AN.2021.00002
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: AN.2021.00002
11. Mai 2021Deutsch10 min
(URT.2021.22719)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
AN.2021.00002
Verfügung
der Einzelrichterin
vom 11. Mai 2021
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle,
Gerichtsschreiberin
Eva Heierle.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Bildungsdirektion des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerin,
und
Regierungsrat des Kantons Zürich,
Mitbeteiligter,
betreffend Vorgaben
Schutzkonzepte/
Verfügung der Bildungsdirektion vom 21. Januar 2021
(Rechtsverweigerung/-verzögerung),
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
Der Regierungsrat des Kantons Zürich
verpflichtete die Volksschulen bzw. alle Schulen, an denen die öffentliche
Schulpflicht erfüllt werden kann, mit Beschluss vom 8. Juli 2020 (RRB
704/2020) ein Schutzkonzept im Sinn der Erwägungen seines Beschlusses
umzusetzen und zu veröffentlichen; die Gemeinden bzw. Trägerschaften wurden
verpflichtet, für die Umsetzung und Einhaltung der in den Schutzkonzepten festzulegenden
Vorgaben zu sorgen (Dispositiv-Ziff. I). Des Weiteren beschloss der
Regierungsrat, dass bei einer Veränderung der epidemiologischen Lage die
Bildungsdirektion nach Rücksprache mit der Gesundheitsdirektion weitergehende
Massnahmen festlegen bzw. dem Regierungsrat beantragen könne
(Dispositiv-Ziff. V).
Die Bildungsdirektion verfügte am
21. Januar 2021, an den Volksschulen bzw. an allen Schulen, an denen die
obligatorische Schulpflicht erfüllt werden könne, seien die Schutzkonzepte mit
Wirkung ab dem 25. Januar 2021 "im Sinne der Erwägungen"
anzupassen (Dispositiv-Ziff. I Satz 1 und Dispositiv-Ziff. II
Satz 1); die Erwägungen sehen die Einführung einer Maskentragpflicht auf
der Primarstufe und dort für Schülerinnen und Schüler ab der 4. Klasse
bzw. in Mehrjahrgangsklassen mit Schülerinnen und Schülern der 3. und
4. Klasse ab der 3. Klasse sowie den Verzicht auf Schwimmunterricht
für Schülerinnen und Schüler ab der 4. Klasse der Primarstufe vor. Dem
Lauf der Rekursfrist und der Einreichung eines Rekurses entzog die
Bildungsdirektion die aufschiebende Wirkung (Dispositiv-Ziff. IV).
Erwägungen
II.
A, dessen Tochter B eine 5. Klasse der
Primarschule im Kanton Zürich besucht, gelangte am 25. Januar 2021 mit
Rekurs an den Regierungsrat des Kantons Zürich und verlangte unter anderem, die
Verfügung der Bildungsdirektion vom 21. Januar 2021 sei aufzuheben. In
prozessualer Hinsicht verlangte er, es sei "die aufschiebende Wirkung […]
für B […] umgehend zu erteilen" (Rekursantrag 1). Die Staatskanzlei
lud die Bildungsdirektion mit prozessleitender Verfügung vom 3. Februar
2021.
ein, innert 10 Tagen zum Begehren um Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung Stellung zu nehmen.
III.
Mit Eingabe vom 26. März 2021 gelangte A an das
Verwaltungsgericht und beantragte im Wesentlichen, "[d]ie aufschiebende
Wirkung gemäss Rekurs vom 25.1.2021 [sei] infolge Rechtsverweigerung des
Regierungsrates zu gewähren". Sinngemäss warf er dem Regierungsrat sodann
Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung vor. Die Bildungsdirektion
verzichtete am 13. April 2021 auf Vernehmlassung. Die Staatskanzlei liess
gleichentags im Namen des Regierungsrats auf Abweisung der Beschwerde
schliessen. A nahm dazu am 15. April 2021 Stellung.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
1.1
Gemäss
§ 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. b des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) kann
mit Beschwerde die unrechtmässige Verzögerung oder Verweigerung einer
anfechtbaren Anordnung gerügt werden. Der Rechtsweg für die Rechtsverzögerungs-
bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde folgt jenem, der auch gegen die aus Sicht
der beschwerdeführenden Person verzögerte oder verweigerte Anordnung zur
Verfügung stünde (VGr, 23. Dezember 2019, VB.2019.00742, E. 1.1 – 24. Mai
2018, VB.2017.00751, E. 1.4 mit Hinweisen). Gegen Rekursentscheide des
Regierungsrats über Erlasse bzw. Verordnungen einer Direktion steht die
Beschwerde an das Verwaltungsgericht nach § 41 Abs. 1 in Verbindung
mit § 19 Abs. 1 lit. d VRG offen (vgl. Regina Kiener, in: Alain
Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich
[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 41
N. 22). Dieses ist demzufolge auch für die Behandlung der vorliegenden
Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde zuständig.
