AN.2023.00013
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: AN.2023.00013
10. April 2025Deutsch29 min
(URT.2025.26179)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
AN.2023.00013
Urteil
der 3. Kammer
vom 10. April 2025
Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Verwaltungsrichter
Franz Kessler Coendet, Gerichtsschreiber Silvio Forster.
In Sachen
1. A,
2. B,
3. C,
alle vertreten durch lic. iur. D,
Beschwerdeführende,
gegen
Regierungsrat des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Verordnung
über die Kleinsiedlungen ausserhalb der Bauzonen,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Im Kanton
Zürich gibt es zahlreiche Kleinsiedlungen, die ausserhalb des grafischen
Siedlungsgebiets gemäss kantonalem Richtplan liegen. Diese Kleinsiedlungen sind
bisher im Kanton Zürich nicht kategorisiert, lassen sich aber dem Grundsatz
nach in grössere aussenliegende Ortsteile, Weiler und kleinere Gebäudegruppen
unterteilen. Der Bundesrat hat bei der Genehmigung des kantonalen Richtplans
2015 den Zusatz angebracht, dass es sich bei Kernzonen im Zusammenhang mit
Kleinsiedlungen (Weilern) im Sinn von Art. 33 der Raumplanungsverordnung
vom 28. Juni 2000 (RPV; SR 700.1) um Nichtbauzonen handle. Im Rahmen
der periodischen Berichterstattung habe der Kanton über die Umsetzung von Art. 33
RPV Bericht zu erstatten (BBl 2015 3607). Das Verwaltungsgericht beurteilte bei
der Überprüfung einer Baubewilligung in einer Weilerkernzone ausserhalb des
grafischen Siedlungsgebiets des Richtplans die Praxis der kantonalen
Baudirektion, die Kompetenz zur Erteilung von Baubewilligungen in der konkreten
Zone an die Gemeinde zu delegieren, als bundesrechtswidrig (VGr, 22. Oktober
2020, VB.2019.00630, E. 4 = BEZ 2021 Nr. 3).
B. Die
Baudirektion leitete 2021 ein Projekt zur Überprüfung und Anpassung der
planerischen und rechtlichen Ordnung der Kleinsiedlungen im Kanton Zürich ein
(pbg-aktuell 2021/3, S. 24 f.). Der Regierungsrat des Kantons Zürich
erliess am 7. März 2023 als Übergangsregelung die Verordnung über die
Kleinsiedlungen ausserhalb der Bauzonen (VKaB; Dispositivziffer I) und
setzte diese auf den 1. Juni 2023 in Kraft (Dispositivziffer II). Die
Verordnung enthält drei Anhänge: Für die in Anhang 1 aufgelisteten rund
150 Kleinsiedlungen (mit Objektblättern) wird eine provisorische kantonale
Weilerzone festgesetzt. Für die in Anhang 2 aufgeführten rund
25 Kleinsiedlungen (mit Objektblättern) wird eine provisorische kantonale
Landwirtschaftszone festgesetzt. Zu den in Anhang 3 aufgelisteten rund 100
Kleinsiedlungen legt die Verordnung fest, dass es sich um solche innerhalb der
Bauzonen handelt. Der regierungsrätliche Beschluss vom 7. März 2023 wurde
mit der Verordnung am 17. März 2023 im Amtsblatt des Kantons Zürich
publiziert (ABl 2023-03-17; Meldungsnummer RS-ZH03-0000000610), die Anhänge
durch Verweisung auf eine Internetseite des Kantons (www.zh.ch/de/planen-bauen/raumplanung/nutzungsplanung/kleinsiedlungen.html,
besucht am 10. Februar 2025). Im Rahmen dieser Verordnung wird die
Kleinsiedlung Bläsimühle in der Gemeinde Russikon in Anhang 2 aufgeführt
und entsprechend eine provisorische kantonale Landwirtschaftszone für den
Perimeter gemäss dem dazugehörigen Objektblatt festgesetzt.
Erwägungen
II.
A. A sowie
C sind Miteigentümer des überbauten Grundstücks Kat.-Nr. 01 mit einer
Gesamtfläche von ca. 3'340 m2 im Perimeter der Kleinsiedlung
Bläsimühle in der Gemeinde Russikon. Sie liessen zusammen mit B den
regierungsrätlichen Beschluss vom 7. März 2023 beim Verwaltungsgericht
anfechten. Sie liessen im Wesentlichen eine Änderung dieses Beschlusses in dem
Umfang beantragen, dass die Kleinsiedlung Bläsimühle nicht in Anhang 2,
sondern in Anhang 3 aufzuführen und somit innerhalb der Bauzone zu
belassen sei. Zudem liessen sie um eine Parteientschädigung zulasten des
Beschwerdegegners ersuchen (Antrag 2).
B. Die
Baudirektion beantragte am 1. Juni 2023 unter Beilage eines Mitberichts
des kantonalen Amts für Raumentwicklung (ARE) vom 31. Mai 2023, die
Beschwerde unter Kostenfolge abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. In
verfahrensmässiger Hinsicht stellte sie Antrag auf Entzug der aufschiebenden
Wirkung der Beschwerde. In der Replik vom 14. Juni 2023 liessen A, B sowie
C an ihren Begehren festhalten und stellten sich gegen einen Entzug der
aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Mit Präsidialverfügung vom 11. Juli
2023.
wies das Verwaltungsgericht das Gesuch des Beschwerdegegners um Entzug der
aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ab. Am 23. August 2023 liess sich
die Baudirektion, wiederum unter Beilage eines Mitberichts des ARE vom
21.
August 2023, nochmals zur Sache vernehmen. In der Folge gingen keine
Eingaben in dieser Angelegenheit mehr ein.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG;
LS 175.2) zuständige Instanz zur Überprüfung von Anordnungen,
einschliesslich raumplanungsrechtlicher Festlegungen (§ 19 Abs. 1 lit. a VRG), und von Erlassen, ausgenommen die Kantonsverfassung und
kantonale Gesetze (§ 19 Abs. 1 lit. d VRG). Akte des
Regierungsrats unterstehen keinem Rekurs (§ 19 Abs. 2 lit. a VRG). Das Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der Beschwerde im
vorliegenden Fall unabhängig davon zuständig, ob das Anfechtungsobjekt eine
Anordnung oder einen Erlass bildet (vgl. auch sogleich E. 1.2).
