AN.2020.00011
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: AN.2020.00011
26. August 2020Deutsch9 min
(URT.2020.22037)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
Postfach
8090 Zürich
Telefon 043 257 50 30
Auszug aus dem Protokoll
AN.2020.00011 In
Sachen
1. A,
2. B,
3. C,
4. D,
5. E,
6. F,
7. G,
8. H,
9. I,
10. J,
11. K,
12. L,
13. M,
Zustelladresse: A (Bf 1),
Beschwerdeführende,
gegen
Regierungsrat
des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Verordnung über Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie.
Der Abteilungspräsident
(Rudolf
Bodmer)
erwägt:
1.
1.1 Am
24. August 2020 beschloss der Regierungsrat des Kantons Zürich, es werde
eine Verordnung über Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie erlassen.
Diese Verordnung trete am 27. August 2020 in Kraft und gelte bis
30. September 2020 (Dispositiv-Ziffer II). Die Frist zur
Beschwerdeerhebung gegen die Verordnung und Dispositivziffer II wurde auf
10 Tage abgekürzt (Dispositiv-Ziffer III). Dem Lauf der
Beschwerdefrist und der Einreichung einer Beschwerde wurde die aufschiebende
Wirkung entzogen (Dispositiv-Ziffer IV).
1.2 Mit
Eingabe vom 25. August 2020 erhoben die Beschwerdeführenden Beschwerde gegen
den Regierungsratsbeschluss vom 24. August 2020 sowie sinngemäss gegen die
erlassene Verordnung über Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (V
Covid-19). Sie beantragten dem Verwaltungsgericht sinngemäss, die Verordnung
über Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie sei aufzuheben, die
aufschiebende Wirkung des Regierungsratsbeschlusses sei superprovisorisch
wiederherzustellen und dem Regierungsrat sei superprovisorisch zu untersagen,
die Massnahmen umzusetzen. Am 26. August 2020 reichte die
Beschwerdeführerin 1 eine weitere Eingabe zu den Akten.
2.
2.1 Die oder der Kammervorsitzende leitet
den Prozess und erlässt die hierzu erforderlichen prozessleitenden Anordnungen
(§ 18 Abs. 1 der Organisationsverordnung des Verwaltungsgerichts vom
23. August 2010). Dazu gehört auch die Behandlung des Antrags der
Beschwerdeführenden auf Erlass superprovisorischer Massnahmen bzw. superprovisorischer
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (vgl. Regina Kiener in: Alain
Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich
[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 6
Sachverhalt
N. 24 f.).
2.2 Gemäss § 55 in Verbindung mit § 25 Abs. 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) kommt dem Lauf der
Beschwerdefrist und der Einreichung der Beschwerde an das Verwaltungsgericht
aufschiebende Wirkung zu. Aus besonderen Gründen kann die Rekursinstanz indes
eine gegenteilige Anordnung treffen (§ 25 Abs. 3 VRG). Da die
aufschiebende Wirkung den gesetzlichen Regelfall darstellt, müssen für den Entzug
der aufschiebenden Wirkung qualifizierte und überzeugende Gründe sprechen, ohne
dass aber ganz ausserordentliche Umstände verlangt wären. Es muss ein schwerer
Nachteil drohen, falls die aufschiebende Wirkung nicht entzogen würde. Dieser
Nachteil kann etwa in einer unmittelbaren und schweren Bedrohung hochwertiger
Güter des Einzelnen oder des Staates bestehen. In einem zweiten Schritt ist zu
prüfen, ob sich die "gegenteilige Anordnung" als verhältnismässig
erweist (Kiener, § 25 N. 25 ff. sowie § 55 N. 16). Über
die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist in einem summarischen,
einfachen und raschen Verfahren zu verfügen, regelmässig aufgrund der Akten und
ohne zusätzliche, zumeist zeitraubende Beweiserhebungen. Die
Verfahrensbeteiligten haben Anspruch auf rechtliches Gehör. Bei Gefahr im
Verzug kann die Gehörsgewährung auch erst nachträglich erfolgen;
superprovisorische Anordnungen sind mithin möglich (Kiener, § 25 N. 35 f.
mit Verweis auf § 6 N. 30).
2.3 Gemäss
§ 6 Satz 1 VRG trifft die Verwaltungsbehörde die "nötigen"
Massnahmen. Zur Anordnung einer vorsorglichen Massnahme müssen deshalb
eine Notwendigkeit und damit besondere Gründe vorliegen. Nötig erweist sich
eine Massnahme, wenn sie dringlich ist, das heisst, wenn die Endverfügung nicht
sofort getroffen werden kann, aber gleichwohl bestimmte Vorkehren nötig sind,
um andernfalls gefährdete Interessen zu schützen. Zudem muss die Massnahme der
Erreichung eines legitimen Ziels dienen, mithin darauf gerichtet sein, wichtige
öffentliche oder private Interessen vor schweren, nicht wiedergutzumachenden
Nachteilen zu schützen, wobei tatsächliche, insbesondere auch wirtschaftliche
Interessen genügen. Hierzu hat die Massnahme geeignet und in persönlicher,
sachlicher, zeitlicher und örtlicher Hinsicht erforderlich zu sein.
