AN.2021.00006
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: AN.2021.00006
26. Mai 2021Deutsch14 min
(URT.2021.22764)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
AN.2021.00006
Verfügung
des Einzelrichters
vom 26. Mai 2021
Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,
Gerichtsschreiber
Yannick Weber.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
Regierungsrat des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Verordnung
über Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Der Regierungsrat des Kantons Zürich erliess
am 24. August 2020 die als befristeten Erlass konzipierte Verordnung über
Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (V Covid-19; LS 818.18)
und änderte und verlängerte diese in der Folge mehrfach.
Mit Beschluss vom 15. April 2021
verlängerte der Regierungsrat die Geltungsdauer der V Covid-19 bis zum 31. Mai
2021 und änderte (unter anderem) die Verordnungsbestimmung betreffend
Kundgebungen und Unterschriftensammlungen im öffentlichen Raum (§ 7 V
Covid-19) per 19. April 2021 im Wesentlichen dahingehend, dass derartige
Veranstaltungen fortan (nurmehr) mit mehr als 100 Personen (bisher 15 Personen)
verboten sind (RRB Nr. 411/2021; OS 76, 113; ABl 2021-04-16). Die
Rechtsmittelfrist gegen die Verordnungsänderung und die Verlängerung der
Geltungsdauer verkürzte er auf zehn Tage und entzog dem Lauf der
Beschwerdefrist und der Einreichung einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung.
Erwägungen
II.
Mit vom 12. Mai 2021 datierender, am 17. Mai
2021.
der Post übergebener Eingabe erhob A gegen den regierungsrätlichen Beschluss
vom 15. April 2021 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, § 7
V Covid-19 aufzuheben, eventuell dessen Unvereinbarkeit mit übergeordnetem
Recht festzustellen. Zudem sei festzustellen, dass die Verkürzung der
Beschwerdefrist auf zehn Tage nicht rechtmässig erfolgte und deshalb
unbeachtlich sei, eventuell sei die Frist wiederherzustellen; alles unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. d und Abs. 2 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) sowie Art. 79
Abs. 2 der Kantonsverfassung vom 27. Februar 2005 (KV; LS 101)
zuständige (einzige kantonale) Instanz für die Beurteilung von Beschwerden
gegen regierungsrätliche Verordnungen.
1.2
Wie noch
zu zeigen sein wird, erweist sich die Beschwerde wegen verpasster
Rechtsmittelfrist als offensichtlich unzulässig, weshalb die Sache gemäss § 38b Abs. 1 lit. a VRG vom Einzelrichter zu behandeln ist (zur gegebenen
Einzelrichterkompetenz auch bei Erlassbeschwerden: Martin Bertschi in: Alain
Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich
[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 38a N. 11
und § 38b N. 2). Liegt – wie hier – kein im Sinn von § 56 VRG
verbesserungsfähiger Mangel vor, erübrigt sich das Ansetzen einer Nachfrist.
Die Sache ist ohne Beizug von Akten (§ 57 Abs. 1 VRG) oder Einholung
einer Vernehmlassung gemäss § 58 VRG zu erledigen (Marco Donatsch,
Kommentar VRG, § 56 N. 25).
2.
2.1
Nach § 53
in Verbindung mit § 22 Abs. 1 VRG ist die Beschwerde – von hier nicht
interessierenden Ausnahmen abgesehen – innert 30 Tagen bei der Rechtsmittelinstanz
einzureichen. Bei besonderer Dringlichkeit kann die "anordnende
Behörde" die Rekursfrist bis auf fünf Tage abkürzen (§ 22 Abs. 3 VRG). Diese Fristenordnung gilt auch für das Verfahren der Erlassanfechtung
(vgl. Alain Griffel, Kommentar VRG, § 22 N. 10 und § 53 N. 5).
