AN.2024.00013
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: AN.2024.00013
24. Januar 2025Deutsch13 min
(URT.2025.25966)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
Postfach
8090 Zürich
Telefon 043 257 50 30
Auszug aus dem Protokoll
AN.2024.00013 In
Sachen
1. A,
2. B,
3. Schweizerischer
Rottweilerhunde-Club (SRC),
4. Zürcher
Hundeverband (ZHV),
alle vertreten durch RA C,
Beschwerdeführende,
gegen
Regierungsrat
des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Hundeverordnung (Änderung vom 18. Dezember 2024).
Der Abteilungspräsident
(André
Moser)
erwägt:
1.
Mit Beschluss Nr. 1329 vom 18. Dezember 2024 (ABl 2024-12-20,
Meldungsnummer RS-ZH03-0000000848) änderte der Regierungsrat § 5
Abs. 1 der Hundeverordnung vom 25. November 2009 (HuV,
LS 554.51) insofern ab, als er in lit. e dieser Bestimmung neu den
Rottweiler in die Rassetypenliste II im Sinn von § 8 Abs. 2 des
Hundegesetzes vom 14. April 2008 (HuG, LS 554.5) aufnahm (Rassetypen
mit erhöhtem Gefährdungspotenzial, deren Erwerb, Zucht oder Zuzug nach § 8 Abs. 1 HuG verboten ist). Als Übergangsbestimmungen ordnete der
Regierungsrat an, dass, wer bereits vor dem Inkrafttreten dieser Änderung einen
Hund des Rassetyps Rottweiler gehalten habe, innerhalb von sechs Monaten nach
dem Inkrafttreten der Änderung eine Haltebewilligung gemäss § 30 HuG zu
beantragen habe (Abs. 1). Das Veterinäramt könne bei diesen Hunden im
Einzelfall von der Wesensbeurteilung gemäss § 25 Abs. 2 HuV absehen,
insbesondere unter Berücksichtigung des Alters des Hundes und der Dauer seiner
Haltung (Abs. 2). Der Regierungsrat setzte diese Verordnungsänderung auf
den 1. Januar 2025 in Kraft (Dispositivziffer II des Beschlusses). Die
Beschwerdefrist kürzte er auf zehn Tage ab (Dispositivziffer III). Dem Lauf der
Beschwerdefrist und der Einreichung einer Beschwerde entzog er die
aufschiebende Wirkung (Dispositivziffer IV).
Mit Beschwerde vom 30. Dezember 2024 beantragten die
Beschwerdeführenden, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des
Regierungsrats sei der Beschluss Nr. 1329 vom 18. Dezember 2024
aufzuheben. In prozessualer Hinsicht beantragten sie, es sei die aufschiebende
Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen und es sei dem Regierungsrat
superprovisorisch zu untersagen, "die Verordnung vor dem Entscheid über
die aufschiebende Wirkung in Kraft zu setzen bzw. diese superprovisorisch ausser
Kraft zu setzen".
Mit Präsidialverfügung vom 31. Dezember 2024 wies das
Verwaltungsgericht das Gesuch der Beschwerdeführenden, es sei dem Regierungsrat
superprovisorisch zu untersagen, die Änderung der Hundeverordnung vor dem
Entscheid über die aufschiebende Wirkung in Kraft zu setzen bzw. diese
superprovisorisch ausser Kraft zu setzen, ab und setzte dem Regierungsrat eine
Frist von zehn Tagen an, um eine Beschwerdeantwort einzureichen. Mit Eingabe
vom 13. Januar 2025 kam der Regierungsrat bzw. an dessen Stelle die
Gesundheitsdirektion dieser Aufforderung nach und beantragte, unter Kostenfolge
zulasten der Beschwerdeführenden seien das Gesuch um Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und die Beschwerde abzuweisen, soweit
darauf einzutreten sei.
2.
Nach Eingang der Beschwerdeantwort ist nunmehr darüber zu befinden, ob
die aufschiebende Wirkung der Beschwerde im Sinn einer vorsorglichen Massnahme
wiederherzustellen ist (Regina Kiener in: Alain
Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich
[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 6 N. 30).
Entscheide betreffend den Entzug oder die Wiederherstellung der aufschiebenden
Wirkung stellen prozessleitende Anordnungen dar (Kiener, § 25 N. 37), für
welche die oder der Kammervorsitzende zuständig ist (§ 18 Abs. 1 der
Organisationsverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010 [OV VGr, LS
175.21]).
3.
