AN.2023.00010
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: AN.2023.00010
24. Oktober 2024Deutsch39 min
(URT.2024.25751)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
AN.2023.00010
Urteil
der 3. Kammer
vom 24. Oktober 2024
Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichter
Franz Kessler Coendet, Gerichtsschreiber Serafin Ritscher.
In Sachen
Gemeinde Küsnacht,
vertreten durch den
Gemeinderat,
dieser vertreten
durch RA A,
Beschwerdeführerin,
gegen
Regierungsrat des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Verordnung
über die Kleinsiedlungen ausserhalb der Bauzonen,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A.
Im Kanton Zürich gibt es zahlreiche Kleinsiedlungen, die ausserhalb
des grafischen Siedlungsgebiets gemäss kantonalem Richtplan liegen. Diese
Kleinsiedlungen sind bisher im Kanton Zürich nicht kategorisiert, lassen sich
aber dem Grundsatz nach in grössere aussenliegende Ortsteile, Weiler und
kleinere Gebäudegruppen unterteilen. Der Bundesrat hat bei der Genehmigung des
kantonalen Richtplans 2015 den Zusatz angebracht, dass es sich bei Kernzonen im
Zusammenhang mit Kleinsiedlungen (Weilern) im Sinn von Art. 33 der
Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV; SR 700.1) um
Nichtbauzonen handle. Im Rahmen der periodischen Berichterstattung habe der
Kanton über die Umsetzung von Art. 33 RPV Bericht zu erstatten
(BBl 2015 3607). Das Verwaltungsgericht beurteilte bei der Überprüfung
einer Baubewilligung in einer Weilerkernzone ausserhalb des grafischen
Siedlungsgebiets des Richtplans die Praxis der kantonalen Baudirektion, die
Kompetenz zur Erteilung von Baubewilligungen in der konkreten Zone an die
Gemeinde zu delegieren, als bundesrechtswidrig (VGr, 22. Oktober 2020,
VB.2019.00630, E. 4 = BEZ 2021 Nr. 3).
B.
Die Baudirektion leitete 2021 ein Projekt zur Überprüfung und
Anpassung der planerischen und rechtlichen Ordnung der Kleinsiedlungen im
Kanton Zürich ein (pbg-aktuell 2021/3, S. 24 f.). Sie erarbeitete
eine Vernehmlassungsvorlage zu einer Übergangsregelung zu den Kleinsiedlungen
ausserhalb der Bauzonen. Die Vernehmlassungsfrist dauerte vom 22. August
bis zum 23. September 2023. Der Regierungsrat des Kantons Zürich erliess
am 7. März 2023 als Übergangsregelung die Verordnung über die
Kleinsiedlungen ausserhalb der Bauzonen (VKaB; Dispositivziffer I) und
setzte diese auf den 1. Juni 2023 in Kraft (Dispositivziffer II). Die
Verordnung enthält drei Anhänge: Für die in Anhang 1 aufgelisteten rund
150 Kleinsiedlungen (mit Objektblättern) wird eine provisorische kantonale
Weilerzone festgesetzt. Für die in Anhang 2 aufgeführten rund 25 Kleinsiedlungen
(mit Objektblättern) wird eine provisorische kantonale Landwirtschaftszone
festgesetzt. Zu den in Anhang 3 aufgelisteten rund 100 Kleinsiedlungen
legt die Verordnung fest, dass es sich um solche innerhalb der Bauzonen
handelt. Der regierungsrätliche Beschluss vom 7. März 2023 wurde mit der
Verordnung am 17. März 2023 im Amtsblatt des Kantons Zürich publiziert
(ABl 2023-03-17; Meldungsnummer RS-ZH03-0000000610), die Anhänge durch
Verweisung auf eine Internetseite des Kantons
(www.zh.ch/de/planen-bauen/raumplanung/nutzungsplanung/
kleinsiedlungen.html, besucht am 3. Oktober 2024).
Erwägungen
II.
A. Die
Gemeinde Küsnacht gelangte am 21. April 2023 gegen den regierungsrätlichen
Beschluss vom 7. März 2023 an das Verwaltungsgericht. Sie beantragte eine
Änderung dieses Beschlusses in dem Umfang, dass die Kleinsiedlungen
Chaltenstein, Schmalzgrueb und Wangen 1 dieser Gemeinde nicht in
Anhang 1, sondern in Anhang 3 aufzuführen – und somit innerhalb der
Bauzone zu belassen – seien. Weiter sei die Kleinsiedlung Wangen 2 dieser
Gemeinde nicht in Anhang 2, sondern in Anhang 1 aufzunehmen;
entsprechend sei dafür eine provisorische kantonale Weilerzone festzusetzen;
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
B. Die
Baudirektion ersuchte am 23. Mai 2023, unter Beilage eines Mitberichts des
kantonalen Amts für Raumentwicklung (ARE) vom 22. Mai 2023, die Beschwerde
abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. In verfahrensmässiger Hinsicht
stellte sie Antrag auf Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. In der
Replik vom 14. Juni 2023 hielt die Gemeinde an ihren Begehren fest und
sprach sich gegen den Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde aus. Mit
Präsidialverfügung vom 11. Juli 2023 wies das Verwaltungsgericht das
Gesuch des Beschwerdegegners um Entzug der aufschiebenden Wirkung der
Beschwerde ab. Am 22. August 2023 liess sich die Baudirektion, wiederum
unter Beilage eines Mitberichts des ARE vom 21. August 2023, nochmals zur
Sache vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach
§ 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 und Abs. 2
lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG;
LS 175.2) zuständig. Im Hinblick auf die Besetzung des Gerichts
(vgl. § 38 und § 38a VRG) ist über die Rechtsnatur des
angefochtenen Beschlusses als Erlass (§ 19 Abs. 1 lit. d VRG)
oder (raumplanungsrechtliche) Anordnung (§ 19 Abs. 1 lit. a VRG)
zu befinden. Zwar enthält der angefochtene Beschluss übergreifende Festlegungen
zum Siedlungstypus der Kleinsiedlungen und weist einen hybriden Charakter als
Verordnung und gleichzeitig auch vorläufige Zonenordnung auf. Diese Regelung
betrifft aber hauptsächlich die Schaffung der provisorischen kantonalen
Zonenordnungen (Weilerzonen und Landwirtschaftszonen) mit verbindlichen
Nutzungsvorschriften. Insgesamt ist der angefochtene Beschluss prozessual nicht
als Erlass im Sinn von § 19 Abs. 1 lit. d VRG, sondern als
Nutzungsplan im Sinn von Art. 14 des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni
1979.
(RPG; SR 700) und damit als Anordnung im Sinn von § 19 Abs. 1 lit. a VRG zu behandeln. Das Rechtsmittelverfahren richtet
sich somit nach den Bestimmungen über die Anfechtung von Einzelakten. Deshalb
hat das Verwaltungsgericht vorliegend in Dreierbesetzung zu entscheiden (vgl.
VGr, 7. Dezember 2023, AN.2023.00014, E. 1.2.3 = BEZ 2024
Nr. 7).
1.2
Die
Gemeinde beansprucht die Beschwerdelegitimation, weil der angefochtene
Beschluss in ihre Planungskompetenz und ihre Gemeindeautonomie eingreift. Der
angefochtene Beschluss berührt die Gemeinde in ihrer Stellung als
Hoheitsträgerin, indem die kommunale Ortsplanung bei den betroffenen
Kleinsiedlungen vorübergehend durch eine kantonale Ordnung abgelöst wird. Unter
diesen Umständen ist die Gemeinde zur Beschwerde wegen Verletzung der
Gemeindeautonomie legitimiert (§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 2 lit. b VRG). Ob die beanspruchte Autonomie tatsächlich besteht und im
konkreten Fall verletzt wurde, ist keine Frage des Eintretens, sondern der
materiellen Beurteilung der Beschwerde (vgl. BGE 136 I 265 E. 1.3; Martin
Bertschi, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014.
[Kommentar VRG], § 21 N. 104). Zudem hat das Verwaltungsgericht
den Gemeinden bei der Anfechtung des vorliegenden Beschlusses die Legitimation
nach § 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 2 lit. c VRG zuerkannt.
Denn bei dem auf dem Spiel stehenden Zuständigkeitskonflikt im Zusammenhang mit
der Abgrenzung des Baugebiets sind wichtige öffentliche Interessen der Gemeinde
betroffen (VGr, 7. Dezember 2023, AN.2023.00014, E. 1.3.2).
1.3
Da auch
die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
2.
Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin nicht nur gemäss
§ 21 Abs. 2 lit. b VRG (Gemeindeautonomie), sondern auch gemäss
§ 21 Abs. 2 lit. c VRG (Durchsetzung hoheitlicher Anliegen)
legitimiert ist (vgl. oben E. 1.2), hat zur Folge, dass sie sämtliche
Rügen im Rahmen der Kognition des Verwaltungsgerichts vorbringen darf, soweit
diese im Ergebnis zur Gutheissung der Rechtsbegehren führen können (vgl.
