AN.2021.00026
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: AN.2021.00026
26. Oktober 2022Deutsch7 min
(URT.2022.24062)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
AN.2021.00026
Verfügung
des Einzelrichters
vom 26. Oktober 2022
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer,
Gerichtsschreiber
David Henseler.
In Sachen
Stiftung A,
vertreten durch RA B und/oder RA C,
Beschwerdeführerin,
gegen
BVG- und
Stiftungsaufsicht des Kantons Zürich (BVS),
Beschwerdegegnerin,
betreffend Änderung
des Gebührenreglements der BVG- und
Stiftungsaufsicht des Kantons Zürich (BVS),
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
Die BVG- und Stiftungsaufsicht des Kantons Zürich (BVS)
ist die kantonale Aufsichtsbehörde unter anderem über Vorsorgeeinrichtungen und
Personalfürsorgestiftungen. Am 5. Oktober 2021 beschloss der
Verwaltungsrat der BVS eine Änderung des Gebührenreglements BVS vom
10. Oktober 2012 (GebR-BVS, LS 833.15). Diese wurde dem Regierungsrat
zur Genehmigung unterbreitet und sollte per 1. Januar 2022 in Kraft
treten, wobei darüber erneut entschieden würde, sollte die Genehmigung
verweigert oder ein Rechtsmittel ergriffen werden. Der Beschluss wurde am
15. Oktober 2021 im Amtsblatt publiziert.
Erwägungen
II.
A. Mit
Beschwerde vom 15. November 2021 liess die Stiftung A dem
Verwaltungsgericht insbesondere beantragen, unter Entschädigungsfolge seien § 2
Abs. 3 und § 2a Abs. 4 des geänderten GebR-BVS aufzuheben.
Mit Beschwerdeantwort vom 16. Dezember 2021
beantragte die BVS, unter Entschädigungsfolge sei die Beschwerde abzuweisen,
soweit darauf eingetreten werden könne. In prozessualer Hinsicht beantragte sie
die Vereinigung des vorliegenden Verfahrens mit einem weiteren gegen die
Änderung des Gebührenreglements BVS angestrengten Verfahren. Mit Replik vom
31.
Januar 2022 hielt die Stiftung A an ihren Anträgen fest.
Ebensolches tat die BVS mit Duplik vom 23. Februar 2022. Dazu nahm die Stiftung A
am 21. März 2022 Stellung, woraufhin sich die BVS am 30. März 2022
erneut äusserte.
B. Mit
Verfügung vom 21. April 2022 sistierte der Vorsitzende das
Beschwerdeverfahren, bis der Regierungsrat über die Genehmigung der Änderung
vom 5. Oktober 2021 des Gebührenreglements BVS beschlossen hat;
gleichzeitig lud er den Regierungsrat ein, zeitnah darüber zu befinden und
seinen Beschluss dem Verwaltungsgericht einzureichen.
C. Mit Eingabe vom 30. Mai 2022 liess die Stiftung A
das Verwaltungsgericht ersuchen, ihr im Fall einer Nichtgenehmigung der
Änderung vom 5. Oktober 2021 durch den Regierungsrat Gelegenheit zur
Stellungnahme einzuräumen. Am 16. Juni 2022 informierte die BVS das
Verwaltungsgericht, dass ihr Verwaltungsrat beabsichtige, den Beschluss vom
5.
Oktober 2021 wiedererwägungsweise aufzuheben. Gleichzeitig ersuchte sie
dieses um seine "Einschätzung zur Zulässigkeit des aufgezeigten Vorgehens
im jetzigen Verfahrensstadium". Mit Schreiben vom 20. Juni 2022 wies
das Verwaltungsgericht die BVS darauf hin, dass es Parteien nicht zu deren
prozessualem Verhalten berät und keine Zusicherungen bezüglich der rechtlichen
Konsequenzen eines bestimmten Vorgehens abgibt.
D. Am
6.
Juli 2022 hob der Verwaltungsrat der BVS die Änderung vom 5. Oktober
2021.
des Gebührenreglements BVS vor deren Inkrafttreten wieder auf; der
Beschluss wurde am 15. Juli 2022 im Amtsblatt publiziert. In der Folge hob
der Vorsitzende die Sistierung des Beschwerdeverfahrens mit Verfügung vom
29.
August 2022 auf und setzte den Parteien eine Frist von zehn Tagen an,
um zur beabsichtigten Abschreibung des Verfahrens und zur Nebenfolgeregelung
eines allfälligen Abschreibungsbeschlusses Stellung zu nehmen. Dies tat die BVS
mit Eingabe vom 7. September 2022 und die Stiftung A mit solcher vom
12.
September 2022. Die BVS nahm am 21. September 2022 erneut
Stellung.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Die Beschwerdegegnerin hob den angefochtenen
Änderungsbeschluss vom 5. Oktober 2021 am 6. Juli 2022 wieder auf.
Damit fiel das Anfechtungsobjekt während des laufenden Beschwerdeverfahrens
dahin. Folglich ist die Beschwerde als gegenstandslos geworden abzuschreiben.
Das fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 38b Abs. 1 lit. b VRG; vgl. Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,
Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 38a N. 11, § 38b
N. 7).
2.
