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Entscheid

AN.2020.00016

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: AN.2020.00016

3. Dezember 2020Deutsch30 min

(URT.2020.22328)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

AN.2020.00016

Urteil

der 3. Kammer

vom 3. Dezember 2020

Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Andreas Frei,

Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach Schmid, Verwaltungsrichter Matthias Hauser,

Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Rahel Zehnder.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Regierungsrat des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend

Verordnung über Massnahmen

zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie,

hat

sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Am 24. August 2020 beschloss der Regierungsrat des

Kantons Zürich, es werde eine Verordnung über Massnahmen zur Bekämpfung der

Covid-19-Epidemie erlassen. Diese Verordnung trete am 27. August 2020 in

Kraft und gelte bis 30. September 2020 (Dispositiv-Ziffer II). Die

Frist zur Beschwerdeerhebung gegen die Verordnung und Dispositiv-Ziffer II

wurde auf 10 Tage abgekürzt (Dispositiv-Ziffer III). Dem Lauf der

Beschwerdefrist und der Einreichung einer Beschwerde wurde die aufschiebende

Wirkung entzogen (Dispositiv-Ziffer IV).

Erwägungen

II.

A. Mit

Eingabe vom 7. September 2020 erhob A Beschwerde gegen den

Regierungsratsbeschluss vom 24. August 2020 sowie gegen die erlassene

Verordnung über Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie

(V Covid-19). Er beantragte dem Verwaltungsgericht, § 4

V Covid-19 sei umgehend aufzuheben.

Der Regierungsrat beantragte mit Beschwerdeantwort vom

21.

September 2020, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter

sei die Beschwerde vollumfänglich und unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers

abzuweisen. Dazu liess sich A am 3. Oktober 2020 vernehmen und beantragte

neben der Aufhebung von § 4 V Covid-19 das Folgende: Der Entzug der

aufschiebenden Wirkung sei aufzuheben. Sofern die von Amtes wegen vorzunehmende

Prüfung ergeben sollte, dass die Abteilung Recht der Gesundheitsdirektion bzw.

Herr B nicht berechtigt seien, den Regierungsrat vor Verwaltungsgericht zu

vertreten, sei die Beschwerdeantwort vom 21. September 2020 aus dem Recht

zu weisen. Der Regierungsrat sei zu verpflichten, dem Gericht sämtliche

einschlägigen Vorakten einzureichen. Die vom Regierungsrat mit der

Beschwerdeantwort eingereichten Beilagen 2–7 und 9–11 seien aus dem Recht

zu weisen und der Anhörungsbericht des Bundesamts für Gesundheit im Sinn von

Art. 8 Abs. 2 der Verordnung vom 19. Juni 2020 über Massnahmen

in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie

(Covid-19-Verordnung besondere Lage) sei von Amtes wegen beizuziehen.

B. Die

V Covid-19 wurde seit ihrem Erlass am 24. August 2020 mehrfach

geändert und verlängert (vgl. RRB Nr. 937/2020, ABl 2020-09-25,

OS 75, 453; RRB Nr. 972/2020, ABl 2020-10-15, OS 75,

455). Mit der jüngsten Änderung der V Covid-19 vom 21. Oktober 2020

wurde unter anderem § 4 aufgehoben. Diese Änderung trat am

23.

Oktober 2020 in Kraft (RRB 1016/2020, ABl 2020-10-23,

OS 75, 467). Am 25. November 2020 wurde die Geltungsdauer der

V Covid-19 bis 31. Dezember 2020 verlängert

(RRB Nr. 1157/2020, ABl 2020-11-27).

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. d und Abs. 2 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständige Instanz

für die Beurteilung von Beschwerden gegen regierungsrätliche Verordnungen. Über

Rechtsmittel gegen Erlasse entscheidet das Gericht in Fünferbesetzung

(§ 38a Abs. 1 VRG).

1.2

Gemäss

§ 49 in Verbindung mit § 21b Abs. 1 VRG ist zur Anfechtung eines

Erlasses berechtigt, wer durch eine Norm in schutzwürdigen Interessen berührt

werden könnte. § 21b VRG soll auf die bundesgerichtliche Praxis verweisen

(Weisung des Regierungsrates vom 22. Oktober 2014 zum Publikationsgesetz,

Dispositiv

ABl 2014-11-07 [Nr. 45], Meldungsnummer 00090451). Demnach ist die

Beschwerdelegitimation zu bejahen, wenn zumindest eine minimale

Wahrscheinlichkeit gegeben ist, dass die beschwerdeführende Partei durch den

angefochtenen Erlass früher oder später einmal unmittelbar in ihren

schutzwürdigen Interessen betroffen sein könnte (sogenannte virtuelle

Betroffenheit; VGr, 26. Februar 2020, AN.2019.00003, E. 1.3;

BGE 146 I 62 E. 2.1, 145 I 26 E. 1.2, 144 I 43 E. 2.1). Ein

bloss mittelbares oder ausschliesslich allgemeines öffentliches Interesse

reicht nicht aus, das heisst, die

beschwerdeführende Partei muss im eigenen Interesse – und nicht im Interesse

der Allgemeinheit – Beschwerde führen (vgl. BGE 145 I 121

E. 1.5.3.2, 142 II 451 E. 3.4.1, 136 I 49 E. 2.1, 135 I 43

E. 1.4 [jeweils mit Hinweisen]; ferner Martin Bertschi in: Alain Griffel

[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,

Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 21 N. 34). Eine virtuelle

Betroffenheit in diesem Sinn liegt in der Regel vor, wenn die beschwerdeführende Person der Territorialhoheit des

Kantons untersteht, dessen Erlass sie anficht, d.h. wenn sie im Kanton selbst

wohnt. Eine Ausnahme gilt bei Regelungen, die auch Nichtkantonseinwohner

erfassen können; dies ist zum Beispiel der Fall, wenn nicht im Kanton wohnhafte

Personen in der Ausübung einer Aktivität oder durch Belastungen von Vermögen

beziehungsweise Beschränkungen von Vermögensnutzungen im Kantonsgebiet

betroffen werden (BGE 118 Ia 427 E. 2.a mit Hinweis). Ein

aktuelles Interesse ist insoweit erforderlich, als ein geeignetes

Anfechtungsobjekt vorliegen muss, dessen

Aufhebung der beschwerdeführenden Person den angestrebten Nutzen bringen muss.

Dies bedeutet vor allem, dass der Erlass im Zeitpunkt des Entscheids noch

bestehen muss (Bertschi, § 21 N. 33; Alfred Kölz/Isabelle

Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des

Bundes, 3. A., 2013, Rz. 1690).

