Lexipedia

Entscheid

AN.2021.00026

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: AN.2021.00026

26. Oktober 2022Deutsch7 min

(URT.2022.24062)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

AN.2021.00026

Verfügung

des Einzelrichters

vom 26. Oktober 2022

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer,

Gerichtsschreiber

David Henseler.

In Sachen

Stiftung A,

vertreten durch RA B und/oder RA C,

Beschwerdeführerin,

gegen

BVG- und

Stiftungsaufsicht des Kantons Zürich (BVS),

Beschwerdegegnerin,

betreffend Änderung

des Gebührenreglements der BVG- und

Stiftungsaufsicht des Kantons Zürich (BVS),

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

Die BVG- und Stiftungsaufsicht des Kantons Zürich (BVS)

ist die kantonale Aufsichtsbehörde unter anderem über Vorsorgeeinrichtungen und

Personalfürsorgestiftungen. Am 5. Oktober 2021 beschloss der

Verwaltungsrat der BVS eine Änderung des Gebührenreglements BVS vom

10. Oktober 2012 (GebR-BVS, LS 833.15). Diese wurde dem Regierungsrat

zur Genehmigung unterbreitet und sollte per 1. Januar 2022 in Kraft

treten, wobei darüber erneut entschieden würde, sollte die Genehmigung

verweigert oder ein Rechtsmittel ergriffen werden. Der Beschluss wurde am

15. Oktober 2021 im Amtsblatt publiziert.

Erwägungen

II.

A. Mit

Beschwerde vom 15. November 2021 liess die Stiftung A dem

Verwaltungsgericht insbesondere beantragen, unter Entschädigungsfolge seien § 2

Abs. 3 und § 2a Abs. 4 des geänderten GebR-BVS aufzuheben.

Mit Beschwerdeantwort vom 16. Dezember 2021

beantragte die BVS, unter Entschädigungsfolge sei die Beschwerde abzuweisen,

soweit darauf eingetreten werden könne. In prozessualer Hinsicht beantragte sie

die Vereinigung des vorliegenden Verfahrens mit einem weiteren gegen die

Änderung des Gebührenreglements BVS angestrengten Verfahren. Mit Replik vom

31.

Januar 2022 hielt die Stiftung A an ihren Anträgen fest.

Ebensolches tat die BVS mit Duplik vom 23. Februar 2022. Dazu nahm die Stiftung A

am 21. März 2022 Stellung, woraufhin sich die BVS am 30. März 2022

erneut äusserte.

B. Mit

Verfügung vom 21. April 2022 sistierte der Vorsitzende das

Beschwerdeverfahren, bis der Regierungsrat über die Genehmigung der Änderung

vom 5. Oktober 2021 des Gebührenreglements BVS beschlossen hat;

gleichzeitig lud er den Regierungsrat ein, zeitnah darüber zu befinden und

seinen Beschluss dem Verwaltungsgericht einzureichen.

C. Mit Eingabe vom 30. Mai 2022 liess die Stiftung A

das Verwaltungsgericht ersuchen, ihr im Fall einer Nichtgenehmigung der

Änderung vom 5. Oktober 2021 durch den Regierungsrat Gelegenheit zur

Stellungnahme einzuräumen. Am 16. Juni 2022 informierte die BVS das

Verwaltungsgericht, dass ihr Verwaltungsrat beabsichtige, den Beschluss vom

5.

Oktober 2021 wiedererwägungsweise aufzuheben. Gleichzeitig ersuchte sie

dieses um seine "Einschätzung zur Zulässigkeit des aufgezeigten Vorgehens

im jetzigen Verfahrensstadium". Mit Schreiben vom 20. Juni 2022 wies

das Verwaltungsgericht die BVS darauf hin, dass es Parteien nicht zu deren

prozessualem Verhalten berät und keine Zusicherungen bezüglich der rechtlichen

Konsequenzen eines bestimmten Vorgehens abgibt.

D. Am

6.

Juli 2022 hob der Verwaltungsrat der BVS die Änderung vom 5. Oktober

2021.

des Gebührenreglements BVS vor deren Inkrafttreten wieder auf; der

Beschluss wurde am 15. Juli 2022 im Amtsblatt publiziert. In der Folge hob

der Vorsitzende die Sistierung des Beschwerdeverfahrens mit Verfügung vom

29.

August 2022 auf und setzte den Parteien eine Frist von zehn Tagen an,

um zur beabsichtigten Abschreibung des Verfahrens und zur Nebenfolgeregelung

eines allfälligen Abschreibungsbeschlusses Stellung zu nehmen. Dies tat die BVS

mit Eingabe vom 7. September 2022 und die Stiftung A mit solcher vom

12.

September 2022. Die BVS nahm am 21. September 2022 erneut

Stellung.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Die Beschwerdegegnerin hob den angefochtenen

Änderungsbeschluss vom 5. Oktober 2021 am 6. Juli 2022 wieder auf.

Damit fiel das Anfechtungsobjekt während des laufenden Beschwerdeverfahrens

dahin. Folglich ist die Beschwerde als gegenstandslos geworden abzuschreiben.

Das fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 38b Abs. 1 lit. b VRG; vgl. Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,

Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 38a N. 11, § 38b

N. 7).

2.