1.2
1.2.1
Über Rechtsmittel gegen Erlasse entscheidet das Gericht in Fünferbesetzung
(§ 38a Abs. 1 VRG), während es über solche gegen Anordnungen – unter
Vorbehalt der Einzelrichterzuständigkeit (vgl. § 38b VRG) – in
Dreierbesetzung befindet (§ 38 VRG). Kantonale und kommunale Nutzungspläne
gelten als Anordnungen im Sinn von § 19 Abs. 1 lit. a VRG und
folglich nicht als Erlasse; dies gilt auch für die mit den Nutzungsplänen eng
zusammenhängenden nichtkartografischen Festlegungen, die dazu dienen, Art,
Natur und Umfang der im Zonenplan kartografisch dargestellten Nutzungen zu
umschreiben und damit gleichsam eine Planlegende bilden (VGr, 7. Mai 2014,
VB.2013.00560, E. 1; Jürg Bosshart/Martin Bertschi, in: Alain Griffel
[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3.
A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 19 N. 33, 38).
Demgegenüber wird z. B.
bei zonenübergreifenden Vorschriften wie einer Parkplatzverordnung oder einer
generell-abstrakten Regelung der Standorte von Mobilfunkanlagen von einem
Erlass im Sinn von § 19 Abs. 1 lit. d VRG ausgegangen (vgl.
Bosshart/Bertschi, § 19 N. 38; Andreas Conne, Abstrakte
Normenkontrolle im Kanton Zürich: Überblick und Vergleich mit der
Einzelaktkontrolle, ZBl 115/2014, S. 403 ff., 409).
1.2.2
Der angefochtene Beschluss schafft provisorische kantonale Zonenordnungen
für bezeichnete Gebiete und enthält dazu Nutzungs- und Verfahrensregelungen. Er
enthält übergreifende Festlegungen zum Siedlungstypus der Kleinsiedlungen und
weist einen hybriden Charakter als Verordnung und gleichzeitig auch als
vorläufige Zonenordnung auf. Im Kern betrifft die Regelung jedoch hauptsächlich
die Schaffung der provisorischen kantonalen Zonenordnungen (Weilerzonen und
Landwirtschaftszonen) mit verbindlichen Nutzungsvorschriften. Für die grösseren
Kleinsiedlungen werden pauschal bzw. ohne eigenständige Regelung die geltenden
Normen zum Baugebiet für anwendbar erklärt, was dort die Weiterführung der
bisherigen Zuständigkeitsordnung für Bauverfahren sichern soll. Insgesamt ist
die angefochtene raumplanungsrechtliche Regelung prozessual nicht als Erlass im
Sinn von § 19 Abs. 1 lit. d VRG, sondern als Nutzungsplan im
Sinn von Art. 14 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die
Raumplanung (RPG; SR 700) und damit als Anordnung im Sinn von § 19 Abs. 1 lit. a VRG zu behandeln. Das Rechtsmittelverfahren richtet
sich somit nach den Bestimmungen über die Anfechtung von Einzelakten. Deshalb
hat das Verwaltungsgericht vorliegend in Dreierbesetzung zu entscheiden, zumal
bei der materiellen Überprüfung eines regierungsrätlichen Entscheids keine
Einzelrichterzuständigkeit besteht (§ 38 und § 38b Abs. 3 VRG).
1.3
Im
Raumplanungsrecht ist gemäss § 338a Abs. 1 des Planungs- und
Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG; LS 700) zum Rekurs und zur
Beschwerde berechtigt, wer durch die angefochtene Anordnung berührt ist und ein
schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung hat. Die gleichen
Legitimationsvoraussetzungen sieht § 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG vor. Die Beschwerdeführer 1 und 3 sind Miteigentümer eines Grundstücks
im Zonenperimeter der Kleinsiedlung und befugt, sich gegen den angefochtenen
Beschluss hinsichtlich dieser Parzelle zu wehren. Angesichts des Ausgangs des
vorliegenden Verfahrens muss nicht erörtert werden, inwiefern die
Beschwerdeführer legitimiert sind, eine Aufhebung bzw. Änderung des
angefochtenen Beschlusses für die ganze Kleinsiedlung, d. h. auch für
Liegenschaften von Drittpersonen zu verlangen. Ebenso kann offenbleiben,
inwiefern die Beschwerdeführerin 2 zur Beschwerde legitimiert ist, zumal
sie nicht als Grundeigentümerin eingetragen ist.
1.4
Unter den
genannten Vorbehalten (E. 1.3) ist auf die Beschwerde einzutreten. Die
übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben keinen Anlass zu Bemerkungen.
1.5
Soweit die
Beschwerdeführenden allfällige Entschädigungen infolge materieller Enteignung
ansprechen oder eine Zuweisung zum benachbarten Gestaltungsplanperimeter wünschen,
ist darauf nicht weiter einzugehen (vgl. auch VGr, 6. Februar 2025,
AN.2023.00012, E. 6.8). Diese Rügen liegen nicht innerhalb des
Streitgegenstands.
2.
