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Entscheid

AN.2025.00004

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: AN.2025.00004

20. August 2025Deutsch9 min

(URT.2025.26531)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

AN.2025.00004

Urteil

der 3. Kammer

vom 20. August 2025

Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser,

Verwaltungsrichter Franz Kessler Coendet, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Stadt

Wallisellen,

vertreten durch den Stadtrat,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Ordnungsbussenliste

(Kostenauflage),

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

Am 4. Dezember 2023 beschloss die

Gemeindeversammlung der Stadt Wallisellen die Totalrevision der kommunalen

Polizeiverordnung. Mit Beschluss vom 5. Dezember 2023 setzte der Stadtrat

Wallisellen sodann die Ordnungsbussenliste fest, die in der Folge vom

Statthalteramt Bülach am 8. Dezember 2023 überprüft und genehmigt wurde.

Erwägungen

II.

A. Gegen

den Beschluss vom 5. Dezember 2023 erhob A mit Eingabe vom 3. Januar

2024.

Rekurs beim Bezirksrat Bülach und beantragte, die Ordnungsbussenliste sei

nochmals mit neuer Rechtsmittelfrist und einem Vergleich mit der bisherigen

Ordnungsbussenliste zu publizieren. Sodann seien die Bussen gemäss Art. 15

"zu differenzieren" und zumindest für das Spucken in der Höhe

unverändert zu lassen oder sogar zu streichen (unter Vorbehalt einer

"körperlichen Attacke"). In jedem Fall seien Bussen massvoll zu

verhängen bzw. zu unterlassen, "wo keine offensichtliche Verunreinigung

des öffentlichen Raumes und Störung Dritter" stattfinde. Auf Nachfrage von

A vom 16. Juni 2024 hin teilte das Statthalteramt Bülach A mit Schreiben

vom 12. Juli 2024 mit, er werde voraussichtlich Ende August eine

Stellungnahme erhalten. Mit Schreiben vom 3. September 2024 überwies das

Statthalteramt den Rekurs unter Hinweis auf § 175 Abs. 2 des Gesetzes

über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess (GOG,

LS 211.1) und § 19b Abs. 4 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zur Behandlung an den Regierungsrat

des Kantons Zürich.

B. Der

Regierungsrat führte anschliessend den Schriftenwechsel durch, der mit der

Rekursreplik von A vom 26. Oktober 2024 seinen Abschluss fand. Mit

Beschluss vom 4. Juni 2025 wies der Regierungsrat den Rekurs ab, soweit er

darauf eintrat (Dispositivziffer I). Die Kosten des Rekursverfahrens,

bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'500.- sowie den

Ausfertigungsgebühren von Fr. 135.-, auferlegte er A

(Dispositivziffer II).

III.

A gelangte daraufhin mit Beschwerde vom 9. Juli 2025

an das Verwaltungsgericht und stellte eine "Verständnisfrage" zum

Beschluss vom 4. Juni 2025 sowie "den Antrag eines Kostenerlasses für

dieses Verfahren", wobei er auch "weitere Kostenfolgen" ablehne.

Mit Präsidialverfügung vom 11. Juli 2025 erwog das Verwaltungsgericht,

aufgrund des Antrags auf "Kostenerlass" werde davon ausgegangen, dass

A ausschliesslich an der Aufhebung von Dispositivziffer II des Beschlusses

vom 4. Juni 2025 gelegen sei, womit ihm die Kosten des Rekursverfahrens

auferlegt worden seien. Sodann setzte das Verwaltungsgericht dem Regierungsrat

Frist an, um die Akten einzureichen. Diese gingen am 5. August 2025 ein.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Der

Beschluss des Regierungsrats vom 4. Juni 2025 ist ein

Rechtsmittelentscheid betreffend einen angefochtenen generell-abstrakten

kommunalen Rechtsakt bzw. Erlass im Sinn von § 19 Abs. 1 lit. d VRG. Beschwerden gegen solche Entscheide beurteilt als letzte kantonale Instanz

das Verwaltungsgericht (§ 41 Abs. 1 VRG in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. d und § 19b Abs. 4 VRG). Über Rechtsmittel

gegen Erlasse entscheidet das Verwaltungsgericht in Fünferbesetzung (§ 38a Abs. 1 VRG). Der Beschwerdeführer ficht den Beschluss des Regierungsrats

jedoch nur insofern an, als ihm damit die Kosten des Rekursverfahrens auferlegt

wurden (vorn III.). Vor diesem Hintergrund liegt kein Erlass mehr im Streit,

sondern einzig eine Gebühr, womit von einer (bloss noch) streitwertbehafteten

Streitigkeit auszugehen ist (VGr, 15. März 2024, VB.2024.00082,

E. 1.2). Obwohl der Streitwert weniger als Fr. 20'000.- beträgt und

sich keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen, ist über die Sache

nicht einzelrichterlich, sondern in Dreierbesetzung zu befinden, da ein

Entscheid des Regierungsrates angefochten ist (§ 38b Abs. 1

lit. c und Abs. 2 f. sowie § 38 Abs. 1 VRG).

