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Entscheid

AN.2024.00004

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: AN.2024.00004

4. September 2025Deutsch18 min

(URT.2025.26569)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

AN.2024.00004

Urteil

der 4.

Kammer

vom 4. September 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz),

Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer,

Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Verwaltungsrichter Daniel Schweikert, Gerichtsschreiberin

Sonja Güntert.

In Sachen

A,

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Zürcher Fachhochschulrat,

Beschwerdegegner,

betreffend Professurenreglement

der Zürcher Hochschule

für Angewandte Wissenschaften (Neuerlass),

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

Der Zürcher Fachhochschulrat erliess am 9. Juli 2024

das Professurenreglement der Zürcher Hochschulen für Angewandte Wissenschaften

(Professurenreglement ZHAW, LS 414.254) und setzte es auf den 1. August

2024 in Kraft (Dispositiv-Ziff. I und II). Gleichzeitig hob er auf das

Datum der Inkraftsetzung des neuen Professurenreglements das Reglement über den

Titel einer Professorin oder eines Professors an der Zürcher Fachhochschule vom

6. Juli 2010 (Titelreglement, LS 414.112.2) auf

(Dispositiv-Ziff. III).

Der Beschluss wurde im Amtsblatt vom 26. Juli 2024 veröffentlicht

(ABl 2024-07-26), wobei der Publikation unter dem Titel

"Professurenreglement der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften

(Neuerlass)" irrtümlicherweise das Professurenreglement der Zürcher

Hochschule der Künste (Neuerlass) angehängt war. Unter dem Titel

"Berichtigung" erschien daher am 9. August 2024 der Beschluss

des Fachhochschulrats vom 9. Juli 2024 nochmals im Amtsblatt, dieses Mal

mit dem korrekten Professurenreglement (ABl 2024-08-09).

Erwägungen

II.

Am 13. September 2024 erhob A Beschwerde beim

Verwaltungsgericht und beantragte, was folgt:

"1. Disp.-Ziff. I-III

des Beschlusses des Zürcher Fachhochschulrats vom 9. Juli 2024 und

§ 15 Abs. 1 und § 16 des neuen Professurenreglements der ZHAW

vom 9. Juli 2024 seien aufzuheben;

2.

§ 15 Abs. 1 und

§ 16 des Professurenreglements der ZHAW vom 9. Juli 2024 seien in dem

Sinn anzupassen, dass Dozierende, welche nicht altershalber aus der ZFH

(Zürcher Fachhochschule) ausscheiden, den Titel weiterhin führen können, wenn

sie ihn mindestens sechs Jahre innehatten;

3.

Eventualiter sei die

Übergangsbestimmung § 20 Abs. 1 des Professurenreglements vom

9.

Juli 2024 aufzuheben und in dem Sinn anzupassen, dass das bisherige

Recht nicht nur für Dozierende gilt, denen vor Inkrafttreten des Reglements der

Titel Professorin ZFH oder Professor ZFH verliehen worden ist und die

bereits vor Inkrafttreten des neuen Reglements gekündigt haben, aber noch nicht

aus der ZHAW ausgeschieden sind;

4.

Subeventualiter sei dem

Professurenreglement vom 9. Juli 2024 eine angemessene Übergangsfrist von

mindestens 6-9 Monaten für im Zeitpunkt der Inkraftsetzung noch

angestellte, nicht gekündigte und bereits gekündigte, aber noch nicht

ausgeschiedene Dozierende mit dem Titel Professorin ZFH oder Professor ZFH

anzufügen, wonach für diese Professoren während der Übergangsfrist noch das

alte Recht mit Bezug auf den Professortitelerhalt bei nicht altershalbem

Ausscheiden aus der ZHAW gilt (alt § 10 Abs. 1 Reglement 2010);

5.

Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu Lasten Beschwerdegegners."