Der angefochtene Beschluss unterliegt, soweit er einen
Nutzungsplan bildet (Art. 14 RPG; vgl. dazu vorne E. 1.2), den
Anforderungen von Art. 33 RPG, insbesondere von Art. 33 Abs. 2
und Abs. 3 lit. b RPG, die eine volle Überprüfung durch mindestens
eine kantonale Beschwerdebehörde verlangen (vgl. zur Anwendbarkeit von
Art. 33 RPG auf Nutzungspläne BGE 147 II 300 E. 2.3; 131 III 414
E. 2.3). Der Regierungsrat stützte sich beim angefochtenen Beschluss auf
Art. 36 Abs. 2 RPG. Diese Bundesbestimmung ermächtigt die
Kantonsregierungen, vorläufige Regelungen zur Einführung dieses Bundesgesetzes
zu treffen, insbesondere Planungszonen (Art. 27 RPG) zu bestimmen, und
einschränkende Bestimmungen zum Bauen ausserhalb der Bauzonen (Art. 27a
RPG) zu erlassen, solange das kantonale Recht keine anderen Behörden
bezeichnet. Die Anforderungen von Art. 33 RPG sind auch auf
raumplanungsrechtliche Übergangsordnungen gemäss Art. 36 Abs. 2 RPG
anwendbar und gebieten eine volle Überprüfung durch mindestens eine kantonale
Beschwerdebehörde (vgl. BGE 114 Ib 180 E. 2a, 110 Ib 138 E. 3b; Alexander
Ruch, in: Heinz Aemisegger et al. [Hrsg.], Praxiskommentar RPG:
Nutzungsplanung, Zürich etc. 2016, Art. 36 N. 28). Das Verwaltungsgericht
überprüft die umstrittene raumplanungsrechtliche Übergangsordnung als erste
Rechtsmittelinstanz. Es hat deshalb insofern nicht nur die
Sachverhaltsfeststellung und die Rechtsanwendung (§ 50 Abs. 1 VRG),
sondern auch die Angemessenheit zu prüfen (§ 50 Abs. 2 VRG). Dabei
darf sich das Verwaltungsgericht eine gewisse Zurückhaltung auferlegen, soweit
es bei der Projektierung um spezifisch technische Fragen geht. Weiter hat sich
das Verwaltungsgericht eine gewisse Zurückhaltung aufzuerlegen, soweit der
Vorinstanz mit der Anwendung unbestimmter Gesetzesbegriffe oder bei der
Handhabung des Planungsermessens ein Beurteilungsspielraum oder
Ermessensbereich zusteht (zum Ganzen VGr, 13. Januar 2022, VB.2021.00112, E. 2.2;
VGr, 13. April 2022, VB.2021.00549, E. 6.2). Das Gericht soll nur aus
triftigen Gründen von der Beurteilung durch die zuständige Fachinstanz
abweichen und nicht sein Ermessen an die Stelle des Ermessens des
Planungsträgers setzen (Heinz Aemisegger/Stephan Haag, in: Heinz Aemisegger et
al. [Hrsg.], Praxiskommentar RPG: Baubewilligung, Rechtsschutz und Verfahren,
Zürich etc. 2020, Art. 33 N. 84).
3.
3.1
Im
angefochtenen Beschluss wird dargelegt, dass die bisherige Praxis des Kantons
Zürich, sämtliche Kernzonen ausserhalb des grafischen Siedlungsgebiets des
Richtplans als Bauzonen zu bezeichnen, rechtswidrig war und rasch eine
vorläufige Regelung zur Behebung der Rechtsunsicherheit nötig ist.
Der angefochtene Beschluss stützt sich auf Art. 36
Abs. 2 RPG (vgl. oben E. 2) und erging somit im Rahmen einer
Gesetzesdelegation. Im vorliegenden Zusammenhang muss nicht erörtert werden, ob
die Rechtsstellung von betroffenen Grundeigentümern – wie den
Beschwerdeführenden – durch die vorübergehende Regelung im angefochtenen
Beschluss schwerwiegend berührt wird. Die Ermächtigung von Art. 36
Abs. 2 RPG beschränkt sich nicht auf die erstmalige Einführung des RPG,
sondern ist auch anwendbar auf vorläufige Massnahmen in Bezug auf später
eingefügte Rechtsnormen oder Praxisänderungen (vgl. BGE 117 Ia 352
E. 5d). Insoweit steht nichts entgegen, die angefochtene Übergangsordnung
auf Art. 36 Abs. 2 RPG abzustützen. Die provisorische Nutzungsordnung
im angefochtenen Beschluss geht insoweit über die Tragweite von Planungszonen
(Art. 27 RPG) hinaus, als ihr nicht lediglich negative Vorwirkung, sondern
positive Vorwirkung (mit Regelungen zu Verfahren, Zuständigkeiten und
anwendbarem Recht) zukommt, was einer provisorischen kantonalen Nutzungszone
entspricht (vgl. BGr, 23. November 2022, 1C_35/2022, E. 4.4.1). Auch
handelt es sich vorliegend nicht um eine Regelung im Sinn von Art. 27a
RPG. Die von Art. 36 Abs. 2 gedeckten Regelungsbereiche sind in
dieser Bestimmung aber nicht abschliessend aufgeführt. Gestützt auf
Art. 36 Abs. 2 RPG können durch Regierungsverordnung vorläufiges
materielles kantonales Raumplanungsrecht sowie Zuständigkeits- und
Verfahrensrecht einschliesslich Vorschriften über den Rechtsschutz erlassen
werden (vgl. Ruch, in: Praxiskommentar RPG, Art. 36 N. 25). Der
angefochtene Beschluss dient der Umsetzung der eingetretenen Änderungen bei der
Rechtslage zur Anwendbarkeit von Art. 15 RPG und von Art. 25
Abs. 2 RPG in Weilerzonen gemäss Art. 33 RPV, und er bewegt sich im
Rahmen der Grundsatzgesetzgebungskompetenz des Bundes gemäss Art. 75
Abs. 1 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18.
April 1999 (BV; SR 101); in dieser Hinsicht verhält es sich
parallel zur Thurgauer Kleinsiedlungsverordnung (vgl. zu letzterer BGr,
23.
November 2022, 1C_35/2022, E. 5.1 und 5.2).
Für den angefochtenen Beschluss enthält Art. 36
Abs. 2 RPG daher in genügender Weise die wichtigen bzw. wesentlichen
Grundzüge und bildet insoweit eine hinreichend bestimmte formell-gesetzliche
Grundlage für die Einschränkung verfassungsmässiger Rechte von
Grundeigentümern. Im Übrigen wird weder von den Beschwerdeführenden geltend
gemacht noch ist ersichtlich, dass die kantonale Planungs- und Baugesetzgebung
die Zuständigkeit für eine solche kantonsweite vorläufige Regelung einer
anderen Behörde (als dem Regierungsrat) einräumt. Insoweit erweist sich
Art. 36 Abs. 2 RPG ebenfalls als eingehalten. Ausserdem nimmt der
angefochtene Beschluss die gebotenen Anpassungen weder bei den
raumplanungsrechtlichen Gesetzesbestimmungen und dem Richtplan auf kantonaler
Ebene noch bei den Ortsplanungen auf kommunaler Ebene vorweg. Insgesamt wahrt
der angefochtene Beschluss den Delegationsrahmen von Art. 36 Abs. 2
RPG (zum Ganzen: VGr, 25. Januar 2024, AN.2023.00007, E. 3.2).
3.2
Unter dem
Blickwinkel des Grundsatzes der Gewaltenteilung (Art. 3 in Verbindung mit
Art. 38 der Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005 [KV;
LS 101]) und des Legalitätsprinzips (Art. 5 Abs. 1 BV bzw.
