Lexipedia

Entscheid

AN.2024.00014

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: AN.2024.00014

26. März 2025Deutsch6 min

(URT.2025.26120)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

AN.2024.00014

Verfügung

des Einzelrichters

vom 26. März

2025

Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,

Gerichtsschreiberin Eva Heierle.

In Sachen

A,

Beschwerdeführerin,

gegen

Regierungsrat des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Hundeverordnung

(Änderung vom 18. Dezember 2024),

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

Mit am 20. Dezember 2024

im Amtsblatt publiziertem Beschluss Nr. 1329 vom 18. Dezember 2024

(ABl 2024-12-20, Meldungsnummer RS-ZH03-0000000848) änderte der Regierungsrat

des Kantons Zürich § 5 Abs. 1 der Hundeverordnung vom

25. November 2009 (HuV, LS 554.51) insofern ab, als er in lit. e

dieser Bestimmung neu den Rottweiler in die Rassetypenliste II im Sinn von

§ 8 Abs. 2 des Hundegesetzes vom 14. April 2008 (HuG,

LS 554.5) aufnahm (Rassetypen mit erhöhtem Gefährdungspotenzial, deren

Erwerb, Zucht und Zuzug nach § 8 Abs. 1 HuG verboten ist). Wer

bereits vor dem Inkrafttreten dieser Änderung einen Hund des Rassetyps

Rottweiler gehalten hat, hat gemäss der Übergangsregelung im Beschluss vom

18. Dezember 2024 innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten der

Änderung eine Haltebewilligung im Sinn des § 30 HuG zu beantragen

(Abs. 1). Das Veterinäramt (VETA) kann bei diesen Hunden im Einzelfall von

der Wesensbeurteilung nach § 25 Abs. 2 HuV absehen, insbesondere

unter Berücksichtigung des Alters des Hundes und der Dauer seiner Haltung (Abs. 2).

Der

Regierungsrat setzte diese Verordnungsänderung auf den 1. Januar 2025 in

Kraft (Dispositivziffer II des Beschlusses vom 18. Dezember 2024). Er

kürzte die Beschwerdefrist auf zehn Tage ab (Dispositivziffer III) und

entzog dem Lauf der Beschwerdefrist sowie der Einreichung einer Beschwerde die

aufschiebende Wirkung (Dispositivziffer IV).

Erwägungen

II.

Mit vom

25.

Dezember 2024 datierender, am 31. Dezember 2024 beim

Verwaltungsgericht eingehender Eingabe führte A Beschwerde und beantragte

sinngemäss, die revidierte Verordnungsbestimmung (§ 5 Abs. 1

lit. e nHuV) sei aufzuheben. Die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich

beantragte mit Beschwerdeantwort vom 15. Januar 2025 namens des Regierungsrats,

auf die Beschwerde sei nicht einzutreten; eventualiter sei das Rechtsmittel

abzuweisen. Mit Präsidialverfügung vom 27. Februar 2025 wurde A

aufgefordert, dem Verwaltungsgericht innert 10 Tagen ab Erhalt dieser

Verfügung ihre Legitimation darzulegen, ansonsten auf die Beschwerde nicht

eingetreten werde. A kam dieser Aufforderung bis dato nicht nach.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. d und Abs. 2 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)

sowie Art. 79 Abs. 2 der Kantonsverfassung vom 27. Februar 2005

(KV, LS 101) zuständige (einzige) Instanz für die Beurteilung von

Beschwerden gegen regierungsrätliche Verordnungen.

1.2

Zum

Entscheid ist hier der Einzelrichter berufen, da sich die Beschwerde – wie sich

sogleich zeigen wird – als offensichtlich unzulässig im Sinn des § 38b Abs. 1 lit. a VRG erweist (Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.],

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,

Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 56 N. 24; zur gegebenen

Einzelrichterkompetenz auch bei Erlassbeschwerden VGr, 26. Mai 2021,

AN.2021.00006, E. 1.2).

2.