1.2
Weil
einzig das gerügte Verweigern oder Verzögern einer Anordnung Anfechtungsobjekt
einer Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde bildet, beschränkt
sich der Streitgegenstand auf die Frage nach dem Ob bzw. Wann des behördlichen
Handelns (Jürg Bosshart/Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 19 N. 44).
Kommt die Rechtsmittelbehörde bei der materiellen Beurteilung zum Schluss, dass
die Vorinstanz in der fraglichen Angelegenheit rechtswidrig überhaupt nicht
oder nur verzögert tätig geworden ist, stellt sie dies fest und heisst das
Rechtsmittel gestützt auf diese Feststellung gut (Bosshart/Bertschi, § 19
N. 53, auch zum Nachstehenden). Soweit der vorinstanzliche Entscheid noch
aussteht, weist sie die Vorinstanz an, die Angelegenheit zu behandeln und
mittels Anordnung zu erledigen (bei Rechtsverweigerung) bzw. das Verfahren
beförderlich weiterzuführen (bei Rechtsverzögerung). Die Zuständigkeit zum
Erlass der angeblich verweigerten oder verzögerten Anordnung bleibt jedoch in
aller Regel allein bei der Instanz, deren Säumigkeit geltend gemacht wird.
Soweit der Beschwerdeführer verlangt, das Verwaltungsgericht habe anstelle des
säumigen Mitbeteiligten über die aufschiebende Wirkung des Rekursverfahrens zu
befinden, konnte seinem Begehren deshalb schon zum Zeitpunkt der
Beschwerdeerhebung nicht stattgegeben werden.
1.3
Wie sich
sogleich zeigen wird, ist die vorliegende Rechtsverweigerungs- bzw.
Rechtsverzögerungsbeschwerde als gegenstandslos geworden abzuschreiben (vgl.
nachfolgend E. 2). Folglich ist die Einzelrichterin nach § 38b Abs. 1 lit. b VRG zum Entscheid berufen.
2.
2.1
Die
beschwerdeführende Person muss ein aktuelles und praktisches Interesse an der
Behandlung ihres Rechtsmittels haben. Dieses Interesse muss im Zeitpunkt der
Fällung des verwaltungsgerichtlichen Entscheides noch vorhanden sein (§ 49
in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG). Eine Rechtsverzögerungsbeschwerde
zielt darauf ab, die Vorinstanz zu einer beförderlichen Verfahrenserledigung
Dispositiv
anzuhalten (oben E. 1.2). Sie muss demnach erhoben werden, solange der
Entscheid der untätigen Behörde noch aussteht. Ergeht die ausstehende Anordnung
vor dem Entscheid über die Rechtsverzögerung, ist das Rechtsmittelverfahren
grundsätzlich als gegenstandslos geworden abzuschreiben (Bosshart/Bertschi,
§ 19 N. 52; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 4a N. 29).
2.2 Der
Beschwerdeführer gelangte am 26. März 2021 an das Verwaltungsgericht. Mit
Verfügung der Vizepräsidentin des Mitbeteiligten vom 12. April 2021 –
mithin nach dem vorgenannten Datum – wurde über die Frage der aufschiebenden
Wirkung des Rekursverfahrens entschieden bzw. das Gesuch des Beschwerdeführers
um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rekurses vom
25. Januar 2021 gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom
21. Januar 2021 betreffend Maskentragpflicht an der Volksschule abgewiesen
(Dispositiv-Ziff. I). Da der anbegehrte Entscheid nun vorliegt, kann das
mit der Beschwerde verfolgte Ziel, nämlich den Mitbeteiligten zu einer
beförderlichen Verfahrenserledigung anzuhalten, nicht mehr erreicht werden.
