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Entscheid

AN.2021.00019

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: AN.2021.00019

10. November 2021Deutsch7 min

(URT.2021.23191)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

AN.2021.00019

Verfügung

der Einzelrichterin

vom 10. November 2021

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle,

Gerichtsschreiberin

Sonja Güntert.

In Sachen

31 Beschwerdeführende,

alle vertreten

durch A,

Beschwerdeführende,

gegen

Regierungsrat des

Kantons Zürich,

vertreten durch die Gesundheitsdirektion,

Beschwerdegegner,

betreffend

Verordnung über die Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie im

Bildungsbereich vom 22. September 2021 (V Covid-19 Bildungsbereich),

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Der Regierungsrat des Kantons Zürich erliess am 22. September 2021 die Verordnung über Massnahmen zur Bekämpfung der

Covid-19-Epidemie im Bildungsbereich (V Covid-19 Bildungsbereich), welche

am 29. September 2021 mit der Meldungsnummer RS-ZH03-000000412 im Amtsblatt

publiziert und per 4. Oktober 2021 in Kraft gesetzt wurde. Die Rechtsmittelfrist gegen die

Verordnung wurde auf zehn Tage verkürzt und dem Lauf der Beschwerdefrist und

der Einreichung einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen.

Erwägungen

II.

Am 4. Oktober 2021

erhob A im Namen von 31 Personen Beschwerde beim Verwaltungsgericht und

beantragte Folgendes:

"A. Formellrechtliche Anträge

1.

Vom Beschwerdegegner

sei innert vierzig Tagen ein detaillierter Nachweis seiner Legitimation zum

Erlass der angefochtenen Verordnung gerichtlich einzufordern.

2.

Mangels Erbringung

eines solchen Nachweises innert der genannten Frist sei die angefochtene

Verordnung gerichtlich als nichtig und unbeachtlich zu erklären.

3.

Mittels einer sofort

zu erlassenden gerichtlichen Verfügung sei die aufschiebende Wirkung der

vorliegenden Beschwerde unverzüglich wiederherzustellen.

B. Materiellrechtliche Anträge

1.

Sollte der

Legitimationsnachweis gemäss lit. A hiervor gelingen, sei die angefochtene

Verordnung vollumfänglich aufzuheben.

2.

Unter

voller gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zu

Lasten des Kantons Zürich evtl. der hier mit Wohnort genannten Regierungsräte

unter solidarischer Haftbarkeit."

Mit Präsidialverfügung vom 14. Oktober 2021 wurde das Gesuch um

Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen und den 31 beschwerdeführenden

Personen eine nicht erstreckbare Frist von fünf Tagen angesetzt, um ihre

Legitimation zu belegen, ansonsten darüber aufgrund der Akten entschieden

würde. Hierauf erklärte A am 18. Oktober 2021 namens seiner Mandantschaft,

dass sich deren Beschwerde "nicht nur gegen die Beschneidung von

Grundrechten, sondern auch gegen die Missachtung von Menschenrechten"

wende, wogegen sich "jeder Mensch bei jedem Gericht zur Wehr setzen"

können müsse, ohne einen Legitimationsnachweis erbringen zu müssen. Konkret

könnten sich – so das Schreiben abschliessend – "[G]egen eine Verordnung

des Zürcher Regierungsrates […] ganz zuvorderst alle mündigen Züricherinnen und

Züricher wehren. Damit ist die Legitimationsfrage geklärt".

Die Bildungsdirektion

hatte bereits mit Beschwerdeantwort vom 13. Oktober 2021 namens des

Regierungsrats auf Abweisung der Beschwerde geschlossen, soweit darauf

einzutreten sei.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. d und Abs. 2 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG,

LS 175.2) zuständige Instanz

für die Beurteilung von Beschwerden gegen regierungsrätliche Verordnungen.

Die vorliegende Beschwerde ist angesichts ihrer

offensichtlichen Unzulässigkeit im Sinn von § 38b Abs. 1 lit. a VRG gerichtsintern durch die Einzelrichterin zu erledigen (vgl. VGr,

29.

Dezember 2020, VB.2020.00743, E. 1.2 mit Hinweis; Martin

Bertschi, in: Alain Griffel [Hrsg.] Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG],

§ 38b N. 7 sowie [betreffend Beschwerden gegen Erlasse] § 38a

N. 11).

2.

2.1

Gemäss

§ 49 in Verbindung mit § 21b Abs. 1 VRG ist zur Anfechtung eines

Erlasses berechtigt, wer durch eine Norm in schutzwürdigen Interessen berührt

werden könnte. § 21b VRG soll auf die bundesgerichtliche Praxis verweisen.

Dispositiv

Demnach ist die Beschwerdelegitimation zu bejahen, wenn zumindest eine minimale

Wahrscheinlichkeit gegeben ist, dass die beschwerdeführende Partei durch den

angefochtenen Erlass früher oder später einmal unmittelbar in ihren

schutzwürdigen Interessen betroffen sein könnte (BGE 146 I 62 E. 2.1;

VGr, 21. Januar 2021, AN.2020.00018, E. 1.2 mit weiteren

Hinweisen). Ein bloss mittelbares oder ausschliesslich allgemeines öffentliches

Interesse reicht nicht aus, das heisst, die beschwerdeführende Partei muss im

eigenen Interesse – und nicht im Interesse der Allgemeinheit – Beschwerde

führen (vgl. BGE 136 I 49 E. 2.1; 135 I 43 E. 1.4; Bertschi,

§ 21 N. 34; zum Ganzen auch VGr, 3. Juni 2021, AN.2021.00004,

E. 1.2).

Für die Rechtsstellung, aus

der die Betroffenheit abgeleitet wird, ist dabei zumindest auf Aufforderung hin

der volle Nachweis zu erbringen. Im Übrigen genügt in der Regel ein

Glaubhaftmachen, nicht aber die blosse Behauptung eines schutzwürdigen

Interesses (Bertschi, § 21 N. 39; vgl. auch BGE 136 II 281

E 2.3).

