AN.2024.00010
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: AN.2024.00010
24. Januar 2025Deutsch14 min
(URT.2025.25973)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
Postfach
8090 Zürich
Telefon 043 257 50 30
Auszug aus dem Protokoll
AN.2024.00010 In
Sachen
A,
vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Regierungsrat
des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Hundeverordnung (Änderung vom 18. Dezember 2024).
Der Abteilungspräsident
(André
Moser)
erwägt:
1.
Mit Beschluss Nr. 1329 vom 18. Dezember 2024 (ABl 2024-12-20,
Meldungsnummer RS-ZH03-0000000848) änderte der Regierungsrat § 5
Abs. 1 der Hundeverordnung vom 25. November 2009 (HuV,
LS 554.51) insofern ab, als er in lit. e dieser Bestimmung neu den
Rottweiler in die Rassetypenliste II im Sinn von § 8 Abs. 2 des
Hundegesetzes vom 14. April 2008 (HuG, LS 554.5) aufnahm (Rassetypen
mit erhöhtem Gefährdungspotenzial, deren Erwerb, Zucht oder Zuzug nach § 8 Abs. 1 HuG verboten ist). Als Übergangsbestimmungen ordnete der
Regierungsrat an, dass, wer bereits vor dem Inkrafttreten dieser Änderung einen
Hund des Rassetyps Rottweiler gehalten habe, innerhalb von sechs Monaten nach
dem Inkrafttreten der Änderung eine Haltebewilligung gemäss § 30 HuG zu
beantragen habe (Abs. 1). Das Veterinäramt könne bei diesen Hunden im
Einzelfall von der Wesensbeurteilung gemäss § 25 Abs. 2 HuV absehen,
insbesondere unter Berücksichtigung des Alters des Hundes und der Dauer seiner
Haltung (Abs. 2). Der Regierungsrat setzte diese Verordnungsänderung auf
den 1. Januar 2025 in Kraft (Dispositivziffer II des Beschlusses). Die
Beschwerdefrist kürzte er auf zehn Tage ab (Dispositivziffer III). Dem Lauf der
Beschwerdefrist und der Einreichung einer Beschwerde entzog er die
aufschiebende Wirkung (Dispositivziffer IV).
Mit am 30. Dezember 2024 persönlich überbrachter Beschwerde
desselben Datums beantragte die Beschwerdeführerin, unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten des Regierungsrats sei § 5 Abs. 1 lit. e HuV aufzuheben. In prozessualer Hinsicht beantragte sie, es seien
superprovisorisch die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen
und die Verkürzung der Beschwerdefrist aufzuheben.
Mit
Präsidialverfügung vom 30. Dezember 2024 wies das Verwaltungsgericht die
Gesuche der Beschwerdeführerin, es seien superprovisorisch die aufschiebende
Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen und die Verkürzung der
Beschwerdefrist aufzuheben, ab und setzte dem Regierungsrat eine Frist von zehn
Tagen an, um eine Beschwerdeantwort einzureichen. Mit Eingabe vom
10. Januar 2025 kam der Regierungsrat bzw. an dessen Stelle die
Gesundheitsdirektion dieser Aufforderung nach und beantragte, unter
Kostenfolgen zulasten der Beschwerdeführerin seien die Gesuche um
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und Aufhebung der
Verkürzung der Beschwerdefrist sowie die Beschwerde abzuweisen.
2.
Nach Eingang der
Beschwerdeantwort ist nunmehr darüber zu befinden, ob im Sinn einer
vorsorglichen Massnahme die aufschiebende Wirkung der Beschwerde
wiederherzustellen und die Verkürzung der Beschwerdefrist aufzuheben sind (Regina Kiener in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar
zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich
etc. 2014 [Kommentar VRG], § 6 N. 30). Entscheide betreffend
den Entzug oder die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung stellen
prozessleitende Anordnungen dar (Kiener, § 25 N. 37), für welche die oder der
Kammervorsitzende zuständig ist (§ 18 Abs. 1 der Organisationsverordnung des
Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010 [OV VGr, LS 175.21]).
3.
