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Entscheid

AN.2020.00011

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: AN.2020.00011

26. August 2020Deutsch9 min

(URT.2020.22037)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3.

Abteilung

Postfach

8090 Zürich

Telefon 043 257 50 30

Auszug aus dem Protokoll

AN.2020.00011 In

Sachen

1. A,

2. B,

3. C,

4. D,

5. E,

6. F,

7. G,

8. H,

9. I,

10. J,

11. K,

12. L,

13. M,

Zustelladresse: A (Bf 1),

Beschwerdeführende,

gegen

Regierungsrat

des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend

Verordnung über Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie.

Der Abteilungspräsident

(Rudolf

Bodmer)

erwägt:

1.

1.1 Am

24. August 2020 beschloss der Regierungsrat des Kantons Zürich, es werde

eine Verordnung über Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie erlassen.

Diese Verordnung trete am 27. August 2020 in Kraft und gelte bis

30. September 2020 (Dispositiv-Ziffer II). Die Frist zur

Beschwerdeerhebung gegen die Verordnung und Dispositivziffer II wurde auf

10 Tage abgekürzt (Dispositiv-Ziffer III). Dem Lauf der

Beschwerdefrist und der Einreichung einer Beschwerde wurde die aufschiebende

Wirkung entzogen (Dispositiv-Ziffer IV).

1.2 Mit

Eingabe vom 25. August 2020 erhoben die Beschwerdeführenden Beschwerde gegen

den Regierungsratsbeschluss vom 24. August 2020 sowie sinngemäss gegen die

erlassene Verordnung über Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (V

Covid-19). Sie beantragten dem Verwaltungsgericht sinngemäss, die Verordnung

über Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie sei aufzuheben, die

aufschiebende Wirkung des Regierungsratsbeschlusses sei superprovisorisch

wiederherzustellen und dem Regierungsrat sei superprovisorisch zu untersagen,

die Massnahmen umzusetzen. Am 26. August 2020 reichte die

Beschwerdeführerin 1 eine weitere Eingabe zu den Akten.

2.

2.1 Die oder der Kammervorsitzende leitet

den Prozess und erlässt die hierzu erforderlichen prozessleitenden Anordnungen

(§ 18 Abs. 1 der Organisationsverordnung des Verwaltungsgerichts vom

23. August 2010). Dazu gehört auch die Behandlung des Antrags der

Beschwerdeführenden auf Erlass superprovisorischer Massnahmen bzw. superprovisorischer

Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (vgl. Regina Kiener in: Alain

Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich

[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 6

Sachverhalt

N. 24 f.).

2.2 Gemäss § 55 in Verbindung mit § 25 Abs. 1 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) kommt dem Lauf der

Beschwerdefrist und der Einreichung der Beschwerde an das Verwaltungsgericht

aufschiebende Wirkung zu. Aus besonderen Gründen kann die Rekursinstanz indes

eine gegenteilige Anordnung treffen (§ 25 Abs. 3 VRG). Da die

aufschiebende Wirkung den gesetzlichen Regelfall darstellt, müssen für den Entzug

der aufschiebenden Wirkung qualifizierte und überzeugende Gründe sprechen, ohne

dass aber ganz ausserordentliche Umstände verlangt wären. Es muss ein schwerer

Nachteil drohen, falls die aufschiebende Wirkung nicht entzogen würde. Dieser

Nachteil kann etwa in einer unmittelbaren und schweren Bedrohung hochwertiger

Güter des Einzelnen oder des Staates bestehen. In einem zweiten Schritt ist zu

prüfen, ob sich die "gegenteilige Anordnung" als verhältnismässig

erweist (Kiener, § 25 N. 25 ff. sowie § 55 N. 16). Über

die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist in einem summarischen,

einfachen und raschen Verfahren zu verfügen, regelmässig aufgrund der Akten und

ohne zusätzliche, zumeist zeitraubende Beweiserhebungen. Die

Verfahrensbeteiligten haben Anspruch auf rechtliches Gehör. Bei Gefahr im

Verzug kann die Gehörsgewährung auch erst nachträglich erfolgen;

superprovisorische Anordnungen sind mithin möglich (Kiener, § 25 N. 35 f.

mit Verweis auf § 6 N. 30).

2.3 Gemäss

§ 6 Satz 1 VRG trifft die Verwaltungsbehörde die "nötigen"

Massnahmen. Zur Anordnung einer vorsorglichen Massnahme müssen deshalb

eine Notwendigkeit und damit besondere Gründe vorliegen. Nötig erweist sich

eine Massnahme, wenn sie dringlich ist, das heisst, wenn die Endverfügung nicht

sofort getroffen werden kann, aber gleichwohl bestimmte Vorkehren nötig sind,

um andernfalls gefährdete Interessen zu schützen. Zudem muss die Massnahme der

Erreichung eines legitimen Ziels dienen, mithin darauf gerichtet sein, wichtige

öffentliche oder private Interessen vor schweren, nicht wiedergutzumachenden

Nachteilen zu schützen, wobei tatsächliche, insbesondere auch wirtschaftliche

Interessen genügen. Hierzu hat die Massnahme geeignet und in persönlicher,

sachlicher, zeitlicher und örtlicher Hinsicht erforderlich zu sein.

