AN.2024.00004
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: AN.2024.00004
4. September 2025Deutsch18 min
(URT.2025.26569)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
AN.2024.00004
Urteil
der 4.
Kammer
vom 4. September 2025
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz),
Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer,
Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Verwaltungsrichter Daniel Schweikert, Gerichtsschreiberin
Sonja Güntert.
In Sachen
A,
vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Zürcher Fachhochschulrat,
Beschwerdegegner,
betreffend Professurenreglement
der Zürcher Hochschule
für Angewandte Wissenschaften (Neuerlass),
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
Der Zürcher Fachhochschulrat erliess am 9. Juli 2024
das Professurenreglement der Zürcher Hochschulen für Angewandte Wissenschaften
(Professurenreglement ZHAW, LS 414.254) und setzte es auf den 1. August
2024 in Kraft (Dispositiv-Ziff. I und II). Gleichzeitig hob er auf das
Datum der Inkraftsetzung des neuen Professurenreglements das Reglement über den
Titel einer Professorin oder eines Professors an der Zürcher Fachhochschule vom
6. Juli 2010 (Titelreglement, LS 414.112.2) auf
(Dispositiv-Ziff. III).
Der Beschluss wurde im Amtsblatt vom 26. Juli 2024 veröffentlicht
(ABl 2024-07-26), wobei der Publikation unter dem Titel
"Professurenreglement der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften
(Neuerlass)" irrtümlicherweise das Professurenreglement der Zürcher
Hochschule der Künste (Neuerlass) angehängt war. Unter dem Titel
"Berichtigung" erschien daher am 9. August 2024 der Beschluss
des Fachhochschulrats vom 9. Juli 2024 nochmals im Amtsblatt, dieses Mal
mit dem korrekten Professurenreglement (ABl 2024-08-09).
Erwägungen
II.
Am 13. September 2024 erhob A Beschwerde beim
Verwaltungsgericht und beantragte, was folgt:
"1. Disp.-Ziff. I-III
des Beschlusses des Zürcher Fachhochschulrats vom 9. Juli 2024 und
§ 15 Abs. 1 und § 16 des neuen Professurenreglements der ZHAW
vom 9. Juli 2024 seien aufzuheben;
2.
§ 15 Abs. 1 und
§ 16 des Professurenreglements der ZHAW vom 9. Juli 2024 seien in dem
Sinn anzupassen, dass Dozierende, welche nicht altershalber aus der ZFH
(Zürcher Fachhochschule) ausscheiden, den Titel weiterhin führen können, wenn
sie ihn mindestens sechs Jahre innehatten;
3.
Eventualiter sei die
Übergangsbestimmung § 20 Abs. 1 des Professurenreglements vom
9.
Juli 2024 aufzuheben und in dem Sinn anzupassen, dass das bisherige
Recht nicht nur für Dozierende gilt, denen vor Inkrafttreten des Reglements der
Titel Professorin ZFH oder Professor ZFH verliehen worden ist und die
bereits vor Inkrafttreten des neuen Reglements gekündigt haben, aber noch nicht
aus der ZHAW ausgeschieden sind;
4.
Subeventualiter sei dem
Professurenreglement vom 9. Juli 2024 eine angemessene Übergangsfrist von
mindestens 6-9 Monaten für im Zeitpunkt der Inkraftsetzung noch
angestellte, nicht gekündigte und bereits gekündigte, aber noch nicht
ausgeschiedene Dozierende mit dem Titel Professorin ZFH oder Professor ZFH
anzufügen, wonach für diese Professoren während der Übergangsfrist noch das
alte Recht mit Bezug auf den Professortitelerhalt bei nicht altershalbem
Ausscheiden aus der ZHAW gilt (alt § 10 Abs. 1 Reglement 2010);
5.
Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu Lasten Beschwerdegegners."
