AN.2021.00027
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: AN.2021.00027
26. Oktober 2022Deutsch6 min
(URT.2022.24061)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
AN.2021.00027
Verfügung
des Einzelrichters
vom 26. Oktober 2022
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer,
Gerichtsschreiber
David Henseler.
In Sachen
Vorsorgeeinrichtung A,
vertreten durch RA B und/oder RA C,
Beschwerdeführerin,
gegen
BVG- und
Stiftungsaufsicht des Kantons Zürich (BVS),
Beschwerdegegnerin,
betreffend Änderung
des Gebührenreglements der BVG- und Stiftungsaufsicht des Kantons Zürich (BVS),
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
Die BVG- und Stiftungsaufsicht des Kantons Zürich (BVS)
ist die kantonale Aufsichtsbehörde unter anderem über Vorsorgeeinrichtungen und
Personalfürsorgestiftungen. Am 5. Oktober 2021 beschloss der
Verwaltungsrat der BVS eine Änderung des Gebührenreglements BVS vom
10. Oktober 2012 (GebR-BVS, LS 833.15). Diese wurde dem Regierungsrat
zur Genehmigung unterbreitet und sollte per 1. Januar 2022 in Kraft
treten, wobei darüber erneut entschieden würde, sollte die Genehmigung
verweigert oder ein Rechtsmittel ergriffen werden. Der Beschluss wurde am
15. Oktober 2021 im Amtsblatt publiziert.
Erwägungen
II.
A. Mit
Beschwerde vom 15. November 2021 liess die Vorsorgeeinrichtung A dem
Verwaltungsgericht beantragen, unter Entschädigungsfolge seien §§ 2, 2a, 3
sowie Anhänge 1–3 des geänderten GebR-BVS aufzuheben.
Mit Beschwerdeantwort vom 16. Dezember 2021
beantragte die BVS, unter Entschädigungsfolge sei die Beschwerde abzuweisen,
soweit darauf eingetreten werden könne. In prozessualer Hinsicht beantragte sie
die Vereinigung des vorliegenden Verfahrens mit einem weiteren gegen die
Änderung des Gebührenreglements BVS angestrengten Verfahren. Mit Replik vom
1.
Februar 2022 hielt die Vorsorgeeinrichtung A an ihren Anträgen in
der Sache fest und beantragte überdies die Abweisung des prozessualen Antrags
der BVS. Mit Duplik vom 23. Februar 2022, Triplik vom 21. März 2022
und Quadruplik vom 30. März 2022 hielten sowohl die BVS als auch die Vorsorgeeinrichtung A
an ihren Anträgen fest.
B. Mit
Verfügung vom 21. April 2022 sistierte der Vorsitzende das
Beschwerdeverfahren, bis der Regierungsrat über die Genehmigung der Änderung
vom 5. Oktober 2021 des Gebührenreglements BVS beschlossen hat;
gleichzeitig lud er den Regierungsrat ein, zeitnah darüber zu befinden und
seinen Beschluss dem Verwaltungsgericht einzureichen.
C. Mit
Eingabe vom 2. Juni 2022 liess die Vorsorgeeinrichtung A das
Verwaltungsgericht ersuchen, ihr "in jedem Fall (sowohl bei Genehmigung
als auch bei Nicht-Genehmigung der angefochtenen Änderung des
Gebührenreglements)" Gelegenheit zur Stellungnahme zum Regierungsratsentscheid
einzuräumen. Am 16. Juni 2022 informierte die BVS das Verwaltungsgericht,
dass ihr Verwaltungsrat beabsichtige, den Beschluss vom 5. Oktober 2021
wiedererwägungsweise aufzuheben. Gleichzeitig ersuchte sie das
Verwaltungsgericht um seine "Einschätzung zur Zulässigkeit des
aufgezeigten Vorgehens im jetzigen Verfahrensstadium". Mit Schreiben vom
20.
Juni 2022 wies das Verwaltungsgericht die BVS darauf hin, dass es Parteien
nicht zu deren prozessualem Verhalten berät und keine Zusicherungen bezüglich
der rechtlichen Konsequenzen eines bestimmten Vorgehens abgibt.
D. Am
6.
Juli 2022 hob der Verwaltungsrat der BVS die Änderung vom 5. Oktober
2021.
des Gebührenreglements BVS vor deren Inkrafttreten wieder auf; der
Beschluss wurde am 15. Juli 2022 im Amtsblatt publiziert. In der Folge hob
der Vorsitzende die Sistierung des Beschwerdeverfahrens mit Verfügung vom
29.
