AN.2021.00030
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: AN.2021.00030
1. März 2022Deutsch8 min
(URT.2022.23483)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
AN.2021.00030
Verfügung
der Einzelrichterin
vom 1. März 2022
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle,
Gerichtsschreiber
David Henseler.
In Sachen
A, vertreten durch B und C,
diese vertreten durch MLaw D,
Beschwerdeführerin,
gegen
Regierungsrat des Kantons Zürich,
8090 Zürich,
vertreten durch die
Bildungsdirektion Kanton Zürich, Generalsekretariat, Rekursabteilung,
Walcheplatz 2, 8090 Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
V Covid-19 Bildungsbereich: Änderung vom 24. November 2021,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Der Regierungsrat des Kantons Zürich
beschloss am 24. November 2021 eine Änderung der Verordnung über
Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie im Bildungsbereich (V Covid-19
Bildungsbereich, LS 814.14), welche am 26. November 2021 mit der
Meldungsnummer RS-ZH03-0000000436 im Amtsblatt publiziert und – unter Verkürzung
der Beschwerdefrist auf zehn Tage sowie unter Entzug der aufschiebenden Wirkung
der Beschwerde – auf den 1. Dezember 2021 in Kraft gesetzt wurde.
Erwägungen
II.
Am
2.
Dezember 2021 liess A Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben und
beantragen, unter Entschädigungsfolge seien § 2 Abs. 3 und 4 V Covid-19
Bildungsbereich umfassend aufzuheben und sei § 2 Abs. 1 V Covid-19
Bildungsbereich insofern aufzuheben, als darin eine Maskentragpflicht für
Personen unter zwölf Jahren statuiert wird; eventualiter sei festzustellen, dass
die erwähnten Normen rechtswidrig seien. In prozessualer Hinsicht ersuchte A um
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung.
Mit Präsidialverfügung
vom 6. Dezember 2021 wurde das Gesuch um Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung abgewiesen.
Mit Beschwerdeantwort
vom 13. Dezember 2021 beantragte die Bildungsdirektion namens des
Regierungsrats die Abweisung des Rechtsmittels, soweit darauf einzutreten sei. Hierzu
liess A am 17. Dezember 2021 Stellung nehmen.
Mit Beschluss vom
16.
Februar 2022 (RRB Nr. 241/2022) hob der Regierungsrat §§ 2–4
V Covid-19 Bildungsbereich auf und setzte die Verordnungsänderung per
21.
Februar 2022 in Kraft (ABl 2022-02-18; Meldungsnummer RS-ZH03-0000000463).
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
1.1
Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in
Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 lit.
a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
(VRG) zuständig für Beschwerden gegen regierungsrätliche Verordnungen.
1.2
Vorliegend fällt die Beurteilung in die einzelrichterliche Zuständigkeit,
da – wie sich im Folgenden zeigt – die Beschwerde als gegenstandslos
geworden abzuschreiben ist (§ 38b Abs. 1 lit. b VRG; vgl.
Martin Bertschi, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 38 N. 11,
§ 38b N. 7).
1.3
Gemäss § 49 in Verbindung mit
§ 21b Abs. 1 VRG ist zur Anfechtung eines Erlasses berechtigt, wer
durch eine Norm in schutzwürdigen Interessen berührt werden könnte. § 21b VRG soll auf die bundesgerichtliche Praxis verweisen (statt vieler VGr,
Dispositiv
3. Januar 2022, AN.2021.00014, E. 1.2.1). Demnach ist die
Beschwerdelegitimation zu bejahen, wenn zumindest eine minimale
Wahrscheinlichkeit gegeben ist, dass die beschwerdeführende Partei durch den
angefochtenen Erlass früher oder später einmal unmittelbar in ihren
schutzwürdigen Interessen betroffen sein könnte (sogenannte virtuelle
Betroffenheit oder virtuelles Berührtsein; BGE 147 I 308 E. 2.2, 146
I 62 E. 2.1, 145 I 26 E. 1.2). Ein
aktuelles Interesse ist insoweit erforderlich, als ein geeignetes
Anfechtungsobjekt vorliegen muss, dessen Aufhebung der beschwerdeführenden
Person den angestrebten Nutzen bringen muss. Dies bedeutet vor allem, dass der
angefochtene Erlass im Zeitpunkt des Entscheids noch bestehen muss (BGE 147 I 478 E. 2.2; BGr, 2. September 2016, 2C_62/2015, E. 1.4 [nicht
publiziert in BGE 143 I 109 = Pra. 106/2017 Nr. 69] –
2C_219/2012, E. 7 [nicht publiziert in BGE 138 I 410 = Pra. 102/2013
Nr. 62], Bertschi, § 21 N. 33; Alfred
Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und
Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. A., Zürich etc.