Die angefochtene Verordnung

des Beschwerdegegners über Massnahmen zur Bekämpfung der

Covid-19-Epidemie vom 24. August 2020 wurde zunächst bis am

30. September 2020 befristet. Mittlerweile wurde die V Covid-19

mehrfach geändert und verlängert (vorn II.B.). Vor dem Hintergrund der Änderung

vom 18. Oktober 2020 (AS 2020

4159) der bundesrätlichen Verordnung vom 19. Juni 2020 über

Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie

(Covid-19-Verordnung besondere Lage), mit welcher per 19. Oktober 2020

eine bundesweit geltende Regelung zur Maskentragpflicht eingeführt wurde, hob

der Regierungsrat den vom Beschwerdeführer angefochtenen § 4

V Covid-19 mit Wirkung ab 23. Oktober 2020 auf (OS 75, 467;

ABl 2020-10-23). Im

vorliegenden dynamischen Regelungsumfeld ist jedoch davon auszugehen, dass sich

die in casu aufgeworfenen grundsätzlichen Rechtsfragen – sollte der Bund auf

eine gesamtschweizerische Normierung dereinst wieder verzichten – jederzeit

unter gleichen oder ähnlichen Umständen erneut stellen könnten. Da eine

rechtzeitige Überprüfung von kurzzeitig befristeten und in fortwährender

Anpassung befindlichen Normen schwerlich zu bewerkstelligen ist, rechtfertigt

es sich vorliegend, analog zu den für die Einzelaktanfechtung entwickelten

Grundsätzen (vgl. dazu Bertschi, § 21 N. 25) vom Erfordernis des

aktuellen Interesses abzusehen (so denn auch Ralph David Doleschal, Die

abstrakte Normenkontrolle in den Kantonen, Zürich etc. 2019, S. 660; vgl.

VGr, 22. Oktober 2020, AN.2020.00011, E. 1.2). Zu beurteilen ist damit im Folgenden § 4

V Covid-19 in seiner ursprünglichen Fassung vom 24. August 2020,

bevor er aufgrund der bundesrätlichen Verordnungsänderung vom 18. Oktober

2020 seine selbständige Bedeutung verlor.

Der Beschwerdeführer wohnt im

Kanton X. Er begründet seine Legitimation damit, dass er im Kanton V, arbeite

und seine Einkäufe regelmässig auf dem Arbeitsweg im Kanton Zürich erledige.

Sodann gehe er regelmässig mit seiner Tochter, die bei ihrer Mutter im Kanton

Zürich wohne, einkaufen. Die vom Beschwerdegegner angeordnete Maskentragpflicht

nach § 4 V Covid-19 kann auch nicht im Kanton Zürich wohnhafte

Personen in ihren Einkaufstätigkeiten betreffen. Nachdem seine Tochter im

Kanton Zürich wohnt, ist hinreichend plausibel dargelegt, dass der Beschwerdeführer

seine Einkäufe hin und wieder im Kanton Zürich erledigt. Es ist deshalb davon

auszugehen, dass der Beschwerdeführer von der vom Beschwerdegegner angeordneten

Maskenpflicht betroffen und deshalb zur Beschwerde legitimiert ist.

1.3

1.3.1

Der Beschwerdeführer macht geltend, es sei zu prüfen, ob die Abteilung

Recht der Gesundheitsdirektion bzw. der die Beschwerdeantwort unterzeichnende B

berechtigt sei, den Beschwerdegegner vor Verwaltungsgericht zu vertreten.

Gegebenenfalls sei die Beschwerdeantwort aus dem Recht zu weisen.

1.3.2

Gemäss § 58 Abs. 1 der Verordnung vom 18. Juli 2007 über die

Organisation des Regierungsrats und der kantonalen Verwaltung (VOG RR) richten

sich die Zuständigkeitsbereiche der Direktionen nach Anhang 1 VOG RR.

Demnach ist die Gesundheitsdirektion unter anderem für den Bereich

Gesundheitswesen, einschliesslich Epidemiewesen zuständig (Anhang 1

lit. E Ziff. 1 VOG RR). In ihrem Zuständigkeitsbereich bereiten die

Direktionen die Geschäfte des Regierungsrats vor und erledigen selbständig die

ihnen durch die Gesetzgebung oder durch besondere Delegation des Regierungsrats

übertragenen Aufgaben (§ 58 Abs. 2 VOG RR). Der

Generalsekretär der Gesundheitsdirektion sowie dessen Stellvertreter sind

ermächtigt, im Einvernehmen mit der Direktionsvorsteherin in allen Geschäften

zu handeln und Dokumente aller Art in ihrem Namen zu unterzeichnen (§ 11

der Organisationsverordnung der Gesundheitsdirektion vom 27. Oktober 2011

[OV GD]). Unter Vorbehalt von § 14 sind sodann die Leiterinnen und Leiter

der Geschäftsfelder, der Abteilungen und der Ämter sowie die oder der

Personalbeauftragte bzw. bei deren Abwesenheit deren Stellvertreterinnen und

Stellvertreter für die in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden Geschäfte

unterschriftsberechtigt (§ 15 Abs. 1 OV GD).

1.3.3

Die Beschwerdeantwort vom 21. September 2020 wurde von B

unterzeichnet. Dabei handelt es sich um den stellvertretenden Leiter des

Bereichs Recht des Generalsekretariats der Gesundheitsdirektion (Anhang 1

OV GD). Die Vertretung der Gesundheitsdirektion in Rechtsmittelverfahren gehört

gemäss Anhang 3 OV GD zu den Kernaufgaben des Bereichs Recht des

Generalsekretariats. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass die

Gesundheitsdirektion, konkret der stellvertretende Leiter des Bereichs Recht

des Generalsekretariats der Gesundheitsdirektion ermächtigt war, die

Beschwerdeantwort, die die Direktion für den Regierungsrat verfasst,

auszuarbeiten bzw. zu unterzeichnen.

2.

Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung der

Begründungspflicht durch den Beschwerdegegner und damit eine Verletzung seines

rechtlichen Gehörs. Dieser Anspruch gilt indessen nur in Verfahren vor

Verwaltungs- und Gerichtsbehörden, nicht jedoch – wie vorliegend – im

Rechtsetzungsverfahren (Gerold Steinmann, in: Bernhard Ehrenzeller/Benjamin

Schindler/Rainer J. Schweizer/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Die

Schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. A.,

St. Gallen 2014, Art. 29 Rz. 43; Kaspar Plüss, Kommentar VRG,

§ 10 N. 21). Zwar wird in jüngerer Zeit üblicherweise zu jeder

kantonalen Verordnung eine Weisung mit Begründung im Amtsblatt publiziert

(Tobias Jaag/Markus Rüssli, Staats- und Verwaltungsrecht des Kantons Zürich,

5. A., Zürich etc. 2019, Rz. 617d), indessen bestehen dazu keine

inhaltlichen Vorgaben. Eine Verletzung der Begründungspflicht kann damit nicht

vorliegen.

