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Entscheid

AN.2023.00013

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: AN.2023.00013

10. April 2025Deutsch29 min

(URT.2025.26179)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

AN.2023.00013

Urteil

der 3. Kammer

vom 10. April 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Verwaltungsrichter

Franz Kessler Coendet, Gerichtsschreiber Silvio Forster.

In Sachen

1. A,

2. B,

3. C,

alle vertreten durch lic. iur. D,

Beschwerdeführende,

gegen

Regierungsrat des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Verordnung

über die Kleinsiedlungen ausserhalb der Bauzonen,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A. Im Kanton

Zürich gibt es zahlreiche Kleinsiedlungen, die ausserhalb des grafischen

Siedlungsgebiets gemäss kantonalem Richtplan liegen. Diese Kleinsiedlungen sind

bisher im Kanton Zürich nicht kategorisiert, lassen sich aber dem Grundsatz

nach in grössere aussenliegende Ortsteile, Weiler und kleinere Gebäudegruppen

unterteilen. Der Bundesrat hat bei der Genehmigung des kantonalen Richtplans

2015 den Zusatz angebracht, dass es sich bei Kernzonen im Zusammenhang mit

Kleinsiedlungen (Weilern) im Sinn von Art. 33 der Raumplanungsverordnung

vom 28. Juni 2000 (RPV; SR 700.1) um Nichtbauzonen handle. Im Rahmen

der periodischen Berichterstattung habe der Kanton über die Umsetzung von Art. 33

RPV Bericht zu erstatten (BBl 2015 3607). Das Verwaltungsgericht beurteilte bei

der Überprüfung einer Baubewilligung in einer Weilerkernzone ausserhalb des

grafischen Siedlungsgebiets des Richtplans die Praxis der kantonalen

Baudirektion, die Kompetenz zur Erteilung von Baubewilligungen in der konkreten

Zone an die Gemeinde zu delegieren, als bundesrechtswidrig (VGr, 22. Oktober

2020, VB.2019.00630, E. 4 = BEZ 2021 Nr. 3).

B. Die

Baudirektion leitete 2021 ein Projekt zur Überprüfung und Anpassung der

planerischen und rechtlichen Ordnung der Kleinsiedlungen im Kanton Zürich ein

(pbg-aktuell 2021/3, S. 24 f.). Der Regierungsrat des Kantons Zürich

erliess am 7. März 2023 als Übergangsregelung die Verordnung über die

Kleinsiedlungen ausserhalb der Bauzonen (VKaB; Dispositivziffer I) und

setzte diese auf den 1. Juni 2023 in Kraft (Dispositivziffer II). Die

Verordnung enthält drei Anhänge: Für die in Anhang 1 aufgelisteten rund

150 Kleinsiedlungen (mit Objektblättern) wird eine provisorische kantonale

Weilerzone festgesetzt. Für die in Anhang 2 aufgeführten rund

25 Kleinsiedlungen (mit Objektblättern) wird eine provisorische kantonale

Landwirtschaftszone festgesetzt. Zu den in Anhang 3 aufgelisteten rund 100

Kleinsiedlungen legt die Verordnung fest, dass es sich um solche innerhalb der

Bauzonen handelt. Der regierungsrätliche Beschluss vom 7. März 2023 wurde

mit der Verordnung am 17. März 2023 im Amtsblatt des Kantons Zürich

publiziert (ABl 2023-03-17; Meldungsnummer RS-ZH03-0000000610), die Anhänge

durch Verweisung auf eine Internetseite des Kantons (www.zh.ch/de/planen-bauen/raumplanung/nutzungsplanung/kleinsiedlungen.html,

besucht am 10. Februar 2025). Im Rahmen dieser Verordnung wird die

Kleinsiedlung Bläsimühle in der Gemeinde Russikon in Anhang 2 aufgeführt

und entsprechend eine provisorische kantonale Landwirtschaftszone für den

Perimeter gemäss dem dazugehörigen Objektblatt festgesetzt.

Erwägungen

II.

A. A sowie

C sind Miteigentümer des überbauten Grundstücks Kat.-Nr. 01 mit einer

Gesamtfläche von ca. 3'340 m2 im Perimeter der Kleinsiedlung

Bläsimühle in der Gemeinde Russikon. Sie liessen zusammen mit B den

regierungsrätlichen Beschluss vom 7. März 2023 beim Verwaltungsgericht

anfechten. Sie liessen im Wesentlichen eine Änderung dieses Beschlusses in dem

Umfang beantragen, dass die Kleinsiedlung Bläsimühle nicht in Anhang 2,

sondern in Anhang 3 aufzuführen und somit innerhalb der Bauzone zu

belassen sei. Zudem liessen sie um eine Parteientschädigung zulasten des

Beschwerdegegners ersuchen (Antrag 2).

B. Die

Baudirektion beantragte am 1. Juni 2023 unter Beilage eines Mitberichts

des kantonalen Amts für Raumentwicklung (ARE) vom 31. Mai 2023, die

Beschwerde unter Kostenfolge abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. In

verfahrensmässiger Hinsicht stellte sie Antrag auf Entzug der aufschiebenden

Wirkung der Beschwerde. In der Replik vom 14. Juni 2023 liessen A, B sowie

C an ihren Begehren festhalten und stellten sich gegen einen Entzug der

aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Mit Präsidialverfügung vom 11. Juli

2023.

wies das Verwaltungsgericht das Gesuch des Beschwerdegegners um Entzug der

aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ab. Am 23. August 2023 liess sich

die Baudirektion, wiederum unter Beilage eines Mitberichts des ARE vom

21.

August 2023, nochmals zur Sache vernehmen. In der Folge gingen keine

Eingaben in dieser Angelegenheit mehr ein.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG;

LS 175.2) zuständige Instanz zur Überprüfung von Anordnungen,

einschliesslich raumplanungsrechtlicher Festlegungen (§ 19 Abs. 1 lit. a VRG), und von Erlassen, ausgenommen die Kantonsverfassung und

kantonale Gesetze (§ 19 Abs. 1 lit. d VRG). Akte des

Regierungsrats unterstehen keinem Rekurs (§ 19 Abs. 2 lit. a VRG). Das Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der Beschwerde im

vorliegenden Fall unabhängig davon zuständig, ob das Anfechtungsobjekt eine

Anordnung oder einen Erlass bildet (vgl. auch sogleich E. 1.2).

