URT.2020.21929)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

AN.2020.00003

Urteil

der 4. Kammer

vom 23. Juli 2020

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Andreas

Frei, Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Verwaltungsrichter

Rudolf Bodmer, Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin

Sonja Güntert.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Kantonsrat des Kantons Zürich,

vertreten durch RA

C,

Beschwerdegegner,

betreffend

Entschädigungsverordnung des Kantonsrates (EVKR)

vom 27. Januar 2020,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Mit Beschluss vom 27. Januar 2020 erliess der Kantonsrat

Zürich eine «Entschädigungsverordnung des Kantonsrates» (EVKR) und setzte als

Datum für deren Inkrafttreten den 1. Mai 2020 fest. Dieser Beschluss wurde

am 31. Januar 2020 im Amtsblatt veröffentlicht (Meldungsnummer

RS-ZH02-0000000068).

Erwägungen

II.

A liess am 13. Februar 2020 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht erheben und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei die

Entschädigungsverordnung des Kantonsrats vom 27. Januar 2020

vollumfänglich, eventualiter teilweise – nämlich betreffs die §§ 1–7 EVKR

–, aufzuheben. Der Kantonsrat liess mit Beschwerdeantwort vom 17. März 2020

unter Entschädigungsfolge die Abweisung der Beschwerde beantragen und darum

ersuchen, dieser insoweit die aufschiebende Wirkung zu entziehen, als sie sich

gegen die §§ 8 ff. EVKR richte. Mit weiteren Stellungnahmen von A vom

16.

April und 7. Mai 2020 sowie des Kantonsrats vom 30. April

2020.

wurde an den jeweiligen Anträgen festgehalten.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 in Verbindung mit § 19 Abs. 1

lit. d und Abs. 2 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständige Instanz für die Beurteilung

von Beschwerden gegen kantonsrätliche Verordnungen.

Über Rechtsmittel gegen Erlasse entscheidet das Gericht in

Fünferbesetzung (§ 38a Abs. 1 VRG). Da die angefochtene Verordnung

Verwaltungsrecht betrifft, ist der Spruchkörper vollumfänglich aus

(Ersatz-)Mitgliedern des Verwaltungsgerichts zusammenzusetzen (§ 38a Abs. 2 VRG). Die Besetzung erfolgt gemäss dem Plenarbeschluss des

Verwaltungsgerichts vom 30. Juni 2020 über dessen Konstituierung per

1.

Juli 2020 (ABl 2020-07-03 [Nr. 127], Meldungsnummer

RS-ZH04-0000000037).

1.2

Gemäss

§ 49 in Verbindung mit § 21b Abs. 1 VRG ist zur Anfechtung eines

Erlasses berechtigt, wer durch eine Norm in schutzwürdigen Interessen berührt

werden könnte. § 21b VRG soll auf die bundesgerichtliche Praxis verweisen

(Weisung des Regierungsrates vom 22. Oktober 2014 zum Publikationsgesetz,

Dispositiv

ABl 2014-11-07 [Nr. 45], Meldungsnummer 00090451). Demnach ist die

Beschwerdelegitimation zu bejahen, wenn zumindest eine minimale

Wahrscheinlichkeit gegeben ist, dass die beschwerdeführende Partei durch den

angefochtenen Erlass früher oder später einmal unmittelbar in ihren

schutzwürdigen Interessen betroffen sein könnte (sogenannte virtuelle

Betroffenheit; VGr, 26. Februar 2020, AN.2019.00003, E. 1.3;

BGE 145 I 26 E. 1.2, 144 I 43 E. 2.1). Ein bloss mittelbares

oder ausschliesslich allgemeines öffentliches Interesse reicht nicht aus, das heisst, die beschwerdeführende Partei muss im

eigenen Interesse – und nicht im Interesse der Allgemeinheit – Beschwerde

führen (vgl. BGE 145 I 121 E. 1.5.3.2, 142 II 451 E. 3.4.1,

136 I 59 E. 2.1, 135 I 43 E. 1.4 [jeweils mit Hinweisen, auch zum

Folgenden]; ferner Martin Bertschi, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,

Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 21 N. 34). So vermag etwa das (mittelbare) Interesse an

der Vermeidung einer Erhöhung der Steuerlast durch einen Ausgabenbeschluss oder

jenes (öffentliche) an der richtigen Rechtsanwendung bzw. am korrekten Gang der

Behördentätigkeit allein dem Mitglied bzw. den Mitgliedern einer Behörde noch

keine Beschwerdelegitimation zu verschaffen (vgl. BGE 123 I 41

E. 5c/aa f.; VGr, 5. Oktober 2016, VB.2016.00370, E. 1.3 –

6. September 2017, VB.2017.00168, E. 4.1 – 28. März 2018,

VB.2017.00862, E. 3.1; bloss vermeintlich weitergehend BGE 144 I 43

E. 2, wo davon ausgegangen wurde, dass der Beschwerdeführer von dem aus

seiner Sicht rechtswidrigen Erlass direkt in schutzwürdigen persönlichen

Interessen betroffen sei, und die [bejahte] Beschwerdebefugnis folglich nicht

[bloss] auf seiner Zugehörigkeit zu einer Behörde gründete).

Beim Beschwerdeführer handelt

es sich um ein Mitglied des Kantonsrats Zürich. Als solcher sei er – so die

Beschwerde – von der streitbetroffenen Entschädigungsverordnung besonders

berührt, da eine ihm gestützt darauf gewährte Entschädigung verfassungswidrig

wäre und ihn somit «per se beeinträchtigt[e]». Auf den ersten Blick ist

allerdings nicht ersichtlich, inwiefern dem Beschwerdeführer im Fall des

Obsiegens ein unmittelbarer persönlicher Vorteil entstünde. In finanzieller

Hinsicht jedenfalls erfährt er mit der angefochtenen Verordnung ausschliesslich

eine Begünstigung, werden die ihm und seinen Ratskolleginnen und -kollegen

ausgerichteten Mandatsentschädigungen und Spesenersatzleistungen damit doch im

Vergleich zum geltenden Recht merklich erhöht (vgl. zur Verneinung der

Beschwerdelegitimation eines Richters in einem vergleichbaren Fall BGr, 15. April

2020, 8C_768/2019, E. 5.2). Der Beschwerdeführer macht denn auch keinen

drohenden wirtschaftlichen oder materiellen Schaden geltend, sondern bringt

sinngemäss vor, dass der angefochtene Erlass für ihn insofern einen ideellen

Nachteil mit sich bringe, als er gezwungen wäre, gegen seinen Willen und die ihn

als Mandatsträger treffende Verpflichtung gegenüber Volk und Verfassung eine

höhere Entschädigung entgegenzunehmen, welche auf keiner genügenden

gesetzlichen Grundlage beruhe bzw. nicht demokratisch legitimiert sei.

Ob dies genügt, um eine Betroffenheit im Sinn von § 49

in Verbindung mit § 21b Abs. 1 VRG zu begründen, ist fraglich, zumal

es dem Beschwerdeführer mit der Beschwerde letztlich primär um die Verfolgung

des öffentlichen Interesses an der richtigen Rechtsanwendung zu gehen scheint.

Die Frage der Legitimation des Beschwerdeführers kann allerdings offenbleiben, da

sich die Beschwerde – wie sich sogleich zeigt – bei materieller Behandlung

ohnehin als unbegründet erweist und deshalb abzuweisen ist.

2.

Das Gesuch des Beschwerdegegners um (teilweisen) Entzug

der aufschiebenden Wirkung wird mit dem heutigen Endentscheid gegenstandslos.

3.