3.

Der Beschwerdeführer beantragt, der Beschwerdegegner habe

sämtliche einschlägigen Akten einzureichen, und es sei der Anhörungsbericht des

BAG (Art. 8 Abs. 2 Covid-19-Verordnung besondere Lage) beizuziehen.

Hierzu ist festzuhalten, dass sich – wie im Folgenden zu zeigen sein wird

(E. 5 ff.) – die Rechtmässigkeit der vom Beschwerdegegner

angeordneten Massnahmen, insbesondere der Maskentragpflicht, aufgrund der vom

Beschwerdegegner eingereichten Beschwerdeantwort sowie der auf den Homepages

der Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich, des Bundesamts für Gesundheit

(BAG) und der Swiss National COVID-19 Science Task Force aufgeschalteten

aktuellen Informationen beurteilen lässt. Auf den Beizug weiterer Akten,

namentlich auch eines allfälligen Anhörungsberichts des BAG, kann deshalb

verzichtet werden.

4.

4.1 Der

vorliegend strittige, vom Beschwerdegegner am 24. August 2020 beschlossene

§ 4 V Covid-19 sah eine Maskentragpflicht in Innenräumen von

Einkaufsläden, Einkaufszentren und Märkten und seit dem 15. Oktober 2020

eine solche für das Servicepersonal in Gastronomiebetrieben und bei Anlässen

mit Bedienung vor. Von der Maskenpflicht ausgenommen waren Kinder bis zum Alter

von 12 Jahren, Personen, die nachweisen können, dass sie aus besonderen,

insbesondere medizinischen Gründen keine Gesichtsmaske tragen können und das

Personal, sofern es durch eine physische Abtrennung geschützt war.

4.2 Der

Beschwerdeführer bringt dagegen vor, die Maskentragpflicht stelle einen

Eingriff in diverse Grundrechte dar, allen voran in die persönliche Freiheit.

Die öffentliche Gesundheit sei zwar ein klassisches öffentliches Interesse,

welches sich als Rechtfertigung für einen Grundrechtseingriff durchaus eigne.

Aus der vom Beschwerdegegner angeführten Zielsetzung gehe jedoch nicht hervor,

ob es um die Ausrottung des Virus oder um die Verhinderung eines Kollapses des

Gesundheitssystems gehe. Mit dem öffentlichen Interesse am Schutz der

Gesundheit könne nicht jede x-beliebige Massnahme begründet werden, andernfalls

müsste auch das Bergwandern verboten werden. Im Zeitpunkt des Erlasses der

V Covid-19 habe es kaum schwer erkrankte Personen gegeben. Bestehen keine

schweren Krankheiten, könnten solche durch eine Maskenpflicht auch nicht

verhindert werden. Sodann habe es im Anschluss an drei grosse Demonstrationen

nicht etwa mehr Hospitalisationen gegeben, sondern weniger. Es gebe keine

Studie, in welcher der Nutzen von Gesichtsmasken in einem nicht-medizinischen

Umfeld in Bezug auf das neue Coronavirus untersucht worden wäre. Aus dieser

Datenbasis könnten keine Erkenntnisse hinsichtlich der Geeignetheit der

Maskenpflicht abgeleitet werden. Die Zahlen des BAG wiesen zudem keine einzige

Ansteckung in einem Einkaufsladen nach. Gegen die Geeignetheit der

Maskenpflicht sprächen speziell auch die zu erwartenden negativen Auswirkungen

auf die Kinder und Jugendlichen. Die Massnahmen stünden schliesslich in keinem

Verhältnis zu der vom Virus ausgehenden Gefahr. Für die Gesundheit Weniger

könne nicht das gesamte öffentliche Leben eingeschränkt werden.

4.3 Der

Beschwerdegegner macht geltend, Covid-19 führe bei vielen Personen zu schweren

Krankheitsverläufen, die zum Teil eine Intubation erforderten. Die Krankheit

könne zu schweren Schädigungen des Atmungssystems, aber auch anderer Organe des

Körpers führen. Sehr schwere Verläufe könnten sogar zum Tod führen. Es sei

unbestritten, dass die Maskenpflicht keinen absoluten Schutz vor dem Virus

biete. Ziel der Maskenpflicht sei eine Verlangsamung der Ausbreitung der

Krankheit. Dass über die genauen Auswirkungen der Maskenpflicht noch keine zu

100 % gesicherte Datenlage bestehe, spreche nicht gegen die Maskenpflicht.

Vielmehr genüge unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit bereits eine

gewisse Wahrscheinlichkeit. Maskentragen schütze sehr effektiv und günstig vor

der Übertragung des Covid-19-Virus. Diese Tatsache stütze sich auf die

praktische Erfahrung von Spitälern, Gesundheitsinstitutionen und

Gesundheitsfachpersonen wie auch auf wissenschaftliche Studien. Bestritten

würden auch die vom Beschwerdeführer geltend gemachten negativen

gesundheitlichen Folgen der Maskenpflicht. Die Massnahme stütze sich auf eine

ausreichende gesetzliche Grundlage, liege im öffentlichen Interesse und sei

erforderlich. Es sei nicht ersichtlich, mit welcher anderen Massnahme eine

vergleichbare Wirkung erzielt werden könnte, wenn eine grössere Anzahl Menschen

in einem kritischen Abstand aufeinandertreffe. Die Einschränkung der

persönlichen Freiheit sei sehr gering und müsse hinter dem

gesundheitspolizeilichen Ziel zurücktreten.

5.

5.1 Das Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die Bekämpfung

übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) regelt

den Schutz des Menschen vor übertragbaren Krankheiten und sieht die dazu

nötigen Massnahmen vor. Es bezweckt, den Ausbruch und die Verbreitung

übertragbarer Krankheiten zu verhüten und zu bekämpfen (Art. 1 f.