Die abstrakte Normenkontrolle kann damit im Kanton Zürich – wie in den meisten
übrigen Kantonen mit Erlassanfechtungsverfahren – nicht jederzeit, sondern nur
innert der von der kantonalen Gesetzgebung vorgesehenen Frist verlangt werden
(vgl. Andreas Auer, Staatsrecht der schweizerischen Kantone, Bern 2016, S. 614 f.;
Arnold Marti, Abstrakte Normenkontrolle, Klageverfahren und weitere besondere
Verfahren, in: Alain Griffel/Tobias Jaag [Hrsg.], Reform der Zürcher
Verwaltungsrechtspflege, Zürich/St. Gallen 2010, S. 113; Ralph David
Doleschal, Die abstrakte Normenkontrolle in den Kantonen, Zürich etc. 2019, S. 710 ff.).
Daran ändert nichts, dass das Verwaltungsgericht jüngst auch die Anfechtung
einer unverändert (fort-)geltenden Bestimmung der V Covid-19 zuliess, bildete
doch in jenem Fall der Verlängerungsbeschluss Anfechtungsobjekt und wurde
dagegen fristgerecht Beschwerde erhoben (vgl. VGr, 29. April 2021,
AN.2021.00003, E. 1.3). Auch das Absehen vom Erfordernis des aktuellen
Rechtsschutzinteresses im Entscheidzeitpunkt in derlei Konstellationen
(AN.2021.00003, E. 1.4 mit weiteren Hinweisen) setzt ein fristgerecht
erhobenes Rechtsmittel voraus.
Fristauslösend bei Erlassen ist nach der
Kaskadenordnung von § 22 Abs. 2 VRG die amtliche Veröffentlichung des
Erlasses. Massgeblich bei kantonalen Verordnungen ist die Publikation im
Amtsblatt (Griffel, Kommentar VRG, § 22 N. 18 bei Fn. 42). Eine
vom Verordnungsgeber verkürzte Rechtsmittelfrist hat sich aus der nach § 10 Abs. 2 VRG erforderlichen Rechtsmittelbelehrung zu ergeben, welche der
Erlasspublikation beizufügen ist.
2.2
Der
Regierungsrat publizierte den angefochtenen Beschluss mit
Rechtsmittelbelehrung, welche ausdrücklich auf die zehntägige Rechtsmittelfrist
hinwies (Dispositiv-Ziff. III des Beschlusses), am Freitag, 16. April
2021.
im Amtsblatt (ABl 2021-04-16, Nr. 73, Meldungsnummer
RS-ZH03-0000000358). Demgemäss begann die Frist am 17. April 2021 zu
laufen und endete am Montag, 26. April 2021. Wie die Beschwerdeführerin
selbst einräumt, ist damit ihre am Montag, 17. Mai 2021 erfolgte
Rechtsmitteleingabe (§ 11 Abs. 2 Satz 1 VRG) – gemessen an der
verkürzten Rechtsmittelfrist – verspätet. Sie macht indessen geltend, mit Blick
darauf, dass der Regierungsrat der Vorlage die aufschiebende Wirkung entzogen
habe (wogegen sie nicht opponiere) und diese damit sofort in Kraft getreten und
anwendbar gewesen sei, habe keine zeitliche Dringlichkeit für eine Verkürzung
der Rechtsmittelfrist bestanden. Die Verkürzung sei somit unbeachtlich und die
ordentliche 30-tägige Beschwerdefrist sei – was (unter Berücksichtigung von § 11
Abs. 1 Satz 2 VRG) in der Tat zuträfe – eingehalten.
