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Entscheid

AN.2021.00023

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: AN.2021.00023

16. Dezember 2021Deutsch14 min

(URT.2021.23303)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

AN.2021.00023

Urteil

der 3. Kammer

vom 16. Dezember 2021

Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichter

Matthias Hauser, Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichter Daniel

Schweikert, Gerichtsschreiber

Yannick Weber.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Regierungsrat des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Verordnung

über Massnahmen zur

Bekämpfung der Covid-19-Epidemie im Gesundheitsbereich,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. Am 22. September

2021 beschloss der Regierungsrat den Erlass der Verordnung über Massnahmen zur

Bekämpfung der Covid-19-Epidemie im Gesundheitsbereich (V-Covid-19

Gesundheitsbereich; LS 818.13) und setzte diese per 4. Oktober 2021 in

Kraft. Die Rechtsmittelfrist verkürzte er auf zehn Tage und entzog dem Lauf der

Beschwerdefrist und der Einreichung einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung

(OS 76, 341; ABl 2021-09-29, Meldungsnummer RS-ZH03-0000000411). Die Verordnung

ist bis zum 24. Januar 2022 befristet. Gemäss § 1 V-Covid-19

Gesundheitsbereich in der am 29. September 2021 im Amtsblatt

veröffentlichten Fassung müssen Besucherinnen und Besucher in Spitälern und

Alters- und Pflegeheimen, die das 16. Altersjahr vollendet haben, sowie

Begleitpersonen von Patientinnen und Patienten oder Heimbewohnerinnen und

-bewohnern über ein gültiges Zertifikat verfügen. Gemeint ist damit ein

Covid-19-Impfzertifikat, Covid-19-Genesungszertifikat oder Covid-19-Testzertifikat

im Sinn der bundesrätlichen Verordnung vom 4. Juni 2021 über Zertifikate

zum Nachweis einer Covid-19-Impfung, einer Covid-19-Genesung oder eines

Covid-19-Testergebnisses (Covid-19-Verordnung Zertifikate; SR 818.102.2). Zudem

enthält die V-Covid-19 Gesundheitsbereich Regelungen über die Testpflicht von

Angestellten von Institutionen des Gesundheitswesens.

B. Der

Regierungsrat beschloss am 6. Oktober 2021 eine Änderung von § 1 V-Covid-19

Gesundheitsbereich, wonach für den Zutritt zu Spitälern und Heimen nicht nur

ein gültiges Zertifikat, sondern auch die Bescheinigung eines negativen

Testergebnisses genüge (OS 76, 349; ABl 2021-10-08). Diese Änderung wurde am 8. Oktober

2021 im Amtsblatt publiziert (Meldungsnummer RS-ZH03-0000000414) und trat am 11. Oktober

2021 in Kraft.

Erwägungen

II.

A. A erhob

am 11. Oktober 2021 Beschwerde gegen die V-Covid-19 Gesundheitsbereich an

das Verwaltungsgericht. Er beantragte sinngemäss die Aufhebung dieser

Verordnung unter Kostenfolge zulasten des Kantons. Die Gesundheitsdirektion

erstattete am 25. Oktober 2021 für den Regierungsrat eine

Beschwerdeantwort. Sie beantragte, auf die Beschwerde nicht einzutreten,

eventualiter die Beschwerde abzuweisen und die Kosten dem Beschwerdeführer

aufzuerlegen.

B. Mit

Verfügung vom 28. Oktober 2021 wies der Präsident der 3. Abteilung

das Gesuch von A um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab.

C. A

reichte am 15. November 2021 eine Stellungnahme zur Beschwerdeantwort ein,

worin er seinen Antrag auf Aufhebung der V-Covid-19 Gesundheitsbereich

präzisierte (S. 15). Die Gesundheitsdirektion nahm dazu am 30. November

2021.

