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Entscheid

AN.2022.00003

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: AN.2022.00003

9. Januar 2023Deutsch28 min

(URT.2023.24265)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

AN.2022.00003

Urteil

der 3. Kammer

vom 9. Januar 2023

Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Verwaltungsrichterin

Silvia Hunziker, Verwaltungsrichter Daniel Schweikert, Verwaltungsrichter Franz

Kessler Coendet, Gerichtsschreiberin Eva Heierle.

In Sachen

1. A, 8. H,

2. B, 9. I,

3. C, 10. J,

4. D, 11. K,

5. E, 12. L,

6. F, 13. M,

7. G, 14. N,

alle vertreten durch RA X

und/oder RA Y,

Beschwerdeführende,

gegen

Regierungsrat des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Hundeverordnung

(Änderung vom 15. Dezember 2021),

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

Der Kantonsrat Zürich stimmte am 18. Januar 2021

einem ihm am 17. April 2019 unterbreiteten Antrag des Regierungsrats des

Kantons Zürich (ABl 2019-04-26, Meldungsnummer RS-ZH01-0000000120) zur Änderung

des Hundegesetzes vom 14. April 2008 (HuG, LS 554.5) ohne wesentliche

Änderungen zu (ABl 2021-01-22, Meldungsnummer RS-ZH08-0000000090). Gegen

den Beschluss des Kantonsrats vom 18. Januar 2021 wurde kein Referendum

ergriffen (ABl 2021-04-01, Meldungsnummer RS-ZH06-0000000210).

Mit am 7. Januar 2022 im Amtsblatt des Kantons

Zürich publiziertem Beschluss vom 15. Dezember 2021 (ABl 2022-01-07, Meldungsnummer

RS-ZH03-0000000449) änderte der Regierungsrat des Kantons Zürich die

Hundeverordnung vom 25. November 2009 (HuV, LS 554.5;

Dispositivziffer I) und setzte die Änderung des Hundegesetzes sowie die

Verordnungsänderung per 1. Juni 2022 in Kraft (Dispositivziffer II

Satz 1). Unter Gliederungstitel "E. Ausbildnerinnen und

Ausbildner" der revidierten Hundeverordnung (nHuV) finden sich die

folgenden Bestimmungen:

§ 16c

1 Personen, welche die theoretische oder praktische

Hundeausbildung anbieten wollen, benötigen eine Bewilligung des Veterinäramtes.

2 Das Veterinäramt veröffentlicht eine Liste mit den

Bewilligungsinhaberinnen und -inhabern.

§ 16d

1 Das Veterinäramt

erteilt einer natürlichen Person unter folgenden Voraussetzungen die

Bewilligung zur Erteilung der theoretischen und praktischen Hundeausbildung:

a. Die Person ist volljährig.

b. Die Person hat innerhalb der letzten drei Jahre vor

Einreichung des Gesuchs mindestens 150 Stunden praktische Hundeausbildung

geleistet oder bei ihrer Durchführung mitgewirkt.

c. Die Person hat längstens ein Jahr vor Einreichung

des Gesuchs die Theorie- und Praxisprüfung als Hundeausbildnerin oder

Hundeausbildner bestanden.

d. Die Person legt einen höchstens drei Monate alten Privatauszug

aus dem Strafregister vor, aus dem sich keine Verurteilung ergibt, welche die

Eignung der Person als Hundeausbildnerin oder Hundeausbildner infrage stellt.

e. Gegen

die Person liegt kein Tierhalteverbot vor. Hat die Person Wohnsitz in einem anderen

Kanton, legt sie eine entsprechende, höchstens drei Monate alte Bestätigung der

Veterinärbehörde des Wohnkantons vor.

2 Das Veterinäramt erteilt natürlichen oder juristischen Personen die

Bewilligung zur Erteilung der theoretischen Ausbildung in Form des webbasierten

Lernens, sofern der Ausbildungsgang geeignet ist, die Lernziele und

Ausbildungsinhalte gemäss § 10 Abs. 2 zu vermitteln.

3 Eine Bewilligung ist zehn Jahre gültig. Für ihre Verlängerung müssen

die für die erstmalige Erteilung erforderlichen Nachweise erneut erbracht

werden.

§ 16e

1 Mit der Theorieprüfung

gemäss § 16d Abs. 1 lit. c weist die Person vertieftes Wissen in

den Bereichen der theoretischen Ausbildung gemäss § 10 Abs. 1 und in

folgenden Bereichen nach:

a. Biologie und Verhaltenskunde des Hundes,

b. körperliche Beeinträchtigungen des Hundes und erste

Hilfe,

c. tiergerechte Erziehungsmethoden,

d. Lektionenplanung

samt Festlegung von Lernzielen, Methodik und Didaktik.

2 Die Theorieprüfung erfolgt schriftlich und dauert 60 Minuten.

3 Mit der praktischen

Prüfung gemäss § 16d Abs. 1 lit. c weist die Person vertiefte

Kenntnisse in den Bereichen der praktischen Hundeausbildung gemäss § 13 Abs. 1

sowie in folgenden Bereichen nach:

a. Erkennen von und korrekter Umgang mit auffälligem

Verhalten eines Hundes,

b. korrekter Umgang mit Konflikten zwischen Mensch und

Hund und unter Hunden,

c. zweckmässige

Anleitung der Hundehalterinnen und Hundehalter sowie sinnvolle Gestaltung der

praktischen Ausbildungslektionen.

4 Die praktische Prüfung erfolgt in der Form einer Lektion praktischer

Hundeausbildung.

5 Das Veterinäramt kann Dritte mit der Durchführung der Theorie- und

Praxisprüfung beauftragen.

Für die Bewilligung zur Erteilung der theoretischen und

praktischen Ausbildung nach § 16c soll das Veterinäramt von den

Hundeausbildnerinnen und Hundeausbildnern eine Gebühr von höchstens

Fr. 1'500.- erheben (§ 18 Abs. 1 lit. a nHuV). Die

Übergangsbestimmung zur Änderung vom 15. Dezember 2021 sieht in Abs. 2

vor, dass die Hundeausbildung gemäss §§ 10 ff. nHuV durchführen darf,

wer über eine Bewilligung zur Durchführung von Junghunde- und Erziehungs- oder

von Welpenförderungskursen gemäss § 15 der Hundeverordnung in der bis

31. Mai 2022 geltenden Fassung verfügt; diese Berechtigung gilt während

der Geltungsdauer der altrechtlichen Bewilligung, mindestens aber bis

31. Mai 2023.

Erwägungen

II.