3.1 Der Beschwerde an das Verwaltungsgericht
kommt gemäss § 55 in Verbindung mit § 25 Abs. 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)
aufschiebende Wirkung zu. Entzug und Wiederherstellung der aufschiebenden
Wirkung setzen besondere Gründe voraus. Es liegt im Ermessen der zuständigen
Behörden zu entscheiden, ob solche besonderen Gründe vorliegen. Weil die
aufschiebende Wirkung den gesetzlichen Regelfall darstellt und dem Interesse,
ein umstrittenes Rechtsverhältnis in der Schwebe zu halten, aus Gründen der Rechtssicherheit
erhebliche Bedeutung zukommt, soll der Entzug der aufschiebenden Wirkung die
Ausnahme darstellen. Für die sofortige Wirksamkeit müssen deshalb qualifizierte
und überzeugende Gründe sprechen, ohne dass aber ganz ausserordentliche
Umstände verlangt wären. Weil bei einem Entzug der aufschiebenden Wirkung die
Anordnung rechtswirksam wird, bevor die Rekurs- bzw. Beschwerdeinstanz deren
Rechtmässigkeit geprüft hat, ist erforderlich, dass ein schwerer Nachteil
droht, falls die aufschiebende Wirkung nicht entzogen würde. Dieser Nachteil
kann etwa in einer unmittelbaren und schweren Bedrohung hochwertiger Güter des
Einzelnen oder des Staates bestehen. Wird das Vorliegen besonderer Gründe
bejaht, ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob sich die "gegenteilige
Anordnung" als verhältnismässig erweist (Kiener, § 25 N. 26,
28 f.). Hierzu sind in erster Linie alle sich gegenüberstehenden
Interessen zu ermitteln und gegeneinander abzuwägen. Besonderes Gewicht kommt
dem Schutz von wichtigen Polizeigütern sowie der Sicherung des Vollzugs der
angefochtenen Anordnung zu (VGr, 7. Oktober 2023, VB.2023.00505,
Sachverhalt
E. 2.2; 25. Februar 2021, VB.2021.00041, E. 2.1).
Die vorerwähnten Grundsätze wurden in
erster Linie anhand von Rechtsmitteln gegen Einzelakte (Anordnungen bzw.
Verfügungen) entwickelt. Zwar gilt (§ 55 in Verbindung mit) § 25 Abs. 1 VRG, wonach dem Lauf der Rechtsmittelfrist und der Einreichung von
Rekurs bzw. Beschwerde aufschiebende Wirkung zukommt, auch bei der Anfechtung
von Erlassen (vgl. etwa VGr, 3. Juni 2021, AN.2021.00004, E. 2) und
hat es der Kantonsrat anlässlich der Totalrevision des Publikationsgesetzes
(Vorlagen-Nr. 5134) im Jahr 2015 abgelehnt, für das abstrakte
Normenkontrollverfahren als Regelfall neu keine aufschiebende Wirkung mehr
vorzusehen, wie ihm dies der Regierungsrat beantragt hatte (vgl. dessen Weisung
vom 22. Oktober 2014, ABl 2014-11-07, Meldungs-Nr. 00090451,
S. 32 f. zu § 25 VRG), die Lehre für sachgerechter hält (vgl. Kaspar
Plüss, Aufschiebende Wirkung im Verfahren der abstrakten Normenkontrolle, in: ZBl 115/2014,
414 ff., 419; Arnold Marti, Abstrakte Normenkontrolle, Klageverfahren und
weitere besondere Vorschriften, in Alain Griffel/Tobias Jaag [Hrsg.], Reform
der Zürcher Verwaltungsrechtspflege, Zürich/St. Gallen 2010, S. 103 ff.,
115) und wie es auch der Rechtslage in den meisten übrigen Kantonen entspricht
(Plüss, S. 416 f.). Auch wenn mithin die aufschiebende Wirkung bei
innerkantonal anfechtbaren Erlassen im Kanton Zürich weiterhin die Regel
bildet, bestehen doch gewisse Besonderheiten: Erlasse enthalten zumeist
zahlreiche Regelungen und gelten für eine unbestimmte Vielzahl von Personen mit
unterschiedlichsten Interessenlagen, die sich im Rahmen von Verfahren um
vorläufige Massnahmen kaum oder nur schwer ermessen lassen (Thomas Merkli, Vorsorgliche
Massnahmen und die aufschiebende Wirkung bei Beschwerden in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiären Verfassungsbeschwerden,
