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Entscheid

AN.2023.00004

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: AN.2023.00004

27. Februar 2025Deutsch30 min

(URT.2025.26049)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

AN.2023.00004

Urteil

der 3. Kammer

vom 27. Februar 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichter

Franz Kessler Coendet, Gerichtsschreiber Silvio Forster.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Regierungsrat des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Verordnung

über die Kleinsiedlungen ausserhalb der Bauzonen,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A. Im Kanton

Zürich gibt es zahlreiche Kleinsiedlungen, die ausserhalb des grafischen

Siedlungsgebiets gemäss kantonalem Richtplan liegen. Diese Kleinsiedlungen sind

bisher im Kanton Zürich nicht kategorisiert, lassen sich aber dem Grundsatz

nach in grössere aussenliegende Ortsteile, Weiler und kleinere Gebäudegruppen

unterteilen. Der Bundesrat hat bei der Genehmigung des kantonalen Richtplans

2015 den Zusatz angebracht, dass es sich bei Kernzonen im Zusammenhang mit

Kleinsiedlungen (Weilern) im Sinn von Art. 33 der Raumplanungsverordnung

vom 28. Juni 2000 (RPV; SR 700.1) um Nichtbauzonen handle. Im Rahmen

der periodischen Berichterstattung habe der Kanton über die Umsetzung von Art. 33

RPV Bericht zu erstatten (BBl 2015 3607). Das Verwaltungsgericht beurteilte bei

der Überprüfung einer Baubewilligung in einer Weilerkernzone ausserhalb des

grafischen Siedlungsgebiets des Richtplans die Praxis der kantonalen

Baudirektion, die Kompetenz zur Erteilung von Baubewilligungen in der konkreten

Zone an die Gemeinde zu delegieren, als bundesrechtswidrig (VGr, 22. Oktober

2020, VB.2019.00630, E. 4 = BEZ 2021 Nr. 3).

B. Die

Baudirektion leitete 2021 ein Projekt zur Überprüfung und Anpassung der

planerischen und rechtlichen Ordnung der Kleinsiedlungen im Kanton Zürich ein

(pbg-aktuell 2021/3, S. 24 f.). Der Regierungsrat des Kantons Zürich

erliess am 7. März 2023 als Übergangsregelung die Verordnung über die

Kleinsiedlungen ausserhalb der Bauzonen (VKaB; Dispositivziffer I) und

setzte diese auf den 1. Juni 2023 in Kraft (Dispositivziffer II). Die

Verordnung enthält drei Anhänge: Für die in Anhang 1 aufgelisteten rund

150 Kleinsiedlungen (mit Objektblättern) wird eine provisorische kantonale

Weilerzone festgesetzt. Für die in Anhang 2 aufgeführten rund

25 Kleinsiedlungen (mit Objektblättern) wird eine provisorische kantonale

Landwirtschaftszone festgesetzt. Zu den in Anhang 3 aufgelisteten rund 100

Kleinsiedlungen legt die Verordnung fest, dass es sich um solche innerhalb der

Bauzonen handelt. Der regierungsrätliche Beschluss vom 7. März 2023 wurde

mit der Verordnung am 17. März 2023 im Amtsblatt des Kantons Zürich

publiziert (ABl 2023-03-17; Meldungsnummer RS-ZH03-0000000610), die Anhänge

durch Verweisung auf eine Internetseite des Kantons (www.zh.ch/de/planen-bauen/raumplanung/nutzungsplanung/kleinsiedlungen.html,

besucht am 10. Februar 2025). Im Rahmen dieser Verordnung wird die

Kleinsiedlung Hinterhueb in der Gemeinde Neftenbach in Anhang 1 aufgeführt

und entsprechend eine provisorische kantonale Weilerzone für den Perimeter

gemäss dem dazugehörigen Objektblatt festgesetzt.

Erwägungen

II.

A. A

gehören die überbauten Grundstücke Kat.-Nrn. 01 und 02 mit einer

Gesamtfläche von ca. 1'216 m2 im Perimeter der Kleinsiedlung

Hinterhueb in der Gemeinde Neftenbach. Er focht den regierungsrätlichen

Beschluss vom 7. März 2023 beim Verwaltungsgericht an. Er beantragte eine

Änderung dieses Beschlusses in dem Umfang, dass die Kleinsiedlung Hinterhueb

nicht in Anhang 1, sondern in Anhang 3 aufzuführen – und somit

innerhalb der Bauzone – zu belassen sei.

B. Die Baudirektion

beantragte am 16. Mai 2023 unter Beilage eines Mitberichts des kantonalen

Amts für Raumentwicklung (ARE) vom 15. Mai 2023, die Beschwerde unter

Kostenfolge abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. In verfahrensmässiger

Hinsicht stellte sie Antrag auf Entzug der aufschiebenden Wirkung der

Beschwerde. Mit Präsidialverfügung vom 11. Juli 2023 wies das

Verwaltungsgericht das Gesuch des Beschwerdegegners um Entzug der

aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ab. In der Folge gingen keine Eingaben in

dieser Angelegenheit mehr ein.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG;

LS 175.2) zuständige Instanz zur Überprüfung von Anordnungen,

einschliesslich raumplanungsrechtlicher Festlegungen (§ 19 Abs. 1 lit. a VRG), und von Erlassen, ausgenommen die Kantonsverfassung und

kantonale Gesetze (§ 19 Abs. 1 lit. d VRG). Akte des

Regierungsrats unterstehen keinem Rekurs (§ 19 Abs. 2 lit. a VRG). Das Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der Beschwerde im

vorliegenden Fall unabhängig davon zuständig, ob das Anfechtungsobjekt eine

Anordnung oder einen Erlass bildet (vgl. auch sogleich E. 1.2).

1.2

1.2.1

Über Rechtsmittel gegen Erlasse entscheidet das Gericht in Fünferbesetzung

(§ 38a Abs. 1 VRG), während es über solche gegen Anordnungen – unter

Vorbehalt der Einzelrichterzuständigkeit (vgl. § 38b VRG) – in

Dreierbesetzung befindet (§ 38 VRG). Kantonale und kommunale Nutzungspläne

gelten als Anordnungen im Sinn von § 19 Abs. 1 lit. a VRG und

folglich nicht als Erlasse; dies gilt auch für die mit den Nutzungsplänen eng

zusammenhängenden nichtkartografischen Festlegungen, die dazu dienen, Art,

Natur und Umfang der im Zonenplan kartografisch dargestellten Nutzungen zu

umschreiben und damit gleichsam eine Planlegende bilden (VGr, 7. Mai 2014,

VB.2013.00560, E. 1; Jürg Bosshart/Martin Bertschi, in: Alain Griffel

[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],

3.

A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 19 N. 33, 38).

