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Entscheid

AN.2024.00015

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: AN.2024.00015

22. Mai 2025Deutsch16 min

(URT.2025.26290)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

AN.2024.00015

Urteil

der 3.

Kammer

vom 22. Mai 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz),

Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker,

Verwaltungsrichter Daniel Schweikert, Verwaltungsrichter Franz Kessler Coendet,

Gerichtsschreiberin Eva Heierle.

In Sachen

A,

Beschwerdeführerin,

gegen

Regierungsrat des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Hundeverordnung

(Änderung vom 18. Dezember 2024),

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

Mit am 20. Dezember 2024 im Amtsblatt publiziertem

Beschluss Nr. 1329 vom 18. Dezember 2024 (ABl 2024-12-20,

Meldungsnummer RS-ZH03-0000000848) änderte der Regierungsrat des Kantons Zürich

§ 5 Abs. 1 der Hundeverordnung vom 25. November 2009 (HuV,

LS 554.51) insofern ab, als er in lit. e dieser Bestimmung neu den

Rottweiler in die Rassetypenliste II im Sinn von § 8 Abs. 2 des Hundegesetzes

vom 14. April 2008 (HuG, LS 554.5) aufnahm (Rassetypen mit erhöhtem

Gefährdungspotenzial, deren Erwerb, Zucht und Zuzug nach § 8 Abs. 1 HuG verboten ist). Wer bereits vor dem Inkrafttreten dieser Änderung einen Hund

des Rassetyps Rottweiler gehalten hat, hat gemäss der Übergangsregelung im

Beschluss vom 18. Dezember 2024 innerhalb von sechs Monaten nach dem

Inkrafttreten der Änderung eine Haltebewilligung im Sinn des § 30 HuG zu

beantragen (Abs. 1). Das Veterinäramt (VETA) kann bei diesen Hunden im

Einzelfall von der Wesensbeurteilung nach § 25 Abs. 2 HuV absehen,

insbesondere unter Berücksichtigung des Alters des Hundes und der Dauer seiner

Haltung (Abs. 2).

Der Regierungsrat setzte diese Verordnungsänderung auf den

1. Januar 2025 in Kraft (Dispositivziffer II des Beschlusses vom

18. Dezember 2024). Er kürzte die Beschwerdefrist auf zehn Tage ab

(Dispositivziffer III) und entzog dem Lauf der Beschwerdefrist sowie der

Einreichung einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung

(Dispositivziffer IV).

Erwägungen

II.

A führte am 30. Dezember 2024 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht und beantragte im Wesentlichen sinngemäss die Aufhebung von

n§ 5 Abs. 1 lit. e HuV. Die Gesundheitsdirektion des Kantons

Zürich beantragte mit Beschwerdeantwort vom 17. Januar 2025 namens des Regierungsrats,

die Beschwerde sei abzuweisen. A äusserte sich nicht mehr.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. d und Abs. 2 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) sowie Art. 79 Abs. 2 der

Kantonsverfassung vom 27. Februar 2005 (KV, LS 101) zuständige

(einzige) Instanz für die Beurteilung von Beschwerden gegen regierungsrätliche

Verordnungen. Über Rechtsmittel gegen Erlasse entscheidet das Gericht in

Fünferbesetzung (§ 38a Abs. 1 VRG).

1.2

Gemäss

§ 49 in Verbindung mit § 21b Abs. 1 VRG ist zur Anfechtung eines

Erlasses berechtigt, wer durch eine Norm in schutzwürdigen Interessen berührt

werden könnte. § 21b VRG soll auf die bundesgerichtliche Praxis verweisen

(Weisung des Regierungsrats vom 22. Oktober 2014 zum Publikationsgesetz,

Dispositiv

ABl 2014-11-07, Meldungsnummer 0090451). Demnach ist die Beschwerdelegitimation

zu bejahen, wenn zumindest eine minimale Wahrscheinlichkeit gegeben ist, dass

die beschwerdeführende Person durch den angefochtenen Erlass früher oder später

einmal unmittelbar in ihren schutzwürdigen Interessen betroffen sein könnte (BGE 146 I 62 E. 2.1; VGr, 21. Januar 2021, AN.2020.00018, E. 1.2 mit

weiteren Hinweisen). Ein bloss mittelbares oder ausschliesslich allgemeines

öffentliches Interesse reicht nicht aus; die beschwerdeführende Person muss

mithin im eigenen Interesse – und nicht in jenem der Allgemeinheit – Beschwerde

führen (BGE 136 I 49 E. 2.1; 135 I 43 E. 1.4; Martin Bertschi

in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 21

N. 34).

Die Beschwerdeführerin ist eine im Kanton Zürich wohnhafte

Halterin eines Rottweilers. Ihre Betroffenheit durch die angefochtene Änderung

der Hundeverordnung in eigenen schutzwürdigen Interessen ist zu bejahen.

