AN.2025.00004
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: AN.2025.00004
20. August 2025Deutsch9 min
(URT.2025.26531)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
AN.2025.00004
Urteil
der 3. Kammer
vom 20. August 2025
Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser,
Verwaltungsrichter Franz Kessler Coendet, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Stadt
Wallisellen,
vertreten durch den Stadtrat,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Ordnungsbussenliste
(Kostenauflage),
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
Am 4. Dezember 2023 beschloss die
Gemeindeversammlung der Stadt Wallisellen die Totalrevision der kommunalen
Polizeiverordnung. Mit Beschluss vom 5. Dezember 2023 setzte der Stadtrat
Wallisellen sodann die Ordnungsbussenliste fest, die in der Folge vom
Statthalteramt Bülach am 8. Dezember 2023 überprüft und genehmigt wurde.
Erwägungen
II.
A. Gegen
den Beschluss vom 5. Dezember 2023 erhob A mit Eingabe vom 3. Januar
2024.
Rekurs beim Bezirksrat Bülach und beantragte, die Ordnungsbussenliste sei
nochmals mit neuer Rechtsmittelfrist und einem Vergleich mit der bisherigen
Ordnungsbussenliste zu publizieren. Sodann seien die Bussen gemäss Art. 15
"zu differenzieren" und zumindest für das Spucken in der Höhe
unverändert zu lassen oder sogar zu streichen (unter Vorbehalt einer
"körperlichen Attacke"). In jedem Fall seien Bussen massvoll zu
verhängen bzw. zu unterlassen, "wo keine offensichtliche Verunreinigung
des öffentlichen Raumes und Störung Dritter" stattfinde. Auf Nachfrage von
A vom 16. Juni 2024 hin teilte das Statthalteramt Bülach A mit Schreiben
vom 12. Juli 2024 mit, er werde voraussichtlich Ende August eine
Stellungnahme erhalten. Mit Schreiben vom 3. September 2024 überwies das
Statthalteramt den Rekurs unter Hinweis auf § 175 Abs. 2 des Gesetzes
über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess (GOG,
LS 211.1) und § 19b Abs. 4 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zur Behandlung an den Regierungsrat
des Kantons Zürich.
B. Der
Regierungsrat führte anschliessend den Schriftenwechsel durch, der mit der
Rekursreplik von A vom 26. Oktober 2024 seinen Abschluss fand. Mit
Beschluss vom 4. Juni 2025 wies der Regierungsrat den Rekurs ab, soweit er
darauf eintrat (Dispositivziffer I). Die Kosten des Rekursverfahrens,
bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'500.- sowie den
Ausfertigungsgebühren von Fr. 135.-, auferlegte er A
(Dispositivziffer II).
III.
A gelangte daraufhin mit Beschwerde vom 9. Juli 2025
an das Verwaltungsgericht und stellte eine "Verständnisfrage" zum
Beschluss vom 4. Juni 2025 sowie "den Antrag eines Kostenerlasses für
dieses Verfahren", wobei er auch "weitere Kostenfolgen" ablehne.
Mit Präsidialverfügung vom 11. Juli 2025 erwog das Verwaltungsgericht,
aufgrund des Antrags auf "Kostenerlass" werde davon ausgegangen, dass
A ausschliesslich an der Aufhebung von Dispositivziffer II des Beschlusses
vom 4. Juni 2025 gelegen sei, womit ihm die Kosten des Rekursverfahrens
auferlegt worden seien. Sodann setzte das Verwaltungsgericht dem Regierungsrat
Frist an, um die Akten einzureichen. Diese gingen am 5. August 2025 ein.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Der
Beschluss des Regierungsrats vom 4. Juni 2025 ist ein
Rechtsmittelentscheid betreffend einen angefochtenen generell-abstrakten
kommunalen Rechtsakt bzw. Erlass im Sinn von § 19 Abs. 1 lit. d VRG. Beschwerden gegen solche Entscheide beurteilt als letzte kantonale Instanz
das Verwaltungsgericht (§ 41 Abs. 1 VRG in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. d und § 19b Abs. 4 VRG). Über Rechtsmittel
gegen Erlasse entscheidet das Verwaltungsgericht in Fünferbesetzung (§ 38a Abs. 1 VRG). Der Beschwerdeführer ficht den Beschluss des Regierungsrats
jedoch nur insofern an, als ihm damit die Kosten des Rekursverfahrens auferlegt
wurden (vorn III.). Vor diesem Hintergrund liegt kein Erlass mehr im Streit,
sondern einzig eine Gebühr, womit von einer (bloss noch) streitwertbehafteten
Streitigkeit auszugehen ist (VGr, 15. März 2024, VB.2024.00082,
E. 1.2). Obwohl der Streitwert weniger als Fr. 20'000.- beträgt und
sich keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen, ist über die Sache
nicht einzelrichterlich, sondern in Dreierbesetzung zu befinden, da ein
Entscheid des Regierungsrates angefochten ist (§ 38b Abs. 1
lit. c und Abs. 2 f. sowie § 38 Abs. 1 VRG).