In prozessualer Hinsicht ersuchte A zudem um Erteilung
der aufschiebenden Wirkung, Rückgängigmachung der Inkraftsetzung des angefochtenen
Reglements sowie Anordnung, dass diese erst mit rechtskräftigem Entscheid des Verwaltungsgerichts
in der Sache erfolgen dürfe.
Der Zürcher Fachhochschulrat beantragte mit
Beschwerdeantwort vom 17. Oktober 2024, unter Entschädigungsfolge sei die
Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, und sei die aufschiebende
Wirkung der Beschwerde in einem Zwischenentscheid ex tunc zu entziehen,
eventualiter die aufschiebende Wirkung der Beschwerde in einem
Zwischenentscheid ex tunc auf § 15 Abs. 1, § 16 und § 20 Abs. 1 Professurenreglement ZHAW zu beschränken. Mit Präsidialverfügung
vom 22. Oktober 2024 wies das Verwaltungsgericht das Gesuch um Entzug der
aufschiebenden Wirkung ab, wobei es in den Erwägungen darauf hinwies, dass die
aufschiebende Wirkung der Beschwerde lediglich auf die angefochtenen
Bestimmungen beschränkt und es dem Zürcher Fachhochschulrat unbenommen sei, den
nicht angefochtenen Teil des Professurenreglements in Kraft zu setzen bzw. in
Kraft zu belassen. Am 3. November 2024 nahm A Stellung zur
Beschwerdeantwort des Fachhochschulrats und hielt an seinen Anträgen in der
Beschwerde fest, mit Ausnahme desjenigen um Erteilung aufschiebender Wirkung.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. d des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
(VRG, LS 175.2), Art. 79 Abs. 2 der Kantonsverfassung vom
27.
Februar 2005 (KV, LS 101) sowie § 36 Abs. 1 des Fachhochschulgesetzes
vom 2. April 2007 (FaHG, LS 414.10) zuständige (einzige) Instanz für
die Beurteilung von Beschwerden gegen Erlasse des Beschwerdegegners. Über
Rechtsmittel gegen Erlasse entscheidet das Gericht in Fünferbesetzung
(§ 38a Abs. 1 VRG).
Da der
angefochtene Erlass Verwaltungsrecht betrifft, ist der Spruchkörper
vollumfänglich aus Mitgliedern des Verwaltungsgerichts zusammenzusetzen
(§ 38a Abs. 2 VRG).
1.2
Gemäss
§ 49 in Verbindung mit § 21b Abs. 1 VRG ist zur Anfechtung eines
Erlasses berechtigt, wer durch eine Norm in schutzwürdigen Interessen berührt
werden könnte. § 21b VRG soll auf die bundesgerichtliche Praxis verweisen
(Weisung des Regierungsrats vom 22. Oktober 2014 zum Publikationsgesetz,
Dispositiv
ABl 2014-11-07, Meldungsnummer 0090451). Demnach ist die Beschwerdelegitimation
zu bejahen, wenn zumindest eine minimale Wahrscheinlichkeit gegeben ist, dass
die beschwerdeführende Person durch den angefochtenen Erlass früher oder später
einmal unmittelbar in ihren schutzwürdigen Interessen betroffen sein könnte
(BGE 146 I 62 E. 2.1; VGr, 22. Mai 2025, AN.2025.00001,
E. 1.2 mit weiteren Hinweisen, auch zum Folgenden; zum Ganzen auch Martin
Bertschi, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG],
§ 21 N. 32 ff.).
Der Beschwerdeführer war seit … bei der ZHAW angestellt
und seit … zum Führen des Titels Professor ZFH berechtigt. Er löste sein
Anstellungsverhältnis mit der ZHAW im März 2024 auf, beendet wurde es
allerdings erst nach dem (ursprünglichen) Inkraftsetzungsdatum der
angefochtenen Verordnung. Da die aufschiebende Wirkung des Rechtsmittels allein
nicht dazu führt, dass auf den während des Rechtsmittelverfahrens aus der ZHAW
ausgeschiedenen Beschwerdeführer die bisherigen Bestimmungen anwendbar bleiben,
ist seine Beschwerdelegitimation zu bejahen.
