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Entscheid

AN.2024.00010

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: AN.2024.00010

24. Januar 2025Deutsch14 min

(URT.2025.25973)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3.

Abteilung

Postfach

8090 Zürich

Telefon 043 257 50 30

Auszug aus dem Protokoll

AN.2024.00010 In

Sachen

A,

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

gegen

Regierungsrat

des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend

Hundeverordnung (Änderung vom 18. Dezember 2024).

Der Abteilungspräsident

(André

Moser)

erwägt:

1.

Mit Beschluss Nr. 1329 vom 18. Dezember 2024 (ABl 2024-12-20,

Meldungsnummer RS-ZH03-0000000848) änderte der Regierungsrat § 5

Abs. 1 der Hundeverordnung vom 25. November 2009 (HuV,

LS 554.51) insofern ab, als er in lit. e dieser Bestimmung neu den

Rottweiler in die Rassetypenliste II im Sinn von § 8 Abs. 2 des

Hundegesetzes vom 14. April 2008 (HuG, LS 554.5) aufnahm (Rassetypen

mit erhöhtem Gefährdungspotenzial, deren Erwerb, Zucht oder Zuzug nach § 8 Abs. 1 HuG verboten ist). Als Übergangsbestimmungen ordnete der

Regierungsrat an, dass, wer bereits vor dem Inkrafttreten dieser Änderung einen

Hund des Rassetyps Rottweiler gehalten habe, innerhalb von sechs Monaten nach

dem Inkrafttreten der Änderung eine Haltebewilligung gemäss § 30 HuG zu

beantragen habe (Abs. 1). Das Veterinäramt könne bei diesen Hunden im

Einzelfall von der Wesensbeurteilung gemäss § 25 Abs. 2 HuV absehen,

insbesondere unter Berücksichtigung des Alters des Hundes und der Dauer seiner

Haltung (Abs. 2). Der Regierungsrat setzte diese Verordnungsänderung auf

den 1. Januar 2025 in Kraft (Dispositivziffer II des Beschlusses). Die

Beschwerdefrist kürzte er auf zehn Tage ab (Dispositivziffer III). Dem Lauf der

Beschwerdefrist und der Einreichung einer Beschwerde entzog er die

aufschiebende Wirkung (Dispositivziffer IV).

Mit am 30. Dezember 2024 persönlich überbrachter Beschwerde

desselben Datums beantragte die Beschwerdeführerin, unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten des Regierungsrats sei § 5 Abs. 1 lit. e HuV aufzuheben. In prozessualer Hinsicht beantragte sie, es seien

superprovisorisch die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen

und die Verkürzung der Beschwerdefrist aufzuheben.

Mit

Präsidialverfügung vom 30. Dezember 2024 wies das Verwaltungsgericht die

Gesuche der Beschwerdeführerin, es seien superprovisorisch die aufschiebende

Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen und die Verkürzung der

Beschwerdefrist aufzuheben, ab und setzte dem Regierungsrat eine Frist von zehn

Tagen an, um eine Beschwerdeantwort einzureichen. Mit Eingabe vom

10. Januar 2025 kam der Regierungsrat bzw. an dessen Stelle die

Gesundheitsdirektion dieser Aufforderung nach und beantragte, unter

Kostenfolgen zulasten der Beschwerdeführerin seien die Gesuche um

Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und Aufhebung der

Verkürzung der Beschwerdefrist sowie die Beschwerde abzuweisen.

2.

Nach Eingang der

Beschwerdeantwort ist nunmehr darüber zu befinden, ob im Sinn einer

vorsorglichen Massnahme die aufschiebende Wirkung der Beschwerde

wiederherzustellen und die Verkürzung der Beschwerdefrist aufzuheben sind (Regina Kiener in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar

zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich

etc. 2014 [Kommentar VRG], § 6 N. 30). Entscheide betreffend

den Entzug oder die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung stellen

prozessleitende Anordnungen dar (Kiener, § 25 N. 37), für welche die oder der

Kammervorsitzende zuständig ist (§ 18 Abs. 1 der Organisationsverordnung des

Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010 [OV VGr, LS 175.21]).

3.