1.2

1.2.1

Über Rechtsmittel gegen Erlasse entscheidet das Gericht in Fünferbesetzung

(§ 38a Abs. 1 VRG), während es über solche gegen Anordnungen – unter

Vorbehalt der Einzelrichterzuständigkeit (vgl. § 38b VRG) – in

Dreierbesetzung befindet (§ 38 VRG). Kantonale und kommunale Nutzungspläne

gelten als Anordnungen im Sinn von § 19 Abs. 1 lit. a VRG und

folglich nicht als Erlasse; dies gilt auch für die mit den Nutzungsplänen eng

zusammenhängenden nichtkartografischen Festlegungen, die dazu dienen, Art,

Natur und Umfang der im Zonenplan kartografisch dargestellten Nutzungen zu

umschreiben und damit gleichsam eine Planlegende bilden (VGr, 7. Mai 2014,

VB.2013.00560, E. 1; Jürg Bosshart/Martin Bertschi, in: Alain Griffel

[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],

3.

A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 19 N. 33, 38).

Demgegenüber wird z. B.

bei zonenübergreifenden Vorschriften wie einer Parkplatzverordnung oder einer

generell-abstrakten Regelung der Standorte von Mobilfunkanlagen von einem

Erlass im Sinn von § 19 Abs. 1 lit. d VRG ausgegangen (vgl.

Bosshart/Bertschi, § 19 N. 38; Andreas Conne, Abstrakte

Normenkontrolle im Kanton Zürich: Überblick und Vergleich mit der

Einzelaktkontrolle, ZBl 115/2014, S. 403 ff., 409).

1.2.2

Der angefochtene Beschluss schafft provisorische kantonale Zonenordnungen

für bezeichnete Gebiete und enthält dazu Nutzungs- und Verfahrensregelungen. Er

enthält übergreifende Festlegungen zum Siedlungstypus der Kleinsiedlungen und

weist einen hybriden Charakter als Verordnung und gleichzeitig auch als

vorläufige Zonenordnung auf. Im Kern betrifft die Regelung jedoch hauptsächlich

die Schaffung der provisorischen kantonalen Zonenordnungen (Weilerzonen und

Landwirtschaftszonen) mit verbindlichen Nutzungsvorschriften. Für die grösseren

Kleinsiedlungen werden pauschal bzw. ohne eigenständige Regelung die geltenden

Normen zum Baugebiet für anwendbar erklärt, was dort die Weiterführung der

bisherigen Zuständigkeitsordnung für Bauverfahren sichern soll. Insgesamt ist

die angefochtene raumplanungsrechtliche Regelung prozessual nicht als Erlass im

Sinn von § 19 Abs. 1 lit. d VRG, sondern als Nutzungsplan im

Sinn von Art. 14 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die

Raumplanung (RPG; SR 700) und damit als Anordnung im Sinn von § 19 Abs. 1 lit. a VRG zu behandeln. Das Rechtsmittelverfahren richtet

sich somit nach den Bestimmungen über die Anfechtung von Einzelakten. Deshalb

hat das Verwaltungsgericht vorliegend in Dreierbesetzung zu entscheiden, zumal

bei der materiellen Überprüfung eines regierungsrätlichen Entscheids keine

Einzelrichterzuständigkeit besteht (§ 38 und § 38b Abs. 3 VRG).

1.3

Im

Raumplanungsrecht ist gemäss § 338a Abs. 1 des Planungs- und

Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG; LS 700) zum Rekurs und zur

Beschwerde berechtigt, wer durch die angefochtene Anordnung berührt ist und ein

schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung hat. Die gleichen

Legitimationsvoraussetzungen sieht § 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG vor. Die Beschwerdeführer 1 und 3 sind Miteigentümer eines Grundstücks

im Zonenperimeter der Kleinsiedlung und befugt, sich gegen den angefochtenen

Beschluss hinsichtlich dieser Parzelle zu wehren. Angesichts des Ausgangs des

vorliegenden Verfahrens muss nicht erörtert werden, inwiefern die

Beschwerdeführer legitimiert sind, eine Aufhebung bzw. Änderung des

angefochtenen Beschlusses für die ganze Kleinsiedlung, d. h. auch für

Liegenschaften von Drittpersonen zu verlangen. Ebenso kann offenbleiben,

inwiefern die Beschwerdeführerin 2 zur Beschwerde legitimiert ist, zumal

sie nicht als Grundeigentümerin eingetragen ist.

1.4

Unter den

genannten Vorbehalten (E. 1.3) ist auf die Beschwerde einzutreten. Die

übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben keinen Anlass zu Bemerkungen.

1.5

Soweit die

Beschwerdeführenden allfällige Entschädigungen infolge materieller Enteignung

ansprechen oder eine Zuweisung zum benachbarten Gestaltungsplanperimeter wünschen,

ist darauf nicht weiter einzugehen (vgl. auch VGr, 6. Februar 2025,

AN.2023.00012, E. 6.8). Diese Rügen liegen nicht innerhalb des

Streitgegenstands.

2.

Der angefochtene Beschluss unterliegt, soweit er einen

Nutzungsplan bildet (Art. 14 RPG; vgl. dazu vorne E. 1.2), den

Anforderungen von Art. 33 RPG, insbesondere von Art. 33 Abs. 2

und Abs. 3 lit. b RPG, die eine volle Überprüfung durch mindestens

eine kantonale Beschwerdebehörde verlangen (vgl. zur Anwendbarkeit von

Art. 33 RPG auf Nutzungspläne BGE 147 II 300 E. 2.3; 131 III 414

E. 2.3). Der Regierungsrat stützte sich beim angefochtenen Beschluss auf

Art. 36 Abs. 2 RPG. Diese Bundesbestimmung ermächtigt die

Kantonsregierungen, vorläufige Regelungen zur Einführung dieses Bundesgesetzes

zu treffen, insbesondere Planungszonen (Art. 27 RPG) zu bestimmen, und

einschränkende Bestimmungen zum Bauen ausserhalb der Bauzonen (Art. 27a

RPG) zu erlassen, solange das kantonale Recht keine anderen Behörden

bezeichnet. Die Anforderungen von Art. 33 RPG sind auch auf

raumplanungsrechtliche Übergangsordnungen gemäss Art. 36 Abs. 2 RPG

anwendbar und gebieten eine volle Überprüfung durch mindestens eine kantonale

Beschwerdebehörde (vgl. BGE 114 Ib 180 E. 2a, 110 Ib 138 E. 3b; Alexander

Ruch, in: Heinz Aemisegger et al. [Hrsg.], Praxiskommentar RPG:

Nutzungsplanung, Zürich etc. 2016, Art. 36 N. 28). Das Verwaltungsgericht

überprüft die umstrittene raumplanungsrechtliche Übergangsordnung als erste

Rechtsmittelinstanz. Es hat deshalb insofern nicht nur die

Sachverhaltsfeststellung und die Rechtsanwendung (§ 50 Abs. 1 VRG),

sondern auch die Angemessenheit zu prüfen (§ 50 Abs. 2 VRG). Dabei

darf sich das Verwaltungsgericht eine gewisse Zurückhaltung auferlegen, soweit

es bei der Projektierung um spezifisch technische Fragen geht. Weiter hat sich

das Verwaltungsgericht eine gewisse Zurückhaltung aufzuerlegen, soweit der

Vorinstanz mit der Anwendung unbestimmter Gesetzesbegriffe oder bei der

Handhabung des Planungsermessens ein Beurteilungsspielraum oder

Ermessensbereich zusteht (zum Ganzen VGr, 13. Januar 2022, VB.2021.00112, E. 2.2;

VGr, 13. April 2022, VB.2021.00549, E. 6.2). Das Gericht soll nur aus

triftigen Gründen von der Beurteilung durch die zuständige Fachinstanz

abweichen und nicht sein Ermessen an die Stelle des Ermessens des

Planungsträgers setzen (Heinz Aemisegger/Stephan Haag, in: Heinz Aemisegger et

al. [Hrsg.], Praxiskommentar RPG: Baubewilligung, Rechtsschutz und Verfahren,

Zürich etc. 2020, Art. 33 N. 84).

3.

3.1

Im

angefochtenen Beschluss wird dargelegt, dass die bisherige Praxis des Kantons

Zürich, sämtliche Kernzonen ausserhalb des grafischen Siedlungsgebiets des

Richtplans als Bauzonen zu bezeichnen, rechtswidrig war und rasch eine

vorläufige Regelung zur Behebung der Rechtsunsicherheit nötig ist.

Der angefochtene Beschluss stützt sich auf Art. 36

Abs. 2 RPG (vgl. oben E. 2) und erging somit im Rahmen einer

Gesetzesdelegation. Im vorliegenden Zusammenhang muss nicht erörtert werden, ob

die Rechtsstellung von betroffenen Grundeigentümern – wie den

Beschwerdeführenden – durch die vorübergehende Regelung im angefochtenen

Beschluss schwerwiegend berührt wird. Die Ermächtigung von Art. 36

Abs. 2 RPG beschränkt sich nicht auf die erstmalige Einführung des RPG,

sondern ist auch anwendbar auf vorläufige Massnahmen in Bezug auf später

eingefügte Rechtsnormen oder Praxisänderungen (vgl. BGE 117 Ia 352

E. 5d). Insoweit steht nichts entgegen, die angefochtene Übergangsordnung

auf Art. 36 Abs. 2 RPG abzustützen. Die provisorische Nutzungsordnung

im angefochtenen Beschluss geht insoweit über die Tragweite von Planungszonen

(Art. 27 RPG) hinaus, als ihr nicht lediglich negative Vorwirkung, sondern

positive Vorwirkung (mit Regelungen zu Verfahren, Zuständigkeiten und

anwendbarem Recht) zukommt, was einer provisorischen kantonalen Nutzungszone

entspricht (vgl. BGr, 23. November 2022, 1C_35/2022, E. 4.4.1). Auch

handelt es sich vorliegend nicht um eine Regelung im Sinn von Art. 27a

RPG. Die von Art. 36 Abs. 2 gedeckten Regelungsbereiche sind in

dieser Bestimmung aber nicht abschliessend aufgeführt. Gestützt auf

Art. 36 Abs. 2 RPG können durch Regierungsverordnung vorläufiges

materielles kantonales Raumplanungsrecht sowie Zuständigkeits- und

Verfahrensrecht einschliesslich Vorschriften über den Rechtsschutz erlassen

werden (vgl. Ruch, in: Praxiskommentar RPG, Art. 36 N. 25). Der

angefochtene Beschluss dient der Umsetzung der eingetretenen Änderungen bei der

Rechtslage zur Anwendbarkeit von Art. 15 RPG und von Art. 25

Abs. 2 RPG in Weilerzonen gemäss Art. 33 RPV, und er bewegt sich im

Rahmen der Grundsatzgesetzgebungskompetenz des Bundes gemäss Art. 75

Abs. 1 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom

18.

April 1999 (BV; SR 101); in dieser Hinsicht verhält es sich

parallel zur Thurgauer Kleinsiedlungsverordnung (vgl. zu letzterer BGr,

23.

November 2022, 1C_35/2022, E. 5.1 und 5.2).

Für den angefochtenen Beschluss enthält Art. 36

Abs. 2 RPG daher in genügender Weise die wichtigen bzw. wesentlichen

Grundzüge und bildet insoweit eine hinreichend bestimmte formell-gesetzliche

Grundlage für die Einschränkung verfassungsmässiger Rechte von

Grundeigentümern. Im Übrigen wird weder von den Beschwerdeführenden geltend

gemacht noch ist ersichtlich, dass die kantonale Planungs- und Baugesetzgebung

die Zuständigkeit für eine solche kantonsweite vorläufige Regelung einer

anderen Behörde (als dem Regierungsrat) einräumt. Insoweit erweist sich

Art. 36 Abs. 2 RPG ebenfalls als eingehalten. Ausserdem nimmt der

angefochtene Beschluss die gebotenen Anpassungen weder bei den

raumplanungsrechtlichen Gesetzesbestimmungen und dem Richtplan auf kantonaler

Ebene noch bei den Ortsplanungen auf kommunaler Ebene vorweg. Insgesamt wahrt

der angefochtene Beschluss den Delegationsrahmen von Art. 36 Abs. 2

RPG (zum Ganzen: VGr, 25. Januar 2024, AN.2023.00007, E. 3.2).

3.2

Unter dem

Blickwinkel des Grundsatzes der Gewaltenteilung (Art. 3 in Verbindung mit

Art. 38 der Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005 [KV;

LS 101]) und des Legalitätsprinzips (Art. 5 Abs. 1 BV bzw.