In prozessualer Hinsicht ersuchte A zudem um Erteilung

der aufschiebenden Wirkung, Rückgängigmachung der Inkraftsetzung des angefochtenen

Reglements sowie Anordnung, dass diese erst mit rechtskräftigem Entscheid des Verwaltungsgerichts

in der Sache erfolgen dürfe.

Der Zürcher Fachhochschulrat beantragte mit

Beschwerdeantwort vom 17. Oktober 2024, unter Entschädigungsfolge sei die

Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, und sei die aufschiebende

Wirkung der Beschwerde in einem Zwischenentscheid ex tunc zu entziehen,

eventualiter die aufschiebende Wirkung der Beschwerde in einem

Zwischenentscheid ex tunc auf § 15 Abs. 1, § 16 und § 20 Abs. 1 Professurenreglement ZHAW zu beschränken. Mit Präsidialverfügung

vom 22. Oktober 2024 wies das Verwaltungsgericht das Gesuch um Entzug der

aufschiebenden Wirkung ab, wobei es in den Erwägungen darauf hinwies, dass die

aufschiebende Wirkung der Beschwerde lediglich auf die angefochtenen

Bestimmungen beschränkt und es dem Zürcher Fachhochschulrat unbenommen sei, den

nicht angefochtenen Teil des Professurenreglements in Kraft zu setzen bzw. in

Kraft zu belassen. Am 3. November 2024 nahm A Stellung zur

Beschwerdeantwort des Fachhochschulrats und hielt an seinen Anträgen in der

Beschwerde fest, mit Ausnahme desjenigen um Erteilung aufschiebender Wirkung.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. d des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG, LS 175.2), Art. 79 Abs. 2 der Kantonsverfassung vom

27.

Februar 2005 (KV, LS 101) sowie § 36 Abs. 1 des Fachhochschulgesetzes

vom 2. April 2007 (FaHG, LS 414.10) zuständige (einzige) Instanz für

die Beurteilung von Beschwerden gegen Erlasse des Beschwerdegegners. Über

Rechtsmittel gegen Erlasse entscheidet das Gericht in Fünferbesetzung

(§ 38a Abs. 1 VRG).

Da der

angefochtene Erlass Verwaltungsrecht betrifft, ist der Spruchkörper

vollumfänglich aus Mitgliedern des Verwaltungsgerichts zusammenzusetzen

(§ 38a Abs. 2 VRG).

1.2

Gemäss

§ 49 in Verbindung mit § 21b Abs. 1 VRG ist zur Anfechtung eines

Erlasses berechtigt, wer durch eine Norm in schutzwürdigen Interessen berührt

werden könnte. § 21b VRG soll auf die bundesgerichtliche Praxis verweisen

(Weisung des Regierungsrats vom 22. Oktober 2014 zum Publikationsgesetz,

Dispositiv

ABl 2014-11-07, Meldungsnummer 0090451). Demnach ist die Beschwerdelegitimation

zu bejahen, wenn zumindest eine minimale Wahrscheinlichkeit gegeben ist, dass

die beschwerdeführende Person durch den angefochtenen Erlass früher oder später

einmal unmittelbar in ihren schutzwürdigen Interessen betroffen sein könnte

(BGE 146 I 62 E. 2.1; VGr, 22. Mai 2025, AN.2025.00001,

E. 1.2 mit weiteren Hinweisen, auch zum Folgenden; zum Ganzen auch Martin

Bertschi, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG],

§ 21 N. 32 ff.).

Der Beschwerdeführer war seit … bei der ZHAW angestellt

und seit … zum Führen des Titels Professor ZFH berechtigt. Er löste sein

Anstellungsverhältnis mit der ZHAW im März 2024 auf, beendet wurde es

allerdings erst nach dem (ursprünglichen) Inkraftsetzungsdatum der

angefochtenen Verordnung. Da die aufschiebende Wirkung des Rechtsmittels allein

nicht dazu führt, dass auf den während des Rechtsmittelverfahrens aus der ZHAW

ausgeschiedenen Beschwerdeführer die bisherigen Bestimmungen anwendbar bleiben,

ist seine Beschwerdelegitimation zu bejahen.