3.1 Der Beschwerde an das Verwaltungsgericht

kommt gemäss § 55 in Verbindung mit § 25 Abs. 1 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)

aufschiebende Wirkung zu. Entzug und Wiederherstellung der aufschiebenden

Wirkung setzen besondere Gründe voraus. Es liegt im Ermessen der zuständigen

Behörden zu entscheiden, ob solche besonderen Gründe vorliegen. Weil die

aufschiebende Wirkung den gesetzlichen Regelfall darstellt und dem Interesse,

ein umstrittenes Rechtsverhältnis in der Schwebe zu halten, aus Gründen der Rechtssicherheit

erhebliche Bedeutung zukommt, soll der Entzug der aufschiebenden Wirkung die

Ausnahme darstellen. Für die sofortige Wirksamkeit müssen deshalb qualifizierte

und überzeugende Gründe sprechen, ohne dass aber ganz ausserordentliche

Umstände verlangt wären. Weil bei einem Entzug der aufschiebenden Wirkung die

Anordnung rechtswirksam wird, bevor die Rekurs- bzw. Beschwerdeinstanz deren

Rechtmässigkeit geprüft hat, ist erforderlich, dass ein schwerer Nachteil

droht, falls die aufschiebende Wirkung nicht entzogen würde. Dieser Nachteil

kann etwa in einer unmittelbaren und schweren Bedrohung hochwertiger Güter des

Einzelnen oder des Staates bestehen. Wird das Vorliegen besonderer Gründe

bejaht, ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob sich die "gegenteilige

Anordnung" als verhältnismässig erweist (Kiener, § 25 N. 26,

28 f.). Hierzu sind in erster Linie alle sich gegenüberstehenden

Interessen zu ermitteln und gegeneinander abzuwägen. Besonderes Gewicht kommt

dem Schutz von wichtigen Polizeigütern sowie der Sicherung des Vollzugs der

angefochtenen Anordnung zu (VGr, 7. Oktober 2023, VB.2023.00505,

Sachverhalt

E. 2.2; 25. Februar 2021, VB.2021.00041, E. 2.1).

Die vorerwähnten Grundsätze wurden in

erster Linie anhand von Rechtsmitteln gegen Einzelakte (Anordnungen bzw.

Verfügungen) entwickelt. Zwar gilt (§ 55 in Verbindung mit) § 25 Abs. 1 VRG, wonach dem Lauf der Rechtsmittelfrist und der Einreichung von

Rekurs bzw. Beschwerde aufschiebende Wirkung zukommt, auch bei der Anfechtung

von Erlassen (vgl. etwa VGr, 3. Juni 2021, AN.2021.00004, E. 2) und

hat es der Kantonsrat anlässlich der Totalrevision des Publikationsgesetzes

(Vorlagen-Nr. 5134) im Jahr 2015 abgelehnt, für das abstrakte

Normenkontrollverfahren als Regelfall neu keine aufschiebende Wirkung mehr

vorzusehen, wie ihm dies der Regierungsrat beantragt hatte (vgl. dessen Weisung

vom 22. Oktober 2014, ABl 2014-11-07, Meldungs-Nr. 00090451,

S. 32 f. zu § 25 VRG), die Lehre für sachgerechter hält (vgl. Kaspar

Plüss, Aufschiebende Wirkung im Verfahren der abstrakten Normenkontrolle, in: ZBl 115/2014,

414 ff., 419; Arnold Marti, Abstrakte Normenkontrolle, Klageverfahren und

weitere besondere Vorschriften, in Alain Griffel/Tobias Jaag [Hrsg.], Reform

der Zürcher Verwaltungsrechtspflege, Zürich/St. Gallen 2010, S. 103 ff.,

115) und wie es auch der Rechtslage in den meisten übrigen Kantonen entspricht

(Plüss, S. 416 f.). Auch wenn mithin die aufschiebende Wirkung bei

innerkantonal anfechtbaren Erlassen im Kanton Zürich weiterhin die Regel

bildet, bestehen doch gewisse Besonderheiten: Erlasse enthalten zumeist

zahlreiche Regelungen und gelten für eine unbestimmte Vielzahl von Personen mit

unterschiedlichsten Interessenlagen, die sich im Rahmen von Verfahren um

vorläufige Massnahmen kaum oder nur schwer ermessen lassen (Thomas Merkli, Vorsorgliche

