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Entscheid

AN.2024.00007

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: AN.2024.00007

22. Mai 2025Deutsch15 min

(URT.2025.26284)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

AN.2024.00007

Urteil

der 3.

Kammer

vom 22. Mai 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz),

Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker,

Verwaltungsrichter Daniel Schweikert, Verwaltungsrichter Franz Kessler Coendet,

Gerichtsschreiberin Eva Heierle.

In Sachen

A,

Beschwerdeführerin,

gegen

Regierungsrat des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Hundeverordnung

(Änderung vom 18. Dezember 2024),

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

Mit am 20. Dezember 2024 im Amtsblatt publiziertem

Beschluss Nr. 1329 vom 18. Dezember 2024 (ABl 2024-12-20,

Meldungsnummer RS-ZH03-0000000848) änderte der Regierungsrat des Kantons Zürich

§ 5 Abs. 1 der Hundeverordnung vom 25. November 2009 (HuV,

LS 554.51) insofern ab, als er in lit. e dieser Bestimmung neu den

Rottweiler in die Rassetypenliste II im Sinn von § 8 Abs. 2 des

Hundegesetzes vom 14. April 2008 (HuG, LS 554.5) aufnahm (Rassetypen

mit erhöhtem Gefährdungspotenzial, deren Erwerb, Zucht und Zuzug nach § 8 Abs. 1 HuG verboten ist). Wer bereits vor dem Inkrafttreten dieser

Änderung einen Hund des Rassetyps Rottweiler gehalten hat, hat gemäss der

Übergangsregelung im Beschluss vom 18. Dezember 2024 innerhalb von sechs

Monaten nach dem Inkrafttreten der Änderung eine Haltebewilligung im Sinn des

§ 30 HuG zu beantragen (Abs. 1). Das Veterinäramt (VETA) kann bei

diesen Hunden im Einzelfall von der Wesensbeurteilung nach § 25 Abs. 2 HuV absehen, insbesondere unter Berücksichtigung des Alters des

Hundes und der Dauer seiner Haltung (Abs. 2).

Der Regierungsrat setzte diese Verordnungsänderung auf den

1. Januar 2025 in Kraft (Dispositivziffer II des Beschlusses vom

18. Dezember 2024). Er kürzte die Beschwerdefrist auf zehn Tage ab

(Dispositivziffer III) und entzog dem Lauf der Beschwerdefrist sowie der

Einreichung einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung

(Dispositivziffer IV).

Erwägungen

II.

A führte am 23. Dezember 2024 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Beschlusses vom

18.

Dezember 2024. Die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich beantragte

mit Beschwerdeantwort vom 13. Januar 2025 namens des Regierungsrats, die

Beschwerde sei abzuweisen. A äusserte sich nicht mehr.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. d und Abs. 2 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)

sowie Art. 79 Abs. 2 der Kantonsverfassung vom 27. Februar 2005

(KV, LS 101) zuständige (einzige) Instanz für die Beurteilung von

Beschwerden gegen regierungsrätliche Verordnungen. Über Rechtsmittel gegen

Erlasse entscheidet das Gericht in Fünferbesetzung (§ 38a Abs. 1 VRG).

1.2

Gemäss

§ 49 in Verbindung mit § 21b Abs. 1 VRG ist zur Anfechtung eines

Erlasses berechtigt, wer durch eine Norm in schutzwürdigen Interessen berührt

werden könnte. § 21b VRG soll auf die bundesgerichtliche Praxis verweisen

(Weisung des Regierungsrats vom 22. Oktober 2014 zum Publikationsgesetz,

Dispositiv

ABl 2014-11-07, Meldungsnummer 0090451). Demnach ist die Beschwerdelegitimation

zu bejahen, wenn zumindest eine minimale Wahrscheinlichkeit gegeben ist, dass

die beschwerdeführende Person durch den angefochtenen Erlass früher oder später

einmal unmittelbar in ihren schutzwürdigen Interessen betroffen sein könnte (BGE 146 I 62 E. 2.1; VGr, 21. Januar 2021, AN.2020.00018, E. 1.2 mit

weiteren Hinweisen). Ein bloss mittelbares oder ausschliesslich allgemeines

öffentliches Interesse reicht nicht aus; die beschwerdeführende Person muss

mithin im eigenen Interesse – und nicht in jenem der Allgemeinheit – Beschwerde

führen (BGE 136 I 49 E. 2.1; 135 I 43 E. 1.4; Martin Bertschi

in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des

Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG],

§ 21 N. 34).