Die Beschwerdeführenden liessen am 7. Februar 2022

Beschwerde beim Verwaltungsgericht führen und die Aufhebung der §§ 16c,

16d, 16e, 18 Abs. 1 lit. a nHuV sowie von Abs. 2 der Übergangsbestimmung

zur Änderung vom 15. Dezember 2021 unter Entschädigungsfolge verlangen.

Mit Beschwerdeantwort vom 11. März 2022 beantragte die

Gesundheitsdirektion namens des Regierungsrats die Abweisung des Rechtsmittels.

Die Beschwerdeführenden sowie die Gesundheitsdirektion namens des

Regierungsrats hielten am 27. April und 3. Juni 2022 bzw. am

9.

Mai und 16. Juni 2022 an ihren Anträgen fest.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. d und Abs. 2 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)

sowie Art. 79 Abs. 2 der Kantonsverfassung vom 27. Februar 2005

(KV, LS 101) zuständige (einzige) Instanz für die Beurteilung von

Beschwerden gegen regierungsrätliche Verordnungen. Über Rechtsmittel gegen

Erlasse entscheidet das Gericht in Fünferbesetzung (§ 38a Abs. 1 VRG).

1.2

Gemäss § 49 in Verbindung mit § 21b Abs. 1 VRG ist zur Anfechtung eines Erlasses berechtigt, wer durch eine

Norm in schutzwürdigen Interessen berührt werden könnte. § 21b VRG soll auf die

bundesgerichtliche Praxis verweisen (Weisung des Regierungsrats vom

22.

Oktober 2014 zum Publikationsgesetz, ABl 2014-11-07,

Dispositiv

Meldungsnummer 00090451). Demnach ist die Beschwerdelegitimation zu

bejahen, wenn zumindest eine minimale Wahrscheinlichkeit gegeben ist, dass die

beschwerdeführende Partei durch den angefochtenen Erlass früher oder später

einmal unmittelbar in ihren schutzwürdigen Interessen betroffen sein könnte

(BGE 146 I 62 E. 2.1; VGr, 21. Januar 2021, AN.2020.00018,

E. 1.2 mit weiteren Hinweisen). Ein bloss mittelbares oder ausschliesslich

allgemeines öffentliches Interesse reicht nicht aus; die beschwerdeführende

Partei muss mithin im eigenen Interesse – und nicht in jenem der Allgemeinheit

– Beschwerde führen (vgl. BGE 136 I 49 E. 2.1; 135 I 43 E. 1.4;

Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,

Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 21 N. 34). Die

Beschwerdeführenden sind im Kanton Zürich als Hundeausbildner bzw.

Hundeausbildnerin nach bisherigem Recht zugelassen und/oder in einer hiesigen

Hundeschule tätig (vgl. § 15 HuV). Entsprechend ist ihre Betroffenheit

durch die angefochtenen Bestimmungen in eigenen schutzwürdigen Interessen

zumindest im Sinn einer virtuellen Betroffenheit zu bejahen.

1.3 Da auch

die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde

einzutreten.

2.

2.1 Bis Ende

2016 waren (künftige) Hundehalterinnen und Hundehalter von Bundesrechts wegen

grundsätzlich verpflichtet, einen Sachkundenachweis über ihre Kenntnisse

betreffend die Haltung von und den Umgang mit Hunden zu erbringen und eine

praktische Hundeausbildung zu absolvieren (vgl. den mit Wirkung ab 1. Januar

2017 aufgehobenen Art. 68 der Tierschutzverordnung vom 23. April 2008

[TSchV, SR 455.1, AS 2008 2985] in Verbindung mit Art. 6 Abs. 3

des Tierschutzgesetzes vom 16. Dezember 2005 [SR 455]). Halterinnen

und Halter von Hunden, welche einem grossen oder massigen Rassetyp angehören

oder deren Haltung eine Bewilligung voraussetzt, wurden bzw. werden durch das

kantonale Recht ergänzend verpflichtet, das Absolvieren einer anerkannten

praktischen Hundeausbildung nachzuweisen (§ 7 Abs. 1 HuG).

Seit 2017 sieht das Bundesrecht keine obligatorische

Hundeausbildung mehr vor; es besteht nur noch die erwähnte kantonalrechtliche

Ausbildungsverpflichtung. Zwei dem Kantonsrat Zürich am 3. Oktober 2016

eingereichte parlamentarische Initiativen verlangten die Abschaffung auch

dieser verpflichtenden praktischen Hundeausbildung bzw. die Aufhebung des § 7 HuG (KR-Nrn. 319/2016 und 320/2016; einsehbar unter www.kantonsrat.zh.ch

> Geschäfte). Der Regierungsrat beantragte dem Kantonsrat im Rahmen eines

Gegenvorschlags die Verankerung einer allgemeinen Ausbildungsverpflichtung: Die

Halterinnen und Halter eines Hundes sollten – unabhängig von der Rasse des

Hundes – eine im Vergleich zum geltenden Recht verkürzte praktische

Hundeausbildung besuchen müssen; für diejenigen, welche zum ersten Mal einen

Hund hielten, sollte zusätzlich eine theoretische Hundeausbildung obligatorisch

werden. Der Kantonsrat folgte dem Gegenvorschlag nicht und beschloss am

28. Mai 2018 die Aufhebung der kantonalrechtlichen

Ausbildungsverpflichtung gemäss § 7 HuG (ABl 2018-06-08, Meldungsnummer

00239485). Dagegen wurde das Kantonsratsreferendum ergriffen (ABl 2018-06-22,

Meldungsnummer 00240977). Der Regierungsrat führte in der Abstimmungszeitung

aus, er wolle die geltende Ausbildungsverpflichtung auf alle Hunderassen

ausdehnen und gleichzeitig vereinfachen sowie verkürzen. Es sollten alle

Ersthundehalterinnen und -halter einen Theoriekurs von zwei Lektionen

absolvieren müssen. Zudem sollten alle Halterinnen und Halter sowohl beim

ersten als auch bei einem später gehaltenen Hund einen praktischen Kurs von

sechs Lektionen besuchen müssen. Für den Fall der Ablehnung der Änderung des

Hundegesetzes bzw. der Abschaffung der kantonalrechtlichen

Ausbildungsverpflichtung durch die Stimmberechtigten stellte der Regierungsrat

die Einleitung der nötigen Schritte zur Einführung der skizzierten

vereinfachten Ausbildungsverpflichtung in Aussicht (zum Ganzen RRB Nr. 1161/2018).