Bertschi, § 21 N. 18 f.). Der angefochtene Beschluss unterliegt,
soweit er einen Nutzungsplan bildet (Art. 14 RPG; vgl. dazu oben E. 1.1),
den Anforderungen von Art. 33 RPG, insbesondere von Art. 33 Abs. 2
und Abs. 3 lit. b RPG, die eine volle Überprüfung durch mindestens
eine kantonale Beschwerdebehörde verlangen (vgl. zur Anwendbarkeit von Art. 33
RPG auf Nutzungspläne BGE 147 II 300 E. 2.3; 131 III 414 E. 2.3). Der
Regierungsrat stützte sich beim angefochtenen Beschluss auf Art. 36 Abs. 2
RPG. Diese Bundesbestimmung ermächtigt die Kantonsregierungen, vorläufige
Regelungen zur Einführung dieses Bundesgesetzes zu treffen, insbesondere
Planungszonen (Art. 27 RPG) zu bestimmen, und einschränkende Bestimmungen
zum Bauen ausserhalb der Bauzonen (Art. 27a RPG) zu erlassen, solange das
kantonale Recht keine anderen Behörden bezeichnet. Die Anforderungen von Art. 33
RPG sind auch auf raumplanungsrechtliche Übergangsordnungen gemäss Art. 36
Abs. 2 RPG anwendbar und gebieten eine volle Überprüfung durch mindestens
eine kantonale Beschwerdebehörde (vgl. BGE 114 Ib 180 E. 2a, 110 Ib
138.
E. 3b; Alexander Ruch, in: Heinz Aemisegger et al. [Hrsg.],
Praxiskommentar RPG: Nutzungsplanung, Zürich etc. 2016, Art. 36 N. 28).
Das Verwaltungsgericht überprüft die umstrittene raumplanungsrechtliche
Übergangsordnung als erste Rechtsmittelinstanz. Es hat deshalb insofern nicht
nur die Sachverhaltsfeststellung und die Rechtsanwendung (§ 50 Abs. 1 VRG), sondern auch die Angemessenheit zu prüfen (§ 50 Abs. 2 VRG).
Dabei darf sich das Verwaltungsgericht eine gewisse Zurückhaltung auferlegen,
soweit es bei der Projektierung um spezifisch technische Fragen geht. Weiter
hat sich das Verwaltungsgericht eine gewisse Zurückhaltung aufzuerlegen, soweit
der Vorinstanz mit der Anwendung unbestimmter Gesetzesbegriffe oder bei der
Handhabung des Planungsermessens ein Beurteilungsspielraum oder
Ermessensbereich zusteht. Das Gericht soll nur aus triftigen Gründen von der
Beurteilung durch die zuständige Fachinstanz abweichen und nicht sein Ermessen
an die Stelle des Ermessens des Planungsträgers setzen (zum Ganzen VGr,
7.
Dezember 2023, AN.2023.00014, E. 2 mit weiteren Hinweisen).
3.
3.1
Der Umfang
der kommunalen Autonomie ergibt sich aus dem für den entsprechenden Bereich
anwendbaren kantonalen Verfassungs- und Gesetzesrecht. Gemäss §§ 45 ff.
des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG; LS 700.1)
kommt den Gemeinden bei der Nutzungsplanung Autonomie zu (vgl. BGE 147 I 433 E. 4.4.2
mit Hinweisen). Das vom angefochtenen kantonalen Nutzungsplan erfasste
Gemeindegebiet wird der kommunalen Planungshoheit vorläufig entzogen. Dadurch
Dispositiv
wird in die kommunale Autonomie eingegriffen. Ausserdem verfügt die kommunale
Baubehörde unter Umständen nicht nur bei der Anwendung kommunalen Rechts,
sondern auch bei der Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe des kantonalen
Rechts über eine erhebliche Entscheidungsfreiheit, soweit die Art der
geregelten Materie Raum für ein kommunales Selbstbestimmungsrecht lässt (Marco
Donatsch, in: Kommentar VRG, § 20 N. 61; BGE 136 I 395 E. 3.2.3).
Allerdings kann der Gemeinde keine Autonomie bezüglich der Anwendung der
Vorschriften des kantonalen Rechts und des Bundesrechts über die
erstinstanzliche Zuständigkeit in Bausachen, wie von § 318 PBG und Art. 25
Abs. 2 RPG, zukommen; davon zu trennen ist etwa der kommunale
Regelungsspielraum zur Festlegung der örtlichen Baubehörde gemäss § 318 PBG (vgl. dazu VGr, 11. Mai 2023, VB.2022.00614, E. 4.2.1). Zudem hat
die bundesgerichtliche Rechtsprechung festgehalten, dass besondere Zonen für
Weiler ausserhalb des Siedlungsgebiets im Sinn von Art. 33 RPV keine
Bauzonen nach Art. 15 RPG, sondern beschränkte, das Nichtbaugebiet
überlagernde Zonen darstellen und damit Nichtbauzonen bilden, bei denen
Baubewilligungen (auch für zonenkonforme Vorhaben) gemäss Art. 25 Abs. 2
RPG nur mit Zustimmung der zuständigen kantonalen Behörde erteilt werden dürfen
(BGE 145 II 83 E. 4.2; BGr, 23. November 2022, 1C_35/2022, E. 4.1.1).
Gegenüber diesen bundesrechtlichen Mindestanforderungen des RPG kann die
Gemeinde keine Autonomie beanspruchen.
3.2 Im
angefochtenen Beschluss wird dargelegt, dass die bisherige Praxis des Kantons
Zürich, sämtliche Kernzonen ausserhalb des grafischen Siedlungsgebiets des
Richtplans als Bauzonen zu bezeichnen, rechtswidrig war und rasch eine
vorläufige Regelung zur Behebung der Rechtsunsicherheit nötig ist. Der
angefochtene Beschluss stützt sich auf Art. 36 Abs. 2 RPG und damit
auf eine bundesrechtliche Grundlage. Der kantonale Gesetzgeber kann nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung die von ihm einmal gezogenen Schranken der
Autonomie nachträglich enger ziehen, solange nicht irgendwelche unmittelbar
durch die Verfassung gewährleisteten Befugnisse oder Anforderungen berührt
werden. Wird eine Gemeinde in dieser Weise durch eine kantonale Anordnung in
ihrer Autonomie eingeschränkt, so kann sie insbesondere verlangen, dass die
kantonale Behörde in formeller Hinsicht ihre Befugnisse nicht überschreitet und
korrekt vorgeht und dass sie in materieller Hinsicht die kantonal- und
bundesrechtlichen Vorschriften im autonomen Bereich nicht verletzt (BGE 147 I 433 E. 4.3; BGr, 3. November 2022, 1C_477/2021, E. 4.1).
Gleiches gilt, wenn der Regierungsrat – anstelle des formellen Gesetzgebers –
gestützt auf eine bundesrechtliche Kompetenznorm den kommunalen
Autonomiebereich der Ortsplanung einschränkt (BGE 117 Ia 352 E. 4b).
3.3 Zusätzlich
zur Rüge der Missachtung der Gemeindeautonomie macht die Beschwerdeführerin
weitere Rechtsverletzungen geltend. So beanstandet sie, ihre Verfahrensrechte
seien nicht gewahrt worden. Der angefochtene Entscheid verstosse gegen das
Legalitätsprinzip sowie gegen die übergeordneten Vorschriften von Art. 15
und Art. 36 Abs. 2 RPG; er beruhe auch auf einer
Ermessensunterschreitung bzw. sei willkürlich. Im Folgenden ist die
Rechtmässigkeit des angefochtenen Beschlusses unter Bezugnahme auf die Rügen
der Beschwerdeführerin zu prüfen. In diesem Rahmen ist auf diesbezügliche
Sachverhaltsrügen einzugehen (unten E. 4–6). Die weiteren Einwände der
Beschwerdeführerin gegen die raumplanungsrechtliche Zulässigkeit der
provisorischen kantonalen Zonenfestlegung für die betroffenen Kleinsiedlungen
sind anschliessend zu behandeln (unten E. 7–10).
4.