in: ZBl 109/2008 S. 416 ff., 425 f.). Entsprechend sollte
sich die Normenkontrollinstanz bei der Überprüfung entsprechender Festlegungen
durch den Normsetzer, was die Dringlichkeit des Regelungsanliegens betrifft,
gewisse Zurückhaltung auferlegen. Zudem ist das öffentliche Interesse am
Inkrafttreten bzw. einer sofortigen Wirksamkeit neuer Normen mit Blick auf den
generell-abstrakten Geltungsanspruch im Vergleich zur Einzelaktanfechtung
regelmässig erheblich grösser (vgl. Merkli, a.a.O.; ebenso Marti, S. 115,
der namentlich auch auf das Interesse am Vermeiden des Unterlaufens der
Neuregelung hinweist). Auch für die sofortige Wirksamkeit des umstrittenen
Erlasses müssen aber qualifizierte und überzeugende Gründe sprechen, ohne dass
ganz ausserordentliche Umstände verlangt werden, und es muss ein schwerer
Nachteil drohen, falls die aufschiebende Wirkung nicht entzogen würde (VGr,
3. Juni 2021, AN.2021.00004, E. 2, auch zum Folgenden). Die sich
gegenüberstehenden Interessen sind gegeneinander abzuwägen, wobei in die
Interessenabwägung auch die Prozessaussichten miteinbezogen werden können,
sofern sie klar zutage treten.
3.2 Im Beschluss vom 18. Dezember 2024 begründete der Regierungsrat
den Entzug der aufschiebenden Wirkung – wie auch die Verkürzung der
Beschwerdefrist (hierzu hinten E. 4) – damit, dass die Änderung der HuV
zum Ziel habe, die Sicherheit der Bevölkerung zu gewährleisten und die Zahl
schwerwiegender Beissvorfälle zu verringern. Die Gefahr schwerwiegender
Beissvorfälle werde durch die gestiegene Anzahl von Vorfällen im Jahr 2023
sowie die jüngsten Vorfälle im Oktober und Dezember 2024 belegt. Es bestehe
damit eine besondere Dringlichkeit.
Die Beschwerdeführerin macht mit
Beschwerde geltend, entgegen dem Regierungsrat sei die Anzahl der Vorfälle mit Rottweilern
im Kanton Zürich nicht gestiegen, sondern in den letzten Jahren erheblich gesunken.
Der Anteil der von Rottweilern verursachten Vorfälle mache bereits heute nur
ein Prozent aller Vorfälle aus. Sodann sei es unwahrscheinlich, dass der Entzug
der aufschiebenden Wirkung einen messbaren Einfluss auf die Anzahl der
Beissvorfälle haben werde, nachdem die Anzahl der bereits heute im Kanton Zürich
lebenden Rottweiler gemäss den Übergangsbestimmungen der Verordnungsänderung nicht
reduziert werde. Weiter sei auch nicht davon auszugehen, dass das
Gefährdungspotenzial durch Zuzüge von auswärtigen Halterinnen und Haltern von
Rottweilern während des Beschwerdeverfahrens messbar erhöht werde. Sei aber
nicht ersichtlich, dass die Anzahl der Beissvorfälle durch den Entzug der
aufschiebenden Wirkung gesenkt werden könne, liege auch kein besonderer Grund hierfür
vor. Der Entzug der aufschiebenden Wirkung sei überdies nicht verhältnismässig,
da er Tatsachen schaffe, die selbst durch die allfällige Aufhebung der
angefochtenen Verordnungsbestimmung durch das Verwaltungsgericht nicht mehr
rückgängig gemacht werden könnten. Auf Rottweiler spezialisierte Hundezüchterinnen
und Hundezüchter müssten ihre Erwerbstätigkeit einstellen und eine
Wiederaufnahme derselben sei mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden oder gar
unmöglich. Das Gleiche gelte für Personen, die in einem nicht
bewilligungspflichtigen Umfang Rottweiler züchteten. Auch Hundeausbilderinnen
sowie Halterinnen und Halter von Rottweilern wie sie – die Beschwerdeführerin –
selbst sähen sich mit einem erheblichen Aufwand für die Wesensuntersuchung
ihrer Hunde konfrontiert, wobei ihnen im Weigerungsfall der Entzug ihrer Hunde
drohe.