Stellung. A liess sich am 7. Dezember 2021 erneut vernehmen. Am 14. Dezember

reichte A eine weitere Stellungnahme ein.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. d und Abs. 2 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) sowie Art. 79

Abs. 2 der Kantonsverfassung vom 27. Februar 2005 (KV; LS 101)

zuständige (einzige kantonale) Instanz für die Beurteilung von Beschwerden

gegen regierungsrätliche Verordnungen. Über Rechtsmittel gegen Erlasse

entscheidet das Gericht in Fünferbesetzung (§ 38a Abs. 1 VRG). Die

Beschwerde wendet sich auch gegen die Änderung vom 6. Oktober 2021; durch

ihre Einreichung am 11. Oktober 2021 erfolgte sie hinsichtlich beider

Rechtsetzungsakte innert Frist.

1.2

Gemäss § 49

in Verbindung mit § 21b Abs. 1 VRG ist zur Anfechtung eines Erlasses

berechtigt, wer durch eine Norm in schutzwürdigen Interessen berührt werden

könnte. § 21b VRG soll auf die bundesgerichtliche Praxis verweisen

(Weisung des Regierungsrats vom 22. Oktober 2014 zum Publikationsgesetz,

Dispositiv

ABl 2014-11-07 [Nr. 45], Meldungsnummer 00090451). Demnach ist die

Beschwerdelegitimation zu bejahen, wenn zumindest eine minimale

Wahrscheinlichkeit gegeben ist, dass die beschwerdeführende Partei durch den

angefochtenen Erlass früher oder später einmal unmittelbar in ihren

schutzwürdigen Interessen betroffen sein könnte (BGE 146 I 62 E. 2.1; VGr,

21. Januar 2021, AN.2020.00018, E. 1.2 mit weiteren Hinweisen). Ein

bloss mittelbares oder ausschliesslich allgemeines öffentliches Interesse

reicht nicht aus, das heisst, die beschwerdeführende Partei muss im eigenen

Interesse – und nicht im Interesse der Allgemeinheit – Beschwerde führen (VGr, 29. April

2021, AN.2021.00003, E. 1.2 mit Hinweis auf BGE 136 I 49 E. 2.1; 135

I 43 E. 1.4; Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 21 N. 34). Wenn

der Beschwerdeführer im Kanton Zürich Spitäler oder Heime betreten will, findet

die Regelung in § 1 V-Covid-19 Gesundheitsbereich auf ihn Anwendung.

Entsprechend erscheint er von dieser Vorschrift in legitimationsbegründender

Weise berührt.

1.3 Nicht

einzutreten ist auf die Beschwerde hingegen insoweit, als sie sich gegen § 2 V-Covid-19 Gesundheitsbereich richtet. Diese Bestimmung regelt das repetitive

Testen der Angestellten von Spitälern, Heimen und Spitex-Institutionen; der

Beschwerdeführer ist dadurch weder aktuell noch virtuell betroffen. Ebenso

wenig einzutreten wäre auf die Feststellungsbegehren des Beschwerdeführers;

sollte er diese als selbständige Anträge verstanden haben wollen, bliebe dafür

– nebst dem hier zu behandelnden kassatorischen Antrag – kein Raum.

2.

2.1 Mit der

Beschwerde gegen einen Erlass kann die Verletzung übergeordneten Rechts gerügt

werden (§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 2 VRG). Der

Beschwerdeführer erblickt im angefochtenen Erlass einen unverhältnismässigen

Eingriff in die durch Art. 10 Abs. 2 der Bundesverfassung der

Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101)

gewährleistete persönliche Freiheit. Zu prüfen ist demnach die

verfassungsrechtliche Zulässigkeit der mit der Zutrittsbeschränkung zu

Spitälern und Heimen verbundenen Grundrechtseinschränkung.

2.2 Einschränkungen

von Grundrechten bedürfen nach Art. 36 BV einer gesetzlichen Grundlage (Abs. 1),

müssen durch ein öffentliches Interesse oder den Schutz von Grundrechten

Dritter gerechtfertigt (Abs. 2) und verhältnismässig sein (Abs. 3).

Ihr Kerngehalt ist unantastbar (Art. 36 Abs. 4 BV).

2.2.1

Bei einer abstrakten Normenkontrolle kann auch die angefochtene Norm die

für den Grundrechtseingriff erforderliche gesetzliche Grundlage bilden (VGr, 29. April 2021,

AN.2021.00003, E. 5.3.1; 3. Dezember 2020, AN.2020.00016, E. 6.3.1).