4.1 Das
Bundesgericht hat mit Bezug auf den Erlass der Kleinsiedlungsverordnung des
Thurgauer Regierungsrats vom 12. Mai 2020 (RB TG 700.3) erwogen, dass
die vorgängige Gewährung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV; SR 101]) und die Mitwirkung
der Bevölkerung (Art. 4 RPG) bei einer planerischen vorsorglichen
Sicherungsmassnahme von beschränkter Dauer – wie im dortigen Fall – entfällt
(BGr, 23. November 2022, 1C_35/2022, E. 6.2). Die dort angestellten
Überlegungen lassen sich auf den vorliegenden Fall übertragen. Beim
angefochtenen Beschluss geht es ebenfalls um eine plansichernde
Übergangsordnung von beschränkter Dauer; diese stützt sich auf Art. 36 Abs. 2
RPG (dazu auch unten E. 5). Dem ARE ist beizupflichten, dass eine zeitliche und
sachliche Dringlichkeit für die Anordnung dieser Sicherungsmassnahme gegeben
ist (vgl. auch Maja Saputelli, Kleinsiedlungen ausserhalb des Siedlungsgebiets,
in: pbg-aktuell 2/2023 S. 7). Der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29
Abs. 2 BV vermag der Beschwerdeführerin somit nicht weiterzuhelfen. Auch
aus dem Untersuchungsgrundsatz (§ 7 VRG) ergeben sich im vorliegenden
Zusammenhang keine über Art. 29 Abs. 2 BV hinausgehenden Gehörsansprüche.
4.2 Art. 85
Abs. 3 der Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005 (KV;
LS 101) sieht vor, dass der Kanton Zürich die Gemeinden in Bereichen, die
zu einer Beschränkung der Gemeindeautonomie führen können, rechtzeitig anhören
muss. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wird eine bevorzugte
Beteiligung der betroffenen Gemeinden verlangt. Ihre Stellungnahmen sind in
einem Zeitpunkt einzuholen, in welchem sie noch in die Entscheidungen
einfliessen können. Ein Anspruch der Gemeinden, dass ihre Vorschläge tatsächlich
berücksichtigt werden, besteht nicht. Die kantonale Behörde hat sich jedoch mit
den Vorschlägen der Gemeinden auseinanderzusetzen und zu begründen, weshalb sie
nicht berücksichtigt werden (BGE 147 I 433 E. 5.1; BGr, 3. November
2022, 1C_477/2021 E. 4.1). Die nach Art. 85 Abs. 3 KV gebotene
Anhörung der Gemeinden kann im Rahmen von Vernehmlassungsverfahren erfolgen,
indem ihnen dort Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt wird (Tobias Jaag,
in: Isabelle Häner et al. [Hrsg.], Kommentar zur Zürcher Kantonsverfassung
[Kommentar KV], Zürich etc. 2007, Art. 85 N. 21).
4.3 Wie dem in
den Verfahrensakten befindlichen Vernehmlassungsbericht entnommen werden kann,
wurden u. a. alle politischen Gemeinden mit Kleinsiedlungen ausserhalb des
grafischen Siedlungsgebiets gemäss kantonalem Richtplan schriftlich zur
Stellungnahme zum Verordnungsentwurf eingeladen. Die Beschwerdeführerin hat
ihre Vernehmlassung vom 21. September 2022 zum Verordnungsentwurf zu den
Akten gegeben. In diesem Rahmen hat sie von ihrer Äusserungsmöglichkeit
Gebrauch gemacht. Sie beanstandet hingegen, es sei ohne Not ein abgekürztes
Vernehmlassungsverfahren durchgeführt worden und der Beschwerdegegner habe die
Vorlage nach dem Vernehmlassungsverfahren massiv zulasten der betroffenen
Gemeinden verändert.
4.4 Das ARE
weist darauf hin, dass die grundsätzlich drei Monate betragende
Vernehmlassungsfrist gemäss § 14 der kantonalen Rechtsetzungsverordnung
vom 29. November 2000 (LS 172.16) bei Dringlichkeit verkürzt werden
kann. Auch wenn die angefochtene Verordnung einen hybriden Charakter aufweist,
steht nichts entgegen, die soeben genannte kantonale Vorschrift im vorliegenden
Verfahren anzuwenden. Zu Recht erachteten die kantonalen Behörden die Vorlage
als dringlich (vgl. oben E. 4.1). Mit einer Vernehmlassungsfrist von einem
Monat wurde der Beschwerdeführerin vorliegend ein genügender Zeitraum zur
Stellungnahme belassen. Weiter bezieht sich der Vorwurf der massiven
Veränderung der Vorlage auf die Bedeutung der Kriterien für die Zuweisung der
Kleinsiedlungen zu den verschiedenen Anhängen. Diese Kriterien sind nicht in
allgemeiner Weise im angefochtenen Beschluss geregelt, sondern werden lediglich
im Zwischenbericht erläutert. Diese Dokumentation übernimmt nach den
Darlegungen des Beschwerdegegners die Funktion eines Raumplanungsberichts nach
Art. 47 RPV. In diesem Zwischenbericht ist nach dem
Vernehmlassungsverfahren ein Abschnitt eingefügt worden, wonach im Rahmen der
Übergangsordnung nicht abschliessend über das Kriterium der Prägung bzw. des
Erscheinungsbilds der Kleinsiedlung entschieden werde. Falls letzterer dabei
kein Bauzonencharakter zuerkannt werde, werde im Objektblatt die Wendung
"Prägung als Weiler vermutet" vermerkt. Diese Vermutung werde dann
nochmals Gegenstand der Diskussionen mit den Gemeinden im Rahmen der geplanten
anschliessenden Richtplanrevision bilden. Bei einer entsprechenden
Argumentation bzw. einem entsprechenden Nachweis infolge des lokalen Wissens
könne dann die Vermutung verworfen werden.
4.5 Wie das
ARE erläutert, sollte der Begriff der Vermutung die beschränkte Tragweite der
provisorischen und plansichernden Zuweisung im Vergleich zur noch
vorzunehmenden, definitiven Festsetzung im Richtplan zum Ausdruck bringen. Den
Gemeinden sollte eine Mitwirkung im Hinblick auf die Grundlagenerarbeitung für
die Richtplananpassung ermöglicht werden; ihnen sei nicht die Obliegenheit
auferlegt worden, die fragliche Vermutung umzustossen. Entgegen der
Beschwerdeführerin ist mit der Verwendung des Begriffs der Vermutung im
Hinblick auf die provisorische Zonenzuweisung keine Veränderung der Vorlage
vorgenommen worden, die eine nochmalige Vernehmlassung bei den Gemeinden
erfordert hätte. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass die vorgenommenen
kantonalen Sachverhaltsabklärungen bei den einzelnen Kleinsiedlungen gestützt
auf das Geoinformationssystem (GIS), verschiedene staatliche Register und
Datenbanken sowie Inventare wie das Kantonale Ortsbildinventar (KOBI) unter dem
Blickwinkel von Art. 85 Abs. 3 KV im Hinblick auf den angefochtenen
Beschluss ungenügend wären. Vielmehr lässt sich aus Art. 85 Abs. 3 KV
kein allgemeiner Anspruch auf vertiefte Untersuchungen vor Ort oder Gespräche
mit Gemeindebehörden als Grundlage für die umstrittene Übergangsordnung ableiten;
solche Abklärungen müssen den späteren raumplanerischen Verfahrensabschnitten
vorbehalten bleiben. Insgesamt verletzt der angefochtene Beschluss Art. 85
Abs. 3 KV nicht.
5.
5.1 Der
angefochtene Beschluss stützt sich auf Art. 36 Abs. 2 RPG (vgl. oben
E. 2) und erging somit im Rahmen einer Gesetzesdelegation. Die
Beschwerdeführerin stellt zu Recht nicht in Abrede, dass Art. 36
Abs. 2 RPG im vorliegenden Zusammenhang eine genügende formell-gesetzliche
Grundlage bildet und der Regierungsrat für den angefochtenen Beschluss
zuständig ist (BEZ 2024 Nr. 7 E. 5.3 und 5.4).
5.2 Unter dem
Blickwinkel des Grundsatzes der Gewaltenteilung (Art. 3 in Verbindung mit
Art. 38 KV) und des Legalitätsprinzips (Art. 5 Abs. 1 BV bzw.
Art. 2 Abs. 1 KV) ist es ebenfalls nicht zu beanstanden, dass der
angefochtene Beschluss keine allgemeine Regelung zu den Kriterien für die
Zuweisung der Kleinsiedlungen zu den verschiedenen Anhängen aufweist. In der
Begründung zum angefochtenen Beschluss wird zu Recht dargelegt, dass
"Weilerzone" im Wesentlichen ein Begriff des Bundesrechts ist. Ebenso
verhält es sich mit den Begriffen der Landwirtschaftszone (Art. 16 RPG)
und der vorläufigen Bauzone (vgl. dazu BGE 114 Ib 305 E. 5c/cc). Die
Zuweisung zu den Anhängen (mit Objektblättern) gemäss § 2 VKaB ist als
(provisorische) Zonenfestsetzung erfolgt. Die Anhänge sind Bestandteile des
angefochtenen Beschlusses. Mit diesen Festlegungen wird mit genügender
Bestimmtheit die Zuordnung der betroffenen Grundstücke zur massgeblichen
Zonenordnung als Teil des provisorischen Nutzungsplans vorgenommen. Es genügt,
dass die Kriterien für die dabei vorgenommene Kategorisierung im
Zwischenbericht und in den Objektblättern bzw. den Übersichtsplänen erläutert
werden. Dieser Zwischenbericht mit der Funktion eines Raumplanungsberichts nach
Art. 47 RPV (vgl. oben E. 4.4) ist nicht Bestandteil des
Nutzungsplans, sondern der zugehörigen Entscheidungsgrundlagen (zum Ganzen BEZ
2024 Nr. 7 E. 5.6). Es hält auch vor dem Legalitätsprinzip stand,
wenn der Regierungsrat die provisorische Zonenfestsetzung im Einzelfall gestützt
auf die als Vermutung bezeichnete vorläufige Bewertung der Kleinsiedlung
getroffen hat. Damit hat er seine Entscheidungsbefugnis inhaltlich genügend
wahrgenommen.