2.

Mit der Beschwerde gegen einen Erlass kann die Verletzung

übergeordneten Rechts gerügt werden (§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit

§ 20 Abs. 2 VRG; ferner Art. 79 Abs. 2 KV). Das Verfahren

bezweckt die Durchsetzung der Hierarchie der Rechtsnormen (Andreas Conne,

Abstrakte Normenkontrolle im Kanton Zürich, ZBl 115/2014,

S. 403 ff., 404). Prüfungsmassstab bilden insbesondere das kantonale

Verfassungs- und Gesetzesrecht sowie das gesamte Bundesrecht (Marco Donatsch,

Kommentar VRG, § 50 N. 76 in Verbindung mit § 20 N. 94).

Nach der verwaltungsgerichtlichen Praxis soll ein

Aufhebungsentscheid grundsätzlich nur erfolgen, wenn sich die betreffende Norm

einer rechtskonformen Auslegung entzieht, jedoch nicht, wenn eine solche

Auslegung möglich und vertretbar ist und von inskünftiger rechtskonformer

Anwendung der angefochtenen Norm – insbesondere auch durch eine im Rahmen des Normenkontrollverfahrens

vom Verwaltungsgericht vorgegebene Auslegung – ausgegangen werden kann (vgl.

zum Ganzen VGr, 29. April 2021, AN.2021.00003, E. 3.2 mit Hinweisen;

Kaspar Plüss, Kognition im Verfahren der abstrakten Normenkontrolle,

ZBl 115/2014, S. 420 ff., 422 f.; Ralph David Doleschal,

Die abstrakte Normenkontrolle in den Kantonen, Zürich etc. 2019,

S. 756 ff.).

3.

3.1 Nach dem

bis Ende Juli 2024 geltenden Recht bestand das Hochschulpersonal der ZHAW, der

Zürcher Hochschule der Künste (ZHdK) und der Pädagogischen Hochschule Zürich

(PHZH) aus den Dozierenden, den Lehrbeauftragten mit befristeter Anstellung,

den Assistierenden und den wissenschaftlichen Mitarbeitenden sowie aus dem

administrativen und dem technischen Personal (§ 12 des Fachhochschulgesetzes

in der Fassung vom 1. Januar 2008 [OS 62, 271]) und war der Beschwerdegegner

darüber hinaus ermächtigt, den Dozierenden den Titel einer Professorin ZFH

oder eines Professors ZFH zu verleihen (§ 10 Abs. 3 lit. k

des Fachhochschulgesetzes in der Fassung vom 1. August 2007 [OS 62,

271]). Die Voraussetzungen für die Verleihung und den Verlust des Titels einer

Professorin oder eines Professors ZFH regelte der Beschwerdegegner im

Titelreglement (so § 20 der Personalverordnung der Zürcher Fachhochschule

vom 16. Juli 2008 [aPVF]).

Für die Titelverleihung musste die oder der Dozierende in

der Regel bestimmte Anforderungen erfüllen (personelle Kriterien) und musste

ihre bzw. seine Stelle als Professorenstelle der Hochschule genehmigt worden

sein (§§ 3 ff. aPVF). Dozierende, die aus Altersgründen aus der ZFH

ausschieden, waren berechtigt, den Titel weiterhin zu führen (§ 9 aPVF).

Dozierende, die nicht altershalber aus der ZFH ausschieden, konnten gemäss

§ 10 Abs. 1 aPVF den Titel weiterhin führen, wenn sie ihn mindestens

sechs Jahre innehatten. Bei kürzerer Dauer erlosch die Berechtigung zur Führung

des Titels; der Beschwerdegegner konnte aber auf Antrag der Hochschulleitung

Ausnahmen bewilligen (§ 10 Abs. 2 aPVF).

