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Entscheid

AN.2021.00010

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: AN.2021.00010

16. Dezember 2021Deutsch27 min

(URT.2021.23300)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

AN.2021.00010

Urteil

der 4. Kammer

vom 16. Dezember 2021

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter André Moser, Verwaltungsrichter

Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter Martin

Bertschi, Gerichtsschreiberin

Sonja Güntert.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Regierungsrat des Kantons Zürich,

vertreten durch

Bildungsdirektion Kanton Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend die Verordnung

über Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie im Bildungsbereich vom 22.

September 2021,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Der

Regierungsrat des Kantons Zürich erliess am 22. September 2021 die Verordnung über Massnahmen zur

Bekämpfung der Covid-19-Epidemie im Bildungsbereich (V Covid-19

Bildungsbereich, LS 818.14), welche am 29. September 2021 mit der

Meldungsnummer RS-ZH03-000000412 im Amtsblatt publiziert und per

4. Oktober 2021 in Kraft gesetzt wurde. Die Rechtsmittelfrist gegen die Verordnung wurde auf zehn Tage

verkürzt und dem Lauf der Beschwerdefrist und der Einreichung einer Beschwerde

die aufschiebende Wirkung entzogen.

Erwägungen

II.

Am 28. September 2021 erhob A Beschwerde beim

Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss, die §§ 3 f. V Covid-19

Bildungsbereich seien aufzuheben, die Maskentragpflicht auf der Sekundarstufe

II sei für Schülerinnen und Schüler unabhängig vom Impfstatus aufgrund der

konkreten Fallzahlen so zu gestalten, dass keine Differenzierung bei den

Geimpften, Genesenen und Ungeimpften erfolge, und es sei festzustellen, dass

"freiwillige" Tests weder Vor- noch Nachteile bei Geimpften,

Genesenen bzw. Ungeimpften nach sich ziehen dürften; in prozessualer Hinsicht

ersuchte er zudem um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und Anhebung

der Rekursfrist auf minimal 25 Tage.

Mit Präsidialverfügung vom

13.

Oktober 2021 wurde das Gesuch von A um Wiederherstellung der

aufschiebenden Wirkung abgewiesen und auf sein Gesuch um Verlängerung der

Beschwerdefrist mangels eines Rechtsschutzinteresses nicht eingetreten. Mit

Beschwerdeantwort vom 7. Oktober 2021 hatte die Bildungsdirektion namens

des Regierungsrats die Abweisung des Rechtsmittels beantragt, soweit darauf

eingetreten werden könne. Hierzu äusserte sich A am 25. Oktober 2021. Mit

weiterer Stellungnahme vom 4. November 2021 hielt die Bildungsdirektion namens

des Regierungsrats an ihren Anträgen fest.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht ist gemäss

§ 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. d und

Abs. 2 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG, LS 175.2) sowie Art. 79 Abs. 2 der Kantonsverfassung vom

27.

Februar 2005 (KV, LS 101) zuständige (einzige kantonale) Instanz

für die Beurteilung von Beschwerden gegen regierungsrätliche Verordnungen.

Über Rechtsmittel gegen Erlasse

entscheidet das Gericht in Fünferbesetzung (§ 38a Abs. 1 VRG). Da der angefochtene Beschluss Verwaltungsrecht

betrifft, ist der Spruchkörper vollumfänglich aus Mitgliedern des

Verwaltungsgerichts zusammenzusetzen (§ 38a Abs. 2 VRG). Die

Besetzung erfolgt gemäss dem Plenarbeschluss des Verwaltungsgerichts vom 18. Juni

2021.

über dessen Konstituierung per 1. August 2021 (ABl 2021-06-25,

Meldungsnummer RS-ZH04-0000000055).

1.2

1.2.1

Gemäss § 49 in Verbindung mit

§ 21b Abs. 1 VRG ist zur Anfechtung eines Erlasses berechtigt, wer

Dispositiv

durch eine Norm in schutzwürdigen Interessen berührt werden könnte. § 21b VRG soll auf die bundesgerichtliche Praxis verweisen. Demnach ist die

Beschwerdelegitimation zu bejahen, wenn zumindest eine minimale

Wahrscheinlichkeit gegeben ist, dass die beschwerdeführende Partei durch den

angefochtenen Erlass früher oder später einmal unmittelbar in ihren

schutzwürdigen Interessen betroffen sein könnte (BGE 146 I 62 E. 2.1; zum

Ganzen auch VGr, 21. Januar 2021, AN.2020.00018, E. 1.2 mit

weiteren Hinweisen). Ein bloss mittelbares oder ausschliesslich allgemeines

öffentliches Interesse reicht nicht aus, das heisst, die beschwerdeführende

Partei muss im eigenen Interesse – und nicht im Interesse der Allgemeinheit –

Beschwerde führen (vgl. BGE 136 I 49 E. 2.1, 135 I 43 E. 1.4; Martin

Bertschi, in: Alain Griffel [Hrsg.],

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich

etc. 2014 [Kommentar VRG], § 21 N. 34). Ein aktuelles Interesse ist insoweit

erforderlich, als ein geeignetes Anfechtungsobjekt vorliegen muss, dessen

Aufhebung der beschwerdeführenden Person den angestrebten Nutzen bringen muss.

Dies bedeutet vor allem, dass der Erlass im Zeitpunkt des Entscheids noch

bestehen muss (Bertschi, § 21 N. 33).

1.2.2

Der Beschwerdeführer ist Vater einer Tochter, welche ein Gymnasium im

Kanton Zürich besucht. Entsprechend ist seine Betroffenheit in schutzwürdigen

Interessen grundsätzlich zu bejahen (vgl. VGr, 3. Juni 2021, AN.2021.00004, E.

1.2 mit Hinweisen). Dies gilt jedenfalls insofern, als sich sein Rechtsmittel

gegen Bestimmungen richtet, welche auch wirklich seine Tochter betreffen.

