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Entscheid

AN.2021.00027

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: AN.2021.00027

26. Oktober 2022Deutsch6 min

(URT.2022.24061)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

AN.2021.00027

Verfügung

des Einzelrichters

vom 26. Oktober 2022

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer,

Gerichtsschreiber

David Henseler.

In Sachen

Vorsorgeeinrichtung A,

vertreten durch RA B und/oder RA C,

Beschwerdeführerin,

gegen

BVG- und

Stiftungsaufsicht des Kantons Zürich (BVS),

Beschwerdegegnerin,

betreffend Änderung

des Gebührenreglements der BVG- und Stiftungsaufsicht des Kantons Zürich (BVS),

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

Die BVG- und Stiftungsaufsicht des Kantons Zürich (BVS)

ist die kantonale Aufsichtsbehörde unter anderem über Vorsorgeeinrichtungen und

Personalfürsorgestiftungen. Am 5. Oktober 2021 beschloss der

Verwaltungsrat der BVS eine Änderung des Gebührenreglements BVS vom

10. Oktober 2012 (GebR-BVS, LS 833.15). Diese wurde dem Regierungsrat

zur Genehmigung unterbreitet und sollte per 1. Januar 2022 in Kraft

treten, wobei darüber erneut entschieden würde, sollte die Genehmigung

verweigert oder ein Rechtsmittel ergriffen werden. Der Beschluss wurde am

15. Oktober 2021 im Amtsblatt publiziert.

Erwägungen

II.

A. Mit

Beschwerde vom 15. November 2021 liess die Vorsorgeeinrichtung A dem

Verwaltungsgericht beantragen, unter Entschädigungsfolge seien §§ 2, 2a, 3

sowie Anhänge 1–3 des geänderten GebR-BVS aufzuheben.

Mit Beschwerdeantwort vom 16. Dezember 2021

beantragte die BVS, unter Entschädigungsfolge sei die Beschwerde abzuweisen,

soweit darauf eingetreten werden könne. In prozessualer Hinsicht beantragte sie

die Vereinigung des vorliegenden Verfahrens mit einem weiteren gegen die

Änderung des Gebührenreglements BVS angestrengten Verfahren. Mit Replik vom

1.

Februar 2022 hielt die Vorsorgeeinrichtung A an ihren Anträgen in

der Sache fest und beantragte überdies die Abweisung des prozessualen Antrags

der BVS. Mit Duplik vom 23. Februar 2022, Triplik vom 21. März 2022

und Quadruplik vom 30. März 2022 hielten sowohl die BVS als auch die Vorsorgeeinrichtung A

an ihren Anträgen fest.

B. Mit

Verfügung vom 21. April 2022 sistierte der Vorsitzende das

Beschwerdeverfahren, bis der Regierungsrat über die Genehmigung der Änderung

vom 5. Oktober 2021 des Gebührenreglements BVS beschlossen hat;

gleichzeitig lud er den Regierungsrat ein, zeitnah darüber zu befinden und

seinen Beschluss dem Verwaltungsgericht einzureichen.

C. Mit

Eingabe vom 2. Juni 2022 liess die Vorsorgeeinrichtung A das

Verwaltungsgericht ersuchen, ihr "in jedem Fall (sowohl bei Genehmigung

als auch bei Nicht-Genehmigung der angefochtenen Änderung des

Gebührenreglements)" Gelegenheit zur Stellungnahme zum Regierungsratsentscheid

einzuräumen. Am 16. Juni 2022 informierte die BVS das Verwaltungsgericht,

dass ihr Verwaltungsrat beabsichtige, den Beschluss vom 5. Oktober 2021

wiedererwägungsweise aufzuheben. Gleichzeitig ersuchte sie das

Verwaltungsgericht um seine "Einschätzung zur Zulässigkeit des

aufgezeigten Vorgehens im jetzigen Verfahrensstadium". Mit Schreiben vom

20.

Juni 2022 wies das Verwaltungsgericht die BVS darauf hin, dass es Parteien

nicht zu deren prozessualem Verhalten berät und keine Zusicherungen bezüglich

der rechtlichen Konsequenzen eines bestimmten Vorgehens abgibt.

D. Am

6.

Juli 2022 hob der Verwaltungsrat der BVS die Änderung vom 5. Oktober

2021.

des Gebührenreglements BVS vor deren Inkrafttreten wieder auf; der

Beschluss wurde am 15. Juli 2022 im Amtsblatt publiziert. In der Folge hob

der Vorsitzende die Sistierung des Beschwerdeverfahrens mit Verfügung vom

29.