Demgegenüber wird z. B.

bei zonenübergreifenden Vorschriften wie einer Parkplatzverordnung oder einer

generell-abstrakten Regelung der Standorte von Mobilfunkanlagen von einem

Erlass im Sinn von § 19 Abs. 1 lit. d VRG ausgegangen (vgl.

Bosshart/Bertschi, § 19 N. 38; Andreas Conne, Abstrakte

Normenkontrolle im Kanton Zürich: Überblick und Vergleich mit der

Einzelaktkontrolle, ZBl 115/2014, S. 403 ff., 409).

1.2.2

Der angefochtene Beschluss schafft provisorische kantonale Zonenordnungen

für bezeichnete Gebiete und enthält dazu Nutzungs- und Verfahrensregelungen. Er

enthält übergreifende Festlegungen zum Siedlungstypus der Kleinsiedlungen und

weist einen hybriden Charakter als Verordnung und gleichzeitig auch als vorläufige

Zonenordnung auf. Im Kern betrifft die Regelung jedoch hauptsächlich die

Schaffung der provisorischen kantonalen Zonenordnungen (Weilerzonen und

Landwirtschaftszonen) mit verbindlichen Nutzungsvorschriften. Für die grösseren

Kleinsiedlungen werden pauschal bzw. ohne eigenständige Regelung die geltenden

Normen zum Baugebiet für anwendbar erklärt, was dort die Weiterführung der

bisherigen Zuständigkeitsordnung für Bauverfahren sichern soll. Insgesamt ist

die angefochtene raumplanungsrechtliche Regelung prozessual nicht als Erlass im

Sinn von § 19 Abs. 1 lit. d VRG, sondern als Nutzungsplan im

Sinn von Art. 14 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die

Raumplanung (RPG; SR 700) und damit als Anordnung im Sinn von § 19 Abs. 1 lit. a VRG zu behandeln. Das Rechtsmittelverfahren richtet

sich somit nach den Bestimmungen über die Anfechtung von Einzelakten. Deshalb

hat das Verwaltungsgericht vorliegend in Dreierbesetzung zu entscheiden, zumal

bei der materiellen Überprüfung eines regierungsrätlichen Entscheids keine

Einzelrichterzuständigkeit besteht (§ 38 und § 38b Abs. 3 VRG).

1.3

Im

Raumplanungsrecht ist gemäss § 338a Abs. 1 des Planungs- und

Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG; LS 700) zum Rekurs und zur

Beschwerde berechtigt, wer durch die angefochtene Anordnung berührt ist und ein

schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung hat. Die gleichen

Legitimationsvoraussetzungen sieht § 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG vor. Der Beschwerdeführer ist Eigentümer zweier Grundstücke im

Zonenperimeter der Kleinsiedlung und befugt, sich gegen den angefochtenen

Beschluss hinsichtlich dieser Parzelle zu wehren. Angesichts des Ausgangs des

vorliegenden Verfahrens muss nicht erörtert werden, inwiefern der

Beschwerdeführer legitimiert ist, eine Aufhebung bzw. Änderung des

angefochtenen Beschlusses für die ganze Kleinsiedlung, d. h. auch für

Liegenschaften von Drittpersonen zu verlangen.

1.4

Der

Beschwerdeführer rügt, dass er erst am 12. April 2023 von der Änderung

erfahren habe und die Rekursfrist (recte: Beschwerdefrist) bis am 2. Mai

2023.

mit zwei Wochen unangemessen kurz sei. Nach § 3 Abs. 2 des

Publikationsgesetzes vom 30. November 2015 (PublG; LS 170.5) gilt ein

Erlass bzw. Beschluss, der nach den Bestimmungen dieses Gesetzes veröffentlicht

wurde, als bekannt. Dabei beträgt die Beschwerdefrist gemäss § 53 i. V. m. § 22 Abs. 1 VRG 30 Tage.

Die Beschwerdefrist beginnt gemäss § 53 i. V. m.

§ 22 Abs. 2 VRG am Tag nach der amtlichen Publikation zu laufen. Die

Frist steht während der Gerichtsferien vom siebten Tag vor Ostern bis und mit

dem siebten Tag nach Ostern still (§ 71 VRG i. V. m.

Art. 145 Abs. 1 der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008

[ZPO; SR 272]). Nach § 70 i. V. m.

§ 12 Abs. 1 VRG können gesetzlich vorgeschriebene Fristen nur

erstreckt werden, wenn die davon betroffene Person im Laufe der Frist stirbt

oder handlungsunfähig wird. Die streitige VKaB wurde am 17. März 2023 im

Amtsblatt des Kantons Zürich publiziert (vorne Ziff. I. B). Demgemäss

begann die 30-tägige Beschwerdefrist am 18. März 2023 für den

Beschwerdeführer zu laufen. Folglich endete die Beschwerdefrist unter

Berücksichtigung der Gerichtsferien und von § 11 Abs. 1 VRG am

2.

Mai 2023. Diese gesetzliche Beschwerdefrist lässt sich nicht

erstrecken, zumal die genannten Ausnahmen nicht vorliegen. Vorliegend reichte

der Beschwerdeführer seine Beschwerde mit Poststempel vom 13. April 2023

ein, womit er die Beschwerdefrist ohne Weiteres einhalten konnte. Die Rügen des

Beschwerdeführers erweisen sich infolgedessen als unbehelflich.

1.5

Unter dem

genannten Vorbehalt (E. 1.3) ist auf die Beschwerde einzutreten. Die

übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben keinen Anlass zu Bemerkungen.

2.

Der angefochtene Beschluss unterliegt, soweit er einen

Nutzungsplan bildet (Art. 14 RPG; vgl. dazu vorne E. 1.2), den

Anforderungen von Art. 33 RPG, insbesondere von Art. 33 Abs. 2

und Abs. 3 lit. b RPG, die eine volle Überprüfung durch mindestens

eine kantonale Beschwerdebehörde verlangen (vgl. zur Anwendbarkeit von

Art. 33 RPG auf Nutzungspläne BGE 147 II 300 E. 2.3; 131 III 414

E. 2.3). Der Regierungsrat stützte sich beim angefochtenen Beschluss auf

Art. 36 Abs. 2 RPG. Diese Bundesbestimmung ermächtigt die

Kantonsregierungen, vorläufige Regelungen zur Einführung dieses Bundesgesetzes

zu treffen, insbesondere Planungszonen (Art. 27 RPG) zu bestimmen, und

einschränkende Bestimmungen zum Bauen ausserhalb der Bauzonen (Art. 27a

RPG) zu erlassen, solange das kantonale Recht keine anderen Behörden

bezeichnet. Die Anforderungen von Art. 33 RPG sind auch auf

raumplanungsrechtliche Übergangsordnungen gemäss Art. 36 Abs. 2 RPG

anwendbar und gebieten eine volle Überprüfung durch mindestens eine kantonale

Beschwerdebehörde (vgl. BGE 114 Ib 180 E. 2a, 110 Ib 138 E. 3b; Alexander

Ruch, in: Heinz Aemisegger et al. [Hrsg.], Praxiskommentar RPG:

Nutzungsplanung, Zürich etc. 2016, Art. 36 N. 28). Das

Verwaltungsgericht überprüft die umstrittene raumplanungsrechtliche

Übergangsordnung als erste Rechtsmittelinstanz. Es hat deshalb insofern nicht

nur die Sachverhaltsfeststellung und die Rechtsanwendung (§ 50 Abs. 1 VRG), sondern auch die Angemessenheit zu prüfen (§ 50 Abs. 2 VRG).