EpG). Das Epidemiengesetz bezieht sich insbesondere auf

diejenigen übertragbaren Krankheiten, die eine Gefahr für die öffentliche

Gesundheit oder ein Gesundheitsrisiko für Einzelne oder bestimmte Gruppen

darstellen. Ein Krankheitserreger ist umso bedeutender, je grösser sein

Schadenspotenzial ist. Massgebend sind dabei die Schwere der Erkrankung und

ihrer Folgen – insbesondere bleibende Schäden oder frühzeitiger Tod –, die

Anzahl Betroffener, die direkten Gesundheitskosten und die indirekten Kosten,

die beispielsweise durch Erwerbsausfall oder Arbeitsunfähigkeit entstehen (Botschaft

zur Revision des Bundesgesetzes über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des

Menschen vom 3. Dezember 2010, BBl 2011, 311 ff. [fortan: Botschaft

EpG], S. 357). Bei Vorliegen einer besonderen Lage im

Sinn von Art. 6 Abs. 1 EpG kann der Bundesrat unter anderem

Massnahmen gegenüber einzelnen Personen sowie gegenüber der Bevölkerung

anordnen (Art. 6 Abs. 2 lit. a und b EpG).

5.2 Gestützt

auf Art. 6 Abs. 1 lit. a und b EpG erliess der Bundesrat am

19. Juni 2020 die Covid-19-Verordnung besondere Lage. Diese Verordnung

bezweckt die Anordnung von Massnahmen gegenüber der Bevölkerung, Organisationen

und Institutionen sowie den Kantonen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie. Die

Massnahmen dienen dazu, die Verbreitung des Coronavirus zu verhindern und

Übertragungsketten zu unterbrechen. Soweit die Verordnung nichts anderes

bestimmt, behalten die Kantone ihre Zuständigkeiten (Art. 1 und 2

Covid-19-Verordnung besondere Lage). Erhöht sich die Anzahl Personen, die nach

Art. 33 EpG identifiziert und benachrichtigt werden müssen, derart, dass

diese Massnahme nicht praktikabel ist, kann der Kanton für eine begrenzte Zeit

vorsehen, dass die Anzahl Gäste, Besucherinnen und Besucher oder

Teilnehmerinnen und Teilnehmer in Einrichtungen und Betrieben sowie an

Veranstaltungen über die Vorgaben der Covid-19-Verordnung besondere Lage hinaus

beschränkt wird. Kommt es örtlich begrenzt zu einer hohen Anzahl von

Infektionen oder droht eine solche unmittelbar, kann der Kanton für eine

begrenzte Zeit regional geltende Massnahmen nach Art. 40 EpG treffen

(Art. 8 Abs. 1 und 2 Covid-19-Verordnung besondere Lage). Anzumerken

bleibt, dass sich durch das Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom

25. September 2020 über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des

Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Gesetz, AS 2020

3835) mit Bezug auf die vorgenannte, unmittelbar gestützt auf das EpG erlassene

bundesrätliche Verordnung nichts ändert.

5.3 Bei

Covid-19 handelt es sich um eine virale Infektionskrankheit, wobei die

Erkrankungen sehr unterschiedlich verlaufen können: So haben manche Menschen

keine Symptome, andere benötigen hingegen eine intensive Behandlung im Spital

(https://www.who.int/emergencies/diseases/novel-coronavirus-2019/question-and-answers-hub/q-a-detail/q-a-coronaviruses,

besucht am 5. November 2020; https://www.bag.admin.ch/bag/de/home/krankheiten/ausbrueche-epidemien-pandemien/aktuelle-ausbrueche-epidemien/novel-cov/krankheit-symptome-behandlung-ursprung.html,

besucht am 5. November 2020). Sowohl nach Angaben der

Weltgesundheitsorganisation (WHO) wie auch nach Angaben des BAG liegt eine weltweite

Pandemie vor, von der auch die Schweiz (nach wie vor) betroffen ist

(https://covid19.who.int, besucht am 5. November 2020;

besucht am 5. November 2020).

Aus dem Lagebulletin Covid-19 der Gesundheitsdirektion des

Kantons Zürich ergibt sich, dass die Anzahl von positiv getesteten Personen mit

Wohnsitz im Kanton Zürich seit der Beendigung der ausserordentlichen Lage

tendenziell angestiegen ist. Nach der Anordnung der Massnahmen durch den

Beschwerdegegner Ende August 2020 haben sich die Fallzahlen kurzzeitig

stabilisiert, sind aber zwischen Oktober und November 2020 wieder massiv

angestiegen. Nachdem die Fallzahlen im November 2020 kurzzeitig etwas gesunken

sind, steigen sie im Zeitpunkt der Urteilsfällung wieder an

(https://www.zh.ch/de/gesundheit/coronavirus/zahlen-fakten-covid-19.html?keyword=covid19#/home,

besucht am 3. Dezember 2020). Dieselbe Entwicklung ist auch den

Informationen des BAG zu entnehmen. Ersichtlich ist zudem, dass die absoluten

Fallzahlen derzeit in Zürich am höchsten sind

(https://www.covid19.admin.ch/de/overview?detRel=abs&detTime=14d, besucht

am 3. Dezember 2020).

Soweit der Beschwerdeführer geltend machen will, bei Covid-19

handle es sich nicht um eine schwere Krankheit, da die Anzahl Hospitalisationen

und Todesfälle im Zeitpunkt des Erlasses der V Covid-19 tief gewesen

seien, ist ihm – wie sogleich zu zeigen sein wird – nicht zuzustimmen: Gemäss

Lagebericht der Swiss National COVID-19 Science Task Force vom 9. Oktober

2020 dürfte die bis zu jenem Zeitpunkt geringe Anzahl an Todesfällen und

Hospitalisationen unter anderem darauf zurückzuführen sein, dass – im Gegensatz

zur ersten Welle im Frühjahr – vor allem jüngere Personen infiziert wurden. Bei

jüngeren Personen verläuft eine Covid-19-Infektion in der Regel weniger

gravierend als bei älteren Betroffenen, was zu einer tieferen

Hospitalisationsrate führt (Swiss National COVID-19 Science Task Force,

Beschreibung und Beurteilung der Lage, 9. Oktober 2020, S. 2, zu

finden über

Festzuhalten bleibt allerdings, dass es auch bei jüngeren Erkrankten zu

schweren Krankheitsverläufen kommen kann. Unabhängig davon besteht die Gefahr,

dass die steigende Zahl von Neuinfektionen dazu führt, dass in Zukunft auch

ältere Personen und besonders verletzliche Personen wieder vermehrt infiziert

werden und entsprechend die Hospitalisationsrate und die Todesfälle wieder

ansteigen. Dies lässt sich denn auch seit ca. Mitte Oktober 2020 wieder

beobachten

(https://www.zh.ch/de/gesundheit/coronavirus/zahlen-fakten-covid-19.html?keyword=covid19#/home,

besucht am 5. November 2020). Wie schwer eine Covid-19-Infektion verläuft,

ist als Voraussetzung für die Anwendbarkeit von Art. 40 EpG und

Art. 8 Abs. 2 Covid-19-Verordnung besondere Lage nicht entscheidend,

da für ein Tätigwerden durch den Kanton gemäss Art. 8 Abs. 2

Covid-19-Verordnung besondere Lage einzig massgebend ist, dass es örtlich

begrenzt zu einer hohen Anzahl von Infektionen kommt oder eine solche

unmittelbar droht. Die Voraussetzungen für ein Tätigwerden durch den Kanton

gemäss Art. 8 Abs. 2 Covid-19-Verordnung besondere Lage waren im

Zeitpunkt des Erlasses der V Covid-19 aufgrund der steigenden Anzahl an

Neuinfektionen im Kanton Zürich dementsprechend gegeben.