Art. 2 Abs. 1 KV) ist es ebenfalls nicht zu beanstanden, dass der
angefochtene Beschluss keine allgemeine Regelung zu den Kriterien für die
Zuweisung der Kleinsiedlungen zu den verschiedenen Anhängen aufweist. In der
Begründung zum angefochtenen Beschluss wird zu Recht dargelegt, dass
"Weilerzone" im Wesentlichen ein Begriff des Bundesrechts ist. Ebenso
verhält es sich mit den Begriffen der Landwirtschaftszone (Art. 16 RPG)
und der vorläufigen Bauzone (vgl. dazu BGE 114 Ib 305 E. 5c/cc). Die
Zuweisung zu den Anhängen (mit Objektblättern) gemäss § 2 VKaB ist als
(provisorische) Zonenfestsetzung erfolgt. Die Anhänge sind Bestandteile des
angefochtenen Beschlusses. Mit diesen Festlegungen wird mit genügender
Bestimmtheit die Zuordnung der betroffenen Grundstücke zur massgeblichen
Zonenordnung als Teil des provisorischen Nutzungsplans vorgenommen. Es genügt,
dass die Kriterien für die dabei vorgenommene Kategorisierung im Zwischenbericht
und in den Objektblättern bzw. den Übersichtsplänen erläutert werden. Dieser
Zwischenbericht mit der Funktion eines Raumplanungsberichts nach Art. 47
RPV ist nicht Bestandteil des Nutzungsplans, sondern der zugehörigen
Entscheidungsgrundlagen (zum Ganzen VGr, 7. Dezember 2023, AN.2023.00014,
E. 5.6 = BEZ 2024 Nr. 7). Es hält auch vor dem Legalitätsprinzip
stand, wenn der Regierungsrat die provisorische Zonenfestsetzung im Einzelfall
gestützt auf die als Vermutung bezeichnete vorläufige Bewertung der
Kleinsiedlung getroffen hat. Damit hat er seine Entscheidungsbefugnis
inhaltlich genügend wahrgenommen (VGr, 24. Oktober 2024, AN.2023.00010,
E. 5.2).
3.3
Die
Beschwerdeführenden rügen, die Kleinsiedlung Bläsimühle sei im Vergleich zu
Längerenrüti (Gemeinde Dinhard), zum Schulhaus Wellenau (Gemeinde Bauma) sowie
zum Bahnhof Sihlbrugg (Gemeinde Horgen) ebenfalls einer Bauzone zuzuordnen, um
die Rechtsgleichheit (Art. 8 Abs. 1 BV) zu wahren. Bei den von den
Beschwerdeführenden angeführten Bauzonen handelt es sich jedoch nicht um
vergleichbare Kleinsiedlungen. Vielmehr stellen die angeführten Bauzonen eine
Durchstossung des kantonalen Richtplans im Nichtsiedlungsgebiet (Pt. 3.2.2
des Richtplans) beziehungsweise eine vor Inkrafttreten des RPG erstellte,
relativ kompakte Wohnsiedlung dar. Folglich lassen sich die angeführten
Bauzonen nicht mit der provisorischen Übergangsregelung der streitigen
Kleinsiedlung vergleichen. Die Beschwerdeführenden können somit aus dem
Anspruch auf Rechtsgleichheit in dieser Hinsicht nichts für sich ableiten.
3.4
Weiter
werfen die Beschwerdeführenden dem Regierungsrat vor, er hätte sie vorgängig
über die geplante Änderung informieren und anhören müssen. Da er dies
unterlassen habe, sei ihr rechtliches Gehör verletzt worden. Das Bundesgericht
hat mit Bezug auf den Erlass der Kleinsiedlungsverordnung des Thurgauer
Regierungsrats vom 12. Mai 2020 (RB TG 700.3) erwogen, dass die vorgängige
Gewährung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) und die
Mitwirkung der Bevölkerung (Art. 4 RPG) bei einer planerischen vorsorglichen
Sicherungsmassnahme von beschränkter Dauer – wie im dortigen Fall –
entfällt (BGr, 23. November 2022, 1C_35/2022, E. 6.2). Die dort
angestellten Überlegungen lassen sich auf den vorliegenden Fall übertragen. Aus
dem Untersuchungsgrundsatz (§ 7 VRG) und dem Anspruch auf Akteneinsicht
(§ 8 VRG) ergeben sich im vorliegenden Zusammenhang keine über
Art. 29 Abs. 2 BV hinausgehenden Gehörsansprüche. Es ist auch nicht
ersichtlich, dass die vorgenommenen kantonalen Sachverhaltsabklärungen bei den
einzelnen Kleinsiedlungen gestützt auf das Geoinformationssystem (GIS),
verschiedene staatliche Register und Datenbanken sowie Inventare wie das
Kantonale Ortsbildinventar (KOBI) ungenügend wären. Es erweist sich deshalb
nicht als rechtsverletzend, wenn der angefochtene Beschluss ohne zusätzliche
Abklärungen vor Ort und ohne vorgängige Anhörung der Beschwerdeführenden
gefasst worden ist.
4.
4.1
Gemäss Art. 15 Abs. 1 RPG sind
Bauzonen so festzulegen, dass sie dem voraussichtlichen Bedarf für
15.
Jahre entsprechen. Nutzungspläne werden nach Art. 21 Abs. 2
RPG überprüft und nötigenfalls angepasst, wenn sich die Verhältnisse erheblich
geändert haben. Ein Nutzungsplan kann allerdings seinen Zweck nur erfüllen,
wenn er eine gewisse Beständigkeit aufweist. Ob eine Plananpassung aufgrund
veränderter Verhältnisse gerechtfertigt ist, beurteilt sich aufgrund einer
Interessenabwägung (vgl. BGE 148 II 417 E. 3.2; 132 II 408
E. 4.2). Der Grundsatz der Planbeständigkeit relativiert sich indessen für
die Frage der Zulässigkeit von raumplanerischen Sicherungsmassnahmen wie einer
Planungszone (Art. 27 RPG) oder einer provisorischen Nutzungsordnung nach
Art. 36 Abs. 2 RPG. Je nach Ausgangslage sind solche
Sicherungsmassnahmen schon nach relativ kurzer Zeit rechtmässig. Sie stehen
dann mit dem Grundsatz der Planbeständigkeit oder mit dem Anspruch auf
Vertrauensschutz (Art. 9 BV) im Widerspruch, wenn eine blosse Überprüfung
der bisherigen Zonenordnung ausgeschlossen ist, weil die Nutzungsvorschriften
gerade erst den bestehenden Verhältnissen angepasst worden sind oder sich seit
deren Erlass keinerlei Änderungen ergeben haben, die sich für die Raumplanung
überhaupt als erheblich erweisen könnten (vgl. zu diesen Grundsätzen bei
einer Planungszone BGr, 13. September 2018, 1C_149/2018, E. 2.4; BGr,
23.