Soweit der Beschwerdeführer (auch) die Aufhebung von § 3 Abs. 5,

Abs. 6 und Abs. 8 V Covid-19 Bildungsbereich verlangt, ist seine

Beschwerdelegitimation dagegen zu verneinen, macht er doch nicht geltend, dass

seine Tochter über einen ärztlich bescheinigten Maskentragdispens verfügt und

liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sich dies während der beschränkten

Dauer der angefochtenen Verordnung noch ändern könnte. Gleiches gilt

hinsichtlich der lediglich Lehrpersonen oder Berufsbildnerinnen und -bildner

berührenden Bestimmungen § 3 Abs. 3 lit. a und lit. c V Covid-19 Bildungsbereich.

Anzumerken ist sodann, dass der Regierungsrat die

angefochtene Verfügung zwischenzeitlich mit Beschlüssen vom 24. November

und vom 8. Dezember 2021 teilweise abgeändert hat (Regierungsratsbeschluss Nr.

1367/2021, ABl 2021-11–26,

Meldungsnummer RS-ZH03-0000000436; Regierungsratsbeschluss Nr. 1486/2021; ABl 2021-12-10,

Meldungsnummer RS-ZH03-0000000442). Dabei wurde auch § 3 V Covid-19

Bildungsbereich abgeändert bzw. wurden einzelne Absätze ganz aufgehoben (§ 3

Abs. 2 lit. c, Abs. 7 und Abs. 8 V Covid-19 Bildungsbereich), sodass die

Aufhebung der Norm in der angefochtenen Fassung für den Beschwerdeführer nur noch von eingeschränktem Nutzen

wäre. Da in dem vorliegenden dynamischen Regelungsumfeld davon auszugehen ist,

dass sich die aufgeworfenen grundsätzlichen Rechtsfragen jederzeit unter

gleichen oder ähnlichen Umständen erneut stellen könnten, und eine rechtzeitige

Überprüfung von kurzzeitig befristeten und in fortwährender Anpassung

befindlichen Normen schwerlich zu bewerkstelligen ist, rechtfertigt es sich

jedoch, analog zu den für die Einzelaktanfechtung entwickelten Grundsätzen

(vgl. dazu Bertschi, § 21 N. 25) vom Erfordernis des aktuellen

Interesses abzusehen (zum Ganzen auch VGr, 21. Januar 2021, AN.2020.00018,

E. 1.2, und 22. Oktober 2020, AN.2020.00011, E. 1.2).

1.3 Dem Zweck

der abstrakten Normenkontrolle entspricht eine rein kassatorische Entscheidbefugnis

der Rechtsmittelinstanzen. Aufgrund

der Gewalten- und der Aufgabenteilung in der Rechtsetzung ist es dem

Verwaltungsgericht verwehrt, den rechtsetzenden Behörden verbindliche Weisungen

zum Inhalt einer Rechtsnorm zu erteilen. Das Gericht hat sich bei Gutheissung

der Beschwerde darauf zu beschränken, die rechtswidrigen

Verordnungsbestimmungen aufzuheben. Der Entscheid darüber, wie und gegebenenfalls

ob der Regierungsrat die Verordnung an das übergeordnete Recht anpassen will,

bleibt diesem vorbehalten (zum Ganzen VGr, 31. März 2021, AN.2020.00002,

E. 1.2, und 26. Februar 2020, AN.2019.00003, E. 1.4; Marco Donatsch,

Kommentar VRG, § 20 N. 100). Insofern ist der Antrag des Beschwerdeführers, die

Maskentragpflicht auf der Sekundarstufe II sei so zu gestalten, dass keine

Differenzierung zwischen Geimpften, Genesenen und Ungeimpften vorgenommen

werde, von vornherein unzulässig und ist auf die Beschwerde auch insofern nicht

einzutreten.

Bei einer nicht mehr in Kraft stehenden Normen mutiert der im

Rahmen einer abstrakten Normenkontrolle gestellte Aufhebungsantrag sodann zwar de

facto zum (zulässigen) Feststellungsantrag (vgl. VGr, 29. April 2021, AN.2021.00003,

E. 6.1); auch ein solcher Antrag kann jedoch nur darauf abzielen, die

Unvereinbarkeit der nicht mehr geltenden Norm mit übergeordnetem Recht

festzustellen und nicht, dass – wie hier vom Beschwerdeführer im Weiteren verlangt

– Feststellungen zur Unzulässigkeit einzelner Massnahmen (im Hinblick auf eine

künftige Regelung) getroffen werden. Auf das diesbezügliche Begehren des

Beschwerdeführers ist daher ebenfalls nicht einzutreten.

2.

Im Rahmen der abstrakten Normenkontrolle kann einzig die

Verletzung übergeordneten Rechts gerügt werden (§ 50 Abs. 1 in

Verbindung mit § 20 Abs. 2 VRG und hierzu Donatsch, § 20

N. 94 f., § 50 N. 76; vgl. auch Art. 79 Abs. 2

KV). Das Verfahren bezweckt die Durchsetzung der Hierarchie der Rechtsnormen (VGr,

8. Juli 2021, AN.2020.00007 und AN.2020.00008, E. 3, und 29. April

2021, AN.2021.00003, E. 3.2; Andreas Conne, Abstrakte Normenkontrolle im

Kanton Zürich, ZBl 115/2014, S. 403 ff., 404).

Nach verwaltungsgerichtlicher Praxis soll ein

Aufhebungsentscheid grundsätzlich nur dann erfolgen, wenn sich die betreffende

Norm einer rechtskonformen Auslegung entzieht, jedoch nicht, wenn eine solche

Auslegung möglich und vertretbar ist und von inskünftiger rechtskonformer

Anwendung der angefochtenen Norm – insbesondere auch durch eine im Rahmen des

Normenkontrollverfahrens vom Verwaltungsgericht vorgegebene Auslegung –

ausgegangen werden kann (vgl. zum Ganzen VGr, 29. April 2021,

AN.2021.00003, E. 3.2 mit Hinweisen; Kaspar Plüss, Kognition im Verfahren

der abstrakten Normenkontrolle, ZBl 115/2014, S. 420 ff.,

422 f.; Ralph David Doleschal, Die abstrakte

Normenkontrolle in den Kantonen, Zürich etc. 2019,

S. 756 ff.). Eine mit übergeordnetem Recht konforme

Auslegung ist namentlich zulässig, wenn der Normtext lückenhaft, zweideutig

oder unklar ist. Der klare und eindeutige Wortsinn darf indes nicht durch eine

mit übergeordnetem Recht konforme Interpretation beiseitegeschoben werden (BGr,

22. September 2021, 2C_369/2021, E. 2.2 mit Hinweisen).

3.