3.1 Gemäss

§ 10 Abs. 1 f. des Kantonsratsgesetzes vom 25. März 2019

(KRG, LS 171.1) erhalten die Kantonsratsmitglieder für ihre

parlamentarische Tätigkeit eine Entschädigung und die Kantonsratspräsidentin

oder der Kantonsratspräsident sowie die Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten

zusätzlich eine pauschale Zulage. Der Kantonsrat regelt in einer Verordnung die

Einzelheiten der Entschädigung, insbesondere die Ansätze der Sitzungsgelder,

die Pauschalentschädigungen und die Spesenpauschalen (§ 10 Abs. 3 KRG). Nach § 32 Abs. 4 KRG leistet er zudem den Fraktionen einen

Beitrag zur Deckung der Kosten ihrer Tätigkeit (Satz 1) und legt diesen in

einer Verordnung fest (Satz 2).

In Umsetzung dieser Gesetzesbestimmungen bzw. konkret der

– ebenfalls per 1. Mai 2020 in Kraft gesetzten (vgl. § 146 KRG) –

§§ 10 Abs. 3 und 32 Abs. 4 (Satz 2) KRG legt die

angefochtene Verordnung unter anderem die Höhe der den Mitgliedern des

Kantonsrats geschuldeten jährlichen (Grund-)Entschädigungen (§ 2 Abs. 1 EVKR), Sitzungsgelder (§ 2 Abs. 2 EVKR) und Auslagen

(§§ 5 f. EVKR) fest sowie jene des Sitzungsgelds und der

Jahrespauschalen des Präsidiums (§ 3 EVKR) und der Fraktionsentschädigung

(§ 7 EVKR).

3.2 Der

Beschwerdeführer bestreitet unter Berufung auf das Gewaltenteilungs- bzw.

Legalitätsprinzip die Befugnis des Beschwerdegegners zur Regelung der Entschädigung

seiner Mitglieder. So hätte der betreffende Regelungsinhalt nach dem

Dafürhalten des Beschwerdeführers nicht vom formellen Gesetzgebungsorgan

(Beschwerdegegner unter Einschluss des fakultativen Referendums) an den

Beschwerdegegner als Verordnungsgeber (mit Ausschluss des Referendums)

delegiert werden dürfen, weil die Frage der Höhe dieser Entschädigungen als

wichtiger Rechtssatz im Sinn von Art. 38 Abs. 1 der Verfassung des

Kantons Zürich vom 27. Februar 2005 (KV, LS 101) einzustufen sei und

daher allein vom formellen Gesetzgeber geregelt werden könne. Aufgrund der

verfassungsrechtlichen Stellung des Kantonsrats im Staatsgefüge und namentlich

Art. 50 KV, der den Gesetzgeber zur Organisation eines Milizparlaments

verpflichte, handle es sich beim delegierten Regelungsinhalt nämlich um eine

Frage von hoher staatspolitischer Bedeutung, sodass das Volk als Teil des

ordentlichen Gesetzgebungsorgans nicht durch eine Delegationsnorm vom Entscheid

ausgeschlossen werden dürfe. Dies gelte umso eher, als die angefochtene

Entschädigungsverordnung des Kantonsrats zu ganz erheblichen Mehrausgaben für

den Kanton und damit die Bevölkerung führe.

Selbst wenn aber eine Delegation der Kompetenz zur Festlegung

der Entschädigung der Mitglieder des Kantonsrats an den Verordnungsgeber im

Grundsatz als zulässig eingestuft würde, erwiese sich die mit § 10 Abs. 3 KRG gewählte Formulierung nach der Auffassung des Beschwerdeführers

jedenfalls als zu offen bzw. nicht als genügend bestimmt, werde darin doch die Regelung der wesentlichen bzw.

grundlegenden Aspekte der Entschädigungshöhe wie die Berechnungsgrundlage, die

Festlegung von Maximal- resp. Minimalbeträgen ohne inhaltliche Vorgaben an den

Beschwerdegegner in der Funktion als Verordnungsgeber delegiert.