August 2022, 1C_530/2021, E. 5.3 und 6.2). Das Bundesgericht hat
in einem Baubewilligungsverfahren bei der Kleinsiedlung Habersaat in Aeugst am
Albis, deren Zonierung als Bauzone in der Ortsplanung von der kantonalen
Baudirektion im Oktober 2015, d. h. zeitlich kurz nach Erlass des kantonalen Richtplans 2015,
genehmigt worden war, eine akzessorische Überprüfung des bisherigen
Nutzungsplans als nicht zulässig erachtet. Das Bundesgericht fügte jedoch bei,
es beständen keine Anhaltspunkte, dass die kantonalen Behörden nicht gewillt
seien, im Rahmen der Prüfung und Genehmigung kommunaler Nutzungspläne künftig
die Vorgaben der Richtplanung zu beachten und umzusetzen (BGr, 5. März
2020, 1C_25/2019, E. 6.2). Erst im Nachgang zum soeben genannten Urteil
des Bundesgerichts haben die kantonalen Behörden die Lückenhaftigkeit der
kantonalen Rechtsgrundlagen für die Zonenzuweisung von Kleinsiedlungen und den
bundesrechtlichen Anpassungsbedarf erkannt. Im heutigen Zeitpunkt ist es nicht
von vornherein ausgeschlossen, die Zonenzuweisung auch für Kleinsiedlungen zu
überprüfen, bei denen die kommunale Ortsplanung jünger als der Richtplan 2015
ist und dennoch Neubaumöglichkeiten für Grundstücke in Kleinsiedlungen
vorsieht. In derartigen Fällen kommt aber dem Grundsatz der Planbeständigkeit
bzw. dem Vertrauensschutz an der Baugebietsqualität im Rahmen der
Interessenabwägung, die für eine Zuweisung der Kleinsiedlung zu einer
provisorischen kantonalen Nichtbauzone (Weilerzone oder Landwirtschaftszone)
anzustellen ist, ein hohes Gewicht zu (vgl. zum Ganzen BEZ 2024 Nr. 7
E. 6.2).
4.2
Die
Ortsplanung der Gemeinde Russikon wurde von der Gemeindeversammlung am
3.
September 2018 festgesetzt und – insbesondere auch bezüglich der
betroffenen Kleinsiedlung Bläsimühle – von der Baudirektion am 1. April
2019.
genehmigt. Damit ist diese Ortsplanung jünger als der Richtplan 2015. Zwar
wurde ein Strassenabschnitt bei der Revision 2018/2019 auf Parzelle
Kat.-Nr. 02 im Perimeter neu der Kernzone zugewiesen. Diese Arrondierung
der Kernzone ist aber von untergeordneter Natur und umfasst lediglich
ca. 200 m2. Dabei wurden folgende Kernzonenvorschriften
erlassen: Art. 5 in Verbindung mit Art. 6 der Bau- und Zonenordnung
(BZO) sehen für die Kernzone KW, zu welcher der Weiler Bläsimühle gehört, vor,
dass Neu- und Umbauten sich in Form und Erscheinung ins Ortsbild einzuordnen
haben. Im Kernzonenplan Bläsimühle sind die Bautypen A und B sowie teilweise
Fassadenlinien festgelegt, für welche die Art. 13, 14 und 19 BZO die
zulässigen Um-, Ersatz- und Neubaumöglichkeiten regeln. Ausserhalb dieser
maximal anrechenbaren Gebäudeflächen sind keine weiteren Hochbauten zulässig
(Art. 12 BZO). Nach diesen Zonenvorschriften ist der Perimeter nicht für
das freie Bauen bestimmt und deshalb schon bisher einer Nichtbauzone
zuzurechnen. Den diesbezüglichen Äusserungen des Beschwerdegegners kann
beigepflichtet werden. Auch das Argument der Beschwerdeführenden, dass sich ein
grösseres Industrieareal neben der Kernzone innerhalb eines Gestaltungsplans
befinde, wird erheblich relativiert. Im Rahmen der Gestaltungsplanfestsetzung
vom 22. März 2005 wurde das Gebiet aus der Kernzone entlassen und der
Landwirtschaftszone zugeordnet. Die Planungsbehörden brachten mit der Zuweisung
zur Landwirtschaftszone zum Ausdruck, dass sie dieses Gebiet nicht dem
Siedlungsgebiet zuordnen wollten, was gegen einen Vertrauensschutz für die
verbliebene Kernzone spricht. Insgesamt ergibt sich aus den bisher geltenden
Zonenvorschriften im vorliegenden Fall kein grundlegender Vorrang der
bisherigen Nutzungsplanung. Vielmehr ist die gebotene Interessenabwägung im
Rahmen der raumplanungsrechtlichen Zuordnung bei der betroffenen Kleinsiedlung
anzustellen. Unter diesem Vorbehalt läuft die Zuweisung der Kleinsiedlung zu
einer provisorischen kantonalen Landwirtschaftszone nicht dem Grundsatz der
Planbeständigkeit und dem Vertrauensschutz zuwider (vgl. dazu unten E. 6.3).
5.
5.1
Der
angefochtene Beschluss weist keine allgemeine Regelung zu den Kriterien für die
Zuweisung der Kleinsiedlungen zu den verschiedenen Anhängen auf. Dies bildet
keinen Rechtsmangel. In der Begründung zum angefochtenen Beschluss wird zu
Recht dargelegt, dass "Weilerzone" im Wesentlichen ein Begriff des
Bundesrechts ist. Ebenso verhält es sich mit den Begriffen der
Landwirtschaftszone (Art. 16 RPG) und der vorläufigen Bauzone (vgl. dazu BGE 114
Ib 305 E. 5c/cc). Die Zuweisung zu den Anhängen (mit Objektblättern)
gemäss § 2 VKaB ist als (provisorische) Zonenfestsetzung erfolgt. Die
Anhänge sind Bestandteile des angefochtenen Beschlusses. Mit diesen
Festlegungen wird mit genügender Bestimmtheit die Zuordnung der betroffenen
Grundstücke zur massgeblichen Zonenordnung als Teil des provisorischen
Nutzungsplans vorgenommen. Es genügt, dass die Kriterien für die dabei
vorgenommene Kategorisierung im Zwischenbericht und in den Objektblättern bzw. den
Übersichtsplänen erläutert werden. Diese Dokumentation übernimmt die Funktion
eines Raumplanungsberichts nach Art. 47 RPV. Letzterer ist nicht
Bestandteil des Nutzungsplans, sondern der zugehörigen Entscheidungsgrundlagen
(zum Ganzen BEZ 2024 Nr. 7 E. 5.6).