2.
Mit der Beschwerde gegen einen Erlass kann die Verletzung
übergeordneten Rechts gerügt werden (§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 20 Abs. 2 VRG; ferner Art. 79 Abs. 2 KV). Das Verfahren
bezweckt die Durchsetzung der Hierarchie der Rechtsnormen (Andreas Conne,
Abstrakte Normenkontrolle im Kanton Zürich, ZBl 115/2014,
S. 403 ff., 404). Prüfungsmassstab bilden insbesondere das kantonale
Verfassungs- und Gesetzesrecht sowie das gesamte Bundesrecht (Marco Donatsch,
Kommentar VRG, § 50 N. 76 in Verbindung mit § 20 N. 94).
Nach der verwaltungsgerichtlichen Praxis soll ein
Aufhebungsentscheid grundsätzlich nur erfolgen, wenn sich die betreffende Norm
einer rechtskonformen Auslegung entzieht, jedoch nicht, wenn eine solche
Auslegung möglich und vertretbar ist und von inskünftiger rechtskonformer
Anwendung der angefochtenen Norm – insbesondere auch durch eine im Rahmen des Normenkontrollverfahrens
vom Verwaltungsgericht vorgegebene Auslegung – ausgegangen werden kann (vgl.
zum Ganzen VGr, 29. April 2021, AN.2021.00003, E. 3.2 mit Hinweisen;
Kaspar Plüss, Kognition im Verfahren der abstrakten Normenkontrolle,
ZBl 115/2014, S. 420 ff., 422 f.; Ralph David Doleschal,
Die abstrakte Normenkontrolle in den Kantonen, Zürich etc. 2019,
S. 756 ff.).
3.
3.1 Nach dem
bis Ende Juli 2024 geltenden Recht bestand das Hochschulpersonal der ZHAW, der
Zürcher Hochschule der Künste (ZHdK) und der Pädagogischen Hochschule Zürich
(PHZH) aus den Dozierenden, den Lehrbeauftragten mit befristeter Anstellung,
den Assistierenden und den wissenschaftlichen Mitarbeitenden sowie aus dem
administrativen und dem technischen Personal (§ 12 des Fachhochschulgesetzes
in der Fassung vom 1. Januar 2008 [OS 62, 271]) und war der Beschwerdegegner
darüber hinaus ermächtigt, den Dozierenden den Titel einer Professorin ZFH
oder eines Professors ZFH zu verleihen (§ 10 Abs. 3 lit. k
des Fachhochschulgesetzes in der Fassung vom 1. August 2007 [OS 62,
271]). Die Voraussetzungen für die Verleihung und den Verlust des Titels einer
Professorin oder eines Professors ZFH regelte der Beschwerdegegner im
Titelreglement (so § 20 der Personalverordnung der Zürcher Fachhochschule
vom 16. Juli 2008 [aPVF]).
Für die Titelverleihung musste die oder der Dozierende in
der Regel bestimmte Anforderungen erfüllen (personelle Kriterien) und musste
ihre bzw. seine Stelle als Professorenstelle der Hochschule genehmigt worden
sein (§§ 3 ff. aPVF). Dozierende, die aus Altersgründen aus der ZFH
ausschieden, waren berechtigt, den Titel weiterhin zu führen (§ 9 aPVF).
Dozierende, die nicht altershalber aus der ZFH ausschieden, konnten gemäss
§ 10 Abs. 1 aPVF den Titel weiterhin führen, wenn sie ihn mindestens
sechs Jahre innehatten. Bei kürzerer Dauer erlosch die Berechtigung zur Führung
des Titels; der Beschwerdegegner konnte aber auf Antrag der Hochschulleitung
Ausnahmen bewilligen (§ 10 Abs. 2 aPVF).
