AN.2020.00013
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: AN.2020.00013
3. Dezember 2020Deutsch26 min
(URT.2020.22324)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
AN.2020.00013
Urteil
der 3. Kammer
vom 3. Dezember 2020
Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Andreas Frei,
Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach Schmid, Verwaltungsrichter Matthias Hauser,
Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Rahel Zehnder.
In Sachen
1. A,
2. B,
Beschwerdeführende,
gegen
Regierungsrat des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Verordnung
über Massnahmen
zur Bekämpfung der
Covid-19-Epidemie,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Am 24. August 2020 beschloss der Regierungsrat des
Kantons Zürich, es werde eine Verordnung über Massnahmen zur Bekämpfung der
Covid-19-Epidemie erlassen (ABl 2020-08-26, Dispositiv-Ziffer I).
Diese Verordnung trete am 27. August 2020 in Kraft und gelte bis
30. September 2020 (Dispositiv-Ziffer II). Die Frist zur Beschwerdeerhebung
gegen die Verordnung und Dispositiv-Ziffer II wurde auf 10 Tage
abgekürzt (Dispositiv-Ziffer III). Dem Lauf der Beschwerdefrist und der
Einreichung einer Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen
(Dispositiv-Ziffer IV).
Erwägungen
II.
A. Mit
Eingabe vom 4. September 2020 erhoben A und B Beschwerde gegen den
Regierungsratsbeschluss vom 24. August 2020 sowie gegen die erlassene
Verordnung über Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie
(V Covid-19). Sie beantragten dem Verwaltungsgericht, § 4
V Covid-19 sei mit sofortiger Wirkung ausser Kraft zu setzen.
Der Regierungsrat beantragte mit Beschwerdeantwort vom
18.
September 2020, die Beschwerde sei unter Kostenfolge zulasten der
Beschwerdeführenden vollumfänglich abzuweisen. Dazu liessen sich A und B am
3.
Oktober vernehmen.
B. Die V Covid-19
wurde seit ihrem Erlass am 24. August 2020 mehrfach geändert und
verlängert (vgl. RRB Nr. 937/2020, ABl 2020-09-25, OS 75,
453; RRB Nr. 972/2020, ABl 2020-10-15, OS 75, 455). Mit der
jüngsten Änderung der V Covid-19 vom 21. Oktober 2020 wurde unter
anderem § 4 aufgehoben. Diese Änderung trat am 23. Oktober 2020 in
Kraft (RRB 1016/2020, ABl 2020-10-23, OS 75, 467). Am
25.
November 2020 wurde die Geltungsdauer der V Covid-19 bis
31.
Dezember 2020 verlängert (RRB Nr. 1157/2020,
ABl 2020-11-27).
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. d und Abs. 2 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständige Instanz
für die Beurteilung von Beschwerden gegen regierungsrätliche Verordnungen. Über
Rechtsmittel gegen Erlasse entscheidet das Gericht in Fünferbesetzung
(§ 38a Abs. 1 VRG).
1.2
Gemäss
§ 49 in Verbindung mit § 21b Abs. 1 VRG ist zur Anfechtung eines
Erlasses berechtigt, wer durch eine Norm in schutzwürdigen Interessen berührt
werden könnte. § 21b VRG soll auf die bundesgerichtliche Praxis verweisen
(Weisung des Regierungsrates vom 22. Oktober 2014 zum Publikationsgesetz,
Dispositiv
ABl 2014-11-07 [Nr. 45], Meldungsnummer 00090451). Demnach ist die
Beschwerdelegitimation zu bejahen, wenn zumindest eine minimale
Wahrscheinlichkeit gegeben ist, dass die beschwerdeführende Partei durch den
angefochtenen Erlass früher oder später einmal unmittelbar in ihren
schutzwürdigen Interessen betroffen sein könnte (sogenannte virtuelle
Betroffenheit; VGr, 26. Februar 2020, AN.2019.00003, E. 1.3;
BGE 146 I 62 E. 2.1, 145 I 26 E. 1.2, 144 I 43 E. 2.1). Ein
bloss mittelbares oder ausschliesslich allgemeines öffentliches Interesse
reicht nicht aus, das heisst, die
beschwerdeführende Partei muss im eigenen Interesse – und nicht im Interesse
der Allgemeinheit – Beschwerde führen (vgl. BGE 145 I 121
E. 1.5.3.2, 142 II 451 E. 3.4.1, 136 I 49 E. 2.1, 135 I 43
E. 1.4 [jeweils mit Hinweisen]; ferner Martin Bertschi in: Alain Griffel
[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 21 N. 34). Ein aktuelles Interesse ist insoweit erforderlich,