1.3 Da auch

die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde

einzutreten.

2.

Mit der Beschwerde gegen einen Erlass kann die Verletzung

übergeordneten Rechts gerügt werden (§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit

§ 20 Abs. 2 VRG). Im Rahmen des abstrakten Normenkontrollverfahrens

ist die Vereinbarkeit der angefochtenen Bestimmung(en) mit dem übergeordneten

Recht zu prüfen (Art. 79 Abs. 2 KV). Das Verfahren bezweckt die

Durchsetzung der Hierarchie der Rechtsnormen (Andreas Conne, Abstrakte

Normenkontrolle im Kanton Zürich, ZBl 115/2014, S. 403 ff.,

404). Prüfungsmassstab bilden insbesondere das kantonale Verfassungs- und

Gesetzesrecht sowie das gesamte Bundesrecht (Marco Donatsch, Kommentar VRG,

§ 50 N. 76 in Verbindung mit § 20 N. 94). Eine

Ermessenskontrolle ist demgegenüber bei der Erlassanfechtung grundsätzlich –

und so auch hier – ausgeschlossen; das Ermessen der rechtsetzenden Behörde ist

zu respektieren (Donatsch, § 20 N. 95).

Nach der verwaltungsgerichtlichen Praxis soll ein

Aufhebungsentscheid grundsätzlich nur erfolgen, wenn sich die betreffende Norm

einer rechtskonformen Auslegung entzieht, jedoch nicht, wenn eine solche

Auslegung möglich und vertretbar ist und von inskünftiger rechtskonformer

Anwendung der angefochtenen Norm – insbesondere auch durch eine im Rahmen des Normenkontrollverfahrens

vom Verwaltungsgericht vorgegebene Auslegung – ausgegangen werden kann (vgl.

zum Ganzen VGr, 29. April 2021, AN.2021.00003, E. 3.2 mit Hinweisen;

Kaspar Plüss, Kognition im Verfahren der abstrakten Normenkontrolle,

ZBl 115/2014, S. 420 ff., 422 f.; Ralph David Doleschal,

Die abstrakte Normenkontrolle in den Kantonen, Zürich etc. 2019,

S. 756 ff.).

3.

3.1 Nach

§ 8 HuG ist der Erwerb, die Zucht sowie der Zuzug von Hunden mit erhöhtem

Gefährdungspotenzial verboten (Abs. 1); der Regierungsrat bezeichnet die

Rassetypen mit erhöhtem Gefährdungspotenzial (Rassetypenliste II;

Abs. 2). Bislang figurieren auf der Rassetypenliste II nach § 5 Abs. 1 HuV Hunde, welche mindestens 10 % Blutanteil von Hunden

folgender Rassetypen haben: American Staffordshire Terrier (lit. a), Bull

Terrier und American Bull Terrier (lit. b), Staffordshire Bull Terrier

(lit. c) sowie American Pit Bull Terrier, Pit Bull Terrier, Bandog und

Basicdog (lit. d).

3.2 Die

streitbetroffene Verordnungsänderung bzw. die Aufnahme von Hunden (mit

mindestens zehnprozentigem Blutanteil) des Rassetyps Rottweiler in die

Rassetypenliste II bringt nach dem Gesagten ein Verbot des Erwerbs, der

Zucht sowie des Zuzugs von Hunden dieses Rassetyps mit sich. Für Rottweiler,

welche bereits vor dem 1. Januar 2025 im Kanton Zürich gehalten wurden,

ist nach der übergangsrechtlichen Regelung die Erteilung einer Haltebewilligung

möglich. Die streitbetroffene Novelle führt daher nicht dazu, dass sich

bisherige Rottweilerhalterinnen und -halter von ihren Tieren trennen müssten,

sondern schränkt jene ebenso wie die übrige Zürcher Bevölkerung lediglich mit

Blick auf eine allfällige Anschaffung eines neuen oder weiteren Hundes

dahingehend ein, dass dieser nicht einem der darin angeführten Rassetypen

angehören darf. Eine solche Einschränkung beeinträchtigt nach der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung die elementare Persönlichkeitsentfaltung

nicht und tangiert daher das von Art. 10 Abs. 2 der Bundesverfassung

vom 18. April 1999 (BV, SR 101) geschützte (Grund-)Recht auf

persönliche Freiheit nicht (BGE 133 I 249 [= Pra 97/2008 Nr. 22]