3.2 Im Februar
2021 bzw. November 2023 beschloss der Kantonsrat Änderungen des Fachhochschulgesetzes
vom 2. April 2007 (ABl 2021-03-05 und ABl 2023-11-17). Die Änderungen
wurden zusammen mit der neuen Personalverordnung der Zürcher Fachhochschule vom
22. Juni 2022 (PVF, LS 414.112 [OS 77, 475]) und weiteren
Verordnungsänderungen per 1. August 2024 in Kraft gesetzt. Die wichtigste
Änderung betrifft die Zusammensetzung des Hochschulpersonals (vgl. § 12 Abs. 1 FaHG). Als neue Personalkategorie wurden die Professorinnen und Professoren
eingeführt (§ 12 Abs. 1 lit. a FaHG) und in der ebenfalls neuen
Personalkategorie des Lehr- und Forschungspersonals wurden die bisherigen
Dozierenden, Lehrbeauftragten sowie wissenschaftlichen Mitarbeitenden
zusammengeführt (vgl. zum Ganzen auch ABl 2022-07-08, S. 15 ff.).
Gemäss § 10 Abs. 4 lit. l FaHG genehmigt
der Beschwerdegegner – (neu) oberstes Organ des Hochschulbereichs (§ 10 Abs. 1 FaHG) – die Stellenplanung der Hochschulen für die Professuren
(siehe auch § 2 lit. c PVF) und ernennt und entlässt er die
Professorinnen und Professoren, wobei in § 12b FaHG neu die Anforderungen
für Professorinnen und Professoren und in § 13 FaHG ihre Aufgaben
definiert werden. Unter Professuren werden insofern vom Beschwerdegegner
genehmigte Stellen für Professorinnen und Professoren verstanden, die in der
Professurenplanung bzw. -liste aufgeführt sind, und unter Professorinnen und
Professoren Personen, die eine solche vom Beschwerdegegner genehmigte Professur
innehaben.
3.3 Gestützt
auf § 10 Abs. 4 lit. l, § 12b und § 13 FaHG sowie
§ 2 lit. c PVF erliess der Beschwerdegegner je separate
Professurenreglemente für die drei vom Kanton getragenen Zürcher
Fachhochschulen, darunter das angefochtene Reglement. Darin regelt der
Beschwerdegegner insbesondere das Verfahren zur Ernennung und Entlassung der
Professorinnen und Professoren an der ZHAW sowie die Titelführung (§ 1
lit. b und lit. d Professurenreglement ZHAW).
Auf detaillierte Bestimmungen betreffend die Kriterien für
Professuren in §§ 10 f. Professurenreglement ZHAW und solche
betreffend die Ernennung in §§ 12 ff. Professurenreglement ZHAW
folgen dabei unter anderem unter den Abschnitten
"Titel" (§§ 15 ff. Professurenreglement ZHAW) und
"Übergangsbestimmungen" (§§ 20 f. Professurenreglement ZHAW)
Normen zur Führung und zur Weiterführung des Titels Professorin bzw. Professor ZHAW.
3.4 Nach
§ 15 Abs. 1 Professurenreglement ZHAW sind Professorinnen und
Professoren mit der Ernennung berechtigt, während der Dauer der Anstellung den
Titel Professorin ZHAW oder Professor ZHAW zu führen.
Professorinnen und Professoren, die aus Altersgründen aus
der ZHAW ausscheiden, dürfen diesen Titel laut § 16 Professurenreglement ZHAW
stets weiterführen (Abs. 1), Professorinnen und Professoren, die aus
anderen Gründen aus der Hochschule ausscheiden, nur dann, wenn der Beschwerdegegner
auf Antrag der Rektorin oder des Rektors die Weiterführung des Titels
ausnahmsweise bewilligt (Abs. 2).