als ein geeignetes Anfechtungsobjekt vorliegen muss, dessen Aufebung der
beschwerdeführenden Person den angestrebten Nutzen bringen muss. Dies bedeutet
vor allem, dass der Erlass im Zeitpunkt des Entscheids noch bestehen muss
(Bertschi, § 21 N. 33; Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin
Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes,
3. A., 2013, Rz. 1690).
Die angefochtene Verordnung
des Beschwerdegegners über Massnahmen zur Bekämpfung der
Covid-19-Epidemie vom 24. August 2020 wurde zunächst bis am 30. September
2020 befristet. Mittlerweile wurde die V Covid-19 mehrfach geändert und
verlängert (vorn II.B.). Vor dem Hintergrund der Änderung vom 18. Oktober
2020 (AS 2020 4159) der
bundesrätlichen Verordnung vom 19. Juni 2020 über Massnahmen in der
besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung
besondere Lage), mit welcher per 19. Oktober 2020 eine bundesweit geltende
Regelung zur Maskentragpflicht eingeführt wurde, hob der Regierungsrat den von
den Beschwerdeführenden angefochtenen § 4 V Covid-19 mit Wirkung ab
23. Oktober 2020 auf (OS 75, 467; ABl 2020-10-23). Im vorliegenden dynamischen Regelungsumfeld
ist jedoch davon auszugehen, dass sich die in casu aufgeworfenen
grundsätzlichen Rechtsfragen – sollte der Bund auf eine gesamtschweizerische
Normierung dereinst wieder verzichten – jederzeit unter gleichen oder ähnlichen
Umständen erneut stellen könnten. Da eine rechtzeitige Überprüfung von
kurzzeitig befristeten und in fortwährender Anpassung befindlichen Normen
schwerlich zu bewerkstelligen ist, rechtfertigt es sich vorliegend, analog zu
den für die Einzelaktanfechtung entwickelten Grundsätzen (vgl. dazu Bertschi,
§ 21 N. 25) vom Erfordernis des aktuellen Interesses abzusehen (so
denn auch Ralph David Doleschal, Die abstrakte Normenkontrolle in den Kantonen,
Zürich etc. 2019, S. 660). Zu beurteilen
ist damit im Folgenden § 4 V Covid-19 in seiner ursprünglichen
Fassung vom 24. August 2020, bevor er aufgrund der bundesrätlichen
Verordnungsänderung vom 18. Oktober 2020 seine selbständige Bedeutung
verlor.
Die Beschwerdeführenden
sind in X im Kanton Zürich wohnhaft. Damit sind bzw. waren sie von den vom
Beschwerdegegner angeordneten Massnahmen im oben genannten Sinn persönlich
betroffen und zur Beschwerde legitimiert (vgl. BGE 118 Ia 427 E. 2a).
2.
2.1 Der
vorliegend strittige, vom Beschwerdegegner am 24. August 2020 beschlossene
§ 4 V Covid-19 sah eine Maskentragpflicht in Innenräumen von
Einkaufsläden, Einkaufszentren und Märkten und seit dem 15. Oktober 2020
eine solche für das Servicepersonal in Gastronomiebetrieben und bei Anlässen
mit Bedienung vor. Von der Maskenpflicht ausgenommen waren Kinder bis zum Alter
von 12 Jahren, Personen, die nachweisen können, dass sie aus besonderen,
insbesondere medizinischen Gründen keine Gesichtsmaske tragen können und das Personal,
sofern es durch eine physische Abtrennung geschützt war.
2.2 Die
Beschwerdeführenden bringen dagegen vor, die Maskentragpflicht in Geschäften
stelle einen Eingriff in das Grundrecht der persönlichen Freiheit dar. Bis dato
fehlten wissenschaftliche Daten, wonach die Anzahl Ansteckungen in
Ladengeschäften epidemiologisch relevant seien. Nach dem Lockdown hätten die
Verkaufslokalitäten im Kanton Zürich am 11. Mai 2020 ohne
Maskentragpflicht wieder geöffnet; danach sei kein Anstieg der Ansteckungen
verzeichnet worden. Ebenso fehle ein Experten-Konsens darüber, dass die
Maskenpflicht effektiv und zielführend zur Reduktion von Ansteckungen beitrage.
Die Maskenpflicht sei deshalb nicht geeignet, die Zielerreichung der
V Covid-19 effektiv zu unterstützen. Sodann sei die Verhältnismässigkeit
der Massnahmen zur Bekämpfung von Covid-19 an Massnahmen gegen gesellschaftlich
akzeptierten Risiken zu beurteilen (bspw. Konsum vom Tabak oder Alkohol,
motorisierter Individualverkehr). So würden bspw. im Kanton Zürich jährlich sechs
Mal mehr Menschen an den Folgen von Tabakkonsum sterben als an Covid-19. Damit
sei die Unverhältnismässigkeit der Massnahmen zur Bekämpfung der
Covid-19-Epidemie unverkennbar. Hinzu komme, dass viele Schutzmasken die
Mindestanforderungen für den Schutz vor Viren nicht erfüllten und eine Vielzahl
der Masken nicht korrekt getragen und aufbewahrt würde.
2.3 Der
Beschwerdegegner macht geltend, die Maskentragpflicht in Innenräumen von
Einkaufsläden, Einkaufszentren und Märkten stelle lediglich einen leichten Eingriff
in die persönliche Freiheit dar, zumal die Dauer des Tragens der Maske auf die
Dauer des Einkaufens in Innenräumen und somit in der Regel auf kürzere Zeit
beschränkt sei. Dazu komme, dass nach dem Ablegen der Gesichtsmaske das
ursprüngliche Erscheinungsbild unmittelbar wiederhergestellt sei. Die Massnahme
stütze sich auf eine ausreichende gesetzliche Grundlage und liege im
öffentlichen Interesse (Schutz der Gesundheit der Bevölkerung, Vermeidung einer
Überlastung des Gesundheitssystems). Das Maskentragen schütze sehr effektiv vor
der Übertragung von Covid-19. Diese Tatsache stütze sich auf die praktische
Erfahrung von Spitälern, Gesundheitsinstitutionen und Gesundheitsfachpersonen
wie auch auf wissenschaftliche Studien. In der ganzen Welt werde auf die Massnahme
des Maskentragens als einfaches, günstiges und wirksames Instrument des
Übertragungsschutzes gesetzt. Zahlreiche Studien belegten die Wirksamkeit. Wenn
Masken regelmässig gewechselt würden, seien gesundheitliche Nebenwirkungen des
Maskentragens vernachlässigbar. Dass über die genauen Auswirkungen der
Maskenpflicht noch keine gesicherte Datenlage bestehe, spreche nicht gegen die
Maskenpflicht. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden bestehe keine
Pflicht, die Eignung der Massnahme durch einen "Experten-Konsens" zu
beweisen – eine gewisse Wirksamkeit genüge. Dass eine erhebliche
Wahrscheinlichkeit der Wirksamkeit der Massnahmen gegen die Covid-19-Epidemie
bestehe, sei hinreichend anerkannt von der Swiss National COVID-19 Science Task
Force, dem BAG und international. Die Maskentragpflicht in Innenräumen von
Einkaufslokalen sei somit epidemiologisch relevant. Sie sei insbesondere in
Einkaufs-Stosszeiten geeignet, zur Eindämmung der Ausbreitung von Covid-19
beizutragen. Die Einschränkung durch die Maskentragpflicht sei geringfügig im
Vergleich zum Schutz der Gesundheit der gesamten Bevölkerung, weshalb die
Maskentragpflicht verhältnismässig erscheine.