E. 2; BGr, 27. April 2007, 2P.24/2006, E. 3.1). Hingegen geht

mit dem Zuchtverbot für gewerbsmässige Züchterinnen und Züchter eine

schwerwiegende Einschränkung ihrer Berufsausübung einher, weshalb die hier

primär interessierende Erweiterung der Rassetypenliste II auf Hunde des Rassetyps

Rottweiler grundsätzlich geeignet ist, einen (schweren) Eingriff in die nach

Art. 27 BV geschützte Wirtschaftsfreiheit zu bewirken (vgl. BGE 136 I 1 E. 5.3.1), wie dies denn die Beschwerdeführerin auch geltend macht.

3.3 Schwerwiegende

Grundrechtseinschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen (Art. 36

Abs. 1 Satz 2 BV), durch ein öffentliches Interesse oder den Schutz

Dritter gerechtfertigt (Art. 36 Abs. 2 BV) sowie verhältnismässig

sein (Art. 36 Abs. 3 BV).

3.4

3.4.1

Vorliegend stellt § 8 HuG eine genügende gesetzliche Grundlage für das

Verbot der Zucht auch von Hunden des Rassetyps Rottweiler dar (vgl. VGr,

22. Mai 2025, AN.2024.00010, E. 4–6). Das Bundesgericht hat sich

sodann bereits in grundsätzlicher Weise mit der Zulässigkeit des Verbots der

Zucht von in der Rassetypenliste II angeführten Hunden befasst und

namentlich (auch) bejaht, dass der damit einhergehende Eingriff in die von

Art. 27 BV geschützte Wirtschaftsfreiheit im Sinn des Art. 36

Abs. 2 f. durch ein öffentliches Interesse bzw. den Schutz von

Grundrechten Dritter gerechtfertigt sowie verhältnismässig ist (BGE 136 I 1 E. 5.4).

3.4.2

Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen sinngemäss vor, die Anzahl an

"Beissvorfällen" sei seit der Einführung der Rassetypenliste II

im Kanton Zürich nicht zurückgegangen. Eine Erweiterung dieser Liste auf Hunde

des Rassetyps Rottweiler sei daher "nicht zielführend" bzw. werde an

der Beissstatistik nichts ändern. Entsprechend könne vorliegend auch nicht mit

dem Schutz der Grundrechte Dritter argumentiert werden.

Diese Kritik verfängt nicht: Für die Aufnahme eines Rassetyps

in die Rassetypenliste II ist nicht die Beisshäufigkeit, sondern in erster

Linie das Verletzungsausmass bei Beissunfällen mit Hunden des betreffenden

Rassetyps ausschlaggebend (VGr, 22. Mai 2025, AN.2024.00010, E. 6.2

mit Hinweisen). Bezweckt wird mithin nicht eine Reduktion der Beissunfälle

insgesamt, sondern eine Verbesserung des Schutzes der Bevölkerung und

namentlich von Kindern vor schwerwiegenden Verletzungen durch Hunde mit

erhöhtem Gefährdungspotenzial. Auch soll mit der Erweiterung der

Rassetypenliste II zulässigerweise dem subjektiven Sicherheitsbedürfnis

der Bevölkerung nach wiederholten Beissunfällen durch Rottweiler, bei welchen

namentlich (auch) Kinder im öffentlichen Raum in schwerwiegender Weise verletzt

wurden, Rechnung getragen werden (vgl. auch VGr, 22. Mai 2025,

AN.2024.00010, E. 6.3 f.). Entgegen der Beschwerdeführerin stellt der

Schutz der Bevölkerung vor schwerwiegenden Verletzungen durch Hunde mit

erhöhtem Gefährdungspotenzial ein legitimes öffentliches Interesse im Sinn des Art. 36

Abs. 2 BV dar (vgl. BGE 136 I 1 E. 5.4.2). Weshalb die

Verhältnismässigkeit des Verbots der Zucht von Rottweilern anders als jene der

vom Bundesgericht bereits geprüften Zuchtverbote der bislang auf der

Rassetypenliste II angeführten Hunderassen beurteilt werden sollte, geht

aus den Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht hervor und ist auch nicht

ersichtlich. Es ist daher im Licht der entsprechenden bundesgerichtlichen

Erwägungen daran festzuhalten, dass das Zuchtverbot eine zur Erreichung der

gewünschten Verbesserung des Bevölkerungsschutzes geeignete und erforderliche

Massnahme darstellt, indem das Verbot des Erwerbs von Hunden (auch) des Rassetyps