3.2 Im Februar

2021 bzw. November 2023 beschloss der Kantonsrat Änderungen des Fachhochschulgesetzes

vom 2. April 2007 (ABl 2021-03-05 und ABl 2023-11-17). Die Änderungen

wurden zusammen mit der neuen Personalverordnung der Zürcher Fachhochschule vom

22. Juni 2022 (PVF, LS 414.112 [OS 77, 475]) und weiteren

Verordnungsänderungen per 1. August 2024 in Kraft gesetzt. Die wichtigste

Änderung betrifft die Zusammensetzung des Hochschulpersonals (vgl. § 12 Abs. 1 FaHG). Als neue Personalkategorie wurden die Professorinnen und Professoren

eingeführt (§ 12 Abs. 1 lit. a FaHG) und in der ebenfalls neuen

Personalkategorie des Lehr- und Forschungspersonals wurden die bisherigen

Dozierenden, Lehrbeauftragten sowie wissenschaftlichen Mitarbeitenden

zusammengeführt (vgl. zum Ganzen auch ABl 2022-07-08, S. 15 ff.).

Gemäss § 10 Abs. 4 lit. l FaHG genehmigt

der Beschwerdegegner – (neu) oberstes Organ des Hochschulbereichs (§ 10 Abs. 1 FaHG) – die Stellenplanung der Hochschulen für die Professuren

(siehe auch § 2 lit. c PVF) und ernennt und entlässt er die

Professorinnen und Professoren, wobei in § 12b FaHG neu die Anforderungen

für Professorinnen und Professoren und in § 13 FaHG ihre Aufgaben

definiert werden. Unter Professuren werden insofern vom Beschwerdegegner

genehmigte Stellen für Professorinnen und Professoren verstanden, die in der

Professurenplanung bzw. -liste aufgeführt sind, und unter Professorinnen und

Professoren Personen, die eine solche vom Beschwerdegegner genehmigte Professur

innehaben.

3.3 Gestützt

auf § 10 Abs. 4 lit. l, § 12b und § 13 FaHG sowie

§ 2 lit. c PVF erliess der Beschwerdegegner je separate

Professurenreglemente für die drei vom Kanton getragenen Zürcher

Fachhochschulen, darunter das angefochtene Reglement. Darin regelt der

Beschwerdegegner insbesondere das Verfahren zur Ernennung und Entlassung der

Professorinnen und Professoren an der ZHAW sowie die Titelführung (§ 1

lit. b und lit. d Professurenreglement ZHAW).

Auf detaillierte Bestimmungen betreffend die Kriterien für

Professuren in §§ 10 f. Professurenreglement ZHAW und solche

betreffend die Ernennung in §§ 12 ff. Professurenreglement ZHAW

folgen dabei unter anderem unter den Abschnitten

"Titel" (§§ 15 ff. Professurenreglement ZHAW) und

"Übergangsbestimmungen" (§§ 20 f. Professurenreglement ZHAW)

Normen zur Führung und zur Weiterführung des Titels Professorin bzw. Professor ZHAW.

3.4 Nach

§ 15 Abs. 1 Professurenreglement ZHAW sind Professorinnen und

Professoren mit der Ernennung berechtigt, während der Dauer der Anstellung den

Titel Professorin ZHAW oder Professor ZHAW zu führen.

Professorinnen und Professoren, die aus Altersgründen aus

der ZHAW ausscheiden, dürfen diesen Titel laut § 16 Professurenreglement ZHAW

stets weiterführen (Abs. 1), Professorinnen und Professoren, die aus

anderen Gründen aus der Hochschule ausscheiden, nur dann, wenn der Beschwerdegegner

auf Antrag der Rektorin oder des Rektors die Weiterführung des Titels

ausnahmsweise bewilligt (Abs. 2).