3.
3.1 Das Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die Bekämpfung
übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) regelt
den Schutz des Menschen vor übertragbaren Krankheiten und sieht die dazu
nötigen Massnahmen vor. Es bezweckt, den Ausbruch und die Verbreitung
übertragbarer Krankheiten zu verhüten und zu bekämpfen (Art. 1 f.
EpG). Das Epidemiengesetz bezieht sich insbesondere auf
diejenigen übertragbaren Krankheiten, die eine Gefahr für die öffentliche
Gesundheit oder ein Gesundheitsrisiko für Einzelne oder bestimmte Gruppen
darstellen. Ein Krankheitserreger ist umso bedeutender, je grösser sein
Schadenspotenzial ist. Massgebend sind dabei die Schwere der Erkrankung und
ihre Folgen – insbesondere bleibende Schäden oder frühzeitiger Tod –, die
Anzahl Betroffener, die direkten Gesundheitskosten und die indirekten Kosten,
die beispielsweise durch Erwerbsausfall oder Arbeitsunfähigkeit entstehen (Botschaft
zur Revision des Bundesgesetzes über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten
des Menschen vom 3. Dezember 2010, BBl 2011, 311 ff. [fortan:
Botschaft EpG], S. 357). Bei Vorliegen einer besonderen
Lage im Sinn von Art. 6 Abs. 1 EpG kann der Bundesrat unter anderem
Massnahmen gegenüber einzelnen Personen sowie gegenüber der Bevölkerung
anordnen (Art. 6 Abs. 2 lit. a und b EpG).
3.2 Gestützt
auf Art. 6 Abs. 1 lit. a und b EpG erliess der Bundesrat am
19. Juni 2020 die Covid-19-Verordnung besondere Lage. Diese Verordnung
bezweckt die Anordnung von Massnahmen gegenüber der Bevölkerung, Organisationen
und Institutionen sowie den Kantonen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie. Die
Massnahmen dienen dazu, die Verbreitung des Coronavirus zu verhindern und
Übertragungsketten zu unterbrechen. Soweit die Verordnung nichts anderes
bestimmt, behalten die Kantone ihre Zuständigkeiten (Art. 1 und 2
Covid-19-Verordnung besondere Lage). Erhöht sich die Anzahl Personen, die nach
Art. 33 EpG identifiziert und benachrichtigt werden müssen, derart, dass
diese Massnahme nicht praktikabel ist, kann der Kanton für eine begrenzte Zeit
vorsehen, dass die Anzahl Gäste, Besucherinnen und Besucher oder
Teilnehmerinnen und Teilnehmer in Einrichtungen und Betrieben sowie an
Veranstaltungen über die Vorgaben der Covid-19-Verordnung besondere Lage hinaus
beschränkt wird. Kommt es örtlich begrenzt zu einer hohen Anzahl von
Infektionen oder droht eine solche unmittelbar, kann der Kanton für eine
begrenzte Zeit regional geltende Massnahmen nach Art. 40 EpG treffen
(Art. 8 Abs. 1 und 2 Covid-19-Verordnung besondere Lage). Anzumerken
bleibt, dass sich durch das Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom
25. September 2020 über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des
Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Gesetz, AS 2020
3835) mit Bezug auf die vorgenannte, unmittelbar gestützt auf das EpG erlassene
bundesrätliche Verordnung nichts ändert.
3.3 Bei
Covid-19 handelt es sich um eine virale Infektionskrankheit, wobei die
Erkrankungen sehr unterschiedlich verlaufen können: So haben manche Menschen
keine Symptome, andere benötigen hingegen eine intensive Behandlung im Spital
(https://www.who.int/emergencies/diseases/novel-coronavirus-2019/question-and-anwers-hub/q-a-detail/q-a-coronaviruses,
besucht am 5. November 2020; https://www.bag.admin.ch/bag/de/home/krankheiten/ausbrueche-epidemien-pandemien/aktuelle-ausbrueche-epidemien/novel-cov/krankheit-symptome-behandlung-ursprung.html,
besucht am 5. November 2020). Sowohl nach Angaben der
Weltgesundheitsorganisation (WHO) wie auch nach Angaben des Bundesamts für
Gesundheit (BAG) liegt eine weltweite Pandemie vor, von der auch die Schweiz
(nach wie vor) betroffen ist (https://covid19.who.int, besucht am
5. November 2020; https://www.bag.admin.ch/bag/de/home/krankheiten/ausbrueche-epidemien-pandemien/aktuelle-ausbrueche-epidemien.html,
besucht am 5. November 2020).