6.
6.1 Umstritten
ist weiter, ob die Zuweisung von Kleinsiedlungen zur provisorischen
Landwirtschafts- bzw. Weilerzone in materieller Hinsicht generell gegen die
Planungsautonomie der Beschwerdeführerin oder gegen Art. 15 RPG verstösst.
Die Beschwerdeführerin führt aus, die Hauptbestimmung der betroffenen Zonen
habe bisher regelmässige Bautätigkeiten zugelassen. Indem der Beschwerdegegner
diese Gebiete ohne genügende Prüfung einer Nichtbauzone zugeordnet habe, habe
er Art. 15 RPG verletzt. Die provisorischen Festsetzungen würden dem
Grundsatz der Planbeständigkeit zuwiderlaufen, zumal sie unter dem Vorbehalt
einer erneuten Änderung im zukünftigen Richtplan ständen; dies bringe für die
betroffenen Gemeinden und Grundeigentümer eine unzumutbare Rechtsunsicherheit. Eine
Zonenzuweisung habe auf Dauer zu erfolgen.
6.2 Gemäss
Art. 15 Abs. 1 RPG sind Bauzonen so festzulegen, dass sie dem
voraussichtlichen Bedarf für 15 Jahre entsprechen. Nutzungspläne werden
nach Art. 21 Abs. 2 RPG überprüft und nötigenfalls angepasst, wenn sich
die Verhältnisse erheblich geändert haben. Ein Nutzungsplan kann allerdings
seinen Zweck nur erfüllen, wenn er eine gewisse Beständigkeit aufweist. Ob eine
Plananpassung aufgrund veränderter Verhältnisse gerechtfertigt ist, beurteilt
sich aufgrund einer Interessenabwägung (vgl. BGE 148 II 417 E. 3.2; 132 II
408 E. 4.2). Der Grundsatz der Planbeständigkeit relativiert sich indessen
für die Frage der Zulässigkeit von raumplanerischen Sicherungsmassnahmen wie
einer Planungszone (Art. 27 RPG) oder einer provisorischen Nutzungsordnung
nach Art. 36 Abs. 2 RPG. Je nach Ausgangslage sind solche
Sicherungsmassnahmen schon nach relativ kurzer Zeit rechtmässig. Das
Bundesgericht hat in einem Baubewilligungsverfahren bei einer Kleinsiedlung in
Aeugst am Albis, deren Zonierung als Bauzone in der Ortsplanung von der
kantonalen Baudirektion zeitlich nur kurz nach Erlass des kantonalen Richtplans
2015 genehmigt worden war, eine akzessorische Überprüfung des bisherigen
Nutzungsplans als nicht zulässig erachtet. Das Bundesgericht fügte jedoch bei,
es beständen keine Anhaltspunkte, dass die kantonalen Behörden nicht gewillt
seien, im Rahmen der Prüfung und Genehmigung kommunaler Nutzungspläne künftig
die Vorgaben der Richtplanung zu beachten und umzusetzen (BGr, 5. März
2020, 1C_25/2019 E. 6.2). Erst im Nachgang zu diesem Urteil haben die
kantonalen Behörden die Lückenhaftigkeit der kantonalen Rechtsgrundlagen für
die Zonenzuweisung von Kleinsiedlungen und den bundesrechtlichen
Anpassungsbedarf erkannt. Im heutigen Zeitpunkt ist es nicht von vornherein
ausgeschlossen, die Zonenzuweisung auch für Kleinsiedlungen zu überprüfen, bei
denen die kommunale Ortsplanung jünger als der Richtplan 2015 ist und dennoch
Neubaumöglichkeiten für Grundstücke in Kleinsiedlungen vorsieht. In derartigen
Fällen kommt jedoch dem Grundsatz der Planbeständigkeit bzw. dem
Vertrauensschutz an der Baugebietsqualität im Rahmen der Interessenabwägung,
die für eine Zuweisung der Kleinsiedlung zu einer provisorischen kantonalen
Nichtbauzone (Weilerzone oder Landwirtschaftszone) anzustellen ist, ein hohes
Gewicht zu. Im Unterschied dazu muss das Gebot der Anpassung an die
Anforderungen des RPG regelmässig Vorrang haben bei Kleinsiedlungen, deren
bisheriger Nutzungsplan älter als der Richtplan 2015 ist (zum Ganzen BEZ 2024
Nr. 7 E. 6.2).
6.3 Die
Gemeindeversammlung hatte am 26. Juni 2017 eine Teilrevision der
Ortsplanung beschlossen, die namentlich die Kleinsiedlungen im Gebiet
Küsnachterberg betraf. Dabei erweiterte sie insbesondere die Kernzonen
Schmalzgrueb und Chaltenstein. Die Baudirektion genehmigte diese Einzonungen
mit Verfügung Nr. 1374/18 vom 18. Dezember 2018 nicht. Einen gegen
die Nichtgenehmigung der Einzonungen erhobenen Rekurs der Gemeinde wies das
Baurekursgericht mit Entscheid BRGE II Nr. 0071/2019 vom 14. Mai 2019
(= BEZ 2019 Nr. 24) ab. Es erwog, das bereits rechtskräftig festgesetzte
Kernzonengebiet werde damit zwar nicht zur Nichtbauzone umfunktioniert; eine
richtplankonforme Nutzungsordnung sei aber mit einem detaillierten
Kernzonenplan zu bestimmen, an dem es fehlte (BEZ 2019 Nr. 24
E. 4.3.6 und 4.3.7). Nach den Angaben der Gemeinde in der Vernehmlassung
vom 21. September 2022 zur vorliegenden Übergangsordnung blieb die
Zonierung im Küsnachterberg damit, wie sie seit der Bau- und Zonenordnung von
1994/1995 war. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Ortsplanung der Gemeinde
bei den betroffenen Kleinsiedlungen als älter als der kantonale Richtplan 2015.
Die provisorischen Zonenfestsetzungen im angefochtenen Beschluss laufen dem
Grundsatz der Planbeständigkeit und dem Vertrauensschutz nicht zuwider. Weiter
entspricht es dem Delegationsrahmen von Art. 36 Abs. 2 RPG, dass der
angefochtene Beschluss der Umsetzung der eingetretenen Änderungen bei der
Rechtslage zur Anwendbarkeit von Art. 15 und von Art. 25 Abs. 2
RPG in Weilerzonen gemäss Art. 33 RPV dient (BEZ 2024 Nr. 7
E. 5.3). Der angefochtene Beschluss nimmt die gebotenen Anpassungen weder
bei den raumplanungsrechtlichen Gesetzesbestimmungen und beim Richtplan auf
kantonaler Ebene noch bei den Ortsplanungen auf kommunaler Ebene vorweg und ist
auch insoweit raumplanungsrechtlich nicht zu beanstanden (BEZ 2024 Nr. 7
E. 5.5).
6.4 Die untere
Schwelle von fünf bewohnten Gebäuden für eine vorläufige Weilerzone ergibt sich
aus dem Bundesrecht bzw. aus der Rechtsprechung zu Art. 33 RPV (vgl. BGr,
23. November 2022, 1C_35/2022, E. 4.1.1) und ist im vorliegenden
Zusammenhang nicht zu beanstanden (BEZ 2024 Nr. 7 E. 6.3). Es ist
auch nicht rechtsverletzend, wenn eine Kleinsiedlung mit mindestens acht
bewohnten Gebäuden nicht automatisch als vorläufiges Baugebiet qualifiziert
wird, sondern im Rahmen von Art. 36 Abs. 2 RPG dafür eine
Einzelfallbeurteilung anhand von Zusatzkriterien zur Siedlungsqualität bzw.