Schliesslich muss eine Interessenabwägung den Ausschlag zugunsten des
einstweiligen Rechtsschutzes geben. Insbesondere muss die Massnahme der
betroffenen Person auch zumutbar sein. Verhältnismässig sind vorsorgliche
Massnahmen dann, wenn sie sich zur Abwehr eines bereits eingetretenen oder
drohenden Nachteils eignen und in persönlicher, örtlicher, sachlicher und
zeitlicher Hinsicht nicht über das zur Wahrung der gefährdeten Interessen
Erforderliche hinausgehen. Der vermutliche Ausgang des Verfahrens
(Hauptsachenprognose) darf bei der Interessenabwägung lediglich dann
berücksichtigt werden, wenn die Prozessaussichten eindeutig sind; bei
tatsächlichen oder rechtlichen Unklarheiten drängt sich dagegen Zurückhaltung
auf. Die Voraussetzungen zur Anordnung einer vorsorglichen Massnahme müssen
glaubhaft gemacht werden. Aufgrund der Dringlichkeit der Massnahme und des
vorläufigen Charakters der Anordnung entscheidet die Behörde in einem einfachen
und raschen Verfahren mit einem reduzierten Prüfungsmassstab. Die Anordnung
beruht auf einer bloss summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage und ergeht
in der Regel gestützt auf die aktuelle Aktenlage und allenfalls auf die Anträge
des Gesuchstellers (Kiener, § 6 N. 16 f., 22, 31). Vor dem
Erlass einer vorsorglichen Massnahme sind die Betroffenen grundsätzlich
anzuhören; auf eine vorgängige Anhörung darf nur ausnahmsweise verzichtet
werden. Eine superprovisorische Massnahme rechtfertigt sich daher nur bei
Gefahr im Verzug, das heisst, wenn andernfalls gewichtige Anliegen und
Interessen gefährdet sind. Dies darf nicht leichthin angenommen werden (Kiener,
§ 6 N. 30).
3.
3.1 Der
Regierungsrat begründete den Entzug der aufschiebenden Wirkung mit der
Dringlichkeit der Massnahmen. In den letzten Wochen seien die Zahlen der
Neuinfizierten wieder angestiegen, sodass weitere Massnahmen zu ergreifen
seien. Ziel sämtlicher Massnahmen, die zu ergreifen seien, sei es in erster
Linie, die Gesundheit der Bevölkerung zu schützen, schwere Krankheitsverläufe
und gar Todesfälle, aber auch den Kollaps des Gesundheitssystems zu verhindern.
Die Massnahmen sollen die Verbreitung des Coronavirus eindämmen und dadurch
Neuinfektionen verringern. Die zu ergreifenden Massnahmen sollen den Fortgang
des gesellschaftlichen Lebens mit moderaten Einschränkungen ermöglichen und die
Wirtschaft so wenig wie möglich beeinträchtigen.
3.2 Die Beschwerdeführenden
wenden dagegen zusammengefasst ein, es liege weder eine Epidemie noch eine
Pandemie mit Einzugsgebiet Schweiz vor. Ohne jede Dringlichkeit seien Massnahmen
angeordnet worden, welche wesentliche Grundrechte tangierten und das Gewerbe
massiv belasteten. Jeder Tag, an welchem diese Massnahmen gälten, führe zu unwiederbringlichen
Verlusten und zu einer erhöhten Wahrscheinlichkeit von Arbeitslosigkeit,
namentlich in der Gastronomie und im Detailhandel. Die kurzfristige Anordnung
der Massnahmen stelle ausserdem für all jene Menschen eine Herausforderung dar,
die bisher mangels Nutzung des öffentlichen Verkehrs noch nie eine Maske
benötigt hätten oder aber aus gesundheitlichen Gründen keine Maske tragen
könnten. Im Vergleich zu den kaum mehr vorkommenden Erkrankungen und
Todesfällen seien die Massnahmen unverhältnismässig.