In der Volksabstimmung vom 10. Februar 2019 wurde die Änderung des

Hundegesetzes (und damit die Abschaffung der kantonalen

Ausbildungsverpflichtung) von den Stimmberechtigten mit rund 70 %

Nein-Stimmen klar abgelehnt (ABl 2019-02-15, Meldungsnummer

RS-ZH09-0000000015).

2.2 Wie

oben A erwähnt, beschloss der Kantonsrat am 18. Januar 2021 eine

Änderung des Hundegesetzes (ABl 2021-01-22, Meldungsnummer RS-ZH08-0000000090).

Gemäss § 7 nHuG müssen Hundehalterinnen und Hundehalter mit ihrem Tier

eine anerkannte praktische Hundeausbildung besuchen (Abs. 1); wer erstmals

einen Hund hält, muss zudem eine anerkannte theoretische Hundeausbildung

besuchen (Abs. 2). Der Regierungsrat legt nach § 7 Abs. 3 nHuG

Zeitpunkt, Inhalt und Umfang der Hundeausbildung fest (lit. c) und regelt

die Anerkennung von Personen, welche solche Ausbildungen durchführen (lit. d).

Im Rahmen der damit angesprochenen und hier

interessierenden Teilrevision der Hundeverordnung wurde die Grundstruktur der

praktischen Hundeausbildung verändert: Während diese nach geltendem Recht aus

mindestens vier Lektionen Welpenförderung, einem mindestens zehn Lektionen

umfassenden Junghundekurs und unter Umständen einem Erziehungskurs besteht

(vgl. §§ 7 Abs. 2 Satz 1, 8 Abs. 3 sowie 9 Abs. 3

HuV), gilt es künftig eine einheitliche Hundeausbildung mit einem zeitlichen

Ausbildungsumfang von nurmehr sechs Lektionen zu absolvieren, in welcher den

Hundehalterinnen und -haltern unter anderem die Methoden der Grunderziehung des

Hundes vermittelt werden sollen (vgl. §§ 13 ff. nHuV). Zudem haben

erstmalige Hundehalterinnen und -halter künftig grundsätzlich eine theoretische

Hundeausbildung zu besuchen (vgl. §§ 7 f. und 10 ff. nHuV).

2.3 Bereits

die geltende Hundeverordnung sieht eine Bewilligungspflicht für die

Durchführung der Hundeausbildung vor: Gemäss § 15 Abs. 1 HuV erteilt

das Veterinäramt einer Person auf schriftliches Gesuch hin die Bewilligung zur

Durchführung von Junghunde- und Erziehungskursen, wenn sie die Anforderungen

nach Art. 203 Abs. 1 TSchV erfüllt (lit. a) oder über

vergleichbare Kenntnisse und Fähigkeiten oder über einen Beruf mit

vergleichbaren Voraussetzungen nach Art. 199 Abs. 3 TSchV verfügt (lit. b).

Die Bewilligung zur Durchführung von Welpenkursen setzt voraus, dass die

gesuchstellende Person zusätzlich vertiefte Kenntnisse über die

Welpenentwicklung und über die Durchführung praktischer Übungslektionen mit

Welpen nachweist (§ 15 Abs. 2 Satz 1 HuV). Die Bewilligungen

sind auf vier Jahre befristet (§ 16 Abs. 1 HuV). Sofern der Inhaber

bzw. die Inhaberin gewisse Fortbildungsnachweise erbringt, wird die Bewilligung

um vier Jahre verlängert (vgl. § 16 Abs. 2 HuV).

2.4 Mit der

hier interessierenden Änderung der Hundeverordnung wird ein Systemwechsel

vollzogen: Die nach geltendem Recht erforderlichen Aus- und

Weiterbildungsnachweise werden im Wesentlichen ersetzt durch Prüfungen, mit

welchen die theoretischen Kenntnisse und praktischen Fähigkeiten der

Ausbildnerinnen und Ausbildner erprobt werden (§ 16d Abs. 1 lit. c

nHuV). Sodann müssen die Gesuchstellenden nachweisen, dass sie innerhalb der

letzten drei Jahre während mindestens 150 Stunden praktische Hundeausbildung

geleitet oder daran mitgewirkt haben (§ 16d Abs. 1 lit. b nHuV).

Die Gültigkeit der Bewilligung wird von vier Jahren auf zehn Jahre verlängert (§ 16d

Abs. 3 Satz 1 nHuV); für die Bewilligungsverlängerung müssen die für

die erstmalige Erteilung erforderlichen Nachweise erneut erbracht werden

(Satz 2). Namentlich müssen sowohl die Theorie- und Praxisprüfung

(erfolgreich) abgelegt als auch der Nachweis aktueller Ausbildungspraxis im

Sinn des § 16d Abs. 1 lit. b nHuV erneut erbracht werden

(Begründung zur Änderung der HuV vom 15. Dezember 2021 [Begründung nHuV],

S. 30 f., einsehbar unter ABl 2022-01-07, Meldungsnummer

RS-ZH03-0000000449).

3.

