AN.2024.00012
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: AN.2024.00012
26. März 2025Deutsch8 min
(URT.2025.26121)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
AN.2024.00012
Verfügung
des Einzelrichters
vom 26. März
2025
Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,
Gerichtsschreiberin Eva Heierle.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Regierungsrat des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Hundeverordnung
(Änderung vom 18. Dezember 2024),
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit am
20. Dezember 2024 im Amtsblatt publiziertem Beschluss Nr. 1329 vom
18. Dezember 2024 (ABl 2024-12-20, Meldungsnummer RS-ZH03-0000000848)
änderte der Regierungsrat des Kantons Zürich § 5 Abs. 1 der
Hundeverordnung vom 25. November 2009 (HuV, LS 554.51) insofern ab,
als er in lit. e dieser Bestimmung neu den Rottweiler in die
Rassetypenliste II im Sinn von § 8 Abs. 2 des Hundegesetzes vom
14. April 2008 (HuG, LS 554.5) aufnahm (Rassetypen mit erhöhtem
Gefährdungspotenzial, deren Erwerb, Zucht und Zuzug nach § 8 Abs. 1 HuG verboten ist). Wer bereits vor dem Inkrafttreten dieser Änderung einen Hund
des Rassetyps Rottweiler gehalten hat, hat gemäss der Übergangsregelung im
Beschluss vom 18. Dezember 2024 innerhalb von sechs Monaten nach dem
Inkrafttreten der Änderung eine Haltebewilligung gemäss § 30 HuG zu
beantragen (Abs. 1). Das Veterinäramt (VETA) kann bei diesen Hunden im
Einzelfall von der Wesensbeurteilung gemäss § 25 Abs. 2 HuV absehen,
insbesondere unter Berücksichtigung des Alters des Hundes und der Dauer seiner
Haltung (Abs. 2).
Der Regierungsrat setzte
diese Verordnungsänderung auf den 1. Januar 2025 in Kraft
(Dispositivziffer II des Beschlusses vom 18. Dezember 2024). Er
kürzte die Beschwerdefrist auf zehn Tage ab (Dispositivziffer III) und
entzog dem Lauf der Beschwerdefrist sowie der Einreichung einer Beschwerde die
aufschiebende Wirkung (Dispositivziffer IV).
Erwägungen
II.
A führte am 27. Dezember
2024.
Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte im Wesentlichen, die
revidierte Verordnungsbestimmung (§ 5 Abs. 1 lit. e nHuV) sei
aufzuheben. Die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich beantragte mit
Beschwerdeantwort vom 13. Januar 2025 namens des Regierungsrats, auf die
Beschwerde sei nicht einzutreten; eventualiter sei das Rechtsmittel abzuweisen.
A liess sich dazu nicht vernehmen. Mit Präsidialverfügung vom 27. Februar
2025.
wurde er aufgefordert, dem Verwaltungsgericht innert 10 Tagen ab
Erhalt dieser Verfügung seine Legitimation darzulegen, ansonsten auf die
Beschwerde nicht eingetreten werde. A kam dieser Aufforderung bis dato nicht
nach.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. d und Abs. 2 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)
sowie Art. 79 Abs. 2 der Kantonsverfassung vom 27. Februar 2005
(KV, LS 101) zuständige (einzige) Instanz für die Beurteilung von
Beschwerden gegen regierungsrätliche Verordnungen.
1.2
Zum
Entscheid ist hier der Einzelrichter berufen, da sich die Beschwerde – wie sich
sogleich zeigen wird – als offensichtlich unzulässig im Sinn des § 38b Abs. 1 lit. a VRG erweist (Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.],
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,
Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 56 N. 24; zur gegebenen
Einzelrichterkompetenz auch bei Erlassbeschwerden VGr, 26. Mai 2021,
AN.2021.00006, E. 1.2).
2.
2.1
Gemäss
§ 49 in Verbindung mit § 21b Abs. 1 VRG ist zur Anfechtung eines
Erlasses berechtigt, wer durch eine Norm in schutzwürdigen Interessen berührt
werden könnte. § 21b VRG soll auf die bundesgerichtliche Praxis verweisen
(Weisung des Regierungsrats vom 22. Oktober 2014 zum Publikationsgesetz,
Dispositiv
ABl 2014-11-07, Meldungsnummer 0090451). Demnach ist die Beschwerdelegitimation
zu bejahen, wenn zumindest eine minimale Wahrscheinlichkeit gegeben ist, dass
die beschwerdeführende Person durch den angefochtenen Erlass früher oder später
einmal unmittelbar in ihren schutzwürdigen Interessen betroffen sein könnte (BGE 146 I 62 E. 2.1; VGr, 21. Januar 2021, AN.2020.00018, E. 1.2 mit
weiteren Hinweisen). Ein bloss mittelbares oder ausschliesslich allgemeines
öffentliches Interesse reicht nicht aus; die beschwerdeführende Person muss
mithin im eigenen Interesse – und nicht in jenem der Allgemeinheit – Beschwerde
führen (BGE 136 I 49 E. 2.1; 135 I 43 E. 1.4; Martin Bertschi,
Kommentar VRG, § 21 N. 34).
Die Legitimation ist als
Sachurteilsvoraussetzung vom Verwaltungsgericht von Amtes wegen zu prüfen. Dies
entbindet die Rechtsuchenden jedoch nicht davon, ihre Legitimation zu
substanziieren, soweit diese nicht offensichtlich ist. Auch Laien haben zumindest
sinngemäss darzulegen, welchen persönlichen, konkreten Nachteil sie mit dem
Rechtsmittel abwenden wollen (Bertschi, § 49 N. 2 in Verbindung mit
§ 21 N. 38).