Art. 2 Abs. 1 KV) ist es ebenfalls nicht zu beanstanden, dass der

angefochtene Beschluss keine allgemeine Regelung zu den Kriterien für die

Zuweisung der Kleinsiedlungen zu den verschiedenen Anhängen aufweist. In der

Begründung zum angefochtenen Beschluss wird zu Recht dargelegt, dass

"Weilerzone" im Wesentlichen ein Begriff des Bundesrechts ist. Ebenso

verhält es sich mit den Begriffen der Landwirtschaftszone (Art. 16 RPG)

und der vorläufigen Bauzone (vgl. dazu BGE 114 Ib 305 E. 5c/cc). Die

Zuweisung zu den Anhängen (mit Objektblättern) gemäss § 2 VKaB ist als

(provisorische) Zonenfestsetzung erfolgt. Die Anhänge sind Bestandteile des

angefochtenen Beschlusses. Mit diesen Festlegungen wird mit genügender

Bestimmtheit die Zuordnung der betroffenen Grundstücke zur massgeblichen

Zonenordnung als Teil des provisorischen Nutzungsplans vorgenommen. Es genügt,

dass die Kriterien für die dabei vorgenommene Kategorisierung im Zwischenbericht

und in den Objektblättern bzw. den Übersichtsplänen erläutert werden. Dieser

Zwischenbericht mit der Funktion eines Raumplanungsberichts nach Art. 47

RPV ist nicht Bestandteil des Nutzungsplans, sondern der zugehörigen

Entscheidungsgrundlagen (zum Ganzen VGr, 7. Dezember 2023, AN.2023.00014,

E. 5.6 = BEZ 2024 Nr. 7). Es hält auch vor dem Legalitätsprinzip

stand, wenn der Regierungsrat die provisorische Zonenfestsetzung im Einzelfall

gestützt auf die als Vermutung bezeichnete vorläufige Bewertung der

Kleinsiedlung getroffen hat. Damit hat er seine Entscheidungsbefugnis

inhaltlich genügend wahrgenommen (VGr, 24. Oktober 2024, AN.2023.00010,

E. 5.2).

3.3

Die

Beschwerdeführenden rügen, die Kleinsiedlung Bläsimühle sei im Vergleich zu

Längerenrüti (Gemeinde Dinhard), zum Schulhaus Wellenau (Gemeinde Bauma) sowie

zum Bahnhof Sihlbrugg (Gemeinde Horgen) ebenfalls einer Bauzone zuzuordnen, um

die Rechtsgleichheit (Art. 8 Abs. 1 BV) zu wahren. Bei den von den

Beschwerdeführenden angeführten Bauzonen handelt es sich jedoch nicht um

vergleichbare Kleinsiedlungen. Vielmehr stellen die angeführten Bauzonen eine

Durchstossung des kantonalen Richtplans im Nichtsiedlungsgebiet (Pt. 3.2.2

des Richtplans) beziehungsweise eine vor Inkrafttreten des RPG erstellte,

relativ kompakte Wohnsiedlung dar. Folglich lassen sich die angeführten

Bauzonen nicht mit der provisorischen Übergangsregelung der streitigen

Kleinsiedlung vergleichen. Die Beschwerdeführenden können somit aus dem

Anspruch auf Rechtsgleichheit in dieser Hinsicht nichts für sich ableiten.

3.4

Weiter

werfen die Beschwerdeführenden dem Regierungsrat vor, er hätte sie vorgängig

über die geplante Änderung informieren und anhören müssen. Da er dies

unterlassen habe, sei ihr rechtliches Gehör verletzt worden. Das Bundesgericht

hat mit Bezug auf den Erlass der Kleinsiedlungsverordnung des Thurgauer

Regierungsrats vom 12. Mai 2020 (RB TG 700.3) erwogen, dass die vorgängige

Gewährung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) und die

Mitwirkung der Bevölkerung (Art. 4 RPG) bei einer planerischen vorsorglichen

Sicherungsmassnahme von beschränkter Dauer – wie im dortigen Fall –

entfällt (BGr, 23. November 2022, 1C_35/2022, E. 6.2). Die dort

angestellten Überlegungen lassen sich auf den vorliegenden Fall übertragen. Aus

dem Untersuchungsgrundsatz (§ 7 VRG) und dem Anspruch auf Akteneinsicht

(§ 8 VRG) ergeben sich im vorliegenden Zusammenhang keine über

Art. 29 Abs. 2 BV hinausgehenden Gehörsansprüche. Es ist auch nicht

ersichtlich, dass die vorgenommenen kantonalen Sachverhaltsabklärungen bei den

einzelnen Kleinsiedlungen gestützt auf das Geoinformationssystem (GIS),

verschiedene staatliche Register und Datenbanken sowie Inventare wie das

Kantonale Ortsbildinventar (KOBI) ungenügend wären. Es erweist sich deshalb

nicht als rechtsverletzend, wenn der angefochtene Beschluss ohne zusätzliche

Abklärungen vor Ort und ohne vorgängige Anhörung der Beschwerdeführenden

gefasst worden ist.

4.

4.1

Gemäss Art. 15 Abs. 1 RPG sind

Bauzonen so festzulegen, dass sie dem voraussichtlichen Bedarf für

15.

Jahre entsprechen. Nutzungspläne werden nach Art. 21 Abs. 2

RPG überprüft und nötigenfalls angepasst, wenn sich die Verhältnisse erheblich

geändert haben. Ein Nutzungsplan kann allerdings seinen Zweck nur erfüllen,

wenn er eine gewisse Beständigkeit aufweist. Ob eine Plananpassung aufgrund

veränderter Verhältnisse gerechtfertigt ist, beurteilt sich aufgrund einer

Interessenabwägung (vgl. BGE 148 II 417 E. 3.2; 132 II 408

E. 4.2). Der Grundsatz der Planbeständigkeit relativiert sich indessen für

die Frage der Zulässigkeit von raumplanerischen Sicherungsmassnahmen wie einer

Planungszone (Art. 27 RPG) oder einer provisorischen Nutzungsordnung nach

Art. 36 Abs. 2 RPG. Je nach Ausgangslage sind solche

Sicherungsmassnahmen schon nach relativ kurzer Zeit rechtmässig. Sie stehen

dann mit dem Grundsatz der Planbeständigkeit oder mit dem Anspruch auf

Vertrauensschutz (Art. 9 BV) im Widerspruch, wenn eine blosse Überprüfung

der bisherigen Zonenordnung ausgeschlossen ist, weil die Nutzungsvorschriften

gerade erst den bestehenden Verhältnissen angepasst worden sind oder sich seit

deren Erlass keinerlei Änderungen ergeben haben, die sich für die Raumplanung

überhaupt als erheblich erweisen könnten (vgl. zu diesen Grundsätzen bei

einer Planungszone BGr, 13. September 2018, 1C_149/2018, E. 2.4; BGr,

23.