Der Beschwerdeführer wendet sich ausschliesslich gegen § 3 und

§ 4 V Covid-19 Bildungsbereich. § 3 V Covid-19 Bildungsbereich

bestimmt, dass in den Innenräumen der öffentlichen Schulen für

Berufsvorbereitungsjahre, der Schulen der Sekundarstufe II einschliesslich

Untergymnasien und der überbetrieblichen Kurse jede Person eine Maske tragen

muss (Abs. 1), wobei gewisse Ausnahmen gelten (Abs. 2) namentlich für

Personen, die nachweisen, dass sie über ein gültiges Covid-19-Impfzertifikat

oder ein gültiges Covid-19-Genesungszertifikat verfügen (Abs. 2 lit. c

Ziff. 1) oder am wöchentlichen repetitiven Testen in der Schule teilnehmen

(Abs. 2 lit. c Ziff. 2). Der Nachweis wird von Schülerinnen und

Schülern gegenüber der Schulleitung oder einer von dieser bezeichneten Stelle

erbracht (§ 3 Abs. 3 lit. b V Covid-19 Bildungsbereich),

wobei die den Nachweis prüfenden Personen die Gültigkeitsdauer des Zertifikats

oder das Testdatum erfassen könnten (§ 3 Abs. 4 V Covid-19

Bildungsbereich). Schulleitung, Trägerschaft und Arbeitgebende erteilen sich

ausserdem nach § 3 Abs. 7 V Covid-19 Bildungsbereich gegenseitig

unaufgefordert und auf Anfrage die für die Kontrolle der Nachweise nach § 3

Abs. 2 lit. c Ziff. 2 V Covid-19 Bildungsbereich

notwendigen Informationen. § 4 V Covid-19 Bildungsbereich ermächtigt

die Schulen der Sekundarstufe II schliesslich, die Teilnahme an

freiwilligen Schulveranstaltungen mit Übernachtung, insbesondere Lager, vom

Nachweis eines gültigen Covid-19-Impfzertifikats bzw. eines gültigen

Covid-19-Genesungszertifikats abhängig zu machen. Der Nachweis wird gegenüber

der Schulleitung oder einer von ihr bezeichneten Stelle erbracht; diese kann

die Gültigkeitsdauer des Zertifikats erfassen (§ 4 Abs. 2

V Covid-19 Bildungsbereich).

Zur Begründung seiner Beschwerde bringt der

Beschwerdeführer zunächst vor, dass das tägliche Tragen einer Maske über

mehrere Stunden als schwerer und angesichts der Infektionslage im September

2021 sowie des Umstands, dass SARS-CoV-2 bei Kindern nicht zu schweren

Erkrankungen führe, unverhältnismässiger Eingriff in Art. 10 Abs. 1

und Art. 11 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR

101) zu qualifizieren sei. Die in § 3 Abs. 2 V Covid-19

Bildungsbereich vorgesehene Befreiung der Geimpften von der Maskentragpflicht sei

sodann mit Blick auf die gemeldeten Impfdurchbrüche nicht haltbar und verstosse

gegen Art. 8 Abs. 2 BV, weil damit im Klassenbetrieb nur noch

Nicht-Geimpfte eine Maske tragen müssten und so zur Schau gestellt würden. Dass

auch Kinder von der Maskentragpflicht befreit würden, welche an den freiwilligen

Corona-Reihentestungen teilnehmen, führe im Weiteren dazu, dass einzig

Ungeimpfte zum Test "gedrängt" würden. Von "Freiwilligkeit"

könne daher keine Rede sein. Vielmehr verstosse auch eine solche Regelung klar

gegen Art. 8 Abs. 2 BV. Gleiches gelte für den Ausschluss

nicht-geimpfter Kinder von Lagern und Arbeitswochen.

Schliesslich habe nach Art. 13 Abs. 2 BV jede Person

Anspruch darauf, dass ihre Daten vor Missbrauch geschützt werden, und dürften

Tests nach Art. 36 des Bundesgesetzes vom 28. September 2012 über die

Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz [EpG, SR

818.101]) nur erfolgen, sofern konkrete Krankheitsfälle oder Ansteckungen

vorlägen.

4.

4.1 Nach der

Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts tangiert bereits die Pflicht zum Tragen

einer Gesichtsmaske in geschlossenen Räumen, die höchstens für einen bestimmten

Anlass oder während einiger Stunden pro Woche aufgesucht werden, das Grundrecht

auf persönliche Freiheit gemäss Art. 10 Abs. 1 BV (VGr, 18. Februar 2021,

VB.2021.00066, E. 3.2.4.3, und 3. Dezember 2020, AN.2020.00016, E.

6.2; ferner BGr, 26. Juli 2021, 2C_108/2021, E. 1.8 mit Hinweis auf BGr, 8. Juli

2021, 2C_793/2020, E. 4.3; VGr, 3. Dezember 2020, AN.2020.00012,

E. 4.2). Dies hat daher auch bzw. erst recht für die in § 3

Abs. 1 V Covid-19 Bildungsbereich vorgesehene Maskentragpflicht in

Innenräumen von Schulen der Sekundarstufe II zu gelten.

Sind – wie hier – auch Minderjährige von der

Maskentragpflicht betroffen, ist darüber hinaus auch der Schutzanspruch von Art. 11

Abs. 1 BV berührt, soweit diesem neben dem Grundrecht auf persönliche

Freiheit eine weitergehende Tragweite zukommt (vgl. BGE 126 II 377 E. 5c

f., wo die Frage offengelassen wurde; ferner Ruth Reusser/Kurt Lüscher, St.

Galler Kommentar, 3. A., 2014, Art. 11 BV Rz. 30 ff.).

4.2 Einschränkungen

von Grundrechten bedürfen nach Art. 36 BV einer gesetzlichen Grundlage (Abs.