Dabei darf sich das Verwaltungsgericht eine gewisse Zurückhaltung auferlegen, soweit

es bei der Projektierung um spezifisch technische Fragen geht. Weiter hat sich

das Verwaltungsgericht eine gewisse Zurückhaltung aufzuerlegen, soweit der

Vorinstanz mit der Anwendung unbestimmter Gesetzesbegriffe oder bei der

Handhabung des Planungsermessens ein Beurteilungsspielraum oder

Ermessensbereich zusteht (zum Ganzen VGr, 13. Januar 2022, VB.2021.00112, E. 2.2;

VGr, 13. April 2022, VB.2021.00549, E. 6.2). Das Gericht soll nur aus

triftigen Gründen von der Beurteilung durch die zuständige Fachinstanz

abweichen und nicht sein Ermessen an die Stelle des Ermessens des

Planungsträgers setzen (Heinz Aemisegger/Stephan Haag, in: Heinz Aemisegger et

al. [Hrsg.], Praxiskommentar RPG: Baubewilligung, Rechtsschutz und Verfahren,

Zürich etc. 2020, Art. 33 N. 84).

3.

3.1

Im

angefochtenen Beschluss wird dargelegt, dass die bisherige Praxis des Kantons

Zürich, sämtliche Kernzonen ausserhalb des grafischen Siedlungsgebiets des

Richtplans als Bauzonen zu bezeichnen, rechtswidrig war und rasch eine

vorläufige Regelung zur Behebung der Rechtsunsicherheit nötig ist. Dem

Beschwerdegegner ist beizupflichten, dass eine zeitliche und sachliche

Dringlichkeit für die Anordnung dieser Sicherungsmassnahme gegeben ist (vgl.

auch Maja Saputelli, Kleinsiedlungen ausserhalb des Siedlungsgebiets, in:

pbg-aktuell 2/2023, S. 7).

3.2

Der

angefochtene Beschluss stützt sich auf Art. 36 Abs. 2 RPG (vgl. vorne

E. 2) und erging somit im Rahmen einer Gesetzesdelegation. Im vorliegenden

Zusammenhang muss nicht erörtert werden, ob die Rechtsstellung von betroffenen

Grundeigentümern – wie des Beschwerdeführers – durch die vorübergehende

Regelung im angefochtenen Beschluss schwerwiegend berührt wird. Die

Ermächtigung von Art. 36 Abs. 2 RPG beschränkt sich nicht auf die

erstmalige Einführung des RPG, sondern ist auch anwendbar auf vorläufige Massnahmen

in Bezug auf später eingefügte Rechtsnormen oder Praxisänderungen (vgl. BGE 117

Ia 352 E. 5d). Insoweit steht nichts entgegen, die angefochtene

Übergangsordnung auf Art. 36 Abs. 2 RPG abzustützen. Die

provisorische Nutzungsordnung im angefochtenen Beschluss geht insoweit über die

Tragweite von Planungszonen (Art. 27 RPG) hinaus, als ihr nicht lediglich

negative Vorwirkung, sondern positive Vorwirkung (mit Regelungen zu Verfahren,

Zuständigkeiten und anwendbarem Recht) zukommt, was einer provisorischen

kantonalen Nutzungszone entspricht (vgl. BGr, 23. November 2022,

1C_35/2022, E. 4.4.1). Auch handelt es sich vorliegend nicht um eine

Regelung im Sinn von Art. 27a RPG. Die von Art. 36 Abs. 2

gedeckten Regelungsbereiche sind in dieser Bestimmung aber nicht abschliessend

aufgeführt. Gestützt auf Art. 36 Abs. 2 RPG können durch

Regierungsverordnung vorläufiges materielles kantonales Raumplanungsrecht sowie

Zuständigkeits- und Verfahrensrecht einschliesslich Vorschriften über den

Rechtsschutz erlassen werden (vgl. Ruch, in: Praxiskommentar RPG, Art. 36

N. 25). Der angefochtene Beschluss dient der Umsetzung der eingetretenen

Änderungen bei der Rechtslage zur Anwendbarkeit von Art. 15 RPG und von

Art. 25 Abs. 2 RPG in Weilerzonen gemäss Art. 33 RPV, und er

bewegt sich im Rahmen der Grundsatzgesetzgebungskompetenz des Bundes gemäss

Art. 75 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV;

SR 101); in dieser Hinsicht verhält es sich parallel zur Thurgauer

Kleinsiedlungsverordnung (vgl. zu letzterer BGr, 23. November 2022,

1C_35/2022, E. 5.1 und 5.2). Für den angefochtenen Beschluss enthält

Art. 36 Abs. 2 RPG daher in genügender Weise die wichtigen bzw.

wesentlichen Grundzüge und bildet insoweit eine hinreichend bestimmte

formell-gesetzliche Grundlage für die Einschränkung verfassungsmässiger Rechte

von Grundeigentümern. Im Übrigen wird weder von den Beschwerdeführenden geltend

gemacht noch ist ersichtlich, dass die kantonale Planungs- und Baugesetzgebung

die Zuständigkeit für eine solche kantonsweite vorläufige Regelung einer

anderen Behörde (als dem Regierungsrat) einräumt. Insoweit erweist sich

Art. 36 Abs. 2 RPG ebenfalls als eingehalten. Ausserdem nimmt der

angefochtene Beschluss die gebotenen Anpassungen weder bei den

raumplanungsrechtlichen Gesetzesbestimmungen und dem Richtplan auf kantonaler

Ebene noch bei den Ortsplanungen auf kommunaler Ebene vorweg. Insgesamt wahrt

der angefochtene Beschluss den Delegationsrahmen von Art. 36 Abs. 2

RPG.