Für Dozierende nach bisherigem Recht, denen vor

Inkrafttreten dieses Reglements der Titel Professorin ZFH oder Professor ZFH

verliehen worden ist und die aus der ZHAW ausgeschieden sind, bleibt das

bisherige Recht anwendbar (§ 20 Abs. 1 Professurenreglement ZHAW).

Das bedeutet insbesondere, dass diese Personen den Titel Professorin bzw.

Professor weiterführen dürfen (ABl 2024-08-09, S. 24, auch zum

Folgenden). Für Angestellte, die gemäss bisherigem Recht berechtigt sind, den

vor Inkrafttreten dieses Reglements vom Beschwerdegegner verliehenen Titel

Professorin ZFH oder Professor ZFH zu tragen und keine Professur

innehaben, gelten die §§ 16 und 17 sinngemäss (§ 20 Abs. 2 Professurenreglement

ZHAW). Das heisst, sie dürfen den Titel weiterführen, wenn sie aus

Altersgründen aus der Hochschule ausscheiden, nicht aber, wenn sie aus anderen

Gründen die Hochschule verlassen. Auch hier kann der Beschwerdegegner auf

Antrag der Rektorin oder des Rektors in Ausnahmefällen die Weiterführung des Titels

bewilligen.

Angestellte, die eine Professur der ZHAW innehaben und

denen der Titel Professorin ZFH oder Professor ZFH verliehen worden

ist, tragen ab Inkrafttreten dieses Reglements den Titel Professorin ZHAW

oder Professor ZHAW (§ 20 Abs. 3 Professurenreglement ZHAW). Für

Inhaberinnen und Inhaber von Professuren, deren Anstellung vor Inkrafttreten

dieses Reglements verfügt worden ist, erfolgt die Verleihung des Titels einer

Professorin ZHAW oder eines Professors ZHAW nach bisherigem Recht

(§ 20 Abs. 4 Professurenreglement ZHAW).

4.

4.1 Die

Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen § 15 Abs. 1 und

§ 16 Professurenreglement ZHAW sowie – eventualiter – gegen § 20 Abs. 1 Professurenreglement ZHAW. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass diese

Regelungen bzw. die damit getroffene Neuregelung der Führung des Titels

Professorin oder Professor ZHAW gegen das Verhältnismässigkeitsprinzip,

das Willkürverbot und das Gebot der Rechtsgleichheit (Art. 5 Abs. 2,

Art. 8 Abs. 1 und Art. 9 der Bundesverfassung

vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) verstiessen.

Während der Professorentitel nach altem Recht auch bei

nicht altershalbem Ausscheiden habe weitergetragen werden dürfen, solange ihn

eine Professorin bzw. ein Professor sechs Jahre innegehabt habe, führe die neue

Regelung zu einem plötzlichen Entzug des Titels bei nicht altershalbem

Ausscheiden aus der ZHAW. Dabei lasse sich schon grundsätzlich fragen, was der

Sinn und Zweck dieser Regelung sein solle, bzw. sei

kein öffentliches Interesse daran erkennbar, langjährigen Professorinnen und

Professoren bei ihrem Ausscheiden den Titel Professorin bzw. Professor ZHAW

zu entziehen. Des Weiteren sei das private Interesse am wirtschaftlichen

Fortkommen "(Vorteile bei der Jobbewerbung, erleichterter Erhalt von

Lehraufträgen, Lohnvorteile bei neuer Anstellung, vermehrte Einladung zu

Konferenzen, Fachtagungen, Publikationen, Reputationsvorteile, etc.)"

unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit höher zu gewichten als die nicht

ersichtlichen öffentlichen Interessen der ZHAW am plötzlichen Titelentzug,

"wenn die langjährige Praxis davor noch ohne Probleme anders" gewesen

sei. Darüber hinaus würden die "jetzigen" Professorinnen und

Professoren der ZHAW in Anwendung der neuen Regelung gegenüber den bisherigen

Professorinnen und Professoren der ZHAW, für welche noch das alte Reglement

gegolten habe, ohne sachlichen Grund benachteiligt und enthalte § 20 Professurenreglement