Aus dem Lagebulletin Covid-19 der Gesundheitsdirektion des
Kantons Zürich ergibt sich, dass die Anzahl von positiv getesteten Personen mit
Wohnsitz im Kanton Zürich seit der Beendigung der ausserordentlichen Lage
tendenziell angestiegen ist. Nach der Anordnung der Massnahmen durch den
Beschwerdegegner Ende August 2020 haben sich die Fallzahlen kurzzeitig
stabilisiert, sind aber zwischen Oktober und November 2020 wieder massiv
angestiegen. Nachdem die Fallzahlen im November 2020 kurzzeitig etwas gesunken
sind, steigen sie im Zeitpunkt der Urteilsfällung wieder an (https://www.zh.ch/de/gesundheit/coronavirus/zahlen-fakten-covid-19.html?keyword=covid19#/home,
besucht am 3. Dezember 2020). Dieselbe Entwicklung ist auch den
Informationen des BAG zu entnehmen. Ersichtlich ist zudem, dass die absoluten
Fallzahlen derzeit in Zürich am höchsten sind
(https://www.covid19.admin.ch/de/overview?detRel=abs&detTime=14d, besucht
am 3. Dezember 2020).
Die Beschwerdeführenden machen geltend, die Anzahl schwerer
Krankheitsverläufe und Todesfälle verharre trotz deutlichem Anstieg der
bestätigten Fälle auf tiefem Niveau verglichen mit der Situation im Juli 2020.
Entsprechend sei das Virus heute vier Mal weniger gefährlich als noch Ende Juli
2020. Dem ist – wie sogleich zu zeigen sein wird – nicht zuzustimmen: Gemäss
Lagebericht der Swiss National COVID-19 Science Task Force vom 9. Oktober
2020 dürfte die bis zu jenem Zeitpunkt geringe Anzahl an Todesfällen und
Hospitalisationen unter anderem darauf zurückzuführen sein, dass – im Gegensatz
zur ersten Welle im Frühjahr – vor allem jüngere Personen infiziert wurden. Bei
jüngeren Personen verläuft eine Covid-19-Infektion in der Regel weniger
gravierend als bei älteren Betroffenen, was zu einer tieferen
Hospitalisationsrate führt (Swiss National COVID-19 Science Task Force,
Beschreibung und Beurteilung der Lage, 9. Oktober 2020, S. 2, zu
finden über
Festzuhalten bleibt allerdings, dass es auch bei jüngeren Erkrankten zu
schweren Krankheitsverläufen kommen kann. Unabhängig davon besteht die Gefahr,
dass die steigende Zahl von Neuinfektionen dazu führt, dass in Zukunft auch
ältere Personen und besonders verletzliche Personen wieder vermehrt infiziert
werden und entsprechend die Hospitalisationsrate und die Todesfälle wieder
ansteigen. Dies lässt sich denn auch seit ca. Mitte Oktober 2020 wieder
beobachten
(https://www.zh.ch/de/gesundheit/coronavirus/zahlen-fakten-covid-19.html?keyword=covid19#/home,
besucht am 5. November 2020). Wie schwer eine Covid-19-Infektion verläuft,
ist als Voraussetzung für die Anwendbarkeit von Art. 40 EpG und
Art. 8 Abs. 2 Covid-19-Verordnung besondere Lage nicht entscheidend,
da für ein Tätigwerden durch den Kanton gemäss Art. 8 Abs. 2
Covid-19-Verordnung besondere Lage einzig massgebend ist, dass es örtlich
begrenzt zu einer hohen Anzahl von Infektionen kommt oder eine solche
unmittelbar droht. Die Voraussetzungen für ein Tätigwerden durch den Kanton
gemäss Art. 8 Abs. 2 Covid-19-Verordnung besondere Lage waren im
Zeitpunkt des Erlasses der V Covid-19 aufgrund der steigenden Anzahl an
Neuinfektionen im Kanton Zürich dementsprechend gegeben.
3.4 Für den
Vollzug des Epidemiengesetzes ist im Kanton Zürich die Gesundheitsdirektion
bzw. der dieser untergeordnete Kantonsärztliche Dienst zuständig (§ 54
Abs. 1 des Gesundheitsgesetzes vom 2. April 2007 [GesG]; § 1
Abs. 1 und § 15 der Vollzugsverordnung zur eidgenössischen
Epidemiengesetzgebung vom 19. März 1975 [VV EpiG]). Der Erlass der
V Covid-19 erfolgte auf Antrag der Gesundheitsdirektion durch den
Regierungsrat (vgl. Art. 67 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Zürich
vom 27. Februar 2006 [KV]; § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die
Organisation des Regierungsrats und der kantonalen Verwaltung [OG RR]).
4.
4.1 Mit der Beschwerde gegen
einen Erlass kann die Verletzung übergeordneten Rechts gerügt werden (§ 50
Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 2 VRG). Die
Beschwerdeführenden rügen einen Eingriff in ihre verfassungsmässigen Rechte und
damit die Verletzung von übergeordnetem Recht. Grundrechtseingriffe bedürfen
einer gesetzlichen Grundlage, müssen durch ein öffentliches Interesse
oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt und
verhältnismässig sein (Art. 36 der Bundesverfassung vom
18. April 1999 [BV]).
4.2 Gemäss Art. 10 Abs. 2 BV
hat jeder Mensch das Recht auf persönliche
Freiheit, insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit und auf
Bewegungsfreiheit. Das Grundrecht auf persönliche Freiheit umfasst neben
den in Art. 10 Abs. 2 BV
ausdrücklich genannten Rechten auch das Recht auf Selbstbestimmung und auf
individuelle Lebensgestaltung sowie den Schutz der elementaren Erscheinungen
der Persönlichkeitsentfaltung. Das Recht auf
individuelle Lebensgestaltung beinhaltet die Freiheit in der Auswahl der
Bekleidung etwa nach den Gesichtspunkten der Ästhetik und der Praktikabilität (BGE 138 IV 13 E. 7 mit Hinweisen; Rainer J. Schweizer, in: Bernhard
Ehrenzeller/Benjamin Schindler/Rainer J. Schweizer/Klaus A. Vallender
[Hrsg.], St. Galler Kommentar zur schweizerischen Bundesverfassung,
3. A., Zürich/St. Gallen 2014, Art. 10 N. 6, 38 ff.). Die vom Beschwerdegegner zur Bekämpfung von
Covid-19 angeordnete Pflicht zum Tragen einer Gesichtsmaske in Innenräumen von
Einkaufsläden, Einkaufszentren und Märkten tangiert das Recht der
Beschwerdeführenden auf persönliche Freiheit nach Art. 10 Abs. 2 BV.