2.1
Gemäss § 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG tragen die
am Verfahren Beteiligten die Kosten in der Regel entsprechend ihrem
Unterliegen. Über die Kostenauflage bei Gegenstandslosigkeit des Verfahrens
enthält das Verwaltungsrechtspflegegesetz keine Vorschrift. Das
Verwaltungsgericht entscheidet praxisgemäss nach Ermessen und gestützt auf eine
summarische Beurteilung der Akten aufgrund der Sachlage vor Eintritt des zur
Gegenstandslosigkeit führenden Grundes über die Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Dabei sind die Kosten grundsätzlich zulasten jener Partei zu verlegen, welche
die Gegenstandslosigkeit bzw. das gegenstandslos gewordene Beschwerdeverfahren
verursacht hat (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 74 f., 81
sowie § 17 N. 31 f.).
Die Beschwerdegegnerin hat den angefochtenen Beschluss vom
5.
Oktober 2021 während des laufenden Beschwerdeverfahrens
Dispositiv
wiedererwägungsweise aufgehoben. Die Beschwerdeführerin ist demnach als
obsiegend zu betrachten (vgl. Plüss, § 13 N. 81) und die Gerichtskosten
sind der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
2.2 Bei der
Kostenhöhe ist zu beachten, dass die hier strittige bzw. strittig gewesene
Änderung des Gebührenreglements BVS für die Beschwerdeführerin mit erheblichen
finanziellen Konsequenzen verbunden gewesen wäre. Dieser Umstand ist bei der
Festsetzung der Gebührenhöhe zu berücksichtigen (vgl. § 3 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom
3. Juli 2018 [GebV VGr, LS 175.252]). Gleichzeitig ist – da hier
keine materielle Prüfung der gestellten Begehren erfolgt – die Gebühr
angemessen herabzusetzen (§ 4 Abs. 2 GebV VGr). Mit Blick auf den
bereits entstandenen Aufwand ist die Gebühr auf Fr. 2'000.- festzusetzen.
2.3 Die
Beschwerdeführerin fordert eine "volle Parteientschädigung" im Betrag
"von (gerundet) CHF 40'000". Eine Kostennote reichte deren
Rechtsvertretung dem Verwaltungsgericht jedoch nicht ein.
2.3.1
Der Begriff der "angemessenen Entschädigung" gemäss § 17 Abs. 2 VRG wird nach der Praxis des Verwaltungsgerichts so ausgelegt, dass in der
Regel nur ein Teil des effektiven Aufwands für die Rechtsvertretung als
entschädigungspflichtig angesehen wird. Eine angemessene Entschädigung ist
nicht mit den effektiv angefallenen Rechtsverfolgungskosten gleichzusetzen
(VGr, 10. November 2021, VB.2021.00405, E. 6.1 mit Hinweis). Bei
anwaltlich vertretenen Parteien liegt die Parteientschädigung in der Regel
deutlich unter den tatsächlichen Honorarkosten der notwendigerweise
beigezogenen Rechtsvertretung (VGr, 7. Januar 2021, VB.2020.00814,
E. 3.3; Plüss, § 17 N. 81 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch VGr,
7. April 2016, VB.2015.00199, E. 4.4 Abs. 2).
Ausgangspunkt für die
Bemessung der Parteientschädigung sind die Kosten, die der
entschädigungsberechtigten Partei durch den Prozess notwendigerweise entstanden
sind. Notwendig sind jene Kosten, die zur sachgerechten und wirksamen
Rechtsverfolgung objektiv unerlässlich sind (VGr, 7. April 2016,
VB.2015.00199, E. 4.3 Abs. 2 mit Hinweis auf Plüss, § 17 N. 64 und 69; vgl.
BGr, 18. Mai 2021, 2C_816/2020, E. 4.2; ferner BGE 131 II 200
E. 7.2). Massgebend für die Beurteilung der
notwendigen Kosten sind in erster Linie die Bedeutung der Streitsache, die
Schwierigkeit des Prozesses, der geltend gemachte Zeitaufwand und die Höhe der
Barauslagen (vgl. § 8 Abs. 1 GebV VGr). Unnötiger Aufwand wird
nicht ersetzt (§ 8 Abs. 2 GebV VGr) (zum Ganzen VGr,
28. Juli 2022, VB.2022.00150, E. 2.4).
2.3.2
Die Beschwerdeführerin gibt an, ihre Rechtsvertreter hätten insgesamt rund
103 Stunden an Aufwand gehabt, woraus – bei Annahme eines Stundenansatzes von Fr. 350.-
und unter Berücksichtigung einer Auslagenpauschale von 3 % sowie der
Mehrwertsteuer – ein zu entschädigender Betrag von rund Fr. 40'000.-
resultiere. Dieser Aufwand erscheint jedoch auch mit Blick auf die
(finanzielle) Bedeutung der Streitsache für die Beschwerdeführerin als zu hoch.
Der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin wäre eine wirksame Rechtsverfolgung
auch unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls mit einem geringeren
Aufwand möglich gewesen. Allein aus der Tatsache, dass die Beschwerdegegnerin
im Rahmen des Beschwerdeverfahrens zunächst den Änderungsbeschluss vom
5. Oktober 2021 "verteidigte", diesen jedoch in der Folge
wiedererwägungsweise aufhob, resultiert – entgegen der Ansicht der
Beschwerdeführerin – kein Anspruch auf eine volle Entschädigung.
Insgesamt erscheint eine
Parteientschädigung von Fr. 10'000.- für das Beschwerdeverfahren als
angemessen.
Demgemäss verfügt der
Einzelrichter:
1. Die
Beschwerde wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
2. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 220.-- Zustellkosten,
Fr. 2'220.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten
werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
4. Die
Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung
von Fr. 10'000.- zu bezahlen.
5. Gegen
diese Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes (SR 173.110) erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung
einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
6. Mitteilung
an die Parteien.