Siedlungsstruktur und der dafür üblichen Infrastruktur angestellt wird (BEZ
2024 Nr. 7 E. 6.4). Konkret wurde im angefochtenen Beschluss in
dieser Hinsicht das Zusatzkriterium der Prägung und des Erscheinungsbilds
herangezogen, um zu beurteilen, ob eine Kleinsiedlung mit mindestens acht und
höchstens neunzehn bewohnten Gebäuden als Weiler oder als grösserer
aussenliegender Ortsteil (bzw. als vorläufiges Baugebiet) qualifiziert werden
könne. Kleinsiedlungen mit mindestens zwanzig bewohnten Gebäuden wurden ohne
vertiefte Überprüfung dem vorläufigen Baugebiet zugeschlagen (vgl. dazu auch
unten E. 6.6). Für eine Zuweisung zum vorläufigen Baugebiet ist im
vorliegenden Zusammenhang erforderlich, dass eine Kleinsiedlung die
Voraussetzungen von Art. 36 Abs. 3 RPG erfüllt, d.h. zum weitgehend
überbauten Gebiet gehört (BEZ 2024 Nr. 7 E. 7.1).
6.5 Der
Begriff des weitgehend überbauten Gebiets gemäss Art. 36 Abs. 3 RPG
ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eng zu verstehen: Er umfasst im
Wesentlichen nur den geschlossenen Siedlungsbereich und eigentliche Baulücken
innerhalb dieses Bereichs (BGE 132 II 218 E. 4.1; BGr, 11. Oktober
2021, 1C_635/2020 E. 3.4). Auch wenn der Grundsatz, das weitgehend
überbaute Gebiet als Bauzone zu qualifizieren, nicht mehr explizit in Art. 15
RPG steht, behält er auch nach der RPG-Revision von 2012 seine Gültigkeit (vgl.
Aemisegger/Kissling, in: Praxiskommentar RPG: Nutzungsplanung, Art. 15 N. 96).
Das RPG knüpft am bestehenden baulichen Zustand an, d. h. an den vorhandenen
Bauten und deren Nutzungsmöglichkeiten sowie – im Zusammenhang damit – unter
anderem an der bereits erstellten Infrastruktur. Eine "weitgehende
Überbauung" ist eine effektiv bewohnte und benutzte Häusergruppe, die
zudem von derartiger Qualität (Siedlungsstruktur) ist, dass sie sinnvollerweise
nur der Bauzone zugeteilt werden kann (vgl. BGE 116 Ia 197 E. 2b; BGr, 30. Oktober
2020, 1C_231/2019, E. 2.3). Landwirtschaftliche Bauten sind nur
ausnahmsweise für die Bejahung eines Siedlungscharakters ausschlaggebend; dafür
genügt es nicht, dass eine Häusergruppe ihre landwirtschaftliche Funktion
verloren hat (vgl. BGE 132 II 218 E. 4.1; BGr, 17. Juni 2020,
1C_442/2019, E. 4.2).
6.6 Für die
qualitative Einzelfallbeurteilung einer Kleinsiedlung bei der Fallgruppe mit 8
bis 19 bewohnten Gebäuden wurde im angefochtenen Beschluss das Zusatzkriterium
der Prägung und des Erscheinungsbilds verwendet (vgl. oben E. 6.4). Dabei
wurden die Unterkriterien Anzahl Landwirtschaftsbetriebe, Anzahl
Gewerbebetriebe, Verhältnis von Wohngebäuden zu
Nichtwohngebäuden/Ökonomiebauten, Neubauten seit 1972 (ohne Ersatzbauten) und
deren Bauart, ÖV (öffentlicher Verkehr)-Erschliessung, Art der
Umgebungsgestaltung (u. a. Zäune, Vorplätze, Tierhaltung) betrachtet. Das
genannte Zusatzkriterium und die dazugehörigen Unterkriterien konkretisieren
die Siedlungsstruktur und nicht primär die visuelle Erscheinung der
Kleinsiedlung. Da landwirtschaftliche Bauten (auch wenn sie mittlerweile diese
Funktion verloren haben), nach Bundesrecht für die Bejahung des
Siedlungscharakters ohnehin von untergeordneter Bedeutung sind, wurde mit dem
fraglichen Zusatzkriterium auch das Vorhandensein solcher Gebäude nicht in
allgemeiner Weise sachfremd berücksichtigt. Vielmehr ist diese Kriterienbildung
gesamthaft als bundesrechtskonform zu erachten (zum Ganzen BEZ 2024 Nr. 7
E. 7.3). Gestützt auf die Grundsätze bleibt im Folgenden die
Einzelfallbeurteilung für die vier umstrittenen Kleinsiedlungen zu überprüfen.
7.
7.1 Die
Kleinsiedlung Chaltenstein liegt im Gebiet Küsnachterberg, südlich des
Ortsteils Forch und der Autostrasse A52. Die Kleinsiedlung erstreckt sich
nördlich und südlich der Kaltensteinstrasse, die von Forch herkommend unter der
A52 hindurchführt. Chaltenstein ist soweit ersichtlich nicht im KOBI
verzeichnet. Der Zonenperimeter besteht aus zwei voneinander getrennten
Bereichen, wovon der grössere (südliche) teilweise an die Kaltensteinstrasse
anschliesst und der kleinere etwas abgesetzt nördlich dieser Strasse liegt.
Dazwischen befinden sich auch Grundstücke in der kantonalen
Landwirtschaftszone. Bei dem in den Akten liegenden
Übersichtsplan wurden die bereits allgemein behandelten Beurteilungskriterien
(vgl. oben E. 6.6) tabellarisch bewertet. Bei der Kleinsiedlung
Chaltenstein gibt es gemäss den Angaben im genannten Übersichtsplan elf bewohnte
Gebäude, wovon fünf innerhalb der beiden Perimeterbereiche stehen. Es sind fünf
Betriebe der Land- und Forstwirtschaft vorhanden. Zwar wurde das
Siedlungsgebiet als geschlossen und die Erschliessung als ausreichend für eine
provisorische kantonale Weilerzone bewertet. Beim Zusatzkriterium Prägung und
Erscheinungsbild wurde aber von einer ländlichen Prägung ausgegangen.
Zusätzlich wurde die S-Bahn-Haltestelle Forch einbezogen, die nahe bei der
Kleinsiedlung gelegen ist (ÖV-Güteklasse B/C). Insgesamt wurde eine Zuweisung
zur provisorischen kantonalen Weilerzone als zweckmässig erachtet.
7.2 Die
Beschwerdeführerin entgegnet, die Kleinsiedlung werde lediglich durch die A52
vom Ortsteil Forch getrennt. Bereits deshalb müsse die Kleinsiedlung zum
Siedlungsgebiet gerechnet werden. Weiter sei das Objektblatt widersprüchlich,
wenn das Mindestkriterium von acht bewohnten Gebäuden als nicht erfüllt
bezeichnet, indessen auch von elf bewohnten Gebäuden inkl. Umgebung gesprochen
werde. Insoweit sei der Sachverhalt nicht erstellt. Es werde auch nicht
begründet, auf wie viele bewohnte Gebäude abgestellt worden sei. Ausserdem
bestreitet die Beschwerdeführerin eine ländliche Prägung und rügt insofern eine
ungenügende Überprüfung. Sie behauptet, die Kleinsiedlung werde gemischt
genutzt. In östlicher Richtung kämen in der Nähe eine Zone für öffentliche
Bauten mit einem Grossparkplatz und eine Wohnzone hinzu. Die Siedlung sei mit
dem öffentlichen Verkehr (Mobilitätsdrehscheibe Bahnhof Forch) und dem
motorisierten Individualverkehr (Anschluss Forch der A52) hervorragend
erschlossen.
7.3 Das
Vorhandensein eines historischen Siedlungsansatzes ist bei der betroffenen
Kleinsiedlung nicht umstritten. Im Zwischenbericht (vgl. dazu oben E. 4.4
und 5.2) wird erläutert, dass für das Vorliegen eines Weilers im Sinn von
Art. 33 RPV eine klare räumliche Trennung von der nächsten Hauptsiedlung
vorausgesetzt wird. Eine solche Zäsur könne sich entweder aus einer eindeutigen
räumlichen Distanz oder aus topografischen Gründen (wie durch einen Wald, eine
grössere Infrastrukturanlage, ein Tobel oder einen Hügel) ergeben. Bei diesem
Kriterium sei eine fallspezifische Beurteilung unter Berücksichtigung der
örtlichen Gegebenheiten angestellt worden. Ausserdem wird im Zwischenbericht
auf das Kriterium des Siedlungszusammenhangs (bzw. eines geschlossenen Siedlungsbilds)
eingegangen. In dieser Hinsicht soll der Gebäudeabstand in der Regel nicht mehr
als die Rufdistanz (20-30 m) betragen (vgl. dazu VGr, 25. Januar
2024, AN.2023.00008, E. 8.3). Diese Kriterien konkretisieren in zulässiger
Weise die Vorgabe der Rechtsprechung, dass die betroffene Häusergruppe von der
Hauptsiedlung räumlich klar getrennt sein muss (vgl. BGr, 23. November
2022, 1C_35/2022 E. 4.1.1). Zwischen der Kleinsiedlung Chaltenstein und
dem Ortsteil Forch verläuft nicht nur die A52. Im Übersichtsplan ist ein
Abstandsbereich von rund 100 m als "Puffer" um das
Siedlungsgebiet von Forch vermerkt. Dieser Abstandsbereich wird landschaftlich
noch dadurch verstärkt, dass sich das Gelände zwischen Forch und Chaltenstein
nach Westen hin (in Richtung zur Kleinsiedlung Wangen 1, dazu unten
E. 9) senkt. Es ist somit nicht zu beanstanden, dass Chaltenstein als
eigenständige Kleinsiedlung bzw. als räumlich getrennt vom Ortsteil Forch
behandelt worden ist.