Dies wird auch vom Beschwerdegegner nicht bestritten.
4.3
4.3.1
Hinsichtlich der gesetzlichen Grundlage für den Grundrechtseingriff ist
zunächst zu beachten, dass bei einer abstrakten Normenkontrolle auch die
angefochtene Norm die für den Grundrechtseingriff erforderliche gesetzliche
Grundlage bilden könnte. Bei Verordnungsbestimmungen kann dies nur (aber
immerhin) für leichtere Eingriffe der Fall sein (vgl. Art. 36 Abs. 1
Satz 2 BV e contrario). Die Prüfung der gesetzlichen Grundlage hat daher
dahingehend zu erfolgen, ob für schwerwiegende Eingriffe eine Grundlage in
einem formellen Gesetz besteht, das übergeordnete Recht Raum für die
angeordneten Massnahmen lässt und deren Anordnung in der Kompetenz des Kantons
bzw. des Regierungsrats lag.
4.3.2
Die strittige Verordnung des Beschwerdegegners stützt sich auf Art. 8
Abs. 2 Covid-19-Verordnung besondere Lage und Art. 40 EpG. Gemäss
Art. 40 Abs. 1 EpG ordnen die zuständigen kantonalen Behörden
Massnahmen an, um die Verbreitung übertragbarer Krankheiten in der Bevölkerung
oder in bestimmten Personengruppen zu verhindern. Nach Abs. 2 dieser
Bestimmung können sie insbesondere Veranstaltungen verbieten oder einschränken
(lit. a), Schulen, andere öffentliche Institutionen und private
Unternehmen schliessen oder Vorschriften zum Betrieb verfügen (lit. b),
das Betreten und Verlassen bestimmter Gebäude und Gebiete sowie bestimmte
Aktivitäten an definierten Orten verbieten oder einschränken (lit. c).
Angesichts des Wortlauts der Bestimmung (die zuständigen kantonalen Behörden
"können insbesondere folgende Massnahmen treffen") ist diese
Aufzählung von möglichen Massnahmen nicht abschliessend. Damit steht
Art. 40 Abs. 2 EpG der Anordnung anderer und insbesondere milderer
Massnahmen nicht entgegen. Die angeordneten Massnahmen müssen jedoch
verhältnismässig sein: So sieht Art. 40 Abs. 3 EpG vor, dass die
Massnahmen nur so lange dauern dürfen, wie es notwendig ist, um die Verbreitung
einer übertragbaren Krankheit zu verhindern. Auch sind die angeordneten
Massnahmen regelmässig zu überprüfen.
4.3.3
Nachdem es sich bei Covid-19 – wie bereits erwähnt (vorn E. 3.3) – um
eine weltweite Pandemie handelt, von der auch die Schweiz betroffen ist, sind
die Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 40 EpG gegeben. Darüber
hinaus hat auch der Bundesrat die grundsätzliche Anwendbarkeit von Art. 40
EpG im Rahmen der Covid-19-Epidemie vorgesehen, indem er in Art. 8
Abs. 2 Covid-19-Verordnung besondere Lage die Kantone ermächtigt,
Massnahmen nach Art. 40 EpG zu treffen, wenn es örtlich begrenzt zu einer
hohen Anzahl von Infektionen kommt oder eine solche unmittelbar droht.
4.3.4
Zu den Vorschriften zum Betrieb im Sinn von Art. 40 Abs. 2
lit. b EpG zählen neben anderem Hygienemassnahmen (Botschaft EpG,
S. 392) namentlich die Verwendung von Schutzmaterial (bspw.
Gesichtsmasken). Damit ist die Maskentragpflicht gemäss § 4
V Covid-19 als Massnahme im Sinn von Art. 40 Abs. 2 lit. b
EpG zu qualifizieren. Dementsprechend beruht die in § 4 V Covid-19
angeordnete Massnahme auf einer genügenden gesetzlichen Grundlage.
4.4 Die
Maskentragpflicht in Innenräumen von Verkaufslokalen dient der Bekämpfung der
Covid-19-Epidemie und damit dem Schutz der Gesundheit der Bevölkerung. Es
sollen schwere Krankheitsverläufe und Todesfälle sowie ein Kollaps des
Gesundheitssystems verhindert werden. Beim Schutz der Gesundheit handelt es
sich um ein zentrales polizeiliches Schutzgut (Schweizer, Art. 36
N. 32 und Art. 10 N. 57; BGE 137 I 31 E. 6.4). Die Massnahme
liegt entsprechend im öffentlichen Interesse. Dies anerkennen auch die Beschwerdeführenden.
4.5
4.5.1
Im Hinblick auf die Prüfung der Verhältnismässigkeit der angeordneten
Massnahme, d. h.