2.3
Das
Verwaltungsgericht erwog mit Urteil vom 14. März 2012 (AN.2012.00002
[Hochwasserschutzverordnung], E. 3.3), eine mangels fehlender besonderer
Dringlichkeit im Sinn von § 22 Abs. 3 VRG zu Unrecht abgekürzte
Beschwerdefrist verleihe einem (nicht innert verkürzter Frist handelnden)
Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Einräumung einer
30-tägigen Beschwerdefrist. Auch eine fehlerhafte Anordnung entfalte gegenüber
jenen, die sie nicht rechtzeitig anföchten, grundsätzlich Rechtswirksamkeit, es
sei denn, sie erwiese sich als nichtig. Die Nichtigkeit einer Beschwerdefrist
könne allenfalls dann zur Diskussion stehen, wenn eine Behörde eine derart
kurze Frist ansetze, dass eine Anfechtung im konkreten Fall aus zeitlichen
Gründen praktisch unmöglich sei (vgl. auch Griffel, Kommentar VRG, § 22 N. 28).
Davon könne bei einer Verkürzung der Rechtsmittelfrist von 30 auf zehn Tage zur
Erlassanfechtung indessen nicht die Rede sein.
Von einer qualifiziert rechtsfehlerhaften
Verkürzung der Beschwerdefrist, welche zu einer Vereitelung der
Anfechtungsmöglichkeit führen würde und damit als nichtig zu betrachten wäre,
kann auch vorliegend nicht die Rede sein. Wie sich aus zahlreichen Verfahren
ergibt, war es einer Vielzahl von Rechtssuchenden möglich, diverse Anpassungen
und Verlängerungen der V Covid-19 innert der regelmässig auf zehn Tage
verkürzten Rechtsmittelfrist rechtzeitig vor Verwaltungsgericht anzufechten
(vgl. VGr, 29. April 2021, AN.2021.00003; 21. Januar 2021,
AN.2020.00018; 16. Dezember 2020, AN.2020.00020; 3. Dezember 2020,
AN.2020.00012–16; 22. Oktober 2020, AN.2020.00011). Hinzu kommt, dass
trotz nunmehr massgeblicher elektronischer Fassung des Amtsblattes (vgl. § 15
des Publikationsgesetzes vom 30. November 2015 [PublG; LS 170.5] in
Verbindung mit § 12 der Publikationsverordnung vom 25. Oktober 2017 [PublV;
LS 170.51]; zur Recht- und Verfassungsmässigkeit dieser Publikationsordnung
BGr, 27. November 2018, 1C_137/2018 sowie VGr, 14. Februar 2018,
AN.2017.00005) und dem (werk-)täglichen Herausgaberhythmus dieses Periodikums (§ 12 Abs. 2 PublV) die Veröffentlichung des angefochtenen regierungsrätlichen
Beschlusses unter der Rubrik "Rechtsetzung und politische Rechte" –
wie als Regelfall vorgesehen – an einem Freitag erfolgte (vgl. § 10 in
Verbindung mit § 12 Abs. 6 PublV). Damit führte die Verkürzung der
Rechtsmittelfrist in Verbindung mit den Veröffentlichungsmodalitäten gemäss der
neuen Zürcher Publikationsgesetzgebung zu keiner zusätzlichen Erschwernis in
der Anfechtung im Vergleich zur früheren (allein) freitäglichen Erscheinungsweise
des Amtsblattes in Papierform (vgl. dazu insbesondere E. 4.4.2 im
zitierten Urteil 1C_137/2018). Dergleichen wird von der Beschwerdeführerin im
Übrigen auch nicht geltend gemacht.
2.4
Während
nach dem vorgenannten Entscheid des Verwaltungsgerichts (VGr, 14. März
2012, AN.2012.00002) bei dieser Sachlage nur noch zu prüfen wäre, ob
Fristwiederherstellungsgründe vorlägen, drängt sich nach einem
strafvollzugsrechtlichen Entscheid des Bundesgerichts ein anderes Prüfprogramm
auf (BGr, 5. Juli 2017, 6B_779/2016, E. 2.2.2, auch zum Folgenden).
