AN.2021.00017
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: AN.2021.00017
31. März 2022Deutsch7 min
(URT.2022.23572)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
AN.2021.00017
Verfügung
des Einzelrichters
vom 31. März 2022
Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,
Gerichtsschreiber
Yannick Weber.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
Regierungsrat
des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Verordnung
über Massnahmen zur Bekämpfung
der Covid-19-Epidemie im Gesundheitsbereich,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Beschluss vom 22. September
2021 (im Amtsblatt des Kantons Zürich publiziert am 29. September 2021)
erliess der Regierungsrat eine Verordnung über Massnahmen zur Bekämpfung der
Covid-19-Epidemie im Gesundheitsbereich (V-Covid-19 Gesundheitsbereich; LS
818.13) und setzte diese per 4. Oktober 2021 in Kraft. Die Verordnung
sieht in § 1 vor, dass Besucherinnen und Besucher in Spitälern und Alters-
und Pflegeheimen über ein gültiges Zertifikat oder – gemäss aktuell gültiger, ergänzter
Fassung – die Bescheinigung eines negativen
Testergebnisses verfügen müssen. Gemeint ist damit ein
Covid-19-Impfzertifikat, Covid-19-Genesungszertifikat oder
Covid-19-Testzertifikat im Sinn der bundesrätlichen Verordnung vom 4. Juni
2021 über Zertifikate zum Nachweis einer Covid-19-Impfung, einer
Covid-19-Genesung oder eines Covid-19-Testergebnisses (Covid-19-Verordnung
Zertifikate; SR 818.102.2). Gemäss § 2 Abs. 1 V-Covid-19
Gesundheitsbereich müssen die Angestellten von Spitälern, Heimen und
Spitex-Institutionen über ein gültiges Zertifikat verfügen oder sich
regelmässig auf eine Covid-19-Infektion testen lassen, wobei die Institutionen
den Angestellten die kostenlose Teilnahme am repetitiven Testen ermöglichen.
Dieselben Regelungen gelten gemäss § 3 Abs. 1 V-Covid-19
Gesundheitsbereich auch für Angestellte und Besucherinnen und Besucher sozialer
Einrichtungen im Zuständigkeitsbereich des Kantonalen Sozialamts.
Erwägungen
II.
A. Am 1. Oktober
2021.
erhob A gegen die V-Covid-19 Gesundheitsbereich Beschwerde an das
Verwaltungsgericht, ohne einen Antrag zu stellen. Nach Eingang einer
Stellungnahme des Regierungsrats vom 15. Oktober 2021 und innert mit
Präsidialverfügung des Verwaltungsgerichts vom 19. Oktober 2021
angesetzter Nachfrist zur Stellung eines rechtsgenügenden Beschwerdeantrags
beantragte A am 24. Oktober 2021, die Verordnung in Aufhebung von § 2
so abzuändern, dass eine Testpflicht für alle Angestellten im
Gesundheitsbereich – unabhängig einer Impfung oder Genesung – gelte. Zudem
ersuchte sie um unentgeltliche Rechtspflege.
B. Die
Gesundheitsdirektion nahm am 8. November 2021 für den Regierungsrat zur
Beschwerde Stellung und beantragte deren Abweisung. A nahm dazu am 22. November
2021.
Stellung. Die Gesundheitsdirektion reichte am 6. Dezember 2021 eine
weitere Stellungnahme ein. A liess sich am 30. Dezember 2021 erneut
vernehmen.
C. Die V-Covid-19 Gesundheitsbereich war ursprünglich
bis zum 24. Januar 2022 befristet. Am 12. Januar 2022 beschloss der
Regierungsrat, die Geltungsdauer der Verordnung bis zum 31. März 2022 zu
verlängern (ABl 2022-01-14, Meldungsnummer RS-ZH03-0000000451).