August 2022 auf und setzte den Parteien eine Frist von zehn Tagen an,

um zur beabsichtigten Abschreibung des Verfahrens und zur Nebenfolgeregelung

eines allfälligen Abschreibungsbeschlusses Stellung zu nehmen. Letzteres tat

die BVS mit Eingabe vom 7. September 2022 und die Vorsorgeeinrichtung A

mit solcher vom 9. September 2022. Die BVS nahm am 21. September 2022

erneut Stellung.

Der Einzelrichter

erwägt:

1.

Die Beschwerdegegnerin hob den angefochtenen

Änderungsbeschluss vom 5. Oktober 2021 am 6. Juli 2022 wieder auf.

Damit fiel das Anfechtungsobjekt während des laufenden Beschwerdeverfahrens

dahin. Folglich ist die Beschwerde als gegenstandslos geworden abzuschreiben.

Das fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 38b Abs. 1 lit. b VRG; vgl. Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,

Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 38a N. 11, § 38b

N. 7).

2.

2.1

Gemäss § 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG tragen die

am Verfahren Beteiligten die Kosten in der Regel entsprechend ihrem

Unterliegen. Über die Kostenauflage bei Gegenstandslosigkeit des Verfahrens

enthält das Verwaltungsrechtspflegegesetz keine Vorschrift. Das

Verwaltungsgericht entscheidet praxisgemäss nach Ermessen und gestützt auf eine

summarische Beurteilung der Akten aufgrund der Sachlage vor Eintritt des zur

Gegenstandslosigkeit führenden Grundes über die Kosten- und

Entschädigungsfolgen. Dabei sind die Kosten grundsätzlich zulasten jener Partei

zu verlegen, welche die Gegenstandslosigkeit bzw. das gegenstandslos gewordene

Beschwerdeverfahren verursacht hat (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13

N. 74 f., 81 sowie § 17 N. 31 f.).

Die Beschwerdegegnerin hat den angefochtenen Beschluss vom

5.

Oktober 2021 wiedererwägungsweise aufgehoben. Die Beschwerdeführerin

Dispositiv

ist demnach als obsiegend zu betrachten (vgl. Plüss, § 13 N. 81) und

die Gerichtskosten sind der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

2.2 Bei der

Kostenhöhe ist zu beachten, dass die hier strittige bzw. strittig gewesene

Änderung des Gebührenreglements BVS für die Beschwerdeführerin mit erheblichen

finanziellen Konsequenzen verbunden gewesen wäre. Dieser Umstand ist bei der

Festsetzung der Gebührenhöhe zu berücksichtigen (vgl. § 3 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom

3. Juli 2018 [GebV VGr, LS 175.252]). Gleichzeitig ist – da hier

keine materielle Prüfung der gestellten Begehren erfolgt – die Gebühr

angemessen herabzusetzen (§ 4 Abs. 2 GebV VGr). Mit Blick auf den

bereits entstandenen Aufwand ist die Gebühr auf Fr. 2'000.- festzusetzen.

2.3 Bei diesem

Verfahrensausgang steht der Beschwerdeführerin antragsgemäss eine

Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG; Plüss, § 17 N. 31 f.).

Ausgangspunkt für die Bemessung derselben sind die Kosten, die der

entschädigungsberechtigten Partei durch den Prozess notwendigerweise entstanden

sind. Notwendig sind jene Kosten, die zur sachgerechten und wirksamen Rechtsverfolgung

objektiv unerlässlich sind (VGr, 7. April 2016, VB.2015.00199, E. 4.3

Abs. 2 mit Hinweis auf Plüss, § 17

N. 64 und 69; vgl. BGr, 18. Mai 2021, 2C_816/2020,

E. 4.2). Massgebend für die Beurteilung der

notwendigen Kosten sind in erster Linie die Bedeutung der Streitsache, die

Schwierigkeit des Prozesses, der geltend gemachte Zeitaufwand und die Höhe der

Barauslagen (vgl. § 8 Abs. 1 GebV VGr).

Vorliegend erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 10'000.-

für das Beschwerdeverfahren als angemessen.

Demgemäss verfügt der

Einzelrichter:

1. Die

Beschwerde wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2. Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 220.-- Zustellkosten,

Fr. 2'220.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

4. Die

Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine

Parteientschädigung von Fr. 10'000.- zu bezahlen.

5. Gegen

diese Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes (SR 173.110) erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung

einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6. Mitteilung

an die Parteien.