AN.2024.00014
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: AN.2024.00014
26. März 2025Deutsch6 min
(URT.2025.26120)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
AN.2024.00014
Verfügung
des Einzelrichters
vom 26. März
2025
Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,
Gerichtsschreiberin Eva Heierle.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
Regierungsrat des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Hundeverordnung
(Änderung vom 18. Dezember 2024),
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit am 20. Dezember 2024
im Amtsblatt publiziertem Beschluss Nr. 1329 vom 18. Dezember 2024
(ABl 2024-12-20, Meldungsnummer RS-ZH03-0000000848) änderte der Regierungsrat
des Kantons Zürich § 5 Abs. 1 der Hundeverordnung vom
25. November 2009 (HuV, LS 554.51) insofern ab, als er in lit. e
dieser Bestimmung neu den Rottweiler in die Rassetypenliste II im Sinn von
§ 8 Abs. 2 des Hundegesetzes vom 14. April 2008 (HuG,
LS 554.5) aufnahm (Rassetypen mit erhöhtem Gefährdungspotenzial, deren
Erwerb, Zucht und Zuzug nach § 8 Abs. 1 HuG verboten ist). Wer
bereits vor dem Inkrafttreten dieser Änderung einen Hund des Rassetyps
Rottweiler gehalten hat, hat gemäss der Übergangsregelung im Beschluss vom
18. Dezember 2024 innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten der
Änderung eine Haltebewilligung im Sinn des § 30 HuG zu beantragen
(Abs. 1). Das Veterinäramt (VETA) kann bei diesen Hunden im Einzelfall von
der Wesensbeurteilung nach § 25 Abs. 2 HuV absehen, insbesondere
unter Berücksichtigung des Alters des Hundes und der Dauer seiner Haltung (Abs. 2).
Der
Regierungsrat setzte diese Verordnungsänderung auf den 1. Januar 2025 in
Kraft (Dispositivziffer II des Beschlusses vom 18. Dezember 2024). Er
kürzte die Beschwerdefrist auf zehn Tage ab (Dispositivziffer III) und
entzog dem Lauf der Beschwerdefrist sowie der Einreichung einer Beschwerde die
aufschiebende Wirkung (Dispositivziffer IV).
Erwägungen
II.
Mit vom
25.
Dezember 2024 datierender, am 31. Dezember 2024 beim
Verwaltungsgericht eingehender Eingabe führte A Beschwerde und beantragte
sinngemäss, die revidierte Verordnungsbestimmung (§ 5 Abs. 1
lit. e nHuV) sei aufzuheben. Die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich
beantragte mit Beschwerdeantwort vom 15. Januar 2025 namens des Regierungsrats,
auf die Beschwerde sei nicht einzutreten; eventualiter sei das Rechtsmittel
abzuweisen. Mit Präsidialverfügung vom 27. Februar 2025 wurde A
aufgefordert, dem Verwaltungsgericht innert 10 Tagen ab Erhalt dieser
Verfügung ihre Legitimation darzulegen, ansonsten auf die Beschwerde nicht
eingetreten werde. A kam dieser Aufforderung bis dato nicht nach.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. d und Abs. 2 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)
sowie Art. 79 Abs. 2 der Kantonsverfassung vom 27. Februar 2005
(KV, LS 101) zuständige (einzige) Instanz für die Beurteilung von
Beschwerden gegen regierungsrätliche Verordnungen.
1.2
Zum
Entscheid ist hier der Einzelrichter berufen, da sich die Beschwerde – wie sich
sogleich zeigen wird – als offensichtlich unzulässig im Sinn des § 38b Abs. 1 lit. a VRG erweist (Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.],
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,
Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 56 N. 24; zur gegebenen
Einzelrichterkompetenz auch bei Erlassbeschwerden VGr, 26. Mai 2021,
AN.2021.00006, E. 1.2).
2.
