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Entscheid

AN.2021.00004

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: AN.2021.00004

3. Juni 2021Deutsch14 min

(URT.2021.22784)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

AN.2021.00004

Urteil

der 4. Kammer

vom 3. Juni 2021

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Andreas Frei, Verwaltungsrichter

Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter Martin

Bertschi, Gerichtsschreiberin

Eva Heierle.

In Sachen

1. A,

2. B,

Beschwerdeführende,

gegen

Bildungsdirektion des Kantons Zürich,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Vorgaben

Schutzkonzept,

hat

sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. Der

Regierungsrat des Kantons Zürich verpflichtete die Volksschulen bzw. alle

Schulen, an denen die öffentliche Schulpflicht erfüllt werden kann, mit

Beschluss vom 8. Juli 2020 (RRB 704/2020), ein Schutzkonzept im Sinn der

Erwägungen seines Beschlusses umzusetzen und zu veröffentlichen; die Gemeinden

bzw. Trägerschaften wurden verpflichtet, für die Umsetzung und Einhaltung der

in den Schutzkonzepten festzulegenden Vorgaben zu sorgen

(Dispositiv-Ziff. I).

Zu den allgemeinen Anforderungen an Schutzkonzepte der

Bildungseinrichtungen erwog der Regierungsrat im Wesentlichen, der Unterricht

werde grundsätzlich im Vollbetrieb geführt, Schutz- und Hygienemassnahmen seien

so weit als möglich umzusetzen. Wo aufgrund der schulischen Aktivität, der

örtlichen Gegebenheiten oder aus betrieblichen Gründen weder der erforderliche

Abstand eingehalten noch Schutzmassnahmen ergriffen würden, müssten gemäss

Art. 4 Abs. 2 lit. b der Verordnung des Bundesrats vom 19. Juni

2020 über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der

Covid-19-Epidemie (in der bis 28. Oktober 2020 gültigen Fassung [AS 2020

2213]; Covid-19-Verordnung besondere Lage, SR 818.101.26) die Kontaktdaten

erhoben werden. Da Abstandsregelungen und Schutzmassnahmen im ordentlichen

Schul- und Unterrichtsbetrieb nicht durchgehend umsetzbar seien, sei in den

Schutzkonzepten der Bildungseinrichtungen die Erhebung von Kontaktdaten als

hauptsächliche Massnahme festzulegen (E. 3).

Betreffend die Volksschulen hielt der Regierungsrat

sodann fest, die von den Schulpflegen zu erarbeitenden Schutzkonzepte könnten

neben der Erhebung der Kontaktdaten weitere Schutzmassnahmen vorsehen. Dabei

sei zu berücksichtigen, dass sich die Schülerinnen und Schüler insbesondere der

tieferen Klassen möglichst normal im Klassenverband und auf dem Pausenplatz

verhalten und bewegen könnten. Entsprechend sei auch das durchgängige Tragen

von Hygienemasken keine sinnvolle und umsetzbare Massnahme (E. 4.1). In

seinem Beschluss vom 8. Juli 2020 legte der Regierungsrat sodann fest,

dass bei einer Veränderung der epidemiologischen Lage die Bildungsdirektion

nach Rücksprache mit der Gesundheitsdirektion weitergehende Massnahmen

festlegen bzw. dem Regierungsrat beantragen könne (Dispositiv-Ziff. V).

Als mögliche weitergehende Massnahmen nannte er namentlich Unterricht in

Halbklassen oder Fernunterricht sowie eine teilweise oder allgemeine Maskentragpflicht

(E. 5).

B. Am 21. Januar 2021

ordnete die Bildungsdirektion an, dass die Schutzkonzepte an den Volksschulen

bzw. an allen Schulen, an denen die obligatorische Schulpflicht erfüllt werden

könne, mit Wirkung ab dem 25. Januar 2021 – und einstweilen bis

28. Februar 2021 (vgl. Dispositiv-Ziff. II) – "im Sinne der

Erwägungen" anzupassen seien (Dispositiv-Ziff. I Satz 1 und

Dispositiv-Ziff. II Satz 1); die Erwägungen sehen die Einführung

einer Maskentragpflicht auf der Primarstufe und dort für Schülerinnen und

Schüler ab der 4. Klasse bzw. in Mehrjahrgangsklassen mit Schülerinnen und

Schülern der 3. und 4. Klasse ab der 3. Klasse sowie den Verzicht auf

Schwimmunterricht für Schülerinnen und Schüler ab der 4. Klasse vor. Dem

Lauf der Rekursfrist und der Einreichung eines Rekurses entzog die

Bildungsdirektion die aufschiebende Wirkung (Dispositiv-Ziff. IV).