3.3 Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden handelt es sich
bei Covid-19 um eine weltweite Pandemie, von der auch die Schweiz betroffen ist
(https://www.bag.admin.ch/bag/de/home/krankheiten/ausbrueche-epidemien-pandemien/aktuelle-ausbrueche-epidemien.html,
besucht am 26. August 2020). Dass die Zahl von Hospitalisierungen und
Todesfällen in der Schweiz derzeit eher tief – allerdings im Steigen begriffen
– zu sein scheint, ändert nichts daran, dass nach wie vor eine Epidemie
vorliegt. Soweit im Rahmen der vorliegenden summarischen Prüfung ohne Vorliegen
der Akten ersichtlich, ist die Zahl der Neuinfektionen im Kanton Zürich in den
letzten Wochen wieder markant angestiegen (vgl. https://www.zh.ch/de/gesundheit/coronavirus/zahlen-fakten-covid-19.html?keyword=covid19#/home,
besucht am 26. August 2020). Die vom Beschwerdegegner angeordneten
Massnahmen sind nach derzeitigem Wissensstand dazu geeignet, die
Covid-19-Epidemie wirksam zu bekämpfen, namentlich Neuansteckungen zu
verhindern (vgl. https://www.bag.admin.ch/bag/de/home/krankheiten/ausbrueche-epidemien-pandemien/aktuelle-ausbrueche-epidemien/novel-cov/so-schuetzen-wir-uns.html,
besucht am 26. August 2020). Die beantragte Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung hätte zur Folge, dass die angeordneten Massnahmen einstweilen
keine Rechtswirkung entfalten würden. Dadurch drohte insofern ein schwerer
Nachteil, als das Risiko von Neuinfektionen und damit auch das Risiko von
schweren Krankheitsverläufen und Todesfällen wieder anstiege. Der Entzug der
aufschiebenden Wirkung dient massgeblich dem Schutz der öffentlichen Gesundheit
und damit einem hochwertigen Rechtsgut. Demgegenüber wiegt der Eingriff in das
Recht auf persönliche Freiheit für die Beschwerdeführenden nicht schwer:
Einerseits gilt die mit der angefochtenen Verordnung angeordnete Pflicht zur
Tragung einer Gesichtsmaske nur in Innenräumen von Einkaufsläden,
Einkaufszentren und Märkten und ist damit örtlich stark begrenzt. Andererseits
gelten die angeordneten Massnahmen nur bis am 30. September 2020 und sind
damit auch zeitlich beschränkt. Schliesslich erschöpfen sich die von den
Beschwerdeführenden zur Untermauerung der Dringlichkeit angeführten Vorbringen
in nicht weiter substanziierten Allgemeinplätzen, woran auch die nachgereichte
Eingabe vom 26. August 2020 nichts ändert. Unter diesen Umständen
erscheint die superprovisorische Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung
jedoch nicht verhältnismässig. Vielmehr erweist es sich als gerechtfertigt, dem
Beschwerdegegner die Möglichkeit einzuräumen, sich zum entsprechenden Antrag
der Beschwerdeführenden zu äussern. Das Gesuch um superprovisorische
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist deshalb abzuweisen. Aus den
gleichen Gründen ist von der superprovisorischen Anordnung von vorsorglichen
Massnahmen abzusehen.
4.
Der Beschwerdegegner hat die Frist zur Beschwerdeerhebung auf
10 Tage abgekürzt, weshalb auch die Frist zur Einreichung der
Beschwerdeantwort entsprechend abzukürzen ist (§ 58 Satz 2 in
Verbindung mit § 26b Abs. 2 Satz 2 VRG). Dem Beschwerdegegner
ist deshalb eine Frist von 10 Tagen anzusetzen, um eine Beschwerdeantwort
einzureichen und zum Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung im
Sinn einer vorsorglichen Massnahme Stellung zu nehmen.
5.
Die vorliegende
Verfügung stellt hinsichtlich des abgewiesenen Gesuchs um superprovisorische
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bzw. superprovisorischer Anordnung
vorsorglicher Massnahmen einen Zwischenentscheid dar, der nur unter den
Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (BGG) weitergezogen werden kann (Kiener, § 25
N. 48 und § 6 N. 36).
Demgemäss
verfügt der Abteilungspräsident:
1. Das Gesuch der
Beschwerdeführenden um superprovisorische Wiederherstellung der aufschiebenden
Wirkung sowie um Anordnung superprovisorischer Massnahmen wird abgewiesen.
Erwägungen
2.
Dem Beschwerdegegner läuft eine Frist von 10 Tagen von der Zustellung dieser
Verfügung an gerechnet, um dem Verwaltungsgericht eine doppelt ausgefertigte
Beschwerdeantwort einzureichen und um insbesondere zum Gesuch um
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung im Sinn der Anordnung einer vorsorglichen
Massnahme schriftlich Stellung zu nehmen, ansonsten Verzicht auf
Beschwerdeantwort und Stellungnahme angenommen würde.
Der Beschwerdegegner hat dem Verwaltungsgericht seine
mit einem Verzeichnis versehenen Akten auch dann einzureichen, wenn er auf eine Beschwerdeantwort und Stellungnahme verzichtet.
3.
Gegen Dispositiv-Ziffer 1
dieser Verfügung kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
4.
Mitteilung an …