3.3

Der

Beschwerdeführer rügt sinngemäss, der Regierungsrat hätte eine Planungszone für

alle Kleinsiedlungen im Gemeindegebiet anordnen müssen, um die Rechtsgleichheit

(Art. 8 Abs. 1 BV) zu wahren, anstatt die Kategorisierungen in der

VKaB mit den drei Anhängen vorzunehmen. Es hält jedoch der gebotenen

Überprüfung stand, dass der Regierungsrat nicht eine Planungszone für alle

Kleinsiedlungen ausserhalb des grafischen Siedlungsgebiets des Richtplans

angeordnet, sondern diese jeweils einzeln einer vorläufigen Zonenkategorie

zugewiesen hat. Dadurch wird es aus Gründen der Rechtssicherheit unter anderem

ermöglicht, einzelne dieser Kleinsiedlungen vorläufig als Baugebiet zu

behandeln, die offensichtlich nicht im Konflikt zum Verbot von Kleinstbauzonen

(vgl. BGE 118 Ia 446 E. 2c) stehen. Ein solches Vorgehen erweist sich

grundsätzlich als nachvollziehbar. Hinzu kommt, dass die Zuteilung der

Kleinsiedlung Hinterhueb zur provisorischen kantonalen Weilerzone im Ergebnis –

auch im Quervergleich zu den vom Beschwerdeführer angeführten Kleinsiedlungen

Riet, Hünikon und Aesch, die ebenfalls in der Gemeinde Neftenbach liegen –

nicht zu beanstanden ist. Diese drei Kleinsiedlungen weisen gemäss den

Übersichtsplänen je weit über 20 bewohnte Gebäude auf und wurden daher

ohne nähere Prüfung gemäss Anhang 3 der VKaB dem vorläufigen Baugebiet

zugeordnet. Die Kleinsiedlung Hinterhueb gehört demgegenüber zur Fallgruppe mit

8.

bis 19 bewohnten Gebäuden und erfordert vorliegend eine

Einzelfallbeurteilung, womit die differenzierte Zuteilung der Kleinsiedlungen

auf objektiv nachvollziehbaren Gründen basiert (vgl. hinten E. 5 und 6).

Vor diesem Hintergrund kann der Beschwerdeführer aus dem Quervergleich mit den

drei anderen Kleinsiedlungen nichts für sich ableiten.

3.4

Weiter

wirft der Beschwerdeführer dem Regierungsrat vor, er hätte ihn vorgängig über

die geplante Änderung informieren müssen. Das Bundesgericht hat mit Bezug auf

den Erlass der Kleinsiedlungsverordnung des Thurgauer Regierungsrats vom

12.

Mai 2020 (RB TG 700.3) erwogen, dass die vorgängige Gewährung des

rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) und die Mitwirkung der

Bevölkerung (Art. 4 RPG) bei einer planerischen vorsorglichen

Sicherungsmassnahme von beschränkter Dauer – wie im dortigen Fall –

entfällt (BGr, 23. November 2022, 1C_35/2022, E. 6.2). Die dort

angestellten Überlegungen lassen sich auf den vorliegenden Fall übertragen. Aus

dem Untersuchungsgrundsatz (§ 7 VRG) und dem Anspruch auf Akteneinsicht

(§ 8 VRG) ergeben sich im vorliegenden Zusammenhang keine über

Art. 29 Abs. 2 BV hinausgehenden Gehörsansprüche. Es ist auch nicht

ersichtlich, dass die vorgenommenen kantonalen Sachverhaltsabklärungen bei den

einzelnen Kleinsiedlungen gestützt auf das Geoinformationssystem (GIS),

verschiedene staatliche Register und Datenbanken sowie Inventare wie das Kantonale

Ortsbildinventar (KOBI) ungenügend wären. Es erweist sich deshalb nicht als

rechtsverletzend, wenn der angefochtene Beschluss ohne zusätzliche Abklärungen

vor Ort und ohne vorgängige Anhörung des Beschwerdeführers gefasst worden ist.

3.5

Der

Beschwerdeführer rügt sodann, dass der angefochtene Erlass zu komplex sei und

dieser ohne juristische Kenntnisse nicht angefochten werden könne. Zudem

übersteige dies seine persönlichen Ressourcen und bedinge eine kostspielige

juristische Begleitung. Soweit dies als Antrag des Beschwerdeführers auf

Bestellung einer Vertretung seitens des Verwaltungsgerichts verstanden werden

könnte, bestehen keine Hinweise dafür, dass er nicht in der Lage ist (oder

gewesen wäre), selbständig eine Rechtsvertretung zu mandatieren, zumal sich die

Beschwerdeschrift als rechtsgenügend erweist. Das Verwaltungsgericht braucht

insofern nicht von Amtes wegen tätig zu werden (vgl. Kaspar Plüss, Kommentar

VRG, § 16 N. 114). Es wäre dem Beschwerdeführer darüber hinaus

freigestanden, eine Parteientschädigung nach § 17 VRG zu beantragen.

4.

4.1

Gemäss Art. 15 Abs. 1 RPG sind

Bauzonen so festzulegen, dass sie dem voraussichtlichen Bedarf für

15.

Jahre entsprechen. Nutzungspläne werden nach Art. 21 Abs. 2

RPG überprüft und nötigenfalls angepasst, wenn sich die Verhältnisse erheblich

geändert haben. Ein Nutzungsplan kann allerdings seinen Zweck nur erfüllen,

wenn er eine gewisse Beständigkeit aufweist. Ob eine Plananpassung aufgrund

veränderter Verhältnisse gerechtfertigt ist, beurteilt sich aufgrund einer

Interessenabwägung (vgl. BGE 148 II 417 E. 3.2; 132 II 408

E. 4.2). Der Grundsatz der Planbeständigkeit relativiert sich indessen für

die Frage der Zulässigkeit von raumplanerischen Sicherungsmassnahmen wie einer

Planungszone (Art. 27 RPG) oder einer provisorischen Nutzungsordnung nach

Art. 36 Abs. 2 RPG. Je nach Ausgangslage sind solche

Sicherungsmassnahmen schon nach relativ kurzer Zeit rechtmässig. Sie stehen

dann mit dem Grundsatz der Planbeständigkeit oder mit dem Anspruch auf

Vertrauensschutz (Art. 9 BV) im Widerspruch, wenn eine blosse Überprüfung

der bisherigen Zonenordnung ausgeschlossen ist, weil die Nutzungsvorschriften

gerade erst den bestehenden Verhältnissen angepasst worden sind oder sich seit

deren Erlass keinerlei Änderungen ergeben haben, die sich für die Raumplanung überhaupt

als erheblich erweisen könnten (vgl. zu diesen Grundsätzen bei einer

Planungszone BGr, 13. September 2018, 1C_149/2018, E. 2.4; BGr,

23.