Schliesslich muss eine Interessenabwägung den Ausschlag zugunsten des

einstweiligen Rechtsschutzes geben. Insbesondere muss die Massnahme der

betroffenen Person auch zumutbar sein. Verhältnismässig sind vorsorgliche

Massnahmen dann, wenn sie sich zur Abwehr eines bereits eingetretenen oder

drohenden Nachteils eignen und in persönlicher, örtlicher, sachlicher und

zeitlicher Hinsicht nicht über das zur Wahrung der gefährdeten Interessen

Erforderliche hinausgehen. Der vermutliche Ausgang des Verfahrens

(Hauptsachenprognose) darf bei der Interessenabwägung lediglich dann

berücksichtigt werden, wenn die Prozessaussichten eindeutig sind; bei

tatsächlichen oder rechtlichen Unklarheiten drängt sich dagegen Zurückhaltung

auf. Die Voraussetzungen zur Anordnung einer vorsorglichen Massnahme müssen

glaubhaft gemacht werden. Aufgrund der Dringlichkeit der Massnahme und des

vorläufigen Charakters der Anordnung entscheidet die Behörde in einem einfachen

und raschen Verfahren mit einem reduzierten Prüfungsmassstab. Die Anordnung

beruht auf einer bloss summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage und ergeht

in der Regel gestützt auf die aktuelle Aktenlage und allenfalls auf die Anträge

des Gesuchstellers (Kiener, § 6 N. 16 f., 22, 31). Vor dem

Erlass einer vorsorglichen Massnahme sind die Betroffenen grundsätzlich

anzuhören; auf eine vorgängige Anhörung darf nur ausnahmsweise verzichtet

werden. Eine superprovisorische Massnahme rechtfertigt sich daher nur bei

Gefahr im Verzug, das heisst, wenn andernfalls gewichtige Anliegen und

Interessen gefährdet sind. Dies darf nicht leichthin angenommen werden (Kiener,

§ 6 N. 30).

3.

3.1 Der

Regierungsrat begründete den Entzug der aufschiebenden Wirkung mit der

Dringlichkeit der Massnahmen. In den letzten Wochen seien die Zahlen der

Neuinfizierten wieder angestiegen, sodass weitere Massnahmen zu ergreifen

seien. Ziel sämtlicher Massnahmen, die zu ergreifen seien, sei es in erster

Linie, die Gesundheit der Bevölkerung zu schützen, schwere Krankheitsverläufe

und gar Todesfälle, aber auch den Kollaps des Gesundheitssystems zu verhindern.

Die Massnahmen sollen die Verbreitung des Coronavirus eindämmen und dadurch

Neuinfektionen verringern. Die zu ergreifenden Massnahmen sollen den Fortgang

des gesellschaftlichen Lebens mit moderaten Einschränkungen ermöglichen und die

Wirtschaft so wenig wie möglich beeinträchtigen.

3.2 Die Beschwerdeführenden

wenden dagegen zusammengefasst ein, es liege weder eine Epidemie noch eine

Pandemie mit Einzugsgebiet Schweiz vor. Ohne jede Dringlichkeit seien Massnahmen

angeordnet worden, welche wesentliche Grundrechte tangierten und das Gewerbe

massiv belasteten. Jeder Tag, an welchem diese Massnahmen gälten, führe zu unwiederbringlichen

Verlusten und zu einer erhöhten Wahrscheinlichkeit von Arbeitslosigkeit,

namentlich in der Gastronomie und im Detailhandel. Die kurzfristige Anordnung

der Massnahmen stelle ausserdem für all jene Menschen eine Herausforderung dar,

die bisher mangels Nutzung des öffentlichen Verkehrs noch nie eine Maske

benötigt hätten oder aber aus gesundheitlichen Gründen keine Maske tragen

könnten. Im Vergleich zu den kaum mehr vorkommenden Erkrankungen und

Todesfällen seien die Massnahmen unverhältnismässig.

