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Entscheid

AN.2021.00038

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: AN.2021.00038

13. Januar 2022Deutsch3 min

(URT.2022.23363)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

AN.2021.00038

Verfügung

des Einzelrichters

vom 13. Januar 2022

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Martin Bertschi,

Gerichtsschreiber

David Henseler.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Regierungsrat des Kantons Zürich,

vertreten durch die

Bildungsdirektion,

Beschwerdegegner,

betreffend V

Covid-19 Bildungsbereich: Änderung vom 8. Dezember 2021,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Der Regierungsrat des Kantons Zürich

beschloss am 8. Dezember 2021 eine Änderung der Verordnung über Massnahmen

zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie im Bildungsbereich (V Covid-19 Bildungsbereich),

welche am 10. Dezember 2021 mit der Meldungsnummer RS-ZH03-0000000442 im

Amtsblatt publiziert und unter Entzug der aufschiebenden Wirkung einer

Beschwerde auf den 13. Dezember 2021 (§§ 1 und 3 der geänderten

V Covid-19 Bildungsbereich) bzw. den 3. Januar 2022 (§ 2 der

geänderten V Covid-19 Bildungsbereich) in Kraft gesetzt wurde.

Erwägungen

II.

Am

20.

Dezember 2021 erhob A Beschwerde an das Verwaltungsgericht und

beantragte die Aufhebung der Änderungen vom 8. Dezember 2021; ausserdem

ersuchte er um (superprovisorische) Wiederherstellung der aufschiebenden

Wirkung. In prozessualer Hinsicht beantragte A die Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege.

Mit

Präsidialverfügung vom 21. Dezember 2021 wurde das Gesuch um

superprovisorische Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen.

Mit Eingabe vom

30.

Dezember 2021 gelangte A an das Verwaltungsgericht und erklärte, dass

er "seine Beschwerde vom 20.12.2021 vollumfänglich zurück[zieht]". Am

10.

Januar 2022 reichte der Regierungsrat eine Beschwerdeantwort ein.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Das Verfahren ist in einzelrichterlicher Kompetenz als durch

Rückzug der Beschwerde erledigt abzuschreiben (§ 38b Abs. 1

lit. b des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]).

2.

2.1

Wer seine

Begehren zurückzieht, bewirkt die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens und hat

grundsätzlich nach dem Unterliegerprinzip – unabhängig von den

Prozessaussichten – die Kosten zu tragen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung

mit § 13 Abs. 2 VRG; Kaspar Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.],

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],

Dispositiv

3. A., Zürich etc. 2014, § 13 N. 79). Demnach wären die –

angemessen zu reduzierenden (vgl. § 4 Abs. 2 der Gebührenverordnung

des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 [LS 175.252]) –

Gerichtskosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.

2.2 Nach der

Rechtsprechung wird mit dem vollständigen, vorbehaltlosen Rückzug der

Beschwerde auch auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege verzichtet (BGr,

22. November 2018, 2C_976/2018 – 10. Juni 2011, 2C_274/2011; VGr,

29. Oktober 2021, VB.2021.00452, E. 3.1 – 12. Februar 2021,

VB.2020.00895, E. 2.2 – 26. August 2020, VB.2020.00531, E. 2.3 –

20. November 2019, VB.2018.00731, Sachverhalt Ziff. III Abs. 4

und E. 3 [alle nicht publiziert]).

Vorliegend erfolgte der

Rückzug der Beschwerde vorbehaltlos und "vollumfänglich";

dementsprechend ist das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche

Rechtspflege nicht zu prüfen.

2.3 Der

Beschwerdeführer ist weder rechtskundig noch rechtskundig vertreten. Er konnte

sich der Konsequenz seines Beschwerderückzugs für den Antrag auf unentgeltliche

Rechtspflege nicht bewusst sein (vgl. auch Plüss, § 16 N. 39, zur

Hinweispflicht der Behörden gegenüber unbeholfenen Gesuchstellenden). Sodann

kann nicht ohne Weiteres auf Aussichtslosigkeit der Beschwerde oder auf fehlende

Mittellosigkeit des Beschwerdeführers geschlossen werden. Die Gerichtskosten

sind demnach aus Billigkeitsgründen auf die Gerichtskasse zu nehmen (vgl.

Plüss, § 13 N. 63 f.).

Demgemäss verfügt der

Einzelrichter:

1. Das

Verfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 570.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4. Gegen

diese Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (SR 173.110) erhoben

werden. Sie ist binnen 30 Tagen

ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

5. Mitteilung an …