August 2022, 1C_530/2021, E. 5.3 und 6.2). Das Bundesgericht hat

in einem Baubewilligungsverfahren bei der Kleinsiedlung Habersaat in Aeugst am

Albis, deren Zonierung als Bauzone in der Ortsplanung von der kantonalen

Baudirektion im Oktober 2015, d. h. zeitlich kurz nach Erlass des kantonalen Richtplans 2015,

genehmigt worden war, eine akzessorische Überprüfung des bisherigen

Nutzungsplans als nicht zulässig erachtet. Das Bundesgericht fügte jedoch bei,

es beständen keine Anhaltspunkte, dass die kantonalen Behörden nicht gewillt

seien, im Rahmen der Prüfung und Genehmigung kommunaler Nutzungspläne künftig

die Vorgaben der Richtplanung zu beachten und umzusetzen (BGr, 5. März

2020, 1C_25/2019, E. 6.2). Erst im Nachgang zum soeben genannten Urteil

des Bundesgerichts haben die kantonalen Behörden die Lückenhaftigkeit der

kantonalen Rechtsgrundlagen für die Zonenzuweisung von Kleinsiedlungen und den

bundesrechtlichen Anpassungsbedarf erkannt. Im heutigen Zeitpunkt ist es nicht

von vornherein ausgeschlossen, die Zonenzuweisung auch für Kleinsiedlungen zu

überprüfen, bei denen die kommunale Ortsplanung jünger als der Richtplan 2015

ist und dennoch Neubaumöglichkeiten für Grundstücke in Kleinsiedlungen

vorsieht. In derartigen Fällen kommt aber dem Grundsatz der Planbeständigkeit

bzw. dem Vertrauensschutz an der Baugebietsqualität im Rahmen der

Interessenabwägung, die für eine Zuweisung der Kleinsiedlung zu einer

provisorischen kantonalen Nichtbauzone (Weilerzone oder Landwirtschaftszone)

anzustellen ist, ein hohes Gewicht zu (vgl. zum Ganzen BEZ 2024 Nr. 7

E. 6.2).

4.2

Die

Ortsplanung der Gemeinde Russikon wurde von der Gemeindeversammlung am

3.

September 2018 festgesetzt und – insbesondere auch bezüglich der

betroffenen Kleinsiedlung Bläsimühle – von der Baudirektion am 1. April

2019.

genehmigt. Damit ist diese Ortsplanung jünger als der Richtplan 2015. Zwar

wurde ein Strassenabschnitt bei der Revision 2018/2019 auf Parzelle

Kat.-Nr. 02 im Perimeter neu der Kernzone zugewiesen. Diese Arrondierung

der Kernzone ist aber von untergeordneter Natur und umfasst lediglich

ca. 200 m2. Dabei wurden folgende Kernzonenvorschriften

erlassen: Art. 5 in Verbindung mit Art. 6 der Bau- und Zonenordnung

(BZO) sehen für die Kernzone KW, zu welcher der Weiler Bläsimühle gehört, vor,

dass Neu- und Umbauten sich in Form und Erscheinung ins Ortsbild einzuordnen

haben. Im Kernzonenplan Bläsimühle sind die Bautypen A und B sowie teilweise

Fassadenlinien festgelegt, für welche die Art. 13, 14 und 19 BZO die

zulässigen Um-, Ersatz- und Neubaumöglichkeiten regeln. Ausserhalb dieser

maximal anrechenbaren Gebäudeflächen sind keine weiteren Hochbauten zulässig

(Art. 12 BZO). Nach diesen Zonenvorschriften ist der Perimeter nicht für

das freie Bauen bestimmt und deshalb schon bisher einer Nichtbauzone

zuzurechnen. Den diesbezüglichen Äusserungen des Beschwerdegegners kann

beigepflichtet werden. Auch das Argument der Beschwerdeführenden, dass sich ein

grösseres Industrieareal neben der Kernzone innerhalb eines Gestaltungsplans

befinde, wird erheblich relativiert. Im Rahmen der Gestaltungsplanfestsetzung

vom 22. März 2005 wurde das Gebiet aus der Kernzone entlassen und der

Landwirtschaftszone zugeordnet. Die Planungsbehörden brachten mit der Zuweisung

zur Landwirtschaftszone zum Ausdruck, dass sie dieses Gebiet nicht dem

Siedlungsgebiet zuordnen wollten, was gegen einen Vertrauensschutz für die

verbliebene Kernzone spricht. Insgesamt ergibt sich aus den bisher geltenden

Zonenvorschriften im vorliegenden Fall kein grundlegender Vorrang der

bisherigen Nutzungsplanung. Vielmehr ist die gebotene Interessenabwägung im

Rahmen der raumplanungsrechtlichen Zuordnung bei der betroffenen Kleinsiedlung

anzustellen. Unter diesem Vorbehalt läuft die Zuweisung der Kleinsiedlung zu

einer provisorischen kantonalen Landwirtschaftszone nicht dem Grundsatz der

Planbeständigkeit und dem Vertrauensschutz zuwider (vgl. dazu unten E. 6.3).

5.

5.1

Der

angefochtene Beschluss weist keine allgemeine Regelung zu den Kriterien für die

Zuweisung der Kleinsiedlungen zu den verschiedenen Anhängen auf. Dies bildet

keinen Rechtsmangel. In der Begründung zum angefochtenen Beschluss wird zu

Recht dargelegt, dass "Weilerzone" im Wesentlichen ein Begriff des

Bundesrechts ist. Ebenso verhält es sich mit den Begriffen der

Landwirtschaftszone (Art. 16 RPG) und der vorläufigen Bauzone (vgl. dazu BGE 114

Ib 305 E. 5c/cc). Die Zuweisung zu den Anhängen (mit Objektblättern)

gemäss § 2 VKaB ist als (provisorische) Zonenfestsetzung erfolgt. Die

Anhänge sind Bestandteile des angefochtenen Beschlusses. Mit diesen

Festlegungen wird mit genügender Bestimmtheit die Zuordnung der betroffenen

Grundstücke zur massgeblichen Zonenordnung als Teil des provisorischen

Nutzungsplans vorgenommen. Es genügt, dass die Kriterien für die dabei

vorgenommene Kategorisierung im Zwischenbericht und in den Objektblättern bzw. den

Übersichtsplänen erläutert werden. Diese Dokumentation übernimmt die Funktion

eines Raumplanungsberichts nach Art. 47 RPV. Letzterer ist nicht

Bestandteil des Nutzungsplans, sondern der zugehörigen Entscheidungsgrundlagen

(zum Ganzen BEZ 2024 Nr. 7 E. 5.6).