3.3 Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden handelt es sich

bei Covid-19 um eine weltweite Pandemie, von der auch die Schweiz betroffen ist

(https://www.bag.admin.ch/­bag/de/home/krankheiten/ausbrueche-epidemien-pandemien/aktuelle-ausbrueche-epide­mien.html,

besucht am 26. August 2020). Dass die Zahl von Hospitalisierungen und

Todesfällen in der Schweiz derzeit eher tief – allerdings im Steigen begriffen

– zu sein scheint, ändert nichts daran, dass nach wie vor eine Epidemie

vorliegt. Soweit im Rahmen der vorliegenden summarischen Prüfung ohne Vorliegen

der Akten ersichtlich, ist die Zahl der Neuinfektionen im Kanton Zürich in den

letzten Wochen wieder markant angestiegen (vgl. https://www.zh.ch/­de/gesundheit/coronavirus/zahlen-fakten-covid-19.html?keyword­=covid19#/home,

besucht am 26. August 2020). Die vom Beschwerdegegner angeordneten

Massnahmen sind nach derzeitigem Wissensstand dazu geeignet, die

Covid-19-Epidemie wirksam zu bekämpfen, namentlich Neuansteckungen zu

verhindern (vgl. https://www.bag.admin.ch/­bag/de/home/krankheiten/ausbrueche-epidemien-pandemien/­aktuelle-ausbrueche-epidemien/novel-cov/so-schuetzen-wir-uns.html,

besucht am 26. August 2020). Die beantragte Wiederherstellung der

aufschiebenden Wirkung hätte zur Folge, dass die angeordneten Massnahmen einstweilen

keine Rechtswirkung entfalten würden. Dadurch drohte insofern ein schwerer

Nachteil, als das Risiko von Neuinfektionen und damit auch das Risiko von

schweren Krankheitsverläufen und Todesfällen wieder anstiege. Der Entzug der

aufschiebenden Wirkung dient massgeblich dem Schutz der öffentlichen Gesundheit

und damit einem hochwertigen Rechtsgut. Demgegenüber wiegt der Eingriff in das

Recht auf persönliche Freiheit für die Beschwerdeführenden nicht schwer:

Einerseits gilt die mit der angefochtenen Verordnung angeordnete Pflicht zur

Tragung einer Gesichtsmaske nur in Innenräumen von Einkaufsläden,

Einkaufszentren und Märkten und ist damit örtlich stark begrenzt. Andererseits

gelten die angeordneten Massnahmen nur bis am 30. September 2020 und sind

damit auch zeitlich beschränkt. Schliesslich erschöpfen sich die von den

Beschwerdeführenden zur Untermauerung der Dringlichkeit angeführten Vorbringen

in nicht weiter substanziierten Allgemeinplätzen, woran auch die nachgereichte

Eingabe vom 26. August 2020 nichts ändert. Unter diesen Umständen

erscheint die superprovisorische Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung

jedoch nicht verhältnismässig. Vielmehr erweist es sich als gerechtfertigt, dem

Beschwerdegegner die Möglichkeit einzuräumen, sich zum entsprechenden Antrag

der Beschwerdeführenden zu äussern. Das Gesuch um superprovisorische

Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist deshalb abzuweisen. Aus den

gleichen Gründen ist von der superprovisorischen Anordnung von vorsorglichen

Massnahmen abzusehen.

4.

Der Beschwerdegegner hat die Frist zur Beschwerdeerhebung auf

10 Tage abgekürzt, weshalb auch die Frist zur Einreichung der

Beschwerdeantwort entsprechend abzukürzen ist (§ 58 Satz 2 in

Verbindung mit § 26b Abs. 2 Satz 2 VRG). Dem Beschwerdegegner

ist deshalb eine Frist von 10 Tagen anzusetzen, um eine Beschwerdeantwort

einzureichen und zum Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung im

Sinn einer vorsorglichen Massnahme Stellung zu nehmen.

5.

Die vorliegende

Verfügung stellt hinsichtlich des abgewiesenen Gesuchs um superprovisorische

Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bzw. superprovisorischer Anordnung

vorsorglicher Massnahmen einen Zwischenentscheid dar, der nur unter den

Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom

17. Juni 2005 (BGG) weitergezogen werden kann (Kiener, § 25

N. 48 und § 6 N. 36).

Demgemäss

verfügt der Abteilungspräsident:

1. Das Gesuch der

Beschwerdeführenden um superprovisorische Wiederherstellung der aufschiebenden

Wirkung sowie um Anordnung superprovisorischer Massnahmen wird abgewiesen.

Erwägungen

2.

Dem Beschwerdegegner läuft eine Frist von 10 Tagen von der Zustellung dieser

Verfügung an gerechnet, um dem Verwaltungsgericht eine doppelt ausgefertigte

Beschwerdeantwort einzureichen und um insbesondere zum Gesuch um

Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung im Sinn der Anordnung einer vorsorglichen

Massnahme schriftlich Stellung zu nehmen, ansonsten Verzicht auf

Beschwerdeantwort und Stellungnahme angenommen würde.

Der Beschwerdegegner hat dem Verwaltungsgericht seine

mit einem Verzeichnis versehenen Akten auch dann einzureichen, wenn er auf eine Beschwerdeantwort und Stellungnahme verzichtet.

3.

Gegen Dispositiv-Ziffer 1

dieser Verfügung kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

4.

Mitteilung an …