Die Beschwerdeführerin ist eine im Kanton Zürich wohnhafte

Halterin eines Rottweilers. Ihre Betroffenheit durch die angefochtene Änderung

der Hundeverordnung in eigenen schutzwürdigen Interessen ist zu bejahen.

1.3 Dem Zweck

der abstrakten Normenkontrolle entsprechend hat das Verwaltungsgericht eine

rein kassatorische Entscheidbefugnis. Es kann eine angefochtene Norm weder

ändern noch ersetzen. Aufgrund der Gewalten- und der Aufgabenteilung in der

Rechtsetzung ist es ihm auch verwehrt, den rechtsetzenden Behörden verbindliche

Weisungen zum Inhalt einer Rechtsnorm zu erteilen (Marco Donatsch, Kommentar

VRG, § 20 N. 100). Soweit die vorliegende Beschwerde nicht nur auf

die Aufhebung des streitgegenständlichen Beschlusses, sondern auf eine

Ergänzung, Anpassung oder Änderung der hier interessierenden

regierungsrätlichen Verordnung bzw. die Erteilung verbindlicher Weisungen an

den Regierungsrat hinsichtlich ihres konkreten Inhalts zielen sollte, liesse

sich darauf nicht eintreten (vgl. VGr, 5. Dezember 2024, AN.2023.00016,

E. 1.3; 31. März 2021, AN.2020.00002, E. 1.2; 7. Juli 2015,

AN.2015.00001, E. 1.3).

1.4 Da die

weiteren Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist mit dem genannten

Vorbehalt auf die Beschwerde einzutreten.

2.

Mit der Beschwerde gegen einen Erlass kann die Verletzung

übergeordneten Rechts gerügt werden (§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit

§ 20 Abs. 2 VRG). Im Rahmen des abstrakten Normenkontrollverfahrens

ist die Vereinbarkeit der angefochtenen Bestimmung(en) mit dem übergeordneten

Recht zu prüfen (Art. 79 Abs. 2 KV). Das Verfahren bezweckt die

Durchsetzung der Hierarchie der Rechtsnormen (Andreas Conne, Abstrakte

Normenkontrolle im Kanton Zürich, ZBl 115/2014, S. 403 ff.,

404). Prüfungsmassstab bilden insbesondere das kantonale Verfassungs- und

Gesetzesrecht sowie das gesamte Bundesrecht (Donatsch, § 50 N. 76 in

Verbindung mit § 20 N. 94). Eine Ermessenskontrolle ist demgegenüber

bei der Erlassanfechtung grundsätzlich – und so auch hier – ausgeschlossen; das

Ermessen der rechtsetzenden Behörde ist zu respektieren (Donatsch, § 20

N. 95).

Nach der verwaltungsgerichtlichen Praxis soll ein

Aufhebungsentscheid grundsätzlich nur erfolgen, wenn sich die betreffende Norm

einer rechtskonformen Auslegung entzieht, jedoch nicht, wenn eine solche

Auslegung möglich und vertretbar ist und von inskünftiger rechtskonformer

Anwendung der angefochtenen Norm – insbesondere auch durch eine im Rahmen des

Normenkontrollverfahrens vom Verwaltungsgericht vorgegebene Auslegung –

ausgegangen werden kann (vgl. zum Ganzen VGr, 29. April 2021,

AN.2021.00003, E. 3.2 mit Hinweisen; Kaspar Plüss, Kognition im Verfahren

der abstrakten Normenkontrolle, ZBl 115/2014, S. 420 ff.,

422 f.; Ralph David Doleschal, Die abstrakte Normenkontrolle in den

Kantonen, Zürich etc. 2019, S. 756 ff.).

3.