2.2 Mit der

angefochtenen Verordnung werden alle öffentlichen Schulen des Kantons Zürich

der obligatorischen Volksschule, alle sonstigen Schulen, an denen die

obligatorische Schulpflicht erfüllt werden kann, alle Sonderschulen, alle

öffentlichen Schulen der Berufsvorbereitungsjahre, alle Schulen der

Sekundarstufe II (einschliesslich Untergymnasien) sowie die Anbietenden

von überbetrieblichen Kursen zur Erstellung eines Schutzkonzepts verpflichtet

(§ 1 V Covid-19 Bildungsbereich). Daneben wird eine Maskenpflicht (mit

Befreiungsmöglichkeiten) für das Lehr-, Betreuungs- und Schulpersonal an allen

öffentlichen Schulen der obligatorischen Volksschule, den Sonderschulen und den

Schulen, an denen die obligatorische Schulpflicht erfüllt werden kann,

eingeführt (§ 2 V Covid-19 Bildungsbereich) sowie eine allgemeine

Maskenpflicht (mit Befreiungsmöglichkeiten) in den Innenräumen der übrigen

unter § 1 V Covid-19 Bildungsbereich genannten Einrichtungen (§ 3

V Covid-19 Bildungsbereich). § 4 V Covid-19 Bildungsbereich

ermächtigt die Schulen schliesslich, die Teilnahme an freiwilligen

Schulveranstaltungen mit Übernachtung, insbesondere Lager, vom Nachweis eines

gültigen Covid-19-Impfzertifikats bzw. eines gültigen

Covid-19-Genesungszertifikats abhängig zu machen.

Von dem

umstrittenen Erlass sind daher in erster Linie Personen betroffen, welche

(aktuell bzw. in naher Zukunft) eine der genannten Einrichtungen als Schülerinnen

bzw. Schüler besuchen (könnten) oder dort etwa als Lehrerin bzw. Lehrer beschäftigt

sind bzw. sein könnten. Darüber

hinaus ist eine Betroffenheit bei den sorgeberechtigten Eltern minderjähriger Kinder zu bejahen,

welche eine Schule im Sinn von § 1 V Covid-19 Bildungsbereich

absolvieren (vgl. BGr, 8. Juli 2021, 2C_941/2020, E. 1.5).

2.3 In der

Beschwerde vom 4. Oktober 2021 findet sich hinter den Namen der einzelnen

Beschwerdeführenden in diesem Sinn teilweise (in Klammern) der Zusatz bzw. die

Angabe, dass es sich bei der genannten Person um eine Lehrerin bzw. einen

Lehrer oder den Elternteil eines schulpflichtigen Kindes handle. Gleichzeitig

wird allerdings unter dem Punkt "Legitimation" die Auffassung

vertreten, dass "jede Zürcher Staatsbürgerin und jeder Zürcher

Staatsbürger gegen eine in die Freiheit dermassen massiv eingreifende

Verordnung" Beschwerde erheben können müsse.

Wie sich aus den vorstehenden allgemeinen Erwägungen

ergibt, ist diese Auffassung abzulehnen und sind grundsätzlich nur Personen zur

Beschwerde gegen einen Erlass zuzulassen, die davon zumindest virtuell, das

heisst mit einer minimalen Wahrscheinlichkeit früher oder später einmal, in

schützenswerten Interessen betroffen sein werden. Die Beschwerdeführenden

wurden deshalb mit Präsidialverfügung vom 14. Oktober 2021 aufgefordert,

Nachweise für die von einigen von ihnen behauptete Beschwer als Lehrperson bzw.

Elternteil einzureichen, so etwa eine Klassenliste oder einen Arbeitsvertrag.

Dies lehnten die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 18. Oktober 2021

(abermals) mit der Begründung ab, dass sich nach ihrem Dafürhalten alle

mündigen Zürcherinnen und Zürcher gegen die angefochtene Verordnung wehren

können müssten.

2.4 Da es die

rechtskundig vertretenen Beschwerdeführenden insofern ausdrücklich ablehnen,

die bloss behauptete Elternschaft und/oder Zugehörigkeit einzelner von ihnen

zum Lehr- oder weiteren Schulpersonal zu belegen, und aufgrund ihrer weiteren

Ausführungen diesbezüglich Zweifel angebracht erscheinen, ist die

Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführenden daher zu verneinen und auf die

Beschwerde nicht einzutreten.

So lässt sich denn etwa den Namen der Beschwerdeführenden

allein nicht entnehmen, ob sie Kinder haben bzw. im Kanton Zürich als Lehrer

erwerbstätig sind oder etwa bereits das Rentenalter erreicht haben, und ist es

auch nicht Sache des Gerichts, diesbezüglich selber Abklärungen vorzunehmen.

3.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den

Beschwerdeführenden unter

solidarischer Haftung für den ganzen Betrag aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2

in Verbindung mit § 13 Abs. 2 und § 14 VRG; Kaspar Plüss, Kommentar

VRG, § 14 N. 6, 9, 13 f. und 16). Eine Parteientschädigung ist

den Beschwerdeführenden angesichts ihres Unterliegens nicht zuzusprechen

(§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss verfügt die

Einzelrichterin:

1. Auf die

Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 1ꞌ000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 95.-- Zustellkosten,

Fr. 1ꞌ095.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zu 1/31 auferlegt unter

solidarischer Haftung für den Gesamtbetrag.

4. Gegen

diese Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung

einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

5. Mitteilung an …