Bei Verordnungsbestimmungen kann dies nur (aber immerhin) für leichtere

Eingriffe der Fall sein, während schwerwiegende Einschränkungen in einem

formellen Gesetz vorgesehen sein müssen (Art. 36 Abs. 1 Satz 2

BV; dazu ausführlich Regina Kiener/Walter Kälin/Judith Wyttenbach, Grundrechte,

3. A., Bern 2018, § 9 N. 56 ff.). Der Beschwerdegegner

weist darauf hin, dass ein Zertifikat durch eine kostenlose Impfung, der

Nachweis eines negativen Testergebnisses kostenlos und ohne übermässigen

Aufwand erhältlich ist. Der Beschwerdeführer erachtet den mit § 1 V-Covid-19

Gesundheitsbereich verbundenen Grundrechtseingriff hingegen als nicht leicht.

Ob bereits die angefochtene Bestimmung als ausreichende gesetzliche Grundlage

des damit verbundenen Grundrechtseingriffs zu betrachten ist und ob dieser noch

als leicht gelten kann, braucht indessen nicht geprüft zu werden. Der

Regierungsrat kann zum Vollzug der Epidemiengesetzgebung des Bundes

Verordnungsrecht erlassen (VGr, 29. April 2021, AN.2021.00003, E. 2.4).

Für ein gänzliches Verbot des Betretens bestimmter Gebäude und Gebiete besteht

mit Art. 40 Abs. 2 lit. c des Bundesgesetzes über die Bekämpfung

übertragbarer Krankheiten des Menschen vom 28. September 2012 (Epidemiengesetz,

EpG; SR 818.101) eine formell-gesetzliche Grundlage. Die Einschränkung des

Zugangs zu Spitälern und Heimen auf Personen, die mit einem Zertifikat oder

einer Testbescheinigung nachweisen können, zum Zeitpunkt des Besuchs mit

geringer(er) Wahrscheinlichkeit an Covid-19 erkrankt bzw. ansteckend zu sein

(dazu unten E. 2.2.3.2), stellt gegenüber einem gänzlichen Besuchsverbot

eine mildere Massnahme dar. Für mildere als die ausdrücklich in Art. 40 Abs. 2

EpG vorgesehenen Massnahmen bildet diese Bestimmung gleichermassen eine

formell-gesetzliche Grundlage im Sinn von Art. 36 Abs. 1 BV.

Ungeachtet der Schwere des infrage stehenden Grundrechtseingriffs vermag sich

dieser demzufolge auf eine ausreichende gesetzliche Grundlage zu stützen.

2.2.2

Der Schutz der Gesundheit stellt ein zentrales polizeiliches Schutzgut dar,

weshalb auf den Gesundheitsschutz zielende Massnahmen grundsätzlich im

öffentlichen Interesse liegen (VGr, 29. April 2021, AN.2021.00003, E. 5.3.2

mit Hinweisen). Gemäss der vom Bundesamt für Gesundheit nach aktuellem Stand

der Wissenschaft geführten Liste der Kategorien besonders gefährdeter Personen

kann das Coronavirus insbesondere für ältere Menschen, schwangere Frauen und

für Erwachsene mit Trisomie 21 oder mit bestimmten Formen chronischer

Krankheiten gefährlich sein (www.bag.admin.ch > Krankheiten > Infektionskrankheiten:

Ausbrüche, Epidemien, Pandemien > Aktuelle Ausbrüche und Epidemien > Coronavirus

> Krankheit, Symptome, Behandlung > Besonders gefährdete Personen >

Liste der besonders gefährdeten Personen [PDF, 10. Mai 2021]). Eine grosse

Zahl der Patientinnen und Patienten in Spitälern sowie jener Personen, die in

einem Heim leben, gehören zu dieser Gruppe der besonders gefährdeten Personen,

bei denen ein erhöhtes Risiko besteht, nach einer Ansteckung mit Covid-19

schwer zu erkranken. Die Sterblichkeitsrate bei Infektionen in Pflegeheimen ist

hoch (Swiss National Covid-19 Science Task Force, Policy Brief vom 22. Januar

2021, Schutz älterer Menschen in der Langzeitpflege bei gleichzeitigem Erhalt

der Lebensqualität, sciencetaskforce.ch > Policy Briefs). § 1 V-Covid-19

Gesundheitsbereich bezweckt, das Risiko einer Einschleppung des Coronavirus in

Spitäler und Heime zu verringern. Damit dient die Vorschrift dem im

öffentlichen Interesse liegenden Gesundheitsschutz sowie dem Schutz des Rechts

auf Leben (Art. 10 Abs. 1 BV) der sich dort befindlichen besonders

gefährdeten Personen.

2.2.3

Ein Grundrechtseingriff erweist sich als verhältnismässig im Sinn von Art. 36

Abs. 3 BV, wenn er für das Erreichen des im öffentlichen Interesse

liegenden Ziels geeignet und erforderlich ist und sich für die Betroffenen in

Anbetracht der Schwere der Grundrechtseinschränkung als zumutbar erweist,

d. h. eine vernünftige Zweck-Mittel-Relation vorliegt (BGE 140 I 2 E. 9.2.2

mit Hinweisen).

2.2.3.1

§ 1 V-Covid-19 Gesundheitsbereich verlangt von Besucherinnen und

Besuchern von Spitälern und Heimen ein Zertifikat. Gemäss der Covid-19-Verordnung

Zertifikate des Bundes erhalten Personen, die mit einem zugelassenen Impfstoff

geimpft sind, ein Covid-19-Impfzertifikat (Art. 13 ff.). Personen,

die sich nachweislich mit Sars-CoV-2 angesteckt haben und als genesen gelten,

erhalten ein Covid-19-Genesungszertifikat (Art. 16 ff. Covid-19-Verordnung

Zertifikate). Ein Covid-19-Testzertifikat wird ausgestellt für negative

Testergebnisse einer molekularbiologischen Analyse auf Sars-CoV-2 oder eines Sars-CoV-2-Schnelltests

zur Fachanwendung nach Art. 24a Abs. 1 der Covid-19-Verordnung 3

vom 19. Juni 2020 (SR 818.101.24), ausser er basiert auf einer

Probeentnahme nur aus dem Nasenraum oder auf einer Speichelprobe (Art. 19 Abs. 1

Covid-19-Verordnung Zertifikate). Gemäss der seit 11. Oktober 2021

geltenden Fassung der streitgegenständlichen Verordnungsbestimmung genügt auch

die Bescheinigung eines negativen Testergebnisses, um Zutritt zu Spitälern und

Heimen zu erhalten. Hintergrund dieser Ergänzung ist, dass der Bund die Kosten

für immunologische Analysen auf Sars-CoV-2-Antigene und für

Sars-CoV-2-Schnelltests zur Fachanwendung gemäss diagnostischem Standard bei

Besucherinnen und Besuchern von Spitälern, Alters- und Pflegeheimen sowie

anderen sozialmedizinischen Institutionen, die Personen zur Behandlung oder

Betreuung, zur Rehabilitation oder zur Ausübung einer beruflichen und sozialen

Rehabilitation oder Beschäftigung aufnehmen, übernimmt (Anhang 6 Ziff. 1.4.1

lit. m Covid-19-Verordnung 3). Für solche kostenlosen Tests werden

jedoch gemäss Art. 19 Abs. 1ter Covid-19-Verordnung

Zertifikate keine Zertifikate ausgestellt. Dank der Änderung vom 6. Oktober

2021 müssen Besucherinnen und Besucher in Spitälern und Heimen die dafür

notwendigen Tests nicht selbst bezahlen (siehe zum Ganzen die Begründung zur

Änderung der V-Covid-19 Gesundheitsbereich vom 6. Oktober 2021 in ABl

2021-10-08).

