AN.2023.00003
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: AN.2023.00003
27. Februar 2025Deutsch15 min
(URT.2025.26038)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
AN.2023.00003
Urteil
der 3. Kammer
vom 27. Februar 2025
Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichter
Daniel Schweikert, Verwaltungsrichter Franz Kessler Coendet, Gerichtsschreiber Samuel
Boller.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Regierungsrat des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Verordnung über die Kleinsiedlungen ausserhalb der Bauzonen,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A.
Im Kanton Zürich gibt es zahlreiche Kleinsiedlungen, die ausserhalb
des grafischen Siedlungsgebiets gemäss kantonalem Richtplan liegen. Diese
Kleinsiedlungen sind bisher im Kanton Zürich nicht kategorisiert, lassen sich
aber dem Grundsatz nach in grössere aussenliegende Ortsteile, Weiler und
kleinere Gebäudegruppen unterteilen. Der Bundesrat hat bei der Genehmigung des
kantonalen Richtplans 2015 den Zusatz angebracht, dass es sich bei Kernzonen im
Zusammenhang mit Kleinsiedlungen (Weilern) im Sinn von Art. 33 der
Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV; SR 700.1) um
Nichtbauzonen handle. Im Rahmen der periodischen Berichterstattung habe der
Kanton über die Umsetzung von Art. 33 RPV Bericht zu erstatten
(BBl 2015 3607). Das Verwaltungsgericht beurteilte bei der Überprüfung
einer Baubewilligung in einer Weilerkernzone ausserhalb des grafischen
Siedlungsgebiets des Richtplans die Praxis der kantonalen Baudirektion, die
Kompetenz zur Erteilung von Baubewilligungen in der konkreten Zone an die
Gemeinde zu delegieren, als bundesrechtswidrig (VGr, 22. Oktober 2020,
VB.2019.00630, E. 4 = BEZ 2021 Nr. 3).
B. Die
Baudirektion leitete 2021 ein Projekt zur Überprüfung und Anpassung der
planerischen und rechtlichen Ordnung der Kleinsiedlungen im Kanton Zürich ein
(pbg-aktuell 2021/3, S. 24 f.). Sie erarbeitete eine
Vernehmlassungsvorlage zu einer Übergangsregelung zu den Kleinsiedlungen
ausserhalb der Bauzonen. Die Vernehmlassungsfrist dauerte vom 22. August
bis zum 23. September 2023. Der Regierungsrat des Kantons Zürich erliess
am 7. März 2023 als Übergangsregelung die Verordnung über die
Kleinsiedlungen ausserhalb der Bauzonen (VKaB; Dispositivziffer I) und
setzte diese auf den 1. Juni 2023 in Kraft (Dispositivziffer II). Die
Verordnung enthält drei Anhänge: Für die in Anhang 1 aufgelisteten rund
150 Kleinsiedlungen (mit Objektblättern) wird eine provisorische kantonale
Weilerzone festgesetzt. Für die in Anhang 2 aufgeführten rund 25 Kleinsiedlungen
(mit Objektblättern) wird eine provisorische kantonale Landwirtschaftszone
festgesetzt. Zu den in Anhang 3 aufgelisteten rund 100 Kleinsiedlungen
legt die Verordnung fest, dass es sich um solche innerhalb der Bauzonen
handelt. Der regierungsrätliche Beschluss vom 7. März 2023 wurde mit der
Verordnung am 17. März 2023 im Amtsblatt des Kantons Zürich publiziert
(ABl 2023-03-17; Meldungsnummer RS-ZH03-0000000610), die Anhänge durch
Verweisung auf eine Internetseite des Kantons
(www.zh.ch/de/planen-bauen/raumplanung/nutzungsplanung/kleinsiedlungen.html,
besucht am 16. Januar 2025).
Erwägungen
II.
A. A ist
Eigentümer des Grundstücks Kataster Nr. 01 in der Gemeinde Altikon und des
darauf befindlichen Wohnhauses Assek Nr. 02, welches als Kleinsiedlung
"Langstuck" bisher der (Weiler-)Kernzone zugeordnet war. Der übrige
Teil des genannten Grundstücks befand und befindet sich in der kantonalen
Landwirtschaftszone. Gemäss dem regierungsrätlichen Beschluss vom 7. März
2023.
wurde die Kleinsiedlung Langstuck als provisorische kantonale Landwirtschaftszone
gemäss Anhang 2 VKaB festgesetzt.