2013, Rz. 1690).
Vorliegend wurden die von der
Beschwerdeführerin angefochtenen Bestimmungen der V Covid-19
Bildungsbereich mit Beschluss vom 16. Februar 2022 per 21. Februar
2022 aufgehoben. Das aktuelle Interesse der Beschwerdeführerin ist somit
während des laufenden Beschwerdeverfahrens dahingefallen und die Beschwerde
deshalb grundsätzlich als gegenstandslos geworden abzuschreiben (Alain Griffel,
Kommentar VRG, § 28 N. 25; Marco Donatsch, § 63 N. 6).
1.4
Ausnahmsweise tritt das Verwaltungsgericht – in Übereinstimmung mit der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung – unter Verzicht auf das Erfordernis des
aktuellen praktischen Interesses auf eine Beschwerde ein, wenn sich die
aufgeworfenen Fragen unter gleichen oder ähnlichen Umständen jederzeit wieder
stellen können, eine rechtzeitige Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich
wäre und die Beantwortung wegen deren grundsätzlicher Bedeutung im öffentlichen
Interesse liegt (VGr, 29. April 2021, AN.2021.00003, E. 1.4 – 3. Dezember 2020, AN.2020.00015, E. 1.3 – 22. Oktober 2020, AN.2020.00011, E. 1.2; vgl. BGE 147 I 478
E. 2.2 mit Hinweisen).
Hier drängt es sich nicht auf, ausnahmsweise vom Erfordernis
des aktuellen Rechtsschutzinteresses abzusehen. Denn zum einen haben sich
sowohl das Bundesgericht als auch das Verwaltungsgericht mit der Zulässigkeit
einer Maskentragpflicht auch für Primarschüler bereits mehrfach
auseinandergesetzt (VGr, 3. Januar 2022, AN.2021.00024,
E. 3 ff. – 3. Januar 2022, AN.2021.00014, E. 3 ff. –
8. Dezember 2021, AN.2021.00015, E. 3 ff.; BGr,
16. Dezember 2021, 2C_429/2021, E. 4 f. – 23. November
2021, 2C_183/2021, E. 2 ff. [zur Publikation vorgesehen] –
23. November 2021, 2C_228/2021, E. 2 ff.; vgl. auch BGE 147 I 393, 147 I 478). Dabei hat das Bundesgericht insbesondere festgehalten, dass
die Kantone gestützt auf Art. 40 des Bundesgesetzes vom 28. September
2012 über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz,
SR 818.101) auch eine generelle Maskentragpflicht in Innenräumen von
Primarschulen anordnen können (BGr, 23. November 2021, 2C_183/2021,
E. 3.6; VGr, 3. Januar 2022, AN.2021.00024, E. 4.3). Es
fehlt somit an Rechtsfragen, an deren Beantwortung wegen deren grundsätzlicher
Bedeutung (weiterhin) ein öffentliches Interesse besteht.