Eignung, Erforderlichkeit und Verhältnismässigkeit von Eingriffszweck und
Eingriffswirkung (Zumutbarkeit), ist zunächst das Folgende festzuhalten:
Covid-19 wird bei engem und längerem Kontakt zu einer infizierten Person
(weniger als 1,5 m Abstand ohne Trennwand oder Tragen einer Gesichtsmaske)
durch Tröpfchen und über die Hände übertragen. Eine Übertragung durch feinste
Tröpfchen (Aerosole) ist über weite Distanzen möglich, kommt aber nicht häufig
vor. Je länger und enger der Kontakt zu einer infizierten Person ist, desto
wahrscheinlicher ist eine Ansteckung (https://www.bag.admin.ch/bag/de/home/krankheiten/ausbrueche-epidemien-pandemien/aktuelle-ausbrueche-epidemien/novel-cov/krankheit-symptome-behandlung-ursprung.html,
besucht am 5. November 2020; Swiss National COVID-19
Science Task Force, The role of Aerosols in SARS-CoV-2 Transmission, 29. Oktober
2020, zu finden über
Zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie empfiehlt das BAG
neben der Einhaltung der Hygiene- und Verhaltensregeln insbesondere
"Testen, Tracing, Isolation und Quarantäne". Durch die Erhebung von
Kontaktdaten in Gastronomiebetrieben können die kantonalen Behörden die
Infektionsketten rückverfolgen (sog. Contact Tracing). Personen, die mit einer
infizierten Person Kontakt hatten, können so ermittelt und über eine mögliche
Ansteckung informiert werden. In der Folge können sich die betreffenden
Personen in Isolation versetzen, damit sich das Virus nicht weiterverbreiten
kann. Gemäss aktuellem Wissen kann durch das Contact-Tracing die Ausbreitung
von Covid-19 am wirksamsten kontrolliert und eingedämmt werden
(https://www.bag.admin.ch/bag/de/home/krankheiten/ausbrueche-epidemien-pandemien/aktuelle-ausbrueche-epidemien/novel-cov/swisscovid-app-und-contact-tracing.html#1132044844,
besucht am 30. November 2020; Swiss National COVID-19
Science Task Force, SARS-CoV-2 contact tracing strategy: epidemiologic and
strategic considerations, 26. April 2020, zu finden über
https://sciencetaskforce.ch/policy-brief/contact-tracing-strategy/, besucht am
3. Dezember 2020).
Die Hygiene- und Verhaltensregeln umfassen einerseits die
Einhaltung eines Mindestabstands von 1,5 m und andererseits das Tragen
einer Gesichtsmaske, wenn Abstandhalten nicht möglich ist und kein physischer
Schutz, beispielsweise eine Trennwand, vorhanden ist. Das
Tragen einer Maske in der Öffentlichkeit dient in erster Linie dem Schutz von
anderen Personen. Eine infizierte Person kann bereits zwei Tage vor Auftreten
der Symptome ansteckend sein, ohne es zu wissen. Wenn folglich auf engem Raum
alle Personen eine Maske tragen, wird jede Person von den anderen geschützt.
Durch das Maskentragen ist kein hundertprozentiger Schutz gewährleistet, jedoch
kann es helfen, dass das Coronavirus sich weniger schnell ausbreitet (https://www.bag.admin.ch/bag/de/home/krankheiten/ausbrueche-epidemien-pandemien/aktuelle-ausbrueche-epidemien/novel-cov/masken.html,
besucht am 3. Dezember 2020). Die Swiss National COVID-19 Science Task
Force befürwortet bereits seit April 2020 das Tragen einer Maske in Innenräumen
(namentlich in Spitälern/Arztpraxen und in Lebensmittelläden) und im
öffentlichen Verkehr, wenn der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann (Swiss
National COVID-19 Science Task Force, Benefits of wearing masks in community settings
where social distancing cannot be reliably achieved, 1. Juli
2020, zu finden über
https://sciencetaskforce.ch/policy-brief/benefits-of-mask-wearing/; Swiss
National COVID-19 Science Task Force, Role of Face masks as part of
non-pharmaceutical interventions against coronavirus disease, 20. April
2020, zu finden über https://sciencetaskforce.ch/policy-brief/role-of-masks/).
Auch die WHO hält fest, dass Gesichtsmasken Teil einer umfassenden Strategie
zur Bekämpfung von Covid-19 sein sollten. Medizinische Gesichtsmasken schützten
einerseits den Träger vor eine Infektion und andererseits andere Personen vor
einer Ansteckung durch den (infizierten, allenfalls symptomfreien) Träger (WHO,
Advice on the use of masks in the context of COVID-19, 5. Juni 2020,
S. 6 ff., zu finden über https://www.who.int/emergencies/diseases/novel-corona-
virus-2019/technical-guidance-publications; https://www.who.int/emergencies/diseases/novel-coronavirus-2019/question-and-answers-hub/q-a-detail/coronavirus-disease-covid-19-masks,
besucht am 5. November 2020).
4.5.2
Sowohl die Swiss National COVID-19 Science Task Force und das BAG als auch
die WHO erachten das Tragen einer Gesichtsmaske zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie
als geeignet (vorn E. 4.5.1). Wie bereits erwähnt, wird Covid-19
insbesondere durch Tröpfchen übertragen, die von
erkrankten oder asymptomatisch infizierten Personen ausgestossen werden (E. 4.5.1).
Eine Gesichtsmaske kann diese mikroskopischen Tröpfchen (und Aerosole)
zurückhalten. Zwar bieten nicht alle sich im Umlauf befindlichen Masken
denselben Schutz. Selbst wenn die Masken aber nur einen kleinen Teil dieser
Tröpfchen abhalten sollten, dürfte sich das auf die Epidemie ganz wesentlich
auswirken (Swiss National COVID-19 Science Task Force, Zusammenfassung des
Policy Briefs "Benefits of wearing masks in community settings where
social distancing cannot be reliably achieved", zu finden über
https://sciencetaskforce.ch/policy-brief/benefits-of-mask-wearing/; Swiss
National COVID-19 Science Task Force, Role of Face masks as part of
non-pharmaceutical interventions against coronavirus disease, 20. April
2020, S. 1, zu finden über
https://sciencetaskforce.ch/policy-brief/role-of-masks/). Nach derzeitigem
Wissensstand ist deshalb davon auszugehen, dass die bis 23. Oktober 2020
in § 4 V Covid-19 statuierte Maskentragpflicht geeignet ist, die
öffentliche Gesundheit zu schützen, da dadurch die Bevölkerung insbesondere bei
Nichteinhalten des Mindestabstands vor einer Ansteckung durch allenfalls
unwissentlich infizierte, symptomfreie Personen geschützt werden bzw.
