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Entscheid

AN.2024.00012

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: AN.2024.00012

26. März 2025Deutsch8 min

(URT.2025.26121)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

AN.2024.00012

Verfügung

des Einzelrichters

vom 26. März

2025

Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,

Gerichtsschreiberin Eva Heierle.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Regierungsrat des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Hundeverordnung

(Änderung vom 18. Dezember 2024),

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

Mit am

20. Dezember 2024 im Amtsblatt publiziertem Beschluss Nr. 1329 vom

18. Dezember 2024 (ABl 2024-12-20, Meldungsnummer RS-ZH03-0000000848)

änderte der Regierungsrat des Kantons Zürich § 5 Abs. 1 der

Hundeverordnung vom 25. November 2009 (HuV, LS 554.51) insofern ab,

als er in lit. e dieser Bestimmung neu den Rottweiler in die

Rassetypenliste II im Sinn von § 8 Abs. 2 des Hundegesetzes vom

14. April 2008 (HuG, LS 554.5) aufnahm (Rassetypen mit erhöhtem

Gefährdungspotenzial, deren Erwerb, Zucht und Zuzug nach § 8 Abs. 1 HuG verboten ist). Wer bereits vor dem Inkrafttreten dieser Änderung einen Hund

des Rassetyps Rottweiler gehalten hat, hat gemäss der Übergangsregelung im

Beschluss vom 18. Dezember 2024 innerhalb von sechs Monaten nach dem

Inkrafttreten der Änderung eine Haltebewilligung gemäss § 30 HuG zu

beantragen (Abs. 1). Das Veterinäramt (VETA) kann bei diesen Hunden im

Einzelfall von der Wesensbeurteilung gemäss § 25 Abs. 2 HuV absehen,

insbesondere unter Berücksichtigung des Alters des Hundes und der Dauer seiner

Haltung (Abs. 2).

Der Regierungsrat setzte

diese Verordnungsänderung auf den 1. Januar 2025 in Kraft

(Dispositivziffer II des Beschlusses vom 18. Dezember 2024). Er

kürzte die Beschwerdefrist auf zehn Tage ab (Dispositivziffer III) und

entzog dem Lauf der Beschwerdefrist sowie der Einreichung einer Beschwerde die

aufschiebende Wirkung (Dispositivziffer IV).

Erwägungen

II.

A führte am 27. Dezember

2024.

Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte im Wesentlichen, die

revidierte Verordnungsbestimmung (§ 5 Abs. 1 lit. e nHuV) sei

aufzuheben. Die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich beantragte mit

Beschwerdeantwort vom 13. Januar 2025 namens des Regierungsrats, auf die

Beschwerde sei nicht einzutreten; eventualiter sei das Rechtsmittel abzuweisen.

A liess sich dazu nicht vernehmen. Mit Präsidialverfügung vom 27. Februar

2025.

wurde er aufgefordert, dem Verwaltungsgericht innert 10 Tagen ab

Erhalt dieser Verfügung seine Legitimation darzulegen, ansonsten auf die

Beschwerde nicht eingetreten werde. A kam dieser Aufforderung bis dato nicht

nach.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. d und Abs. 2 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)

sowie Art. 79 Abs. 2 der Kantonsverfassung vom 27. Februar 2005

(KV, LS 101) zuständige (einzige) Instanz für die Beurteilung von

Beschwerden gegen regierungsrätliche Verordnungen.

1.2

Zum

Entscheid ist hier der Einzelrichter berufen, da sich die Beschwerde – wie sich

sogleich zeigen wird – als offensichtlich unzulässig im Sinn des § 38b Abs. 1 lit. a VRG erweist (Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.],

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,

Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 56 N. 24; zur gegebenen

Einzelrichterkompetenz auch bei Erlassbeschwerden VGr, 26. Mai 2021,

AN.2021.00006, E. 1.2).

2.

2.1

Gemäss

§ 49 in Verbindung mit § 21b Abs. 1 VRG ist zur Anfechtung eines

Erlasses berechtigt, wer durch eine Norm in schutzwürdigen Interessen berührt

werden könnte. § 21b VRG soll auf die bundesgerichtliche Praxis verweisen

(Weisung des Regierungsrats vom 22. Oktober 2014 zum Publikationsgesetz,

Dispositiv

ABl 2014-11-07, Meldungsnummer 0090451). Demnach ist die Beschwerdelegitimation

zu bejahen, wenn zumindest eine minimale Wahrscheinlichkeit gegeben ist, dass

die beschwerdeführende Person durch den angefochtenen Erlass früher oder später

einmal unmittelbar in ihren schutzwürdigen Interessen betroffen sein könnte (BGE 146 I 62 E. 2.1; VGr, 21. Januar 2021, AN.2020.00018, E. 1.2 mit

weiteren Hinweisen). Ein bloss mittelbares oder ausschliesslich allgemeines

öffentliches Interesse reicht nicht aus; die beschwerdeführende Person muss

mithin im eigenen Interesse – und nicht in jenem der Allgemeinheit – Beschwerde

führen (BGE 136 I 49 E. 2.1; 135 I 43 E. 1.4; Martin Bertschi,

Kommentar VRG, § 21 N. 34).

Die Legitimation ist als

Sachurteilsvoraussetzung vom Verwaltungsgericht von Amtes wegen zu prüfen. Dies

entbindet die Rechtsuchenden jedoch nicht davon, ihre Legitimation zu

substanziieren, soweit diese nicht offensichtlich ist. Auch Laien haben zumindest

sinngemäss darzulegen, welchen persönlichen, konkreten Nachteil sie mit dem

Rechtsmittel abwenden wollen (Bertschi, § 49 N. 2 in Verbindung mit

§ 21 N. 38).