5.2

Im oben

bei E. 5.1 angesprochenen Zwischenbericht wird erläutert, dass bei

historisch gewachsenen Kleinsiedlungen eine untere Schwelle für die Zuweisung

zur provisorischen kantonalen Weilerzone von mindestens fünf bewohnten Gebäuden

angenommen werde. Ab mindestens acht bewohnten Gebäuden komme eine Zuweisung

zum vorläufigen Baugebiet aufgrund einer Einzelfallbeurteilung in Betracht.

Dabei würden als Zusatzkriterien die Prägung und das Erscheinungsbild

herangezogen, um zu beurteilen, ob die Kleinsiedlung als Weiler oder als

grösserer aussenliegender Ortsteil (bzw. als vorläufiges Baugebiet)

qualifiziert werden könne. Weiter wurden nach dem Zwischenbericht

Kleinsiedlungen mit mindestens zwanzig bewohnten Gebäuden ohne vertiefte

Überprüfung dem vorläufigen Baugebiet zugeschlagen (Saputelli,

S. 9 f.). Als Bezugsgrösse für die Zahl der Wohngebäude hat der

Regierungsrat das eidgenössische Gebäude- und Wohnungsregister (GWR)

einbezogen. Danach ist nicht ohne Weiteres die Anzahl Wohneinheiten massgebend,

sondern der Gebäudebegriff. Ein Doppel-, Gruppen- und Reihenhaus zählt dabei

ebenfalls als ein Gebäude, wenn es einen eigenen Zugang von aussen hat und wenn

zwischen den Gebäuden eine senkrechte vom Erdgeschoss bis zum Dach reichende

tragende Trennmauer besteht (Art. 2 lit. b der Verordnung vom

9.

Juni 2017 über das eidgenössische Gebäude- und Wohnungsregister [VGWR;

SR 431.841]). Der Beschwerdegegner hat sich namentlich bei der Festlegung

der Mindestanzahl von acht bewohnten Gebäuden in einer Kleinsiedlung für die

Durchführung einer Einzelfallbeurteilung über das Vorliegen von vorläufigem

Baugebiet an der weiter fortgeschrittenen Richtplananpassung zur

Kleinsiedlungsanpassung im Kanton Thurgau orientiert.

5.3

Der

Regierungsrat hat im angefochtenen Beschluss keinen Gebrauch von der

Möglichkeit gemacht, den bundesrechtlichen Begriff des vorläufigen Baugebiets

gemäss Art. 36 Abs. 3 RPG – im vorliegenden Zusammenhang – durch eine

eigenständige kantonale Regelung unter Berücksichtigung von Art. 15 RPG zu

präzisieren (vgl. dazu BGE 114 Ib 305 E. 5c/cc und 5c/ee). Für die

von den Beschwerdeführenden verlangte Zuweisung zum vorläufigen Baugebiet ist

also erforderlich, dass die umstrittenen Kleinsiedlungen die Voraussetzungen

der Auffangregelung von Art. 36 Abs. 3 RPG erfüllen, d. h. zum weitgehend

überbauten Gebiet gehören (BEZ 2024 Nr. 7 E. 7.1).

5.4

Der

Begriff des weitgehend überbauten Gebiets gemäss Art. 36 Abs. 3 RPG

ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eng zu verstehen: Er umfasst im

Wesentlichen nur den geschlossenen Siedlungsbereich und eigentliche Baulücken

innerhalb dieses Bereichs (BGE 132 II 218 E. 4.1; BGr,

11.

Oktober 2021, 1C_635/2020, E. 3.4). Auch wenn der Grundsatz, das

weitgehend überbaute Gebiet als Bauzone zu qualifizieren, nicht mehr explizit

in Art. 15 RPG steht, behält er auch nach der RPG-Revision von 2012 seine

Gültigkeit (vgl. Aemisegger/Kissling, in: Praxiskommentar RPG: Nutzungsplanung,

Art. 15 N. 96). Das RPG knüpft am bestehenden baulichen Zustand an,

d. h. an den

vorhandenen Bauten und deren Nutzungsmöglichkeiten sowie – im Zusammenhang

damit – unter anderem an der bereits erstellten Infrastruktur. Eine

"weitgehende Überbauung" ist eine effektiv bewohnte und benutzte

Häusergruppe, die zudem von derartiger Qualität (Siedlungsstruktur) ist, dass

sie sinnvollerweise nur der Bauzone zugeteilt werden kann (vgl. BGE 116 Ia

197.

E. 2b; BGr, 30. Oktober 2020, 1C_231/2019, E. 2.3).

Landwirtschaftliche Bauten sind nur ausnahmsweise für die Bejahung eines

Siedlungscharakters ausschlaggebend; dafür genügt es nicht, dass eine

Häusergruppe ihre landwirtschaftliche Funktion verloren hat (vgl. BGE 132 II 218 E. 4.1; BGr, 17. Juni 2020, 1C_442/2019, E. 4.2).

5.5

Gemäss

Ziffer 3.1.b der in den Verfahrensakten befindlichen Arbeitshilfe des

Bundesamts für Raumentwicklung zu Weilerzonen von 2014 haben gewisse Kantone

bisher Weiler dahingehend definiert, dass sie maximal 10, 12 oder 15 bewohnte

Gebäude aufweisen dürften, und Siedlungen mit mehr Wohnbauten den Bauzonen

zugewiesen. Nach dieser Arbeitshilfe darf jedoch nicht ohne nähere Prüfung

davon ausgegangen werden, dass eine Häusergruppe mit mehr als 10, 12 oder

15.

Wohnbauten automatisch die Voraussetzungen von Art. 15 RPG

erfülle. Das Vorhandensein einer Siedlungsqualität bzw. Siedlungsstruktur und

der dafür üblichen Infrastruktur bildet ein wichtiges Kriterium für die Annahme

von Baugebiet (vgl. BGr, 30. Oktober 2020, 1C_231/2019, E. 2.3). Der

Regierungsrat hat die untere Schwelle für eine Einzelfallbeurteilung zur

vorläufigen Baugebietszuweisung einer Kleinsiedlung bei mindestens acht

bewohnten Gebäuden vor dem Hintergrund der angeführten Richtwerte der

Arbeitshilfe des Bundesamts für Raumentwicklung und dem Verbot von

Kleinstbauzonen (vgl. BGE 118 Ia 446 E. 2c) relativ tief angesetzt.

