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Entscheid

AN.2021.00017

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: AN.2021.00017

31. März 2022Deutsch7 min

(URT.2022.23572)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

AN.2021.00017

Verfügung

des Einzelrichters

vom 31. März 2022

Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,

Gerichtsschreiber

Yannick Weber.

In Sachen

A,

Beschwerdeführerin,

gegen

Regierungsrat

des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Verordnung

über Massnahmen zur Bekämpfung

der Covid-19-Epidemie im Gesundheitsbereich,

hat

sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Mit Beschluss vom 22. September

2021 (im Amtsblatt des Kantons Zürich publiziert am 29. September 2021)

erliess der Regierungsrat eine Verordnung über Massnahmen zur Bekämpfung der

Covid-19-Epidemie im Gesundheitsbereich (V-Covid-19 Gesundheitsbereich; LS

818.13) und setzte diese per 4. Oktober 2021 in Kraft. Die Verordnung

sieht in § 1 vor, dass Besucherinnen und Besucher in Spitälern und Alters-

und Pflegeheimen über ein gültiges Zertifikat oder – gemäss aktuell gültiger, ergänzter

Fassung – die Bescheinigung eines negativen

Testergebnisses verfügen müssen. Gemeint ist damit ein

Covid-19-Impfzertifikat, Covid-19-Genesungszertifikat oder

Covid-19-Testzertifikat im Sinn der bundesrätlichen Verordnung vom 4. Juni

2021 über Zertifikate zum Nachweis einer Covid-19-Impfung, einer

Covid-19-Genesung oder eines Covid-19-Testergebnisses (Covid-19-Verordnung

Zertifikate; SR 818.102.2). Gemäss § 2 Abs. 1 V-Covid-19

Gesundheitsbereich müssen die Angestellten von Spitälern, Heimen und

Spitex-Institutionen über ein gültiges Zertifikat verfügen oder sich

regelmässig auf eine Covid-19-Infektion testen lassen, wobei die Institutionen

den Angestellten die kostenlose Teilnahme am repetitiven Testen ermöglichen.

Dieselben Regelungen gelten gemäss § 3 Abs. 1 V-Covid-19

Gesundheitsbereich auch für Angestellte und Besucherinnen und Besucher sozialer

Einrichtungen im Zuständigkeitsbereich des Kantonalen Sozialamts.

Erwägungen

II.

A. Am 1. Oktober

2021.

erhob A gegen die V-Covid-19 Gesundheitsbereich Beschwerde an das

Verwaltungsgericht, ohne einen Antrag zu stellen. Nach Eingang einer

Stellungnahme des Regierungsrats vom 15. Oktober 2021 und innert mit

Präsidialverfügung des Verwaltungsgerichts vom 19. Oktober 2021

angesetzter Nachfrist zur Stellung eines rechtsgenügenden Beschwerdeantrags

beantragte A am 24. Oktober 2021, die Verordnung in Aufhebung von § 2

so abzuändern, dass eine Testpflicht für alle Angestellten im

Gesundheitsbereich – unabhängig einer Impfung oder Genesung – gelte. Zudem

ersuchte sie um unentgeltliche Rechtspflege.

B. Die

Gesundheitsdirektion nahm am 8. November 2021 für den Regierungsrat zur

Beschwerde Stellung und beantragte deren Abweisung. A nahm dazu am 22. November

2021.

Stellung. Die Gesundheitsdirektion reichte am 6. Dezember 2021 eine

weitere Stellungnahme ein. A liess sich am 30. Dezember 2021 erneut

vernehmen.

C. Die V-Covid-19 Gesundheitsbereich war ursprünglich

bis zum 24. Januar 2022 befristet. Am 12. Januar 2022 beschloss der

Regierungsrat, die Geltungsdauer der Verordnung bis zum 31. März 2022 zu

verlängern (ABl 2022-01-14, Meldungsnummer RS-ZH03-0000000451).