unwissentlich infizierte Personen durch das Tragen einer Gesichtsmaske andere
Personen schützen. Der Umstand, dass je nach Maskentyp Luft an den Rändern bzw.
an der Seite der Maske entweichen kann, ändert nichts an der Wirksamkeit der Maske
(Swiss National Covid-19 Science Task Force, Role of Face masks as part of
non-pharmaceutical interventions against coronavirus disease, 20. April
2020, S. 2 f., zu finden über
https://sciencetaskforce.ch/policy-brief/role-of-masks/). Zwar kann nicht
ausgeschlossen werden, dass gewisse sich im Umlauf befindliche Masken von
ungenügender Qualität sind und dass Masken im Alltag unsachgemäss gehandhabt
werden. Nichtsdestotrotz empfehlen sowohl die Swiss National COVID-19 Science
Task Force, das BAG als auch die WHO das Tragen von Masken. Es wurde
mittlerweile auf verschiedenen Kanälen über die verschiedenen Arten sowie das
korrekte Tragen und die sachgemässe Handhabung von Masken informiert (vgl.
besucht am 6. November 2020; Swiss National COVID-19 Science Task Force,
Empfehlungen bezüglich der Mindestanforderungen für Community-Masken und deren
Verwendung, 24. September 2020, zu finden über https://sciencetaskforce.ch/policy-brief/empfehlungen-bezueglich-der-mindestanforderungen-fuer-community-masken-und-deren-verwendung/;
Swiss National COVID-19 Science Task Force, Übersicht über verschiedene
Maskentypen, ihren Aufbau, Qualitätskriterien, Verwendung, Test und Zertifizierungsmethoden,
24. September 2020, S. 1 f., zu finden über
besucht am 6. November 2020). Hinzu kommt, dass bei unsachgemässer Handhabung
der Schutz durch die Maske zwar beeinträchtigt, nicht aber geradezu eliminiert
werden dürfte. So besteht namentlich bei einer falschen Aufbewahrung oder bei
einer zu langen Verwendung der Maske durch den Träger zwar für diesen selbst
kein ausreichender Schutz mehr, andere Personen dürften aber dennoch
(mindestens in gewissem Mass) vor Tröpfchenausscheidungen des Trägers und damit
vor einer allfälligen Ansteckung geschützt sein. Es ist deshalb – entgegen den
Ausführungen der Beschwerdeführenden – nicht davon auszugehen, dass die
unsachgemässe Handhabung der Maske von einigen Trägern deren Wirksamkeit
geradezu eliminiert.
Hinsichtlich der
Erforderlichkeit der Maskentragpflicht machen die Beschwerdeführenden geltend,
es treffe zwar zu, dass in Einkaufsgeschäften die Distanz von 1,5 m
zwischen Kunden beim Kreuzen in Gängen oder an der Kasse "sporadisch
unterschritten" werde. Die Kunden seien aber mit grosser
Selbstverständlichkeit bestrebt, den Abstand zu wahren und es bestehe eine hohe
soziale Kontrolle. Die Nichteinhaltung des Abstands während mindestens
15 Minuten sei deshalb unwahrscheinlich. Entgegen diesen Ausführungen der
Beschwerdeführenden ist es notorisch, dass es in Stosszeiten – bspw. in einer
Warteschlange – sowie bei engen Platzverhältnissen in vielen Einkaufsläden im
urban geprägten, bevölkerungsreichen Kanton Zürich sehr wohl zu längeren
Kontakten mit anderen Personen kommt. Der Umstand, dass über die genauen
Auswirkungen einer Maskenpflicht noch keine gesicherte Datenlage besteht, spricht
– wie der Beschwerdegegner zu Recht geltend macht – nicht gegen die
Maskentragpflicht in Innenräumen von Einkaufslokalitäten. Hierzu ist auf die
Einschätzung der Swiss National COVID-19 Science Task Force sowie der WHO
abzustellen, die eine Maskentragpflicht als Teil einer umfassenden Strategie
zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie empfehlen (vorn E. 4.5.1). Zu
berücksichtigen ist sodann, dass besonders verletzliche Personen zwar auf
Restaurantbesuche und Veranstaltungen verzichten können, nicht aber auf das
Einkaufen. Auch zu deren Schutz erweist sich die Pflicht zum Tragen einer Maske
in Einkaufsläden, Einkaufszentren und Märkten als erforderlich. Dass sich
Personen, die einer Risikogruppe angehören, durch freiwillige Schutzmassnahmen
(Masken, Desinfektion) und/oder das Vermeiden von Stosszeiten hinreichend
schützen könnten, trifft nicht zu. So dient das Tragen einer Gesichtsmaske
vorwiegend dem Schutz von anderen Personen und erst in zweiter Linie dem Träger
selbst (vgl. vorn E. 4.5.1). Zwar bieten sogenannte FFP-Masken ein hohes
Mass an Schutz. Dies schränkt jedoch den Tragekomfort ein und kann bei längerem
Gebrauch beschwerlich sein, was insbesondere für Risikogruppen problematisch
sein dürfte. Soweit solche Masken mit einem Ausatemventil versehen sind (meist
FFP3-Masken), erleichtert dies zwar das Atmen; solche Ventile bewirken jedoch,
dass FFP-Masken die Verbreitung von Krankheitserregern durch den Träger nicht
verhindern. Sie werden daher im Zusammenhang mit Covid-19 nicht empfohlen (Swiss
National COVID-19 Science Task Force, Übersicht über verschiedene Maskentypen,
ihren Aufbau, Qualitätskriterien, Verwendung, Test und Zertifizierungsmethoden,
24. September 2020, S. 1 f., zu finden über
Besonders verletzliche Gruppen sind nach dem Gesagten nur dann ausreichend
geschützt, wenn sich alle Personen an die Schutzmassnahmen halten, was mit
freiwilligen Massnahmen nicht sichergestellt werden kann (vgl. dazu Swiss
National COVID-19 Science Task Force, Benefits of wearing masks in community
settings where social distancing cannot be reliably achieved, 1. Juli
2020, S. 6, zu finden über https://sciencetaskforce.ch/policy-brief/benefits-of-mask-wearing/).