3.1 Mit der

Beschwerde gegen einen Erlass kann die Verletzung übergeordneten Rechts gerügt

werden (§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 2 VRG). Im

Rahmen des abstrakten Normenkontrollverfahrens ist die Vereinbarkeit der

angefochtenen Bestimmung(en) mit dem übergeordneten Recht zu prüfen (Art. 79

Abs. 2 KV). Das Verfahren bezweckt die Durchsetzung der Hierarchie der

Rechtsnormen (Andreas Conne, Abstrakte Normenkontrolle im Kanton Zürich,

ZBl 115/2014, S. 403 ff., 404). Prüfungsmassstab bilden

insbesondere das kantonale Verfassungs- und Gesetzesrecht sowie das gesamte

Bundesrecht (Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 50 N. 76 in Verbindung

mit § 20 N. 94). Eine Ermessenskontrolle ist demgegenüber bei der

Erlassanfechtung grundsätzlich – und so auch hier – ausgeschlossen; das

Ermessen der rechtsetzenden Behörde ist zu respektieren (Donatsch, § 20

N. 95).

Nach der verwaltungsgerichtlichen Praxis soll ein

Aufhebungsentscheid grundsätzlich nur erfolgen, wenn sich die betreffende Norm

einer rechtskonformen Auslegung entzieht, jedoch nicht, wenn eine solche

Auslegung möglich und vertretbar ist und von inskünftiger rechtskonformer Anwendung

der angefochtenen Norm – insbesondere auch durch eine im Rahmen des

Normkontrollverfahrens vom Verwaltungsgericht vorgegebene Auslegung –

ausgegangen werden kann (vgl. zum Ganzen VGr, 29. April 2021,

AN.2021.00003, E. 3.2 mit Hinweisen; Kaspar Plüss, Kognition im Verfahren

der abstrakten Normenkontrolle, ZBl 115/2014, S. 420 ff., 422 f.;

Ralph David Doleschal, Die abstrakte Normenkontrolle

in den Kantonen, Zürich etc. 2019, S. 756 ff.).

3.2 Anders als

bei der akzessorischen Normenkontrolle, bei welcher in einem konkreten

Anwendungsfall geprüft wird, ob eine anwendbare Rechtsnorm gegen höherrangiges

Recht verstösst, gilt es im abstrakten Normenkontrollverfahren zu eruieren,

welche Auswirkungen die angefochtene Norm bei der Anwendung auf diverse Sachverhalte

hat und ob diese Auswirkungen mit dem höherrangigen Recht vereinbar sind

(Arnold Marti, Abstrakte Normenkontrolle, Klageverfahren und weitere besondere

Verfahren, in: Alain Griffel/Tobias Jaag [Hrsg.], Reform der Zürcher

Verwaltungsrechtspflege, Zürich/St. Gallen 2010, S. 104 f.;

Plüss, S. 423, auch zum Nachstehenden). Dabei erscheint eine Orientierung

an vorhersehbaren Normalfällen und mithin eine Beschränkung der Prüfung auf die

Frage sachgerecht, ob die angefochtene Bestimmung unter normalen Umständen auf

eine mit dem übergeordneten Recht vereinbare Weise ausgelegt werden kann.

Die Beschwerdeführenden rügen insbesondere mit Blick auf

die Bewilligungserfordernisse des § 16d Abs. 1 lit. b und c

nHuV sowie deren Voraussetzung für die Verlängerung einer

Ausbildungsbewilligung nach § 16 Abs. 3 nHuV in erster Linie

sinngemäss, die beanstandeten Bestimmungen seien zu wenig differenziert,

weshalb deren Anwendung namentlich auf Gesuchstellende, welche – wie die

überwiegende Mehrheit der Beschwerdeführenden – bereits gestützt auf § 15 HuV als Hundeausbildnerin oder Hundeausbildner zugelassen seien, gegen

übergeordnetes Recht verstosse; die Bewilligungspflicht bzw. die beanstandeten

Bewilligungserfordernisse stellten einen in verschiedener Hinsicht unzulässigen

Eingriff in die nach Art. 27 Abs. 1 der Bundesverfassung vom

18. April 1999 (BV, SR 101) gewährleistete Wirtschaftsfreiheit dar.

Angesichts dessen, dass aktuell rund 450 Personen als

Hundeausbildnerin bzw. Hundeausbildner im Kanton Zürich zugelassen sind, dürfte

die Anwendung der beanstandeten Bestimmungen auf Personen, welche bereits über

eine altrechtliche Bewilligung verfügten, in den kommenden Jahren eher den

Regelfall als die Ausnahme darstellen. Die hier vorzunehmende Rechtskontrolle

hat deshalb (auch) mit Blick auf die besondere Situation von Personen zu

erfolgen, welche nicht erstmalig unter neuem Recht um Zulassung als

Hundeausbildnerin oder Hundeausbildner ersuchen. Dabei ist freilich zu

berücksichtigen, dass Private grundsätzlich nicht auf den Fortbestand einer

geltenden gesetzlichen Regelung vertrauen dürfen, sondern mit deren Revision

rechnen müssen (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines

Verwaltungsrecht, 8. A., Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 640 mit

Hinweisen; Pierre Tschannen/Markus Müller/Markus Kern, Allgemeines

Verwaltungsrecht, 5. A., Bern 2022, Rz. 544), und vorliegend in

den Bestand altrechtlich erteilter Bewilligungen im Rahmen ihrer vorgesehenen

Laufzeit nach Massgabe der übergangsrechtlichen Regelung der streitigen Novelle

nicht eingegriffen wird.

4.

4.1 Nach Art. 27 BV ist die Wirtschaftsfreiheit

gewährleistet (Abs. 1). Sie umfasst insbesondere die freie Wahl des

Berufes sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen

Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung (Abs. 2). Unter dem Schutz von Art. 27

BV steht nach bundesgerichtlicher Praxis jede gewerbsmässig ausgeübte

privatwirtschaftliche Tätigkeit, die der Erzielung eines Gewinns oder

Erwerbseinkommens dient (Jörg Paul Müller/Markus Schefer, Grundrechte in

der Schweiz, 4. A., Bern 2008, S. 1053 mit zahlreichen Hinweisen,

auch zum Folgenden). Es kann sich dabei um eine

haupt- oder nebenberufliche bzw. um eine selbständige oder unselbständige

Erwerbstätigkeit handeln.

Soweit eine staatliche Massnahme wie die hier infrage

stehende Bewilligungspflicht das Individualrecht des Art. 27 BV tangiert,

liegt ein klassischer Grundrechtseingriff vor, welcher einer genügenden

gesetzlichen Grundlage bedarf, durch ein öffentliches Interesse oder den Schutz

von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sowie verhältnismässig sein muss und

nicht in den Kerngehalt der Grundrechtsgarantie eingreifen darf (Art. 36

BV).

Die von Hundeausbildnerinnen und -ausbildnern angebotene

Dienstleistung (Ausbildung von Hundehalterinnen und -haltern sowie deren

Tieren) stellt eine privatwirtschaftliche und damit grundrechtlich geschützte

Tätigkeit dar.