Es ist aber nicht rechtsverletzend, wenn die qualitative Einzelfallbeurteilung

einer Kleinsiedlung bei der Fallgruppe mit 8 bis 19 bewohnten

Gebäuden anhand des oben bei E. 5.2 erwähnten Zusatzkriteriums der Prägung

und des Erscheinungsbilds erfolgt. Dabei wurden die Unterkriterien Anzahl

Landwirtschaftsbetriebe, Anzahl Gewerbebetriebe, Verhältnis von Wohngebäuden zu

Nichtwohngebäuden/Ökonomiebauten, Neubauten seit 1972 (ohne Ersatzbauten) und

deren Bauart, ÖV- (öffentlicher Verkehr) Erschliessung, Art der

Umgebungsgestaltung (u. a.

Zäune, Vorplätze, Tierhaltung) betrachtet. Das genannte Zusatzkriterium und die

dazugehörigen Unterkriterien konkretisieren die Siedlungsstruktur und nicht

primär die visuelle Erscheinung der Kleinsiedlung. Da landwirtschaftliche

Bauten (auch wenn sie mittlerweile diese Funktion verloren haben) nach

Bundesrecht für die Bejahung des Siedlungscharakters ohnehin von

untergeordneter Bedeutung sind, wurde mit dem fraglichen Zusatzkriterium auch

das Vorhandensein solcher Gebäude nicht in allgemeiner Weise sachfremd

berücksichtigt. Vielmehr ist diese Kriterienbildung gesamthaft als

bundesrechtskonform zu erachten (BEZ 2024 Nr. 7 E. 7.3).

6.

6.1

Die

Kleinsiedlung Bläsimühle ist nordöstlich des Ortsteils Madetswil (Gemeinde

Russikon) und südwestlich des Ortsteils Ehrikon (Gemeinde Wildberg) in

weitgehend unverbauter Umgebung gelegen. Die Bebauung der betroffenen

Kleinsiedlung erstreckt sich nördlich und südlich der Bläsimühlestrasse, die

zum kantonalen Strassennetz gehört und die beiden genannten Ortsteile

verbindet. Von dieser übergeordneten Strasse zweigt die Strasse mit dem Namen

Bläsimühle (gemäss GIS) in östlich-südöstlicher Richtung ab und endet in einem

Feldweg. Diese Nebenstrasse wird im Übersichtsplan als Steinlandstrasse

bezeichnet. Sie steigt steil an: Das Gelände an der Bläsimühlestrasse befindet

sich auf 590 m ü. M., während Kat.-Nr. 01 der

Beschwerdeführenden am südöstlichen Ende der Kleinsiedlung auf 610 m ü. M.

liegt (vgl. das digitale Höhenmodell des GIS). Im Teil des Perimeters südlich

der Bläsimühlestrasse schliesst auf der westlichen Seite das oben in

E. 4.2 erwähnte, für Industriezwecke überbaute Areal an, für welches ein

Gestaltungsplan festgesetzt worden ist. An dieser Stelle gibt es an der Bläsimühlestrasse

eine Bushaltestelle. Dieses Areal liegt aber im Wesentlichen noch in der Senke

auf 590 m ü. M. Seitlich am Abhang zur Anhöhe auf 610 m ü. M.

erstreckt sich ein längerer Waldstreifen in nord-südlicher Ausrichtung. Die

Wohn-/Gewerbeliegenschaft mit Landmaschinenbetrieb der Beschwerdeführenden

grenzt nicht direkt an den erwähnten Gestaltungsplanperimeter an, sondern ist

auf drei Seiten von Landwirtschaftsgebiet bzw. vom erwähnten Wald umgeben. Auf

der nördlichen Seite grenzt an dieses Grundstück die Parzelle Kat.-Nr. 03

mit einem bewohnten Haus auf der Höhe von 600 m ü. M. an, die

zum Perimeter der Kleinsiedlung Bläsimühle gehört. Die Distanz zwischen diesem

bewohnten Gebäude und jenem auf dem Grundstück der Beschwerdeführenden beträgt

abgeschätzt aus dem GIS rund 40 m. Bläsimühle ist, soweit ersichtlich,

nicht im KOBI oder ISOS verzeichnet. Bei dem in den Akten liegenden

Übersichtsplan wurden die bereits allgemein behandelten Beurteilungskriterien

(vgl. vorne E. 5.5) tabellarisch bewertet. Bläsimühle weist gemäss dem

Übersichtsplan vier bewohnte Gebäude auf, die alle vor 1971 erbaut worden sind.

Es ist ein Land- und Forstwirtschaftsbetrieb vorhanden und die Kleinsiedlung

grenzt an den angesprochenen grösseren Gewerbebetrieb. Das Siedlungsgebiet wurde

als historisch gewachsen sowie ausreichend erschlossen bewertet. Jedoch wurde

das Siedlungsgebiet nicht als geschlossen betrachtet, liegen die bewohnten

Gebäude teils 60 m auseinander. Mit einer Zahl von vier bewohnten Gebäuden

erreicht die Kleinsiedlung die untere Schwelle von mindestens fünf bewohnten

Gebäuden für eine provisorische kantonale Weilerzone nicht (vgl. vorne

E. 5.5). Insgesamt wurde eine Zuweisung zur provisorischen kantonalen

Landwirtschaftszone als zweckmässig erachtet.

6.2

Das

Vorhandensein eines historischen Siedlungsansatzes sowie einer ausreichenden

Erschliessung ist bei der betroffenen Kleinsiedlung nicht umstritten. Die

Beschwerdeführenden räumen ein, dass die Voraussetzung von fünf bewohnten

Gebäuden bei der betroffenen Kleinsiedlung nicht erreicht wird. Aufgrund der

Angaben der öffentlich zugänglichen Daten im GWR lässt sich die Feststellung

des Beschwerdegegners zur Anzahl von vier bewohnten Gebäuden nachvollziehen. Im

Zwischenbericht (vgl. dazu vorne E. 5) wird erläutert, dass für die

Annahme eines Siedlungszusammenhangs (bzw. eines geschlossenen

Siedlungsgebiets) der Gebäudeabstand in der Regel nicht mehr als die Rufdistanz

(20–30 m) betragen soll. Für diesen Massstab verweist der Zwischenbericht

auf die oben in E. 5.5 erwähnte Arbeitshilfe des Bundesamts für

Raumentwicklung (vgl. dazu VGr, 25. Januar 2024, AN.2023.00008,

E. 8.3). Die Beschwerdeführenden bringen vor, dass unter Berücksichtigung

der industriellen Gebäude ein entsprechender Siedlungszusammenhang bestehe.