1.2

Beantragt

der Beschwerdeführer ausschliesslich die Aufhebung von

Dispositivziffer II, so ist der Beschluss vom 4. Juni 2025 vom

Verwaltungsgericht inhaltlich nicht zu überprüfen. Gleichermassen ist auch die

"Verständnisfrage" des Beschwerdeführers nicht zu beantworten bzw.

nicht materiell zu beurteilen, ob der Regierungsrat zu Recht insoweit auf den

Rekurs nicht eintrat, als sich dieser gegen die Modalitäten der Auflage und

Publikation der Ordnungsbussenliste richtete. Auf diese Thematik ist immerhin

im Zusammenhang mit der angefochtenen Kostenauflage zurückzukommen (hinten

E. 3.1).

1.3

Angesichts

der offensichtlichen Unbegründetheit der Beschwerde konnte auf die Durchführung

eines Schriftenwechsels verzichtet werden (vgl. § 58 VRG) und lässt sich

darüber auf dem Zirkularweg entscheiden (§ 38 Abs. 2 VRG).

2.

Gemäss § 13 Abs. 1 VRG können die

Verwaltungsbehörden für ihre Amtshandlungen Gebühren und Kosten auferlegen.

Mehrere am Verfahren Beteiligte tragen die Kosten in der Regel entsprechend

ihrem Unterliegen (Unterliegerprinzip; § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).

Der Regierungsrat bezeichnet die kostenpflichtigen Amtshandlungen und die

hierfür zu erhebenden Gebühren in einer Verordnung. Gemäss § 1 der

Gebührenordnung für die Verwaltungsbehörden vom 30. Juni 1966 (fortan:

Gebührenordnung, LS 682) werden zur Deckung der Kosten, die dem Staat

durch Inanspruchnahme der Amtstätigkeit von Behörden, Beamten und Angestellten

der Staats- und Bezirksverwaltung entstehen, soweit nicht durch besondere

Gesetze oder Verordnungen anderes bestimmt ist, Staats- und Schreibgebühren

nach Massgabe der nachfolgenden Bestimmungen erhoben. Gemäss § 5 der

Gebührenordnung betragen die Staatsgebühren für Entscheide im

Rechtsmittelverfahren Fr. 50.- bis Fr. 4'000.-. Innerhalb dieses

Rahmens ist die Gebühr nach dem Zeitaufwand und der Bedeutung des Geschäfts zu

berechnen (§ 9 Abs. 1 der Gebührenordnung). § 7 der

Gebührenordnung ist für die Berechnung der Schreibgebühren massgeblich, die

nach Abs. 4 mit den Porto- und Barauslagen zur Gebühr hinzugerechnet

werden.

3.

3.1

Der

Beschwerdeführer macht mit Beschwerde geltend, wenn "auf meine Einwendung

aus Modalitätsgründen nicht eingetreten werden kann, hätte man mir dies vorab

mitteilen müssen und das Verfahren wäre wohl abgebrochen worden". Zudem

hätte diese Einwendung nach Meinung des Beschwerdeführers bereits im Rahmen der

Überweisung des Rekurses vom Statthalteramt an den Regierungsrat (vorn II.A.)

geprüft werden können bzw. müssen. Dieses Vorbringen ist indes nicht

stichhaltig. Einerseits ist eine Rechtsmittelinstanz nicht verpflichtet (und

wohl auch nicht befugt), der eingebenden Partei nach Eingang des Rechtsmittels

eine einstweilige Einschätzung über die Begründetheit desselben abzugeben.

Andererseits hätte auch der "Abbruch" des Rekursverfahrens – etwa

aufgrund eines Rückzugs des Rekurses – nur mittels eines formellen

Erledigungsentscheids erfolgen können, wobei der Beschwerdeführer grundsätzlich

auch bei einem Rückzug des Rekurses als Verursacher des Verfahrens

kostenpflichtig geworden wäre (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.],

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],

3.

A., Zürich etc. 2014, § 13 N. 79). Vorliegend kommt dazu,

dass der Beschwerdeführer mit Rekurs nicht bloss die Modalitäten der Auflage

und Publikation der Ordnungsbussenliste beanstandete, sondern insbesondere auch

die vorgesehene Höhe der Busse für das Verunreinigen des öffentlichen Grunds

durch Spucken gemäss Art. 15 der Polizeiverordnung in Verbindung mit

Art. 30 der Ordnungsbussenliste. Dies bildet denn auch im weit überwiegenden

Umfang Gegenstand der Erwägungen des Regierungsrats. Lediglich der

Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass der Regierungsrat den

Beschwerdeführer mit Schreiben vom 7. Oktober 2024 nicht nur einlud, zur

Rekursantwort Stellung zu nehmen, sondern auch auf die Möglichkeit hinwies, den

Rekurs zurückzuziehen. Schliesslich trifft es entgegen dem Beschwerdeführer

nicht zu, dass das Statthalteramt bzw. der Bezirksrat die

"Modalitätsthematik" im Rahmen der Überweisung des Rekurses hätte

prüfen können bzw. müssen. Ist eine Instanz für die Beurteilung eines

Rechtsmittels nicht zuständig, so ist es ihr verwehrt, sich damit inhaltlich

auseinanderzusetzen.