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. d und Abs. 2 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) sowie Art. 79

Abs. 2 der Kantonsverfassung vom 27. Februar 2005 (KV; LS 101)

zuständige (einzige kantonale) Instanz für die Beurteilung von Beschwerden

gegen Verordnungen des Regierungsrates.

1.2

Gemäss § 38b Abs. 1 lit. a VRG ist über offensichtlich unzulässige Beschwerden

einzelrichterlich zu entscheiden. Diese Einzelrichterkompetenz ist auch bei

Beschwerden gegen Erlasse gegeben (VGr, 26. Mai 2021, AN.2021.00006, E. 1.2;

Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 38a

N. 11 und § 38b N. 2). Zufolge offensichtlicher Unzulässigkeit

der Beschwerde (dazu sogleich E. 2) ist darauf einzelrichterlich nicht

einzutreten.

2.

2.1

Dem Zweck

der abstrakten Normenkontrolle entsprechend ist die Entscheidbefugnis des

Verwaltungsgerichts eine rein kassatorische. Aufgrund der Gewalten- und der

Aufgabenteilung in der Rechtsetzung ist es dem Verwaltungsgericht verwehrt, den

rechtsetzenden Behörden verbindliche Weisungen zum Inhalt einer Rechtsnorm zu

erteilen (VGr, 16. Dezember 2021, AN.2021.00010, E. 1.3; 31. März 2021,

AN.2020.00002, E. 1.2 mit Hinweis auf Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 20

N. 100). Es kann eine angefochtene Norm weder ändern noch ersetzen (VGr,

26.

Februar 2020, AN.2019.00003, E. 1.4). Auf eine Beschwerde, die

nicht auf die Aufhebung, sondern auf eine Ergänzung, Anpassung oder Änderung

einer regierungsrätlichen Verordnung bzw. die Erteilung verbindlicher Weisungen

an den Regierungsrat hinsichtlich ihres konkreten Inhalts zielt, ist nicht

einzutreten (VGr, 14. Februar 2018, AN.2017.00006, E. 1.2; 7. April 2016,

AN.2015.00009, E. 1.3; 10. Februar 2016, AN.2015.00008, E. 1.3).

2.2

Die

Beschwerde bezweckt nicht eine Aufhebung der in § 2 V-Covid-19

Gesundheitsbereich verankerten Testpflicht des nicht gegen Sars-CoV-2 geimpften

oder von einer Erkrankung genesenen Gesundheitspersonals, sondern auf eine

unterschiedslose Ausdehnung der Testpflicht auf das gesamte Personal. Die

Beschwerdeführerin bringt vor, nur durch Teilnahme auch der Geimpften am

repetitiven Testen könne ein wirklicher Schutz der Patienten gewährleistet

werden; sie könne nicht nachvollziehen, dass die Regierung sich dagegen

sträube, Geimpfte regelmässig zu testen. Die Beschwerdeführerin betont, es gehe

ihr darum, die Patienten nach bestem Wissen und Gewissen zu schützen, weshalb

sie dafür plädiere, dass sich auch die Geimpften testen lassen müssten.

Vulnerable, kranke und alte Menschen müssten geschützt werden, da diese auch

wenn geimpft oftmals keinen guten Schutz gegen einen schweren Verlauf einer Covid-Erkrankung