3.3 Das

Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung vom

18. April 1999 [SR 101]; Art. 2 Abs. 1 KV) besagt, dass

sich ein staatlicher Akt auf eine materiell-gesetzliche Grundlage stützen muss,

die hinreichend bestimmt und vom staatsrechtlich hierfür zuständigen Organ

erlassen worden ist (BGE 141 II 169 E. 3.1 mit Hinweis). Nicht

verlangt wird, dass sich die rechtliche Grundlage in einem Gesetz im formellen

Sinn findet; eine kompetenzgemäss erlassene Verordnung genügt grundsätzlich.

Das (mehr demokratisch als rechtsstaatlich motivierte) Erfordernis der

Gesetzesform kann jedoch aufgrund anderer Verfassungsnormen massgeblich sein

(vgl. zum Ganzen Giovanni Biaggini, in: Isabelle Häner/Markus Rüssli/Evi

Schwarzenbach [Hrsg.], Kommentar zur Zürcher Kantonsverfassung, Zürich etc.

2007, Art. 2 N. 8 ff.).

Art. 38 KV legt in diesem Sinn für den Bereich des

kantonalen Rechts präzisierend fest, dass «alle wichtigen Rechtssätze des

kantonalen Rechts» in der Form des Gesetzes zu erlassen sind (Abs. 1),

während sich die Verordnungskompetenz auf weniger wichtige Rechtssätze zu

beschränken hat (Abs. 2). Die Wichtigkeit einer Norm bzw. eines

Rechtssatzes lässt sich dabei anhand gewisser Kriterien bestimmen, wozu

insbesondere die Grösse des Adressatenkreises, die Zahl der geregelten Sachverhalte,

die Intensität eines Eingriffs in Grundrechtspositionen Betroffener, die

Bedeutung der Norm für das politische System, die finanziellen Auswirkungen der

Regelung oder deren Akzeptanz bei den Betroffenen gehören (vgl. Georg

Müller/Felix Uhlmann, Elemente einer Rechtssetzungslehre, 3. A.,

Zürich etc. 2013, Rz. 226 ff., 230; so auch Matthias Hauser, in:

Häner/Rüssli/Schwarzenbach, Art. 38 N. 3 und 15). Wegleitend kann

auch eine verbreitete, seit Langem bestehende und in anderen Kantonen ebenfalls

gängige Rechtswirklichkeit sein; eine Regelung auf Verordnungsstufe ist eher

zulässig, wenn sie dem allgemein üblichen Standard entspricht – für bisher

unübliche Regelungen ist demgegenüber ein formelles Gesetz erforderlich

(BGE 128 I 113 E. 3c mit Hinweisen). Art. 38 Abs. 1 lit.

a–h KV präzisiert sodann durch eine nicht abschliessende Aufzählung, welche

Materie als grundlegend bzw. wichtig zu betrachten ist und welche sie

betreffenden Bestimmungen daher in Gesetzesform zu erlassen sind (vgl. BGr,

30. Oktober 2019, 2C_502/2019, E. 4.3.2). Als wichtige Rechtssätze gelten

demgemäss etwa die wesentlichen Bestimmungen über «die Ausübung der

Volksrechte» (lit. a), «die Einschränkung verfassungsmässiger Rechte»

(lit. b), die «Organisation und Aufgaben der Behörden» (lit. c) und die

«Voraussetzungen und Bemessungsgrundlagen von Steuern und anderen Abgaben, mit

Ausnahme von Gebühren in geringer Höhe» (lit. d).

Ist die Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen durch die

Verfassung nicht ausgeschlossen («wichtige Rechtssätze» im Sinn von

Art. 38 Abs. 1 KV oder expliziter Ausschluss in einer anderen

Verfassungsnorm), hat sie sodann folgende weitere – von der Lehre und

Rechtsprechung entwickelte – Voraussetzungen zu erfüllen: Die Delegation muss

in einem formellen Gesetz enthalten sein (so ausdrücklich Art. 38

Abs. 3 KV, wonach Verfassung und Gesetz bestimmen, welche Behörden

Verordnungen erlassen können). Die Grundzüge der delegierten Materie müssen im

Gesetz selber umschrieben sein, soweit die Rechtsstellung der Rechtsunterworfenen

schwerwiegend berührt wird, und die Delegation muss sich auf einen bestimmten,

genau umschriebenen Gegenstand beschränken (zum Ganzen Hauser, Art. 38 N. 40;

ferner statt vieler BGE 128 I 113 E. 3c mit Hinweisen).

