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Entscheid

AN.2021.00028

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: AN.2021.00028

12. Januar 2022Deutsch7 min

(URT.2022.23369)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

AN.2021.00028

Beschluss

der 4. Kammer

vom 12. Januar 2022

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch,

Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber Christoph Raess.

In Sachen

1.

A,

2. B,

3. C,

4. D,

5. E,

6. F,

7. G,

8. H,

9. I,

alle vertreten durch

Fürsprecher J,

Beschwerdeführende,

gegen

Universität

Zürich,

vertreten

durch den Rechtsdienst der Universität Zürich,

Beschwerdegegnerin,

betreffend

Covid-Zertifikatspflicht/aufschiebende Wirkung,

hat

sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Am 10. September 2021

beschloss die Universitätsleitung, per 20. September 2021 eine

Covid-19-Zertifikatspflicht einzuführen und gleichzeitig die regulären

Raumkapazitäten auszuschöpfen. Die Covid-19-Zertifikatspflicht gilt für alle in

Präsenz durchgeführten Lehrveranstaltungen aller Studienstufen (Bachelor,

Master, Doktorat, inkl. Weiterbildung) und für alle Beteiligten an den Lehrveranstaltungen,

wozu sowohl Studierende als auch Dozierende gehören. Am 10. September 2021

informierte der Rektor der Universität die Studierenden in einer E-Mail

darüber, dass die Universitätsleitung die Rückkehr zum Präsenzbetrieb verbunden

mit der Einführung einer für alle Lehrveranstaltungen geltenden

Covid-19-Zertifikatspflicht beschlossen habe und die Studierenden weiter

informiert würden, sobald alle Detailfragen im Zusammenhang mit der

Covid-19-Zertifikatspflicht geklärt. Mit E-Mail vom 16. September 2021

informierte der Rektor der Universität die Studierenden über die Details der

Umsetzung der Covid-19-Zertifikatspflicht.

Erwägungen

II.

Am 18. Oktober 2021

erhoben A, B, C, D, E, F, G, H und I Rekurs an die Rekurskommission der Zürcher

Hochschulen und beantragten im Wesentlichen die Aufhebung der

Covid-19-Zertifikatspflicht. In prozessualer Hinsicht beantragten sie, ihrem

Rekurs sei die aufschiebende Wirkung nicht zu entziehen und bis zum Abschluss

des Verfahrens vorbehaltlos zu gewähren. Die Vorsitzende der Rekurskommission

der Zürcher Hochschulen entzog dem Rekurs mit Präsidialverfügung vom

21.

Oktober 2021 die aufschiebende Wirkung.

III.

Gegen diesen Zwischenentscheid erhoben A, B, C, D, E, F, G,

H und I am 24. November 2021 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und

beantragten die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung im

Rekursverfahren. Die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen beantragte am

3.

Dezember 2021 die Abweisung der Beschwerde. Mit Beschwerdeantwort vom

13.

Dezember 2021 beantragte die Universität Zürich, auf die Beschwerde

sei unter Entschädigungsfolge nicht einzutreten, eventualiter sei der Antrag

auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abzuweisen. Mit

Präsidialverfügung vom 15. Dezember 2021 forderte das Verwaltungsgericht

die Beschwerdeführenden bzw. die Beschwerdegegnerin auf nachzuweisen, dass sie

ihre Beschwerde rechtzeitig zuhanden der schweizerischen Post übergeben hätten,

bzw. eine vollständige Kopie des Beschlusses vom 10. September 2021

einzureichen. Am 23. Dezember 2021 reichten die Beschwerdeführenden die

geforderten Unterlagen ein. Mit Eingabe vom 6. Januar 2022 beantragte die

Beschwerdegegnerin, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten bzw. diese als

gegenstandslos geworden abzuschreiben.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist

für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Rekurskommission der Zürcher

Hochschulen über Anordnungen der Beschwerdegegnerin zuständig (§ 46

Abs. 5 des Universitätsgesetzes

vom 15. März 1998 [LS 415.11] in Verbindung mit §§ 41 ff.

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG,

LS 175.2]).

2.

2.1

Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die Anordnung

berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat

(§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG). Das geltend gemachte

Interesse muss grundsätzlich aktuell sein, was bedeutet, dass es sowohl im

Zeitpunkt der Rechtsmittelerhebung als auch im Zeitpunkt des Entscheids

vorliegen muss (Martin Bertschi, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar

zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,

Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 21

N. 24). Fällt das Rechtsschutzinteresse während der Hängigkeit des

Verfahrens dahin, wird dieses als gegenstandslos geworden abgeschrieben

(Bertschi, § 21 N. 26; Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 63

N. 6).

2.2

Streitgegenstand

des vorliegenden Verfahren ist, ob die Vorsitzende der Vorinstanz dem Rekurs

der Beschwerdeführenden vom 18. Oktober 2021, welcher sich materiell gegen

den Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 10. September

2021.

richtet, zu Recht die aufschiebende Wirkung entzogen hat.