3.1 Nach

§ 8 HuG ist der Erwerb, die Zucht sowie der Zuzug von Hunden mit erhöhtem

Gefährdungspotenzial verboten (Abs. 1); der Regierungsrat bezeichnet die

Rassetypen mit erhöhtem Gefährdungspotenzial (Rassetypenliste II;

Abs. 2). Bislang figurieren auf der Rassetypenliste II nach § 5 Abs. 1 HuV Hunde, welche mindestens 10 % Blutanteil von Hunden

folgender Rassetypen haben: American Staffordshire Terrier (lit. a), Bull

Terrier und American Bull Terrier (lit. b), Staffordshire Bull Terrier

(lit. c) sowie American Pit Bull Terrier, Pit Bull Terrier, Bandog und

Basicdog (lit. d).

3.2 Die

streitbetroffene Verordnungsänderung bzw. die Aufnahme von Hunden (mit

mindestens zehnprozentigem Blutanteil) des Rassetyps Rottweiler in die

Rassetypenliste II bringt nach dem Gesagten ein Verbot des Erwerbs, der

Zucht sowie des Zuzugs von Hunden dieses Rassetyps mit sich. Für Rottweiler,

welche bereits vor dem 1. Januar 2025 im Kanton Zürich gehalten wurden,

ist nach der übergangsrechtlichen Regelung die Erteilung einer Haltebewilligung

möglich. Die streitbetroffene Novelle führt daher nicht dazu, dass sich

bisherige Rottweilerhalterinnen und -halter von ihren Tieren trennen müssten,

weshalb kein Eingriff in die Eigentumsgarantie des Art. 26 der

Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) vorliegt.

Halterinnen und Halter von Rottweilern werden durch die angefochtene

Erweiterung der Rassetypenliste II ebenso wie die übrige Zürcher

Bevölkerung lediglich mit Blick auf eine allfällige Anschaffung eines neuen

oder weiteren Hundes dahingehend eingeschränkt, dass dieser nicht einem der

darin angeführten Rassetypen angehören darf. Eine solche Einschränkung

beeinträchtigt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die elementare

Persönlichkeitsentfaltung nicht und tangiert daher das von Art. 10

Abs. 2 BV geschützte (Grund-)Recht auf persönliche Freiheit nicht (BGE 133 I 249 [= Pra 97/2008 Nr. 22] E. 2; BGr, 27. April 2007,

2P.24/2006, E. 3.1).

Dass die Haltung von bereits registrierten Rottweilern ab dem

1. Januar 2025 unter den Vorbehalt der Erteilung einer

(Polizei-)Bewilligung gestellt wird, stellt entgegen der Beschwerdeführerin

keinen Eingriff in die Eigentumsgarantie des Art. 26 BV dar: Zwar ist

die Erteilung dieser übergangsrechtlich vorgeschriebenen Haltebewilligung an

gewisse Voraussetzungen (vgl. § 30 Abs. 2 HuG und § 25 HuV)

geknüpft und kann eine Bewilligung bei nur teilweiser Erfüllung dieser Voraussetzungen

mit Massnahmen gemäss § 18 Abs. HuG verbunden (§ 30 Abs. 1 HuG) oder, wenn die Voraussetzungen nicht (mehr) erfüllt sind oder der Hund

Verhaltensauffälligkeiten zeigt (§ 30 Abs. 4 HuG), nicht erteilt bzw.

widerrufen werden. Die entsprechenden, im Hinblick auf die Sicherheit von

Mensch und Tier zu erlassenden Massnahmen gemäss § 18 Abs. 1 HuG

setzen aber individuelle Mängel in der Hundehaltung oder ein im Tier

begründetes, konkretes Sicherheitsrisiko voraus und knüpfen mithin nicht

am Rassetyp an. Auch der Umstand, dass die Übergangsregelung für die bislang im

Kanton Zürich gehaltenen Rottweiler eine systematische Überprüfung der Umstände

ihrer Haltung sowie grundsätzlich eine Wesensbeurteilung anordnet, tangiert die

Eigentumsfreiheit der betroffenen Hundehalterinnen und -halter nicht. Nämliches

gilt für deren Anspruch auf Achtung ihrer persönlichen Freiheit.