Für Dozierende nach bisherigem Recht, denen vor
Inkrafttreten dieses Reglements der Titel Professorin ZFH oder Professor ZFH
verliehen worden ist und die aus der ZHAW ausgeschieden sind, bleibt das
bisherige Recht anwendbar (§ 20 Abs. 1 Professurenreglement ZHAW).
Das bedeutet insbesondere, dass diese Personen den Titel Professorin bzw.
Professor weiterführen dürfen (ABl 2024-08-09, S. 24, auch zum
Folgenden). Für Angestellte, die gemäss bisherigem Recht berechtigt sind, den
vor Inkrafttreten dieses Reglements vom Beschwerdegegner verliehenen Titel
Professorin ZFH oder Professor ZFH zu tragen und keine Professur
innehaben, gelten die §§ 16 und 17 sinngemäss (§ 20 Abs. 2 Professurenreglement
ZHAW). Das heisst, sie dürfen den Titel weiterführen, wenn sie aus
Altersgründen aus der Hochschule ausscheiden, nicht aber, wenn sie aus anderen
Gründen die Hochschule verlassen. Auch hier kann der Beschwerdegegner auf
Antrag der Rektorin oder des Rektors in Ausnahmefällen die Weiterführung des Titels
bewilligen.
Angestellte, die eine Professur der ZHAW innehaben und
denen der Titel Professorin ZFH oder Professor ZFH verliehen worden
ist, tragen ab Inkrafttreten dieses Reglements den Titel Professorin ZHAW
oder Professor ZHAW (§ 20 Abs. 3 Professurenreglement ZHAW). Für
Inhaberinnen und Inhaber von Professuren, deren Anstellung vor Inkrafttreten
dieses Reglements verfügt worden ist, erfolgt die Verleihung des Titels einer
Professorin ZHAW oder eines Professors ZHAW nach bisherigem Recht
(§ 20 Abs. 4 Professurenreglement ZHAW).
4.
4.1 Die
Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen § 15 Abs. 1 und
§ 16 Professurenreglement ZHAW sowie – eventualiter – gegen § 20 Abs. 1 Professurenreglement ZHAW. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass diese
Regelungen bzw. die damit getroffene Neuregelung der Führung des Titels
Professorin oder Professor ZHAW gegen das Verhältnismässigkeitsprinzip,
das Willkürverbot und das Gebot der Rechtsgleichheit (Art. 5 Abs. 2,
Art. 8 Abs. 1 und Art. 9 der Bundesverfassung
vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) verstiessen.
Während der Professorentitel nach altem Recht auch bei
nicht altershalbem Ausscheiden habe weitergetragen werden dürfen, solange ihn
eine Professorin bzw. ein Professor sechs Jahre innegehabt habe, führe die neue
Regelung zu einem plötzlichen Entzug des Titels bei nicht altershalbem
Ausscheiden aus der ZHAW. Dabei lasse sich schon grundsätzlich fragen, was der
Sinn und Zweck dieser Regelung sein solle, bzw. sei
kein öffentliches Interesse daran erkennbar, langjährigen Professorinnen und
Professoren bei ihrem Ausscheiden den Titel Professorin bzw. Professor ZHAW
zu entziehen. Des Weiteren sei das private Interesse am wirtschaftlichen
Fortkommen "(Vorteile bei der Jobbewerbung, erleichterter Erhalt von
Lehraufträgen, Lohnvorteile bei neuer Anstellung, vermehrte Einladung zu
Konferenzen, Fachtagungen, Publikationen, Reputationsvorteile, etc.)"
unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit höher zu gewichten als die nicht
ersichtlichen öffentlichen Interessen der ZHAW am plötzlichen Titelentzug,
"wenn die langjährige Praxis davor noch ohne Probleme anders" gewesen
sei. Darüber hinaus würden die "jetzigen" Professorinnen und
Professoren der ZHAW in Anwendung der neuen Regelung gegenüber den bisherigen
Professorinnen und Professoren der ZHAW, für welche noch das alte Reglement
gegolten habe, ohne sachlichen Grund benachteiligt und enthalte § 20 Professurenreglement
ZHAW weder Übergangsfristen für die noch angestellten Professorinnen und
Professoren noch berücksichtige die Norm die bereits gekündigten, aber noch
nicht ausgeschiedenen Professorinnen und Professoren, obschon die besonderen
Gründe des öffentlichen Dienstverhältnisses, des wirtschaftlichen Fortkommens
und des begründeten Vertrauens in eine gutgläubig getätigte Investition des langjährigen
Verbleibens an der ZHAW für ein gewichtiges privates Interesse am
Vertrauensschutz sprächen. Das öffentliche Interesse an einer Inkraftsetzung
neuer Regelungen ohne Verzug vermöchte hier nicht als sachlicher Grund zu
dienen.
4.2
4.2.1 In der Regel stellen Rechtsetzungsakte keine
Vertrauensgrundlage dar. Das Prinzip des Vertrauensschutzes (Art. 9 BV)
steht einer Änderung des geltenden Rechts grundsätzlich nicht entgegen. Die
Privaten können nicht ohne Weiteres auf den Fortbestand eines geltenden Gesetzes
vertrauen, sondern müssen mit dessen Revision rechnen. Immerhin kann der Gesetzgeber
im Licht des Vertrauensschutzes verpflichtet sein, unter besonderen Umständen
eine angemessene Übergangsregelung vorzusehen. Dies ist dann der Fall, wenn die
Privaten durch eine unvorhersehbare Rechtsänderung in schwerwiegender Weise in
ihren gestützt auf die bisherige gesetzliche Regelung getätigten Dispositionen
getroffen werden und keine Möglichkeit der Anpassung an die neue Rechtslage
haben. Hier ergibt sich aus dem Prinzip des Vertrauensschutzes unter Umständen
ein Anspruch auf eine angemessene Übergangsregelung. Namentlich trifft dies zu,
wenn in wohlerworbene Rechte eingegriffen wird oder sich der Gesetzgeber über
frühere eigene Zusicherungen hinwegsetzt, welche den Privaten zu nicht wieder
rückgängig zu machenden Dispositionen veranlasst haben (BGE 134 I 23 E. 3.3 ff.
mit Hinweisen, 122 II 113 E. 3b/cc).
4.2.2
Gemäss dem Beschwerdegegner bezweckt der Neuerlass des beanstandeten
Professurenreglements eine Aufwertung des Professorinnen- und Professorentitels
ZHAW bzw. die Erhöhung der Integrität und des Wertes dieses Titels. Gerade die
beanstandete Regelung zur Weiterführung des Titels Professorin bzw. Professor ZHAW
diene ausserdem der Vermeidung von Missverständnissen, weil der Titel eine
Verbindung zur Hochschule suggeriere, die bei aus dem Hochschuldienst
ausgeschiedenen Personen grundsätzlich nicht mehr gegeben sei. Diese Begründung
ist nachvollziehbar, handelt es sich bei den Professorinnen und Professoren ZHAW
nach dem Willen des Gesetzgebers doch um eine eigenständige Personalkategorie
(§ 12 Abs. 1 lit. a FaHG) und ist das Recht, den Titel zu
führen, entsprechend an eine Professur, das heisst eine Stelle gemäss
Stellenplanung, geknüpft (siehe zum Ganzen auch Regierungsrat, Antrag und
Weisung vom 18. Dezember 2019 zur Vorlage 5589 Fachhochschulgesetz,
S. 5 ff.). Der Professorentitel ist hier mit anderen Worten kein
akademischer Grad wie ein Doktortitel, sondern bezieht sich auf die ausgeübte
Funktion an einer kantonalen Fachhochschule.
