AN.2021.00038
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: AN.2021.00038
13. Januar 2022Deutsch3 min
(URT.2022.23363)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
AN.2021.00038
Verfügung
des Einzelrichters
vom 13. Januar 2022
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Martin Bertschi,
Gerichtsschreiber
David Henseler.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Regierungsrat des Kantons Zürich,
vertreten durch die
Bildungsdirektion,
Beschwerdegegner,
betreffend V
Covid-19 Bildungsbereich: Änderung vom 8. Dezember 2021,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Der Regierungsrat des Kantons Zürich
beschloss am 8. Dezember 2021 eine Änderung der Verordnung über Massnahmen
zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie im Bildungsbereich (V Covid-19 Bildungsbereich),
welche am 10. Dezember 2021 mit der Meldungsnummer RS-ZH03-0000000442 im
Amtsblatt publiziert und unter Entzug der aufschiebenden Wirkung einer
Beschwerde auf den 13. Dezember 2021 (§§ 1 und 3 der geänderten
V Covid-19 Bildungsbereich) bzw. den 3. Januar 2022 (§ 2 der
geänderten V Covid-19 Bildungsbereich) in Kraft gesetzt wurde.
Erwägungen
II.
Am
20.
Dezember 2021 erhob A Beschwerde an das Verwaltungsgericht und
beantragte die Aufhebung der Änderungen vom 8. Dezember 2021; ausserdem
ersuchte er um (superprovisorische) Wiederherstellung der aufschiebenden
Wirkung. In prozessualer Hinsicht beantragte A die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege.
Mit
Präsidialverfügung vom 21. Dezember 2021 wurde das Gesuch um
superprovisorische Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen.
Mit Eingabe vom
30.
Dezember 2021 gelangte A an das Verwaltungsgericht und erklärte, dass
er "seine Beschwerde vom 20.12.2021 vollumfänglich zurück[zieht]". Am
10.
Januar 2022 reichte der Regierungsrat eine Beschwerdeantwort ein.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Das Verfahren ist in einzelrichterlicher Kompetenz als durch
Rückzug der Beschwerde erledigt abzuschreiben (§ 38b Abs. 1
lit. b des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]).
2.
2.1
Wer seine
Begehren zurückzieht, bewirkt die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens und hat
grundsätzlich nach dem Unterliegerprinzip – unabhängig von den
Prozessaussichten – die Kosten zu tragen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung
mit § 13 Abs. 2 VRG; Kaspar Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.],
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
Dispositiv
3. A., Zürich etc. 2014, § 13 N. 79). Demnach wären die –
angemessen zu reduzierenden (vgl. § 4 Abs. 2 der Gebührenverordnung
des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 [LS 175.252]) –
Gerichtskosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
2.2 Nach der
Rechtsprechung wird mit dem vollständigen, vorbehaltlosen Rückzug der
Beschwerde auch auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege verzichtet (BGr,
22. November 2018, 2C_976/2018 – 10. Juni 2011, 2C_274/2011; VGr,
29. Oktober 2021, VB.2021.00452, E. 3.1 – 12. Februar 2021,
VB.2020.00895, E. 2.2 – 26. August 2020, VB.2020.00531, E. 2.3 –
20. November 2019, VB.2018.00731, Sachverhalt Ziff. III Abs. 4
und E. 3 [alle nicht publiziert]).
Vorliegend erfolgte der
Rückzug der Beschwerde vorbehaltlos und "vollumfänglich";
dementsprechend ist das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche
Rechtspflege nicht zu prüfen.
2.3 Der
Beschwerdeführer ist weder rechtskundig noch rechtskundig vertreten. Er konnte
sich der Konsequenz seines Beschwerderückzugs für den Antrag auf unentgeltliche
Rechtspflege nicht bewusst sein (vgl. auch Plüss, § 16 N. 39, zur
Hinweispflicht der Behörden gegenüber unbeholfenen Gesuchstellenden). Sodann
kann nicht ohne Weiteres auf Aussichtslosigkeit der Beschwerde oder auf fehlende
Mittellosigkeit des Beschwerdeführers geschlossen werden. Die Gerichtskosten
sind demnach aus Billigkeitsgründen auf die Gerichtskasse zu nehmen (vgl.
Plüss, § 13 N. 63 f.).
Demgemäss verfügt der
Einzelrichter:
1. Das
Verfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 570.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
4. Gegen
diese Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (SR 173.110) erhoben
werden. Sie ist binnen 30 Tagen
ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
5. Mitteilung an …