7.4 Bei der
Nennung der Zahl fünf bezüglich der bewohnten Gebäude im Zonenperimeter handelt
es sich beim Übersichtsplan offensichtlich um ein Versehen, sind doch auf dem
Plan selbst acht Gebäude als bewohnt markiert. Die Rüge, dass die massgebliche
Zahl an bewohnten Gebäuden ungenügend festgestellt worden ist, erweist sich als
begründet. Der Sachverhalt lässt sich jedoch unter Beizug der öffentlich
zugänglichen Angaben im eidgenössischen Gebäude- und Wohnungsregister (GWR) für
den vorliegenden Zusammenhang ohne Weiteres ausreichend erstellen (vgl. dazu
BEZ 2024 Nr. 7 E. 6.4). Gestützt darauf ist für die beiden Bereiche
des Zonenperimeters und zusammen mit den fünf bewohnten Gebäuden auf
Kat.-Nrn. 9097, 9113, 9114 und 10955 in der umgebenden Landwirtschaftszone
von 13 bewohnten Gebäuden auszugehen. Davon wurde rund die Hälfte vor
Anfang der siebziger Jahre erbaut. Die Beschwerdeführerin wehrt sich nicht
dagegen, dass die diesbezüglichen Grundstücke in der kantonalen
Landwirtschaftszone nicht in den Weilerzonenperimeter integriert worden sind.
Sie weist ferner zu Recht darauf hin, dass es eine Zone für öffentliche Bauten
östlich des nördlichen Bereichs der Weilerzone und eine Wohnzone östlich des
südlichen Bereichs der Weilerzone gibt. In dieser Wohnzone sind ebenfalls
bewohnte Gebäude vorhanden, nicht jedoch in der Zone für öffentliche Bauten.
Insgesamt ist von einem relevanten Siedlungszusammenhang nicht nur zwischen den
beiden Weilerzonenperimetern, sondern auch zur benachbarten Wohnzone
auszugehen. Aufgrund der Daten im GWR kommen 6 bewohnte Gebäude in der
Wohnzone hinzu. Dabei wird im GWR für die eine Hälfte dieser 6 bewohnten
Gebäude ein Baudatum vor Beginn der siebziger Jahre angegeben und für die
andere Hälfte ein solches aus den siebziger Jahren oder dem Beginn der
achtziger Jahre. Insgesamt ergibt sich damit eine Zahl
von 19 bewohnten Gebäuden im Siedlungszusammenhang der Kleinsiedlung.
Einige wenige weisen gemäss GWR drei oder mehr Wohneinheiten auf. Zahlreiche
Bauten sind bei dieser Kleinsiedlung allerdings als nicht bewohnt verzeichnet.
Der im GIS aufgeschalteten alten Landeskarte 1956-65 (1:25'000) und dem dort
abrufbaren Luftbild von 1981 mit Chaltenstein im Zentrum lässt sich entnehmen,
dass der räumliche Grobumfang der Kleinsiedlung weitgehend stabil geblieben
ist. Selbst wenn die Vorinstanz das Siedlungsbild als geschlossen betrachtet
hat, befinden sich die Gebäude jedoch mehrheitlich seitlich auch in Randlage.
7.5 Die
Beschwerdeführerin bestreitet nicht substanziiert, dass in der Kleinsiedlung
mehrere Landwirtschaftsbetriebe vorhanden sind. Heute stehen indessen
Wohnnutzungen im Vordergrund, und einige neue Wohnbauten sind hinzugekommen.
Die Kleinsiedlung gliedert sich in mehrere Häusergruppen, was sich auch in den
voneinander getrennten Zonenperimetern und den unterschiedlichen nebeneinander
bestehenden Zonierungen widerspiegelt. Die verkehrsmässige Infrastruktur weist
zwar angesichts der Ausgestaltung des Strassennetzes (inkl. Grossparkplatz
nordöstlich der Kleinsiedlung) und der nahe gelegenen S-Bahn-Haltestelle über
den raumplanerischen Bedarf allein für die bisherige Kleinsiedlung (und die
Wohnzone) hinaus. Zudem steht im Übersichtsplan, es
habe viele Neubauten gegeben (bezogen auf die Grenzziehung Anfang der siebziger
Jahre). Dennoch ist die bauliche Entwicklung insgesamt verhältnismässig
gering geblieben und das Bebauungsmuster ist weiterhin als locker zu bewerten.
Auch die Wohnzone im südöstlichen Randbereich ist zu wenig ausgedehnt, als dass
das Vorliegen von allgemeinem Siedlungsbau für die betroffene Kleinsiedlung
anzunehmen wäre. Der verkehrsmässigen Infrastruktur ist unter den besonderen
Umständen des betroffenen Einzelfalls daher kein grosses Gewicht zuzumessen.
Vielmehr fällt der landwirtschaftliche Charakter der Kleinsiedlung weiterhin
stark ins Gewicht. Der Vorinstanz ist beizupflichten,
dass bei der betroffenen Kleinsiedlung eine ländliche Prägung gegeben ist;
dieses Kriterium hat sie im vorliegenden Zusammenhang genügend geprüft
(vgl. oben E. 4.5 und 5.2). Bei einer Gesamtbetrachtung ist nicht
anzunehmen, dass die umstrittene Kleinsiedlung sinnvollerweise einzig zur
Bauzone zugewiesen werden kann. Im Rahmen des dem Regierungsrat zustehenden
planerischen Ermessens ist es sachgerecht, diese Kleinsiedlung nicht dem
weitgehend überbauten Gebiet im Sinn von Art. 36 Abs. 3 RPG
zuzurechnen. Entgegen der Beschwerdeführerin ist es raumplanungsrechtlich nicht
zu beanstanden, dass der Regierungsrat stattdessen, wie dargelegt, eine
provisorische kantonale Weilerzone festgesetzt hat.
8.
8.1 Die
Kleinsiedlung Schmalzgrueb befindet sich im Gebiet Küsnachterberg bzw. Forch
nordwestlich des Ortsteils Limberg und südlich des Tobels des Küsnachter
Dorfbachs. Die Gebäude in der Kleinsiedlung folgen in einem lockeren
Bebauungsmuster der Schmalzgruebstrasse, die vom Küsnachter Quartier Allmend
her den Hang heraufführt. Für diese Kleinsiedlung besteht soweit ersichtlich
ebenfalls kein KOBI-Eintrag. Der Zonenperimeter besteht aus zwei getrennten
Bereichen. Davon umfasst der grössere Teil den westlichen Bereich und erstreckt
sich hauptsächlich entlang der Südseite der Strasse mit zwei Ausbuchtungen auf
der Nordseite dieser Strasse. Auf dem kleineren Teil des Zonenperimeters steht
davon abgesetzt eine Gruppe von drei bewohnten Gebäuden auf der Nordseite der
Strasse am östlichen Rand der Kleinsiedlung. Bei dem in den Akten liegenden
Übersichtsplan wurden die bereits allgemein behandelten Beurteilungskriterien
(vgl. oben E. 6.6) tabellarisch bewertet. Schmalzgrueb weist gemäss dem
genannten Übersichtsplan 18 bewohnte Gebäude auf, wovon 9 vor Anfang der
siebziger Jahre erbaut worden sind. Es sind ein Betrieb der Land- und
Forstwirtschaft sowie einige weitere Gewerbebetriebe vorhanden. Das
Siedlungsgebiet wurde als geschlossen und die
Erschliessung als ausreichend für eine provisorische kantonale Weilerzone
bewertet. Beim Zusatzkriterium Prägung und Erscheinungsbild wurde aber von
einer ländlichen Prägung ausgegangen. Zusätzlich wurde die fehlende
ÖV-Erschliessung einbezogen. Insgesamt wurde eine Zuweisung zur provisorischen
kantonalen Weilerzone als zweckmässig erachtet.