ZHAW weder Übergangsfristen für die noch angestellten Professorinnen und

Professoren noch berücksichtige die Norm die bereits gekündigten, aber noch

nicht ausgeschiedenen Professorinnen und Professoren, obschon die besonderen

Gründe des öffentlichen Dienstverhältnisses, des wirtschaftlichen Fortkommens

und des begründeten Vertrauens in eine gutgläubig getätigte Investition des langjährigen

Verbleibens an der ZHAW für ein gewichtiges privates Interesse am

Vertrauensschutz sprächen. Das öffentliche Interesse an einer Inkraftsetzung

neuer Regelungen ohne Verzug vermöchte hier nicht als sachlicher Grund zu

dienen.

4.2

4.2.1 In der Regel stellen Rechtsetzungsakte keine

Vertrauensgrundlage dar. Das Prinzip des Vertrauensschutzes (Art. 9 BV)

steht einer Änderung des geltenden Rechts grundsätzlich nicht entgegen. Die

Privaten können nicht ohne Weiteres auf den Fortbestand eines geltenden Gesetzes

vertrauen, sondern müssen mit dessen Revision rechnen. Immerhin kann der Gesetzgeber

im Licht des Vertrauensschutzes verpflichtet sein, unter besonderen Umständen

eine angemessene Übergangsregelung vorzusehen. Dies ist dann der Fall, wenn die

Privaten durch eine unvorhersehbare Rechtsänderung in schwerwiegender Weise in

ihren gestützt auf die bisherige gesetzliche Regelung getätigten Dispositionen

getroffen werden und keine Möglichkeit der Anpassung an die neue Rechtslage

haben. Hier ergibt sich aus dem Prinzip des Vertrauensschutzes unter Umständen

ein Anspruch auf eine angemessene Übergangsregelung. Namentlich trifft dies zu,

wenn in wohlerworbene Rechte eingegriffen wird oder sich der Gesetzgeber über

frühere eigene Zusicherungen hinwegsetzt, welche den Privaten zu nicht wieder

rückgängig zu machenden Dispositionen veranlasst haben (BGE 134 I 23 E. 3.3 ff.

mit Hinweisen, 122 II 113 E. 3b/cc).

4.2.2

Gemäss dem Beschwerdegegner bezweckt der Neuerlass des beanstandeten

Professurenreglements eine Aufwertung des Professorinnen- und Professorentitels

ZHAW bzw. die Erhöhung der Integrität und des Wertes dieses Titels. Gerade die

beanstandete Regelung zur Weiterführung des Titels Professorin bzw. Professor ZHAW

diene ausserdem der Vermeidung von Missverständnissen, weil der Titel eine

Verbindung zur Hochschule suggeriere, die bei aus dem Hochschuldienst

ausgeschiedenen Personen grundsätzlich nicht mehr gegeben sei. Diese Begründung

ist nachvollziehbar, handelt es sich bei den Professorinnen und Professoren ZHAW

nach dem Willen des Gesetzgebers doch um eine eigenständige Personalkategorie

(§ 12 Abs. 1 lit. a FaHG) und ist das Recht, den Titel zu

führen, entsprechend an eine Professur, das heisst eine Stelle gemäss

Stellenplanung, geknüpft (siehe zum Ganzen auch Regierungsrat, Antrag und

Weisung vom 18. Dezember 2019 zur Vorlage 5589 Fachhochschulgesetz,

S. 5 ff.). Der Professorentitel ist hier mit anderen Worten kein

akademischer Grad wie ein Doktortitel, sondern bezieht sich auf die ausgeübte

Funktion an einer kantonalen Fachhochschule.