4.2

4.2.1

Die Statuierung einer Bewilligungspflicht für eine Erwerbstätigkeit stellt

nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung einen schweren Eingriff in die

Wirtschaftsfreiheit dar (BGr, 25. März 2021, 2C_230/2020, E. 6.1 mit

Hinweis auf BGE 122 I 130 E. 3b/bb). Schwerwiegende Einschränkungen müssen

im Gesetz selbst vorgesehen sein (Art. 36 Abs. 1 Satz 2 BV).

Eine Gesetzesdelegation an den Verordnungsgeber ist unter Einhaltung der

allgemeinen Delegationsgrundsätze zulässig (vgl. Tschannen/Müller/Kern, Rz. 421 ff.).

Es muss sich aus der Auslegung des Gesetzes ergeben, dass der Verordnungsgeber

zur entsprechenden Regelung ermächtigt werden sollte. Umgekehrt müssen sich die

Verordnungsbestimmungen an den gesetzlichen Rahmen halten. In Bezug auf die

notwendige Normdichte lässt sich der Grad der erforderlichen Bestimmtheit nicht

abstrakt festlegen (zum Ganzen BGE 143 I 253 E. 6.1). Selbst wenn die

Delegationsnorm den Inhalt der zulässigen Grundrechtseingriffe nicht

detailliert regeln muss, hat sich dieser doch aus dem Gesetz zu ergeben bzw.

muss er unmittelbar darauf zurückgeführt werden können. Soweit das formelle

Gesetz keine inhaltlichen Konkretisierungen enthält, beschränkt sich die

Delegation somit auf das im Rahmen der gesetzlichen Regelung zur Erreichung des

gesetzlichen Zwecks Unabdingbare. Vom formellen Gesetz gedeckt wird mit anderen

Worten nur, was sich unmittelbar darauf zurückführen lässt, wobei es nicht

allein auf den Wortlaut ankommt, sondern sich der Zusammenhang auch aus dem

Zweck und der Systematik des Gesetzes ergeben kann (BGE 143 I 253 E. 6.3).

4.2.2

Gemäss § 7 Abs. 3 lit. d nHuG regelt der Regierungsrat die

Anerkennung von Personen, die (obligatorische) Hundeausbildungen durchführen.

Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden lässt bereits der Wortlaut dieser

Bestimmung darauf schliessen, dass das Anbieten und Durchführen von Kursen im

Rahmen der kantonalrechtlichen Ausbildungsverpflichtung einen behördlichen Zulassungsakt

– mithin eine Erlaubnis zur Ausübung der fraglichen Tätigkeit und damit eine

Bewilligung im Sinn einer begünstigenden, mitwirkungsbedürftigen Verfügung –

voraussetzt und der Gesetzgeber nicht eine blosse Melde- oder

Eintragungspflicht statuieren wollte (vgl. Tschannen/Müller/Kern, Rz. 1179

und 1183). Das Hundegesetz weist denn der (Gesundheits-)Direktion auch die

Zuständigkeit für das Erteilen der gesetzlich geforderten Bewilligungen

zu (§ 3 Abs. 2 lit. a [n]HuG).

Gemäss der Weisung des Regierungsrats vom 17. April 2019

zur Änderung des Hundegesetzes sollen die theoretische und die praktische

Hundeausbildung "[w]ie bisher […] nur bei anerkannten Hundeausbildnerinnen

und Hundeausbildnern absolviert werden können. Der Regierungsrat soll deshalb

weiterhin das Bewilligungsverfahren der Ausbildungen bzw. der Ausbildnerinnen

und Ausbildner […] regeln" (ABl 2019-04-26, Meldungsnummer RS-ZH01-0000000120

[Anhang, S. 6]). Die Bestimmung des § 7 Abs. 3 nHuG gab in der

kantonsrätlichen Beratung zu keinen Bemerkungen Anlass. Insoweit spricht nichts

dafür, die fragliche Norm entgegen ihrem Wortlaut auszulegen.

Das Hundegesetz bezweckt schliesslich den sicheren und

verantwortungsbewussten Umgang mit Hunden (§ 1 HuG). Dem Protokoll der

parlamentarischen Beratungen zur Änderung des Hundegesetzes vom 18. Januar

2021 ist zu entnehmen, dass die Beibehaltung und Modifikation der

kantonalrechtlichen Ausbildungsverpflichtung einerseits dem Tierwohl,

andererseits der Sicherheit im öffentlichen Raum dient (einsehbar unter www.kantonsrat.zh.ch

> Geschäfte > KR-Nr. 5541). Die Bewilligungspflicht für

Hundeausbildnerinnen und Hundeausbildner soll ihrerseits eine gute Qualität der

Hundeausbildung gewährleisten, was mit Blick auf die verkürzte Ausbildungszeit

(vgl. oben E. 2.2 Abs. 2) und das Sicherheitsbedürfnis der

Öffentlichkeit von grosser Bedeutung ist (vgl. Begündung nHuV, S. 37).

4.2.3

Aus dem Dargelegten erhellt, dass die Bewilligungspflicht als solche

unmittelbar auf das (Hunde-)Gesetz zurückgeführt werden kann. Diese beruht

deshalb auf einer hinreichenden Grundlage im formellen Gesetz bzw. § 7 Abs. 3

lit. d nHuG.

4.2.4

Demgegenüber lässt sich die in § 16d Abs. 3 nHuV statuierte Befristung

der Ausbildungsbewilligung weder unmittelbar auf das formelle Gesetz

zurückführen noch erscheint sie als zur Erreichung der von diesem verfolgten

Zwecke unabdingbar. Namentlich unterliegen die Anforderungen an die

Hundeausbildnerinnen und -ausbildner nicht einem ständigen und raschen Wandel,

welcher die von § 16 Abs. 3 Satz 2 nHuV verlangte umfassende

Neuqualifikation zwingend erforderte. Die Beschwerdeführenden weisen sodann zu

Recht darauf hin, dass derartige Modalitäten der Zulassung zu einer

privatwirtschaftlichen Tätigkeit selbst in sensiblen oder dynamischen Bereichen

nicht vorherrschend sind.