5.2
Im oben
bei E. 5.1 angesprochenen Zwischenbericht wird erläutert, dass bei
historisch gewachsenen Kleinsiedlungen eine untere Schwelle für die Zuweisung
zur provisorischen kantonalen Weilerzone von mindestens fünf bewohnten Gebäuden
angenommen werde. Ab mindestens acht bewohnten Gebäuden komme eine Zuweisung
zum vorläufigen Baugebiet aufgrund einer Einzelfallbeurteilung in Betracht.
Dabei würden als Zusatzkriterien die Prägung und das Erscheinungsbild
herangezogen, um zu beurteilen, ob die Kleinsiedlung als Weiler oder als
grösserer aussenliegender Ortsteil (bzw. als vorläufiges Baugebiet)
qualifiziert werden könne. Weiter wurden nach dem Zwischenbericht
Kleinsiedlungen mit mindestens zwanzig bewohnten Gebäuden ohne vertiefte
Überprüfung dem vorläufigen Baugebiet zugeschlagen (Saputelli,
S. 9 f.). Als Bezugsgrösse für die Zahl der Wohngebäude hat der
Regierungsrat das eidgenössische Gebäude- und Wohnungsregister (GWR)
einbezogen. Danach ist nicht ohne Weiteres die Anzahl Wohneinheiten massgebend,
sondern der Gebäudebegriff. Ein Doppel-, Gruppen- und Reihenhaus zählt dabei
ebenfalls als ein Gebäude, wenn es einen eigenen Zugang von aussen hat und wenn
zwischen den Gebäuden eine senkrechte vom Erdgeschoss bis zum Dach reichende
tragende Trennmauer besteht (Art. 2 lit. b der Verordnung vom
9.
Juni 2017 über das eidgenössische Gebäude- und Wohnungsregister [VGWR;
SR 431.841]). Der Beschwerdegegner hat sich namentlich bei der Festlegung
der Mindestanzahl von acht bewohnten Gebäuden in einer Kleinsiedlung für die
Durchführung einer Einzelfallbeurteilung über das Vorliegen von vorläufigem
Baugebiet an der weiter fortgeschrittenen Richtplananpassung zur
Kleinsiedlungsanpassung im Kanton Thurgau orientiert.
5.3
Der
Regierungsrat hat im angefochtenen Beschluss keinen Gebrauch von der
Möglichkeit gemacht, den bundesrechtlichen Begriff des vorläufigen Baugebiets
gemäss Art. 36 Abs. 3 RPG – im vorliegenden Zusammenhang – durch eine
eigenständige kantonale Regelung unter Berücksichtigung von Art. 15 RPG zu
präzisieren (vgl. dazu BGE 114 Ib 305 E. 5c/cc und 5c/ee). Für die
von den Beschwerdeführenden verlangte Zuweisung zum vorläufigen Baugebiet ist
also erforderlich, dass die umstrittenen Kleinsiedlungen die Voraussetzungen
der Auffangregelung von Art. 36 Abs. 3 RPG erfüllen, d. h. zum weitgehend
überbauten Gebiet gehören (BEZ 2024 Nr. 7 E. 7.1).
5.4
Der
Begriff des weitgehend überbauten Gebiets gemäss Art. 36 Abs. 3 RPG
ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eng zu verstehen: Er umfasst im
Wesentlichen nur den geschlossenen Siedlungsbereich und eigentliche Baulücken
innerhalb dieses Bereichs (BGE 132 II 218 E. 4.1; BGr,
11.
Oktober 2021, 1C_635/2020, E. 3.4). Auch wenn der Grundsatz, das
weitgehend überbaute Gebiet als Bauzone zu qualifizieren, nicht mehr explizit
in Art. 15 RPG steht, behält er auch nach der RPG-Revision von 2012 seine
Gültigkeit (vgl. Aemisegger/Kissling, in: Praxiskommentar RPG: Nutzungsplanung,
Art. 15 N. 96). Das RPG knüpft am bestehenden baulichen Zustand an,
d. h. an den
vorhandenen Bauten und deren Nutzungsmöglichkeiten sowie – im Zusammenhang
damit – unter anderem an der bereits erstellten Infrastruktur. Eine
"weitgehende Überbauung" ist eine effektiv bewohnte und benutzte
Häusergruppe, die zudem von derartiger Qualität (Siedlungsstruktur) ist, dass
sie sinnvollerweise nur der Bauzone zugeteilt werden kann (vgl. BGE 116 Ia
197.
E. 2b; BGr, 30. Oktober 2020, 1C_231/2019, E. 2.3).
Landwirtschaftliche Bauten sind nur ausnahmsweise für die Bejahung eines
Siedlungscharakters ausschlaggebend; dafür genügt es nicht, dass eine
Häusergruppe ihre landwirtschaftliche Funktion verloren hat (vgl. BGE 132 II 218 E. 4.1; BGr, 17. Juni 2020, 1C_442/2019, E. 4.2).
5.5
Gemäss
Ziffer 3.1.b der in den Verfahrensakten befindlichen Arbeitshilfe des
Bundesamts für Raumentwicklung zu Weilerzonen von 2014 haben gewisse Kantone
bisher Weiler dahingehend definiert, dass sie maximal 10, 12 oder 15 bewohnte
Gebäude aufweisen dürften, und Siedlungen mit mehr Wohnbauten den Bauzonen
zugewiesen. Nach dieser Arbeitshilfe darf jedoch nicht ohne nähere Prüfung
davon ausgegangen werden, dass eine Häusergruppe mit mehr als 10, 12 oder
15.
Wohnbauten automatisch die Voraussetzungen von Art. 15 RPG
erfülle. Das Vorhandensein einer Siedlungsqualität bzw. Siedlungsstruktur und
der dafür üblichen Infrastruktur bildet ein wichtiges Kriterium für die Annahme
von Baugebiet (vgl. BGr, 30. Oktober 2020, 1C_231/2019, E. 2.3). Der
Regierungsrat hat die untere Schwelle für eine Einzelfallbeurteilung zur
vorläufigen Baugebietszuweisung einer Kleinsiedlung bei mindestens acht
bewohnten Gebäuden vor dem Hintergrund der angeführten Richtwerte der
Arbeitshilfe des Bundesamts für Raumentwicklung und dem Verbot von
Kleinstbauzonen (vgl. BGE 118 Ia 446 E. 2c) relativ tief angesetzt.