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. d und Abs. 2 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) sowie Art. 79
Abs. 2 der Kantonsverfassung vom 27. Februar 2005 (KV; LS 101)
zuständige (einzige kantonale) Instanz für die Beurteilung von Beschwerden
gegen Verordnungen des Regierungsrates.
1.2
Gemäss § 38b Abs. 1 lit. a VRG ist über offensichtlich unzulässige Beschwerden
einzelrichterlich zu entscheiden. Diese Einzelrichterkompetenz ist auch bei
Beschwerden gegen Erlasse gegeben (VGr, 26. Mai 2021, AN.2021.00006, E. 1.2;
Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 38a
N. 11 und § 38b N. 2). Zufolge offensichtlicher Unzulässigkeit
der Beschwerde (dazu sogleich E. 2) ist darauf einzelrichterlich nicht
einzutreten.
2.
2.1
Dem Zweck
der abstrakten Normenkontrolle entsprechend ist die Entscheidbefugnis des
Verwaltungsgerichts eine rein kassatorische. Aufgrund der Gewalten- und der
Aufgabenteilung in der Rechtsetzung ist es dem Verwaltungsgericht verwehrt, den
rechtsetzenden Behörden verbindliche Weisungen zum Inhalt einer Rechtsnorm zu
erteilen (VGr, 16. Dezember 2021, AN.2021.00010, E. 1.3; 31. März 2021,
AN.2020.00002, E. 1.2 mit Hinweis auf Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 20
N. 100). Es kann eine angefochtene Norm weder ändern noch ersetzen (VGr,
26.
Februar 2020, AN.2019.00003, E. 1.4). Auf eine Beschwerde, die
nicht auf die Aufhebung, sondern auf eine Ergänzung, Anpassung oder Änderung
einer regierungsrätlichen Verordnung bzw. die Erteilung verbindlicher Weisungen
an den Regierungsrat hinsichtlich ihres konkreten Inhalts zielt, ist nicht
einzutreten (VGr, 14. Februar 2018, AN.2017.00006, E. 1.2; 7. April 2016,
AN.2015.00009, E. 1.3; 10. Februar 2016, AN.2015.00008, E. 1.3).
2.2
Die
Beschwerde bezweckt nicht eine Aufhebung der in § 2 V-Covid-19
Gesundheitsbereich verankerten Testpflicht des nicht gegen Sars-CoV-2 geimpften
oder von einer Erkrankung genesenen Gesundheitspersonals, sondern auf eine
unterschiedslose Ausdehnung der Testpflicht auf das gesamte Personal. Die
Beschwerdeführerin bringt vor, nur durch Teilnahme auch der Geimpften am
repetitiven Testen könne ein wirklicher Schutz der Patienten gewährleistet
werden; sie könne nicht nachvollziehen, dass die Regierung sich dagegen
sträube, Geimpfte regelmässig zu testen. Die Beschwerdeführerin betont, es gehe
ihr darum, die Patienten nach bestem Wissen und Gewissen zu schützen, weshalb
sie dafür plädiere, dass sich auch die Geimpften testen lassen müssten.