8.2 Die
Beschwerdeführerin hat betont, dass Schmalzgrueb eine stattliche Grösse
aufweise und mehrere Handwerks- und Dienstleistungsunternehmen dort angesiedelt
seien. Angeführt hat sie namentlich ein Metallbauunternehmen sowie ein Trax-
und Baggerunternehmen. Sie wirft dem Beschwerdegegner vor, die gemischte
Grundstücksnutzung in dieser Kleinsiedlung zu wenig berücksichtigt und zu
Unrecht eine ländliche Prägung bejaht zu haben. Vielmehr werde das
Erscheinungsbild der Siedlung durch die Wohn- und Gewerbenutzung dominiert.
8.3 Das
Vorhandensein eines historischen Siedlungsansatzes ist bei der betroffenen
Kleinsiedlung nicht umstritten. Angesichts der Gebäudeabstände zwischen dem
westlichen und dem östlichen Zonenperimeter ist es nicht zu beanstanden, dass
ein relevanter Siedlungszusammenhang bejaht worden ist (vgl. oben E. 7.3).
Es ist deshalb nachvollziehbar, dass die Kleinsiedlung raumplanerisch als
Einheit betrachtet worden ist. Beim westlichen Zonenperimeter steht zwischen
den erwähnten zwei Ausbuchtungen ein vor 1971 erstelltes bewohntes Gebäude auf
Kat.-Nr. 11245 in der Landwirtschaftszone. Die Beschwerdeführerin wehrt
sich nicht dagegen, dass die fragliche, überbaute Teilfläche – ebenso wie die
Fläche zwischen den beiden Bereichen des Zonenperimeters – nicht in diesen
Perimeter integriert worden ist. Dessen ungeachtet sind insgesamt
19 bewohnte Gebäude als relevant für die Kleinsiedlung anzunehmen. Einige
wenige Gebäude weisen gemäss GWR drei oder mehr Wohneinheiten auf. Nur eine
relativ geringe Zahl von Bauten ist als nicht bewohnt verzeichnet. Auch wenn
heute Wohnnutzungen im Vordergrund stehen, wird die Siedlungsstruktur durch den
landwirtschaftlichen Charakter des Baubestands der Siedlung geprägt. Diesen
Charakter vermögen die geltend gemachten, landwirtschaftsfremden gewerblichen
Nutzungen nicht zu ändern. Der im GIS aufgeschalteten alten Landeskarte 1956-65
(1:25'000) und dem dort abrufbaren Luftbild von 1981 mit Limberg bzw. Wangen im
Zentrum lässt sich entnehmen, dass der räumliche Grobumfang der Kleinsiedlung
seit dem Beginn der achtziger Jahre weitgehend stabil geblieben ist. Immerhin
hat eine gewisse bauliche Verdichtung stattgefunden. Selbst wenn die Vorinstanz
das Siedlungsbild als geschlossen betrachtet hat, befinden sich die Gebäude
mehrheitlich seitlich, bezogen auf die Strassenhauptachse, auch in Randlage.
8.4 In der
betroffenen Kleinsiedlung ist mit den Neubauten seit den siebziger Jahren ein
lockeres, vorwiegend ehemals landwirtschaftliches Bebauungsmuster erhalten
geblieben. Auch die verkehrsmässige Infrastruktur erscheint auf den bisherigen
baulichen Bestand ausgerichtet. Die massgeblichen Bewertungskriterien und die
diesbezüglichen Einwände der Beschwerdeführerin wurden von der Vorinstanz bei
dieser Kleinsiedlung ausreichend berücksichtigt. Es ist nicht anzunehmen, dass
letztere angesichts ihres Siedlungsumfangs und ihrer Siedlungsstruktur
sinnvollerweise einzig zur Bauzone zugewiesen werden kann. Entgegen der
Beschwerdeführerin ist es nicht zu beanstanden, wenn der Regierungsrat die
Kleinsiedlung nicht dem weitgehend überbauten Gebiet im Sinn von Art. 36
Abs. 3 RPG zugewiesen hat. Vielmehr ist es im Rahmen des dem Regierungsrat
zustehenden planerischen Ermessens sachgerecht, dass er die Kleinsiedlung einer
provisorischen kantonalen Weilerzone zugeteilt hat.
9.
9.1 Die
Kleinsiedlung Wangen 1 liegt südlich des Ortsteils Forch und der A52 in
der Beckenlandschaft westlich der erörterten Kleinsiedlung Chaltenstein (vgl.
dazu oben E. 7). Der Abstand von Wangen 1 zur A52 beträgt in der
Luftlinie rund 200 m. Für diese Kleinsiedlung besteht soweit ersichtlich
kein KOBI-Eintrag. Sie erstreckt sich entlang zwei sich kreuzenden Strassen.
Dabei gliedert sich der Zonenperimeter so in zwei getrennte Bereiche, dass die
Strassenkreuzung und ihre Nahumgebung (mitsamt den dort befindlichen
unbewohnten Bauten) ausgespart und der Landwirtschaftszone zugeteilt ist. Der
grössere Teil des Zonenperimeters liegt östlich der Strassenkreuzung, der
kleinere Teil westlich (und nördlich) dieser Kreuzung. Bei dem in den Akten
liegenden Übersichtsplan wurden die bereits allgemein behandelten
Beurteilungskriterien (vgl. oben E. 6.6) tabellarisch bewertet. Wangen 1
weist gemäss dem genannten Übersichtsplan 16 bewohnte Gebäude auf, wovon 14
vor Anfang der siebziger Jahre erbaut worden sind. Landwirtschaftsbetriebe sind
nicht mehr vorhanden, aber einige Gewerbebetriebe, insbesondere ein
Autogewerbebetrieb. Das Siedlungsgebiet wurde, wenn auch knapp, als geschlossen
und die Erschliessung als ausreichend für eine provisorische kantonale
Weilerzone bewertet. Beim Zusatzkriterium Prägung und Erscheinungsbild wurde
von einer ländlichen Prägung ausgegangen. Zusätzlich wurde die nahe bei der
Kleinsiedlung befindliche S-Bahn-Haltestelle "Neue Forch" (ÖV-Güteklasse D)
einbezogen. Insgesamt wurde eine Zuweisung zur provisorischen kantonalen
Weilerzone als zweckmässig erachtet.
9.2 Bei der
betroffenen Kleinsiedlung beanstandet die Beschwerdeführerin ebenfalls die
vorinstanzliche Qualifikation einer ländlichen Prägung. Sie hat geltend
gemacht, diese Kleinsiedlung habe eine beachtliche Grösse und sei
verkehrsmässig sehr gut erschlossen. Das Erscheinungsbild dieser Kleinsiedlung
werde durch die Wohn- und Gewerbenutzung dominiert. Dies sei qualitativ zu
wenig bzw. unzutreffend gewürdigt worden.
9.3 Das
Vorhandensein eines historischen Siedlungsansatzes ist bei der fraglichen
Kleinsiedlung nicht umstritten. Angesichts der Gebäudeabstände zwischen dem
östlichen und dem westlichen Bereich des Zonenperimeters ist es nicht zu
beanstanden, dass ein relevanter Siedlungszusammenhang bejaht worden ist (vgl.
oben E. 7.3). Es ist daher nachvollziehbar, dass die Kleinsiedlung
raumplanerisch als Einheit betrachtet worden ist. Die Beschwerdeführerin wehrt
sich nicht dagegen, dass die Fläche zwischen diesen beiden Bereichen nicht in
den Perimeter der provisorischen kantonalen Weilerzone integriert worden ist.
Auch ist weder geltend gemacht noch ersichtlich, dass die beim Übersichtsplan
genannte Zahl von 16 bewohnten Gebäuden nicht zutrifft. Einige wenige
dieser Gebäude weisen gemäss GWR drei oder mehr Wohneinheiten auf. Nach Angaben
des Beschwerdegegners vor Verwaltungsgericht sind bei der Kleinsiedlung noch
mehrere Ökonomiegebäude vorhanden. Dem hat die Beschwerdeführerin nicht
substanziiert widersprochen. Weiter ist die bauliche Entwicklung hinsichtlich
der Wohngebäude im Bereich der Kleinsiedlung seit Anfang der siebziger Jahre
gering geblieben. Dieser Befund lässt sich anhand der im GIS aufgeschalteten
alten Landeskarte 1956-65 (1:25'000) und dem dort abrufbaren Luftbild von 1981
mit Limberg bzw. Wangen im Zentrum überprüfen. Selbst wenn die Vorinstanz ein
geschlossenes Siedlungsbild angenommen hat, befinden sich die Gebäude
mehrheitlich seitlich, bezogen auf die Strassenhauptachse, auch in Randlage.