2.2 Der

Beschwerdeführer legt in seiner Eingabe vom 27. Dezember 2024 nicht dar,

inwiefern er von der angefochtenen Regelung unmittelbar betroffen wäre oder

inskünftig sein könnte, sondern macht vielmehr in allgemeiner Weise geltend,

die streitbetroffene Aufnahme des Rassetyps Rottweiler in die

Rassetypenliste II stelle eine unverhältnismässige Belastung der rund 350 Rottweilerhalterinnen

und -halter im Kanton Zürich sowie deren Familien dar. Diese würden durch die

Änderung der Hundeverordnung pauschal diskriminiert und stereotypisiert. Auch

könne die streitbetroffene Novelle de facto zu einem Arbeitsverbot für Berufshunde

und deren Halterinnen bzw. Halter führen, wovon Therapie- und Assistenzhunde

sowie Hunde im Sicherheitsdienst besonders betroffen wären.

Der Beschwerdegegner brachte

in der Beschwerdeantwort (zu Recht) vor, der Beschwerdeführer habe nicht

ansatzweise geltend gemacht, inwiefern er durch den angefochtenen Entscheid

aktuell persönlich betroffen sei oder später einmal betroffen sein könnte, weshalb

auf die Beschwerde nicht einzutreten sei. Daran ändere nichts, dass Abklärungen

beim Veterinäramt ergeben hätten, dass in der Hundedatenbank Amicus ein Halter

eines Rottweilerhundes mit dem Namen A und Wohnsitz in B/ZH eingetragen sei,

zumal der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren seine Privatadresse nicht

offengelegt habe.

2.3 Angesichts

der mutmasslich nicht häufig vorkommenden Kombination der hier infrage

stehenden Vor- und Nachnamen bestand bzw. besteht eine gewisse

Wahrscheinlichkeit dafür, dass es sich beim Beschwerdeführer um den Halter des

Rottweilers handelt. Allerdings wäre es diesfalls naheliegend gewesen, dass der

Beschwerdeführer die diesbezüglichen Unsicherheiten durch Ausübung seines

Replikrechts beseitigt hätte. Er liess indes die ihm mit Stempelverfügung vom

27. Januar 2025 angesetzte Frist zur Stellungnahme zur Beschwerdeantwort

ungenutzt verstreichen, weshalb unklar blieb, ob er (privat) im Kanton Zürich

wohnhaft und Halter eines Rottweilers und mithin insoweit von der angefochtenen

Verordnungsänderung persönlich betroffen ist. Das Verwaltungsgericht forderte

ihn daher mit Präsidialverfügung vom 27. Februar 2025 explizit auf, dem

Gericht innert 10 Tagen ab Zustellung der Verfügung seine Legitimation

darzulegen.

Nach § 71 VRG in

Verbindung mit Art. 138 Abs. 1 der Zivilprozessordnung vom

19. Dezember 2008 (ZPO, SR 272) erfolgt die Zustellung von

Vorladungen, Verfügungen und Entscheiden durch eingeschriebene Postsendung oder

auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung. Bleibt bei einer eingeschriebenen

Sendung der Zustellversuch erfolglos, gilt die Zustellung am siebten Tag danach

als erfolgt, sofern die Adressatin oder der Adressat ernsthaft mit einer

Zustellung rechnen musste (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO,

sogenannte Zustellfiktion; vgl. BGE 134 V 49 E. 4 f.; Kaspar

Plüss, Kommentar VRG, § 10 N. 90). Zusätzlich ist vorausgesetzt, dass

der Adressatin oder dem Adressaten beim Zustellversuch eine Abholungseinladung

in den Briefkasten gelegt wurde. Mit Zustellungen hat eine Partei immer dann zu

rechnen, wenn ein Verfahrens- oder Prozessrechtsverhältnis besteht (vgl. Plüss,

§ 10 N. 86). Ein solches verpflichtet die Beteiligten, sich so zu

verhalten, dass ihnen zum Beispiel alle Verwaltungsakte zugestellt werden

können (BGE 141 II 429 E. 3.1, 130 III 396 E. 1.2.3). Bei einem

hängigen Verfahren muss die betroffene Person mithin regelmässig ihre Post

kontrollieren und allfällige längere Abwesenheiten oder Adressänderungen von

sich aus melden. Greift die Zustellfiktion des Art. 138 Abs. 3

lit. a ZPO, braucht es keinen zweiten Zustellversuch.

Die Präsidialverfügung vom

27. Februar 2025 wurde dem Beschwerdeführer am 4. März 2025 unter der

von ihm in der Beschwerde angegebenen Geschäftsadresse von der Post (mittels

Abholungseinladung) zur Abholung gemeldet und, nachdem der Beschwerdeführer die

Verfügung bis zum 11. März 2025 nicht abgeholt hatte, am 13. März

2025 an das Verwaltungsgericht retourniert. Gemäss der Zustellfiktion gilt die

Präsidialverfügung damit als am 11. März 2025 zugestellt, zumal der

Beschwerdeführer mit einer Zustellung durch das Verwaltungsgericht rechnen

musste. Die ihm angesetzte Nachfrist zur Darlegung seiner Legitimation lief

demnach am 21. März 2025 ab (§ 11 Abs. 1 VRG). Bis heute hat

sich der Beschwerdeführer nicht vernehmen lassen. Auf die Beschwerde ist daher

androhungsgemäss nicht einzutreten.

3.

Bei diesem Ausgang wird der

Beschwerdeführer kostenpflichtig (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).

Demgemäss verfügt der Einzelrichter:

1. Auf

die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellkosten,

Fr. 620.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Gegen

diese Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,

SR 173.110) erhoben werden. Die Beschwerde ist binnen 30 Tagen ab

Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

5. Mitteilung

an die Parteien.