B. A erhob
am 12. April 2023 Beschwerde am Verwaltungsgericht. Er beantragte
sinngemäss, dass die Kleinsiedlung Langstuck nicht im Anhang 2, sondern im
Anhang 3 der VKaB aufzuführen und somit innerhalb der Bauzone zu belassen
sei.
C. Die
Baudirektion ersuchte am 16. Mai 2023, unter Beilage eines Mitberichts des
kantonalen Amts für Raumentwicklung (ARE) vom 15. Mai 2023, die Beschwerde
abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. In verfahrensmässiger Hinsicht
stellte sie Antrag auf Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Mit
Präsidialverfügung vom 11. Juli 2023 wies das Verwaltungsgericht das
Gesuch des Beschwerdegegners um Entzug der aufschiebenden Wirkung der
Beschwerde ab.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach
§ 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 und Abs. 2
lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG;
LS 175.2) zuständig. Im Hinblick auf die Besetzung des Gerichts
(vgl. § 38 und § 38a VRG) ist über die Rechtsnatur des
angefochtenen Beschlusses als Erlass (§ 19 Abs. 1 lit. d VRG)
oder (raumplanungsrechtliche) Anordnung (§ 19 Abs. 1 lit. a VRG)
zu befinden. Zwar enthält der angefochtene Beschluss übergreifende Festlegungen
zum Siedlungstypus der Kleinsiedlungen und weist einen hybriden Charakter als
Verordnung und gleichzeitig auch vorläufige Zonenordnung auf. Diese Regelung
betrifft aber hauptsächlich die Schaffung der provisorischen kantonalen
Zonenordnungen (Weilerzonen und Landwirtschaftszonen) mit verbindlichen
Nutzungsvorschriften. Insgesamt ist der angefochtene Beschluss prozessual nicht
als Erlass im Sinn von § 19 Abs. 1 lit. d VRG, sondern als
Nutzungsplan im Sinn von Art. 14 des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni
1979.
(RPG; SR 700) und damit als Anordnung im Sinn von § 19 Abs. 1 lit. a VRG zu behandeln. Das Rechtsmittelverfahren richtet
sich somit nach den Bestimmungen über die Anfechtung von Einzelakten. Deshalb
hat das Verwaltungsgericht vorliegend in Dreierbesetzung zu entscheiden (vgl.
VGr, 7. Dezember 2023, AN.2023.00014, E. 1.2.3 = BEZ 2024
Nr. 7).
1.2
Im
Raumplanungsrecht ist gemäss § 338a Abs. 1 des Planungs- und
Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG; LS 700) zum Rekurs und zur
Beschwerde berechtigt, wer durch die angefochtene Anordnung berührt ist und ein
schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung hat. Die gleichen
Legitimationsvoraussetzungen sieht § 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG vor. Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des gesamten im Zonenperimeter der
Kleinsiedlung stehenden Grundstücksteils und befugt, sich gegen den
angefochtenen Beschluss hinsichtlich dieser Parzelle zu wehren.
1.3
Gemäss
§ 54 Abs. 1 VRG muss die Beschwerdeschrift einen Antrag und eine
Begründung enthalten. Bei juristischen Laien werden keine hohen Anforderungen
an die Begründung gestellt; diese muss immerhin sachbezogen sein und wenigstens
im Ansatz erkennen lassen, in welchen Punkten und weshalb die beanstandete
Verfügung angefochten wird (Alain Griffel in: derselbe [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014.
[Kommentar VRG], § 23 N. 17; vgl. VGr, 21. Januar
2016, VB.2015.00393, E. 2.3; 4. April 2013, VB.2013.00004,
E. 1.3). Der unvertretene Beschwerdeführer führte in seiner
Beschwerdeschrift aus, er sei erstaunt und empört, dass seine Liegenschaft von
der Kernzone in die Landwirtschaftszone umgezont worden sei. Er wehre sich
vehement gegen diesen Beschluss, entstehe doch dadurch eine erhebliche
Wertverminderung und würden eventuelle spätere Bauvorhaben erheblich
eingeschränkt oder gar verunmöglicht. Damit zweifelt der Beschwerdeführer
implizit die Rechtmässigkeit der durch den Regierungsrat vorgenommenen
Zonenfestsetzung an und verlangt deren Überprüfung. Dem Beschwerdegegner ist
darin zuzustimmen, dass die Rügen des Beschwerdeführers relativ pauschal
gehalten sind. Angesichts der Komplexität der Materie erfüllen sie indes die
Begründungsanforderungen an Laienbeschwerden noch knapp.