Rottweiler allein zwar dazu führen würde, dass die professionelle Zucht dieser

Hunderasse nicht mehr rentabel wäre und somit aufgegeben würde, es allerdings

die nicht gewerbsmässige Zucht von Rottweilern nicht zu verhindern vermöchte,

weshalb Hundehaltende trotz des Erwerbsverbots noch über lange Zeit im Besitz

von Rottweilern bleiben könnten und das Regelungsziel unterlaufen würde, welche

Lücke mit einer blossen Bewilligungspflicht nicht geschlossen werden könnte (BGE 136 I 1 E. 5.4.3). Weiter ist das Zuchtverbot (auch) mit Bezug auf Rottweiler

als zumutbar zu betrachten: Da selbst unter Berücksichtigung der Erweiterung

der Rassetypenliste II nur die Zucht weniger Rassen verboten ist,

verbleibt Hundezüchterinnen und -züchtern ein weites Betätigungsfeld (BGE 136 I 1 E. 5.4.4, auch zum Nachstehenden). Dem privaten, wirtschaftlichen

Interesse an der Züchtung einer bestimmten Hunderasse ist daher kein grosses

Gewicht zuzumessen. Diesem steht das öffentliche Interesse am Schutz der

Bevölkerung vor schweren Verletzungen durch Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial

entgegen. Das öffentliche Interesse überwiegt klar (vgl. auch BGE 130 I 249 [= Pra 97/2008 Nr. 22] E. 4.2). Daran ändert angesichts der

im Einzelfall drohenden bzw. resultierten Schwere der Verletzungen nichts, dass

die in der Statistik des VETA ausgewiesene Gesamtzahl der von Rottweilern

ausgehenden Beissverletzungen bei Menschen im Kanton Zürich in den vergangenen

Jahren nicht angestiegen bzw. gesunken ist oder dass dieser Hunderasse angesichts

ihrer grundsätzlichen Eignung etwa für den Einsatz als Dienst- oder Schutzhund

ein gewisser gesellschaftlicher Nutzen attestiert werden kann.

4.

4.1 Soweit –

wie hier im Zusammenhang mit dem infolge der streitbetroffenen Erweiterung der

Rassetypenliste II auf Rottweiler einhergehenden Verbot des Erwerbs dieser

Hunderasse – nicht die Einschränkung von Grundrechten infrage steht (oben

E. 3.2), sondern das Verhältnismässigkeitsprinzip als allgemeiner

Verfassungsgrundsatz (Art. 5 Abs. 2 BV) zu beachten ist, steht den

rechtsetzenden Behörden ein weiter Gestaltungsspielraum zu (VGr, 23. Mai

2012, AN.2011.00001, E. 4.4.1).

4.2 Weshalb

ein Verbot des Erwerbs und damit der Haltung bestimmter besonders gefährlicher

Hunderassetypen zur Verbesserung des Schutzes der Bevölkerung vor Verletzungen

durch solche Tiere nicht geeignet sein sollte, ist nicht ersichtlich, zumal die

Beisshäufigkeit angesichts der im Einzelfall drohenden bzw. resultierten

Schwere der Verletzungen bei Beissunfällen mit Rottweilern nicht

ausschlaggebend ist. Zwischen dem privaten Interesse am Erwerb und an der

Haltung von Hunden eines bestimmten Rassetyps bzw. des Rassetyps Rottweiler und

dem hier massgeblichen entgegenstehenden öffentlichen Interesse am Schutz der

Bevölkerung, welches vorrangig darin besteht, die von Hunden mit erhöhtem

Gefährdungspotenzial bzw. Rottweilern ausgehenden Risiken für Menschen und

insbesondere Kinder – mithin die Gefährdung des Lebens und der

körperlichen Unversehrtheit (Art. 10 Abs. 2 BV und in seiner

besonderen Ausprägung auch Art. 11 Abs. 1 BV) – zu vermeiden, besteht

sodann ein offensichtliches Missverhältnis. Es hält daher entgegen dem

Dafürhalten der Beschwerdeführerin vor dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz

stand, dass der Gesetzgeber in § 8 Abs. 1 HuG für Hunde mit erhöhtem

Gefährdungspotenzial Verbote und nicht bloss spezifische

Ausbildungsverpflichtungen oder andere Einschränkungen der Haltung statuiert

hat. Ebenso wenig ist die hier primär interessierende Erweiterung der

Rassetypenliste II auf Hunde des Rassetyps Rottweiler im Licht des Art. 5

Abs. 2 BV zu beanstanden (zum Ganzen vgl. auch VGr, 22. Mai 2025,

AN.2024.00010, E. 8 und E. 9.3.4).