1.2
Beantragt
der Beschwerdeführer ausschliesslich die Aufhebung von
Dispositivziffer II, so ist der Beschluss vom 4. Juni 2025 vom
Verwaltungsgericht inhaltlich nicht zu überprüfen. Gleichermassen ist auch die
"Verständnisfrage" des Beschwerdeführers nicht zu beantworten bzw.
nicht materiell zu beurteilen, ob der Regierungsrat zu Recht insoweit auf den
Rekurs nicht eintrat, als sich dieser gegen die Modalitäten der Auflage und
Publikation der Ordnungsbussenliste richtete. Auf diese Thematik ist immerhin
im Zusammenhang mit der angefochtenen Kostenauflage zurückzukommen (hinten
E. 3.1).
1.3
Angesichts
der offensichtlichen Unbegründetheit der Beschwerde konnte auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet werden (vgl. § 58 VRG) und lässt sich
darüber auf dem Zirkularweg entscheiden (§ 38 Abs. 2 VRG).
2.
Gemäss § 13 Abs. 1 VRG können die
Verwaltungsbehörden für ihre Amtshandlungen Gebühren und Kosten auferlegen.
Mehrere am Verfahren Beteiligte tragen die Kosten in der Regel entsprechend
ihrem Unterliegen (Unterliegerprinzip; § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).
Der Regierungsrat bezeichnet die kostenpflichtigen Amtshandlungen und die
hierfür zu erhebenden Gebühren in einer Verordnung. Gemäss § 1 der
Gebührenordnung für die Verwaltungsbehörden vom 30. Juni 1966 (fortan:
Gebührenordnung, LS 682) werden zur Deckung der Kosten, die dem Staat
durch Inanspruchnahme der Amtstätigkeit von Behörden, Beamten und Angestellten
der Staats- und Bezirksverwaltung entstehen, soweit nicht durch besondere
Gesetze oder Verordnungen anderes bestimmt ist, Staats- und Schreibgebühren
nach Massgabe der nachfolgenden Bestimmungen erhoben. Gemäss § 5 der
Gebührenordnung betragen die Staatsgebühren für Entscheide im
Rechtsmittelverfahren Fr. 50.- bis Fr. 4'000.-. Innerhalb dieses
Rahmens ist die Gebühr nach dem Zeitaufwand und der Bedeutung des Geschäfts zu
berechnen (§ 9 Abs. 1 der Gebührenordnung). § 7 der
Gebührenordnung ist für die Berechnung der Schreibgebühren massgeblich, die
nach Abs. 4 mit den Porto- und Barauslagen zur Gebühr hinzugerechnet
werden.
3.
3.1
Der
Beschwerdeführer macht mit Beschwerde geltend, wenn "auf meine Einwendung
aus Modalitätsgründen nicht eingetreten werden kann, hätte man mir dies vorab
mitteilen müssen und das Verfahren wäre wohl abgebrochen worden". Zudem
hätte diese Einwendung nach Meinung des Beschwerdeführers bereits im Rahmen der
Überweisung des Rekurses vom Statthalteramt an den Regierungsrat (vorn II.A.)
geprüft werden können bzw. müssen. Dieses Vorbringen ist indes nicht
stichhaltig. Einerseits ist eine Rechtsmittelinstanz nicht verpflichtet (und
wohl auch nicht befugt), der eingebenden Partei nach Eingang des Rechtsmittels
eine einstweilige Einschätzung über die Begründetheit desselben abzugeben.
Andererseits hätte auch der "Abbruch" des Rekursverfahrens – etwa
aufgrund eines Rückzugs des Rekurses – nur mittels eines formellen
Erledigungsentscheids erfolgen können, wobei der Beschwerdeführer grundsätzlich
auch bei einem Rückzug des Rekurses als Verursacher des Verfahrens
kostenpflichtig geworden wäre (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.],
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3.