3.4 Die

umstrittene Verordnung stützt sich auf eine formell-gesetzliche Grundlage,

nämlich – wie aufgezeigt – auf die §§ 10 Abs. 3 und 32 Abs. 4

(Satz 2) KRG, welche den Kantonsrat ermächtigen, die Einzelheiten der

seinen Mitgliedern und Fraktionen nach § 10 Abs. 1 und 2 sowie

§ 34 Abs. 4 Satz 1 KRG für ihre parlamentarische Tätigkeit und

ihre Auslagen in diesem Zusammenhang geschuldeten finanziellen Leistungen näher

zu regeln. Das Kantonsratsgesetz legt mithin selbst den Grundsatz der

Leistungsgewährung und die Art der Leistungen («Sitzungsgelder, die

Pauschalentschädigungen und die Spesenpauschalen» sowie einen «Beitrag zur

Deckung der Kosten […der] Tätigkeit» der Fraktionen) fest, an den

Beschwerdegegner als Verordnungsgeber delegiert werden bloss die betragsmässige

Festsetzung und die Modalitäten der Auszahlung. Politisch mag eine Regelung

auch dieser Punkte auf Gesetzesstufe wünschbar erscheinen, in

(verfassungs-)rechtlicher Hinsicht ist sie jedoch nicht geboten. Entgegen dem

Dafürhalten des Beschwerdeführers ist die delegierte Materie in den §§ 10

Abs. 3 und 32 Abs. 4 (Satz 2) KRG nämlich nicht nur genau

umschrieben, sondern diese erscheint auch nicht als «wichtig» im Sinn von

Art. 38 Abs. 1 KV, greift sie doch nicht intensiv in die

Rechtsstellung der davon «betroffenen» Parlamentarierinnen und Parlamentarier

ein, ist deren Zahl mit 180 Personen überschaubar und sind demzufolge auch

die finanziellen Auswirkungen der angefochtenen Entschädigungsverordnung

gemessen an den Gesamtausgaben des Kantons nur schon für das kantonale Personal

vergleichsweise gering. Weshalb die Frage der konkreten Höhe der Entschädigung

der Kantonsrätinnen und Kantonsräte von besonderer Bedeutung für das politische

System des Kantons Zürich sein sollte, ist sodann ebenfalls nicht ersichtlich,

zumal die wesentlichen Grundsätze der Entschädigungspflicht und des

Milizsystems für das Kantonsparlament bereits von Verfassung und (formellem)