2.1

Gemäss

§ 49 in Verbindung mit § 21b Abs. 1 VRG ist zur Anfechtung eines

Erlasses berechtigt, wer durch eine Norm in schutzwürdigen Interessen berührt

werden könnte. § 21b VRG soll auf die bundesgerichtliche Praxis verweisen

(Weisung des Regierungsrats vom 22. Oktober 2014 zum Publikationsgesetz,

Dispositiv

ABl 2014-11-07, Meldungsnummer 0090451). Demnach ist die Beschwerdelegitimation

zu bejahen, wenn zumindest eine minimale Wahrscheinlichkeit gegeben ist, dass

die beschwerdeführende Person durch den angefochtenen Erlass früher oder später

einmal unmittelbar in ihren schutzwürdigen Interessen betroffen sein könnte (BGE 146 I 62 E. 2.1; VGr, 21. Januar 2021, AN.2020.00018, E. 1.2 mit

weiteren Hinweisen). Ein bloss mittelbares oder ausschliesslich allgemeines

öffentliches Interesse reicht nicht aus; die beschwerdeführende Person muss

mithin im eigenen Interesse – und nicht in jenem der Allgemeinheit – Beschwerde

führen (BGE 136 I 49 E. 2.1; 135 I 43 E. 1.4; Martin Bertschi,

Kommentar VRG, § 49 N. 2 in Verbindung mit § 21 N. 34).

Die Legitimation ist als

Sachurteilsvoraussetzung vom Verwaltungsgericht von Amtes wegen zu prüfen. Dies

entbindet die Rechtsuchenden jedoch nicht davon, ihre Legitimation zu

substanziieren, soweit diese nicht offensichtlich ist. Auch Laien haben zumindest

sinngemäss darzulegen, welchen persönlichen, konkreten Nachteil sie mit dem

Rechtsmittel abwenden wollen (Bertschi, § 49 N. 2 in Verbindung mit

§ 21 N. 38).

2.2 Die

Beschwerdeführerin wohnt nach eigenen Angaben in B/TG und mithin ausserhalb des

Kantons Zürich. Sie bringt in ihrer Beschwerde im Wesentlichen einzig vor, aus

ihrer "mehrjährigen Erfahrung als Hundebetreuerin FBA" wisse sie,

dass von anderen Rassen und "einzelne[n] Charaktere[n] ein grösseres

Gefahrenpotenzial" ausgehe als von Rottweilern. Nach unwidersprochener

Darstellung der Gesundheitsdirektion ist die Beschwerdeführerin im Kanton

Zürich nicht als Hundeausbilderin zugelassen (vgl. auch die Liste der

bewilligten Hundeausbilderinnen und Hundeausbilder im Kanton Zürich, Stand

7. März 2025 [einsehbar unter www.zh.ch > Umwelt & Tiere

> Tiere > Hunde; besucht am 17. März 2025]). Dass sie selber

Rottweiler halten würde, macht sie ebenso wenig geltend wie einen territorialen

Anknüpfungspunkt zum Kanton Zürich. Inwiefern sie von der streitbetroffenen

Änderung der Hundeverordnung betroffen wäre oder dereinst sein könnte, lässt

sich ihrer Eingabe somit nicht entnehmen und ist auch nicht offensichtlich. Aus

diesem Grund wurde ihr mit Präsidialverfügung vom 27. Februar 2025

Gelegenheit eingeräumt, ihre Legitimation innert einer Nachfrist von

10 Tagen ab Erhalt der Verfügung zu substanziieren, ansonsten auf ihre

Beschwerde nicht eingetreten würde. Die Verfügung vom 27. Februar 2025

wurde der Beschwerdeführerin am Dienstag, 4. März 2025, zugestellt. Die

zehntägige Nachfrist lief folglich am Freitag, 14. März 2025 ab (§ 11 Abs. 1 VRG). Bis heute hat sich die Beschwerdeführerin nicht vernehmen

lassen. Auf ihr Rechtsmittel ist daher androhungsgemäss nicht einzutreten.

3.

Bei diesem Ausgang wird die

Beschwerdeführerin kostenpflichtig (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).

Demgemäss verfügt der Einzelrichter:

1. Auf

die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellkosten,

Fr. 620.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Gegen

diese Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,

SR 173.110) erhoben werden. Die Beschwerde ist binnen 30 Tagen ab

Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

5. Mitteilung an

die Parteien.