AN.2021.00028
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: AN.2021.00028
12. Januar 2022Deutsch7 min
(URT.2022.23369)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
AN.2021.00028
Beschluss
der 4. Kammer
vom 12. Januar 2022
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch,
Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber Christoph Raess.
In Sachen
1.
A,
2. B,
3. C,
4. D,
5. E,
6. F,
7. G,
8. H,
9. I,
alle vertreten durch
Fürsprecher J,
Beschwerdeführende,
gegen
Universität
Zürich,
vertreten
durch den Rechtsdienst der Universität Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Covid-Zertifikatspflicht/aufschiebende Wirkung,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Am 10. September 2021
beschloss die Universitätsleitung, per 20. September 2021 eine
Covid-19-Zertifikatspflicht einzuführen und gleichzeitig die regulären
Raumkapazitäten auszuschöpfen. Die Covid-19-Zertifikatspflicht gilt für alle in
Präsenz durchgeführten Lehrveranstaltungen aller Studienstufen (Bachelor,
Master, Doktorat, inkl. Weiterbildung) und für alle Beteiligten an den Lehrveranstaltungen,
wozu sowohl Studierende als auch Dozierende gehören. Am 10. September 2021
informierte der Rektor der Universität die Studierenden in einer E-Mail
darüber, dass die Universitätsleitung die Rückkehr zum Präsenzbetrieb verbunden
mit der Einführung einer für alle Lehrveranstaltungen geltenden
Covid-19-Zertifikatspflicht beschlossen habe und die Studierenden weiter
informiert würden, sobald alle Detailfragen im Zusammenhang mit der
Covid-19-Zertifikatspflicht geklärt. Mit E-Mail vom 16. September 2021
informierte der Rektor der Universität die Studierenden über die Details der
Umsetzung der Covid-19-Zertifikatspflicht.
Erwägungen
II.
Am 18. Oktober 2021
erhoben A, B, C, D, E, F, G, H und I Rekurs an die Rekurskommission der Zürcher
Hochschulen und beantragten im Wesentlichen die Aufhebung der
Covid-19-Zertifikatspflicht. In prozessualer Hinsicht beantragten sie, ihrem
Rekurs sei die aufschiebende Wirkung nicht zu entziehen und bis zum Abschluss
des Verfahrens vorbehaltlos zu gewähren. Die Vorsitzende der Rekurskommission
der Zürcher Hochschulen entzog dem Rekurs mit Präsidialverfügung vom
21.
Oktober 2021 die aufschiebende Wirkung.
III.
Gegen diesen Zwischenentscheid erhoben A, B, C, D, E, F, G,
H und I am 24. November 2021 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und
beantragten die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung im
Rekursverfahren. Die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen beantragte am
3.
Dezember 2021 die Abweisung der Beschwerde. Mit Beschwerdeantwort vom
13.
Dezember 2021 beantragte die Universität Zürich, auf die Beschwerde
sei unter Entschädigungsfolge nicht einzutreten, eventualiter sei der Antrag
auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abzuweisen. Mit
Präsidialverfügung vom 15. Dezember 2021 forderte das Verwaltungsgericht
die Beschwerdeführenden bzw. die Beschwerdegegnerin auf nachzuweisen, dass sie
ihre Beschwerde rechtzeitig zuhanden der schweizerischen Post übergeben hätten,
bzw. eine vollständige Kopie des Beschlusses vom 10. September 2021
einzureichen. Am 23. Dezember 2021 reichten die Beschwerdeführenden die
geforderten Unterlagen ein. Mit Eingabe vom 6. Januar 2022 beantragte die
Beschwerdegegnerin, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten bzw. diese als
gegenstandslos geworden abzuschreiben.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Rekurskommission der Zürcher
Hochschulen über Anordnungen der Beschwerdegegnerin zuständig (§ 46
Abs. 5 des Universitätsgesetzes
vom 15. März 1998 [LS 415.11] in Verbindung mit §§ 41 ff.
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG,
LS 175.2]).
2.
2.1
Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die Anordnung
berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat
(§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG). Das geltend gemachte
Interesse muss grundsätzlich aktuell sein, was bedeutet, dass es sowohl im
Zeitpunkt der Rechtsmittelerhebung als auch im Zeitpunkt des Entscheids
vorliegen muss (Martin Bertschi, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar
zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,
Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 21
N. 24). Fällt das Rechtsschutzinteresse während der Hängigkeit des
Verfahrens dahin, wird dieses als gegenstandslos geworden abgeschrieben
(Bertschi, § 21 N. 26; Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 63
N. 6).
2.2
Streitgegenstand
des vorliegenden Verfahren ist, ob die Vorsitzende der Vorinstanz dem Rekurs
der Beschwerdeführenden vom 18. Oktober 2021, welcher sich materiell gegen
den Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 10. September
2021.
richtet, zu Recht die aufschiebende Wirkung entzogen hat.