Die Bestimmung des § 16d Abs. 3 nHuV entbehrt

nach dem Gesagten einer genügenden gesetzlichen Grundlage und ist daher

aufzuheben. Ob die vom Verordnungsgeber in § 16d Abs. 3 Satz 2

nHuV vorgesehenen Voraussetzungen einer Verlängerung bzw. erneuten Erteilung

der Ausbildungsbewilligung eine durch öffentliche Interessen hinreichend

gerechtfertigte und verhältnismässige Einschränkung der Wirtschaftsfreiheit

darstellen, kann offenbleiben.

4.3

4.3.1

Die Beschwerdeführenden anerkennen, dass die Ausbildungsverpflichtung für

Hundehalterinnen und -halter zum Schutz der Bevölkerung sinnvoll ist und daran

ein legitimes bzw. grundsatzkonformes öffentliches Interesse besteht. Auch

pflichten sie dem Beschwerdegegner insoweit bei, als dass die Gewährleistung

einer guten Qualität der Hundeausbildung erforderlich sei und im öffentlichen

Sicherheitsinteresse liege.

4.3.2

Das Bewilligungserfordernis als solches wie auch die hier umstrittenen

Bewilligungsvoraussetzungen stellen denn auch sicher, dass die Anbieterinnen

und Anbieter von (obligatorischen) Ausbildungskursen über die erforderlichen

theoretischen Kenntnisse und praktischen Fähigkeiten verfügen (vgl. unten

E. 4.5.1–3) und garantieren daher die Qualität der verpflichtenden

Ausbildung der Hundehalterinnen und -halter bzw. von deren Tieren. Qualitativ

hochwertige Ausbildungskurse sind ihrerseits eine notwendige Voraussetzung, um

die mit der kantonalrechtlichen Ausbildungsverpflichtung angestrebten Ziele der

Erhöhung der Sicherheit im öffentlichen Raum (etwa durch Vermeidung oder

Reduktion von Beissunfällen oder anderen Störungen durch schlecht geführte

Hunde) sowie des Tierschutzes (etwa durch Vermittlung grundlegender

kynologischer Kenntnisse und damit einhergehende positive Beeinflussung des

Umgangs der Hundehalterinnen und Hundehalter mit ihren Tieren) zu erreichen.

Zwar erteilt Art. 80 Abs. 1 BV für den Bereich des

Tierschutzes dem Bund eine umfassende Regelungskompetenz. Die entsprechenden

Vorschriften dienen dem Schutz der Tiere vor dem Menschen und nicht demjenigen

der Menschen vor gefährlichen Tieren. Tierschutzrechtliche Bestimmungen können

allerdings mittelbar auch dem Schutz des Menschen vor Tieren dienen, für

welchen grundsätzlich die Kantone zuständig sind. Insoweit kann es – namentlich

im Bereich der hier interessierenden Hundehalterprüfungen – zu Überschneidungen

der entsprechenden Regelungsbereiche kommen (vgl. Christoph Errass in: Bernhard

Ehrenzeller/Benjamin Schindler, Rainer J. Schweizer/Klaus A. Vallender

[Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. A.,

Zürich 2014 [St. Galler Kommentar BV], Art. 80 Rz. 13). So

vermag ein tiergerechter Umgang mit Hunden deren Verhaltensweisen positiv zu

beeinflussen, was auch zur Sicherheit im öffentlichen Raum beiträgt.

Entsprechend steht die infrage stehende Regelung im Einklang mit der

verfassungsrechtlichen Kompetenzverteilung zwischen Bund und Kantonen.

Wie oben E. 2.1 aufgezeigt, lehnte die Zürcher

Stimmbevölkerung eine Abschaffung der kantonalrechtlichen

Ausbildungsverpflichtung deutlich ab und brachte damit auch ein – die

Rechtsetzung legitimerweise beeinflussendes – Sicherheitsbedürfnis zum Ausdruck

(vgl. BGE 136 I 1 E. 4.4.2).

4.3.3

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die hier interessierende

Bewilligungspflicht durch die öffentlichen Interessen des Schutzes der

Bevölkerung und von deren Sicherheitsgefühl gerechtfertigt ist.

Nicht nachvollziehbar ist, weshalb sich die

Bewilligungspflicht – welche für sämtliche Anbieterinnen und Anbieter von

obligatorischen Hundeausbildungen gleichermassen gilt – oder einzelne

Zulassungserfordernisse "gegen den freien Wettbewerb richten" oder

"effektiv gar nicht die Wahrung polizeilicher und sozialpolitischer

Interessen an der Hundetrainerausbildung bezwecken" sollten, wie dies die

Beschwerde geltend macht. Ein grundsatzwidriger Eingriff in die

Wirtschaftsfreiheit liegt nicht vor. Soweit die Beschwerdeführenden sinngemäss

rügen, Inhaberinnen und Inhaber einer altrechtlichen Ausbildungsbewilligung

hätten bereits unter Beweis gestellt, dass sie zur Erteilung von

Ausbildungskursen in der geforderten Qualität befähigt seien, weshalb von ihnen

keine "Wiederholung" der Prüfung verlangt werden dürfe, ist ihr

Vorbringen bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der hier infrage gestellten

staatlichen Massnahmen zu untersuchen (vgl. Klaus A. Vallender, St. Galler

Kommentar BV, Art. 27 N. 63 f.).

4.4

4.4.1

Nach § 10 Abs. 1 nHuV vermittelt die theoretische Ausbildung den

Hundehalterinnen und -haltern Grundwissen in den Bereichen rechtliche Vorgaben

für die Hundehaltung (lit. a), Bedürfnisse, Sozialverhalten und Lernweise

eines Hundes (lit. b), Einsatz von Hilfsmitteln der Hundehaltung und

Hundeerziehung (lit. c) sowie zeitlicher und finanzieller Aufwand der

Hundehaltung (lit. d); die Lernziele und Ausbildungsinhalte werden vom

Veterinäramt bestimmt (Abs. 2). Die theoretische Ausbildung der

Hundehalterinnen und -halter umfasst einen durchschnittlichen Lernaufwand von

zwei Stunden sowie den Zeitaufwand für die Prüfung (§ 11 Abs. 2

nHuV). Mit dem erfolgreichen Absolvieren der für die hier interessierende

Bewilligungserteilung vorausgesetzten Theorieprüfung weisen Gesuchstellende

bzw. Anwärterinnen und Anwärter für die Hundeausbildung gemäss § 16a Abs. 1

nHuV einerseits nach, dass sie über vertieftes Wissen in den Bereichen der den

Hundehalterinnen und -haltern zu vermittelnden theoretischen Ausbildung

verfügen; andererseits müssen sie vertieftes Wissen in den Bereichen Biologie

und Verhaltenskunde des Hundes (lit. a), körperliche Beeinträchtigungen

des Hundes und erste Hilfe (lit. b), tiergerechte Erziehungsmethoden (lit. c)

sowie Lektionenplanung samt Festlegung von Lernzielen, Methodik und Didaktik (lit. d)

unter Beweis stellen.