August 2022, 1C_530/2021, E. 5.3 und 6.2). Das Bundesgericht hat

in einem Baubewilligungsverfahren bei der Kleinsiedlung Habersaat in Aeugst am

Albis, deren Zonierung als Bauzone in der Ortsplanung von der kantonalen

Baudirektion im Oktober 2015, d. h. zeitlich kurz nach Erlass des

kantonalen Richtplans 2015, genehmigt worden war, eine akzessorische

Überprüfung des bisherigen Nutzungsplans als nicht zulässig erachtet. Das

Bundesgericht fügte jedoch bei, es beständen keine Anhaltspunkte, dass die

kantonalen Behörden nicht gewillt seien, im Rahmen der Prüfung und Genehmigung

kommunaler Nutzungspläne künftig die Vorgaben der Richtplanung zu beachten und

umzusetzen (BGr, 5. März 2020, 1C_25/2019, E. 6.2). Erst im Nachgang

zum soeben genannten Urteil des Bundesgerichts haben die kantonalen Behörden

die Lückenhaftigkeit der kantonalen Rechtsgrundlagen für die Zonenzuweisung von

Kleinsiedlungen und den bundesrechtlichen Anpassungsbedarf erkannt. Im heutigen

Zeitpunkt ist es nicht von vornherein ausgeschlossen, die Zonenzuweisung auch

für Kleinsiedlungen zu überprüfen, bei denen die kommunale Ortsplanung jünger

als der Richtplan 2015 ist und dennoch Neubaumöglichkeiten für Grundstücke in

Kleinsiedlungen vorsieht. In derartigen Fällen kommt aber dem Grundsatz der

Planbeständigkeit bzw. dem Vertrauensschutz an der Baugebietsqualität im Rahmen

der Interessenabwägung, die für eine Zuweisung der Kleinsiedlung zu einer

provisorischen kantonalen Nichtbauzone (Weilerzone oder Landwirtschaftszone)

anzustellen ist, ein hohes Gewicht zu (vgl. zum Ganzen BEZ 2024 Nr. 7

E. 6.2).

4.2

Die

Ortsplanung der Gemeinde Neftenbach wurde in der Urnenabstimmung vom 28. Juni

2020.

festgesetzt und – insbesondere auch bezüglich der betroffenen

Kleinsiedlung Hinterhueb – von der Baudirektion am 15. Juli 2021

genehmigt. Damit ist diese Ortsplanung jünger als der Richtplan 2015.

Art. 4 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 der Bau- und Zonenordnung

(BZO) von 2021 sehen für die Kernzone K, zu welcher nicht nur der Dorfkern von

Neftenbach, sondern auch der Weiler Hinterhueb gehören, vor, dass Neu- und

Umbauten zur Erhaltung und Weiterentwicklung der Kernzonen beitragen sollen.

Die Kernzonen bezwecken die Erhaltung und Ergänzung der eingezonten Weiler in

ihrer räumlichen und baulichen Struktur. Mit der umstrittenen Zuteilung zur

provisorischen kantonalen Weilerzone sind Neubauten – im Unterschied zu

Ersatzneubauten – auf den beschwerdeführerischen Grundstücken ausgeschlossen

(vgl. § 7 in Verbindung mit § 11 VKaB). Zwar kommt Gesichtspunkten

des Vertrauensschutzes und der Planbeständigkeit bei der

raumplanungsrechtlichen Zuordnung dieser Kleinsiedlung ein hohes Gewicht zu

(vgl. oben E. 4.1). Daraus ergibt sich aber auch im vorliegenden Fall kein

grundlegender Vorrang der bisherigen Nutzungsplanung. Vielmehr ist die gebotene

Interessenabwägung im Rahmen der raumplanungsrechtlichen Zuordnung bei der

betroffenen Kleinsiedlung anzustellen. Unter diesem Vorbehalt läuft deren

Zuweisung zu einer provisorischen kantonalen Weilerzone nicht dem Grundsatz der

Planbeständigkeit und dem Vertrauensschutz zuwider (vgl. dazu unten

E. 6.5).

5.

5.1

Der

angefochtene Beschluss weist keine allgemeine Regelung zu den Kriterien für die

Zuweisung der Kleinsiedlungen zu den verschiedenen Anhängen auf. Dies bildet

keinen Rechtsmangel. In der Begründung zum angefochtenen Beschluss wird zu

Recht dargelegt, dass "Weilerzone" im Wesentlichen ein Begriff des

Bundesrechts ist. Ebenso verhält es sich mit den Begriffen der

Landwirtschaftszone (Art. 16 RPG) und der vorläufigen Bauzone (vgl. dazu BGE 114

Ib 305 E. 5c/cc). Die Zuweisung zu den Anhängen (mit Objektblättern)

gemäss § 2 VKaB ist als (provisorische) Zonenfestsetzung erfolgt. Die

Anhänge sind Bestandteile des angefochtenen Beschlusses. Mit diesen

Festlegungen wird mit genügender Bestimmtheit die Zuordnung der betroffenen

Grundstücke zur massgeblichen Zonenordnung als Teil des provisorischen

Nutzungsplans vorgenommen. Es genügt, dass die Kriterien für die dabei

vorgenommene Kategorisierung im Zwischenbericht und in den Objektblättern bzw.

den Übersichtsplänen erläutert werden. Diese Dokumentation übernimmt die

Funktion eines Raumplanungsberichts nach Art. 47 RPV. Letzterer ist nicht

Bestandteil des Nutzungsplans, sondern der zugehörigen Entscheidungsgrundlagen

(Heinz Aemisegger/Samuel Kissling, in: Praxiskommentar RPG: Nutzungsplanung,

Vorbemerkungen zur Nutzungsplanung N. 52).

5.2

Im oben

bei E. 5.1 angesprochenen Zwischenbericht wird erläutert, dass bei

historisch gewachsenen Kleinsiedlungen eine untere Schwelle für die Zuweisung

zur provisorischen kantonalen Weilerzone von mindestens fünf bewohnten Gebäuden

angenommen werde. Ab mindestens acht bewohnten Gebäuden komme eine Zuweisung

zum vorläufigen Baugebiet aufgrund einer Einzelfallbeurteilung in Betracht.

Dabei würden als Zusatzkriterien die Prägung und das Erscheinungsbild

herangezogen, um zu beurteilen, ob die Kleinsiedlung als Weiler oder als

grösserer aussenliegender Ortsteil (bzw. als vorläufiges Baugebiet)

qualifiziert werden könne. Weiter wurden nach dem Zwischenbericht Kleinsiedlungen

mit mindestens zwanzig bewohnten Gebäuden ohne vertiefte Überprüfung dem

vorläufigen Baugebiet zugeschlagen (Saputelli, S. 9 f.). Als

Bezugsgrösse für die Zahl der Wohngebäude hat der Regierungsrat das

eidgenössische Gebäude- und Wohnungsregister (GWR) einbezogen. Danach ist nicht

ohne Weiteres die Anzahl Wohneinheiten massgebend, sondern der Gebäudebegriff.