Damit liegen – entgegen der Beschwerde – sachlich haltbare
Gründe für die Rechtsänderung vor. Diese zeichnete sich zudem schon seit Jahren
ab. So sind nicht nur im Kanton Zürich, sondern schweizweit schon seit Längerem
Bemühungen im Gang, eine bessere Profilierung, Akzeptanz bzw. Reputation und
Positionierung der Fachhochschulprofessorinnen und -professoren im Vergleich
mit den Universitätsprofessorinnen und -professoren zu erreichen (vgl. etwa Staatssekretariat
für Bildung, Forschung und Innovation, Massnahmen zur Förderung des wissenschaftlichen
Nachwuchses in der Schweiz, Bericht des Bundesrats in Erfüllung des Postulats
WBK-SR [12.3343], Bern 2014, S. 64 f.). Bereits auf Beginn des Herbstsemesters
2010/2011 hatte der Beschwerdegegner vor diesem Hintergrund mit Erlass des Titelreglements
die Anforderungen an die Verleihung des Titels Professorin bzw. Professor ZFH
verschärft (vgl. Beschwerdegegner, Medienmitteilung "Neue Regelung für die
Verleihung des Professorinnen- und Professorentitels an der Zürcher
Fachhochschule" vom 19. Juli 2010, abrufbar unter
<https://www.zh.ch/de/news-uebersicht/medienmitteilungen>). Nach dem
Inkrafttreten des Art. 63a BV betreffend die Koordination und
Gewährleistung der Qualitätssicherung im schweizerischen Hochschulwesen sowie
des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes vom 30. September 2011
(SR 414.20) sahen sich der kantonale Gesetz- und der Beschwerdegegner dann
– wie letzterer vorbringt – veranlasst, nochmals weitergehende Massnahmen in
diese Richtung zu unternehmen. Die Angleichung der bisherigen grosszügigen
Regelung betreffend die Weiterführung des Titels Professorin bzw. Professor
nach dem Ausscheiden aus dem Dienst der Fachhochschule(n) an diejenige, wie sie
schon seit vielen Jahren für die Professorinnen und Professoren an der
Universität Zürich gilt (§ 8 Abs. 6 der Universitätsordnung der
Universität Zürich vom 4. Dezember 1998 [LS 415.111]; siehe auch Art. 9
Abs. 3 und Art. 10a Abs. 2 der Verordnung des ETH-Rates über die
Eidgenössischen Technischen Hochschulen Zürich und Lausanne vom
13. November 2003 [SR 414.110.37]; BVGr, 6. April 2022,
A-4744/2019, E. 6.2.2 f. und E. 16), kam daher keineswegs
unerwartet.
Weiter gilt es zu beachten, dass die Führung des Titels
Professorin bzw. Professor ZFH grundsätzlich schon unter Geltung der
bisherigen Regelung an die Tätigkeit an einer der drei kantonalen
Fachhochschulen gebunden war; der angefochtene Erlass bringt für die bisherigen
Angestellten der Fachhochschulen nur insofern eine Änderung mit sich, als die
Möglichkeit einer Weiterführung des Titels nach der Beendigung ihrer
Fachhochschultätigkeit eingeschränkt wird. Dank der Übergangsregelungen in
§ 20 Abs. 2 und Abs. 4 Professurenreglement ZHAW verlieren
Inhaberinnen und Inhaber von Professuren, die gemäss bisherigem Recht
berechtigt waren, den Titel Professorin ZFH oder Professor ZFH zu
tragen, diesen nicht, solange sie angestellt bleiben, und
richtet sich die Verleihung neuer Professorentitel an bestehende Angestellte
nach dem bisherigen (weniger strengen) Recht. Das heisst, die beanstandete
Neuregelung trifft nur Personen mit einem Professorentitel ZFH, die nach
Inkrafttreten des Reglements aus dem Dienst der ZHAW ausscheiden. Wird ihnen
die Titelweiterführung diesfalls in Anwendung des neuen Rechts verweigert,
liegt weder ein Eingriff in ein wohlerworbenes Recht vor noch läuft die
Verweigerung einer früheren Zusicherung des Gesetzes- bzw. Verordnungsgebers
zuwider, die Anlass zu irreversiblen Dispositionen ihrerseits geboten hätte,
weshalb der Vertrauensschutz auch insofern keine Übergangsregelung erfordert. Namentlich brauchte der Beschwerdegegner nicht eine der
üblichen Kündigungsfrist entsprechende Übergangsfrist vorzusehen, da er nicht
davon ausgehen musste, Professorinnen und Professoren ZFH seien nur wegen
dieses Titels bei der Hochschule tätig.