aufbauen könnten. Geimpfte nicht zu testen, sei gefährlich und ein russisches

Roulette, weil je nach verwendetem Impfstoff und individueller Impfreaktion

nach einer gewissen Zeitdauer kein ausreichender Schutz mehr bestehe. Die

geimpften Pflegenden seien zu Unrecht davon überzeugt, dass von ihnen keine

Ansteckungsgefahr ausgehen könne und kämen selbst bei typischen Covid-Symptomen

zur Arbeit, ohne sich zuvor testen zu lassen. Die Testung nur Ungeimpfter

vermittle ein falsches Gefühl der Sicherheit, das für die Patienten

lebensbedrohlich sein könne. Es sei besser, zum Schutz der vulnerablen

Bevölkerung den vorsichtigen Entscheid zu treffen und auch Geimpfte testen zu

lassen. In ihrer letzten Stellungnahme wiederholte die Beschwerdeführerin, dass

sie darauf "bestehe", dass auch geimpfte Mitarbeitende im

Gesundheitswesen an den repetitiven Tests teilnehmen müssten, insbesondere wenn

ihre letzte Impfung länger als 3 Monate her sei, und brachte ihre Hoffnung auf

einen Entscheid "im Sinne unserer vulnerablen Bevölkerung" zum

Ausdruck. Wie ihr Anliegen genau umgesetzt werde, sei ihr nicht wichtig,

beispielsweise könne die V-Covid-19 Gesundheitsbereich durch eine "neue,

angepasste Version" ergänzt werden. Es widerspräche der in ihren Eingaben

klar zum Ausdruck gebrachten Intention der Beschwerdeführerin, mit dem

Beschwerdeverfahren eine Ausdehnung der Testpflicht nach § 2 V-Covid-19

Gesundheitsbereich zu erreichen, wenn darin ein Antrag auf deren ersatzlose

Aufhebung (im von der Beschwerdeführerin als unzureichend erachteten Umfang)

erblickt würde. Im Verfahren der abstrakten Normenkontrolle kann jedoch nur die

Aufhebung einer Rechtsnorm verlangt werden, nicht hingegen eine Ausdehnung

ihres Anwendungsbereichs (hiervor E. 2.1). Der auf eine Anpassung der

V-Covid-19 Gesundheitsbereich zielende Antrag der Beschwerdeführerin erweist

sich damit als offensichtlich unzulässig.

2.3

Im Fall

einer erneuten Verlängerung der streitgegenständlichen Verordnung drängte sich

auf, mit Blick auf den aktuellen Stand der Wissenschaft und der

epidemiologischen Lage zu prüfen, ob eine Testpflicht für das gesamte

Gesundheitspersonal, wie sie die Beschwerdeführerin fordert, allenfalls

angezeigt wäre. Solches ist allerdings Sache des Regierungsrates; das

Verwaltungsgericht kann nicht als Verordnungsgeber amten. Aufgrund der

Gewalten- und der Aufgabenteilung in der Rechtsetzung erweist sich die von der

Beschwerdeführerin geäusserte Befürchtung als zutreffend, dass dem

Verwaltungsgericht verwehrt ist, das von ihr gewünschte Ergebnis – eine

Testpflicht für das gesamte Gesundheitspersonal unabhängig vom Impfstatus – im

Rahmen des Beschwerdeverfahrens anzuordnen.

2.4

Damit

erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig und es ist darauf nicht

einzutreten.

3.

Ausgangsgemäss wären die – zufolge vereinfachter

Verfahrenserledigung reduzierten (§ 4 Abs. 2 der Gebührenverordnung

des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 [GebV VGr; LS 175.252]) –

Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Angesichts der besonderen Umstände

des Einzelfalls rechtfertigt sich indessen eine ermessensweise Verlegung der

Kosten nach Billigkeitserwägungen (vgl. Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 63 f.).

Trotz ihres Unterliegens erschiene unbillig, die Kosten der Beschwerdeführerin

aufzuerlegen, die als juristische Laiin einzig mit dem Ziel des Schutzes des

Grundrechts auf Leben Dritter und ohne einen persönlichen Vorteil anzustreben

ein dafür untaugliches Rechtsmittel erhob. Die Gerichtskosten sind daher auf

die Gerichtskasse zu nehmen. Folglich erübrigt sich eine Behandlung des

sinngemässen Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung. Parteientschädigungen

wurden nicht beantragt.

Demgemäss verfügt der

Einzelrichter:

1.

Auf die

Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 250.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 170.-- Zustellkosten,

Fr. 420.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen und das Gesuch der

Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstandslos

geworden abgeschrieben.

4.

Gegen diese

Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

5.

Mitteilung an …