2.1

Gemäss § 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG tragen die

am Verfahren Beteiligten die Kosten in der Regel entsprechend ihrem

Unterliegen. Über die Kostenauflage bei Gegenstandslosigkeit des Verfahrens

enthält das Verwaltungsrechtspflegegesetz keine Vorschrift. Das

Verwaltungsgericht entscheidet praxisgemäss nach Ermessen und gestützt auf eine

summarische Beurteilung der Akten aufgrund der Sachlage vor Eintritt des zur

Gegenstandslosigkeit führenden Grundes über die Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Dabei sind die Kosten grundsätzlich zulasten jener Partei zu verlegen, welche

die Gegenstandslosigkeit bzw. das gegenstandslos gewordene Beschwerdeverfahren

verursacht hat (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 74 f., 81

sowie § 17 N. 31 f.).

Die Beschwerdegegnerin hat den angefochtenen Beschluss vom

5.

Oktober 2021 während des laufenden Beschwerdeverfahrens

Dispositiv

wiedererwägungsweise aufgehoben. Die Beschwerdeführerin ist demnach als

obsiegend zu betrachten (vgl. Plüss, § 13 N. 81) und die Gerichtskosten

sind der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

2.2 Bei der

Kostenhöhe ist zu beachten, dass die hier strittige bzw. strittig gewesene

Änderung des Gebührenreglements BVS für die Beschwerdeführerin mit erheblichen

finanziellen Konsequenzen verbunden gewesen wäre. Dieser Umstand ist bei der

Festsetzung der Gebührenhöhe zu berücksichtigen (vgl. § 3 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom

3. Juli 2018 [GebV VGr, LS 175.252]). Gleichzeitig ist – da hier

keine materielle Prüfung der gestellten Begehren erfolgt – die Gebühr

angemessen herabzusetzen (§ 4 Abs. 2 GebV VGr). Mit Blick auf den

bereits entstandenen Aufwand ist die Gebühr auf Fr. 2'000.- festzusetzen.

2.3 Die

Beschwerdeführerin fordert eine "volle Parteientschädigung" im Betrag

"von (gerundet) CHF 40'000". Eine Kostennote reichte deren

Rechtsvertretung dem Verwaltungsgericht jedoch nicht ein.

2.3.1

Der Begriff der "angemessenen Entschädigung" gemäss § 17 Abs. 2 VRG wird nach der Praxis des Verwaltungsgerichts so ausgelegt, dass in der

Regel nur ein Teil des effektiven Aufwands für die Rechtsvertretung als

entschädigungspflichtig angesehen wird. Eine angemessene Entschädigung ist

nicht mit den effektiv angefallenen Rechtsverfolgungskosten gleichzusetzen

(VGr, 10. November 2021, VB.2021.00405, E. 6.1 mit Hinweis). Bei

anwaltlich vertretenen Parteien liegt die Parteientschädigung in der Regel

deutlich unter den tatsächlichen Honorarkosten der notwendigerweise

beigezogenen Rechtsvertretung (VGr, 7. Januar 2021, VB.2020.00814,

E. 3.3; Plüss, § 17 N. 81 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch VGr,

7. April 2016, VB.2015.00199, E. 4.4 Abs. 2).

Ausgangspunkt für die

Bemessung der Parteientschädigung sind die Kosten, die der

entschädigungsberechtigten Partei durch den Prozess notwendigerweise entstanden

sind. Notwendig sind jene Kosten, die zur sachgerechten und wirksamen

Rechtsverfolgung objektiv unerlässlich sind (VGr, 7. April 2016,

VB.2015.00199, E. 4.3 Abs. 2 mit Hinweis auf Plüss, § 17 N. 64 und 69; vgl.

BGr, 18. Mai 2021, 2C_816/2020, E. 4.2; ferner BGE 131 II 200

E. 7.2). Massgebend für die Beurteilung der

notwendigen Kosten sind in erster Linie die Bedeutung der Streitsache, die

Schwierigkeit des Prozesses, der geltend gemachte Zeitaufwand und die Höhe der

Barauslagen (vgl. § 8 Abs. 1 GebV VGr). Unnötiger Aufwand wird

nicht ersetzt (§ 8 Abs. 2 GebV VGr) (zum Ganzen VGr,

28. Juli 2022, VB.2022.00150, E. 2.4).

2.3.2

Die Beschwerdeführerin gibt an, ihre Rechtsvertreter hätten insgesamt rund

103 Stunden an Aufwand gehabt, woraus – bei Annahme eines Stundenansatzes von Fr. 350.-

und unter Berücksichtigung einer Auslagenpauschale von 3 % sowie der

Mehrwertsteuer – ein zu entschädigender Betrag von rund Fr. 40'000.-

resultiere. Dieser Aufwand erscheint jedoch auch mit Blick auf die

(finanzielle) Bedeutung der Streitsache für die Beschwerdeführerin als zu hoch.

Der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin wäre eine wirksame Rechtsverfolgung

auch unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls mit einem geringeren

Aufwand möglich gewesen. Allein aus der Tatsache, dass die Beschwerdegegnerin

im Rahmen des Beschwerdeverfahrens zunächst den Änderungsbeschluss vom

5. Oktober 2021 "verteidigte", diesen jedoch in der Folge

wiedererwägungsweise aufhob, resultiert – entgegen der Ansicht der

Beschwerdeführerin – kein Anspruch auf eine volle Entschädigung.

Insgesamt erscheint eine

Parteientschädigung von Fr. 10'000.- für das Beschwerdeverfahren als

angemessen.

Demgemäss verfügt der

Einzelrichter:

1. Die

Beschwerde wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2. Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 220.-- Zustellkosten,

Fr. 2'220.-- Total der Kosten.

3. Die Gerichtskosten

werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

4. Die

Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung

von Fr. 10'000.- zu bezahlen.

5. Gegen

diese Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes (SR 173.110) erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung

einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6. Mitteilung

an die Parteien.