4.3 Weitergehende
Ansprüche vermag der Beschwerdeführer aus dem Grundsatz der
Verhältnismässigkeit hier für sich nicht abzuleiten. Soweit er geltend macht,
der Beschwerdegegner habe den besonderen Umständen seines Falls – Kündigung kurz
vor und Beendigung des Anstellungsverhältnisses nach der Publikation des angefochtenen
Erlasses – nicht hinreichend Rechnung getragen bzw. keine umfassende
Interessenabwägung vorgenommen, wäre dies im Rahmen eines Verfahrens betreffend
(die Verweigerung der) Titelweiterführung geltend zu machen. § 16 Abs. 2 Professurenreglement ZHAW lässt hinreichend Raum, um im Einzelfall besonderen
Situationen Rechnung zu tragen.
Gleiches gilt insofern, als der Beschwerdeführer beanstandet,
dass er, wenn er zwei Monate früher gekündigt hätte, seinen Professorentitel
hätte behalten können bzw. dass er ohne sachlichen Grund anders behandelt werde
als Professorinnen und Professoren, die bereits vor Inkrafttreten des Professurenreglements
ZHAW aus anderen Gründen aus dem Dienst der Hochschule getreten sind. Was dagegen
die allgemein(er) formulierte Rüge der Ungleichbehandlung von Professorinnen
und Professoren anbelangt, die bereits vor Inkrafttreten des Professurenreglements
ZHAW aus anderen Gründen aus dem Dienst der Hochschule getreten sind, und
solchen, die bei Inkrafttreten bereits über einen Professorentitel verfügten,
aber erst danach aus anderen Gründen ausscheiden, erweist sich diese als
unbegründet. Erstere stehen nicht mehr in einer besonderen Rechtsbeziehung zur
Hochschule und fallen auch nicht mehr unter das Professurenreglement. Bei ihnen
gelangte stattdessen noch § 10 Abs. 1 aPVF zur Anwendung (siehe auch
betreffend die allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätze BGE 144 V 210 E. 4.3.1). Damit besteht zwischen den genannten Personengruppen ein
wesentlicher Unterschied, welcher eine ungleiche Behandlung zumindest nicht als
unhaltbar erscheinen lässt.
5.
5.1 Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
5.2 Dem
Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
Der obsiegende Beschwerdegegner ersucht ebenfalls um
Zusprechung einer Parteientschädigung. Gestützt auf § 17 Abs. 2 lit. a VRG hat das Gemeinwesen in der Regel keinen Anspruch auf eine
Parteientschädigung, weil das Erheben und Beantworten von Rechtsmitteln zu den
angestammten amtlichen Aufgaben gehört und die Behörden gegenüber den Privaten
meist über einen Wissensvorsprung verfügen (Kaspar Plüss, Kommentar VRG,
§ 17 N. 51). Vorliegend ist kein Grund ersichtlich, von diesem
Grundsatz abzuweichen.
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 95.-- Zustellkosten,
Fr. 2'595.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Parteientschädigungen
werden nicht zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Sie ist binnen
30 Tagen ab
Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
6. Mitteilung an
die Parteien.