Ein Doppel-, Gruppen- und Reihenhaus zählt dabei ebenfalls als ein Gebäude,

wenn es einen eigenen Zugang von aussen hat und wenn zwischen den Gebäuden eine

senkrechte vom Erdgeschoss bis zum Dach reichende tragende Trennmauer besteht

(Art. 2 lit. b der Verordnung vom 9. Juni 2017 über das

eidgenössische Gebäude- und Wohnungsregister [VGWR; SR 431.841]). Der

Beschwerdegegner hat sich namentlich bei der Festlegung der Mindestanzahl von

acht bewohnten Gebäuden in einer Kleinsiedlung für die Durchführung einer

Einzelfallbeurteilung über das Vorliegen von vorläufigem Baugebiet an der

weiter fortgeschrittenen Richtplananpassung zur Kleinsiedlungsanpassung im

Kanton Thurgau orientiert.

5.3

Der

Regierungsrat hat im angefochtenen Beschluss keinen Gebrauch von der

Möglichkeit gemacht, den bundesrechtlichen Begriff des vorläufigen Baugebiets

gemäss Art. 36 Abs. 3 RPG – im vorliegenden Zusammenhang – durch eine

eigenständige kantonale Regelung unter Berücksichtigung von Art. 15 RPG zu

präzisieren (vgl. dazu BGE 114 Ib 305 E. 5c/cc und 5c/ee). Für die vom

Beschwerdeführer verlangte Zuweisung zum vorläufigen Baugebiet ist also

erforderlich, dass die umstrittenen Kleinsiedlungen die Voraussetzungen der

Auffangregelung von Art. 36 Abs. 3 RPG erfüllen, d. h. zum weitgehend

überbauten Gebiet gehören (BEZ 2024 Nr. 7 E. 7.1).

5.4

Der

Begriff des weitgehend überbauten Gebiets gemäss Art. 36 Abs. 3 RPG

ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eng zu verstehen: Er umfasst im

Wesentlichen nur den geschlossenen Siedlungsbereich und eigentliche Baulücken

innerhalb dieses Bereichs (BGE 132 II 218 E. 4.1; BGr,

11.

Oktober 2021, 1C_635/2020, E. 3.4). Auch wenn der Grundsatz, das

weitgehend überbaute Gebiet als Bauzone zu qualifizieren, nicht mehr explizit

in Art. 15 RPG steht, behält er auch nach der RPG-Revision von 2012 seine

Gültigkeit (vgl. Aemisegger/Kissling, Art. 15 N. 96). Das RPG knüpft

am bestehenden baulichen Zustand an, d. h. an den vorhandenen Bauten und deren Nutzungsmöglichkeiten

sowie – im Zusammenhang damit – unter anderem an der bereits erstellten

Infrastruktur. Eine "weitgehende Überbauung" ist eine effektiv

bewohnte und benutzte Häusergruppe, die zudem von derartiger Qualität

(Siedlungsstruktur) ist, dass sie sinnvollerweise nur der Bauzone zugeteilt

werden kann (vgl. BGE 116 Ia 197 E. 2b; BGr, 30. Oktober 2020,

1C_231/2019, E. 2.3). Landwirtschaftliche Bauten sind nur ausnahmsweise

für die Bejahung eines Siedlungscharakters ausschlaggebend; dafür genügt es

nicht, dass eine Häusergruppe ihre landwirtschaftliche Funktion verloren hat

(vgl. BGE 132 II 218 E. 4.1; BGr, 17. Juni 2020, 1C_442/2019,

E. 4.2).

5.5

Gemäss

Ziffer 3.1.b der in den Verfahrensakten befindlichen Arbeitshilfe des

Bundesamts für Raumentwicklung zu Weilerzonen von 2014 haben gewisse Kantone

bisher Weiler dahingehend definiert, dass sie maximal 10, 12 oder 15 bewohnte

Gebäude aufweisen dürften, und Siedlungen mit mehr Wohnbauten den Bauzonen

zugewiesen. Nach dieser Arbeitshilfe darf jedoch nicht ohne nähere Prüfung

davon ausgegangen werden, dass eine Häusergruppe mit mehr als 10, 12 oder

15.

Wohnbauten automatisch die Voraussetzungen von Art. 15 RPG

erfülle. Das Vorhandensein einer Siedlungsqualität bzw. Siedlungsstruktur und

der dafür üblichen Infrastruktur bilden wichtige Kriterien für die Annahme von

Baugebiet (vgl. BGr, 30. Oktober 2020, 1C_231/2019, E. 2.3). Der

Regierungsrat hat die untere Schwelle für eine Einzelfallbeurteilung zur

vorläufigen Baugebietszuweisung einer Kleinsiedlung bei mindestens acht

bewohnten Gebäuden vor dem Hintergrund der angeführten Richtwerte der

Arbeitshilfe des Bundesamts für Raumentwicklung und dem Verbot von Kleinstbauzonen

(dazu vorne E. 3.3) relativ tief angesetzt. Es ist aber nicht

rechtsverletzend, wenn die qualitative Einzelfallbeurteilung einer

Kleinsiedlung bei der Fallgruppe mit 8 bis 19 bewohnten Gebäuden

anhand des oben bei E. 5.2 erwähnten Zusatzkriteriums der Prägung und des

Erscheinungsbilds erfolgt. Dabei wurden die Unterkriterien Anzahl

Landwirtschaftsbetriebe, Anzahl Gewerbebetriebe, Verhältnis von Wohngebäuden zu

Nichtwohngebäuden/Ökonomiebauten, Neubauten seit 1972 (ohne Ersatzbauten) und

deren Bauart, ÖV- (öffentlicher Verkehr) Erschliessung, Art der

Umgebungsgestaltung (u. a.

Zäune, Vorplätze, Tierhaltung) betrachtet. Das genannte Zusatzkriterium und die

dazugehörigen Unterkriterien konkretisieren die Siedlungsstruktur und nicht

primär die visuelle Erscheinung der Kleinsiedlung. Da landwirtschaftliche

Bauten (auch wenn sie mittlerweile diese Funktion verloren haben) nach

Bundesrecht für die Bejahung des Siedlungscharakters ohnehin von

untergeordneter Bedeutung sind, wurde mit dem fraglichen Zusatzkriterium auch

das Vorhandensein solcher Gebäude nicht in allgemeiner Weise sachfremd

berücksichtigt. Vielmehr ist diese Kriterienbildung gesamthaft als

bundesrechtskonform zu erachten. Gestützt auf die dargelegten Grundsätze bleibt

im Folgenden die Einzelfallbeurteilung im Hinblick auf das Grundstück des

Beschwerdeführers zu überprüfen (BEZ 2024 Nr. 7 E. 7.3).