Zudem sei die Kleinsiedlung mit Blick auf das angrenzende Industriegebiet einer

Bauzone zuzuordnen und die durch den Regierungsrat vorgenommene Zuweisung sei

unzweckmässig. Die Beschwerdeführenden stellen nicht in Abrede, dass die

Abstände zwischen den bewohnten Gebäuden teilweise 60 m ausmachen,

erachten dies jedoch als nicht ausschlaggebend. Immerhin ist gerade das

bewohnte Gebäude auf Kat.-Nr. 01 der Beschwerdeführenden rund 40 m

weit weg vom nächstgelegenen bewohnten Gebäude und jenes liegt schon

höhenmässig deutlich tiefer (vgl. oben E. 6.1); die Distanz zu den

Gebäuden auf dem nochmals tiefer gelegenen Industrieareal ist noch grösser.

Vorliegend ist es entgegen den Beschwerdeführenden von Bedeutung, dass es

namentlich bei ihrem Grundstück am massgeblichen Siedlungszusammenhang zu den

übrigen Gebäudegruppen der Kleinsiedlung fehlt. Entgegen den

Beschwerdeführenden erweist sich die Sachverhaltsfeststellung im angefochtenen

Beschluss nicht als mangelhaft. Über das Ganze betrachtet ist es nicht zu

beanstanden, dass der Beschwerdegegner dem Baubestand der Kleinsiedlung kein

geschlossenes Siedlungsbild zuerkannt hat.

6.3

Nach der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu den Voraussetzungen für die Annahme eines

Weilers im Sinn von Art. 33 RPV ist eine als geschlossene Einheit in

Erscheinung tretende Baugruppe von mindestens fünf ursprünglich bewohnten

Gebäuden erforderlich (BGr, 23. November 2022, 1C_35/2022, E. 4.1.1

sowie oben E. 5.5). Diese Anforderungen sind nicht erfüllt. Den

Beschwerdeführenden kann auch nicht gefolgt werden, wenn sie die Eignung dieser

Anforderungen im vorliegenden Fall grundlegend in Abrede stellen. Umso weniger

kommt es in Betracht, die verstreut und auf unterschiedlichen Höhen gelegenen

Gebäudegruppen der betroffenen Kleinsiedlung als weitgehend überbautes Gebiet im

Sinn von Art. 36 Abs. 3 RPG bzw. als vorläufiges Baugebiet zu

betrachten. Zwar weist das angrenzende Areal mit den Industrienutzungen einen

gewissen Siedlungscharakter auf. Dieses befindet sich aber, wie dargelegt

(vorne E. 4.2), in der Landwirtschaftszone und ebenfalls in einem tiefer

gelegenen Gelände (oben E. 6.1). Es ist davon auszugehen, dass bereits der

bisherige Nutzungsplan mit den restriktiven Schutz- bzw. Bauvorschriften für

die Kleinsiedlung Bläsimühle nicht nur auf den historischen Baubestand, sondern

auch auf den wenig ausgeprägten Charakter als Siedlungsgebiet ausgerichtet war.

Entgegen den Beschwerdeführenden ist es im vorliegenden Zusammenhang auch nicht

geboten, die bestehenden baulichen Nutzungen im benachbarten Areal für

Industriezwecke und in der Kleinsiedlung einzig wegen des teilweise

gewerblichen Charakters gesamthaft als weitgehend überbaut zu qualifizieren.

Die bisherige kommunale Nutzungsplanung ändert im Ergebnis nichts daran, dass

für die Kleinsiedlung Bläsimühle bei objektiver Betrachtung keine begründete

Erwartung einer Qualität als Siedlungsgebiet gegeben ist.

6.4

Nach dem

Gesagten ist nicht anzunehmen, dass Bläsimühle sinnvollerweise einzig zur

kantonalen Weilerzone oder gar zu einer Bauzone zugewiesen werden kann. Im

Rahmen des dem Regierungsrat zustehenden planerischen Ermessens ist es

sachgerecht, diese Kleinsiedlung der provisorischen kantonalen

Landwirtschaftszone zuzurechnen. Die dagegen gerichteten Sachverhalts- und

Rechtsrügen der Beschwerdeführenden gehen fehl.

7.

Vom 1. Dezember 2023 bis zum 15. März 2024 hat

die öffentliche Auflage zur Teilrevision des kantonalen Richtplans und zur

damit verbundenen PBG-Teilrevision im Hinblick auf die Kleinsiedlungsthematik

im kantonalen Amtsblatt stattgefunden (ABl 2023-12-01; Meldungsnummer

RP-ZH01-0000000331). Nach Auswertung der Äusserungen im Rahmen der öffentlichen

Dispositiv

Auflage hat der Regierungsrat am 12. März 2025 beschlossen, dem Kantonsrat

eine Anpassung des kantonalen Richtplans, unter anderem zu den Kleinsiedlungen,

und eine damit zusammenhängende Änderung des PBG zu unterbreiten (Vorlagen 6012

und 6014; ABl 2025-03-28; Meldungsnummern RS-ZH01-0000001327 und

RS-ZH01-0000001330). Die Sachgerechtigkeit der vorliegend angefochtenen

Übergangsordnung, die sich bei den einzelnen Kleinsiedlungen nach Art. 36 Abs. 3

RPG richtet (vgl. vorne E. 5), wird durch allenfalls davon abweichende

Anträge in diesen neuen Vorlagen zur Änderung des kantonalen Richtplans und des

PBG nicht in Frage gestellt. Im vorliegenden Zusammenhang braucht daher nicht

weitergehend darauf eingegangen zu werden.

8.

Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als

unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung

aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

sowie § 14 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihnen bei diesem

Verfahrensausgang nicht zu (vgl. § 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 145.-- Zustellkosten,

Fr. 4'145.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung

auferlegt.

4. Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6. Mitteilung

an:

a) die Parteien;

b) das Bundesamt für Raumentwicklung (ARE).