Es ist aber nicht rechtsverletzend, wenn die qualitative Einzelfallbeurteilung
einer Kleinsiedlung bei der Fallgruppe mit 8 bis 19 bewohnten
Gebäuden anhand des oben bei E. 5.2 erwähnten Zusatzkriteriums der Prägung
und des Erscheinungsbilds erfolgt. Dabei wurden die Unterkriterien Anzahl
Landwirtschaftsbetriebe, Anzahl Gewerbebetriebe, Verhältnis von Wohngebäuden zu
Nichtwohngebäuden/Ökonomiebauten, Neubauten seit 1972 (ohne Ersatzbauten) und
deren Bauart, ÖV- (öffentlicher Verkehr) Erschliessung, Art der
Umgebungsgestaltung (u. a.
Zäune, Vorplätze, Tierhaltung) betrachtet. Das genannte Zusatzkriterium und die
dazugehörigen Unterkriterien konkretisieren die Siedlungsstruktur und nicht
primär die visuelle Erscheinung der Kleinsiedlung. Da landwirtschaftliche
Bauten (auch wenn sie mittlerweile diese Funktion verloren haben) nach
Bundesrecht für die Bejahung des Siedlungscharakters ohnehin von
untergeordneter Bedeutung sind, wurde mit dem fraglichen Zusatzkriterium auch
das Vorhandensein solcher Gebäude nicht in allgemeiner Weise sachfremd
berücksichtigt. Vielmehr ist diese Kriterienbildung gesamthaft als
bundesrechtskonform zu erachten (BEZ 2024 Nr. 7 E. 7.3).
6.
6.1
Die
Kleinsiedlung Bläsimühle ist nordöstlich des Ortsteils Madetswil (Gemeinde
Russikon) und südwestlich des Ortsteils Ehrikon (Gemeinde Wildberg) in
weitgehend unverbauter Umgebung gelegen. Die Bebauung der betroffenen
Kleinsiedlung erstreckt sich nördlich und südlich der Bläsimühlestrasse, die
zum kantonalen Strassennetz gehört und die beiden genannten Ortsteile
verbindet. Von dieser übergeordneten Strasse zweigt die Strasse mit dem Namen
Bläsimühle (gemäss GIS) in östlich-südöstlicher Richtung ab und endet in einem
Feldweg. Diese Nebenstrasse wird im Übersichtsplan als Steinlandstrasse
bezeichnet. Sie steigt steil an: Das Gelände an der Bläsimühlestrasse befindet
sich auf 590 m ü. M., während Kat.-Nr. 01 der
Beschwerdeführenden am südöstlichen Ende der Kleinsiedlung auf 610 m ü. M.
liegt (vgl. das digitale Höhenmodell des GIS). Im Teil des Perimeters südlich
der Bläsimühlestrasse schliesst auf der westlichen Seite das oben in
E. 4.2 erwähnte, für Industriezwecke überbaute Areal an, für welches ein
Gestaltungsplan festgesetzt worden ist. An dieser Stelle gibt es an der Bläsimühlestrasse
eine Bushaltestelle. Dieses Areal liegt aber im Wesentlichen noch in der Senke
auf 590 m ü. M. Seitlich am Abhang zur Anhöhe auf 610 m ü. M.
erstreckt sich ein längerer Waldstreifen in nord-südlicher Ausrichtung. Die
Wohn-/Gewerbeliegenschaft mit Landmaschinenbetrieb der Beschwerdeführenden
grenzt nicht direkt an den erwähnten Gestaltungsplanperimeter an, sondern ist
auf drei Seiten von Landwirtschaftsgebiet bzw. vom erwähnten Wald umgeben. Auf
der nördlichen Seite grenzt an dieses Grundstück die Parzelle Kat.-Nr. 03
mit einem bewohnten Haus auf der Höhe von 600 m ü. M. an, die
zum Perimeter der Kleinsiedlung Bläsimühle gehört. Die Distanz zwischen diesem
bewohnten Gebäude und jenem auf dem Grundstück der Beschwerdeführenden beträgt
abgeschätzt aus dem GIS rund 40 m. Bläsimühle ist, soweit ersichtlich,
nicht im KOBI oder ISOS verzeichnet. Bei dem in den Akten liegenden
Übersichtsplan wurden die bereits allgemein behandelten Beurteilungskriterien
(vgl. vorne E. 5.5) tabellarisch bewertet. Bläsimühle weist gemäss dem
Übersichtsplan vier bewohnte Gebäude auf, die alle vor 1971 erbaut worden sind.
Es ist ein Land- und Forstwirtschaftsbetrieb vorhanden und die Kleinsiedlung
grenzt an den angesprochenen grösseren Gewerbebetrieb. Das Siedlungsgebiet wurde
als historisch gewachsen sowie ausreichend erschlossen bewertet. Jedoch wurde
das Siedlungsgebiet nicht als geschlossen betrachtet, liegen die bewohnten
Gebäude teils 60 m auseinander. Mit einer Zahl von vier bewohnten Gebäuden
erreicht die Kleinsiedlung die untere Schwelle von mindestens fünf bewohnten
Gebäuden für eine provisorische kantonale Weilerzone nicht (vgl. vorne
E. 5.5). Insgesamt wurde eine Zuweisung zur provisorischen kantonalen
Landwirtschaftszone als zweckmässig erachtet.
6.2
Das
Vorhandensein eines historischen Siedlungsansatzes sowie einer ausreichenden
Erschliessung ist bei der betroffenen Kleinsiedlung nicht umstritten. Die
Beschwerdeführenden räumen ein, dass die Voraussetzung von fünf bewohnten
Gebäuden bei der betroffenen Kleinsiedlung nicht erreicht wird. Aufgrund der
Angaben der öffentlich zugänglichen Daten im GWR lässt sich die Feststellung
des Beschwerdegegners zur Anzahl von vier bewohnten Gebäuden nachvollziehen. Im
Zwischenbericht (vgl. dazu vorne E. 5) wird erläutert, dass für die
Annahme eines Siedlungszusammenhangs (bzw. eines geschlossenen
Siedlungsgebiets) der Gebäudeabstand in der Regel nicht mehr als die Rufdistanz
(20–30 m) betragen soll. Für diesen Massstab verweist der Zwischenbericht
auf die oben in E. 5.5 erwähnte Arbeitshilfe des Bundesamts für
Raumentwicklung (vgl. dazu VGr, 25. Januar 2024, AN.2023.00008,
E. 8.3). Die Beschwerdeführenden bringen vor, dass unter Berücksichtigung
der industriellen Gebäude ein entsprechender Siedlungszusammenhang bestehe.