4.4.2

Die praktische Ausbildung der Hundehalterinnen und -halter bezweckt nach § 13

Abs. 1 nHuV die Förderung der Bindung und Beziehung des Hundes zur

Hundehalterin oder zum Hundehalter (lit. a), das Erkennen und Verstehen

der Körpersprache des Hundes (lit. b), die Befähigung der Hundehalterin

oder des Hundehalters zur Grunderziehung des Hundes (lit. c), das

tiergerechte und sichere Führen des Hundes auch in anspruchsvollen

Alltagssituationen (lit. d), die Vermittlung der Methoden zur

Maulkorbgewöhnung (lit. e); das Veterinäramt legt die Lernziele fest (Abs. 2).

Die Ausbildnerinnen und Ausbildner haben im Rahmen einer

praktischen Prüfung darzutun, dass sie über vertiefte Kenntnisse in den Bereichen

verfügen, welche den Hundehalterinnen und Hundehaltern im Rahmen der

praktischen Ausbildung zu vermitteln sind (§ 16e Abs. 3 nHuV); des

Weiteren werden von ihnen vertiefte Kenntnisse in den Bereichen Erkennen von

und korrekter Umgang mit auffälligem Verhalten eines Hundes (lit. a),

korrekter Umgang mit Konflikten zwischen Mensch und Hund und unter Hunden (lit. b)

sowie zweckmässige Anleitung der Hundehalterinnen und Hundehalter sowie

sinnvolle Gestaltung der praktischen Ausbildungslektionen (lit. c)

verlangt.

4.4.3

Das hier infrage gestellte Bewilligungserfordernis des § 16d Abs. 1

lit. b nHuV (Leistung oder Mitwirkung bei der Durchführung von mindestens

150 Stunden praktischer Hundeausbildung innerhalb der letzten drei Jahre)

dient der Sicherstellung des Praxisbezugs der Gesuchstellenden (Begründung

nHuV, S. 30 f.).

4.4.4

Sowohl das Bewilligungserfordernis als solches als auch die hier

umstrittenen, oben E. 4.4.1–3 dargelegten Voraussetzungen sind geeignet,

das angestrebte Ziel einer hochwertigen Hundeausbildung zu erreichen. Dies gilt

sowohl mit Blick auf Personen, welche erstmals als Hundeausbildnerin oder

Hundeausbildner zugelassen werden, als auch für solche, welche bereits über

eine altrechtliche Bewilligung verfügen.

4.5

4.5.1

Die Beschwerdeführenden stellen sodann zu Recht nicht oder jedenfalls nicht

substanziiert in Abrede, dass die Bewilligungspflicht als solche sowie die

Voraussetzung ausreichenden Praxisbezugs nach § 16d Abs. 1 lit. b

nHuV zur Gewährleistung einer qualitativ hochwertigen Ausbildung und der damit

verfolgten öffentlichen Interessen erforderlich ist. Mit Bezug auf Personen,

welche erstmals um Zulassung als Hundeausbildnerin bzw. Hundeausbildner

ersuchen, stellen sie sodann auch die Erforderlichkeit der

Bewilligungsvoraussetzung der erfolgreich absolvierten theoretischen und

praktischen Prüfung nach § 16d Abs. 1 lit. a nHuV nicht infrage.

Sie vertreten hingegen die Auffassung, bisherige Bewilligungsinhaberinnen und

-inhaber hätten ihre Qualifikation bereits hinreichend unter Beweis gestellt.

4.5.2

Der Beschwerdegegner legt nachvollziehbar dar, dass die Zulassung von

Hundeausbildnerinnen und -ausbildnern gestützt auf § 15 Abs. 1 lit. a HuV (in Verbindung mit Art. 203 TSchV) infolge der Abschaffung der

bundesrechtlichen Ausbildungsverpflichtung für Hundehalterinnen und Hundehalter

per Ende 2016 zunehmend an Bedeutung verloren hat bzw. hinfällig geworden ist. Art. 203

TSchV verlang(t)e von Ausbildnerinnen und Ausbildnern von Tierhalterinnen und

Tierhaltern die Absolvierung von durch das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit

und Veterinärwesen anerkannten Ausbildungskursen, welche bei einer anerkannten

Ausbildungsstätte absolviert und mit einer Prüfung abgeschlossen werden müssten

bzw. mussten, wobei das Eidgenössische Departement des Innern die Prüfungsvorschriften

erliess. Die kantonale Zulassungsbehörde konnte demnach bei der Anerkennung von

Hundeausbildnerinnen und Hundeausbildnern gestützt auf § 15 Abs. 1 lit. a HuV aufgrund der bundesrechtlichen Voraussetzungen grundsätzlich davon

ausgehen, dass die Gesuchstellenden über eine entsprechend qualifizierte

Ausbildung verfügen. Demgegenüber erwies sich eine Überprüfung der

erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse bei einer (Einzelfall-)Zulassung

gestützt auf § 15 Abs. 1 lit. b HuV in der Praxis als schwierig und

aufwendig. Ebenso führte der Wegfall von durch den Bund zertifizierten

Ausbildungskursen zu Problemen bei der Überprüfung der Qualität der für die

Bewilligungsverlängerung vorgeschriebenen Fortbildungen. Ohnehin vermochte

nicht zu befriedigen, dass die Gesuchstellenden nur deren Besuch nachzuweisen

hatten, während eine eigentliche Kontrolle des Wissens- und Kenntnisstandes

sowie der praktischen Fähigkeiten fehlte (vgl. zum Ganzen Begründung nHuv,

S. 5 f.).

Eine verpflichtende theoretische Ausbildung sieht das

kantonale Recht bislang nicht vor. Die praktische Hundeausbildung wird, wie

oben E. 2.2 Abs. 2 aufgezeigt, mit der hier interessierenden Revision

der Hundeverordnung deutlich verkürzt und umfasst neu nur noch sechs Lektionen

à 60 Minuten (§ 14 Abs. 3 nHuV). Das Erreichen der verfolgten

Lernziele (oben E. 4.5.1 f.) in den neuen oder neu konzipierten

Ausbildungsgängen sowie die Verwirklichung der dahinterliegenden Zwecke der

Verbesserung der öffentlichen Sicherheit sowie des Tierschutzes stellen mithin

neue bzw. höhere Anforderungen an die Qualifikation der Ausbildnerinnen und

Ausbildner. Die Prüfungspflicht erscheint daher als zur Gewährleistung einer

ausreichenden Befähigung auch der bereits zugelassenen Hundeausbildnerinnen und

Hundeausbildner erforderlich.