Die Bildungsdirektion verlängerte die am 21. Januar

2021 angeordneten Massnahmen für die Primarstufe in der Folge wiederholt;

letztmals wurde die Maskentragpflicht mit Verfügung vom 20. Mai 2021 bis

zum Beginn der Sommerferien bzw. 17. Juli 2021 verlängert, indes mit

Wirkung ab 31. Mai 2021 auf "sämtliche[…] schulische[…] Aktivitäten

(inkl. Präsenzunterricht) in Innenräumen" beschränkt; das Verbot des

Schwimmunterrichts wurde auf den nämlichen Zeitpunkt hin aufgehoben. Dem Lauf

der Rekursfrist und der Einreichung eines Rekurses wurde jeweils die

aufschiebende Wirkung entzogen (Verfügungen der Bildungsdirektion vom

25. Februar 2021, 9. März 2021, 21. April 2021 und 20. Mai

2021 [alle einsehbar unter www.zh.ch > Bildungsdirektion > Volksschulamt

> Coronavirus - Informationen für die Volksschulen > Rechtliche Vorgaben

> Kantonale und nationale Verfügungen und Verordnungen]).

Erwägungen

II.

A und B waren am 28. Januar 2021 mit Rekurs an den

Regierungsrat des Kantons Zürich gelangt und hatten im Wesentlichen sinngemäss

die Aufhebung der von der Bildungsdirektion am 21. Januar 2021

festgelegten Maskentragpflicht für Schulkinder der Primarstufe beantragt. In

prozessualer Hinsicht hatten sie sinngemäss die Wiederherstellung der

aufschiebenden Wirkung des Rekurses verlangt. Die Vizepräsidentin des

Regierungsrats wies das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung

des Rekurses mit Verfügung vom 12. April 2021 ab.

III.

Gegen diesen Zwischenentscheid gelangten A und B mit

Beschwerde vom 22. April 2021 an das Verwaltungsgericht und beantragten

die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung im Rekursverfahren; in

prozessualer Hinsicht ersuchten sie sinngemäss um Wiederherstellung der

aufschiebenden Wirkung während des Beschwerdeverfahrens. Die Staatskanzlei des

Kantons Zürich schloss am 3. Mai 2021 namens des Regierungsrats darauf,

die Beschwerde sowie das Gesuch um Gewährung aufschiebender Wirkung abzuweisen,

soweit darauf einzutreten sei. Mit Präsidialverfügung vom 10. Mai 2021

wurde das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung während des

Beschwerdeverfahrens einstweilen abgewiesen. Auf Aufforderung des

Verwaltungsgerichts hin machten A und B am 18. Mai 2021 ergänzende Angaben

zu ihrer Beschwerdelegitimation. Die Bildungsdirektion äusserte sich nicht.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit nach § 70 in Verbindung mit

§ 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959

(VRG, LS 175.2) von Amtes wegen. Ausgangspunkt der vorliegenden

Streitigkeit bilden die von der Bildungsdirektion am 21. Januar 2021

festgelegten Massnahmen für die Primarstufe von Schulen, an denen im Kanton

Zürich die Schulpflicht erfüllt werden kann. Diese Massnahmen schränken unmittelbar

Grundrechte ein, weshalb die "Verfügung" der Bildungsdirektion vom

21.

Januar 2021 nicht als blosse Weisung an die Schulbehörden qualifiziert

werden kann. Die "Verfügung" der Bildungsdirektion vom

21.

Januar 2021 enthält sodann keine individuell-konkreten (oder

generell-konkreten) Anordnungen, sondern legt gewisse Massnahmen für sämtliche

Primarschulen auf dem Gebiet des Kantons Zürich in generell-abstrakter Weise

fest. Es kommt ihr deshalb nicht Verfügungs-, sondern Erlasscharakter zu (vgl.

Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht,

8.

A., Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 849, 860 ff.,

933.

ff.). Gegen Rekursentscheide des Regierungsrats über Erlasse bzw.

Verordnungen einer Direktion steht die Beschwerde an das Verwaltungsgericht

nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. d VRG offen (vgl. Regina Kiener, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,

Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 41 N. 22). Über Rechtsmittel

gegen Erlasse entscheidet das Gericht in Fünferbesetzung (§ 38a Abs. 1 VRG).