Zudem sei die Kleinsiedlung mit Blick auf das angrenzende Industriegebiet einer
Bauzone zuzuordnen und die durch den Regierungsrat vorgenommene Zuweisung sei
unzweckmässig. Die Beschwerdeführenden stellen nicht in Abrede, dass die
Abstände zwischen den bewohnten Gebäuden teilweise 60 m ausmachen,
erachten dies jedoch als nicht ausschlaggebend. Immerhin ist gerade das
bewohnte Gebäude auf Kat.-Nr. 01 der Beschwerdeführenden rund 40 m
weit weg vom nächstgelegenen bewohnten Gebäude und jenes liegt schon
höhenmässig deutlich tiefer (vgl. oben E. 6.1); die Distanz zu den
Gebäuden auf dem nochmals tiefer gelegenen Industrieareal ist noch grösser.
Vorliegend ist es entgegen den Beschwerdeführenden von Bedeutung, dass es
namentlich bei ihrem Grundstück am massgeblichen Siedlungszusammenhang zu den
übrigen Gebäudegruppen der Kleinsiedlung fehlt. Entgegen den
Beschwerdeführenden erweist sich die Sachverhaltsfeststellung im angefochtenen
Beschluss nicht als mangelhaft. Über das Ganze betrachtet ist es nicht zu
beanstanden, dass der Beschwerdegegner dem Baubestand der Kleinsiedlung kein
geschlossenes Siedlungsbild zuerkannt hat.
6.3
Nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu den Voraussetzungen für die Annahme eines
Weilers im Sinn von Art. 33 RPV ist eine als geschlossene Einheit in
Erscheinung tretende Baugruppe von mindestens fünf ursprünglich bewohnten
Gebäuden erforderlich (BGr, 23. November 2022, 1C_35/2022, E. 4.1.1
sowie oben E. 5.5). Diese Anforderungen sind nicht erfüllt. Den
Beschwerdeführenden kann auch nicht gefolgt werden, wenn sie die Eignung dieser
Anforderungen im vorliegenden Fall grundlegend in Abrede stellen. Umso weniger
kommt es in Betracht, die verstreut und auf unterschiedlichen Höhen gelegenen
Gebäudegruppen der betroffenen Kleinsiedlung als weitgehend überbautes Gebiet im
Sinn von Art. 36 Abs. 3 RPG bzw. als vorläufiges Baugebiet zu
betrachten. Zwar weist das angrenzende Areal mit den Industrienutzungen einen
gewissen Siedlungscharakter auf. Dieses befindet sich aber, wie dargelegt
(vorne E. 4.2), in der Landwirtschaftszone und ebenfalls in einem tiefer
gelegenen Gelände (oben E. 6.1). Es ist davon auszugehen, dass bereits der
bisherige Nutzungsplan mit den restriktiven Schutz- bzw. Bauvorschriften für
die Kleinsiedlung Bläsimühle nicht nur auf den historischen Baubestand, sondern
auch auf den wenig ausgeprägten Charakter als Siedlungsgebiet ausgerichtet war.
Entgegen den Beschwerdeführenden ist es im vorliegenden Zusammenhang auch nicht
geboten, die bestehenden baulichen Nutzungen im benachbarten Areal für
Industriezwecke und in der Kleinsiedlung einzig wegen des teilweise
gewerblichen Charakters gesamthaft als weitgehend überbaut zu qualifizieren.
Die bisherige kommunale Nutzungsplanung ändert im Ergebnis nichts daran, dass
für die Kleinsiedlung Bläsimühle bei objektiver Betrachtung keine begründete
Erwartung einer Qualität als Siedlungsgebiet gegeben ist.
6.4
Nach dem
Gesagten ist nicht anzunehmen, dass Bläsimühle sinnvollerweise einzig zur
kantonalen Weilerzone oder gar zu einer Bauzone zugewiesen werden kann. Im
Rahmen des dem Regierungsrat zustehenden planerischen Ermessens ist es
sachgerecht, diese Kleinsiedlung der provisorischen kantonalen
Landwirtschaftszone zuzurechnen. Die dagegen gerichteten Sachverhalts- und
Rechtsrügen der Beschwerdeführenden gehen fehl.
7.
Vom 1. Dezember 2023 bis zum 15. März 2024 hat
die öffentliche Auflage zur Teilrevision des kantonalen Richtplans und zur
damit verbundenen PBG-Teilrevision im Hinblick auf die Kleinsiedlungsthematik
im kantonalen Amtsblatt stattgefunden (ABl 2023-12-01; Meldungsnummer
RP-ZH01-0000000331). Nach Auswertung der Äusserungen im Rahmen der öffentlichen
Dispositiv
Auflage hat der Regierungsrat am 12. März 2025 beschlossen, dem Kantonsrat
eine Anpassung des kantonalen Richtplans, unter anderem zu den Kleinsiedlungen,
und eine damit zusammenhängende Änderung des PBG zu unterbreiten (Vorlagen 6012
und 6014; ABl 2025-03-28; Meldungsnummern RS-ZH01-0000001327 und
RS-ZH01-0000001330). Die Sachgerechtigkeit der vorliegend angefochtenen
Übergangsordnung, die sich bei den einzelnen Kleinsiedlungen nach Art. 36 Abs. 3
RPG richtet (vgl. vorne E. 5), wird durch allenfalls davon abweichende
Anträge in diesen neuen Vorlagen zur Änderung des kantonalen Richtplans und des
PBG nicht in Frage gestellt. Im vorliegenden Zusammenhang braucht daher nicht
weitergehend darauf eingegangen zu werden.
8.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als
unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung
aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
sowie § 14 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihnen bei diesem
Verfahrensausgang nicht zu (vgl. § 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 145.-- Zustellkosten,
Fr. 4'145.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung
auferlegt.
4. Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6. Mitteilung
an:
a) die Parteien;
b) das Bundesamt für Raumentwicklung (ARE).