3.1 Der Beschwerde an das Verwaltungsgericht
kommt gemäss § 55 in Verbindung mit § 25 Abs. 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)
aufschiebende Wirkung zu. Entzug und Wiederherstellung der aufschiebenden
Wirkung setzen besondere Gründe voraus. Es liegt im Ermessen der zuständigen
Behörden zu entscheiden, ob solche besonderen Gründe vorliegen. Weil die
aufschiebende Wirkung den gesetzlichen Regelfall darstellt und dem Interesse,
ein umstrittenes Rechtsverhältnis in der Schwebe zu halten, aus Gründen der
Rechtssicherheit erhebliche Bedeutung zukommt, soll der Entzug der
aufschiebenden Wirkung die Ausnahme darstellen. Für die sofortige Wirksamkeit
müssen deshalb qualifizierte und überzeugende Gründe sprechen, ohne dass aber
ganz ausserordentliche Umstände verlangt wären. Weil bei einem Entzug der
aufschiebenden Wirkung die Anordnung rechtswirksam wird, bevor die Rekurs- bzw.
Beschwerdeinstanz deren Rechtmässigkeit geprüft hat, ist erforderlich, dass ein
schwerer Nachteil droht, falls die aufschiebende Wirkung nicht entzogen würde.
Dieser Nachteil kann etwa in einer unmittelbaren und schweren Bedrohung
hochwertiger Güter des Einzelnen oder des Staates bestehen. Wird das Vorliegen
besonderer Gründe bejaht, ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob sich die
"gegenteilige Anordnung" als verhältnismässig erweist (Kiener,
§ 25 N. 26, 28 f.). Hierzu sind in erster Linie alle sich
gegenüberstehenden Interessen zu ermitteln und gegeneinander abzuwägen.
Besonderes Gewicht kommt dem Schutz von wichtigen Polizeigütern sowie der
Sicherung des Vollzugs der angefochtenen Anordnung zu (VGr, 7. Oktober
2023, VB.2023.00505, E. 2.2; 25. Februar 2021, VB.2021.00041,
Sachverhalt
E. 2.1).
Die vorerwähnten Grundsätze wurden in
erster Linie anhand von Rechtsmitteln gegen Einzelakte (Anordnungen bzw.
Verfügungen) entwickelt. Zwar gilt (§ 55 in Verbindung mit) § 25 Abs. 1 VRG, wonach dem Lauf der Rechtsmittelfrist und der Einreichung von
Rekurs bzw. Beschwerde aufschiebende Wirkung zukommt, auch bei der Anfechtung
von Erlassen (vgl. etwa VGr, 3. Juni 2021, AN.2021.00004, E. 2) und
hat es der Kantonsrat anlässlich der Totalrevision des Publikationsgesetzes
(Vorlagen-Nr. 5134) im Jahr 2015 abgelehnt, für das abstrakte
Normenkontrollverfahren als Regelfall neu keine aufschiebende Wirkung mehr
vorzusehen, wie ihm dies der Regierungsrat beantragt hatte (vgl. dessen Weisung
vom 22. Oktober 2014, ABl 2014-11-07, Meldungs-Nr. 00090451,
S. 32 f. zu § 25 VRG), die Lehre für sachgerechter hält (vgl. Kaspar
Plüss, Aufschiebende Wirkung im Verfahren der abstrakten Normenkontrolle, in: ZBl 115/2014,
414 ff., 419; Arnold Marti, Abstrakte Normenkontrolle, Klageverfahren und
weitere besondere Vorschriften, in Alain Griffel/Tobias Jaag [Hrsg.], Reform
der Zürcher Verwaltungsrechtspflege, Zürich/St. Gallen 2010, S. 103 ff.,
115) und wie es auch der Rechtslage in den meisten übrigen Kantonen entspricht
(Plüss, S. 416 f.). Auch wenn mithin die aufschiebende Wirkung bei innerkantonal
anfechtbaren Erlassen im Kanton Zürich weiterhin die Regel bildet, bestehen
doch gewisse Besonderheiten: Erlasse enthalten zumeist zahlreiche Regelungen
und gelten für eine unbestimmte Vielzahl von Personen mit unterschiedlichsten Interessenlagen,
die sich im Rahmen von Verfahren um vorläufige Massnahmen kaum oder nur schwer ermessen
lassen (Thomas Merkli, Vorsorgliche Massnahmen und die aufschiebende Wirkung
bei Beschwerden in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiären Verfassungsbeschwerden,
in: ZBl 109/2008 S. 416 ff., 425 f.). Entsprechend sollte
sich die Normenkontrollinstanz bei der Überprüfung entsprechender Festlegungen
durch den Normsetzer, was die Dringlichkeit des Regelungsanliegens betrifft,
gewisse Zurückhaltung auferlegen. Zudem ist das öffentliche Interesse am
Inkrafttreten bzw. einer sofortigen Wirksamkeit neuer Normen mit Blick auf den
generell-abstrakten Geltungsanspruch im Vergleich zur Einzelaktanfechtung
regelmässig erheblich grösser (vgl. Merkli, a.a.O.; ebenso Marti, S. 115,
der namentlich auch auf das Interesse am Vermeiden des Unterlaufens der
Neuregelung hinweist). Auch für die sofortige Wirksamkeit des umstrittenen
Erlasses müssen aber qualifizierte und überzeugende Gründe sprechen, ohne dass
ganz ausserordentliche Umstände verlangt werden, und es muss ein schwerer
Nachteil drohen, falls die aufschiebende Wirkung nicht entzogen würde (VGr,
3. Juni 2021, AN.2021.00004, E. 2, auch zum Folgenden). Die sich
gegenüberstehenden Interessen sind gegeneinander abzuwägen, wobei in die
Interessenabwägung auch die Prozessaussichten miteinbezogen werden können,
sofern sie klar zutage treten.