Massnahmen und die aufschiebende Wirkung bei Beschwerden in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiären Verfassungsbeschwerden,

in: ZBl 109/2008 S. 416 ff., 425 f.). Entsprechend sollte

sich die Normenkontrollinstanz bei der Überprüfung entsprechender Festlegungen

durch den Normsetzer, was die Dringlichkeit des Regelungsanliegens betrifft,

gewisse Zurückhaltung auferlegen. Zudem ist das öffentliche Interesse am

Inkrafttreten bzw. einer sofortigen Wirksamkeit neuer Normen mit Blick auf den

generell-abstrakten Geltungsanspruch im Vergleich zur Einzelaktanfechtung

regelmässig erheblich grösser (vgl. Merkli, a.a.O.; ebenso Marti, S. 115,

der namentlich auch auf das Interesse am Vermeiden des Unterlaufens der

Neuregelung hinweist). Auch für die sofortige Wirksamkeit des umstrittenen

Erlasses müssen aber qualifizierte und überzeugende Gründe sprechen, ohne dass

ganz ausserordentliche Umstände verlangt werden, und es muss ein schwerer

Nachteil drohen, falls die aufschiebende Wirkung nicht entzogen würde (VGr,

3. Juni 2021, AN.2021.00004, E. 2, auch zum Folgenden). Die sich

gegenüberstehenden Interessen sind gegeneinander abzuwägen, wobei in die

Interessenabwägung auch die Prozessaussichten miteinbezogen werden können,

sofern sie klar zutage treten.

3.2 Im Beschluss vom 18. Dezember 2024 begründete der Regierungsrat

den Entzug der aufschiebenden Wirkung – wie auch die Verkürzung der

Beschwerdefrist (hierzu hinten E. 4) – damit, dass die Änderung der HuV

zum Ziel habe, die Sicherheit der Bevölkerung zu gewährleisten und die Zahl

schwerwiegender Beissvorfälle zu verringern. Die Gefahr schwerwiegender

Beissvorfälle werde durch die gestiegene Anzahl von Vorfällen im Jahr 2023

sowie die jüngsten Vorfälle im Oktober und Dezember 2024 belegt. Es bestehe

damit eine besondere Dringlichkeit.

Die Beschwerdeführerin macht mit

Beschwerde geltend, entgegen dem Regierungsrat sei die Anzahl der Vorfälle mit Rottweilern

im Kanton Zürich nicht gestiegen, sondern in den letzten Jahren erheblich gesunken.

Der Anteil der von Rottweilern verursachten Vorfälle mache bereits heute nur

ein Prozent aller Vorfälle aus. Sodann sei es unwahrscheinlich, dass der Entzug

der aufschiebenden Wirkung einen messbaren Einfluss auf die Anzahl der

Beissvorfälle haben werde, nachdem die Anzahl der bereits heute im Kanton Zürich

lebenden Rottweiler gemäss den Übergangsbestimmungen der Verordnungsänderung nicht

reduziert werde. Weiter sei auch nicht davon auszugehen, dass das

Gefährdungspotenzial durch Zuzüge von auswärtigen Halterinnen und Haltern von

Rottweilern während des Beschwerdeverfahrens messbar erhöht werde. Sei aber

nicht ersichtlich, dass die Anzahl der Beissvorfälle durch den Entzug der

aufschiebenden Wirkung gesenkt werden könne, liege auch kein besonderer Grund hierfür

vor. Der Entzug der aufschiebenden Wirkung sei überdies nicht verhältnismässig,

da er Tatsachen schaffe, die selbst durch die allfällige Aufhebung der

angefochtenen Verordnungsbestimmung durch das Verwaltungsgericht nicht mehr

rückgängig gemacht werden könnten. Auf Rottweiler spezialisierte Hundezüchterinnen

und Hundezüchter müssten ihre Erwerbstätigkeit einstellen und eine

Wiederaufnahme derselben sei mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden oder gar

unmöglich. Das Gleiche gelte für Personen, die in einem nicht

bewilligungspflichtigen Umfang Rottweiler züchteten. Auch Hundeausbilderinnen

sowie Halterinnen und Halter von Rottweilern wie sie – die Beschwerdeführerin –

selbst sähen sich mit einem erheblichen Aufwand für die Wesensuntersuchung

ihrer Hunde konfrontiert, wobei ihnen im Weigerungsfall der Entzug ihrer Hunde

drohe.

