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Entscheid

AN.2021.00030

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: AN.2021.00030

1. März 2022Deutsch8 min

(URT.2022.23483)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

AN.2021.00030

Verfügung

der Einzelrichterin

vom 1. März 2022

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle,

Gerichtsschreiber

David Henseler.

In Sachen

A, vertreten durch B und C,

diese vertreten durch MLaw D,

Beschwerdeführerin,

gegen

Regierungsrat des Kantons Zürich,

8090 Zürich,

vertreten durch die

Bildungsdirektion Kanton Zürich, Generalsekretariat, Rekursabteilung,

Walcheplatz 2, 8090 Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend

V Covid-19 Bildungsbereich: Änderung vom 24. November 2021,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Der Regierungsrat des Kantons Zürich

beschloss am 24. November 2021 eine Änderung der Verordnung über

Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie im Bildungsbereich (V Covid-19

Bildungsbereich, LS 814.14), welche am 26. November 2021 mit der

Meldungsnummer RS-ZH03-0000000436 im Amtsblatt publiziert und – unter Verkürzung

der Beschwerdefrist auf zehn Tage sowie unter Entzug der aufschiebenden Wirkung

der Beschwerde – auf den 1. Dezember 2021 in Kraft gesetzt wurde.

Erwägungen

II.

Am

2.

Dezember 2021 liess A Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben und

beantragen, unter Entschädigungsfolge seien § 2 Abs. 3 und 4 V Covid-19

Bildungsbereich umfassend aufzuheben und sei § 2 Abs. 1 V Covid-19

Bildungsbereich insofern aufzuheben, als darin eine Maskentragpflicht für

Personen unter zwölf Jahren statuiert wird; eventualiter sei festzustellen, dass

die erwähnten Normen rechtswidrig seien. In prozessualer Hinsicht ersuchte A um

Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung.

Mit Präsidialverfügung

vom 6. Dezember 2021 wurde das Gesuch um Wiederherstellung der

aufschiebenden Wirkung abgewiesen.

Mit Beschwerdeantwort

vom 13. Dezember 2021 beantragte die Bildungsdirektion namens des

Regierungsrats die Abweisung des Rechtsmittels, soweit darauf einzutreten sei. Hierzu

liess A am 17. Dezember 2021 Stellung nehmen.

Mit Beschluss vom

16.

Februar 2022 (RRB Nr. 241/2022) hob der Regierungsrat §§ 2–4

V Covid-19 Bildungsbereich auf und setzte die Verordnungsänderung per

21.

Februar 2022 in Kraft (ABl 2022-02-18; Meldungsnummer RS-ZH03-0000000463).

Die Einzelrichterin erwägt:

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in

Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 lit.

a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG) zuständig für Beschwerden gegen regierungsrätliche Verordnungen.

1.2

Vorliegend fällt die Beurteilung in die einzelrichterliche Zuständigkeit,

da – wie sich im Folgenden zeigt – die Beschwerde als gegenstandslos

geworden abzuschreiben ist (§ 38b Abs. 1 lit. b VRG; vgl.

Martin Bertschi, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 38 N. 11,

§ 38b N. 7).

1.3

Gemäss § 49 in Verbindung mit

§ 21b Abs. 1 VRG ist zur Anfechtung eines Erlasses berechtigt, wer

durch eine Norm in schutzwürdigen Interessen berührt werden könnte. § 21b VRG soll auf die bundesgerichtliche Praxis verweisen (statt vieler VGr,

Dispositiv

3. Januar 2022, AN.2021.00014, E. 1.2.1). Demnach ist die

Beschwerdelegitimation zu bejahen, wenn zumindest eine minimale

Wahrscheinlichkeit gegeben ist, dass die beschwerdeführende Partei durch den

angefochtenen Erlass früher oder später einmal unmittelbar in ihren

schutzwürdigen Interessen betroffen sein könnte (sogenannte virtuelle

Betroffenheit oder virtuelles Berührtsein; BGE 147 I 308 E. 2.2, 146

I 62 E. 2.1, 145 I 26 E. 1.2). Ein

aktuelles Interesse ist insoweit erforderlich, als ein geeignetes

Anfechtungsobjekt vorliegen muss, dessen Aufhebung der beschwerdeführenden

Person den angestrebten Nutzen bringen muss. Dies bedeutet vor allem, dass der

angefochtene Erlass im Zeitpunkt des Entscheids noch bestehen muss (BGE 147 I 478 E. 2.2; BGr, 2. September 2016, 2C_62/2015, E. 1.4 [nicht

publiziert in BGE 143 I 109 = Pra. 106/2017 Nr. 69] –

2C_219/2012, E. 7 [nicht publiziert in BGE 138 I 410 = Pra. 102/2013

Nr. 62], Bertschi, § 21 N. 33; Alfred

Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und

Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. A., Zürich etc.