3.2 Im Beschluss vom 18. Dezember 2024 begründete der Regierungsrat
den Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde damit, dass die Änderung
der HuV zum Ziel habe, die Sicherheit der Bevölkerung zu gewährleisten und die
Zahl schwerwiegender Beissvorfälle zu verringern. Die Gefahr schwerwiegender
Beissvorfälle werde durch die gestiegene Anzahl von Vorfällen im Jahr 2023
sowie die jüngsten Vorfälle im Oktober und Dezember 2024 belegt. Es bestehe
damit eine besondere Dringlichkeit.
Die Beschwerdeführenden machen mit
Beschwerde geltend, die Voraussetzungen für den Entzug der aufschiebenden
Wirkung seien mangels eines besonderen Grunds hierfür nicht erfüllt. Rottweiler
seien keine gefährlichen oder aggressiven Hunde und von ihnen würden keine
schweren Nachteile für die Sicherheit der Bevölkerung drohen, zumal sie von der
Polizei als Schutzhunde verwendet würden. Zudem habe der Regierungsrat nach dem
Beissvorfall vom 22. Oktober 2024 noch darauf verzichtet, Rottweiler zu
verbieten. Wenn Rottweiler tatsächlich so gefährlich wären, wie der
Regierungsrat nun behaupte, hätte er schon vor dem 18. Dezember 2024
handeln müssen. Der Entzug der aufschiebenden Wirkung sei auch nicht
verhältnismässig, zumal eine Gutheissung der Beschwerde "nicht
unwahrscheinlich" sei.
Die Gesundheitsdirektion führt in der
Beschwerdeantwort aus, die Zahlen zu den Beissvorfällen entstammten dem Jahresbericht
des Veterinäramts von 2023. Aus der Amicus-Datenbank gehe sodann hervor, dass im
Jahr 2022 total 352, im Jahr 2023 363 und im Jahr 2024 358 Hunde des Rassetyps
Rottweiler (darunter auch erkennbare Mischlinge) im Kanton Zürich gehalten worden
seien. Dargelegt worden sei auch, dass Vorfälle mit Rottweilern, womit insbesondere
Beissvorfälle gemeint seien, häufig überdurchschnittlich schwer ausfielen.
Dabei sei nicht infrage zu stellen, dass Rottweiler sich zur Verwendung als
Sicherheits-, Rettungs- und Diensthunde eignen könnten. Indes seien lediglich
fünf der 140 Hunde der Stadt- und Kantonspolizei Zürich dem Rassetyp
Rottweiler zuzuordnen. Ebenfalls nicht infrage zu stellen sei, dass das Gros
der Rottweilerhaltungen im Kanton Zürich keinen Anlass für Beanstandungen gebe.