Gesetz vorgegeben sind (siehe dazu sogleich). Die Zuständigkeit des

Beschwerdegegners als Verordnungsgebers zur Festlegung seiner Entschädigung

erscheint aufgrund der wünschenswerten Anpassungsfähigkeit der betreffenden

Leistungen etwa an die Teuerung oder den gestiegenen Arbeitsaufwand der

Parlamentarierinnen und Parlamentarier ausserdem als sachlich gerechtfertigt

(BGE 88 I 149 E. 4d) und entspricht der langjährigen Praxis des

Kantons Zürich sowie diverser weiterer Kantone (siehe zur bisherigen Regelung

im Kanton Zürich den Beschluss des Kantonsrates über die Festsetzung der

Entschädigungen für die Mitglieder des Kantonsrates und für die Fraktionen vom

26. April 1999 [LS 171.13]).

Es kommt hinzu, dass sich bereits in der Kantonsverfassung

selbst eine Ober- und Untergrenze für die Entschädigungen der Kantonsräte

verankert findet, an welcher sich der Verordnungsgeber bei der Regelung der

delegierten Materie zu orientieren hat bzw. hatte. So ist der Kantonsrat gemäss

Art. 50 Abs. 2 KV als «Milizparlament» ausgestaltet, woraus die

herrschende Lehre folgert, dass die den Parlamentarierinnen und Parlamentariern

(unstreitig) geschuldete Entschädigung mindestens so hoch sein müsse, dass ein

grosser Teil der Stimmberechtigten wirtschaftlich die Möglichkeit habe, eine

solche nebenamtliche Tätigkeit neben den familiären und beruflichen Aufgaben

wahrzunehmen, und die Leistungen umgekehrt nicht so hoch sein dürften, dass die

Kantonsrätinnen und Kantonsräte zu eigentlichen «Berufspolitikern» würden

(Hauser, Art. 50 N. 31 f.). Dieser verfassungsrechtlichen

Vorgabe wurde bei der Ausgestaltung der angefochtenen Verordnung hinreichend

Rechnung getragen. So lässt sich dem Bericht der Geschäftsleitung des

Beschwerdegegners dazu entnehmen, dass die Höhe der Grundentschädigung gemäss

§ 2 Abs. 1 EVRK einerseits der Bedeutung des Amts als Kantonsrätin

bzw. Kantonsrat entsprechen, andererseits aber auch dem Milizcharakter dieses

Amts gerecht werden solle. Ausgehend vom Durchschnitt der «Einkommen» aus

Milizämtern im Kanton Zürich – umgerechnet auf ein parlamentarisches Mandat von

30 %, welcher durchschnittliche wöchentliche Arbeitsaufwand sich aus

empirischen Studien sowie Berechnungen der Sozialversicherungsanstalt des

Kantons Zürich (SVA) ergab, – und unter Berücksichtigung des vorgenannten

«idealistischen Abzugs» wurde die Grundentschädigung deshalb neu auf

Fr. 12'000.- (vorher seit 2001: Fr. 4'000.-) festgesetzt (im Vergleich:

die Bundesparlamentarierinnen und -parlamentarier erhalten ein pauschales

Jahreseinkommen [ohne Sitzungsgeld] «für die Vorbereitung der Ratsarbeit» von

Fr. 26'000.-, wobei man von einem Pensum von durchschnittlich 50−70

% ausgeht [vgl. Art. 2 des Parlamentsressourcengesetzes vom 18. März

1988 {SR 171.21} sowie die im Jahr 2017 veröffentlichte Studie der

Universität Genf über das Einkommen und den Arbeitsaufwand der

Bundesparlamentarierinnen und Bundesparlamentarier, abrufbar unter

www.parlament.ch > Services > News > SDA-Meldung vom

23. Mai 2017 «Parlament – Studie demontiert Ideal vom Milizparlament»

{zuletzt abgerufen am 13. Juli 2020}, auf welche sich auch der

Beschwerdegegner beruft]; siehe dazu auch Adrian, Vatter, Das politische System

der Schweiz, 3. A., Baden-Baden 2018, S. 282 ff.). Das

Sitzungsgeld wiederum wurde lediglich der Teuerung angepasst und von bislang

Fr. 200.- auf Fr. 220.- erhöht (§ 2 Abs. 2 EVKR); in Nachachtung

eines Bundesgerichtsentscheids aus dem Jahr 2018, welcher die kantonale Praxis

bezüglich der (weitgehenden) Befreiung des Sitzungsgelds der Kantonsrätinnen

und Kantonsräte von der AHV-Beitragspflicht als widerrechtlich beanstandet

hatte (BGr, 16. Oktober 2018, 9C_641/2017), ist das Sitzungsgeld überdies

neu voll sozialversicherungspflichtig. Bei durchschnittlich 74 Sitzungen

pro Jahr erzielt ein Ratsmitglied demnach neu eine Gesamtentschädigung von

brutto Fr. 28'280.- (vorher: Fr. 18'800.-), was – so die

Geschäftsleitung des Beschwerdegegners – «nicht genügt, um damit den

Lebensunterhalt [im Kanton Zürich] zu bestreiten». Ebenfalls nach

Erfahrungswerten und Berechnungen der SVA ermittelt und fixiert wurden

schliesslich die Präsidiumszulagen (§ 3 Abs. 2 EVKR), die

Spesenpauschale (§ 5 EVKR) und die Fraktionsentschädigung (§ 7 EVKR).