Die Gesundheitsdirektion führt in der

Beschwerdeantwort aus, die Zahlen zu den Beissvorfällen entstammten dem Jahresbericht

des Veterinäramts von 2023. Aus der Amicus-Datenbank gehe sodann hervor, dass im

Jahr 2022 total 352, im Jahr 2023 363 und im Jahr 2024 358 Hunde des Rassetyps

Rottweiler (darunter auch erkennbare Mischlinge) im Kanton Zürich gehalten worden

seien. Dargelegt worden sei auch, dass Vorfälle mit Rottweilern, womit insbesondere

Beissvorfälle gemeint seien, häufig überdurchschnittlich schwer ausfielen.

Namentlich zwei Ereignisse im Oktober 2024 hätten denn auch deutlich gemacht,

dass von Rottweilern eine erhebliche und erhöhte Gefahr für Leib und Leben

ausgehen könne und in anderen Kantonen seien Rottweiler bereits verboten oder

unter Bewilligungspflicht gestellt. Angesichts der Schwere dieser Vorfälle und

des allgemeinen Anstiegs von Beissvorfällen habe ohne Weiteres ein besonderer

Grund für den Entzug der aufschiebenden Wirkung vorgelegen, mit welchem

insbesondere der Erwerb, der Zuzug und die Zucht und damit jegliche Ausweitung

der Population an Rottweilern im Kanton Zürich, die zweifelsohne mit der

jederzeitigen Gefahr weiterer, auch schwerer Beissvorfälle verbunden wäre,

verhindert werden könne. Auch bezüglich der bereits bestehenden Population an

Rottweilern, die nicht reduziert werden solle, könne die Gefahr von

schwerwiegenden Vorfällen durch die nun unmittelbar in Kraft getretene

Bewilligungspflicht verringert werden, welche es dem Veterinäramt ermögliche,

bei Bedarf die Bewilligung mit Auflagen zu versehen oder gänzlich zu

verweigern, was zu einer Stärkung der Sicherheit führe. Auch mit der nun

unmittelbar geltenden Leinen- und Maulkorbpflicht für Rottweiler aus

auswärtigen Haltungen könne das Vorfallrisiko unverzüglich erheblich verringert

werden. Der Entzug der aufschiebenden Wirkung erweise sich damit als

verhältnismässig. Angesichts der möglichen Schwere der Folgen von

Beissvorfällen mit Rottweilern falle nicht ins Gewicht, dass mit dem Entzug der

aufschiebenden Wirkung voraussichtlich nur wenige Einzelfälle tatsächlich

verhindert werden könnten. Der Entzug erweise sich auch als zumutbar, da im

Kanton wohnhafte Halterinnen und Halter von Rottweilern ihre Hunde weiterhin

halten dürften und lediglich aufgrund der Bewilligungspflicht belastet seien, wobei

ihnen für die Einreichung des Gesuchs eine Frist von sechs Monaten eingeräumt

werde. Demgegenüber könne der Bevölkerung nicht zugemutet werden "noch

jahrelang" auf diese ihrem Schutz dienenden Massnahmen zu warten. Der

Einwand der Beschwerdeführerin, die Wiederherstellung der aufschiebenden

Wirkung sei dringlich, da züchtenden Personen per sofort die entsprechende

Erwerbstätigkeit verboten würde, sei von vornherein nicht zu hören, sei sie

aktuell doch nicht als Züchterin tätig. Das Gesuch um Wiederherstellung der

aufschiebenden Wirkung sei somit abzuweisen.