Die Gesundheitsdirektion führt in der
Beschwerdeantwort aus, die Zahlen zu den Beissvorfällen entstammten dem Jahresbericht
des Veterinäramts von 2023. Aus der Amicus-Datenbank gehe sodann hervor, dass im
Jahr 2022 total 352, im Jahr 2023 363 und im Jahr 2024 358 Hunde des Rassetyps
Rottweiler (darunter auch erkennbare Mischlinge) im Kanton Zürich gehalten worden
seien. Dargelegt worden sei auch, dass Vorfälle mit Rottweilern, womit insbesondere
Beissvorfälle gemeint seien, häufig überdurchschnittlich schwer ausfielen.
Namentlich zwei Ereignisse im Oktober 2024 hätten denn auch deutlich gemacht,
dass von Rottweilern eine erhebliche und erhöhte Gefahr für Leib und Leben
ausgehen könne und in anderen Kantonen seien Rottweiler bereits verboten oder
unter Bewilligungspflicht gestellt. Angesichts der Schwere dieser Vorfälle und
des allgemeinen Anstiegs von Beissvorfällen habe ohne Weiteres ein besonderer
Grund für den Entzug der aufschiebenden Wirkung vorgelegen, mit welchem
insbesondere der Erwerb, der Zuzug und die Zucht und damit jegliche Ausweitung
der Population an Rottweilern im Kanton Zürich, die zweifelsohne mit der
jederzeitigen Gefahr weiterer, auch schwerer Beissvorfälle verbunden wäre,
verhindert werden könne. Auch bezüglich der bereits bestehenden Population an
Rottweilern, die nicht reduziert werden solle, könne die Gefahr von
schwerwiegenden Vorfällen durch die nun unmittelbar in Kraft getretene
Bewilligungspflicht verringert werden, welche es dem Veterinäramt ermögliche,
bei Bedarf die Bewilligung mit Auflagen zu versehen oder gänzlich zu
verweigern, was zu einer Stärkung der Sicherheit führe. Auch mit der nun
unmittelbar geltenden Leinen- und Maulkorbpflicht für Rottweiler aus
auswärtigen Haltungen könne das Vorfallrisiko unverzüglich erheblich verringert
werden. Der Entzug der aufschiebenden Wirkung erweise sich damit als
verhältnismässig. Angesichts der möglichen Schwere der Folgen von
Beissvorfällen mit Rottweilern falle nicht ins Gewicht, dass mit dem Entzug der
aufschiebenden Wirkung voraussichtlich nur wenige Einzelfälle tatsächlich
verhindert werden könnten. Der Entzug erweise sich auch als zumutbar, da im
Kanton wohnhafte Halterinnen und Halter von Rottweilern ihre Hunde weiterhin
halten dürften und lediglich aufgrund der Bewilligungspflicht belastet seien, wobei
ihnen für die Einreichung des Gesuchs eine Frist von sechs Monaten eingeräumt
werde. Demgegenüber könne der Bevölkerung nicht zugemutet werden "noch
jahrelang" auf diese ihrem Schutz dienenden Massnahmen zu warten. Der
Einwand der Beschwerdeführerin, die Wiederherstellung der aufschiebenden
Wirkung sei dringlich, da züchtenden Personen per sofort die entsprechende
Erwerbstätigkeit verboten würde, sei von vornherein nicht zu hören, sei sie
aktuell doch nicht als Züchterin tätig. Das Gesuch um Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung sei somit abzuweisen.