1.4
Da auch
die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
2.
Der Regierungsrat stützte sich beim angefochtenen Beschluss
auf Art. 36 Abs. 2 RPG. Diese Bundesbestimmung ermächtigt die
Kantonsregierungen, vorläufige Regelungen zur Einführung dieses Bundesgesetzes
zu treffen, insbesondere Planungszonen (Art. 27 RPG) zu bestimmen, und
einschränkende Bestimmungen zum Bauen ausserhalb der Bauzonen (Art. 27a
RPG) zu erlassen, solange das kantonale Recht keine anderen Behörden
bezeichnet. Die Anforderungen von Art. 33 RPG sind auch auf
raumplanungsrechtliche Übergangsordnungen gemäss Art. 36 Abs. 2 RPG
anwendbar und gebieten eine volle Überprüfung durch mindestens eine kantonale
Beschwerdebehörde (vgl. BGE 114 Ib 180 E. 2a, 110 Ib 138 E. 3b;
Alexander Ruch, in: Heinz Aemisegger et al. [Hrsg.], Praxiskommentar RPG:
Nutzungsplanung, Zürich etc. 2016, Art. 36 N. 28). Das
Verwaltungsgericht überprüft die umstrittene raumplanungsrechtliche
Übergangsordnung als erste Rechtsmittelinstanz. Es hat deshalb insofern nicht
nur die Sachverhaltsfeststellung und die Rechtsanwendung (§ 50 Abs. 1 VRG), sondern auch die Angemessenheit zu prüfen (§ 50 Abs. 2 VRG).
Dabei darf sich das Verwaltungsgericht eine gewisse Zurückhaltung auferlegen,
soweit es bei der Projektierung um spezifisch technische Fragen geht. Weiter
hat sich das Verwaltungsgericht eine gewisse Zurückhaltung aufzuerlegen, soweit
der Vorinstanz mit der Anwendung unbestimmter Gesetzesbegriffe oder bei der
Handhabung des Planungsermessens ein Beurteilungsspielraum oder
Ermessensbereich zusteht. Das Gericht soll nur aus triftigen Gründen von der
Beurteilung durch die zuständige Fachinstanz abweichen und nicht sein Ermessen
an die Stelle des Ermessens des Planungsträgers setzen (zum Ganzen VGr,
7.
Dezember 2023, AN.2023.00014, E. 2 mit weiteren Hinweisen).
3.
3.1
Im
angefochtenen Beschluss wird dargelegt, dass die bisherige Praxis des Kantons
Zürich, sämtliche Kernzonen ausserhalb des grafischen Siedlungsgebiets des
Richtplans als Bauzonen zu bezeichnen, rechtswidrig war und rasch eine
vorläufige Regelung zur Behebung der Rechtsunsicherheit nötig ist.
Der angefochtene Beschluss stützt sich auf Art. 36
Abs. 2 RPG (vgl. oben E. 2) und erging somit im Rahmen einer
Gesetzesdelegation. Im vorliegenden Zusammenhang muss nicht erörtert werden, ob
die Rechtsstellung von betroffenen Grundeigentümern – wie des Beschwerdeführers
– durch die vorübergehende Regelung im angefochtenen Beschluss schwerwiegend
berührt wird. Die Ermächtigung von Art. 36 Abs. 2 RPG beschränkt sich
nicht auf die erstmalige Einführung des RPG, sondern ist auch anwendbar auf
vorläufige Massnahmen in Bezug auf später eingefügte Rechtsnormen oder
Praxisänderungen (vgl. BGE 117 Ia 352 E. 5d). Insoweit steht
nichts entgegen, die angefochtene Übergangsordnung auf Art. 36 Abs. 2
RPG abzustützen. Die provisorische Nutzungsordnung im angefochtenen Beschluss
geht insoweit über die Tragweite von Planungszonen (Art. 27 RPG) hinaus,
als ihr nicht lediglich negative Vorwirkung, sondern positive Vorwirkung (mit
Regelungen zu Verfahren, Zuständigkeiten und anwendbarem Recht) zukommt, was
einer provisorischen kantonalen Nutzungszone entspricht (vgl. BGr,
23.