Weiter geht damit (oder mit den aufgrund der

streitbetroffenen Erweiterung der Rassetypenliste II bzw. n§ 5 Abs. 1 lit. e HuV anwendbaren Verboten gemäss § 8 Abs. 1 HuG) entgegen dem unsubstanziierten Vorbringen der Beschwerdeführerin kein

Verstoss gegen das Verbot der Diskriminierung nach Art. 8 Abs. 2 BV

einher: Die genannte Bestimmung schützt nur natürliche Personen, und die

Haltung einer bestimmten Hunderasse stellt kein dem Diskriminierungsverbot

unterliegendes Merkmal dar. Der Vollständigkeit halber ist schliesslich darauf

hinweisen, dass Regelungen, welche an Rassetypen anknüpfen, um die

Gefährlichkeit von Hunden zu bestimmen, nach der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung vor dem Rechtsgleichheitsgebot des Art. 8 Abs. 1 BV

standhalten (BGE 132 I 7 E. 4; 133 I 249 [= Pra 97/2008

Nr. 22] E. 3.3 und E. 4; 136 I 1 E. 4; BGr, 27. April

2007, 2P.24/2006, E. 4 f.). Die Beschwerdeführerin stellt dies zu

Recht nicht in Abrede (VGr, 22. Mai 2025, AN.2024.00010, E. 9).

3.3 Nicht

gefolgt werden kann der Beschwerdeführerin, soweit sie – freilich ohne

Begründung – geltend macht, die streitbetroffene Aufnahme des Rottweilers in

die Rassetypenliste II stehe im Widerspruch zu Art. 1 des

Tierschutzgesetzes vom 16. Dezember 2005 (TSchG, SR 455) und zu

Art. 641a des Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB,

SR 210).

4.

4.1 Die

weitere Kritik der Beschwerdeführerin beschlägt nicht die Erweiterung der

Rassetypenliste II auf Hunde des Rassetyps Rottweiler, sondern richtet

sich im Kern gegen die Bestimmung des § 8 HuG. So bringt die Beschwerdeführerin

in grundlegender Weise vor, die Anknüpfung an bestimmte Hunderassentypen im

Zusammenhang mit sicherheitspolizeilich motivierten Einschränkungen der

Hundehaltung sei unzulässig bzw. verstosse gegen den

Verhältnismässigkeitsgrundsatz gemäss Art. 5 Abs. 2 BV.

4.2 Das Gebot

der Verhältnismässigkeit gemäss Art. 5 Abs 2 BV richtet sich auch an

die rechtsetzenden Behörden (VGr, 23. Mai 2012, AN.2021.00001,

E. 4.4.1 mit Hinweisen, auch zum Nachstehenden). Rechtsbestimmungen haben

demnach nicht nur geeignet und erforderlich zu sein, um den angestrebten Zweck

zu erreichen; sie dürfen auch nicht im Missverhältnis zu anderen zu beachtenden

Interessen stehen. Soweit die Einhaltung des Verhältnismässigkeitsprinzips als

allgemeiner Verfassungsgrundsatz gemäss Art. 5 Abs. 2 BV zu prüfen

ist, ist den rechtsetzenden Behörden ein weiter Gestaltungsspielraum

zuzugestehen. Zwischen dem privaten Interesse am Erwerb und an der Haltung von

Hunden eines bestimmten Rassetyps bzw. des Rassetyps Rottweiler und dem hier

massgeblichen entgegenstehenden öffentlichen Interesse am Schutz der

Bevölkerung, welches vorrangig darin besteht, die von Hunden mit erhöhtem

Gefährdungspotenzial bzw. Rottweilern ausgehenden Risiken für Menschen und

insbesondere Kinder – mithin die Gefährdung des Lebens und der

körperlichen Unversehrtheit (Art. 10 Abs. 2 BV und in seiner

besonderen Ausprägung auch Art. 11 Abs. 1 BV) – zu vermeiden, besteht

ein offensichtliches Missverhältnis. Es hält daher entgegen dem Dafürhalten der

Beschwerdeführerin vor dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz stand, dass der

Gesetzgeber in § 8 Abs. 1 HuG für Hunde mit erhöhtem

Gefährdungspotenzial Verbote und nicht bloss spezifische

Ausbildungsverpflichtungen statuiert hat (vgl. auch VGr, 22. Mai 2025, AN.2024.00010,

E. 8 und E. 9.3.4; zur Verhältnismässigkeit im Sinn von Art. 36

Abs. 3 BV im Zusammenhang mit der aus dem [von der Beschwerdeführerin

nicht thematisierten] Zuchtverbot resultierenden Einschränkung der

Wirtschaftsfreiheit gemäss Art. 27 BV vgl. VGr, 22. Mai 2025,

AN.2024.00010, E. 7).