3.2

Entgegen

dem Beschwerdeführer musste ihm der Regierungsrat die Höhe der Kosten des

Rekursverfahrens nicht "im Vorfeld" ankündigen. Ebenso wenig musste

bzw. muss dies das Verwaltungsgericht im vorliegenden Verfahren tun. Im Übrigen

ergibt sich aus der Rekursreplik vom 26. Oktober 2024, dass dem

Beschwerdeführer die grundsätzliche Kostenpflichtigkeit des Rekursverfahrens

bekannt war, hielt er dort doch fest, dass er eine "Kostenübernahme dieses

Verfahrens" ablehne. Zu wiederholen ist an dieser Stelle, dass der

angefochtene Beschluss inhaltlich nicht zu überprüfen ist (vorn E. 1.2).

Wies aber der Regierungsrat den Rekurs ab, soweit er darauf eintrat, war es

auch korrekt, die Kosten des Rekursverfahrens dem Unterliegerprinzip gemäss

§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG (vorn E. 2) folgend dem

Beschwerdeführer aufzuerlegen. Schliesslich sei angemerkt, dass eine

Internetrecherche mit den Suchbegriffen "Gebühren" und

"Regierungsrat" und "Zürich" rasch zur Gebührenordnung führt

und der Beschwerdeführer sich so Anhaltspunkte hinsichtlich der Höhe der von

ihm allfällig zu tragenden Kosten hätte verschaffen können. Beizufügen bleibt

schliesslich, dass die Überweisung der Rekurseingabe an den Regierungsrat zur

weiteren Behandlung (im Sinn eines sog. Sprungrekurses nach § 19b Abs. 4 VRG) dem Beschwerdeführer vom Statthalteramt mit Überweisungsverfügung vom

3.

September 2024 korrekt angezeigt worden war, er mithin um die

(nunmehrige) Zuständigkeit des Regierungsrats für die Bearbeitung seines

Rechtsmittels wusste, und ihm von letzterem – wie erwähnt – in der Folge

auch noch die Möglichkeit zum Rechtsmittelrückzug eingeräumt worden war. Im

Übrigen hätten sich die Kostenfolgen eines vom Statthalteramt selber anhand genommenen

Rekursverfahrens ebenfalls nach dem Unterliegerprinzip gerichtet; der

Beschwerdeführer hätte mithin auch dort Verfahrenskosten zu tragen gehabt.

3.3

Ferner

beanstandet der Beschwerdeführer, die ihm auferlegten Kosten seien "nicht

transparent" ausgewiesen. Auch dies trifft nicht zu. Aus

Dispositivziffer II des Beschlusses vom 4. Juni 2025 ergibt sich,

dass die Verfahrenskosten aus einer Staatsgebühr von Fr.1'500.- sowie den

Ausfertigungsgebühren von Fr. 135.- bestehen. Dabei erscheint die

Staatsgebühr angesichts des in § 5 der Gebührenordnung vorgegebenen

Rahmens, des Umfangs der Erwägungen des Regierungsrats, des dem Regierungsrat

bei der Bemessung der Gebührenhöhe zustehenden grossen Ermessensspielraums

(VGr, 24. Januar 2023, VB.2022.00599, E. 2.2; Plüss, § 13

N. 25) sowie der auf Rechtsverletzungen beschränkten Kognition des

Verwaltungsgerichts (§ 50 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 VRG)

nicht als unangemessen hoch. Inwiefern die Staatsgebühr nicht dem Zeitaufwand

und der finanziellen und rechtlichen Tragweite des Entscheids entsprechen

sollte, legt der Beschwerdeführer denn auch nicht dar. Ebenso wenig zu

beanstanden ist die Schreibgebühr, die sich nach § 7 der Gebührenordnung

berechnet. Der Beschluss vom 4. Juni 2025 umfasst fünfeinhalb Seiten und

wurde neben dem Beschwerdeführer, der Stadt Wallisellen, dem Statthalteramt

Bülach und der Sicherheitsdirektion mitgeteilt (Dispositivziffer V). Der

Beschwerdeführer setzt dem veranschlagten Betrag nichts Substanziiertes

entgegen.

3.4

Nach dem

Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

4.

Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG), woran

nichts ändert, dass er "weitere Kostenfolgen" ablehnt. Eine

Umtriebsentschädigung hat der Beschwerdeführer nicht beantragt und stünde ihm

mangels Obsiegens auch nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 570.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14, einzureichen.

5.

Mitteilung an:

a) den Beschwerdeführer;

b) die Beschwerdegegnerin;

c) den Regierungsrat.