November 2022, 1C_35/2022, E. 4.4.1). Auch handelt es sich
vorliegend nicht um eine Regelung im Sinn von Art. 27a RPG. Die von
Art. 36 Abs. 2 gedeckten Regelungsbereiche sind in dieser Bestimmung
aber nicht abschliessend aufgeführt. Gestützt auf Art. 36 Abs. 2 RPG
können durch Regierungsverordnung vorläufiges materielles kantonales
Raumplanungsrecht sowie Zuständigkeits- und Verfahrensrecht einschliesslich
Vorschriften über den Rechtsschutz erlassen werden (vgl. Ruch, in:
Praxiskommentar RPG, Art. 36 N. 25). Der angefochtene Beschluss dient
der Umsetzung der eingetretenen Änderungen bei der Rechtslage zur Anwendbarkeit
von Art. 15 RPG und von Art. 25 Abs. 2 RPG in Weilerzonen gemäss
Art. 33 RPV, und er bewegt sich im Rahmen der
Grundsatzgesetzgebungskompetenz des Bundes gemäss Art. 75 Abs. 1 Bundesverfassung
der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101);
in dieser Hinsicht verhält es sich parallel zur Thurgauer
Kleinsiedlungsverordnung (vgl. zu letzterer BGr, 23. November 2022,
1C_35/2022, E. 5.1 und 5.2).
Für den angefochtenen Beschluss enthält Art. 36
Abs. 2 RPG daher in genügender Weise die wichtigen bzw. wesentlichen
Grundzüge und bildet insoweit eine hinreichend bestimmte formell-gesetzliche
Grundlage für die Einschränkung verfassungsmässiger Rechte von
Grundeigentümern. Im Übrigen wird weder vom Beschwerdeführer geltend gemacht
noch ist ersichtlich, dass die kantonale Planungs- und Baugesetzgebung die
Zuständigkeit für eine solche kantonsweite vorläufige Regelung einer anderen
Behörde (als dem Regierungsrat) einräumt. Insoweit erweist sich Art. 36
Abs. 2 RPG ebenfalls als eingehalten. Ausserdem nimmt der angefochtene
Beschluss die gebotenen Anpassungen weder bei den raumplanungsrechtlichen
Gesetzesbestimmungen und des Richtplans auf kantonaler Ebene noch bei den
Ortsplanungen auf kommunaler Ebene vorweg. Insgesamt wahrt der angefochtene
Beschluss den Delegationsrahmen von Art. 36 Abs. 2 RPG (zum Ganzen:
VGr, 25. Januar 2024, AN.2023.00007, E. 3.2).
3.2
Unter dem
Blickwinkel des Grundsatzes der Gewaltenteilung (Art. 3 in Verbindung mit Art. 38
der Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005 [KV; LS 101])
und des Legalitätsprinzips (Art. 5 Abs. 1 BV bzw. Art. 2 Abs. 1
KV) ist es ebenfalls nicht zu beanstanden, dass der angefochtene Beschluss
keine allgemeine Regelung zu den Kriterien für die Zuweisung der
Kleinsiedlungen zu den verschiedenen Anhängen aufweist. In der Begründung zum
angefochtenen Beschluss wird zu Recht dargelegt, dass "Weilerzone" im
Wesentlichen ein Begriff des Bundesrechts ist. Ebenso verhält es sich mit den
Begriffen der Landwirtschaftszone (Art. 16 RPG) und der vorläufigen
Bauzone (vgl. dazu BGE 114 Ib 305 E. 5c/cc). Die Zuweisung zu den
Anhängen (mit Objektblättern) gemäss § 2 VKaB ist als (provisorische)
Zonenfestsetzung erfolgt. Die Anhänge sind Bestandteile des angefochtenen
Beschlusses. Mit diesen Festlegungen wird mit genügender Bestimmtheit die
Zuordnung der betroffenen Grundstücke zur massgeblichen Zonenordnung als Teil
des provisorischen Nutzungsplans vorgenommen. Es genügt, dass die Kriterien für
die dabei vorgenommene Kategorisierung im Zwischenbericht und in den
Objektblättern bzw. den Übersichtsplänen erläutert werden. Dieser
Zwischenbericht mit der Funktion eines Raumplanungsberichts nach Art. 47
RPV ist nicht Bestandteil des Nutzungsplans, sondern der zugehörigen
Entscheidungsgrundlagen (zum Ganzen BEZ 2024 Nr. 7 E. 5.6). Es hält
auch vor dem Legalitätsprinzip stand, wenn der Regierungsrat die provisorische
Zonenfestsetzung im Einzelfall gestützt auf die als Vermutung bezeichnete
vorläufige Bewertung der Kleinsiedlung getroffen hat. Damit hat er seine
Entscheidungsbefugnis inhaltlich genügend wahrgenommen (VGr, 24. Oktober
2024, AN.2023.00010, E. 5.2).