3.3 Eine
summarische Prüfung der Angelegenheit (vgl. Kiener, § 25 N. 35)
ergibt, dass für den Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde qualifizierte
und überzeugende Gründe sprechen und sich der Entzug als verhältnismässig
erweist. Auch wenn Beissvorfälle mit Rottweilern statistisch während der
letzten Jahre nicht zugenommen haben dürften, kommen solche regelmässig vor und
bringen dabei angesichts der Anatomie dieser Rasse im Vergleich zu anderen
Rassen, bei denen es ebenso bzw. sogar häufiger zu solchen Vorfällen kommen
mag, naturgemäss eine erheblichere Gefahr für Leib und Leben mit sich. Die
Aufnahme des Rottweilers in die Rassetypenliste II und die in den
Übergangsbestimmungen enthaltene Bewilligungspflicht
dienen damit zweifellos dem Schutz der Bevölkerung. Ohne Weiteres nachvollziehbar ist sodann, dass die
Anzahl von Beissvorfällen mit Rottweilern – mindestens auch – von der Grösse
der Population dieser Tiere abhängt. Der Entzug der aufschiebenden Wirkung der
Beschwerde hat zur Folge, dass der Bestand an Rottweilern im Kanton Zürich per
sofort nicht erweitert werden kann und führt gleichzeitig zu einer per sofort
geltenden Leinen- und Maulkorbpflicht für Rottweiler aus auswärtigen Haltungen
(§ 8 Abs. 3 HuG). Dass dies dem verfolgten Zweck der
Verordnungsänderung dient, leuchtet jedenfalls prima facie ein. Ohne Entzug der
aufschiebenden Wirkung bestünde demgegenüber zumindest die Möglichkeit einer
Zunahme des Bestands an Rottweilern, zumal nicht ausgeschlossen werden kann,
dass sich gewisse Personen gerade im Hinblick auf das drohende Verbot bzw. noch
vor Verbindlichkeit desselben einen solchen Hund zulegen. Auch stellt die
erwähnte Maulkorbpflicht für Rottweiler – wenngleich auf Hunde auswärtiger
Halter und Halterinnen (ohne erforderliche zürcherische Haltebewilligung)
beschränkt – ein unmittelbar greifendes Mittel zur Verhinderung von
Beissvorfällen mit schweren Verletzungsfolgen dar. Insofern liegt dem Entzug
der aufschiebenden Wirkung auch eine zeitliche Dringlichkeit zugrunde. Der
Entzug der aufschiebenden Wirkung für die Dauer des Beschwerdeverfahrens mag
sodann verschiedene Grundrechte der Beschwerdeführerin (und weiterer
Betroffener) tangieren oder einschränken. Im
Hinblick auf das verfolgte Ziel des Bevölkerungsschutzes ist ihr dies jedoch
zuzumuten, zumal sie gemäss eigenen Angaben zwar Hundeausbilderin und Halterin
einer Rottweilerhündin und folglich mit einer Bewilligungspflicht konfrontiert
ist, zurzeit aber nicht als gewerbsmässige Züchterin tätig ist. Auch aus Sicht
weiterer Betroffener sind keine irreversiblen Nachteile durch die streitige
Regelung zu erkennen, wie sie etwa dann vorlägen, wenn die Übergangsbestimmung
die Sterilisierung künftig verbotener Hunde verlangen würde (vgl. Merkli,
S. 425 f., unter Hinweis auf BGE 133 I 249). Hinzu kommt, dass
das Bundesgericht die Zürcher Regelung auf Stufe des (formellen) Hundegesetzes
und damit das darin enthaltene Regelungskonzept (Erlass der Rassetypenliste II
mit den entsprechenden Verbotsfolgen) bereits abstrakt überprüft und als
verfassungskonform beurteilt hat (BGE 136 I 1 E. 4 und 5). Zwar stand
damals noch kein Verbot von Rottweilern im Raum (vgl. BGE 136 I 1 E. 5.5),
jedoch hatten bereits mehrere andere Kantone – einer Liste des Bundesamts für
Veterinärwesen folgend (vgl. BGE 133 I 249 E. 4.3 S. 257 f.) –
den Rottweiler auf ihre Liste gefährlicher Hunde gesetzt, was vom Bundesgericht
in mehreren Grundsatzentscheiden jeweils geschützt wurde (BGE 132 I 7
[Bewilligungspflicht im Kanton Basel-Landschaft]; BGE 133 I 172 [Zuchtverbot
und Bewilligungspflicht im Kanton Genf]; BGE 133 I 249 und BGr, 27. April
2007, 2P.24/2006 [Halteverbot im Kanton Wallis]). Insofern lassen auch die
mutmasslichen Prozessaussichten in der Hauptsache die Aussetzung der sofortigen
Wirksamkeit der beschlossenen Normen nicht als geboten erscheinen. Demgemäss
ist das Gesuch der Beschwerdeführerin, die aufschiebende Wirkung der
Beschwerde sei im Sinn einer vorsorglichen Massnahme wiederherzustellen,
abzuweisen.