3.3 Eine

summarische Prüfung der Angelegenheit (vgl. Kiener, § 25 N. 35)

ergibt, dass für den Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde qualifizierte

und überzeugende Gründe sprechen und sich der Entzug als verhältnismässig

erweist. Auch wenn Beissvorfälle mit Rottweilern statistisch während der

letzten Jahre nicht zugenommen haben dürften, kommen solche regelmässig vor und

bringen dabei angesichts der Anatomie dieser Rasse im Vergleich zu anderen

Rassen, bei denen es ebenso bzw. sogar häufiger zu solchen Vorfällen kommen

mag, naturgemäss eine erheblichere Gefahr für Leib und Leben mit sich. Die

Aufnahme des Rottweilers in die Rassetypenliste II und die in den

Übergangsbestimmungen enthaltene Bewilligungspflicht

dienen damit zweifellos dem Schutz der Bevölkerung. Ohne Weiteres nachvollziehbar ist sodann, dass die

Anzahl von Beissvorfällen mit Rottweilern – mindestens auch – von der Grösse

der Population dieser Tiere abhängt. Der Entzug der aufschiebenden Wirkung der

Beschwerde hat zur Folge, dass der Bestand an Rottweilern im Kanton Zürich per

sofort nicht erweitert werden kann und führt gleichzeitig zu einer per sofort

geltenden Leinen- und Maulkorbpflicht für Rottweiler aus auswärtigen Haltungen

(§ 8 Abs. 3 HuG). Dass dies dem verfolgten Zweck der

Verordnungsänderung dient, leuchtet jedenfalls prima facie ein. Ohne Entzug der

aufschiebenden Wirkung bestünde demgegenüber zumindest die Möglichkeit einer

Zunahme des Bestands an Rottweilern, zumal nicht ausgeschlossen werden kann,

dass sich gewisse Personen gerade im Hinblick auf das drohende Verbot bzw. noch

vor Verbindlichkeit desselben einen solchen Hund zulegen. Auch stellt die

erwähnte Maulkorbpflicht für Rottweiler – wenngleich auf Hunde auswärtiger

Halter und Halterinnen (ohne erforderliche zürcherische Haltebewilligung)

beschränkt – ein unmittelbar greifendes Mittel zur Verhinderung von

Beissvorfällen mit schweren Verletzungsfolgen dar. Insofern liegt dem Entzug

der aufschiebenden Wirkung auch eine zeitliche Dringlichkeit zugrunde. Der

Entzug der aufschiebenden Wirkung für die Dauer des Beschwerdeverfahrens mag

sodann verschiedene Grundrechte der Beschwerdeführerin (und weiterer

Betroffener) tangieren oder einschränken. Im

Hinblick auf das verfolgte Ziel des Bevölkerungsschutzes ist ihr dies jedoch

zuzumuten, zumal sie gemäss eigenen Angaben zwar Hundeausbilderin und Halterin

einer Rottweilerhündin und folglich mit einer Bewilligungspflicht konfrontiert

ist, zurzeit aber nicht als gewerbsmässige Züchterin tätig ist. Auch aus Sicht

weiterer Betroffener sind keine irreversiblen Nachteile durch die streitige

Regelung zu erkennen, wie sie etwa dann vorlägen, wenn die Übergangsbestimmung

die Sterilisierung künftig verbotener Hunde verlangen würde (vgl. Merkli,

S. 425 f., unter Hinweis auf BGE 133 I 249). Hinzu kommt, dass

das Bundesgericht die Zürcher Regelung auf Stufe des (formellen) Hundegesetzes

und damit das darin enthaltene Regelungskonzept (Erlass der Rassetypenliste II

mit den entsprechenden Verbotsfolgen) bereits abstrakt überprüft und als

verfassungskonform beurteilt hat (BGE 136 I 1 E. 4 und 5). Zwar stand

damals noch kein Verbot von Rottweilern im Raum (vgl. BGE 136 I 1 E. 5.5),

jedoch hatten bereits mehrere andere Kantone – einer Liste des Bundesamts für

Veterinärwesen folgend (vgl. BGE 133 I 249 E. 4.3 S. 257 f.) –

den Rottweiler auf ihre Liste gefährlicher Hunde gesetzt, was vom Bundesgericht

in mehreren Grundsatzentscheiden jeweils geschützt wurde (BGE 132 I 7

[Bewilligungspflicht im Kanton Basel-Landschaft]; BGE 133 I 172 [Zuchtverbot

und Bewilligungspflicht im Kanton Genf]; BGE 133 I 249 und BGr, 27. April

2007, 2P.24/2006 [Halteverbot im Kanton Wallis]). Insofern lassen auch die

mutmasslichen Prozessaussichten in der Hauptsache die Aussetzung der sofortigen

Wirksamkeit der beschlossenen Normen nicht als geboten erscheinen. Demgemäss

ist das Gesuch der Beschwerdeführerin, die aufschiebende Wirkung der

Beschwerde sei im Sinn einer vorsorglichen Massnahme wiederherzustellen,

abzuweisen.