2.2.3.2

Geeignet ist eine staatliche Handlung dann, wenn der im öffentlichen

Interesse verfolgte Zweck damit erreicht werden kann (Rainer J. Schweizer in:

Bernhard Ehrenzeller/Benjamin Schindler/Rainer J. Schweizer/Klaus A. Vallender

[Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar [SG

Komm BV], 3. A., Zürich 2014, Art. 36 N. 38). Der

Beschwerdeführer kritisiert, dass der Nutzen der Zertifikats- bzw. Testpflicht

nicht zahlenmässig ausgewiesen sei. Dies vermag die Eignung der Massnahme

allerdings nicht grundsätzlich infrage zu stellen: Bei Personen, die weder

geimpft noch genesen noch kürzlich negativ auf Sars-CoV-2 getestet worden sind,

besteht nach derzeitigem Wissenstand ein höheres Risiko, dass sie das Virus in

sich tragen und von ihnen eine Ansteckungsgefahr ausgeht. Gemäss Angaben der

wissenschaftlichen Taskforce des Bundes überträgt eine gegen Sars-CoV-2

geimpfte Person das Virus selbst bei einer Infektion seltener als eine nicht

geimpfte Person. Die genauen Gründe für diesen Schutz sind nicht bekannt; er

könnte zum Beispiel durch eine kürzere infektiöse Phase oder durch eine

geringere Menge infektiöser Partikel des abgegebenen Virus bei geimpften

Personen erklärt werden (Swiss National Covid-19 Science Task Force, Epidemiologische

Lagebeurteilung, 29. November 2021, sciencetaskforce.ch > Epidemiologische

Lagebeurteilung). Nach derzeitigem Erkenntnisstand ist zudem davon auszugehen,

dass auch bei genesenen Personen eine geringere Wahrscheinlichkeit besteht, am

Coronavirus erkrankt oder ansteckend zu sein (Swiss National Covid-19 Science

Task Force, Policy Brief vom 17. November 2021, Schutz gegen COVID-19 nach

Genesung, normaler Impfung und einer Boosterdosis, sciencetaskforce.ch >

Policy Briefs). Schliesslich müssen die in der Schweiz zugelassenen Covid-Tests

eine Sensitivität von mindestens 90 % aufweisen, was bedeutet, dass

mindestens 90 % der Virusträger vom Test erkannt werden. Lässt sich eine

infizierte Person testen, besteht mithin eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass

ihre Infektion erkannt wird. Wie das Verwaltungsgericht bereits am 21. Januar 2021

feststellte, bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass ein PCR-Test zum Nachweis

einer Covid-19-Infektion ungeeignet wäre (VGr, AN.2020.00018, 21. Januar 2021,

E. 4.4). Die angefochtene Verordnungsbestimmung ist demnach geeignet, das

Risiko zu senken, dass eine ansteckende Person im Kanton Zürich ein Spital oder

ein Heim betritt und sich das Virus dort in der Folge ausbreiten könnte. An der

Eignung der Massnahme zum Gesundheitsschutz ändert der vom Beschwerdeführer

betonte Umstand nichts, dass nicht alle Testresultate zuverlässig sind und auch

geimpfte oder genesene Personen ansteckend sein können. Es erscheint in der Tat

unmöglich, jegliche denkbaren Übertragungswege in solche Institutionen

auszuschliessen. Die beanstandete Massnahme trägt aber jedenfalls zu einer im

öffentlichen Interesse liegenden Reduktion der Gefahr einer Einschleppung des

Virus bei. Die Zahl der Ansteckungen, schweren Erkrankungen und Todesfälle, die

damit verhindert wird, kann naturgemäss nicht mit wissenschaftlicher

Genauigkeit berechnet werden. Es muss deshalb ausreichen, dass eine

hinreichende Plausibilität für eine solche Wirksamkeit besteht (vgl. BGr, 8. Juli

2021, 2C_941/2020, E. 3.3.4).