2013, Rz. 1690).

Vorliegend wurden die von der

Beschwerdeführerin angefochtenen Bestimmungen der V Covid-19

Bildungsbereich mit Beschluss vom 16. Februar 2022 per 21. Februar

2022 aufgehoben. Das aktuelle Interesse der Beschwerdeführerin ist somit

während des laufenden Beschwerdeverfahrens dahingefallen und die Beschwerde

deshalb grundsätzlich als gegenstandslos geworden abzuschreiben (Alain Griffel,

Kommentar VRG, § 28 N. 25; Marco Donatsch, § 63 N. 6).

1.4

Ausnahmsweise tritt das Verwaltungsgericht – in Übereinstimmung mit der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung – unter Verzicht auf das Erfordernis des

aktuellen praktischen Interesses auf eine Beschwerde ein, wenn sich die

aufgeworfenen Fragen unter gleichen oder ähnlichen Umständen jederzeit wieder

stellen können, eine rechtzeitige Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich

wäre und die Beantwortung wegen deren grundsätzlicher Bedeutung im öffentlichen

Interesse liegt (VGr, 29. April 2021, AN.2021.00003, E. 1.4 – 3. Dezember 2020, AN.2020.00015, E. 1.3 – 22. Oktober 2020, AN.2020.00011, E. 1.2; vgl. BGE 147 I 478

E. 2.2 mit Hinweisen).

Hier drängt es sich nicht auf, ausnahmsweise vom Erfordernis

des aktuellen Rechtsschutzinteresses abzusehen. Denn zum einen haben sich

sowohl das Bundesgericht als auch das Verwaltungsgericht mit der Zulässigkeit

einer Maskentragpflicht auch für Primarschüler bereits mehrfach

auseinandergesetzt (VGr, 3. Januar 2022, AN.2021.00024,

E. 3 ff. – 3. Januar 2022, AN.2021.00014, E. 3 ff. –

8. Dezember 2021, AN.2021.00015, E. 3 ff.; BGr,

16. Dezember 2021, 2C_429/2021, E. 4 f. – 23. November

2021, 2C_183/2021, E. 2 ff. [zur Publikation vorgesehen] –

23. November 2021, 2C_228/2021, E. 2 ff.; vgl. auch BGE 147 I 393, 147 I 478). Dabei hat das Bundesgericht insbesondere festgehalten, dass

die Kantone gestützt auf Art. 40 des Bundesgesetzes vom 28. September

2012 über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz,

SR 818.101) auch eine generelle Maskentragpflicht in Innenräumen von

Primarschulen anordnen können (BGr, 23. November 2021, 2C_183/2021,

E. 3.6; VGr, 3. Januar 2022, AN.2021.00024, E. 4.3). Es

fehlt somit an Rechtsfragen, an deren Beantwortung wegen deren grundsätzlicher

Bedeutung (weiterhin) ein öffentliches Interesse besteht.

Des Weiteren ist auch nicht davon auszugehen, dass sich die

aufgeworfenen Rechtsfragen unter gleichen oder ähnlichen Umständen jederzeit

wieder stellen können. In dieser Hinsicht hat der Bundesrat am 16. Februar

2022 insbesondere die Maskenpflicht in Läden, im Innenbereichen von Restaurants

sowie von öffentlichen Betrieben und am Arbeitsplatz aufgehoben. Zur Begründung

führte er an, dass sich die epidemiologische Lage positiv entwickelt habe; dank

der hohen Immunität in der Bevölkerung sei eine Überlastung des

Gesundheitssystems trotz der weiterhin hohen Viruszirkulation unwahrscheinlich

(Bundesrat, Medienmitteilung vom 16. Februar 2022, verfügbar unter https://www.admin.ch/gov/de/start.html