1), müssen durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt (Abs. 2) und

verhältnismässig sein (Abs. 3). Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar

(Art. 36 Abs. 4 BV).

4.2.1

4.2.1.1

Die Anordnung einer allgemeinen Maskentragpflicht

in Schulhäusern als Massnahme zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie lässt sich nach der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung direkt auf Art. 40 EpG stützen

(BGr, 25. Juni 2021, 2C_8/2021, E. 3.8.1, und 8. Juli

2021, 2C_793/2020, E. 5.1.3 [beide zur Publikation vorgesehen]; ferner

VGr, 3. Dezember 2020, AN.2020.00013, E. 4.3.4; siehe zudem bereits Bundesrat, Botschaft zur

Revision des Bundesgesetzes über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des

Menschen vom 3. Dezember 2010, BBl 2011 311 ff., S. 392 und

S. 445).

Das Epidemiengesetz bezweckt, den Ausbruch und die

Verbreitung übertragbarer Krankheiten wie Covid-19 (vgl. dazu

https://covid19.who.int und www.bag.admin.ch/bag/de/home/krankheiten/ausbrueche-epidemien-pandemien/aktuelle-ausbrueche-epidemien.html

[beides zuletzt besucht am 17. November 2021]) zu verhüten und zu

bekämpfen (Art. 1 f. EpG). Es enthält aus diesem Grund nicht nur

zahlreiche unmittelbar anwendbare Verhaltenspflichten, sondern sieht auch

Massnahmen vor (Art. 30 ff. EpG), welche die zuständigen Behörden

anordnen können. So werden selbige in Art. 40 Abs. 1 und Abs. 2

lit. b sowie lit. c EpG im Abschnitt "Massnahmen gegenüber der

Bevölkerung und bestimmten Personengruppen" namentlich dazu ermächtigt,

Massnahmen wie Schulschliessungen, Vorschriften zum Betrieb von Schulen oder

Zutrittsverbote anzuordnen, um die Verbreitung übertragbarer Krankheiten in der

Bevölkerung oder in bestimmten Personengruppen zu verhindern.

Die Zuständigkeit zur Anordnung entsprechender Massnahmen

liegt nach Art. 40 Abs. 1 EpG bei den Kantonen bzw. den "zuständigen

kantonalen Behörden". Dies gilt auch in der besonderen Lage nach Art. 6

EpG, wie sie gegenwärtig im Zusammenhang mit der Bekämpfung der

Covid-19-Epidemie vorherrscht (vgl. Bundesrat, Botschaft zum Bundesgesetz über

die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrats zur Bewältigung der

Covid-19-Epidemie vom 20. August 2020, BBl 2020 6563 ff.,

S. 6569 f.). Entsprechend bestimmt die (aktuelle,) am 26. Juni 2021 in

Kraft getretene Verordnung (des Bundesrats) vom 23. Juni 2021 über

Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie

(Covid-19-Verordnung besondere Lage [SR 818.101.26]) in Art. 2, dass

die Kantone – anderweitige Regelungen in dieser Verordnung ausgenommen – ihre

Zuständigkeiten gemäss dem Epidemiengesetz behalten (Abs. 1) und insbesondere

zuständig sind, "Massnahmen im Bereich der

obligatorischen Schule und der Sekundarstufe II" zu treffen (Abs. 2).

In Art. 23 Covid-19-Verordnung besondere Lage wird ausserdem explizit auf

Art. 40 EpG Bezug genommen und erklärt, dass ein Kanton zusätzliche

Massnahmen nach dieser Bestimmung treffen muss, wenn die epidemiologische Lage

im Kanton oder in einer Region dies erfordert oder er aufgrund der

epidemiologischen Lage nicht mehr die notwendigen Kapazitäten für die

erforderliche Identifizierung und Benachrichtigung ansteckungsverdächtiger

Personen nach Art. 33 EpG bereitstellen kann.

4.2.1.2

Für den Vollzug des Epidemiengesetzes ist im Kanton Zürich grundsätzlich

die Gesundheitsdirektion bzw. der dieser untergeordnete Kantonsärztliche Dienst

zuständig (§ 54 Abs. 1 Satz 1 des Gesundheitsgesetzes vom

2. April 2007 [GesG, LS 810.1]; § 1 Abs. 1 und § 15 der

Vollzugsverordnung zur eidgenössischen Epidemiengesetzgebung vom 19. März

1975 [LS 818.11]). Bezüglich der Verhütung übertragbarer Krankheiten in

Institutionen wie Schulen, an denen die obligatorische Schulpflicht erfüllt

werden kann, bestimmt § 54b Abs. 1 lit. a GesG allerdings im

Speziellen, dass jene die Pflicht trifft, Massnahmen zur Verhütung

übertragbarer Krankheiten zu treffen, und der Beschwerdegegner die betreffenden

Massnahmen festzulegen hat. Die Kompetenz, Art. 40 EpG im Kanton Zürich zu

vollziehen, kommt dem Beschwerdegegner als oberster leitender und vollziehender

Behörde freilich bereits qua Verfassung (vgl. Art. 60 KV) zu, weshalb er grundsätzlich

– unabhängig von § 54b GesG – für sämtliche Einrichtungen der

Sekundarstufe II, das heisst auch solche, an denen die obligatorische

Schulpflicht nicht erfüllt werden kann, Massnahmen nach Art. 40 EpG

festlegen kann (vgl. auch BGr, 25. Juni 2021, 2C_8/2021, E. 3.6.2 [zur

Publikation vorgesehen]).

Der Beschwerdegegner ist daher zuständig, für die

kantonalen Langgymnasien, wie die Tochter des Beschwerdeführers eines besucht,

eine generelle Maskentragpflicht anzuordnen, wenn es die epidemiologische Lage

im Kanton verlangt.