2.3 Ausnahmsweise
kann zwar auf die Beschwerdevoraussetzung des aktuellen Rechtsschutzinteresses
verzichtet werden. Dies ist unter anderem dann angezeigt, wenn die
Feststellung der Rechtsverzögerung für die betroffene Person eine Genugtuung darstellt.
Allerdings setzt eine solche Feststellung ein genügend substanziiertes
Feststellungsbegehren voraus (VGr, 4. Dezember 2014, VB.2014.00132, E. 6.2,
mit Hinweis auf BGr, 26. Februar 2013, 5A_903/2012, E. 3;
Bosshart/Bertschi, § 19 N. 52). Vorliegend stellte der
Beschwerdeführer weder ausdrücklich noch sinngemäss ein Begehren um
Feststellung der Rechtsverzögerung. Demnach ist die
Rechtsverzögerungsbeschwerde nicht materiell zu behandeln, sondern das
Verfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Nichtsdestotrotz wird die
Sache materiell – wenn auch lediglich summarisch – im Zusammenhang mit der
Auflage der Kosten des Beschwerdeverfahrens zu prüfen sein (siehe sogleich
E. 3).
3.
3.1 Das
Verwaltungsrechtspflegegesetz enthält keine Vorschrift über die Kostenauflage
bei Gegenstandslosigkeit des Verfahrens. Praxisgemäss ist in solchen Fällen
nach Ermessen über die Kostenfolge zu befinden. Im Rahmen dieses Entscheids
berücksichtigt das Verwaltungsgericht, welche Partei vermutlich obsiegt hätte.
Dabei genügt eine summarische Begründung aufgrund der Sachlage vor Eintritt des
Erledigungsgrundes. Es geht nicht darum, die Prozessaussichten im Einzelnen zu
vertiefen und dadurch weitere Umtriebe zu verursachen; vielmehr genügt eine
knappe Beurteilung der Aktenlage. Lässt sich der mutmassliche Ausgang eines
Verfahrens im konkreten Fall nicht ohne Weiteres bestimmen, gehen die Kosten
zulasten jener Partei, die das gegenstandslos gewordene Verfahren veranlasst
hat oder bei der die Gründe eingetreten sind, die zur Gegenstandslosigkeit des
Prozesses geführt haben. Die Kosten können aber auch – bei Versagen der
erwähnten Kriterien – nach Billigkeit verlegt werden. Im Fall einer
ungebührlichen Verfahrensverzögerung können sie zudem
jener Instanz auferlegt werden, die das Beschleunigungsgebot gemäss
§ 4a VRG missachtete – selbst wenn eine andere, mutmasslich
unterliegende Partei die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens verursacht hatte
(Plüss, § 13 N. 74–76).
3.2 Vorliegend
ergibt sich bereits bei einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage,
dass die Beschwerde mutmasslich gutzuheissen gewesen wäre:
3.2.1
Die Parteien haben im Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen
Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1
der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; vgl. auch
§ 4a VRG). Die angemessene Verfahrensdauer
bestimmt sich zunächst anhand der im Einzelfall anwendbaren Verfahrensordnung.
Bestehen keine gesetzlichen Behandlungsfristen, sind
zur Bestimmung der Angemessenheit der Verfahrensdauer die konkreten Umstände
des Einzelfalls zu berücksichtigen. Dabei wird vorab auf den Umfang und
die Schwierigkeit des Falls, die Wichtigkeit der Angelegenheit für die
Betroffenen, das Verhalten derselben und der Behörden sowie die für die Sache
spezifischen Entscheidungsabläufe abgestellt. Das
Verbot der Rechtsverzögerung wird verletzt, wenn eine Gerichts- oder
Verwaltungsbehörde untätig bleibt oder das gebotene Handeln über Gebühr
hinauszögert, obwohl sie zum Tätigwerden verpflichtet wäre (BGE 144 II 486 E. 3.2, 135 I 265 E. 4.4; VGr, 31. August 2017,