6.

6.1

Die

Kleinsiedlung Hinterhueb ist nordwestlich des Ortskerns Neftenbach auf einer

Anhöhe am Rand des Höhenzugs Irchel und dabei nord-nordöstlich der weiteren

Kleinsiedlung Mittlerhueb, in weitgehend unverbauter Umgebung, gelegen. Die

Bebauung der betroffenen Kleinsiedlung erstreckt sich entlang der

Hinterhuebstrasse, einer nordöstlich ausgerichteten Wegschlaufe. Dabei

konzentrieren sich die meisten Bauten südwestlich und folglich innerhalb der

Wegschlaufe. Eine vereinzelte Baute befindet sich an der Westseite der

Wegschlaufe. Der Waldstreifen Tobel umschliesst die Kleinsiedlung auf der

nördlichen und der östlichen Seite in etwa 100 m Entfernung. Hinterhueb

ist soweit ersichtlich nicht im KOBI oder ISOS verzeichnet. Bei dem in den

Akten liegenden Übersichtsplan wurden die bereits allgemein behandelten

Beurteilungskriterien (vgl. vorne E. 5.5) tabellarisch bewertet.

Hinterhueb weist gemäss dem Übersichtsplan sieben bewohnte Gebäude auf, wovon

fünf vor 1971 erbaut worden sind. Es sind ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft

sowie ein Unterhaltungsbetrieb vorhanden. Das Siedlungsgebiet wurde als

geschlossen, historisch gewachsen sowie ausreichend erschlossen für eine

provisorische kantonale Weilerzone bewertet. Beim Zusatzkriterium Prägung und

Erscheinungsbild wurde aber von einer landwirtschaftlichen Prägung mit

teilweisen Neubauten ausgegangen. Insgesamt wurde eine Zuweisung zur

provisorischen kantonalen Weilerzone als zweckmässig erachtet.

6.2

Das

Vorhandensein eines historischen Siedlungsansatzes ist bei der betroffenen

Kleinsiedlung nicht umstritten. Im Zwischenbericht (vgl. dazu vorne E. 5)

wird erläutert, dass für die Annahme eines Siedlungszusammenhangs (bzw. eines

geschlossenen Siedlungsgebiets) der Gebäudeabstand in der Regel nicht mehr als

die Rufdistanz (20–30 m) betragen soll. Für diesen Massstab verweist der

Zwischenbericht auf die oben in E. 5.5 erwähnte Arbeitshilfe des

Bundesamts für Raumentwicklung (vgl. dazu VGr, 25. Januar 2024,

AN.2023.00008, E. 8.3). Das landwirtschaftlich geprägte Grossgrundstück

Kat.-Nr. 03 östlich angrenzend an die Wegschlaufe gehört nicht zum

Perimeter der provisorischen kantonalen Weilerzone, sondern ist in der

Landwirtschaftszone verblieben. Es ist dem Beschwerdeführer einzuräumen, dass

die zwei bewohnten Gebäude auf diesem Grundstück (in Rufdistanz zur

Kleinsiedlung) grundsätzlich bei der Anzahl bewohnter Gebäude der Kleinsiedlung

zu berücksichtigen sind. Weiter ist das Gebäude auf Kat.-Nr. 04 im

Perimeter gemäss GWR – abweichend vom Übersichtsplan – als Wohnhaus

verzeichnet; insofern ist von einem bewohnten Gebäude auszugehen. Aufgrund der

Angaben der öffentlich zugänglichen Daten im GWR ist der Übersichtsplan

dahingehend zu präzisieren, dass insgesamt zehn bewohnte Gebäude als relevant

für die Kleinsiedlung Hinterhueb zu betrachten sind. Ausserdem erweist es sich

als sachgerecht, dass die Kleinsiedlung Hinterhueb raumplanerisch getrennt von

der Kleinsiedlung Mittlerhueb beurteilt worden ist. Die Distanz zwischen den

beiden Kleinsiedlungen beträgt mindestens 200 m und liegt ausserhalb der

massgeblichen Rufdistanz.

6.3

Zur Anzahl

der derzeit aktiven Landwirtschaftsbetriebe in Hinterhueb hat sich der

Beschwerdeführer vor Verwaltungsgericht nicht konkret geäussert. Es steht daher

nichts entgegen, auf den Übersichtsplan abzustellen, wonach zumindest ein

landwirtschaftlicher Betrieb aktiv ist. Auch wenn heute Wohnnutzungen im

Vordergrund stehen, wird die Siedlungsstruktur weiterhin durch den

landwirtschaftlichen Charakter des Baubestands in der Kleinsiedlung geprägt.

Den landwirtschaftsfremden gewerblichen Nutzungen kommt keine prägende Funktion

für die Siedlungsstruktur zu. Immerhin hat eine gewisse bauliche Verdichtung

stattgefunden. Gemäss dem GWR weist aber keines der bewohnten Gebäude drei oder

mehr Wohneinheiten auf. Selbst wenn der Beschwerdegegner ein geschlossenes

Siedlungsbild angenommen hat, befinden sich die in der Kleinsiedlung

angeordneten Gebäude mehrheitlich seitlich auch in Randlage. Die Zahl der

unbewohnten, mindestens ursprünglich als Ökonomiebauten erstellten Gebäude ist

erheblich. Eine Erschliessung mit dem öffentlichen Verkehr fehlt. Folglich ist

die Kleinsiedlung Hinterhueb keiner ÖV-Güteklasse zugeordnet. Die

verkehrsmässige Infrastruktur scheint lediglich auf den bisherigen baulichen

Bestand, hingegen nicht auf allgemeinen Siedlungsbau ausgerichtet.