Hiervon durfte der Beschwerdegegner – entgegen dem

Beschwerdeführer – Ende September 2021 ausgehen, nachdem die Zahl der positiv

getesteten Kinder und Jugendlichen zwischen 4 und 16 Jahren im Kanton Zürich –

auch aufgrund des neu geltenden Testregimes – in den ersten Wochen nach den

Sommerferien massiv angestiegen war und mit Blick auf die kommende kalte

Jahreszeit sowie die zunehmende Verbreitung der besonders ansteckenden

sogenannten Delta-Variante (B.1.617.2) des Coronavirus (SARS-CoV-2) mit einem

weiteren Anstieg gerechnet werden musste (Gesundheitsdirektion, Lagebulletin

COVID-19, 17. November 2021, abrufbar unter

www.zh.ch/de/gesundheit/coronavirus.html [zuletzt abgerufen am

17. November 2021]; https://cov-spectrum.ethz.ch/story/wastewater-in-switzerland/location/Kanton%20Z%C3%BCrich;

ferner Bundesrat, Konzeptpapier Mittelfristplanung, Bericht Covid-19-Epidemie:

Auslegeordnung und Ausblick Herbst/Winter 2021/22, Bern 30. Juni 2021;

siehe auch VGr, 29. April 2021, AN.2021.00003, E. 5.3.2.1, und 21. Januar 2021, AN.2020.00018,

E. 5.3.3, wonach die Voraussetzungen für eine Anwendung von

Art. 40 EpG durch den Kanton Zürich während der Covid-19-Pandemie

grundsätzlich erfüllt seien). Nach dem Bundesgericht ist in diesem Zusammenhang

denn auch zu berücksichtigen, dass erfahrungsgemäss die Verhältnisse im Verlauf

einer Epidemie relativ rasch wieder ändern können, so dass eine Massnahme, die

zu einem bestimmten Zeitpunkt allenfalls fragwürdig gewesen sein mag, kurz

darauf wieder angemessen erscheint (vgl. BGr, 27. Oktober 2021,

2C_525/2021, E. 5.1 mit Hinweis).

4.2.1.3

Demnach findet die in der angefochtenen Verordnung enthaltene

Maskentragpflicht in Art. 40 EpG eine hinreichende gesetzliche Grundlage

und wurde sie von der zuständigen Instanz angeordnet.

4.2.2

Mit der strittigen Massnahme soll zunächst die Gesundheit der Schülerinnen

und Schüler einer betroffenen Schule bzw. Klasse sowie sämtlicher dort tätigen

Personen geschützt und eine ungebremste Ausweitung des Coronavirus namentlich

innerhalb einer bestimmten Einrichtung verhindert werden.

Darüber hinaus dient die Anordnung einer allgemeinen

Maskentragpflicht in Schulen aber auch dem gewichtigen öffentlichen Interesse

an der Aufrechterhaltung des normalen bzw. geordneten Schulbetriebs und insofern

auch dem Recht auf Bildung (Art. 14 KV) der einzelnen Schülerinnen und Schüler.

So soll damit eine breitestmöglichste Gewährleistung des Präsenzunterrichts

unter Teilnahme der ganzen Klasse sichergestellt werden.

Sowohl bei der Gesundheit als auch bei der Bildung handelt

es sich um zentrale Schutzgüter (siehe in Bezug auf die Covid-19-Pandemie BGr,

3. September 2021, 2C_290/2021, E. 5.4 [zur Publikation vorgesehen]; VGr,

22. Oktober 2020, AN.2020.00011, E. 4.4).

4.2.3

Ein Grundrechtseingriff erweist sich als verhältnismässig, wenn er für das

Erreichen des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet und

erforderlich ist und sich für die Betroffenen in Anbetracht der Schwere der

Grundrechtseinschränkung als zumutbar erweist; erforderlich ist eine

vernünftige Zweck-Mittel-Relation (statt vieler BGE 143 I 147 E. 3.1,

132 I 49 E. 7.2; ferner BGE 144 I 126 E. 8 mit Hinweisen, wonach

es für die Eignung einer Massnahme genüge, dass diese mit Blick auf den

angestrebten Zweck Wirkungen zu entfalten vermöge und nicht gänzlich daran

vorbeiziele).

4.2.3.1

Der Hauptübertragungsweg von SARS-CoV-2 ist die respiratorische Aufnahme

virushaltiger Partikel, die beim Atmen, Husten, Sprechen, Singen und Niesen ausgestossen

werden. Je nach Partikelgrösse bzw. deren physikalischen Eigenschaften werden

grössere Tröpfchen und kleinere Aerosole unterschieden. Während erstere schnell

zu Boden sinken, können Aerosole auch über längere Zeit in der Luft schweben

und sich in geschlossenen Räumen verteilen (zum Ganzen Robert Koch Institut,

Epidemiologischer Steckbrief zu SARS-CoV-2 und COVID-19, Stand 14. Juli 2021,

abrufbar unter www.rki.de > Infektionskrankheiten A–Z > COVID-19

[Coronavirus SARS-CoV-2]). Eine Gesichtsmaske kann diese mikroskopischen

Tröpfchen (und Aerosole) zurückhalten. Wenn folglich auf engem Raum alle

Personen eine Maske tragen, wird jede Person von den anderen geschützt. Zwar

bieten nicht alle sich im Umlauf befindlichen Masken denselben Schutz. Selbst

wenn die Masken aber nur einen kleinen Teil dieser Tröpfchen und Aerosole

abhalten sollten, dürfte sich das auf die Epidemie ganz wesentlich auswirken.

Sowohl die unabhängige Swiss National COVID-19 Science Task Force und das BAG

als auch die WHO erachten das Tragen einer Gesichtsmaske zur Bekämpfung der

Covid-19-Epidemie daher als geeignete Massnahme zum Schutz insbesondere auch

der anderen Personen vor einer Ansteckung (vgl.

www.bag.admin.ch > Krankheiten > Infektionskrankheiten: Ausbrüche,

Epidemien, Pandemien > Aktuelle Ausbrüche und

Epidemien > Coronavirus > So schützen wir uns;

www.who.int/emergencies/diseases/novel-coronavirus-2019/question-and-answers-hub/q-a-detail/coronavirus-disease-covid-19

[alles zuletzt besucht bzw. abgerufen am 25. November 2021]). Art. 5 und

Art. 6 Covid-19-Verordnung besondere Lage sehen entsprechend vor, dass in

Fahrzeugen des öffentlichen Verkehrs und öffentlich zugänglichen Innenräumen

von Einrichtungen und Betrieben grundsätzlich eine Gesichtsmaske getragen werden

muss. Aus Art. 7 Covid-19-Verordnung besondere Lage ergibt sich umgekehrt,

dass gegenüber einer Person trotz engem Kontakt mit einer infizierten und

ansteckenden Person von vornherein keine Kontaktquarantäne angeordnet wird bzw.

werden kann, wenn beide Personen eine Gesichtsmaske getragen haben (vgl.

www.bag.admin.ch > Krankheiten > Infektionskrankheiten: Ausbrüche,

Epidemien, Pandemien > Aktuelle Ausbrüche und Epidemien

> Coronavirus > Informationen für Gesundheitsfachpersonen Contact

Tracing).