5.4 Für den

Vollzug des Epidemiengesetzes ist im Kanton Zürich die Gesundheitsdirektion

bzw. der dieser untergeordnete Kantonsärztliche Dienst zuständig (§ 54

Abs. 1 des Gesundheitsgesetzes vom 2. April 2007 [GesG]; § 1

Abs. 1 und § 15 der Vollzugsverordnung zur eidgenössischen

Epidemiengesetzgebung vom 19. März 1975 [VV EpiG]). Der Erlass der

V Covid-19 erfolgte auf Antrag der Gesundheitsdirektion zu Recht durch den

Beschwerdegegner (vgl. Art. 67 Abs. 2 der Verfassung des Kantons

Zürich vom 27. Februar 2006 [KV]; § 5 Abs. 2 des Gesetzes über

die Organisation des Regierungsrats und der kantonalen Verwaltung [OG RR]).

6.

6.1 Mit der Beschwerde gegen

einen Erlass kann die Verletzung übergeordneten Rechts gerügt werden (§ 50

Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 2 VRG). Der Beschwerdeführer

rügt einen Eingriff in seine verfassungsmässigen Rechte und damit die

Verletzung von übergeordnetem Recht. Grundrechtseingriffe bedürfen einer

gesetzlichen Grundlage, müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz

von Grundrechten Dritter gerechtfertigt und verhältnismässig sein (Art. 36

BV).

6.2 Gemäss Art. 10 Abs. 2 BV hat jeder Mensch das Recht auf persönliche Freiheit,

insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit und auf

Bewegungsfreiheit. Das Grundrecht auf persönliche Freiheit umfasst neben

den in Art. 10 Abs. 2 BV

ausdrücklich genannten Rechten auch das Recht auf Selbstbestimmung und auf

individuelle Lebensgestaltung sowie den Schutz der elementaren Erscheinungen

der Persönlichkeitsentfaltung. Das Recht auf

individuelle Lebensgestaltung beinhaltet die Freiheit in der Auswahl der

Bekleidung etwa nach den Gesichtspunkten der Ästhetik und der Praktikabilität (BGE 138 IV 13 E. 7 mit Hinweisen; Rainer J. Schweizer, in: Bernhard

Ehrenzeller/Benjamin Schindler/Rainer J. Schweizer/Klaus A. Vallender

[Hrsg.], St. Galler Kommentar zur schweizerischen Bundesverfassung,

3. A., Zürich/St. Gallen 2014, Art. 10 N. 6, 38 ff.). Die vom Beschwerdegegner zur Bekämpfung von

Covid-19 angeordneten Pflicht zum Tragen einer Gesichtsmaske in Innenräumen von

Einkaufsläden, Einkaufszentren und Märkten tangiert das Recht des

Beschwerdeführers auf persönliche Freiheit nach Art. 10 Abs. 2 BV.

Dies wird auch vom Beschwerdegegner nicht bestritten.

Dagegen stellt die Maskentragpflicht in Innenräumen von

Einkaufslokalitäten keinen Eingriff in die Meinungsäusserungsfreiheit gemäss

Art. 16 Abs. 2 BV dar. Weder der Beschwerdeführer noch andere

Personen werden durch die (örtlich beschränkte) Maskentragpflicht daran

gehindert, ihre Meinung kundzutun. Dieses Recht kann ohne Weiteres auch mit

einer Gesichtsmaske wahrgenommen werden.

Soweit der Beschwerdeführer im Kauf von Hygienemasken

einen Eingriff in die Eigentumsgarantie nach Art. 26 BV sieht, ist darauf

hinzuweisen, dass die Eigentumsgarantie gemäss bundesgerichtlicher

Rechtsprechung zwar die einzelnen Eigentumsbefugnisse, nicht aber das Vermögen

an und für sich schützt (BGE 132 I 201 E. 7.1; BGE 127 I 60 E. 3b;

Jörg Paul Müller/Markus Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. A., Bern

2008, S. 1016 f.). Der Kauf von notwendigen Gesichtsmasken könnte

zwar das Vermögen des Beschwerdeführers in geringfügiger Weise verringern. Das

alleine fällt jedoch nicht in den Schutzbereich der Eigentumsgarantie.

Der Beschwerdeführer sieht neben den oben genannten

Grundrechten auch die Menschenwürde, den Schutz vor Willkür und Wahrung von

Treu und Glauben, den Schutz der Kinder und Jugendlichen sowie Art. 35

Abs. 3 BV verletzt bzw. tangiert. Er macht aber selber geltend, zu prüfen

sei nur die persönliche Freiheit.

6.3

6.3.1

Hinsichtlich der gesetzlichen Grundlage für den Grundrechtseingriff ist

zunächst zu beachten, dass bei einer abstrakten Normenkontrolle auch die

angefochtene Norm die für den Grundrechtseingriff erforderliche gesetzliche

Grundlage bilden könnte. Bei Verordnungsbestimmungen kann dies nur (aber

immerhin) für leichtere Eingriffe der Fall sein (vgl. Art. 36 Abs. 1

Satz 2 BV e contrario). Die Prüfung der gesetzlichen Grundlage hat daher

dahingehend zu erfolgen, ob für schwerwiegende Eingriffe eine Grundlage in einem

formellen Gesetz besteht, das übergeordnete Recht Raum für die angeordneten

Massnahmen lässt und deren Anordnung in der Kompetenz des Kantons bzw. des

Regierungsrats lag.

6.3.2

Die strittige Verordnung des Beschwerdegegners stützt sich auf Art. 8

Abs. 2 Covid-19-Verordnung besondere Lage und Art. 40 EpG. Gemäss

Art. 40 Abs. 1 EpG ordnen die zuständigen kantonalen Behörden

Massnahmen an, um die Verbreitung übertragbarer Krankheiten in der Bevölkerung

oder in bestimmten Personengruppen zu verhindern. Nach Abs. 2 dieser

Bestimmung können sie insbesondere Veranstaltungen verbieten oder einschränken

(lit. a), Schulen, andere öffentliche Institutionen und private

Unternehmen schliessen oder Vorschriften zum Betrieb verfügen (lit. b),

das Betreten und Verlassen bestimmter Gebäude und Gebiete sowie bestimmte

Aktivitäten an definierten Orten verbieten oder einschränken (lit. c).