1.2

Gemäss

§ 49 in Verbindung mit § 21b Abs. 1 VRG ist zur Anfechtung eines

Erlasses berechtigt, wer durch eine Norm in schutzwürdigen Interessen berührt

werden könnte. § 21b VRG soll auf die bundesgerichtliche Praxis verweisen

(Weisung des Regierungsrats vom 22. Oktober 2014 zum Publikationsgesetz,

Dispositiv

ABl 2014-11-07 [Nr. 45], Meldungsnummer 00090451). Demnach ist

die Beschwerdelegitimation zu bejahen, wenn zumindest eine minimale

Wahrscheinlichkeit gegeben ist, dass die beschwerdeführende Partei durch den

angefochtenen Erlass früher oder später einmal unmittelbar in ihren

schutzwürdigen Interessen betroffen sein könnte (BGE 146 I 62 E. 2.1; VGr,

21. Januar 2021, AN.2020.00018, E. 1.2 mit weiteren Hinweisen). Ein

bloss mittelbares oder ausschliesslich allgemeines öffentliches Interesse

reicht nicht aus, das heisst, die beschwerdeführende Partei muss im eigenen

Interesse – und nicht im Interesse der Allgemeinheit – Beschwerde führen (vgl. BGE 136 I 49 E. 2.1; 135 I 43 E. 1.4; Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 21

N. 34). Nach unwidersprochener Darstellung der Beschwerdeführenden sind

sie Eltern eines Kindes, welches die 4. Klasse einer Primarschule im

Kanton Zürich besucht. Als

sorgeberechtigte Eltern eines vom umstrittenen Erlass betroffenen

schulpflichtigen Kindes sind die Beschwerdeführenden praxisgemäss (auch) zur

Beschwerdeerhebung in eigenem Namen legitimiert (vgl. statt vieler VGr,

23. März 2016, VB.2015.00339, E. 1.2, und 2. Oktober 2013,

VB.2013.00472, E. 1.2 [jeweils mit Hinweisen]). Entsprechend ist

ihre Betroffenheit in schutzwürdigen Interessen zu bejahen.

1.3 Die hier

angefochtene Verfügung der Vizepräsidentin des Regierungsrats vom

12. April 2021 betreffend die Nichtwiederherstellung der aufschiebenden

Wirkung des Rekurses stellt einen Zwischenentscheid dar (Martin Bertschi,

Kommentar VRG, § 19a N. 31). Selbständig eröffnete

Zwischenentscheide, welche – wie hier – weder die Zuständigkeit noch den

Ausstand betreffen, sind nach § 41 Abs. 3 in Verbindung mit

§ 19a Abs. 2 VRG sowie Art. 93 Abs. 1 des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) nur

anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können

(lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen

Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder

Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Diese

Voraussetzungen werden im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nur sinngemäss

angewendet, was namentlich erlaubt, zugunsten der Anfechtbarkeit von der

restriktiven Praxis des Bundesgerichts abzuweichen (Martin Bertschi, § 19a

N. 47 und 54). Bei Zwischenentscheiden über die aufschiebende Wirkung ist

im Einzelfall zu beurteilen, ob den Beschwerdeführenden ein Nachteil entsteht,

der auch durch einen für sie günstigen Endentscheid nicht mehr

wiedergutzumachen ist (Bertschi, § 19a N. 48, VGr, 15. Februar

2018, VB.2017.00702, E. 1.2 mit Hinweisen). Ein Nachteil im Sinn des

Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG in Verbindung mit §§ 41

Abs. 3 sowie 19a Abs. 2 VRG ist vorliegend zu bejahen, da ein Kind

der Beschwerdeführenden bereits von der umstrittenen Maskentragpflicht

betroffen ist bzw. nach Darstellung der Beschwerdeführenden darunter leidet.

Da auch die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt

sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

Dem Lauf der Rekursfrist und der Einreichung des Rekurses

kommt nach § 25 Abs. 1 VRG aufschiebende Wirkung zu; auch dem Rekurs

gegen einen Erlass kommt grundsätzlich aufschiebende Wirkung zu (Kiener,

§ 25 N. 11, Alain Griffel, Rekurs, in: Alain Griffel/Tobias Jaag

[Hrsg.], Reform der Zürcher Verwaltungsrechtspflege, Zürich/St. Gallen

2010, S. 43 ff., 67). Aus besonderen Gründen kann eine gegenteilige

Anordnung getroffen werden (§ 25 Abs. 3 VRG). Es kann mithin die

einem Rekurs von Gesetzes wegen grundsätzlich zukommende aufschiebende Wirkung

unter gewissen Voraussetzungen entzogen bzw. bei einem Entzug durch eine untere

Instanz wiederhergestellt werden (Kiener, § 25 N. 25). Weil die

aufschiebende Wirkung den gesetzlichen Regelfall darstellt, soll der Entzug die

Ausnahme darstellen. Für die sofortige Wirksamkeit des umstrittenen Erlasses

müssen deshalb qualifizierte und überzeugende Gründe sprechen, ohne dass aber

ganz ausserordentliche Umstände verlangt werden, und es muss ein schwerer

Nachteil drohen, falls die aufschiebende Wirkung nicht entzogen würde (Kiener,

§ 25 N. 26). Die sich gegenüberstehenden Interessen sind

gegeneinander abzuwägen (Kiener, § 25 N. 28). In die

Interessenabwägung können auch die Prozessaussichten miteinbezogen werden,

sofern sie klar zutage treten (Kiener, a.a.O.).