5.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit

darauf einzutreten ist.

6.

Die Gerichtskosten sind der unterliegenden Beschwerdeführerin

aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

Satz 1 VRG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 95.-- Zustellkosten,

Fr. 2'095.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,

SR 173.110) erhoben werden. Die Beschwerde ist binnen 30 Tagen ab

Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

5. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) das Bundesamt

für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV).

Abweichende

Meinung einer Minderheit von zwei Kammermitgliedern:

(§ 71 VRG in Verbindung mit § 124 des Gesetzes über die Gerichts- und

Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess vom 10. Mai 2010 [GOG,

LS 211.1])

Eine Minderheit von zwei Mitgliedern der Kammer hätte die

Beschwerde aus den nachfolgend dargelegten Gründen gutgeheissen und die

angefochtene Verordnungsänderung aufgehoben:

§ 8 Abs. 1 HuG überträgt dem Regierungsrat die

Kompetenz zur Festlegung der verbotenen Rassetypen in der Rassetypenliste II

mit dem Ziel, ein möglichst einheitliches Sicherheitsniveau zu schaffen,

welches der Bevölkerung einen genügenden Schutz vor Hunden garantiert. Deshalb muss

die Aufnahme eines weiteren Rassetyps sachlich begründet und evidenzgestützt

erfolgen; namentlich muss nachvollziehbar sein, weshalb von Hunden dieses

Rassetyps nach dem aktuellen Kenntnisstand ein erhöhtes Gefährdungspotenzial im

Sinn des § 8 Abs. 1 HuG ausgeht. Einer Ergänzung der Rassetypenliste II

muss der Beschwerdegegner einen Massstab in Bezug auf das mit einem Rassetyp

verbundene Gefährdungspotenzial (namentlich die Schwere der Beissunfälle bzw.

Körperbau, Gebiss, Kraft, Angriffsart, Reizschwelle und weitere angeborene

Verhaltenseigenschaften, allenfalls in Verbindung mit der Häufigkeit

gefährlicher Vorfälle) zugrunde legen und grundsätzlich alle Hunderassen

einbeziehen, deren Gefährdungspotenzial nach diesem Massstab besonders hoch

ist. Für Erweiterungen der Liste verbotener Hunderassetypen aus Gründen, die

sich nicht evidenzbasiert auf das Kriterium des objektiven Gefährdungspotenzials

abstützen, sondern sich primär an Einzelfällen orientieren, bietet das Gesetz

keine Grundlage.

Vorliegend ist nicht ersichtlich, welche sachlichen Gründe

dafür sprechen, die Rassetypenliste II mit dem Rottweiler zu ergänzen. Die

in der Statistik des VETA ausgewiesene Gesamtzahl der von Rottweilern

ausgehenden Beissverletzungen bei Menschen im Kanton Zürich ist in den

vergangenen Jahren gesunken, während gleichzeitig die Anzahl der Vorfälle mit

Verletzungen durch Hunde aller Rassen deutlich gestiegen ist. Dies bedeutet

aber, dass nach der statistischen Entwicklung der letzten Jahre das relative

Gefährdungspotenzial der Rottweiler im Vergleich zu anderen Hunderassen gerade

abgenommen hat, denn in Bezug auf die Schwere potenzieller Beissunfälle, wie

sie sich etwa aus Körperbau, Gebiss, Kraft, Angriffsart, Reizschwelle und

weiteren angeborenen Verhaltenseigenschaften ergibt, liegen keine neuen

Erkenntnisse vor.

Mit der streitgegenständlichen Verordnungsänderung wird

eine Hunderasse verboten, ohne dass das Gefährdungspotenzial unterschiedlicher

Rassetypen nach einem objektiven Massstab und im Rahmen einer Gesamtbetrachtung

zumindest der im Kanton Zürich häufig vorkommenden Rassetypen beurteilt wird,

während andere ebenso gefährliche oder gefährlichere Hunderassen zulässig

bleiben. Deshalb besteht die Gefahr, dass Personen, die ohne das Verbot einen

Rottweiler erworben hätten, auf solche weiterhin zulässigen Rassen ausweichen,

die in Bezug auf Körperbau, Gebiss, Kraft und Angriffsart einem Rottweiler

ähnlich, aber nicht verboten sind. Somit wird die insgesamt bestehende

Gefährdung durch das Verbot nicht abnehmen, sondern unverändert bleiben oder

allenfalls gar zunehmen. Das Verbot verletzt deshalb das Rechtsgleichheitsgebot

(dazu auch nachfolgend) und verstösst mangels Eignung gegen das

Verhältnismässigkeitsprinzip.