Damit liegen – entgegen der Beschwerde – sachlich haltbare

Gründe für die Rechtsänderung vor. Diese zeichnete sich zudem schon seit Jahren

ab. So sind nicht nur im Kanton Zürich, sondern schweizweit schon seit Längerem

Bemühungen im Gang, eine bessere Profilierung, Akzeptanz bzw. Reputation und

Positionierung der Fachhochschulprofessorinnen und -professoren im Vergleich

mit den Universitätsprofessorinnen und -professoren zu erreichen (vgl. etwa Staatssekretariat

für Bildung, Forschung und Innovation, Massnahmen zur Förderung des wissenschaftlichen

Nachwuchses in der Schweiz, Bericht des Bundesrats in Erfüllung des Postulats

WBK-SR [12.3343], Bern 2014, S. 64 f.). Bereits auf Beginn des Herbstsemesters

2010/2011 hatte der Beschwerdegegner vor diesem Hintergrund mit Erlass des Titelreglements

die Anforderungen an die Verleihung des Titels Professorin bzw. Professor ZFH

verschärft (vgl. Beschwerdegegner, Medienmitteilung "Neue Regelung für die

Verleihung des Professorinnen- und Professorentitels an der Zürcher

Fachhochschule" vom 19. Juli 2010, abrufbar unter

<https://www.zh.ch/de/news-uebersicht/medienmitteilungen>). Nach dem

Inkrafttreten des Art. 63a BV betreffend die Koordination und

Gewährleistung der Qualitätssicherung im schweizerischen Hochschulwesen sowie

des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes vom 30. September 2011

(SR 414.20) sahen sich der kantonale Gesetz- und der Beschwerdegegner dann

– wie letzterer vorbringt – veranlasst, nochmals weitergehende Massnahmen in

diese Richtung zu unternehmen. Die Angleichung der bisherigen grosszügigen

Regelung betreffend die Weiterführung des Titels Professorin bzw. Professor

nach dem Ausscheiden aus dem Dienst der Fachhochschule(n) an diejenige, wie sie

schon seit vielen Jahren für die Professorinnen und Professoren an der

Universität Zürich gilt (§ 8 Abs. 6 der Universitätsordnung der

Universität Zürich vom 4. Dezember 1998 [LS 415.111]; siehe auch Art. 9

Abs. 3 und Art. 10a Abs. 2 der Verordnung des ETH-Rates über die

Eidgenössischen Technischen Hochschulen Zürich und Lausanne vom

13. November 2003 [SR 414.110.37]; BVGr, 6. April 2022,

A-4744/2019, E. 6.2.2 f. und E. 16), kam daher keineswegs

unerwartet.

Weiter gilt es zu beachten, dass die Führung des Titels

Professorin bzw. Professor ZFH grundsätzlich schon unter Geltung der

bisherigen Regelung an die Tätigkeit an einer der drei kantonalen

Fachhochschulen gebunden war; der angefochtene Erlass bringt für die bisherigen

Angestellten der Fachhochschulen nur insofern eine Änderung mit sich, als die

Möglichkeit einer Weiterführung des Titels nach der Beendigung ihrer

Fachhochschultätigkeit eingeschränkt wird. Dank der Übergangsregelungen in

§ 20 Abs. 2 und Abs. 4 Professurenreglement ZHAW verlieren

Inhaberinnen und Inhaber von Professuren, die gemäss bisherigem Recht

berechtigt waren, den Titel Professorin ZFH oder Professor ZFH zu

tragen, diesen nicht, solange sie angestellt bleiben, und

richtet sich die Verleihung neuer Professorentitel an bestehende Angestellte

nach dem bisherigen (weniger strengen) Recht. Das heisst, die beanstandete

Neuregelung trifft nur Personen mit einem Professorentitel ZFH, die nach

Inkrafttreten des Reglements aus dem Dienst der ZHAW ausscheiden. Wird ihnen

die Titelweiterführung diesfalls in Anwendung des neuen Rechts verweigert,

liegt weder ein Eingriff in ein wohlerworbenes Recht vor noch läuft die

Verweigerung einer früheren Zusicherung des Gesetzes- bzw. Verordnungsgebers

zuwider, die Anlass zu irreversiblen Dispositionen ihrerseits geboten hätte,

weshalb der Vertrauensschutz auch insofern keine Übergangsregelung erfordert. Namentlich brauchte der Beschwerdegegner nicht eine der