2.1
Gemäss
§ 49 in Verbindung mit § 21b Abs. 1 VRG ist zur Anfechtung eines
Erlasses berechtigt, wer durch eine Norm in schutzwürdigen Interessen berührt
werden könnte. § 21b VRG soll auf die bundesgerichtliche Praxis verweisen
(Weisung des Regierungsrats vom 22. Oktober 2014 zum Publikationsgesetz,
Dispositiv
ABl 2014-11-07, Meldungsnummer 0090451). Demnach ist die Beschwerdelegitimation
zu bejahen, wenn zumindest eine minimale Wahrscheinlichkeit gegeben ist, dass
die beschwerdeführende Person durch den angefochtenen Erlass früher oder später
einmal unmittelbar in ihren schutzwürdigen Interessen betroffen sein könnte (BGE 146 I 62 E. 2.1; VGr, 21. Januar 2021, AN.2020.00018, E. 1.2 mit
weiteren Hinweisen). Ein bloss mittelbares oder ausschliesslich allgemeines
öffentliches Interesse reicht nicht aus; die beschwerdeführende Person muss
mithin im eigenen Interesse – und nicht in jenem der Allgemeinheit – Beschwerde
führen (BGE 136 I 49 E. 2.1; 135 I 43 E. 1.4; Martin Bertschi,
Kommentar VRG, § 49 N. 2 in Verbindung mit § 21 N. 34).
Die Legitimation ist als
Sachurteilsvoraussetzung vom Verwaltungsgericht von Amtes wegen zu prüfen. Dies
entbindet die Rechtsuchenden jedoch nicht davon, ihre Legitimation zu
substanziieren, soweit diese nicht offensichtlich ist. Auch Laien haben zumindest
sinngemäss darzulegen, welchen persönlichen, konkreten Nachteil sie mit dem
Rechtsmittel abwenden wollen (Bertschi, § 49 N. 2 in Verbindung mit
§ 21 N. 38).
2.2 Die
Beschwerdeführerin wohnt nach eigenen Angaben in B/TG und mithin ausserhalb des
Kantons Zürich. Sie bringt in ihrer Beschwerde im Wesentlichen einzig vor, aus
ihrer "mehrjährigen Erfahrung als Hundebetreuerin FBA" wisse sie,
dass von anderen Rassen und "einzelne[n] Charaktere[n] ein grösseres
Gefahrenpotenzial" ausgehe als von Rottweilern. Nach unwidersprochener
Darstellung der Gesundheitsdirektion ist die Beschwerdeführerin im Kanton
Zürich nicht als Hundeausbilderin zugelassen (vgl. auch die Liste der
bewilligten Hundeausbilderinnen und Hundeausbilder im Kanton Zürich, Stand
7. März 2025 [einsehbar unter www.zh.ch > Umwelt & Tiere
> Tiere > Hunde; besucht am 17. März 2025]). Dass sie selber
Rottweiler halten würde, macht sie ebenso wenig geltend wie einen territorialen
Anknüpfungspunkt zum Kanton Zürich. Inwiefern sie von der streitbetroffenen
Änderung der Hundeverordnung betroffen wäre oder dereinst sein könnte, lässt
sich ihrer Eingabe somit nicht entnehmen und ist auch nicht offensichtlich. Aus
diesem Grund wurde ihr mit Präsidialverfügung vom 27. Februar 2025
Gelegenheit eingeräumt, ihre Legitimation innert einer Nachfrist von
10 Tagen ab Erhalt der Verfügung zu substanziieren, ansonsten auf ihre
Beschwerde nicht eingetreten würde. Die Verfügung vom 27. Februar 2025
wurde der Beschwerdeführerin am Dienstag, 4. März 2025, zugestellt. Die
zehntägige Nachfrist lief folglich am Freitag, 14. März 2025 ab (§ 11 Abs. 1 VRG). Bis heute hat sich die Beschwerdeführerin nicht vernehmen
lassen. Auf ihr Rechtsmittel ist daher androhungsgemäss nicht einzutreten.
3.
Bei diesem Ausgang wird die
Beschwerdeführerin kostenpflichtig (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).
Demgemäss verfügt der Einzelrichter:
1. Auf
die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 620.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Gegen
diese Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,
SR 173.110) erhoben werden. Die Beschwerde ist binnen 30 Tagen ab
Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
5. Mitteilung an
die Parteien.