9.4 Der
ursprünglich landwirtschaftliche Charakter des Baubestands in dieser
Kleinsiedlung fällt weiterhin stark ins Gewicht, auch wenn dort viele Gebäude
entsprechende Funktionen verloren haben. Die punktuellen landwirtschaftsfremden
Gewerbenutzungen vermögen diesen Charakter nicht zu ändern. In der
Kleinsiedlung stehen heute Wohnnutzungen im Vordergrund. Diese ist weiterhin
durch ein lockeres Bebauungsmuster gekennzeichnet. Die verkehrsmässige
Infrastruktur weist über den raumplanerischen Bedarf allein für die bisherige
Kleinsiedlung hinaus. Diesem Umstand kommt jedoch unter Berücksichtigung der
bisher geringen baulichen Entwicklung kein grosses Gewicht bei der Würdigung
der Siedlungsstruktur zu. Auch bei dieser Kleinsiedlung ist es nachvollziehbar,
dass die Vorinstanz eine ländliche Prägung angenommen hat. Bei einer
Gesamtbeurteilung ist nicht anzunehmen, dass Wangen 1 sinnvollerweise
einzig zur Bauzone zugewiesen werden kann. Im Rahmen des dem Regierungsrat
zustehenden planerischen Ermessens ist es sachgerecht, diese Kleinsiedlung
nicht dem weitgehend überbauten Gebiet im Sinn von Art. 36 Abs. 3 RPG
zuzurechnen. Entgegen der Beschwerdeführerin ist es raumplanungsrechtlich nicht
zu beanstanden, dass er diese Kleinsiedlung einer provisorischen kantonalen
Weilerzone zugeteilt hat.
10.
10.1 Die
Kleinsiedlung Wangen 2 liegt ohne Siedlungszusammenhang zwischen
Wangen 1 und Limberg. Sie besteht aus einer Häusergruppe auf der Südseite
der Limbergstrasse. Auf der Nordseite der Strasse erstreckt sich in diesem
Abschnitt die unmittelbar angrenzende Schulanlage Limberg. Wie aus dem bei den
Akten liegenden Übersichtsplan hervorgeht, besteht für den Perimeter der
Schulanlage eine kommunale Zone für öffentliche Bauten in Durchstossung des
Landwirtschaftsgebiets gemäss dem kantonalem Richtplan. Wangen 2 ist
soweit ersichtlich nicht im KOBI verzeichnet. Beim genannten Übersichtsplan
wurden die bereits allgemein behandelten Beurteilungskriterien (vgl. oben E. 6.6)
tabellarisch bewertet. Die Kleinsiedlung weist vier bewohnte Gebäude auf, wovon
drei vor Anfang der siebziger Jahre erbaut worden sind. Mit einer Zahl von vier
bewohnten Gebäuden erreicht die Kleinsiedlung die untere Schwelle von
mindestens fünf bewohnten Gebäuden für einen Weiler im Sinn von Art. 33
RPV nicht (vgl. oben E. 6.4). Weiter ist im Übersichtsplan vermerkt, dass
der Kleinsiedlung zwar ein historischer Siedlungsansatz unter Bezugnahme auf
das alte Primarschulhaus der Schulanlage zukomme; die Kleinsiedlung neben der
Schulanlage verfüge aber über keine eigenständige Siedlungsqualität. Deshalb
komme eine provisorische kantonale Weilerzone nicht in Betracht. Vielmehr wurde
eine Zuweisung zur provisorischen kantonalen Landwirtschaftszone als
zweckmässig erachtet.
10.2 Die
Beschwerdeführerin macht geltend, der Regierungsrat habe zu Unrecht eine
isolierte Betrachtung der angesprochenen vier Wohnhäuser angestellt. Dies werde
der raumplanerischen Bedeutung der Kleinsiedlung nicht gerecht. Vielmehr müsse
die angrenzende Schulanlage miteinbezogen werden, welche den Charakter und die
Nutzung des Ortsteils präge sowie eine Stützpunktfunktion für das ganze Gebiet
Küsnachterberg wahrnehme. Mit Landwirtschaft habe Wangen 2 nichts zu tun.
In der Zone für öffentliche Bauten bei der Schulanlage seien bauliche
Veränderungen gemäss der Zonenordnung möglich und erwünscht. Dasselbe müsse dem
Grundsatz nach bei der Kleinsiedlung in der Gesamtheit gelten, sodass sich
insoweit eine Zuteilung zur neuen Weilerzone aufdränge.
10.3 Das
Vorhandensein eines historischen Siedlungsansatzes ist bei der fraglichen
Kleinsiedlung nicht umstritten. Es ist sodann nicht zu beanstanden, dass die
über 100 m entfernte Wohnliegenschaft auf Kat.-Nr. 12164 nicht in die
Beurteilung der Siedlungsstruktur einbezogen worden ist. Damit bleibt es bei
vier bewohnten Gebäuden, die für die Kleinsiedlung relevant sind. Gemäss dem
GWR weist keines dieser bewohnten Gebäude drei oder mehr Wohneinheiten auf. Die
Beschwerdeführerin widerspricht vor Verwaltungsgericht nicht substanziiert der
vorinstanzlichen Bewertung, dass die Kleinsiedlung neben der Schulanlage über
keine eigenständige Siedlungsqualität verfügt. Weiter hat sich die Vorinstanz
genügend mit der raumplanerischen Bedeutung der benachbarten Schulanlage für
die Bewertung der Kleinsiedlung befasst, wie sich auch aus dem Übersichtsplan
ergibt. Der Beschwerdegegner hat nachvollziehbar dargelegt, dass die
Schulanlage insbesondere von den betroffenen öffentlichen Interessen her
raumplanerisch unabhängig von der benachbarten Kleinsiedlung zu behandeln ist.
Entgegen der Beschwerdeführerin würden selbst die Ausgestaltung und die über
die betroffene Kleinsiedlung hinausweisenden Funktionen der bestehenden
Schulanlage keine Ausnahme von der unteren Schwelle von fünf bewohnten Gebäuden
als Voraussetzung für die Festlegung einer provisorischen kantonalen Weilerzone
rechtfertigen, auch wenn eine solche Ausnahme zulässig sein sollte. Die
Zulässigkeit einer solchen Ausnahme muss folglich vorliegend nicht erörtert
werden. Im Übrigen steht ein fehlender Bezug bei der betroffenen Kleinsiedlung
zu landwirtschaftlichen Nutzungen, vor dem Hintergrund der Lage im
Landwirtschaftsgebiet gemäss kantonalem Richtplan, einer provisorischen
Zuteilung zur Landwirtschaftszone nicht entgegen.
10.4 Bei einer
Gesamtbeurteilung ist nicht anzunehmen, dass Wangen 2 sinnvollerweise
einzig zur kantonalen Weilerzone oder gar zu einer Bauzone zugewiesen werden
kann. Im Rahmen des dem Regierungsrat zustehenden planerischen Ermessens ist es
sachgerecht, diese Kleinsiedlung der provisorischen kantonalen
Landwirtschaftszone zuzurechnen. Die dagegen gerichteten Sachverhalts- und
Rechtsrügen der Beschwerdeführerin gehen fehl.
11.
Vom 1. Dezember 2023 bis zum 15. März 2024 hat
die öffentliche Auflage zur Teilrevision des kantonalen Richtplans und zur
damit verbundenen PBG-Teilrevision im Hinblick auf die Kleinsiedlungsthematik
stattgefunden (ABl 2023-12-01; Meldungsnummer RP-ZH01-0000000331). Wie aus den
veröffentlichten Unterlagen hervorgeht, wurde im Rahmen dieser Vorlage die
Zuteilung der einzelnen Kleinsiedlungen im Nachgang zum Beschluss der VKaB
nochmals überprüft. Die neue Vorlage schlägt vor, auf Stufe der Richtplanung
die Kleinsiedlungen Schmalzgrueb und Wangen 1 als grössere aussenliegende
Ortsteile und somit als Siedlungsgebiet, die Kleinsiedlung Chaltenstein als
Weiler und die Kleinsiedlung Wangen 2 als Landwirtschaftsgebiet zu
bezeichnen. Bei der damit zur Debatte gestellten, möglichen neuen Festlegung
des Siedlungsgebiets handelt es sich um einen planerischen Akt, welcher
insbesondere den Anforderungen von Art. 8a in Verbindung mit Art. 15
RPG zu entsprechen hat. Die Sachgerechtigkeit der vorliegend angefochtenen
Übergangsordnung, die sich bei den einzelnen Kleinsiedlungen nach Art. 36
Abs. 3 RPG richtet (vgl. oben E. 6), wird durch allenfalls davon
abweichende Anträge für die künftige Anpassung der Richtplanung nicht infrage
gestellt. Im vorliegenden Zusammenhang braucht demzufolge nicht weitergehend
auf die am 1. Dezember 2023 aufgelegte Vorlage eingegangen zu werden.
12.
Zusammengefasst erweist sich die Beschwerde als unbegründet
und ist vollumfänglich abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen und ist dieser keine Parteientschädigung
zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 und
§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 5'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 145.-- Zustellkosten,
Fr. 5'645.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) das Bundesamt für Raumentwicklung (ARE).