4.6

4.6.1

Soweit die Beschwerdeführenden im Prüfungserfordernis eine den bisherigen

Bewilligungsinhaberinnen und -inhabern unzumutbare Massnahme erblicken, kann

ihnen nicht gefolgt werden. Vielmehr ist dem Beschwerdegegner darin

zuzustimmen, dass die Anwärterinnen und Anwärter selbst entscheiden können, wie

sie sich auf die theoretische und praktische Prüfung vorbereiten wollen.

Namentlich steht es ihnen frei, auf kostenpflichtige Aus- bzw.

Weiterbildungskurse zu verzichten, und sich mittels Selbststudium auf die

Prüfungen vorzubereiten oder nur zielgerichtet einzelne Kurse zum Schliessen

individueller Wissenslücken zu besuchen. Die Prüfungsanforderungen erscheinen

sodann keineswegs als überhöht, und insbesondere für Personen, welche bereits

über eine gute Qualifikation und/oder viel Praxiserfahrung verfügen, dürfte

sich denn auch der für ein erfolgreiches Absolvieren der Prüfungen zu

betreibende Aufwand in zumutbarem Rahmen halten. Auch die übrigen

Voraussetzungen für das Erlangen der Ausbildungsbewilligung erscheinen nicht

als überhöht bzw. unzumutbar.

4.7 Nach dem

Gesagten sind das Bewilligungserfordernis als solches wie auch die

beanstandeten Voraussetzungen der Erteilung der Ausbildungserlaubnis – auch

unter Berücksichtigung der Interessenlage von über eine altrechtliche

Bewilligung verfügenden Personen – als gerechtfertigte Einschränkungen der

Wirtschaftsfreiheit zu beurteilen.

5.

5.1 Was die

von den Beschwerdeführenden infrage gestellte Bewilligungsgebühr anbelangt, so

legt § 18 Abs. 1 lit. a nHuV nur deren Obergrenze fest.

Innerhalb des Gebührenrahmens wird die streitbetroffene Verwaltungsgebühr durch

das Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip weiter begrenzt

(Tschannen/Müller/Kern, Rz. 1632, 1635 ff. und 1641 ff.).

Inwiefern eine Gebührenfestsetzung im Anwendungsfall nicht ohne Verletzung

übergeordneten Rechts möglich sein sollte, ist weder ersichtlich noch dargetan.

5.2 Die Beschwerdeführenden rügen schliesslich sinngemäss

eine Verletzung des Vertrauensgrundsatzes. In der Regel stellen

Rechtsetzungsakte keine Vertrauensgrundlage dar. Das Prinzip des

Vertrauensschutzes steht einer Änderung des geltenden Rechts grundsätzlich

nicht entgegen. Private können nicht ohne Weiteres auf den Fortbestand eines

geltenden Gesetzes vertrauen, sondern müssen mit dessen Revision rechnen. Das

Prinzip des Vertrauensschutzes kann aber dann angerufen werden, wenn Private

durch eine unvorhersehbare Rechtsänderung in schwerwiegender Weise in ihren

gestützt auf die bisherige gesetzliche Regelung getätigten Dispositionen

getroffen werden und keine Möglichkeit der Anpassung an die neue Rechtslage

haben. Hier ergibt sich aus dem Prinzip des Vertrauensschutzes unter Umständen

ein Anspruch auf eine angemessene Übergangsregelung (Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 640 f.,

mit weiteren Hinweisen). Namentlich trifft dies zu, wenn in wohlerworbene

Rechte eingegriffen wird oder sich der Gesetzgeber über frühere eigene

Zusicherungen hinwegsetzt, welche den Privaten zu nicht wieder rückgängig zu

machenden Dispositionen veranlasst haben (BGE 122 II 113 E. 3b/cc).

Dies alles ist hier nicht

der Fall: Die altrechtlichen Ausbildungsbewilligungen begründe(te)n keine

wohlerworbenen Rechte (vgl. Tschannen/Müller/Kern, Rz. 1211). Die

Übergangsregelung stellt überdies sicher, dass deren Inhaberinnen und Inhaber mindestens

im bewilligten Zeitraum weiterhin tätig sein können. Dass die altrechtlichen

Bewilligungen zu unterschiedlichen Zeitpunkten auslaufen, stellt schliesslich

entgegen der Beschwerde keine durch sachliche Gründe nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung

bzw. keine Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung der Konkurrenten

dar.

6.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise

gutzuheissen. § 16d Abs. 3 nHuV ist aufzuheben. Ob anderweitige

Grundlagen für die Sicherstellung bzw. Überprüfung der Befähigung der

Ausbildnerinnen und Ausbildner nach der einmaligen Erteilung der Bewilligung

geschaffen werden müssen, wird durch den Gesetz- bzw. Verordnungsgeber zu

eruieren sein.

7.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den Parteien je zur

Hälfte und der die Beschwerdeführenden treffende Kostenanteil diesen unter

solidarischer Haftung füreinander aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 sowie § 14 VRG). Eine

Parteientschädigung ist den Beschwerdeführenden mangels überwiegenden Obsiegens

nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. § 16d Abs. 3 nHuV wird

aufgehoben.

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 170.-- Zustellkosten,

Fr. 4'170.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte – den Beschwerdeführenden

unter solidarischer Haftung füreinander – auferlegt.

4. Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (SR 173.110) erhoben werden.

Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6. Mitteilung an die Parteien.