3.

3.1 Hier

bestehen aufgrund einer summarischen Prüfung erhebliche Zweifel, dass die

Bildungsdirektion für den Erlass einer Maskentragpflicht an der Volksschule

zuständig ist:

Die bundesrechtlichen Massnahmen gemäss der Covid-19-Verordnung

besondere Lage schreiben unter anderem für Bildungseinrichtungen die

Erarbeitung und Umsetzung eines Schutzkonzepts vor (Art. 4 Abs. 1

Covid-19-Verordnung besondere Lage). Die bundesrechtlichen Vorgaben für diese

Schutzkonzepte sahen und sehen indes für Schulkinder auf der Primarstufe keine

Pflicht zum Tragen von Gesichtsmasken vor (vgl. Art. 4 Abs. 2–4

Covid-19-Verordnung besondere Lage in der bis 28. Oktober 2020 gültigen

Fassung [AS 2020 2213], Art. 6d Abs. 2 Satz 1 e contrario

Covid-19-Verordnung besondere Lage in der bis 18. April 2021 gültigen

Fassung [AS 2020 4503], Art. 6d Abs. 3 Satz 1 e contrario

Covid-19-Verordnung besondere Lage in der seit 19. April 2021 geltenden

Fassung [AS 2021 213]). Es steht den Kantonen aber frei, im Rahmen ihrer

Zuständigkeiten – und somit für das Schulwesen (vgl. Art. 62 Abs. 1

der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [SR 101]) – ergänzende

Massnahmen zu treffen (vgl. Art. 2 Covid-19-Verordnung besondere Lage).

3.2 Nach Art. 40 Abs. 1

Satz 1 des Epidemiengesetzes vom 28. September 2012 (EpG,

SR 818.101) ordnen die zuständigen kantonalen Behörden Massnahmen an, um

die Verbreitung übertragbarer Krankheiten in der Bevölkerung oder in bestimmten

Personengruppen zu verhindern. Sie können insbesondere Schulen, andere

öffentliche Institutionen und private Unternehmen schliessen oder Vorschriften

zum Betrieb verfügen (Art. 40 Abs. 2 lit. b EpG); die Massnahmen

dürfen nur so lange dauern, wie es notwendig ist, um die Verbreitung einer

übertragbaren Krankheit zu verhindern, und sind regelmässig zu überprüfen

(Abs. 3). Die innerkantonale Zuständigkeit zum Erlass solcher Massnahmen

richtet sich nach dem kantonalen Recht.

3.3 § 54b

Abs. 1 des Gesundheitsgesetzes vom 2. April 2007

(GesG, LS 810.1) auferlegt unter anderem Schulen, an denen die Schulpflicht erfüllt werden kann,

verschiedene Pflichten. So haben die Schulen Massnahmen zur Verhütung

übertragbarer Krankheiten zu treffen (lit. a). Zuständig für die

Festlegung dieser Massnahmen ist nach § 54b Abs. 1 lit. a

Satz 2 der Regierungsrat; die Gesundheitsdirektion kann Weisungen erteilen

(Satz 3 in Verbindung mit § 2 GesG).

Die Zuweisung der Verordnungskompetenz ist nach

Art. 38 Abs. 3 der Kantonsverfassung vom 27. Februar 2005 (KV,

LS 101) dem Gesetz- bzw. dem Verfassungsgeber vorbehalten. Überträgt das

Gesetz – wie vorliegend § 54b Abs. 1 lit. a GesG – dem

Regierungsrat die Kompetenz, Verordnungsbestimmungen zu erlassen, so kann

dieser daher keine weitere Rechtsetzungsdelegation vornehmen; die Delegation

von Verordnungskompetenzen an untergeordnete Verwaltungseinheiten durch den

Regierungsrat (Subdelegation) ist vielmehr unzulässig (Matthias Hauser in:

Isabelle Häner/Markus Rüssli/Evi Schwarzenbach [Hrsg.], Kommentar zur Zürcher

Kantonsverfassung, Zürich etc. 2007, Art. 38 N. 43; Tobias

Jaag/Markus Rüssli, Staats- und Verwaltungsrecht des Kantons Zürich,

5. A., Zürich etc. 2019, Rz. 428, vgl. Ulrich Häfelin/Georg

Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. A.,

Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 374a; VGr, 23. August 2018, VB.2017.00579, E. 1.2).