Die Beschwerdegegnerin führt
in ihrer Eingabe vom 6. Januar 2022 aus, die für ihre Lehrveranstaltungen und
Prüfungen geltende Covid-19-Zertifikatspflicht beruhe aufgrund der vom
Bundesrat am 17. Dezember 2021 beschlossenen Änderung von Art. 19a
der Verordnung vom 23. Juni 2021 über Massnahmen in der besonderen Lage
zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung besondere Lage,
SR 818.101.26) seit dem 20. Dezember 2021 auf Bundesrecht und nicht
mehr auf dem angefochtenen Beschluss der Universitätsleitung vom 10. September
2021, weshalb es den Beschwerdeführenden am notwendigen Rechtsschutzinteresse
für die Weiterführung des vorliegenden Verfahrens fehle.
In der Tat gilt die
Covid-19-Zertifikatspflicht für Lehrveranstaltungen und Prüfungen der
Beschwerdegegnerin seit dem 20. Dezember 2021 auch bei einer Gutheissung
der vorliegenden Beschwerde aufgrund von Art. 19a lit. a
Covid-19-Verordnung besondere Lage ohnehin weiter. Dementsprechend fehlt es den
Beschwerdeführenden seither an einem Rechtsschutzinteresse. Dies führt zur Gegenstandslosigkeit
des vorliegenden Verfahrens. Das entsprechende Rekursverfahren ist davon jedoch
nicht zwingend erfasst, da sich die in der Hauptsache aufgeworfenen
Rechtsfragen in Zukunft erneut stellen könnten und im Rekursverfahren vom
Erfordernis des aktuellen Interesses abgesehen werden könnte (vgl. VGr,
5.
Januar 2022, AN.2021.00018, E. 1.2). Sollte der Bundesrat dereinst
darauf verzichten, eine Covid-19-Zertifikatspflicht für Lehrveranstaltungen und
Prüfungen an Institutionen des Hochschulbereichs vorzuschreiben, hätte die
Beschwerdegegnerin von Neuem über die Einführung einer
Covid-19-Zertifikatspflicht zu befinden.
3.
Die Beschwerde ist nach dem
Gesagten als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Die Gerichtskosten sind aus
Billigkeitsgründen auf die Gerichtskasse zu nehmen, da keine Verfahrenspartei
die Gegenstandslosigkeit des vorliegenden Verfahrens zu verantworten hat.
Es bleibt zu prüfen, ob die
Beschwerdeführenden angesichts des Verfahrensausgangs gestützt auf § 17 Abs. 2 lit. a VRG Anspruch auf eine Parteientschädigung haben, wobei
Folgendes zu berücksichtigen ist (vgl. Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 17
N. 31): Als die Beschwerdegegnerin am 10. September
2021.
beschloss, für den Besuch ihrer Lehrveranstaltungen eine
Covid-19-Zertifikatspflicht einzuführen, unterliess sie es, diesem Beschluss
die aufschiebende Wirkung zu entziehen. Die Vorsitzende der Vorinstanz hielt es
ohne Anhörung der Beschwerdegegnerin dennoch für angezeigt, dem Rekurs der
Beschwerdeführenden von Amtes wegen die aufschiebende Wirkung zu entziehen und begründete
diesen Schritt mit der pandemischen Situation im Oktober 2021. Da der Bundesrat
in diesem Zeitpunkt für den Unterricht an Bildungseinrichtungen im
Hochschulbereich jedoch zwei gleichgestellte Alternativen vorsah (vgl. Art. 19a
Covid-19-Verordnung besondere Lage in der Fassung vom 8. September 2021,
AS 2021 542, S. 4), erscheint es fraglich, ob die pandemische Situation
einen besonderen Grund im Sinn von Art. 25 Abs. 3 VRG darstellte, welcher
es rechtfertigte, dem Rekurs der Beschwerdeführenden von Amtes wegen die
aufschiebende Wirkung zu entziehen und damit der Covid-19-Zertifikatspflicht
sofortige Rechtswirksamkeit zu verleihen. Folglich ist es angezeigt, die
Beschwerdegegnerin zu verpflichten, den Beschwerdeführenden eine
angemessene Parteientschädigung für das vorliegende Beschwerdeverfahren von insgesamt
Fr. 1'000.- zu bezahlen.
4.
Zur Rechtsmittelbelehrung des
nachfolgenden Urteilsdispositivs ist Folgendes zu erläutern: Da die hier
angefochtene prozessleitende Verfügung der Vorinstanz vom 21. Oktober 2021
einen Zwischenentscheid darstellt, ist das vorliegende Urteil ebenfalls ein
solcher (Bertschi, § 19a N. 32). Das Bundesgericht lässt sich daher
im Sinn des Art. 93 BGG nur anrufen, wenn ein nicht wiedergutzumachender
Nachteil drohte oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen
Endentscheid herbeiführen könnte und so einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder
Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
Demgemäss beschliesst die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
2.
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 1'120.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
4.
Die
Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden für das
Beschwerdeverfahren insgesamt eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- zu
bezahlen.
5.
Gegen dieses Urteil kann im Sinn der
Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab
Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
6.
Mitteilung an …