4.
4.1
Die
Kleinsiedlung Langstuck besteht unbestrittenermassen ausschliesslich aus einem
bewohnten Gebäude. Für die Zuteilung in eine vorläufige Weilerzone setzte der
Beschwerdegegner unter anderem mindestens fünf bewohnte Gebäude voraus. Die
untere Schwelle von fünf bewohnten Gebäuden für eine vorläufige Weilerzone
ergibt sich aus dem Bundesrecht bzw. aus der Rechtsprechung zu Art. 33 RPV
(vgl. BGr, 23. November 2022, 1C_35/2022, E. 4.1.1) und ist im
vorliegenden Zusammenhang nicht zu beanstanden (BEZ 2024 Nr. 7 E. 6.3).
Eine Kleinsiedlung mit mindestens acht bewohnten Gebäuden wird sodann nicht
automatisch als vorläufiges Baugebiet qualifiziert, sondern es wird im Rahmen
von Art. 36 Abs. 2 RPG dafür eine Einzelfallbeurteilung anhand von
Zusatzkriterien zur Siedlungsqualität bzw. Siedlungsstruktur und der dafür
üblichen Infrastruktur angestellt. Auch dies ist nicht rechtsverletzend (BEZ
2024.
Nr. 7 E. 6.4). Für die vom Beschwerdeführer verlangte Zuweisung
zum vorläufigen Baugebiet wäre erforderlich, dass die umstrittene Kleinsiedlung
die Voraussetzungen von Art. 36 Abs. 3 RPG erfüllt, d. h. zum weitgehend überbauten
Gebiet gehört. Der Begriff des weitgehend überbauten Gebiets gemäss Art. 36
Abs. 3 RPG ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eng zu
verstehen: Er umfasst im Wesentlichen nur den geschlossenen Siedlungsbereich
und eigentliche Baulücken innerhalb dieses Bereichs (BGE 132 II 218 E. 4.1;
BGr, 11. Oktober 2021, 1C_635/2020, E. 3.4; VGr, 25. Januar
2024, AN.2023.00007, E. 4.4).
4.2
Der
Beschwerdeführer hat nicht dargetan, weshalb die Kleinsiedlung Langstuck in der
Bauzone zu belassen sei, obschon sie lediglich ein bewohntes Gebäude umfasst.
Eine solche Zuordnung käme gemäss den Beurteilungskriterien im Zwischenbericht
allenfalls als "Bauzonenanschluss" in Frage, wenn die Kleinsiedlung
einen Bezug zu einer angrenzenden Bauzone im Siedlungsgebiet aufweisen würde.
Das ist indes nicht der Fall. Die Distanz bis zum nächsten bewohnten Gebäude im
benachbarten Weiler Unterherten beträgt 65 m. Dieser Abstand überschreitet
deutlich den Richtwert von 20 bis 30 Metern (Rufdistanz) für die Annahme
eines Siedlungszusammenhangs. Auch funktional ist weder geltend gemacht noch
ersichtlich, inwiefern Langstuck einen erheblichen Bezug zum Siedlungsgebiet
aufweist. Die grundsätzliche Zulässigkeit des Instruments des Bauzonenanschlusses
braucht deshalb hier nicht geprüft zu werden. Im Übrigen wurde zwar die
Ortsplanung der Gemeinde Altikon im Jahr 2016 revidiert. Namentlich stammt der
betroffene Kernzonenplan aus dem Jahr 2016 und ist damit jünger als der
Richtplan von 2015. Obwohl bei dieser Sachlage Gesichtspunkten des
Vertrauensschutzes und der Planbeständigkeit ein hohes Gewicht zukommt (BEZ
2024.