5.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

6.

Die Gerichtskosten sind der unterliegenden Beschwerdeführerin

aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

Satz 1 VRG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 95.-- Zustellkosten,

Fr. 2'095.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,

SR 173.110) erhoben werden. Die Beschwerde ist binnen 30 Tagen ab

Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

5. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) das Bundesamt

für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV).

Abweichende

Meinung einer Minderheit von zwei Kammermitgliedern:

(§ 71 VRG in Verbindung mit § 124 des Gesetzes über die Gerichts- und

Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess vom 10. Mai 2010 [GOG,

LS 211.1])

Eine Minderheit von zwei Mitgliedern der Kammer hätte die

Beschwerde aus den nachfolgend dargelegten Gründen gutgeheissen und die

angefochtene Verordnungsänderung aufgehoben:

§ 8 Abs. 1 HuG überträgt dem Regierungsrat die

Kompetenz zur Festlegung der verbotenen Rassetypen in der Rassetypenliste II

mit dem Ziel, ein möglichst einheitliches Sicherheitsniveau zu schaffen,

welches der Bevölkerung einen genügenden Schutz vor Hunden garantiert. Deshalb muss

die Aufnahme eines weiteren Rassetyps sachlich begründet und evidenzgestützt

erfolgen; namentlich muss nachvollziehbar sein, weshalb von Hunden dieses

Rassetyps nach dem aktuellen Kenntnisstand ein erhöhtes Gefährdungspotenzial im

Sinn des § 8 Abs. 1 HuG ausgeht. Einer Ergänzung der Rassetypenliste

II muss der Beschwerdegegner einen Massstab in Bezug auf das mit einem Rassetyp

verbundene Gefährdungspotenzial (namentlich die Schwere der Beissunfälle bzw.

Körperbau, Gebiss, Kraft, Angriffsart, Reizschwelle und weitere angeborene

Verhaltenseigenschaften, allenfalls in Verbindung mit der Häufigkeit

gefährlicher Vorfälle) zugrunde legen und grundsätzlich alle Hunderassen

einbeziehen, deren Gefährdungspotenzial nach diesem Massstab besonders hoch

ist. Für Erweiterungen der Liste verbotener Hunderassetypen aus Gründen, die

sich nicht evidenzbasiert auf das Kriterium des objektiven

Gefährdungspotenzials abstützen, sondern sich primär an Einzelfällen

orientieren, bietet das Gesetz keine Grundlage.

Vorliegend ist nicht ersichtlich, welche sachlichen Gründe

dafür sprechen, die Rassetypenliste II mit dem Rottweiler zu ergänzen. Die in

der Statistik des VETA ausgewiesene Gesamtzahl der von Rottweilern ausgehenden

Beissverletzungen bei Menschen im Kanton Zürich ist in den vergangenen Jahren

gesunken, während gleichzeitig die Anzahl der Vorfälle mit Verletzungen durch

Hunde aller Rassen deutlich gestiegen ist. Dies bedeutet aber, dass nach der

statistischen Entwicklung der letzten Jahre das relative Gefährdungspotenzial

der Rottweiler im Vergleich zu anderen Hunderassen gerade abgenommen hat, denn

in Bezug auf die Schwere potenzieller Beissunfälle, wie sie sich etwa aus

Körperbau, Gebiss, Kraft, Angriffsart, Reizschwelle und weiteren angeborenen

Verhaltenseigenschaften ergibt, liegen keine neuen Erkenntnisse vor.