Sodann können nicht alle Personen, die einer Risikogruppe angehören,
Stosszeiten beim Einkaufen ohne Weiteres vermeiden, beispielsweise
weil sie einer Arbeitstätigkeit nachgehen. Unter diesen Umständen
erweist sich die Maskentragpflicht in Innenräumen von Einkaufslokalitäten als
erforderlich, um die Ausbreitung von Covid-19 zu verlangsamen und damit die
Epidemie zu bekämpfen.
Die vom Beschwerdegegner
angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie können – entgegen
den Ausführungen der Beschwerdeführenden – nicht mit Massnahmen zum Schutz vor
anderen Gesundheitsrisiken, namentlich Konsum von Tabak und Alkohol, verglichen
werden. Dass neben der Covid-19-Epidemie vielfältige andere gesundheitliche
Risiken für die Bevölkerung bestehen, ist unbestritten. Solche Risiken sind
jedoch weder Gegenstand des vorliegenden Verfahrens noch können die gegen
einzelne Gesundheitsrisiken getroffenen Massnahmen miteinander verglichen
werden. Der Tabak- oder Alkoholkonsum unterscheidet sich bereits dadurch von
Covid-19, als es sich bei ersterem nicht um eine übertragbare Krankheit im Sinn
des Epidemiengesetzes handelt und dieses zur Begegnung der Gesundheitsrisiken
durch Tabak- oder Alkoholkonsum entsprechend nicht zur Anwendung kommt. Der
Umstand, dass an den Folgen von Tabak- oder Alkoholkonsum mehr Menschen sterben
als an einer Covid-19-Infektion, rechtfertigt nicht, auf geeignete
Schutzmassnahmen gegen die Covid-19-Epidemie zu verzichten. Wie der
Beschwerdegegner richtig darlegt, würde der Verzicht auf Schutzmassnahmen gegen
Covid-19 zu einem Anstieg der Infektionen und damit auch zu mehr schweren
Krankheitsverläufen sowie Todesfällen führen. Hinzu kommt, dass ein Anstieg von
schweren Krankheitsverläufen die Gefahr einer Überlastung des
Gesundheitssystems birgt.
Nachdem die Pflicht zum Tragen
einer Maske örtlich stark beschränkt und mit bloss leichten und vorübergehenden
Unannehmlichkeiten verbunden ist, liegt lediglich ein geringfügiger Eingriff in
die persönliche Freiheit vor. Es bleibt darauf hinzuweisen, dass unter anderem
Personen, die aus besonderen, insbesondere medizinischen Gründen keine
Gesichtsmaske tragen können, von der Maskenpflicht befreit sind. Im Übrigen
schreibt § 4 V Covid-19 nicht das Tragen eines bestimmten
Gesichtsmaskenmodells vor, sodass sich im Falle einer Unverträglichkeit einfach
auf ein anderes Produkt ausweichen lässt, von denen eine Vielzahl (auch in
unterschiedlichen Ausführungen und Materialien) erhältlich ist. Angesichts der
vorgesehenen Ausnahmen von der Maskentragpflicht sowie der Tatsache, dass die Maskentragpflicht
zeitlich und örtlich stark beschränkt ist, überwiegt das
gesundheitspolizeiliche Interesse an der Maskenpflicht das private Interesse,
in Innenräumen von Einkaufsläden, Einkaufszentren und Märkten keine
Gesichtsmaske tragen zu müssen. Die Massnahme gemäss § 4 V Covid-19
erweist sich damit als zumutbar.
4.6 Zusammengefasst
beruht der Eingriff in die persönliche Freiheit der Beschwerdeführenden auf
einer gesetzlichen Grundlage (E. 4.3), liegt im öffentlichen Interesse
(E. 4.4) und ist verhältnismässig (E. 4.5). Insofern erweist sich der
Grundrechtseingriff als rechtmässig. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.
5.
Soweit die Beschwerdeführenden mit ihrem Antrag, § 4
V Covid-19 sei "mit sofortiger Wirkung ausser Kraft zu setzen"
ein Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung im Sinn einer
vorsorglichen Massnahme stellen wollten, erübrigte sich mit dem vorliegenden
Endentscheid die Behandlung eines solchen Gesuchs (vgl. Regina Kiener,
Kommentar VRG, § 6 N. 29 mit Hinweisen und § 25 N. 44).
Hinzu kommt, dass § 4 V Covid-19 mittlerweile ohnehin aufgehoben
wurde.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den
unterliegenden Beschwerdeführenden 1 und 2 unter solidarischer Haftung für
den ganzen Betrag aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 und § 14 VRG; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 14
N. 6, 9, 13 f. und 16). Eine Umtriebsentschädigung haben die
Beschwerdeführenden nicht beantragt und stünde ihnen angesichts ihres
Unterliegens auch nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Auch der
Beschwerdegegner hat keine Parteientschädigung beantragt.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'300.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 155.-- Zustellkosten,
Fr. 3'455.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden 1 und 2 unter solidarischer
Haftung für die gesamten Kosten auferlegt.
4. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, einzureichen.
5. Mitteilung an …