Es verwarf darin nämlich die Auffassung des Verwaltungsgerichts, wonach über
die Rechtmässigkeit einer in Anwendung von § 22 Abs. 3 VRG verkürzten
Rechtsmittelfrist nicht befunden werden müsse, wenn die dagegen eingereichte
Beschwerde nach Ablauf dieser (verkürzten) Frist erhoben worden sei. Angesichts
der Tatsache, dass die Beschwerdeerhebung unter Annahme der ordentlichen
gesetzlichen Frist von 30 Tagen gemäss § 53 in Verbindung mit § 22 Abs. 1 VRG rechtzeitig erfolge, sei die Frage der Rechtmässigkeit der Fristverkürzung
– so das Bundesgericht – für die Rechtzeitigkeit des Rechtsmittels vielmehr
gerade entscheidend. Würde sich ergeben, die Frist sei zu Unrecht verkürzt
worden, müsse auf eine (innert 30 Tagen eingereichte) Beschwerde eingetreten
werden. Welches Prüfprogramm generell anzuwenden ist, kann indes im Rahmen
dieses Einzelrichterentscheids dahingestellt bleiben, erweist sich doch die
Verkürzung der Rechtsmittelfrist jedenfalls im vorliegenden Fall nicht als
rechtsverletzend.
2.4.1
Eine Verkürzung der Rechtsmittelfrist durch die anordnende Behörde – hier
den Erlassgeber – setzt nach (§ 53 in Verbindung mit) § 22 Abs. 3 VRG eine besondere Dringlichkeit voraus. Ob und wann eine solche vorliegt, ist
aufgrund der Umstände des Einzelfalls zu bestimmen, wobei die anordnende
Behörde ein erhebliches Ermessen besitzt. Die Rechtsmittelfrist darf indessen
nicht leichthin, sondern nur ausnahmsweise abgekürzt werden. Die sich
gegenüberstehenden Interessen – insbesondere an der Verfahrensbeschleunigung
einerseits und der Gewährung eines umfassenden Rechtsschutzes andererseits –
sind sorgfältig gegeneinander abzuwägen (zum Ganzen Griffel, Kommentar VRG, § 22
N. 27).
2.4.2
Im Bereich der Erlassanfechtung hängt eine
zeitliche Dringlichkeit namentlich vom Regelungsinhalt, der Dringlichkeit des
Regelungsanliegens und der Notwendigkeit der baldigen Schaffung von
Rechtssicherheit ab. Eine (nur, aber immerhin) vorläufige Anwendbarkeit von
Normen lässt sich vom Verordnungsgeber überdies auch dadurch herbeiführen, dass
dem Lauf der Rechtsmittelfrist bzw. einem eingereichten Rechtsmittel die (nach
zürcherischem Recht auch gegen einen Erlass grundsätzlich zukommende)
aufschiebende Wirkung entzogen wird (§ 55 in Verbindung mit § 25 Abs. 3 VRG). Auch von dieser Möglichkeit hat vorliegend der Regierungsrat Gebrauch
gemacht (Dispositiv-Ziff. IV des Beschlusses).
2.4.3
Auch wenn sowohl die Abkürzung der Rechtsmittelfrist als auch ein Entzug
der aufschiebenden Wirkung – Letztere insbesondere in Kombination mit einem
zügigen und integralen Inkraftsetzungstermin ohne besondere Übergangsordnung –
ähnliche Ziele verfolgen, erübrigt sich eine Verkürzung der Rechtsmittelfrist
nicht generell im Fall eines Entzugs der aufschiebenden Wirkung: Insbesondere
das Interesse an der baldigen Schaffung von Rechtssicherheit und ‑beständigkeit
kann für eine (zusätzlich angeordnete) Verkürzung von Rechtsmittelfristen
sprechen. Dabei gilt es zu beachten, dass diese Massnahme nicht nur schneller
Klarheit darüber schafft, ob gegen einen Erlass ein Rechtsmittel ergriffen
wurde, sondern die verkürzten Fristen alsdann auch für die Vernehmlassung der
Gegenpartei im Beschwerdeverfahren gelten (§ 58 in Verbindung mit § 26b
Abs. 2 Satz 3 VRG) und damit allgemein zu einer gewissen
Beschleunigung des Rechtsmittelverfahrens führen. Mit einer Verkürzung der
Rechtsmittelfrist wird folglich eine umgehende(re) gerichtliche Erlasskontrolle
ermöglicht.