Nr. 7 E. 6.2), vermögen diese den wenig ausgeprägten Charakter
von Langstuck als Siedlungsgebiet nicht aufzuwiegen. Vor diesem Hintergrund
ändert der bisherige kommunale Nutzungsplan nichts daran, dass für die
Kleinsiedlung Langstuck bei objektiver Betrachtung keine begründete Erwartung
einer Qualität als Siedlungsgebiet anzunehmen ist (vgl. dazu BGE 132 II 218 E. 6.1). Zumindest im Rahmen der angefochtenen Übergangsordnung kommt
der Einstufung als grundsätzliches Nichtbaugebiet Vorrang zu (vgl. dazu VGr,
7.
Dezember 2023, AN.2023.00015, E. 8.5 und 9.5).
4.3
Nach dem
Gesagten ist nicht anzunehmen, dass Langstuck sinnvollerweise einzig zur
kantonalen Weilerzone oder gar zu einer Bauzone zugewiesen werden kann. Im
Rahmen des dem Regierungsrat zustehenden planerischen Ermessens erschien es als
sachgerecht, diese Kleinsiedlung der provisorischen kantonalen
Landwirtschaftszone zuzurechnen.
4.4
4.4.1
Der Beschwerdeführer moniert eine erhebliche Wertminderung seiner
Liegenschaft durch die Verunmöglichung späterer eventueller Bauvorhaben und
stellt die zukünftige Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen in Aussicht.
4.4.2
In Konstellationen, in denen sich die Frage stellt, ob eine
öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung (hier in Form der Festsetzung als
provisorische kantonale Landwirtschaftszone) eine Entschädigungspflicht nach
sich zieht, gilt im Wesentlichen ein Verfahrensdualismus: Im Rahmen eines wie
vorliegend gegen die Festsetzung der Zone gerichteten Verfahrens stellt
sich nur die Frage, ob der Eingriff in die Bestandesgarantie der
Eigentumsgarantie gerechtfertigt ist. Unter diesem Titel ist daher zu prüfen,
wie weit diese Einschränkungen gehen, ob sie notwendig und erforderlich sind.
Ob die einmal festgesetzte Eigentumsbeschränkung zu entschädigen ist, ist
hingegen in einem separaten Verfahren zu prüfen. Die Auseinandersetzung über Entschädigungsfolgen
von planungs- und baurechtlichen Massnahmen erfolgt erst, wenn
rechtskräftig über die Zulässigkeit dieser Massnahmen entschieden ist (VGr,
9.
Juli 2020, VB.2019.00728, E. 4.1).
4.4.3
Die vorliegende Festlegung eines provisorischen kantonalen Nutzungsplans
stellt eine vorläufige Regelung im Sinn von Art. 36 Abs. 2 RPG dar
(vgl. oben, E. 2), die weiter geht als die dort beispielhaft genannte
Bestimmung von Planungszonen (oben, E. 3.2). Letztere stellen nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung sachlich und zeitlich beschränkte
Eigentumsbeschränkungen dar, die in der Regel keine Entschädigungspflicht nach
sich ziehen (BGr, 14. März 2008, 1C_317/2007, E. 2; BGE 109 Ib
20.
E. 4a S. 22 f.). Wie es sich damit vorliegend verhält, kann
und muss derzeit offenbleiben (vgl. oben, E. 4.4.2).
Jedenfalls ist ein allfälliger
Eingriff in die Bestandesgarantie der Eigentumsgarantie mit Blick auf die
erheblichen plansichernden Interessen des Beschwerdegegners ohne Weiteres
verhältnismässig. Dies umso mehr, als der Beschwerdeführer kein konkretes
Bauvorhaben benennt, das er hätte zurückstellen müssen.
5.
Zusammengefasst erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist
abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen; eine
Umtriebsentschädigung wurde von ihm nicht beantragt und stünde ihm auch nicht
zu (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 und
§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'300.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 145.-- Zustellkosten,
Fr. 3'445.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
5.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) das Bundesamt für Raumentwicklung (ARE).