Mit der streitgegenständlichen Verordnungsänderung wird

eine Hunderasse verboten, ohne dass das Gefährdungspotenzial unterschiedlicher

Rassetypen nach einem objektiven Massstab und im Rahmen einer Gesamtbetrachtung

zumindest der im Kanton Zürich häufig vorkommenden Rassetypen beurteilt wird,

während andere ebenso gefährliche oder gefährlichere Hunderassen zulässig

bleiben. Deshalb besteht die Gefahr, dass Personen, die ohne das Verbot einen

Rottweiler erworben hätten, auf solche weiterhin zulässigen Rassen ausweichen,

die in Bezug auf Körperbau, Gebiss, Kraft und Angriffsart einem Rottweiler

ähnlich, aber nicht verboten sind. Somit wird die insgesamt bestehende

Gefährdung durch das Verbot nicht abnehmen, sondern unverändert bleiben oder

allenfalls gar zunehmen. Das Verbot verletzt deshalb das Rechtsgleichheitsgebot

(dazu auch nachfolgend) und verstösst mangels Eignung gegen das

Verhältnismässigkeitsprinzip.

Die Eignung der Massnahme ist zudem dadurch infrage

gestellt, dass sich der Verordnungsgeber, wie in der Beschwerdeantwort

dargelegt, nicht nur in Bezug auf das noch tolerierbare Gefährdungspotenzial,

sondern auch in Bezug auf die Auswahl der zu verbietenden Rassetypen (nebst

anderen Gesichtspunkten) am subjektiven Sicherheitsbedürfnis der Bevölkerung

orientiert. Soweit dieses nicht mit dem objektiven Gefährdungspotenzial der

betreffenden Rassetypen korreliert, können darauf gegründete Verbote zum

Ausweichen auf andere Hunderassen mit einem objektiv betrachtet gleichen oder

allenfalls gar höheren Gefährdungspotenzial führen. Dazu kommt, dass der

Regierungsrat bloss vermutet, dass das Sicherheitsempfinden der Bevölkerung

spezifisch durch Rottweiler beeinträchtigt werde; auch diese Annahme ist nicht

empirisch belegt.

Der Beschwerdegegner hat eine Neubeurteilung des Gefährdungspotenzials

ausschliesslich des Rottweilers vorgenommen, während andere Hunderassen (wie

beispielsweise Schäferhundeartige), von welchen zumindest die Beisshäufigkeit

und prima facie wohl auch die Anatomie vermuten lassen, dass sie ein ähnliches

Gefährdungspotenzial wie Rottweiler aufweisen könnten, nicht neu beurteilt

wurden. Diese Ungleichbehandlung lässt sich im Kanton Zürich nach Auffassung

der Kammerminderheit auch nicht durch externe Gesichtspunkte wie den

kulturellen Stellenwert einer Hunderasse oder die Vertrautheit der Bevölkerung

mit bestimmten Rassen rechtfertigen. Somit verletzt die isolierte

Neubeurteilung des Rassetyps Rottweiler und dessen isolierte Aufnahme in die

Rassetypenliste II das Rechtsgleichheitsgebot.

Unter den vorgenannten Umständen kann offenbleiben, ob das

in § 8 HuG vorgesehene Verbot des Erwerbs, der Zucht sowie des Zuzugs von

Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotenzial, auf welches sich die Hundeverordnung

stützt, auch aus heutiger Sicht noch vor dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit

(Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 2 Abs. 2 KV) standhält. Immerhin

erscheint es fraglich, ob das Verbot bestimmter Hunderassen bzw. Rassetypen angesichts

der zur Erreichung des angestrebten Sicherheitsniveaus bestehenden alternativen

Handlungsmöglichkeiten (wie etwa der Einführung einer Bewilligungspflicht für

diese Rassetypen, obligatorischer Hundehaltekurse und Prävention) noch als

erforderlich gelten kann.

Somit überschreitet der Regierungsrat die ihm durch

§ 8 Abs. 2 HuG delegierte Rechtsetzungskompetenz, wenn er – geleitet

von der medialen Aufmerksamkeit für einzelne tragische Vorfälle – die

Rassetypenliste II durch eine einzelne Hunderasse ergänzt, ohne einen

evidenzbasierten Massstab für die Beurteilung des objektiven

Gefährdungspotenzials der Hunderassen vorzulegen und andere ebenso gefährliche

und gefährlichere Hunderassen ebenfalls in diese Liste einzubeziehen. Die

Massnahme verstösst zudem mangels Eignung gegen das

Verhältnismässigkeitsprinzip und sie verletzt das Rechtsgleichheitsgebot.

Demzufolge hätte die Kammerminderheit die Verordnungsänderung aufgehoben (vgl.

zum Ganzen jeweils die Minderheitsmeinung zu den Urteilen vom

22. Mai 2025 in den Verfahren AN.2024.00010, AN.2024.00013 sowie

AN.2025.00001).

Für

richtiges Protokoll,

Die

Gerichtsschreiberin:

Eva

Heierle