Des Weiteren ist auch nicht davon auszugehen, dass sich die
aufgeworfenen Rechtsfragen unter gleichen oder ähnlichen Umständen jederzeit
wieder stellen können. In dieser Hinsicht hat der Bundesrat am 16. Februar
2022 insbesondere die Maskenpflicht in Läden, im Innenbereichen von Restaurants
sowie von öffentlichen Betrieben und am Arbeitsplatz aufgehoben. Zur Begründung
führte er an, dass sich die epidemiologische Lage positiv entwickelt habe; dank
der hohen Immunität in der Bevölkerung sei eine Überlastung des
Gesundheitssystems trotz der weiterhin hohen Viruszirkulation unwahrscheinlich
(Bundesrat, Medienmitteilung vom 16. Februar 2022, verfügbar unter https://www.admin.ch/gov/de/start.html
> Dokumentation > Medienmitteilungen). Vor diesem Hintergrund und
mit Blick auf die epidemiologische Lage empfiehlt das Bundesamt für Gesundheit
(BAG) keine Maskentragpflicht für Schülerinnen und Schüler mehr (vgl. Bundesamt
für Gesundheit, Covid-19: Empfehlungen zu Präventionsmassnahmen in Schulen,
Update Stand: 23. Februar 2022, S. 2). Schliesslich führte der
Regierungsrat zur Begründung der Verordnungsanpassung vom 16. Februar 2022
Folgendes aus: "Es ist davon auszugehen, dass die Omikron-Welle ihren
Höhepunkt mittlerweile überschritten hat und sich das Infektionsgeschehen nun
fortlaufend verringern wird. Mit Blick auf die deutlich gestiegene
Immunitätsrate und die seitens des Bundesrates beschlossenen weitgehenden
Öffnungsschritte erweist sich die Maskentragpflicht (…) als nicht mehr
verhältnismässig" (ABl 2022-02-18 S. 3). Eine erneute Verschärfung
der Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie im Bildungsbereich ist vor
diesem Hintergrund nicht wahrscheinlich.
1.5 Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde als gegenstandslos geworden abzuschreiben.
2.
2.1 Gemäss § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG tragen die am Verfahren
Beteiligten die Kosten in der Regel entsprechend ihrem Unterliegen. Über die
Kostenauflage bei Gegenstandslosigkeit des Verfahrens enthält das
Verwaltungsrechtspflegegesetz keine Vorschrift. Das Verwaltungsgericht
entscheidet praxisgemäss nach Ermessen und gestützt auf eine summarische
Beurteilung der Akten aufgrund der Sachlage vor Eintritt des zur
Gegenstandslosigkeit führenden Grundes über die Kosten- und
Entschädigungsfolgen. Dabei zieht es in erster Linie in Betracht, welche Partei
vermutlich obsiegt hätte. Lässt sich der mutmassliche Ausgang eines Verfahrens
im konkreten Fall nicht ohne Weiteres bestimmen, gehen die Kosten zulasten
jener Partei, welche die Gegenstandslosigkeit bzw. das gegenstandslos gewordene
Beschwerdeverfahren verursacht hat. Insbesondere bei Versagen dieser Kriterien
dürfen die Verfahrenskosten aber auch nach Billigkeit verlegt werden. Kann
keiner Partei vorgeworfen werden, die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens
allein verursacht zu haben, werden die Gerichtskosten regelmässig auf die
Gerichtskasse genommen (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13
N. 74 ff. sowie § 17 N. 31).
2.2 Gestützt
auf eine summarische Beurteilung der Sache im heutigen Zeitpunkt hätte die
Beschwerdeführerin vermutlich obsiegt (vgl. zum massgebenden Zeitpunkt Marco
Donatsch, Kommentar VRG, § 52 N. 8 f.; vgl. auch Donatsch,
§ 20a N. 4 ff.). Dies gilt umso mehr, da der Beschwerdegegner
die angefochtenen Verordnungsbestimmungen aufhob, da sie – seiner Ansicht nach
– am 16. Februar 2022 nicht mehr verhältnismässig waren (vgl. vorn,
E. 1.4 Abs. 3). Der Beschwerdegegner hat
somit zwar die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens verursacht; allerdings ist
dies der Dynamik der Pandemie geschuldet, weshalb es sich rechtfertigt, die
Gerichtskosten auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Da die Beschwerdeführerin zum jetzigen Zeitpunkt der Pandemie
mutmasslich obsiegt hätte und der Beschwerdegegner die angefochtenen Verordnungsbestimmungen
aufgrund besserer eigener Erkenntnis aufhob (vgl. Plüss, § 17 N. 31),
rechtfertigt es sich, Letzteren zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine reduzierte
Parteientschädigung zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss verfügt die
Einzelrichterin:
1. Die
Beschwerde wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 620.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
4. Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine
Parteientschädigung von Fr. 1'000.- zu bezahlen.
5. Gegen
diese Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (SR 173.110) erhoben
werden. Sie ist binnen 30 Tagen
ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
6. Mitteilung an
…