Nach derzeitigem Wissensstand ist deshalb davon

auszugehen, dass eine Maskentragpflicht geeignet ist, die öffentliche

Gesundheit zu schützen (zum Ganzen auch BGr, 8. Juli 2021, 2C_793/2020, E.

5.3.3; VGr, 3. Dezember 2020, AN.2020.00016, E. 6.5.2; ferner VGr,

29. April 2021, AN.2021.00003, E. 5.3.3.1, und 18. Februar 2021,

VB.2021.00066, E. 3.2.4.1). Dies gilt im Bereich von Bildungseinrichtungen

umso mehr, wenn man bedenkt, dass hier eine grössere Zahl an Personen während

mehrerer Stunden pro Tag auf engem Raum zusammen ist. Zwar mag eine Infektion

mit dem Coronavirus bei Kindern und Jugendlichen selbst häufig ohne Symptome

verlaufen, Personen dieser Altersgruppe haben aber ausserhalb der Schule in der

Regel Kontakt mit vielen weiteren (erwachsenen) Personen, sodass eine

Maskentragpflicht dazu beiträgt, die Weiterverbreitung des Virus in der

Gesamtbevölkerung zu verhindern.

Vor allem aber wirkt sich

besagte Massnahme – bei hohen Fallzahlen – positiv auf den Schulbetrieb und die

Verwirklichung des Rechts auf Bildung der betroffenen Schülerinnen und Schüler

aus, indem sie zur Folge hat, dass sich weniger Lehrpersonen und Kinder infolge

einer SARS-CoV-2-Infektion in Isolation

begeben müssen. Mit Einführung einer Maskentragpflicht kann zudem vermieden

werden, dass gegenüber Personen (Lehrpersonen oder Kinder bzw. Jugendliche),

welche selber nicht positiv auf das Virus getestet wurden, eine

Kontaktquarantäne nach Art. 7 Covid-19-Verordnung besondere Lage angeordnet werden muss. So müsste sich eine Schülerin bzw.

ein Schüler der Sekundarstufe II, welche bzw. welcher keine Maske trägt und

auch nicht am repetitiven Testen teilnimmt, nach den geltenden

Quarantänebestimmungen jedes Mal für mindestens sieben Tage in Quarantäne

begeben, wenn ein Kind oder eine Lehrperson, mit dem sie oder er engen (während

mehr als 15 Minuten unter 1,5 Meter Abstand) Kontakt hatte, positiv auf das

Coronavirus getestet wurde, auch wenn die infizierte Person selbst eine Maske

getragen haben oder geimpft sein sollte (vgl. www.zh.ch > Gesundheit

> Coronavirus > Tests in Betrieben und Schulen > Testen

in Schulen [zuletzt besucht am 9. Dezember 2021], auch zum Folgenden; zum

Ganzen auch Bundesamt für Gesundheit, Covid-19:

Risikobewertung und Massnahmenvorschläge zur Prävention von Übertragungen in

obligatorischen Schulen, Update Stand: 26. November 2021 [BAG, Update Schulen],

S. 1 f.).

4.2.4

Die vom Beschwerdegegner in § 3 V Covid-19 Bildungsbereich in der hier

massgeblichen Fassung vorgesehene Massnahme (Maskentragpflicht mit

verschiedenen Befreiungsmöglichkeiten) erscheint sodann nach dem aktuellen

Wissenstand bei hohen Fallzahlen als die mildeste denkbare Lösung, um eine

ungehinderte Weiterverbreitung des Coronavirus in Schulen zu verhindern unter

gleichzeitiger Aufrechterhaltung eines geordneten Präsenzbetriebs (vgl. auch

BAG, Update Schule, S. 4 und S. 6).

4.2.4.1

Hinsichtlich der Zumutbarkeit der Anordnung einer generellen

Maskentragpflicht in Einrichtungen nach § 3 Abs. 1 V Covid-19 Bildungsbereich

ist vorab anzumerken, dass die Schwere

der damit einhergehenden Beeinträchtigung von den Betroffenen unterschiedlich

wahrgenommen werden mag. Bei objektiver Betrachtung ist mit der besagten

Massnahme jedoch kein schwerer Eingriff in die persönliche Freiheit und/oder

die körperliche Integrität der einzelnen Schülerinnen und Schüler verbunden,

auch wenn diese die Maske während mehrerer Stunden pro Tag tragen müssen. So

ist wissenschaftlich belegt, dass das Tragen von Masken selbst über längere

Zeiträume bei gesunden Personen zu keinen schädlichen physiologischen Veränderungen