6.4

Die

Kleinsiedlung Hinterhueb ist Bestandteil des Objekts Nr. 1410

"Irchel" im Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler von

nationaler Bedeutung (BLN) sowie des Objekts Nr. 5505 im kantonalen

Inventar der Landschaftsschutzobjekte ("Agrarlandschaft zwischen

Neftenbach und Flaach"). Das BLN-Objektblatt umschreibt den Charakter der

Landschaft dahingehend, dass sich die Besiedelung auf kleinere Weiler und

etliche Aussiedlerhöfe beschränke (S. 2). Im Osten des Schutzgebiets gebe

es sanft gewellte, grösstenteils offene sowie strukturarme und von Wald

eingefasste Höhen mit einigen Weilern. Diese bestünden aus stattlichen, von

Obstgärten und Ackerland umgebenen Höfen (S. 4). Als Schutzziel wird die

Erhaltung des naturnahen Charakters und der Silhouette des Irchel-Hügelzuges

definiert (Ziff. 3.1). Weiter soll die standortangepasste

landwirtschaftliche Nutzung erhalten und ihre Entwicklung zugelassen werden

(Ziff. 3.9). Ferner sollen die charakteristischen Strukturelemente der

Landschaft wie Weiden, Äcker, Trockenwiesen, Hecken, Rebberge, Einzelbäume und

Obstgärten erhalten werden (Ziff. 3.10). Das kantonale Inventarblatt

definiert als allgemeines Schutzziel den Erhalt der landschaftlichen Einheit,

insbesondere den Schutz vor Beeinträchtigung, Zerstörung, Zerschneidung und

Zerstückelung von Teilbereichen und prägenden Elementen des Objekts. Zudem soll

die Aufenthaltsqualität erhalten bleiben durch Schutz vor Lärm- und

Lichteinflüssen sowie vor weiteren visuellen Störungen im Inventarobjekt und in

dessen unmittelbarer Nähe. Darüber hinaus sollen die charakteristischen

landschaftlichen Strukturelemente erhalten bleiben und ihre Entwicklung

ermöglicht werden. Als spezifische Schutzziele nennt das kantonale

Inventarblatt den Erhalt der kompakten und landschaftsverträglichen

Siedlungsstruktur durch eine landschaftsintegrierende Gestaltung des

Siedlungsrandes. Auch der weite und ruhige Charakter der Landschaft soll

erhalten bleiben. U. a.

im Teilraum Hueb soll sodann das vielfältige Nutzungsmosaik erhalten bleiben

und entwickelt werden.

Auch wenn die Schutzobjekte Spielraum für eine gewisse

Entwicklung von Weilern belassen, so geht daraus ebenfalls hervor, dass damit

keine umfassende Siedlungsentwicklung gemeint sein kann. Eine solche würde den

Schutzzielen zu stark zuwiderlaufen. Vielmehr betonen die Inventarblätter im

Gebiet Hueb den landwirtschaftlichen Charakter und den Erhalt sowie die

Entwicklung der entsprechenden Strukturelemente.

6.5

Bei einer

Gesamtbeurteilung fällt der ursprünglich landwirtschaftliche Charakter des

Baubestands in der Kleinsiedlung weiterhin stark ins Gewicht. Obwohl

Gesichtspunkten des Vertrauensschutzes und der Planbeständigkeit bei der

raumplanungsrechtlichen Zuordnung dieser Kleinsiedlung ein hohes Gewicht haben

(vgl. vorne E. 4.2), vermögen diese den wenig ausgeprägten Charakter von

Hinterhueb als Siedlungsgebiet nicht aufzuwiegen. Die umstrittene Verordnung

dient, auch bei den betroffenen Grundstücken, wichtigen Zielen und Grundsätzen

der Raumplanung (vgl. vorne E. 3.2). Diesen öffentlichen Interessen, die

letztlich der Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen und dem Schutz der

Landschaft dienen (Art. 1 Abs. 2 lit. a RPG), kommt vorliegend der

Vorrang vor den Anliegen privater Eigentümer zu. Weil das mit der VKaB angestrebte

Ziel in der Schaffung von bundesrechtskonformen Regelungen zu den

Kleinsiedlungen ausserhalb der Bauzonen besteht, ist es nicht zu beanstanden,

dass die in der Verordnung eher restriktiv festgelegten

Unterscheidungskriterien vorsichtig angewendet werden und die Zuweisung einer

Kleinsiedlung zu Anhang 3 (Bauzonen) nur in klaren Fällen erfolgt. Es

lässt sich nicht sagen, dass die betroffene Kleinsiedlung "ganz klar"

einen Bauzonencharakter aufweist. Vor diesem Hintergrund ist nicht anzunehmen,

dass Hinterhueb sinnvollerweise einzig zur Bauzone zugewiesen werden kann. Bei

einer Abwägung der privaten Interessen des Beschwerdeführers sowie dessen

Vertrauen in die Planbeständigkeit und entgegenstehenden plansichernden

Interessen ist es unter Beachtung des dem Beschwerdegegner zustehenden

planerischen Ermessens nicht zu beanstanden, dass dieser den plansichernden

Interessen den Vorrang eingeräumt und die beiden betroffenen Grundstücke des

Beschwerdeführers im Rahmen der Kleinsiedlung Hinterhueb einer provisorischen

kantonalen Weilerzone zugeteilt hat. Die vom Beschwerdeführer aufgeworfene

Frage einer allfälligen Entschädigung ist nicht Gegenstand des vorliegenden

planungsrechtlichen Verfahrens.

6.6

Zusammengefasst

erweisen sich die Einwände des Beschwerdeführers gegen die

Einzelfallbeurteilung im angefochtenen Beschluss zu seinen betroffenen

Grundstücken bzw. zur Kleinsiedlung Hinterhueb als unbegründet, was zur

Abweisung der Beschwerde führt, soweit darauf einzutreten ist.

7.

Vom 1. Dezember 2023 bis zum 15. März 2024 hat

die öffentliche Auflage zur Teilrevision des kantonalen Richtplans und zur

damit verbundenen PBG-Teilrevision im Hinblick auf die Kleinsiedlungsthematik

im kantonalen Amtsblatt stattgefunden (ABl 2023-12-01; Meldungsnummer

RP-ZH01-0000000331). Wie aus den veröffentlichten Unterlagen hervorgeht, wurde

im Rahmen dieser Vorlage die Zuteilung der einzelnen Kleinsiedlungen im

Nachgang zum Beschluss der VKaB nochmals überprüft. Die neue Vorlage schlägt

vor, auf Stufe der Richtplanung die Kleinsiedlung Hinterhueb als Weiler und

damit als Nichtsiedlungsgebiet zu bezeichnen. Bei der damit zur Debatte

gestellten möglichen neuen Festlegung des Siedlungsgebiets handelt es sich um

einen planerischen Akt, welcher insbesondere den Anforderungen von Art. 8a

in Verbindung mit Art. 15 RPG zu entsprechen hat. Die Sachgerechtigkeit

der vorliegend angefochtenen Übergangsordnung, die sich bei den einzelnen

Kleinsiedlungen nach Art. 36 Abs. 3 RPG richtet (vgl. vorne E. 5),

wird durch allenfalls davon abweichende Anträge für die künftige Anpassung der

Richtplanung nicht in Frage gestellt. Im vorliegenden Zusammenhang braucht

daher nicht weitergehend auf die am 1. Dezember 2023 aufgelegte Vorlage

eingegangen zu werden.

8.

Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als

unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2

i. V. m. § 13 Abs. 2

sowie § 14 VRG). Eine Parteientschädigung wurde nicht beantragt (vgl. § 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 145.-- Zustellkosten,

Fr. 4'145.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

5.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) das Bundesamt für Raumentwicklung (ARE);

c) das Bundesamt für Umwelt (BAFU).