üblichen Kündigungsfrist entsprechende Übergangsfrist vorzusehen, da er nicht

davon ausgehen musste, Professorinnen und Professoren ZFH seien nur wegen

dieses Titels bei der Hochschule tätig.

4.3 Weitergehende

Ansprüche vermag der Beschwerdeführer aus dem Grundsatz der

Verhältnismässigkeit hier für sich nicht abzuleiten. Soweit er geltend macht,

der Beschwerdegegner habe den besonderen Umständen seines Falls – Kündigung kurz

vor und Beendigung des Anstellungsverhältnisses nach der Publikation des angefochtenen

Erlasses – nicht hinreichend Rechnung getragen bzw. keine umfassende

Interessenabwägung vorgenommen, wäre dies im Rahmen eines Verfahrens betreffend

(die Verweigerung der) Titelweiterführung geltend zu machen. § 16 Abs. 2 Professurenreglement ZHAW lässt hinreichend Raum, um im Einzelfall besonderen

Situationen Rechnung zu tragen.

Gleiches gilt insofern, als der Beschwerdeführer beanstandet,

dass er, wenn er zwei Monate früher gekündigt hätte, seinen Professorentitel

hätte behalten können bzw. dass er ohne sachlichen Grund anders behandelt werde

als Professorinnen und Professoren, die bereits vor Inkrafttreten des Professurenreglements

ZHAW aus anderen Gründen aus dem Dienst der Hochschule getreten sind. Was dagegen

die allgemein(er) formulierte Rüge der Ungleichbehandlung von Professorinnen

und Professoren anbelangt, die bereits vor Inkrafttreten des Professurenreglements

ZHAW aus anderen Gründen aus dem Dienst der Hochschule getreten sind, und

solchen, die bei Inkrafttreten bereits über einen Professorentitel verfügten,

aber erst danach aus anderen Gründen ausscheiden, erweist sich diese als

unbegründet. Erstere stehen nicht mehr in einer besonderen Rechtsbeziehung zur

Hochschule und fallen auch nicht mehr unter das Professurenreglement. Bei ihnen

gelangte stattdessen noch § 10 Abs. 1 aPVF zur Anwendung (siehe auch

betreffend die allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätze BGE 144 V 210 E. 4.3.1). Damit besteht zwischen den genannten Personengruppen ein

wesentlicher Unterschied, welcher eine ungleiche Behandlung zumindest nicht als

unhaltbar erscheinen lässt.

5.

5.1 Nach dem

Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

5.2 Dem

Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer

aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Der obsiegende Beschwerdegegner ersucht ebenfalls um

Zusprechung einer Parteientschädigung. Gestützt auf § 17 Abs. 2 lit. a VRG hat das Gemeinwesen in der Regel keinen Anspruch auf eine

Parteientschädigung, weil das Erheben und Beantworten von Rechtsmitteln zu den

angestammten amtlichen Aufgaben gehört und die Behörden gegenüber den Privaten

meist über einen Wissensvorsprung verfügen (Kaspar Plüss, Kommentar VRG,

§ 17 N. 51). Vorliegend ist kein Grund ersichtlich, von diesem

Grundsatz abzuweichen.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 95.-- Zustellkosten,

Fr. 2'595.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Parteientschädigungen

werden nicht zugesprochen.

5. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Sie ist binnen

30 Tagen ab

Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6. Mitteilung an

die Parteien.