führt, und betont etwa die Organisation der Kinderärztinnen und Kinderärzte in

der Schweiz, pädiatrie schweiz, auf ihrer Website, dass das Tragen einer

empfohlenen chirurgischen oder Stoffmaske auch für Kinder medizinisch

unbedenklich und im internationalen Konsens ab dem Alter von zwei Jahren sicher

sei (vgl. pädiatrie schweiz, Newsletter vom 17. November 2020

"COVID-19: Masken tragen. Die Haltung von pädiatrie Schweiz/Kinderärzte

Schweiz zum Tragen von Masken bei Kindern und Jugendlichen", Update vom

8. Februar 2021 "COVID-19: Update zum Maskentragen. pädiatrie schweiz

und Kinderärzte Schweiz unterstützen Maskentragpflicht in der

Primarschule", sowie kritisch [einzig] bezüglich der Eignung eines

Maskenobligatoriums in Primarschulen zur Beeinflussung des Gesamtverlaufs der

Pandemie Update vom 20. September 2021 "COVID-19: Schulmassnahmen in

der 4. Welle" [alles abrufbar unter www.paediatrieschweiz.ch/news {zuletzt

abgerufen am 24. November 2021}]; ferner Urteil des Appellationsgerichts

des Kantons Basel-Stadt, 31. März 2021, VG.2020.7, E. 5.4 mit Hinweisen,

auch zum Folgenden). Hinweise auf eine Beeinträchtigung der psychischen

Gesundheit von Jugendlichen durch die (zeitweise) Pflicht zum Tragen einer

Maske fehlen ebenfalls. Soweit mit dem Maskentragen psychologische Effekte des

Gefühls des Autonomieverlustes verbunden sind, gilt dies für Alternativen zum

Maskentragen wie dem Ausschluss vom Präsenzunterricht oder der Quarantäne mit

den damit verbundenen Freiheitsbeschränkungen jedenfalls in noch viel

ausgeprägterem Mass.

Kommt hinzu, dass in § 3 Abs. 3 V Covid-19 Bildungsbereich

in der hier beurteilten Fassung verschiedene Ausnahmen von der

Maskentragpflicht in Schulen der Sekundarstufe II vorgesehen sind. So können

sich insbesondere auch Schülerinnen und Schüler, die wie die Tochter des

Beschwerdeführers nicht geimpft sind, durch eine (freiwillige) Teilnahme an den

– an allen kantonalen Mittelschulen kostenlos angebotenen (vgl. Mittelschul-

und Berufsbildungsamt Zürich, Richtlinie COVID-19 – Rahmenbedingungen des

Unterrichts an den Bildungseinrichtungen der Sekundarstufe II und Tertiärstufe

B sowie übrigen Ausbildungsstätten im Schuljahr 2021/22, Version vom 6.

Dezember 2021, Ziff. 4) – wöchentlichen repetitiven Tests vom ständigen Tragen

einer Maske befreien. Solche Tests sind mit keinem bzw. jedenfalls keinem massgeblichen

Eingriff in die persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) oder

anderweitige schutzwürdige Interessen der teilnehmenden Personen verbunden,

muss für eine Testung doch einzig der Mund eine Minute lang mit einer

Salzwasserlösung gespült (wie beim Zähneputzen) und nachher in das

Proberöhrchen gespuckt werden (vgl. auch

www.bag.admin.ch/bag/de/home/krankheiten/ausbrueche-epidemien-pandemien/aktuelle-ausbrueche-epidemien/novel-cov/testen.html

[zuletzt besucht am 10. November 2021]). Personen, die aus besonderen,

insbesondere medizinischen, Gründen keine Gesichtsmaske tragen können, sind

ausserdem ohnehin davon befreit.

Schliesslich hat der Beschwerdegegner der

Verhältnismässigkeit auch insoweit Rechnung getragen, als er die Geltungsdauer der

Verordnung befristet hat (vgl. auch Art. 40 Abs. 3 EpG; BGr, 3.

September 2021, 2C_290/2021, E. 6.5 [zur Publikation vorgesehen]).

4.2.4.2

Insgesamt überwiegen demzufolge die bildungspolitischen und gesundheitspolizeilichen

Interessen an der Möglichkeit, in Einrichtungen nach § 3 Abs. 1 V Covid-19

Bildungsbereich eine generelle Maskentragpflicht (mit Befreiungsmöglichkeiten)

anzuordnen, die privaten Interessen von Schülerinnen und Schülern wie der

Tochter des Beschwerdeführers, welche nicht geimpft sind und eine Teilnahme am

repetitiven Testen ablehnen, keine Maske in Innenräumen tragen zu müssen.

4.3 Daraus

folgt, dass die mit der strittigen Verordnungsbestimmung verbundene Grundrechtsbeschränkung

rechtmässig ist.

5.

5.1 Soweit der

Beschwerdeführer beanstandet, durch die Befreiungsmöglichkeit in § 3

Abs. 2 lit. c V Covid-19 Bildungsbereich werde seine Tochter als

"Ungeimpfte" diskriminiert, ist zunächst einzuwenden, dass der Impfstatus

als solcher und die Tatsache, geimpft oder auch (wöchentlich) getestet zu sein,

keine verfassungsrechtlich verpönten Unterscheidungskriterien nach Art. 8 Abs.

2 BV darstellen.

Die in § 3 Abs. 2 lit. c V Covid-19

Bildungsbereich getroffene Regelung mag sodann zwar zu einer (staatlichen)

Ungleichbehandlung der dort genannten "Personengruppen" im Sinn von

Art. 8 Abs. 1 BV führen; die Ungleichbehandlung erweist sich allerdings als rechtens, weil der Besitz eines gültigen

Covid-19-Impfzertifikats oder die Teilnahme am wöchentlichen repetitiven Testen

in Schulen relevante tatsächliche Unterscheidungsmerkmale darstellen, welche in

der vorliegenden Konstellation und der gegenwärtigen Pandemielage eine

abweichende rechtliche

Behandlung grundsätzlich rechtfertigen (vgl. auch

generell bezüglich Ungleichbehandlungen aufgrund des Impfstatus Art. 41 Abs. 2

lit. b EpG; BGr, 8. Juni 2020, 2C_395/2019). So ist nach aktuellen

wissenschaftlichen Erkenntnissen davon auszugehen, dass von Personen, welche

nicht über ein gültiges Covid-19-Impfzertifikat verfügen, ein höheres Covid-19-Ansteckungsrisiko

ausgeht als von Personen, die gegen SARS-CoV-2 geimpft sind (vgl.

www.rki.de/SharedDocs/FAQ/COVID-Impfen/FAQ_Transmission.html; Anika

Singanayagam et al. [Hrsg.], Community transmission and viral load kinetics of

the SARS-CoV-2 delta [B.1.617.2] variant in vaccinated and unvaccinated

individuals in the UK: a prospective, longitudinal, cohort study, Oktober 2021,

abrufbar unter www.thelancet.com/journals/laninf/article/PIIS1473-3099(21)00648-4/fulltext