August 2022 auf und setzte den Parteien eine Frist von zehn Tagen an,
um zur beabsichtigten Abschreibung des Verfahrens und zur Nebenfolgeregelung
eines allfälligen Abschreibungsbeschlusses Stellung zu nehmen. Letzteres tat
die BVS mit Eingabe vom 7. September 2022 und die Vorsorgeeinrichtung A
mit solcher vom 9. September 2022. Die BVS nahm am 21. September 2022
erneut Stellung.
Der Einzelrichter
erwägt:
1.
Die Beschwerdegegnerin hob den angefochtenen
Änderungsbeschluss vom 5. Oktober 2021 am 6. Juli 2022 wieder auf.
Damit fiel das Anfechtungsobjekt während des laufenden Beschwerdeverfahrens
dahin. Folglich ist die Beschwerde als gegenstandslos geworden abzuschreiben.
Das fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 38b Abs. 1 lit. b VRG; vgl. Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,
Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 38a N. 11, § 38b
N. 7).
2.
2.1
Gemäss § 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG tragen die
am Verfahren Beteiligten die Kosten in der Regel entsprechend ihrem
Unterliegen. Über die Kostenauflage bei Gegenstandslosigkeit des Verfahrens
enthält das Verwaltungsrechtspflegegesetz keine Vorschrift. Das
Verwaltungsgericht entscheidet praxisgemäss nach Ermessen und gestützt auf eine
summarische Beurteilung der Akten aufgrund der Sachlage vor Eintritt des zur
Gegenstandslosigkeit führenden Grundes über die Kosten- und
Entschädigungsfolgen. Dabei sind die Kosten grundsätzlich zulasten jener Partei
zu verlegen, welche die Gegenstandslosigkeit bzw. das gegenstandslos gewordene
Beschwerdeverfahren verursacht hat (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13
N. 74 f., 81 sowie § 17 N. 31 f.).
Die Beschwerdegegnerin hat den angefochtenen Beschluss vom
5.
Oktober 2021 wiedererwägungsweise aufgehoben. Die Beschwerdeführerin
Dispositiv
ist demnach als obsiegend zu betrachten (vgl. Plüss, § 13 N. 81) und
die Gerichtskosten sind der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
2.2 Bei der
Kostenhöhe ist zu beachten, dass die hier strittige bzw. strittig gewesene
Änderung des Gebührenreglements BVS für die Beschwerdeführerin mit erheblichen
finanziellen Konsequenzen verbunden gewesen wäre. Dieser Umstand ist bei der
Festsetzung der Gebührenhöhe zu berücksichtigen (vgl. § 3 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom
3. Juli 2018 [GebV VGr, LS 175.252]). Gleichzeitig ist – da hier
keine materielle Prüfung der gestellten Begehren erfolgt – die Gebühr
angemessen herabzusetzen (§ 4 Abs. 2 GebV VGr). Mit Blick auf den
bereits entstandenen Aufwand ist die Gebühr auf Fr. 2'000.- festzusetzen.
2.3 Bei diesem
Verfahrensausgang steht der Beschwerdeführerin antragsgemäss eine
Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG; Plüss, § 17 N. 31 f.).
Ausgangspunkt für die Bemessung derselben sind die Kosten, die der
entschädigungsberechtigten Partei durch den Prozess notwendigerweise entstanden
sind. Notwendig sind jene Kosten, die zur sachgerechten und wirksamen Rechtsverfolgung
objektiv unerlässlich sind (VGr, 7. April 2016, VB.2015.00199, E. 4.3
Abs. 2 mit Hinweis auf Plüss, § 17
N. 64 und 69; vgl. BGr, 18. Mai 2021, 2C_816/2020,
E. 4.2). Massgebend für die Beurteilung der
notwendigen Kosten sind in erster Linie die Bedeutung der Streitsache, die
Schwierigkeit des Prozesses, der geltend gemachte Zeitaufwand und die Höhe der
Barauslagen (vgl. § 8 Abs. 1 GebV VGr).
Vorliegend erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 10'000.-
für das Beschwerdeverfahren als angemessen.
Demgemäss verfügt der
Einzelrichter:
1. Die
Beschwerde wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
2. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 220.-- Zustellkosten,
Fr. 2'220.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
4. Die
Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine
Parteientschädigung von Fr. 10'000.- zu bezahlen.
5. Gegen
diese Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes (SR 173.110) erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung
einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
6. Mitteilung
an die Parteien.