Vulnerable, kranke und alte Menschen müssten geschützt werden, da diese auch
wenn geimpft oftmals keinen guten Schutz gegen einen schweren Verlauf einer Covid-Erkrankung
aufbauen könnten. Geimpfte nicht zu testen, sei gefährlich und ein russisches
Roulette, weil je nach verwendetem Impfstoff und individueller Impfreaktion
nach einer gewissen Zeitdauer kein ausreichender Schutz mehr bestehe. Die
geimpften Pflegenden seien zu Unrecht davon überzeugt, dass von ihnen keine
Ansteckungsgefahr ausgehen könne und kämen selbst bei typischen Covid-Symptomen
zur Arbeit, ohne sich zuvor testen zu lassen. Die Testung nur Ungeimpfter
vermittle ein falsches Gefühl der Sicherheit, das für die Patienten
lebensbedrohlich sein könne. Es sei besser, zum Schutz der vulnerablen
Bevölkerung den vorsichtigen Entscheid zu treffen und auch Geimpfte testen zu
lassen. In ihrer letzten Stellungnahme wiederholte die Beschwerdeführerin, dass
sie darauf "bestehe", dass auch geimpfte Mitarbeitende im
Gesundheitswesen an den repetitiven Tests teilnehmen müssten, insbesondere wenn
ihre letzte Impfung länger als 3 Monate her sei, und brachte ihre Hoffnung auf
einen Entscheid "im Sinne unserer vulnerablen Bevölkerung" zum
Ausdruck. Wie ihr Anliegen genau umgesetzt werde, sei ihr nicht wichtig,
beispielsweise könne die V-Covid-19 Gesundheitsbereich durch eine "neue,
angepasste Version" ergänzt werden. Es widerspräche der in ihren Eingaben
klar zum Ausdruck gebrachten Intention der Beschwerdeführerin, mit dem
Beschwerdeverfahren eine Ausdehnung der Testpflicht nach § 2 V-Covid-19
Gesundheitsbereich zu erreichen, wenn darin ein Antrag auf deren ersatzlose
Aufhebung (im von der Beschwerdeführerin als unzureichend erachteten Umfang)
erblickt würde. Im Verfahren der abstrakten Normenkontrolle kann jedoch nur die
Aufhebung einer Rechtsnorm verlangt werden, nicht hingegen eine Ausdehnung
ihres Anwendungsbereichs (hiervor E. 2.1). Der auf eine Anpassung der
V-Covid-19 Gesundheitsbereich zielende Antrag der Beschwerdeführerin erweist
sich damit als offensichtlich unzulässig.
2.3
Im Fall
einer erneuten Verlängerung der streitgegenständlichen Verordnung drängte sich
auf, mit Blick auf den aktuellen Stand der Wissenschaft und der
epidemiologischen Lage zu prüfen, ob eine Testpflicht für das gesamte
Gesundheitspersonal, wie sie die Beschwerdeführerin fordert, allenfalls
angezeigt wäre. Solches ist allerdings Sache des Regierungsrates; das
Verwaltungsgericht kann nicht als Verordnungsgeber amten. Aufgrund der
Gewalten- und der Aufgabenteilung in der Rechtsetzung erweist sich die von der
Beschwerdeführerin geäusserte Befürchtung als zutreffend, dass dem
Verwaltungsgericht verwehrt ist, das von ihr gewünschte Ergebnis – eine
Testpflicht für das gesamte Gesundheitspersonal unabhängig vom Impfstatus – im
Rahmen des Beschwerdeverfahrens anzuordnen.
2.4
Damit
erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig und es ist darauf nicht
einzutreten.
3.
Ausgangsgemäss wären die – zufolge vereinfachter
Verfahrenserledigung reduzierten (§ 4 Abs. 2 der Gebührenverordnung
des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 [GebV VGr; LS 175.252]) –
Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Angesichts der besonderen Umstände
des Einzelfalls rechtfertigt sich indessen eine ermessensweise Verlegung der
Kosten nach Billigkeitserwägungen (vgl. Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 63 f.).
Trotz ihres Unterliegens erschiene unbillig, die Kosten der Beschwerdeführerin
aufzuerlegen, die als juristische Laiin einzig mit dem Ziel des Schutzes des
Grundrechts auf Leben Dritter und ohne einen persönlichen Vorteil anzustreben
ein dafür untaugliches Rechtsmittel erhob. Die Gerichtskosten sind daher auf
die Gerichtskasse zu nehmen. Folglich erübrigt sich eine Behandlung des
sinngemässen Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung. Parteientschädigungen
wurden nicht beantragt.
Demgemäss verfügt der
Einzelrichter:
1.
Auf die
Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 250.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 170.-- Zustellkosten,
Fr. 420.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen und das Gesuch der
Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstandslos
geworden abgeschrieben.
4.
Gegen diese
Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
5.
Mitteilung an …