VB.2016.00511, E. 3.1; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 4a
N. 19 ff.).
3.2.2
Vorliegend lud der Mitbeteiligte bzw. die Staatskanzlei die
Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 3. Februar 2021 ein, innert
10 Tagen zum Begehren (unter anderem) des Beschwerdeführers um
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung Stellung zu nehmen. Des Weiteren
wurde der Beschwerdegegnerin eine Frist von 30 Tagen zur Einreichung einer
Rekursvernehmlassung angesetzt. Weitere Verfahrenshandlungen sind nicht
ersichtlich und werden auch nicht behauptet.
Die Verfügung vom
3. Februar 2021 ging der Beschwerdegegnerin am Folgetag zu. Die Frist zur
Stellungnahme zur aufschiebenden Wirkung lief demzufolge am 15. Februar
und jene zur Rekursbeantwortung am 8. März 2021 ab (vgl. § 11 VRG).
Es ist unbestritten, dass die Beschwerdegegnerin innert dieser Fristen keine
Vernehmlassungen einreichte. Erst am 29. März 2021 erstattete sie eine
Stellungnahme. Diese enthält freilich keinerlei Ausführungen zum vorsorglichen
Rechtsschutz. Mit Verfügung vom 12. April 2021 fällte die Vizepräsidentin
des Mitbeteiligten den hier interessierenden Entscheid.
3.2.3
Nach dem Gesagten hat der Mitbeteiligte nach Ablauf der der
Beschwerdegegnerin angesetzten Frist zur Stellungnahme zum Gesuch des
Beschwerdeführers um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung während rund
zwei Monaten weder einen Entscheid gefällt noch irgendwelche
Verfahrenshandlungen unternommen. Die Staatskanzlei macht in ihrer Eingabe vom
7. April 2021 geltend, die Stellungnahme der Beschwerdegegnerin sei ihr
erst am 30. März 2021 zugegangen, und angesichts der hohen Zahl von rund
30 Rekursen in der gleichen Sache sei es ihr erst jetzt möglich gewesen, den
Zwischenentscheid betreffend Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung
vorzubereiten. Es ist freilich nicht nachvollziehbar, weshalb der Mitbeteiligte
nach Ablauf der der Beschwerdegegnerin zur Äusserung zum vorläufigen
Rechtsschutz angesetzten Frist nicht hätte unverzüglich und aufgrund der Akten
einen Entscheid über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung treffen
können. Jedenfalls hätte er nach unbenutztem Fristablauf etwa die Einreichung
der Akten anmahnen oder anderweite Anordnungen treffen müssen, um das Verfahren
fortzusetzen. Sodann betrifft die Rüge der Verfahrensverzögerung hier die Frage
des vorläufigen Rechtsschutzes und machte der Beschwerdeführer in seinem Rekurs
vom 25. Januar 2021 überdies hinreichend deutlich, dass er die Behandlung
seines Ersuchens als dringlich erachte. Der Mitbeteiligte hätte daher innert
kurzer Zeit entscheiden müssen (vgl. Plüss, § 4a N. 21). Dass
zahlreiche Rekurse gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom
21. Januar 2021 eingereicht worden sein mögen, ändert daran nichts (vgl.
Plüss, § 4a N. 21). Die Verletzung des Beschleunigungsverbots ist
vielmehr offenkundig.
Der Mitbeteiligte führte mit
der Verfügung seiner Vizepräsidentin vom 12. April 2021 sodann die
Gegenstandslosigkeit des Beschwerdeverfahrens herbei.
3.3 Aus dem
Dargelegten erhellt, dass der Mitbeteiligte die Kosten des vorliegenden
Verfahrens zu tragen hat.
Demgemäss verfügt die
Einzelrichterin:
1. Das
Verfahren AN.2021.00002 wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
2. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 620.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Mitbeteiligten auferlegt.
4. Gegen diese
Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Sie ist binnen
30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
5. Mitteilung an …