2.5
Wie das
Verwaltungsgericht bereits bei der (materiellen) Beurteilung der
Vorgängerbestimmung des hier streitgegenständlichen § 7 V Covid-19
erkannte, zielt die betreffende Bestimmung, welche für Kundgebungen im
öffentlichen Raum eine maximal zulässige Personenzahl statuiert, auf den
Gesundheitsschutz ab und bezweckt damit den Schutz eines zentralen
polizeilichen Schutzgutes (VGr, 29. April 2021, AN.2021.00003, E. 5.3.2).
Die zeitliche Dringlichkeit besteht darin, dass das Fehlen einer Regelung in
diesem aus epidemiologischer Optik nicht unbedeutenden Bereich von öffentlichen
Veranstaltungen grundsätzlich geeignet wäre, hochwertige Polizeigüter zu
gefährden. Selbst wenn der strengen Auffassung Doleschals (a.a.O., S. 447 f.)
gefolgt und eine Verkürzung der Rechtsmittelfrist bei der Erlassanfechtung nur
in absoluten Ausnahmesituationen zugelassen werden wollte, wäre eine solche im
vorliegenden Kontext der Pandemiebekämpfung als gegeben zu erachten. Hinzu
kommt die besondere Konzeption der V Covid-19 als befristetes Schnellrecht mit
jeweils nur sehr kurzer Geltungsdauer: Käme vorliegend die ordentliche
30-tägige Rechtsmittelfrist zum Tragen, deckte sich diese annähernd mit der
materiellen Geltungsdauer des Erlasses selber bzw. gälten die jeweiligen Normen
praktisch ausschliesslich aufgrund aufschiebender Wirkung. Es entspricht einem
nachvollziehbaren und stichhaltigen Interesse, wenn der Regierungsrat den
Zeitraum, in dem der Erlass nur auf der prekären Grundlage des Entzugs der
aufschiebenden Wirkung Rechtswirkungen zu entfalten vermag, zeitlich möglichst
zu begrenzen versucht. Solches lässt sich indes allein durch eine Verkürzung
der Rechtsmittelfrist herbeiführen. Ebenso führt die verkürzte
Rechtsmittelfrist dazu, dass schneller mit einem gerichtlichen Entscheid über
eine allfällige Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gerechnet werden
kann, was aus Gründen der Rechtssicherheit nicht unbedeutend ist.
2.6
Schliesslich
ist auch die Dauer der Rechtsmittelfrist(-verkürzung) nicht zu beanstanden.
Eine zehntägige Frist belässt den Rechtssuchenden (bei Publikation – wie hier –
an einem Freitag) immerhin eine vollständige Arbeitswoche bzw. zwei Wochenenden
zur Ausarbeitung einer Beschwerdeschrift. Mit Blick darauf, dass das
(kantonale) Beschwerdeverfahren – namentlich bei juristischen Laien – keine
hohen Anforderungen an die Begründung einer Rechtsmitteleingabe stellt, und der
Regierungsrat in diesem Bereich die Öffentlichkeit nicht nur über den formellen
Kanal der Amtsblattpublikation, sondern regelmässig auch über
Medienmitteilungen und prominent im Internet über die vorgesehenen Massnahmen
und deren Änderung orientiert, lässt sich nicht behaupten, die Verkürzung der
Rechtsmittelfrist führe zu einer Verunmöglichung oder übermässigen Erschwerung
wirksamen Rechtsschutzes. Selbst wenn der Beschwerdeführerin (einstweilen) eine
abstrakte Normenkontrolle verwehrt bleibt, steht ihr überdies offen, die
Rechtmässigkeit des gegenwärtigen § 7 V Covid-19 im Einzelfall – etwa im
Fall einer verweigerten Bewilligung oder strafrechtlichen Verzeigung – in Frage
zu stellen (konkrete bzw. akzessorische Normenkontrolle).