4.
4.1 Gemäss § 53 in Verbindung mit § 22 Abs. 1 VRG kann die
Rekursinstanz die grundsätzlich 30 Tage dauernde Beschwerdefrist bei
besonderer Dringlichkeit bis auf fünf Tage abkürzen.
4.2 Diesbezüglich macht die Beschwerdeführerin geltend, dass dies ohne
sachlichen Grund bzw. ohne besondere Dringlichkeit erfolgt sei. Aufgrund des
Entzugs der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wäre die Verordnungsänderung
ohnehin am 1. Januar 2025 in Kraft getreten. Die mit der Fristabkürzung
erzielte Verfahrensbeschleunigung um 20 Tage falle insofern nicht ins
Gewicht.
Die Gesundheitsdirektion entgegnet, das
Gesuch der Beschwerdeführerin um Aufhebung der Abkürzung der Beschwerdefrist sei
mit derselben Begründung abzuweisen wie das Gesuch um Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung. Die Beschwerdeführerin sei ohne Weiteres in der Lage
gewesen, innert Frist eine ausführliche Beschwerde einzureichen. Von einer
nicht mehr vertretbaren Einschränkung des Rechtsschutzes zugunsten der
Verfahrensbeschleunigung könne keine Rede sein.
4.3 Das
Verwaltungsgericht erwog bereits in der Präsidialverfügung vom
30. Dezember 2024, der
Beschwerdeführerin sei es möglich gewesen, die Beschwerde innert der verkürzten
Beschwerdefrist auch in der Sache ausführlich zu begründen. Durch die
Verkürzung habe sie folglich keinen Nachteil erlitten; einen solchen habe sie
denn auch nicht geltend gemacht. Mit derselben Begründung ist auch das Gesuch der
Beschwerdeführerin um vorsorgliche Aufhebung der Verkürzung der Beschwerdefrist
abzuweisen. An der Klärung der Frage, ob die Rechtsmittelfrist vom
Beschwerdegegner abgekürzt werden durfte, fehlt der Beschwerdeführerin ein
Rechtsschutzinteresse. Ein solches kann namentlich nicht darin liegen, Dritten,
welche nicht innert verkürzter Frist handeln konnten, eine längere
Rechtsmittelfrist zu verschaffen. Vielmehr wäre es gegebenenfalls an diesen,
sich dagegen zur Wehr zu setzen (vgl. zu einer solchen Konstellation VGr,
26. Mai 2021, AN.2021.00006).
5.
Der
Beschwerdeführerin ist Frist anzusetzen, um zur Beschwerdeantwort Stellung zu
nehmen.
6.
Die vorliegende Verfügung stellt einen
Zwischenentscheid dar, der nur unter den Voraussetzungen von Art. 93
Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,
SR 173.110) weitergezogen werden kann (Kiener, § 6 N. 32).
Demgemäss
verfügt der Abteilungspräsident:
1. Die Gesuche der Beschwerdeführerin, im Sinn einer
vorsorglichen Massnahme seien die aufschiebende Wirkung der Beschwerde
wiederherzustellen und die Verkürzung der Beschwerdefrist aufzuheben, werden
abgewiesen.
Erwägungen
2.
Der Beschwerdeführerin läuft
eine Frist von 10 Tagen von der Zustellung dieser Verfügung an gerechnet, um zur
Beschwerdeantwort vom 10. Januar 2025 schriftlich Stellung zu nehmen. Bei
Säumnis würde Verzicht auf Stellungnahme angenommen.
3.
Gegen diese Verfügung kann im
Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist innert
30.
Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
4.
Mitteilung an:
a) die Beschwerdeführerin;
b) den Beschwerdegegner.
Zürich, 14. Januar 2025 Für
richtigen Auszug,
Der
Gerichtsschreiber:
Versandt:
SUM Cyrill
Bienz