4.

4.1 Gemäss § 53 in Verbindung mit § 22 Abs. 1 VRG kann die

Rekursinstanz die grundsätzlich 30 Tage dauernde Beschwerdefrist bei

besonderer Dringlichkeit bis auf fünf Tage abkürzen.

4.2 Diesbezüglich macht die Beschwerdeführerin geltend, dass dies ohne

sachlichen Grund bzw. ohne besondere Dringlichkeit erfolgt sei. Aufgrund des

Entzugs der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wäre die Verordnungsänderung

ohnehin am 1. Januar 2025 in Kraft getreten. Die mit der Fristabkürzung

erzielte Verfahrensbeschleunigung um 20 Tage falle insofern nicht ins

Gewicht.

Die Gesundheitsdirektion entgegnet, das

Gesuch der Beschwerdeführerin um Aufhebung der Abkürzung der Beschwerdefrist sei

mit derselben Begründung abzuweisen wie das Gesuch um Wiederherstellung der

aufschiebenden Wirkung. Die Beschwerdeführerin sei ohne Weiteres in der Lage

gewesen, innert Frist eine ausführliche Beschwerde einzureichen. Von einer

nicht mehr vertretbaren Einschränkung des Rechtsschutzes zugunsten der

Verfahrensbeschleunigung könne keine Rede sein.

4.3 Das

Verwaltungsgericht erwog bereits in der Präsidialverfügung vom

30. Dezember 2024, der

Beschwerdeführerin sei es möglich gewesen, die Beschwerde innert der verkürzten

Beschwerdefrist auch in der Sache ausführlich zu begründen. Durch die

Verkürzung habe sie folglich keinen Nachteil erlitten; einen solchen habe sie

denn auch nicht geltend gemacht. Mit derselben Begründung ist auch das Gesuch der

Beschwerdeführerin um vorsorgliche Aufhebung der Verkürzung der Beschwerdefrist

abzuweisen. An der Klärung der Frage, ob die Rechtsmittelfrist vom

Beschwerdegegner abgekürzt werden durfte, fehlt der Beschwerdeführerin ein

Rechtsschutzinteresse. Ein solches kann namentlich nicht darin liegen, Dritten,

welche nicht innert verkürzter Frist handeln konnten, eine längere

Rechtsmittelfrist zu verschaffen. Vielmehr wäre es gegebenenfalls an diesen,

sich dagegen zur Wehr zu setzen (vgl. zu einer solchen Konstellation VGr,

26. Mai 2021, AN.2021.00006).

5.

Der

Beschwerdeführerin ist Frist anzusetzen, um zur Beschwerdeantwort Stellung zu

nehmen.

6.

Die vorliegende Verfügung stellt einen

Zwischenentscheid dar, der nur unter den Voraussetzungen von Art. 93

Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,

SR 173.110) weitergezogen werden kann (Kiener, § 6 N. 32).

Demgemäss

verfügt der Abteilungspräsident:

1. Die Gesuche der Beschwerdeführerin, im Sinn einer

vorsorglichen Massnahme seien die aufschiebende Wirkung der Beschwerde

wiederherzustellen und die Verkürzung der Beschwerdefrist aufzuheben, werden

abgewiesen.

Erwägungen

2.

Der Beschwerdeführerin läuft

eine Frist von 10 Tagen von der Zustellung dieser Verfügung an gerechnet, um zur

Beschwerdeantwort vom 10. Januar 2025 schriftlich Stellung zu nehmen. Bei

Säumnis würde Verzicht auf Stellungnahme angenommen.

3.

Gegen diese Verfügung kann im

Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist innert

30.

Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

4.

Mitteilung an:

a) die Beschwerdeführerin;

b) den Beschwerdegegner.

Zürich, 14. Januar 2025 Für

richtigen Auszug,

Der

Gerichtsschreiber:

Versandt:

SUM Cyrill

Bienz