Angesichts des Wortlauts der Bestimmung (die zuständigen kantonalen Behörden

"können insbesondere folgende Massnahmen treffen") ist diese

Aufzählung von möglichen Mass­nahmen nicht abschliessend. Damit steht

Art. 40 Abs. 2 EpG der Anordnung anderer und insbesondere milderer

Massnahmen nicht entgegen. Die angeordneten Massnahmen müssen jedoch

verhältnismässig sein: So sieht Art. 40 Abs. 3 EpG vor, dass die

Massnahmen nur so lange dauern dürfen, wie es notwendig ist, um die Verbreitung

einer übertragbaren Krankheit zu verhindern. Auch sind die angeordneten

Massnahmen regelmässig zu überprüfen.

6.3.3

Nachdem es sich bei Covid-19 – wie bereits erwähnt (vorn E. 5.3) – um

eine weltweite Pandemie handelt, von der auch die Schweiz betroffen ist, sind

die Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 40 EpG gegeben. Darüber

hinaus hat auch der Bundesrat die grundsätzliche Anwendbarkeit von Art. 40

EpG im Rahmen der Covid-19-Epidemie vorgesehen, indem er in Art. 8

Abs. 2 Covid-19-Verordnung besondere Lage die Kantone ermächtigt,

Massnahmen nach Art. 40 EpG zu treffen, wenn es örtlich begrenzt zu einer

hohen Anzahl von Infektionen kommt oder eine solche unmittelbar droht.

6.3.4

Zu den Vorschriften zum Betrieb im Sinn von Art. 40 Abs. 2

lit. b EpG zählen neben anderem Hygienemassnahmen (Botschaft EpG,

S. 392), namentlich die Verwendung von Schutzmaterial (bspw.

Gesichtsmasken). Damit ist die Maskentragpflicht gemäss § 4 V Covid-19

als Massnahme im Sinn von Art. 40 Abs. 2 lit. b EpG zu

qualifizieren. Dementsprechend beruht die in § 4 V Covid-19

angeordnete Massnahme auf einer genügenden gesetzlichen Grundlage. Dies

anerkennt denn auch der Beschwerdeführer.

6.4 Die

Maskentragpflicht in Innenräumen von Verkaufslokalen dient der Bekämpfung der

Covid-19-Epidemie und damit dem Schutz der Gesundheit der Bevölkerung. Es

sollen schwere Krankheitsverläufe und Todesfälle sowie ein Kollaps des

Gesundheitssystems verhindert werden. Soweit der Beschwerdeführer geltend

macht, dieses vom Beschwerdegegner angeführte Ziel sei nicht genügend klar, ist

auf die Beschwerdeantwort des Beschwerdegegners zu verweisen, worin dieser

nochmals betont, das Ziel der Maskenpflicht sei eine Verlangsamung der Ausbreitung

der Krankheit. Die vom Beschwerdegegner formulierten Ziele der Maskenpflicht

sind nicht isoliert zu betrachten, sondern hängen eng miteinander zusammen: So

kann namentlich durch die Verhinderung von schweren Krankheitsverläufen ein

Kollaps des Gesundheitssystems verhindert werden. Übergeordnetes Ziel der

Massnahme ist der Schutz der öffentlichen Gesundheit. Beim Schutz der

Gesundheit handelt es sich um ein zentrales polizeiliches Schutzgut (Schweizer,

Art. 36 N. 32 und Art. 10 N. 57; BGE 137 I 31 E. 6.4).

Die Massnahme liegt entsprechend im öffentlichen Interesse.

6.5

6.5.1

Im Hinblick auf die Prüfung der Verhältnismässigkeit der angeordneten

Massnahme, d. h.

Eignung, Erforderlichkeit und Verhältnismässigkeit von Eingriffszweck und

Eingriffswirkung (Zumutbarkeit), ist zunächst das Folgende festzuhalten:

Covid-19 wird bei engem und längerem Kontakt zu einer infizierten Person

(weniger als 1,5 m Abstand ohne Trennwand oder Tragen einer Gesichtsmaske)

durch Tröpfchen und über die Hände übertragen. Eine Übertragung durch feinste

Tröpfchen (Aerosole) ist über weite Distanzen möglich, kommt aber nicht häufig

vor. Je länger und enger der Kontakt zu einer infizierten Person ist, desto

wahrscheinlicher ist eine Ansteckung

(https://www.bag.admin.ch/bag/de/home/krankheiten/ausbrueche-epidemien-pandemien/aktuelle-ausbrueche-epidemien/novel-cov/krankheit-symptome-behandlung-ursprung.html,

besucht am 5. November 2020; Swiss National COVID-19

Science Task Force, The role of Aerosols in SARS-CoV-2 Transmission, 29. Oktober

2020, zu finden über

Zur Bekämpfung der

Covid-19-Epidemie empfiehlt das BAG neben der Einhaltung der Hygiene- und

Verhaltensregeln insbesondere "Testen, Tracing, Isolation und

Quarantäne". Durch die Erhebung von Kontaktdaten in Gastronomiebetrieben

können die kantonalen Behörden die Infektionsketten rückverfolgen (sog. Contact

Tracing). Personen, die mit einer infizierten Person Kontakt hatten, können so

ermittelt und über eine mögliche Ansteckung informiert werden. In der Folge

können sich die betreffenden Personen in Isolation versetzen, damit sich das

Virus nicht weiterverbreiten kann. Gemäss aktuellem Wissen kann durch das

Contact-Tracing die Ausbreitung von Covid-19 am wirksamsten kontrolliert und

ein-gedämmt werden

(https://www.bag.admin.ch/bag/de/home/krankheiten/ausbrueche-epi-

demien-pandemien/aktuelle-ausbrueche-epidemien/novel-cov/swisscovid-app-und-contact-tracing.html#1132044844,

besucht am 30. November 2020; Swiss National Covid-19

Science Task Force, SARS-CoV-2 contact tracing strategy: epidemiologic and

strategic considerations, 26. April 2020, zu finden über

https://sciencetaskforce.ch/policy-brief/contact-tracing-strategy/, besucht am

3. Dezember 2020).

Die Hygiene- und

Verhaltensregeln umfassen einerseits die Einhaltung eines Mindestabstands von

1,5 m und andererseits das Tragen einer Gesichtsmaske, wenn Abstandhalten

nicht möglich ist und kein physischer Schutz, beispielsweise eine Trennwand,

vorhanden ist. Das Tragen einer Maske in der Öffentlichkeit dient in erster

Linie dem Schutz von anderen Personen. Eine infizierte Person kann bereits zwei

Tage vor Auftreten der Symptome ansteckend sein, ohne es zu wissen. Wenn

folglich auf engem Raum alle Personen eine Maske tragen, wird jede Person von

den anderen geschützt. Durch das Maskentragen ist kein hundertprozentiger

Schutz gewährleistet, jedoch kann es helfen, dass das Coronavirus sich weniger

schnell ausbreitet (https://www.bag.admin.ch/bag/de/home/krankheiten/ausbrueche-epidemien-pandemien/aktuelle-ausbrueche-epidemien/novel-cov/masken.html,

besucht am 3. Dezember 2020). Die Swiss National COVID-19 Science Task

Force befürwortet bereits seit April 2020 das Tragen einer Maske in Innenräumen

(namentlich in Spitälern/Arztpraxen und in Lebensmittelläden) und im

öffentlichen Verkehr, wenn der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann

(Swiss National COVID-19 Science Task Force, Benefits of wearing masks in

community settings where social distancing cannot be reliably achieved,

1. Juli 2020, zu finden über

https://sciencetaskforce.ch/policy-brief/benefits-of-mask-wearing/; Swiss

National Covid-19 Science Task Force, Role of Face masks as part of

non-pharmaceutical interventions against coronavirus disease, 20. April

2020, zu finden über https://sciencetaskforce.ch/policy-brief/role-of-masks/).

Auch die WHO hält fest, dass Gesichtsmasken Teil einer umfassenden Strategie

zur Bekämpfung von Covid-19 sein sollten. Medizinische Gesichtsmasken schützten

einerseits den Träger vor einer Infektion und andererseits andere Personen vor

einer Ansteckung durch den (infizierten, allenfalls symptomfreien) Träger (WHO,

Advice on the use of masks in the context of COVID-19, 5. Juni 2020,

S. 6 ff., zu finden über https://www.who.int/emergencies/diseases/novel-coronavirus-2019/technical-guidance-publications;

besucht am 5. November 2020).

6.5.2

Sowohl die Swiss National COVID-19 Science Task Force und das BAG als auch

die WHO erachten das Tragen einer Gesichtsmaske zur Bekämpfung der

Covid-19-Epidemie als geeignet (vorn E. 6.5.1). Wie bereits erwähnt, wird

Covid-19 insbesondere durch Tröpfchen übertragen, die

von erkrankten oder asymptomatisch infizierten Personen ausgestossen werden

(E. 6.5.1). Eine Gesichtsmaske kann diese mikroskopischen Tröpfchen (und

Aerosole) zurückhalten. Zwar bieten nicht alle sich im Umlauf befindlichen

Masken denselben Schutz. Selbst wenn die Masken aber nur einen kleinen Teil

dieser Tröpfchen abhalten sollten, dürfte sich das auf die Epidemie ganz

wesentlich auswirken (Swiss National COVID-19 Science Task Force,

Zusammenfassung des Policy Briefs "Benefits of wearing masks in community

settings where social distancing cannot be reliably achieved", zu finden über

https://sciencetaskforce.ch/policy-brief/benefits-of-mask-wearing/; Swiss

National COVID-19 Science Task Force, Role of Face masks as part of

non-pharmaceutical interventions against coronavirus disease, 20. April

2020, S. 1, zu finden über https://sciencetaskforce.ch/policy-brief/role-of-masks/).

Nach derzeitigem Wissensstand ist deshalb davon auszugehen, dass die bis

23. Oktober 2020 in § 4 V Covid-19 statuierte Maskentragpflicht

geeignet ist, die öffentliche Gesundheit zu schützen, da dadurch die Bevölkerung

insbesondere bei Nichteinhalten des Mindestabstands vor einer Ansteckung durch

allenfalls unwissentlich infizierte, symptomfreie Personen geschützt werden

bzw. unwissentlich infizierte Personen durch das Tragen einer Gesichtsmaske

andere Personen schützen. Der Umstand, dass je nach Maskentyp Luft an den

Rändern bzw. an der Seite der Maske entweichen kann, ändert nichts an der

Wirksamkeit der Maske (Swiss National COVID-19 Science Task Force, Role of Face

masks as part of non-pharmaceutical interventions against coronavirus disease,

20. April 2020, S. 2 f., zu finden über

https://sciencetaskforce.ch/policy-brief/role-of-masks/). Zwar kann nicht

ausgeschlossen werden, dass gewisse sich im Umlauf befindlichen Masken von

ungenügender Qualität sind und dass Masken im Alltag unsachgemäss gehandhabt

werden. Nichtsdestotrotz empfehlen sowohl die Swiss National COVID-19 Science

Task Force, das BAG als auch die WHO das Tragen von Masken. Es wurde

mittlerweile auf verschiedenen Kanälen über die verschiedenen Arten sowie das

korrekte Tragen und die sachgemässe Handhabung von Masken informiert (vgl.

besucht am 6. November 2020; Swiss National COVID-19 Science Task Force,

Empfehlungen bezüglich der Mindestanforderungen für Community-Masken und deren

Verwendung, 24. September 2020, zu finden über

Swiss National COVID-19 Science Task Force, Die verschiedenen Arten von

Schutzmasken, 14. Oktober 2020, zu finden über

besucht am 6. November 2020). Hinzu kommt, dass bei unsachgemässer

Handhabung der Schutz durch die Maske zwar beeinträchtigt, nicht aber geradezu

eliminiert werden dürfte. So besteht namentlich bei einer falschen Aufbewahrung

oder bei einer zu langen Verwendung der Maske durch den Träger zwar für diesen

selbst kein ausreichender Schutz mehr, andere Personen sind aber dennoch (in gewissem

Mass) vor Tröpfchenausscheidungen des Trägers und damit vor einer allfälligen

Ansteckung geschützt.

Auch die Autoren der vom

Beschwerdeführer zitierten Studie "Wirksamkeit nicht-pharmazeutischer

Massnahmen zur Eindämmung des Coronavirus" kommen zum Schluss, dass Masken

– wenn von infizierten Personen getragen – helfen, die Verbreitung des Virus zu

reduzieren. Im Vergleich zu anderen Massnahmen, wie etwa Quarantänemassnahmen,

sei ihre Wirkung zwar geringer, dafür sei die Verwendung von Masken aber sehr

kostengünstig. Es seien keine Studien bekannt, die explizit die Wirksamkeit des

Tragens von Masken durch gesunde Personen untersuchten (Samuel Rutz/Matteo

Mattmann/Ann-Kathrin Crede/Michael Funk/Anja Siffert/Melanie Häner, Wirksamkeit

nicht-pharmazeutischer Massnahmen zur Eindämmung des Coronavirus – Eine

Übersicht, in: Grundlagen für die Wirtschaftspolitik Nr. 15, 2020,

Staatssekretariat für Wirtschaft SECO, Bern, S. 31). Nachdem eine mit

Covid-19 infizierte Person bereits zwei Tage vor Auftreten der ersten Symptome

ansteckend sein kann (vorn E. 6.5.1) und zu diesem Zeitpunkt

möglicherweise keine Kenntnis über ihre Infektion hat, erweist sich auch eine

Maskenpflicht für vermeintlich gesunde Personen als geeignet, um die

Verbreitung von Covid-19 zu verlangsamen.