2.7
Nach dem
Gesagten ist die Verkürzung der Rechtsmittelfrist im angefochtenen
regierungsrätlichen Beschluss in Anwendung von § 53 in Verbindung mit § 22 Abs. 3 VRG auf zehn Tage offenkundig nicht rechtsverletzend und damit
massgeblich. Demzufolge erweist sich die vorliegende, unter Ausschöpfung einer
30-tägigen Frist eingereichte Beschwerde als verspätet.
3.
3.1
Die Beschwerdeführerin ersucht eventualiter um
Fristwiederherstellung. Vorweg ist klarzustellen, dass auch die wegen
besonderer Dringlichkeit durch die anordnende Behörde nach § 22 Abs. 3 VRG verkürzte Rechtsmittelfrist eine gesetzliche (Verwirkungs-)Frist bleibt und
dadurch nicht zur behördlichen wird (Griffel, Kommentar VRG, § 22 N. 29
Dispositiv
und 13). Eine Wiederherstellung richtet sich demnach nach § 12 Abs. 2 VRG. Danach lässt sich eine Frist wiederherstellen, wenn der säumigen Partei
keine grobe Nachlässigkeit zur Last fällt und sie innert zehn Tagen nach
Wegfall des Grundes, der die Einhaltung der Frist verhindert hat, ein Gesuch um
Wiederherstellung einreicht. Nach der Rechtsprechung kommt die
Wiederherstellung einer Frist nur infrage, wenn es der säumigen Partei trotz
Anwendung der üblichen Sorgfalt objektiv unmöglich oder subjektiv nicht
zumutbar war, die fristgebundene Rechtshandlung rechtzeitig vorzunehmen. Hat
eine Partei eine Frist freiwillig und irrtumsfrei verstreichen lassen, so liegt
grobe Nachlässigkeit vor und bleibt kein Raum für eine Wiederherstellung (vgl.
VGr, 14. März 2012, AN.2012.00002, E. 4.1).
3.2 Die
Beschwerdeführerin legt keine Gründe dar, weshalb es ihr objektiv unmöglich
oder subjektiv nicht zumutbar gewesen sein sollte, den regierungsrätlichen
Beschluss rechtzeitig innert zehntägiger Frist ab Amtsblattpublikation
anzufechten. Nach ihren Schilderungen scheint sie sich erst mit Blick auf
Vorkommnisse am Rand des 1. Mai 2021 sowie eine in Aussicht gestellte
Bewilligungsverweigerung für den 21. Mai 2021 zur Beschwerdeerhebung
entschlossen zu haben. Ein erst im Nachhinein sich einstellendes subjektives
Interesse an einer Anfechtung stellt indessen keinen stichhaltigen
Fristwiederherstellungsgrund dar und ändert nichts daran, dass die Frist im
hier massgeblichen Zeitpunkt freiwillig und irrtumsfrei verpasst wurde. Anderes
wird denn auch nicht geltend gemacht. Das Fristwiederherstellungsgesuch –
soweit es von der Beschwerdeführerin als solches im Rechtssinn verstanden
werden wollte – wäre demzufolge offenkundig abzuweisen.
4.
4.1 Infolgedessen
ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
4.2
Ausgangsgemäss wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig und ist
ihr eine Parteientschädigung zu versagen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung
mit § 13 Abs. 2 VRG bzw. § 17 Abs. 2 VRG).
Bei der Bemessung der Gerichtsgebühr ist der vereinfachten
Verfahrenserledigung mindernd Rechnung zu tragen. Dem
Regierungsrat steht schon mangels Aufwand keine Parteientschädigung zu.
Demgemäss verfügt der Einzelrichter:
1. Auf
die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 350.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 420.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Parteientschädigungen
werden keine zugesprochen.
5. Gegen
diese Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert
30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an …