Die Beschwerdegegnerin führt

in ihrer Eingabe vom 6. Januar 2022 aus, die für ihre Lehrveranstaltungen und

Prüfungen geltende Covid-19-Zertifikatspflicht beruhe aufgrund der vom

Bundesrat am 17. Dezember 2021 beschlossenen Änderung von Art. 19a

der Verordnung vom 23. Juni 2021 über Massnahmen in der besonderen Lage

zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung besondere Lage,

SR 818.101.26) seit dem 20. Dezember 2021 auf Bundesrecht und nicht

mehr auf dem angefochtenen Beschluss der Universitätsleitung vom 10. September

2021, weshalb es den Beschwerdeführenden am notwendigen Rechtsschutzinteresse

für die Weiterführung des vorliegenden Verfahrens fehle.

In der Tat gilt die

Covid-19-Zertifikatspflicht für Lehrveranstaltungen und Prüfungen der

Beschwerdegegnerin seit dem 20. Dezember 2021 auch bei einer Gutheissung

der vorliegenden Beschwerde aufgrund von Art. 19a lit. a

Covid-19-Verordnung besondere Lage ohnehin weiter. Dementsprechend fehlt es den

Beschwerdeführenden seither an einem Rechtsschutzinteresse. Dies führt zur Gegenstandslosigkeit

des vorliegenden Verfahrens. Das entsprechende Rekursverfahren ist davon jedoch

nicht zwingend erfasst, da sich die in der Hauptsache aufgeworfenen

Rechtsfragen in Zukunft erneut stellen könnten und im Rekursverfahren vom

Erfordernis des aktuellen Interesses abgesehen werden könnte (vgl. VGr,

5.

Januar 2022, AN.2021.00018, E. 1.2). Sollte der Bundesrat dereinst

darauf verzichten, eine Covid-19-Zertifikatspflicht für Lehrveranstaltungen und

Prüfungen an Institutionen des Hochschulbereichs vorzuschreiben, hätte die

Beschwerdegegnerin von Neuem über die Einführung einer

Covid-19-Zertifikatspflicht zu befinden.

3.

Die Beschwerde ist nach dem

Gesagten als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Die Gerichtskosten sind aus

Billigkeitsgründen auf die Gerichtskasse zu nehmen, da keine Verfahrenspartei

die Gegenstandslosigkeit des vorliegenden Verfahrens zu verantworten hat.

Es bleibt zu prüfen, ob die

Beschwerdeführenden angesichts des Verfahrensausgangs gestützt auf § 17 Abs. 2 lit. a VRG Anspruch auf eine Parteientschädigung haben, wobei

Folgendes zu berücksichtigen ist (vgl. Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 17

N. 31): Als die Beschwerdegegnerin am 10. September

2021.

beschloss, für den Besuch ihrer Lehrveranstaltungen eine

Covid-19-Zertifikatspflicht einzuführen, unterliess sie es, diesem Beschluss

die aufschiebende Wirkung zu entziehen. Die Vorsitzende der Vorinstanz hielt es

ohne Anhörung der Beschwerdegegnerin dennoch für angezeigt, dem Rekurs der

Beschwerdeführenden von Amtes wegen die aufschiebende Wirkung zu entziehen und begründete

diesen Schritt mit der pandemischen Situation im Oktober 2021. Da der Bundesrat

in diesem Zeitpunkt für den Unterricht an Bildungseinrichtungen im

Hochschulbereich jedoch zwei gleichgestellte Alternativen vorsah (vgl. Art. 19a

Covid-19-Verordnung besondere Lage in der Fassung vom 8. September 2021,

AS 2021 542, S. 4), erscheint es fraglich, ob die pandemische Situation

einen besonderen Grund im Sinn von Art. 25 Abs. 3 VRG darstellte, welcher

es rechtfertigte, dem Rekurs der Beschwerdeführenden von Amtes wegen die

aufschiebende Wirkung zu entziehen und damit der Covid-19-Zertifikatspflicht

sofortige Rechtswirksamkeit zu verleihen. Folglich ist es angezeigt, die

Beschwerdegegnerin zu verpflichten, den Beschwerdeführenden eine

angemessene Parteientschädigung für das vorliegende Beschwerdeverfahren von insgesamt

Fr. 1'000.- zu bezahlen.

4.

Zur Rechtsmittelbelehrung des

nachfolgenden Urteilsdispositivs ist Folgendes zu erläutern: Da die hier

angefochtene prozessleitende Verfügung der Vorinstanz vom 21. Oktober 2021

einen Zwischenentscheid darstellt, ist das vorliegende Urteil ebenfalls ein

solcher (Bertschi, § 19a N. 32). Das Bundesgericht lässt sich daher

im Sinn des Art. 93 BGG nur anrufen, wenn ein nicht wiedergutzumachender

Nachteil drohte oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen

Endentscheid herbeiführen könnte und so einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder

Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.

Demgemäss beschliesst die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellkosten,

Fr. 1'120.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.

Die

Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden für das

Beschwerdeverfahren insgesamt eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- zu

bezahlen.

5.

Gegen dieses Urteil kann im Sinn der

Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab

Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6.

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