Namentlich zwei Ereignisse im Oktober 2024 hätten jedoch deutlich gemacht, dass
von Rottweilern eine erhebliche und erhöhte Gefahr für Leib und Leben ausgehen könne
und in anderen Kantonen seien Rottweiler bereits verboten oder unter
Bewilligungspflicht gestellt. Angesichts der Schwere dieser Vorfälle und des
allgemeinen Anstiegs von Beissvorfällen habe ohne Weiteres ein besonderer Grund
für den Entzug der aufschiebenden Wirkung vorgelegen, mit welchem insbesondere
der Erwerb, der Zuzug und die Zucht und damit jegliche Ausweitung der
Population an Rottweilern im Kanton Zürich, die zweifelsohne mit der
jederzeitigen Gefahr weiterer, auch schwerer Beissvorfälle verbunden wäre,
verhindert werden könne. Auch bezüglich der bereits bestehenden Population an
Rottweilern, die nicht reduziert werden solle, könne die Gefahr von
schwerwiegenden Vorfällen durch die nun unmittelbar in Kraft getretene
Bewilligungspflicht verringert werden, welche es dem Veterinäramt ermögliche,
bei Bedarf die Bewilligung mit Auflagen zu versehen oder gänzlich zu
verweigern, was zu einer Stärkung der Sicherheit führe. Auch mit der nun
unmittelbar geltenden Leinen- und Maulkorbpflicht für Rottweiler aus
auswärtigen Haltungen könne das Vorfallrisiko unverzüglich erheblich verringert
werden. Der Entzug der aufschiebenden Wirkung erweise sich damit als
verhältnismässig. Angesichts der möglichen Schwere der Folgen von
Beissvorfällen mit Rottweilern falle nicht ins Gewicht, dass mit dem Entzug der
aufschiebenden Wirkung voraussichtlich nur wenige Einzelfälle tatsächlich
verhindert werden könnten. Der Entzug erweise sich auch als zumutbar, da im
Kanton wohnhafte Halterinnen und Halter von Rottweilern ihre Hunde weiterhin
halten dürften und lediglich aufgrund der Bewilligungspflicht belastet seien, wobei
ihnen für die Einreichung des Gesuchs eine Frist von sechs Monaten eingeräumt
werde. Demgegenüber könne der Bevölkerung nicht zugemutet werden "noch
jahrelang" auf diese ihrem Schutz dienenden Massnahmen zu warten. Dass die
Aussichten der Beschwerde auf Gutheissung "nicht unwahrscheinlich"
seien, werde bestritten, ebenso, dass der Regierungsrat schon unmittelbar nach
dem Vorfall von Adlikon im Oktober 2024 hätte reagieren müssen. Ein solches
Vorgehen hätte wohl eher Fragen zur Verhältnismässigkeit der
Verordnungsänderung aufgeworfen. Durch den zweiten Vorfall seien die Bedenken
hingegen bekräftigt worden. Das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden
Wirkung sei somit abzuweisen.
3.3 Eine summarische Prüfung der Angelegenheit (vgl. Kiener, § 25
N. 35) ergibt, dass für den Entzug der aufschiebenden Wirkung der
Beschwerde qualifizierte und überzeugende Gründe sprechen und sich der Entzug als
verhältnismässig erweist. Auch wenn Beissvorfälle mit Rottweilern statistisch
während der letzten Jahre nicht zugenommen haben dürften, kommen solche
regelmässig vor und bringen dabei angesichts der Anatomie dieser Rasse im
Vergleich zu anderen Rassen, bei denen es ebenso bzw. sogar häufiger zu solchen
Vorfällen kommen mag, naturgemäss eine erheblichere Gefahr für Leib und Leben
mit sich. Die Aufnahme des Rottweilers in die Rassetypenliste II
und die in den Übergangsbestimmungen enthaltene Bewilligungspflicht
dienen damit zweifellos dem Schutz der Bevölkerung. Daran ändert – wie in der Beschwerdeantwort
eingeräumt – nichts, dass sich Rottweiler als Sicherheits-, Rettungs- und
Diensthunde eignen können. Ohne Weiteres nachvollziehbar ist sodann, dass die
Anzahl von Beissvorfällen mit Rottweilern – mindestens auch – von der Grösse
der Population dieser Tiere abhängt. Der Entzug der aufschiebenden Wirkung der
Beschwerde hat zur Folge, dass der Bestand an Rottweilern im Kanton Zürich per
sofort nicht erweitert werden kann und führt gleichzeitig zu einer per sofort geltenden
Leinen- und Maulkorbpflicht für Rottweiler aus auswärtigen Haltungen (§ 8 Abs. 3 HuG). Dass dies dem verfolgten Zweck der Verordnungsänderung dient,
leuchtet jedenfalls prima facie ein. Ohne Entzug der aufschiebenden Wirkung
bestünde demgegenüber zumindest die Möglichkeit einer Zunahme des Bestands an