Es kommt hinzu, dass der Regierungsrat in seinem Beschluss

vom 8. Juli 2020 das Tragen von Gesichtsmasken ausdrücklich als

"keine sinnvolle und umsetzbare Massnahme" für die Volksschulen

erachtete (RRB 704/2020 E. 4.1). Die dem vorliegenden Streit

zugrundeliegende Massnahme – die Maskentragpflicht für Primarschulkinder ab der

3. bzw. 4. Klasse – steht mithin im Widerspruch zu den Vorgaben des

Regierungsrats für Schutzkonzepte der Volksschulen. Auch im Licht des

regierungsrätlichen Beschlusses bestehen deshalb erhebliche Zweifel, dass die

Beschwerdegegnerin die Maskentragpflicht selbst festlegen durfte und diese

Massnahme nicht dem Regierungsrat hätte beantragen müssen.

3.4 Nach dem

Gesagten lässt eine summarische Prüfung der Prozessaussichten sehr

wahrscheinlich erscheinen, dass die Beschwerdeführenden aufgrund fehlender

Zuständigkeit der Beschwerdegegnerin in der Hauptsache obsiegen werden. Nachdem

der Bundesrat darauf verzichtet hat, eine Maskentragpflicht an der Volksschule

vorzuschreiben und auch der Regierungsrat im vergangenen Jahr eine solche Massnahme

nicht für sinnvoll erachtete, sowie mit Blick auf die derzeitige

epidemiologische Lage ist das öffentliche Interesse an einer sofortigen

Wirksamkeit der Maskentragpflicht sodann nicht als derart hoch zu gewichten,

dass sich rechtfertigte, die aufschiebende Wirkung trotz erheblicher Zweifel an

der Zuständigkeit der Bildungsdirektion während des Verfahrens zu entziehen.

Vor diesem Hintergrund erweist sich der Entzug der aufschiebenden Wirkung bzw.

die Weigerung der Vorinstanz, die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen, als

unverhältnismässig.

4.

Die Beschwerde ist gutzuheissen, und die aufschiebende

Wirkung des Rekurses der Beschwerdeführenden gegen die "Verfügung"

der Beschwerdegegnerin vom 21. Januar 2021 ist wiederherzustellen.

Die (Wiederherstellung der) aufschiebende(n) Wirkung hat

zur Folge, dass der angefochtene Erlass vorläufig keine Rechtswirksamkeit

entfaltet (vgl. Kiener, § 25 N. 2). Die von der Bildungsdirektion zuletzt am

20. Mai 2021 verlängerte Massnahme, wonach Primarschulkinder im Kanton

Zürich ab der 3. bzw. 4. Klasse eine Gesichtsmaske tragen müssen, ist

deshalb für die Dauer des Rekursverfahrens bzw. der Rekursverfahren vor dem

Regierungsrat ausgesetzt.

Dies zeitigt freilich keinerlei Auswirkungen auf die

Verordnungskompetenz des Regierungsrats nach § 54b Abs. 1 lit. a GesG. Es steht dem Regierungsrat deshalb frei, allfällige erforderliche

Massnahmen zu erlassen. Sodann liegen die weiteren von der Beschwerdegegnerin

für die Volksschule angeordneten Massnahmen ausserhalb des Streitgegenstands

des Beschwerdeverfahrens, weshalb sie vom vorliegenden Erkenntnis des

Verwaltungsgerichts nicht beeinflusst werden.

5.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin

aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

Satz 1 VRG).

6.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachfolgenden

Urteilsdispositivs ist Folgendes zu erläutern: Da die hier angefochtene

prozessleitende Anordnung der Vorinstanz vom 12. April 2021 einen

Zwischenentscheid darstellt, ist das vorliegende Urteil ebenfalls ein solcher

(Bertschi, § 19a N. 32). Das Bundesgericht lässt sich daher im Sinn

des Art. 93 BGG nur anrufen, wenn ein nicht wiedergutzumachender Nachteil

drohte oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid

herbeiführen könnte und so einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für

ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen gutgeheissen. Die Verfügung der

Vizepräsidentin des Regierungsrats vom 12. April 2021 wird aufgehoben. Die

aufschiebende Wirkung im Rekursverfahren wird wiederhergestellt.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 220.-- Zustellkosten,

Fr. 2'720.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

4. Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 6 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen

ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

5. Mitteilung an