Der Umstand, dass über die genauen Auswirkungen der

Maskenpflicht noch keine gesicherte Datenlage besteht, spricht – wie der

Beschwerdegegner zu Recht geltend macht – nicht gegen die Maskentragpflicht in

Innenräumen von Einkaufslokalitäten. Hierzu ist auf die Einschätzung der Swiss

National COVID-19 Science Task Force sowie der WHO abzustellen, die eine

Maskentragpflicht als Teil einer umfassenden Strategie zur Bekämpfung der

Covid-19-Epidemie empfehlen (vorn E. 6.5.1).

6.5.3

Es ist notorisch, dass es in Stosszeiten – beispielsweise in einer

Warteschlange – sowie bei engen Platzverhältnissen in vielen Einkaufsläden im

urban geprägten, bevölkerungsreichen Kanton Zürich zu längeren Kontakten mit

anderen Personen kommt. In solchen Situationen ist das Risiko einer Ansteckung

mit Covid-19 erhöht (vorn E. 6.5.1). Zu berücksichtigen ist sodann, dass

viele infizierte Personen nicht wissen, wo sie sich angesteckt haben. Es ist

deshalb nicht auszuschliessen, dass es in Innenräumen von Einkaufslokalitäten

zu Übertragungen von Covid-19 kommt. Zu berücksichtigen ist sodann, dass

besonders verletzliche Personen zwar auf Restaurantbesuche und Veranstaltungen

verzichten können, nicht aber auf das Einkaufen. Unter diesen Umständen erweist

sich die Maskentragpflicht in Innenräumen von Einkaufslokalitäten als

erforderlich, um die Ausbreitung von Covid-19 zu verlangsamen und damit die

Epidemie zu bekämpfen.

6.5.4

Der Beschwerdeführer macht geltend, das öffentliche Interesse am Schutz der

Gesundheit vermöge nicht jede beliebige Massnahme zur begründen, andernfalls

müsste im Namen der Gesundheit beispielsweise auch das Bergwandern verboten

werden, bei dem es immer wieder zu Hospitalisationen und Todesfällen komme.

Unbestrittenermassen bestehen neben der Covid-19-Epidemie vielfältige andere

gesundheitliche Risiken für die Bevölkerung. Solche Risiken sind aber weder

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens noch können die gegen einzelne

Gesundheitsrisiken getroffenen Massnahmen miteinander verglichen werden. Das

vom Beschwerdeführer erwähnte Bergwandern unterscheidet sich bereits insofern

von Covid-19, als es sich bei ersterem nicht um eine übertragbare Krankheit im

Sinn des Epidemiengesetzes handelt und dieses zur Verhütung von Wanderunfällen

entsprechend nicht zur Anwendung kommt.

Nachdem die Pflicht zum Tragen

einer Maske örtlich stark beschränkt und mit bloss leichten und vorübergehenden

Unannehmlichkeiten verbunden ist, liegt lediglich ein geringfügiger Eingriff in

die persönliche Freiheit vor. Soweit der Beschwerdeführer in der Maskentragpflicht

eine Verletzung von Art. 11 BV erkennen will (Schutz der Kinder und

Jugendlichen), bleibt festzuhalten, dass Kinder bis zum Alter von

12 Jahren keine Maske tragen müssen (§ 4 Abs. 3 [bisher

Abs. 2] lit. a V Covid-19). Kinder bis zum Alter von 12 Jahren

sind deshalb nur insofern von der Maske betroffen, als ihre Betreuungspersonen

in Innenräumen von Einkaufsläden, Einkaufszentren und Märkten eine Maske tragen

müssen. Dies ist jedoch zeitlich und örtlich stark begrenzt, weshalb nicht von

einer entsprechenden negativen Auswirkung auszugehen ist. Es bleibt darauf

hinzuweisen, dass neben Kindern unter 12 Jahren auch Personen, die aus

besonderen, insbesondere medizinischen Gründen keine Gesichtsmaske tragen

können, von der Maskenpflicht befreit sind. Im Übrigen schreibt § 4

V Covid-19 nicht das Tragen eines bestimmten Gesichtsmaskenmodells vor,

sodass sich im Fall einer Unverträglichkeit einfach auf ein anderes Produkt

ausweichen lässt, von denen eine Vielzahl (auch in unterschiedlichen Ausführungen

und Materialien) erhältlich ist. Angesichts der vorgesehenen Ausnahmen von der

Maskentragpflicht sowie der Tatsache, dass die Maskentragpflicht zeitlich und

örtlich stark beschränkt ist, überwiegt das gesundheitspolizeiliche Interesse

an der Maskenpflicht das private Interesse, in Innenräumen von Einkaufsläden,

Einkaufszentren und Märkten keine Gesichtsmaske tragen zu müssen. Die Massnahme

gemäss § 4 V Covid-19 erweist sich damit als zumutbar.

6.6 Zusammengefasst

beruht der Eingriff in die persönliche Freiheit des Beschwerdeführers auf einer

gesetzlichen Grundlage (E. 6.3), liegt im öffentlichen Interesse

(E. 6.4) und ist verhältnismässig (E. 6.5). Insofern erweist sich der

Grundrechtseingriff als rechtmässig. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.

7.

Mit dem vorliegenden Endentscheid erübrigt sich eine

Behandlung des Gesuchs des Beschwerdeführers um Wiederherstellung der

aufschiebenden Wirkung im Sinn einer vorsorglichen Massnahme (vgl. Regina

Kiener, Kommentar VRG, § 25 N. 44). Hinzu kommt, dass § 4 V Covid-19

mittlerweile ohnehin aufgehoben wurde.

8.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem

unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Umtriebsentschädigung hat er

nicht beantragt und stünde ihm angesichts seines Unterliegens auch nicht zu

(§ 17 Abs. 2 VRG). Auch der Beschwerdegegner hat keine

Parteientschädigung beantragt.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 3'300.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellkosten,

Fr. 3'420.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert

30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000 Lausanne 14, einzureichen.

5. Mitteilung an …