Der Beschwerdegegner agierte beim Erlass der beanstandeten

Entschädigungsverordnung somit nicht frei, sondern fühlte sich an die Vorgaben

des Art. 50 Abs. 2 KV gebunden. Aus § 10 sowie § 34 Abs. 4 KRG ergibt sich zudem, dass die darin geregelten finanziellen

Leistungen als Pauschalen bzw. nach der Anzahl Sitzungen zu bemessen sind, was

den Spielraum des Beschwerdegegners zusätzlich einschränkte. Nebst der sich

solcherart ergebenden (ungefähren) Begrenzung berücksichtigte der

Beschwerdegegner sodann – wie aufgezeigt – ergänzend die bisherigen Erfahrungen

zur (seit 2001 gestiegenen) durchschnittlichen Arbeitslast der

Parlamentarierinnen und Parlamentarier sowie Erhebungen zu den im Kanton Zürich

üblicherweise gewährten Entschädigungen für die Ausübung anderer Milizämter

(siehe dazu auch Pirmin Bundi/Daniela Eberli/Sarah Bütikofer, Between

Occupation and Politics: Legislative Professionalization in the Swiss Cantons,

Swiss Political Science Review 27/1, S. 1 ff., auf deren

wissenschaftliche Erkenntnisse sich der Beschwerdegegner ebenfalls berief). Der

Beschwerdegegner vermag die beanstandete Festsetzung der Entschädigungen der

Kantonsrätinnen und Kantonsräte nach § 10 Abs. 1 f. KRG

innerhalb des von Verfassung und (Kantonsrats-)Gesetz vorgegebenen Rahmens mit

anderen Worten mit verschiedenen Aspekten sachlich zu begründen, wogegen der

Beschwerdeführer vor Verwaltungsgericht nichts einwendet.

3.5 Aus dem

Gesagten ergibt sich, dass eine Verletzung des Legalitäts- und

Gewaltenteilungsprinzips nicht ausgemacht werden kann.

Die beanstandete Delegation ist im Übrigen insofern nicht

unwiderruflich, als die Stimmberechtigten jederzeit die Möglichkeit haben, auf

dem Weg der Verfassungs- oder Gesetzesinitiative (§§ 23 ff. KV) eine

Ordnung herbeizuführen, nach welcher die Höhe der den Mitgliedern des

Kantonsrats ausgerichteten Entschädigungen in einem formellen Gesetz

festzusetzen und eine Delegation ausgeschlossen ist (BGE 88 I 149

E. 4d).

4.

4.1 Nach dem

Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

4.2 Dem

Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer

aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung ist ihm nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

Der Beschwerdegegner beantragt ebenfalls eine

Parteientschädigung. Die Zusprechung einer Parteientschädigung an Gemeinwesen

kommt nach gefestigter Praxis jedoch nur unter besonderen Umständen infrage,

namentlich, wenn ausserordentliche Bemühungen notwendig waren (Kaspar Plüss,

Kommentar VRG, § 17 N. 50 ff.). Ein solcher Ausnahmetatbestand

liegt hier nicht vor, weshalb (auch) dem Beschwerdegegner eine

Parteientschädigung verwehrt bleibt.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 220.-- Zustellkosten,

Fr. 3'220.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Parteientschädigungen

werden nicht zugesprochen.

5. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Sie ist binnen

30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht,

1000 Lausanne 14.

6. Mitteilung an