[beides zuletzt abgerufen am 25. November 2021]). Das Gleiche gilt für

Personen, die am wöchentlichen repetitiven Testen teilnehmen, handelt es sich

hierbei doch nach heutigen Annahmen – was auch die Teststrategie des Bundes

zeigt – um ein geeignetes Mittel, um Infektionen mit dem Coronavirus baldmöglichst

zu erkennen, die betroffenen Personen zu isolieren und somit die Gefahr einer

Verbreitung des Virus zu reduzieren (vgl. Bundesamt für Gesundheit, FAQ –

Erweiterung der Teststrategie vom 27. Januar 2021; www.bag.admin.ch

> Krankheiten > Infektionskrankheiten: Ausbrüche, Epidemien,

Pandemien > Aktuelle Ausbrüche und Epidemien > Coronavirus > Informationen

für Gesundheitsfachpersonen > Fachinformationen über die Covid-19-Testung

[zuletzt besucht am 10. Dezember 2021]; BAG, Update Schulen, S. 2 ff.).

Von besonderer Relevanz ist im vorliegenden Zusammenhang

aber, dass Schülerinnen und Schüler, welche über ein gültiges

Covid-19-Impfzertifikat verfügen oder am wöchentlichen repetitiven Testen

teilnehmen, gemäss der aktuellen Quarantäneregelung davon befreit sind, sich

nach einem – in Schulzimmern kaum vermeidbaren – engen Kontakt mit einer

infizierten Person jedes Mal für mindestens sieben Tage in Quarantäne begeben zu

müssen, was jeweils nicht nur den Schulbetrieb, sondern vor allem auch ihr

Recht auf Bildung beeinträchtigt (vgl. www.zh.ch > Gesundheit >

Coronavirus > Tests in Betrieben und Schulen > Testen in Schulen [zuletzt

abgerufen am 10. Dezember 2021]).

5.2 Entgegen

dem Beschwerdeführer wird mit § 3 Abs. 2 lit. c Ziff. 2 V Covid-19

Bildungsbereich im Übrigen auch keine faktische Testpflicht für seine Tochter

eingeführt, weshalb Art. 36 EpG nicht zur Anwendung gelangt. Letzterer

steht es vielmehr frei, von dem Angebot Gebrauch zu machen, sich wöchentlich in

der Schule kostenlos auf das Coronavirus testen zu lassen. Lehnt sie dies ab,

kann sie ungeachtet dessen sämtliche obligatorischen Veranstaltungen an ihrer

Schule besuchen, sofern sie eine Maske trägt, was ihr – wie sich aus den

vorstehenden Erwägungen ergibt – ohne Weiteres zugemutet werden kann. Mit der

eingangs genannten Bestimmung wird ihr und anderen Schülerinnen und Schülern

lediglich aus Gründen der Verhältnismässigkeit eine weitere Möglichkeit

geboten, den Präsenzunterricht trotz der vorherrschenden Lage möglichst

ungehindert besuchen zu können.

5.3 Bestimmungen

zur Quarantäne von Schülerinnen und Schülern im Kanton Zürich finden sich in

der angefochtenen Verordnung ebenfalls nicht, weshalb auch die diesbezüglichen

Vorwürfe des Beschwerdeführers ins Leere gehen.

6.

Was Art. 4 V Covid-19 Bildungsbereich anbelangt, kann

jedenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass die blosse

Kann-Bestimmung von den Schulen der Sekundarstufe II im Einzelfall grundrechtskonform

angewendet wird. So betrifft die darin vorgesehene Möglichkeit, eine

Zertifikatspflicht für Veranstaltungen einzuführen, ausdrücklich nur

freiwillige Schulveranstaltungen mit Übernachtungen. Die damit möglich gemachte

Unterscheidung zwischen Personen mit einem gültigen Covid-19-Zertifikat und

solche ohne einen solchen Nachweis kann ausserdem in Einzelfällen sachlich

gerechtfertigt erscheinen, da – wie aufgezeigt – von Letzteren nicht nur ein

grösseres Risiko ausgeht, dass sie andere Personen mit dem Coronavirus

infizieren, sondern insbesondere auch, dass sie sich während der Veranstaltung

in Kontaktquarantäne begeben müssen. Es sind zudem Situationen denkbar, in

denen die Durchführung von Testungen mit einem unverhältnismässigen organisatorischen

Aufwand verbunden wäre.

7.

Schliesslich bestehen auch keine konkreten Anhaltspunkte

dafür, dass die angefochtenen Normen zum Umgang mit den Nachweisen gemäss

§ 3 Abs. 2 lit. c V Covid-19 Bildungsbereich wahrscheinlich nicht datenschutzkonform

angewendet würden, weshalb auf eine nähere Prüfung der diesbezüglichen

(pauschalen) Rüge des Beschwerdeführers verzichtet werden kann.

Es ist lediglich darauf hinzuweisen, dass die

beanstandeten Bestimmungen (§ 3 Abs. 3 lit. b, Abs. 4 und

Abs. 7 sowie § 4 Abs. 2 V Covid-19 Bildungsbereich) nicht

etwa eine gesetzliche Grundlage dafür schaffen, Personen dazu zu verpflichten,

ihren Impfausweis vorzulegen oder Informationen über ihren Impfstatus bekannt

zu geben. Wie der Beschwerdegegner nachvollziehbar darlegt, dient die Erfassung

der Gültigkeitsdauer des Zertifikats oder Testdatums zudem einzig dazu, dass

Personen, welche von der Möglichkeit, sich von der Maskentragpflicht zu

befreien, Gebrauch machen wollen, nicht regelmässig den jeweiligen

Befreiungsgrund nachweisen müssen. Es besteht keine Verpflichtung, das volle

Covid-Zertifikat vorzuweisen.

8.

8.1 Nach dem

Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

8.2 Dem

Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen

(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1

VRG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 150.-- Zustellkosten,

Fr. 2'150.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Sie ist binnen

30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht,

1000 Lausanne 14.

5. Mitteilung an