2.2.3.3

Gibt es mehrere gleich geeignete Massnahmen, mit welchen der verfolgte

Zweck erreicht werden kann, ist eine Massnahme aber in ihren Eingriffswirkungen

milder bzw. weniger schwer, so verlangt das Element der Erforderlichkeit, dass

auf schwerer wiegende Massnahmen verzichtet wird (Schweizer, SG Komm BV, Art. 36

N. 39 mit Hinweisen auf die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichts).

Ein Grundrechtseingriff darf in sachlicher, räumlicher, zeitlicher und

personeller Hinsicht nicht einschneidender sein als erforderlich (BGE 142 I 49 E. 9.1).

Eine Massnahme ist nicht erforderlich, wenn eine gleich geeignete, aber mildere

Massnahme ausreichen würde, den angestrebten Erfolg herbeizuführen (VGr, 29. April

2021, AN.2021.00003, E. 5.3.3.3 mit Hinweis auf Ulrich Häfelin/Walter

Haller/Helen Keller/Daniela Thurnherr, Schweizerisches Bundes­staatsrecht, 10. A.,

Zürich etc. 2020, Rz. 322). Eine mildere Massnahme zur Verringerung der

Wahrscheinlichkeit, dass das Coronavirus von Besuchern in Spitäler und Heime

getragen wird, ist nicht ersichtlich; auch der Beschwerdeführer nennt keine

denkbare mildere Massnahme. Vielmehr stellt die angefochtene Regelung eine

mildere Massnahme gegenüber allgemeinen Zutrittsverboten dar, wie sie im

Frühling 2020 galten. Die Pflicht zum Tragen einer Gesichtsmaske, wie sie in

öffentlich zugänglichen Innenräumen gilt (Art. 6 Verordnung über

Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie vom 23. Juni

2021 [Covid-19-Verordnung besondere Lage; SR 818.101.26]), reduziert zwar bereits

das von Besuchern ausgehende Ansteckungsrisiko. Um das selbst bei richtig und

durchgehend getragener Schutzmaske von ihrem Träger ausgehende

Ansteckungsrisiko (VGr, 3. Dezember 2020, AN.2020.00016, E. 6.5.1)

weiter zu reduzieren, erweist sich die umstrittene Massnahme in der

gegenwärtigen Situation indes als erforderlich.

2.2.3.4

Unter dem Titel der Zumutbarkeit eines Grundrechtseingriffs ist zu prüfen,

ob das gesteckte Ziel in einem vernünftigen Verhältnis zu der zu seiner

Erlangung notwendigen Freiheitsbeschränkung steht (Schweizer, SG Komm BV, Art. 36

N. 40). Die angefochtene Norm bewirkt eine Freiheitsbeschränkung, indem

das Betreten von Spitälern und Heimen nur jenen Personen offensteht, die durch

eine Impfung, Genesung oder einen Test nachweisen können, dass von ihnen eine

geringe(re) Ansteckungsgefahr ausgeht. Dieser Nachweis ist in der Schweiz für

jede Person kostenlos erhältlich: Jedermann – auch der Beschwerdeführer – kann

sich kostenlos impfen oder für einen geplanten Besuch kostenlos testen lassen,

wenn er ein Spital oder Heim betreten möchte. Angesichts der erheblichen

Bedrohung für Leben und Gesundheit, die Covid-19 für besonders gefährdete

Personen darstellen kann, muss das Interesse, Spitäler und Heime als

Besucherinnen und Besucher oder Begleitpersonen frei betreten zu dürfen, ohne

den Nachweis erbringen zu müssen, dass von ihnen ein gering(er)es

Ansteckungsrisiko ausgeht, zurücktreten. Die vom Beschwerdeführer angeführten

Gründe, weshalb er keinen solchen Nachweis erbringen, aber dennoch Spitäler und

Heime frei betreten möchte, vermögen hieran nichts zu ändern.

2.3 Insgesamt

erweist sich die mit der streitigen Massnahme verbundene

Grundrechtsbeeinträchtigung nach Art. 36 BV als gerechtfertigt und hält § 1 V-Covid-19 Gesundheitsbereich demnach vor dem übergeordneten Recht stand. Die

Beschwerde ist demzufolge als unbegründet abzuweisen, soweit darauf einzutreten

ist.

3.

Die Verfahrenskosten sind

dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 95.-- Zustellkosten,

Fr. 2'595.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

5. Mitteilung an …