2.2 Der
Beschwerdeführer legt in seiner Eingabe vom 27. Dezember 2024 nicht dar,
inwiefern er von der angefochtenen Regelung unmittelbar betroffen wäre oder
inskünftig sein könnte, sondern macht vielmehr in allgemeiner Weise geltend,
die streitbetroffene Aufnahme des Rassetyps Rottweiler in die
Rassetypenliste II stelle eine unverhältnismässige Belastung der rund 350 Rottweilerhalterinnen
und -halter im Kanton Zürich sowie deren Familien dar. Diese würden durch die
Änderung der Hundeverordnung pauschal diskriminiert und stereotypisiert. Auch
könne die streitbetroffene Novelle de facto zu einem Arbeitsverbot für Berufshunde
und deren Halterinnen bzw. Halter führen, wovon Therapie- und Assistenzhunde
sowie Hunde im Sicherheitsdienst besonders betroffen wären.
Der Beschwerdegegner brachte
in der Beschwerdeantwort (zu Recht) vor, der Beschwerdeführer habe nicht
ansatzweise geltend gemacht, inwiefern er durch den angefochtenen Entscheid
aktuell persönlich betroffen sei oder später einmal betroffen sein könnte, weshalb
auf die Beschwerde nicht einzutreten sei. Daran ändere nichts, dass Abklärungen
beim Veterinäramt ergeben hätten, dass in der Hundedatenbank Amicus ein Halter
eines Rottweilerhundes mit dem Namen A und Wohnsitz in B/ZH eingetragen sei,
zumal der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren seine Privatadresse nicht
offengelegt habe.
2.3 Angesichts
der mutmasslich nicht häufig vorkommenden Kombination der hier infrage
stehenden Vor- und Nachnamen bestand bzw. besteht eine gewisse
Wahrscheinlichkeit dafür, dass es sich beim Beschwerdeführer um den Halter des
Rottweilers handelt. Allerdings wäre es diesfalls naheliegend gewesen, dass der
Beschwerdeführer die diesbezüglichen Unsicherheiten durch Ausübung seines
Replikrechts beseitigt hätte. Er liess indes die ihm mit Stempelverfügung vom
27. Januar 2025 angesetzte Frist zur Stellungnahme zur Beschwerdeantwort
ungenutzt verstreichen, weshalb unklar blieb, ob er (privat) im Kanton Zürich
wohnhaft und Halter eines Rottweilers und mithin insoweit von der angefochtenen
Verordnungsänderung persönlich betroffen ist. Das Verwaltungsgericht forderte
ihn daher mit Präsidialverfügung vom 27. Februar 2025 explizit auf, dem
Gericht innert 10 Tagen ab Zustellung der Verfügung seine Legitimation
darzulegen.
Nach § 71 VRG in
Verbindung mit Art. 138 Abs. 1 der Zivilprozessordnung vom
19. Dezember 2008 (ZPO, SR 272) erfolgt die Zustellung von
Vorladungen, Verfügungen und Entscheiden durch eingeschriebene Postsendung oder
auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung. Bleibt bei einer eingeschriebenen
Sendung der Zustellversuch erfolglos, gilt die Zustellung am siebten Tag danach
als erfolgt, sofern die Adressatin oder der Adressat ernsthaft mit einer
Zustellung rechnen musste (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO,
sogenannte Zustellfiktion; vgl. BGE 134 V 49 E. 4 f.; Kaspar
Plüss, Kommentar VRG, § 10 N. 90). Zusätzlich ist vorausgesetzt, dass
der Adressatin oder dem Adressaten beim Zustellversuch eine Abholungseinladung
in den Briefkasten gelegt wurde. Mit Zustellungen hat eine Partei immer dann zu
rechnen, wenn ein Verfahrens- oder Prozessrechtsverhältnis besteht (vgl. Plüss,
§ 10 N. 86). Ein solches verpflichtet die Beteiligten, sich so zu
verhalten, dass ihnen zum Beispiel alle Verwaltungsakte zugestellt werden
können (BGE 141 II 429 E. 3.1, 130 III 396 E. 1.2.3). Bei einem
hängigen Verfahren muss die betroffene Person mithin regelmässig ihre Post
kontrollieren und allfällige längere Abwesenheiten oder Adressänderungen von
sich aus melden. Greift die Zustellfiktion des Art. 138 Abs. 3
lit. a ZPO, braucht es keinen zweiten Zustellversuch.
Die Präsidialverfügung vom
27. Februar 2025 wurde dem Beschwerdeführer am 4. März 2025 unter der
von ihm in der Beschwerde angegebenen Geschäftsadresse von der Post (mittels
Abholungseinladung) zur Abholung gemeldet und, nachdem der Beschwerdeführer die
Verfügung bis zum 11. März 2025 nicht abgeholt hatte, am 13. März
2025 an das Verwaltungsgericht retourniert. Gemäss der Zustellfiktion gilt die
Präsidialverfügung damit als am 11. März 2025 zugestellt, zumal der
Beschwerdeführer mit einer Zustellung durch das Verwaltungsgericht rechnen
musste. Die ihm angesetzte Nachfrist zur Darlegung seiner Legitimation lief
demnach am 21. März 2025 ab (§ 11 Abs. 1 VRG). Bis heute hat
sich der Beschwerdeführer nicht vernehmen lassen. Auf die Beschwerde ist daher
androhungsgemäss nicht einzutreten.
3.
Bei diesem Ausgang wird der
Beschwerdeführer kostenpflichtig (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).
Demgemäss verfügt der Einzelrichter:
1. Auf
die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 620.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Gegen
diese Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,
SR 173.110) erhoben werden. Die Beschwerde ist binnen 30 Tagen ab
Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
5. Mitteilung
an die Parteien.