Die Eignung der Massnahme ist zudem dadurch infrage

gestellt, dass sich der Verordnungsgeber, wie in der Beschwerdeantwort

dargelegt, nicht nur in Bezug auf das noch tolerierbare Gefährdungspotenzial,

sondern auch in Bezug auf die Auswahl der zu verbietenden Rassetypen (nebst

anderen Gesichtspunkten) am subjektiven Sicherheitsbedürfnis der Bevölkerung

orientiert. Soweit dieses nicht mit dem objektiven Gefährdungspotenzial der

betreffenden Rassetypen korreliert, können darauf gegründete Verbote zum

Ausweichen auf andere Hunderassen mit einem objektiv betrachtet gleichen oder

allenfalls gar höheren Gefährdungspotenzial führen. Dazu kommt, dass der

Regierungsrat bloss vermutet, dass das Sicherheitsempfinden der Bevölkerung

spezifisch durch Rottweiler beeinträchtigt werde; auch diese Annahme ist nicht

empirisch belegt.

Der Beschwerdegegner hat eine Neubeurteilung des

Gefährdungspotenzials ausschliesslich des Rottweilers vorgenommen, während

andere Hunderassen (wie beispielsweise Schäferhundeartige), von welchen

zumindest die Beisshäufigkeit und prima facie wohl auch die Anatomie vermuten

lassen, dass sie ein ähnliches Gefährdungspotenzial wie Rottweiler aufweisen

könnten, nicht neu beurteilt wurden. Diese Ungleichbehandlung lässt sich im

Kanton Zürich nach Auffassung der Kammerminderheit auch nicht durch externe

Gesichtspunkte wie den kulturellen Stellenwert einer Hunderasse oder die

Vertrautheit der Bevölkerung mit bestimmten Rassen rechtfertigen. Somit

verletzt die isolierte Neubeurteilung des Rassetyps Rottweiler und dessen

isolierte Aufnahme in die Rassetypenliste II das Rechtsgleichheitsgebot.

Unter den vorgenannten Umständen kann offenbleiben, ob das

in § 8 HuG vorgesehene Verbot des Erwerbs, der Zucht sowie des Zuzugs von

Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotenzial, auf welches sich die Hundeverordnung

stützt, auch aus heutiger Sicht noch vor dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit

(Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 2 Abs. 2 KV) standhält. Immerhin

erscheint es fraglich, ob das Verbot bestimmter Hunderassen bzw. Rassetypen

angesichts der zur Erreichung des angestrebten Sicherheitsniveaus bestehenden

alternativen Handlungsmöglichkeiten (wie etwa der Einführung einer

Bewilligungspflicht für diese Rassetypen, obligatorischer Hundehaltekurse und

Prävention) noch als erforderlich gelten kann.

Somit überschreitet der Regierungsrat die ihm durch

§ 8 Abs. 2 HuG delegierte Rechtsetzungskompetenz, wenn er – geleitet

von der medialen Aufmerksamkeit für einzelne tragische Vorfälle – die

Rassetypenliste II durch eine einzelne Hunderasse ergänzt, ohne einen

evidenzbasierten Massstab für die Beurteilung des objektiven

Gefährdungspotenzials der Hunderassen vorzulegen und andere ebenso gefährliche

und gefährlichere Hunderassen ebenfalls in diese Liste einzubeziehen. Die

Massnahme verstösst zudem mangels Eignung gegen das Verhältnismässigkeitsprinzip

und sie verletzt das Rechtsgleichheitsgebot. Demzufolge hätte die

Kammerminderheit die Verordnungsänderung aufgehoben (vgl. zum Ganzen jeweils

die Minderheitsmeinung zu den Urteilen vom 22. Mai 2025 in den

Verfahren AN.2024.00010, AN.2024.00013 sowie AN.2025.00001).

Für

richtiges Protokoll,

Die

Gerichtsschreiberin:

Eva

Heierle