Rottweilern, zumal nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich gewisse Personen
gerade im Hinblick auf das drohende Verbot bzw. noch vor Verbindlichkeit
desselben einen solchen Hund zulegen. Auch stellt die erwähnte Maulkorbpflicht
für Rottweiler – wenngleich auf Hunde auswärtiger Halter und Halterinnen (ohne
erforderliche zürcherische Haltebewilligung) beschränkt – ein unmittelbar
greifendes Mittel zur Verhinderung von Beissvorfällen mit schweren Verletzungsfolgen
dar. Insofern liegt dem Entzug der aufschiebenden Wirkung auch eine zeitliche
Dringlichkeit zugrunde, was durch den Zeitpunkt des Beschlusses der
Verordnungsänderung nicht infrage gestellt wird. Der Entzug der aufschiebenden
Wirkung für die Dauer des Beschwerdeverfahrens mag sodann verschiedene
Grundrechte der Beschwerdeführenden (und weiterer Betroffener) tangieren oder
einschränken. Im Hinblick auf das verfolgte Ziel
des Bevölkerungsschutzes ist ihnen dies jedoch zuzumuten, zumal sie gemäss
eigenen Angaben zwar – jedenfalls zum Teil – Halter bzw. Halterinnen von
Rottweilern sind oder Interessen von solchen vertreten und folglich mit einer
Bewilligungs- oder Leinen- und Maulkorbpflicht konfrontiert sind, darüber
hinaus aber keine Nachteile geltend machen. Auch aus Sicht weiterer Betroffener
sind keine irreversiblen Nachteile durch die streitige Regelung zu erkennen,
wie sie etwa dann vorlägen, wenn die Übergangsbestimmung die Sterilisierung
künftig verbotener Hunde verlangen würde (vgl. Merkli, S. 425 f.,
unter Hinweis auf BGE 133 I 249). Hinzu kommt, dass das Bundesgericht die
Zürcher Regelung auf Stufe des (formellen) Hundegesetzes und damit das darin
enthaltene Regelungskonzept (Erlass der Rassetypenliste II mit den entsprechenden
Verbotsfolgen) bereits abstrakt überprüft und als verfassungskonform beurteilt
hat (BGE 136 I 1 E. 4 und 5). Zwar stand damals noch kein Verbot von
Rottweilern im Raum (vgl. BGE 136 I 1 E. 5.5), jedoch hatten bereits
mehrere andere Kantone – einer Liste des Bundesamts für Veterinärwesen folgend
(vgl. BGE 133 I 249 E. 4.3 S. 257 f.) – den Rottweiler auf ihre
Liste gefährlicher Hunde gesetzt, was vom Bundesgericht in mehreren
Grundsatzentscheiden jeweils geschützt wurde (BGE 132 I 7 [Bewilligungspflicht
im Kanton Basel-Landschaft]; BGE 133 I 172 [Zuchtverbot und Bewilligungspflicht
im Kanton Genf]; BGE 133 I 249 und BGr, 27. April 2007, 2P.24/2006
[Halteverbot im Kanton Wallis]). Insofern lassen auch die mutmasslichen
Prozessaussichten in der Hauptsache die Aussetzung der sofortigen Wirksamkeit
der beschlossenen Normen nicht als geboten erscheinen. Demgemäss ist das Gesuch
der Beschwerdeführenden, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei im Sinn
einer vorsorglichen Massnahme wiederherzustellen, abzuweisen.
4.
Über die vom Beschwerdegegner (teilweise) in Abrede gestellte
Legitimation der Beschwerdeführenden 2–4 wird zu einem späteren Zeitpunkt
bzw. im Endentscheid zu befinden sein.
5.
Den Beschwerdeführenden ist Frist anzusetzen, um zur Beschwerdeantwort
Stellung zu nehmen.
6.
Die vorliegende Verfügung stellt einen
Zwischenentscheid dar, der nur unter den Voraussetzungen von Art. 93
Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,
SR 173.110) weitergezogen werden kann (Kiener, § 6 N. 32).
Demgemäss
verfügt der Abteilungspräsident:
1. Das Gesuch der
Beschwerdeführenden, im Sinn einer vorsorglichen Massnahme sei die
aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen, wird abgewiesen.
Erwägungen
2.
Den
Beschwerdeführenden läuft eine Frist von 10 Tagen
von der Zustellung dieser Verfügung an gerechnet, um zur Beschwerdeantwort vom
13.
Januar 2025 schriftlich Stellung zu nehmen. Bei Säumnis würde Verzicht
auf Stellungnahme angenommen.
3.
Gegen
diese Verfügung kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG erhoben
werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
4.
Mitteilung an:
a) die Beschwerdeführenden;
b) den Beschwerdegegner.
Zürich, 14. Januar 2025 Für
richtigen Auszug,
Der
Gerichtsschreiber:
Versandt:
SUM Cyrill
Bienz