> Dokumentation > Medienmitteilungen). Vor diesem Hintergrund und

mit Blick auf die epidemiologische Lage empfiehlt das Bundesamt für Gesundheit

(BAG) keine Maskentragpflicht für Schülerinnen und Schüler mehr (vgl. Bundesamt

für Gesundheit, Covid-19: Empfehlungen zu Präventionsmassnahmen in Schulen,

Update Stand: 23. Februar 2022, S. 2). Schliesslich führte der

Regierungsrat zur Begründung der Verordnungsanpassung vom 16. Februar 2022

Folgendes aus: "Es ist davon auszugehen, dass die Omikron-Welle ihren

Höhepunkt mittlerweile überschritten hat und sich das Infektionsgeschehen nun

fortlaufend verringern wird. Mit Blick auf die deutlich gestiegene

Immunitätsrate und die seitens des Bundesrates beschlossenen weitgehenden

Öffnungsschritte erweist sich die Maskentragpflicht (…) als nicht mehr

verhältnismässig" (ABl 2022-02-18 S. 3). Eine erneute Verschärfung

der Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie im Bildungsbereich ist vor

diesem Hintergrund nicht wahrscheinlich.

1.5 Nach dem

Gesagten ist die Beschwerde als gegenstandslos geworden abzuschreiben.

2.

2.1 Gemäss § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG tragen die am Verfahren

Beteiligten die Kosten in der Regel entsprechend ihrem Unterliegen. Über die

Kostenauflage bei Gegenstandslosigkeit des Verfahrens enthält das

Verwaltungsrechtspflegegesetz keine Vorschrift. Das Verwaltungsgericht

entscheidet praxisgemäss nach Ermessen und gestützt auf eine summarische

Beurteilung der Akten aufgrund der Sachlage vor Eintritt des zur

Gegenstandslosigkeit führenden Grundes über die Kosten- und

Entschädigungsfolgen. Dabei zieht es in erster Linie in Betracht, welche Partei

vermutlich obsiegt hätte. Lässt sich der mutmassliche Ausgang eines Verfahrens

im konkreten Fall nicht ohne Weiteres bestimmen, gehen die Kosten zulasten

jener Partei, welche die Gegenstandslosigkeit bzw. das gegenstandslos gewordene

Beschwerdeverfahren verursacht hat. Insbesondere bei Versagen dieser Kriterien

dürfen die Verfahrenskosten aber auch nach Billigkeit verlegt werden. Kann

keiner Partei vorgeworfen werden, die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens

allein verursacht zu haben, werden die Gerichtskosten regelmässig auf die

Gerichtskasse genommen (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13

N. 74 ff. sowie § 17 N. 31).

2.2 Gestützt

auf eine summarische Beurteilung der Sache im heutigen Zeitpunkt hätte die

Beschwerdeführerin vermutlich obsiegt (vgl. zum massgebenden Zeitpunkt Marco

Donatsch, Kommentar VRG, § 52 N. 8 f.; vgl. auch Donatsch,

§ 20a N. 4 ff.). Dies gilt umso mehr, da der Beschwerdegegner

die angefochtenen Verordnungsbestimmungen aufhob, da sie – seiner Ansicht nach

– am 16. Februar 2022 nicht mehr verhältnismässig waren (vgl. vorn,

E. 1.4 Abs. 3). Der Beschwerdegegner hat

somit zwar die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens verursacht; allerdings ist

dies der Dynamik der Pandemie geschuldet, weshalb es sich rechtfertigt, die

Gerichtskosten auf die Gerichtskasse zu nehmen.

Da die Beschwerdeführerin zum jetzigen Zeitpunkt der Pandemie

mutmasslich obsiegt hätte und der Beschwerdegegner die angefochtenen Verordnungsbestimmungen

aufgrund besserer eigener Erkenntnis aufhob (vgl. Plüss, § 17 N. 31),

rechtfertigt es sich, Letzteren zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine reduzierte

Parteientschädigung zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss verfügt die

Einzelrichterin:

1. Die

Beschwerde wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellkosten,

Fr. 620.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4. Der

Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine

Parteientschädigung von Fr. 1'000.- zu bezahlen.

5. Gegen

diese Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (SR 173.110) erhoben

werden. Sie ist binnen 30 Tagen

ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6. Mitteilung an