A., Zürich etc. 2014, § 13 N. 79). Vorliegend kommt dazu,
dass der Beschwerdeführer mit Rekurs nicht bloss die Modalitäten der Auflage
und Publikation der Ordnungsbussenliste beanstandete, sondern insbesondere auch
die vorgesehene Höhe der Busse für das Verunreinigen des öffentlichen Grunds
durch Spucken gemäss Art. 15 der Polizeiverordnung in Verbindung mit
Art. 30 der Ordnungsbussenliste. Dies bildet denn auch im weit überwiegenden
Umfang Gegenstand der Erwägungen des Regierungsrats. Lediglich der
Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass der Regierungsrat den
Beschwerdeführer mit Schreiben vom 7. Oktober 2024 nicht nur einlud, zur
Rekursantwort Stellung zu nehmen, sondern auch auf die Möglichkeit hinwies, den
Rekurs zurückzuziehen. Schliesslich trifft es entgegen dem Beschwerdeführer
nicht zu, dass das Statthalteramt bzw. der Bezirksrat die
"Modalitätsthematik" im Rahmen der Überweisung des Rekurses hätte
prüfen können bzw. müssen. Ist eine Instanz für die Beurteilung eines
Rechtsmittels nicht zuständig, so ist es ihr verwehrt, sich damit inhaltlich
auseinanderzusetzen.
3.2
Entgegen
dem Beschwerdeführer musste ihm der Regierungsrat die Höhe der Kosten des
Rekursverfahrens nicht "im Vorfeld" ankündigen. Ebenso wenig musste
bzw. muss dies das Verwaltungsgericht im vorliegenden Verfahren tun. Im Übrigen
ergibt sich aus der Rekursreplik vom 26. Oktober 2024, dass dem
Beschwerdeführer die grundsätzliche Kostenpflichtigkeit des Rekursverfahrens
bekannt war, hielt er dort doch fest, dass er eine "Kostenübernahme dieses
Verfahrens" ablehne. Zu wiederholen ist an dieser Stelle, dass der
angefochtene Beschluss inhaltlich nicht zu überprüfen ist (vorn E. 1.2).
Wies aber der Regierungsrat den Rekurs ab, soweit er darauf eintrat, war es
auch korrekt, die Kosten des Rekursverfahrens dem Unterliegerprinzip gemäss
§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG (vorn E. 2) folgend dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen. Schliesslich sei angemerkt, dass eine
Internetrecherche mit den Suchbegriffen "Gebühren" und
"Regierungsrat" und "Zürich" rasch zur Gebührenordnung führt
und der Beschwerdeführer sich so Anhaltspunkte hinsichtlich der Höhe der von
ihm allfällig zu tragenden Kosten hätte verschaffen können. Beizufügen bleibt
schliesslich, dass die Überweisung der Rekurseingabe an den Regierungsrat zur
weiteren Behandlung (im Sinn eines sog. Sprungrekurses nach § 19b Abs. 4 VRG) dem Beschwerdeführer vom Statthalteramt mit Überweisungsverfügung vom
3.
September 2024 korrekt angezeigt worden war, er mithin um die
(nunmehrige) Zuständigkeit des Regierungsrats für die Bearbeitung seines
Rechtsmittels wusste, und ihm von letzterem – wie erwähnt – in der Folge
auch noch die Möglichkeit zum Rechtsmittelrückzug eingeräumt worden war. Im
Übrigen hätten sich die Kostenfolgen eines vom Statthalteramt selber anhand genommenen
Rekursverfahrens ebenfalls nach dem Unterliegerprinzip gerichtet; der
Beschwerdeführer hätte mithin auch dort Verfahrenskosten zu tragen gehabt.
3.3
Ferner
beanstandet der Beschwerdeführer, die ihm auferlegten Kosten seien "nicht
transparent" ausgewiesen. Auch dies trifft nicht zu. Aus
Dispositivziffer II des Beschlusses vom 4. Juni 2025 ergibt sich,
dass die Verfahrenskosten aus einer Staatsgebühr von Fr.1'500.- sowie den
Ausfertigungsgebühren von Fr. 135.- bestehen. Dabei erscheint die
Staatsgebühr angesichts des in § 5 der Gebührenordnung vorgegebenen
Rahmens, des Umfangs der Erwägungen des Regierungsrats, des dem Regierungsrat
bei der Bemessung der Gebührenhöhe zustehenden grossen Ermessensspielraums
(VGr, 24. Januar 2023, VB.2022.00599, E. 2.2; Plüss, § 13
N. 25) sowie der auf Rechtsverletzungen beschränkten Kognition des
Verwaltungsgerichts (§ 50 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 VRG)
nicht als unangemessen hoch. Inwiefern die Staatsgebühr nicht dem Zeitaufwand
und der finanziellen und rechtlichen Tragweite des Entscheids entsprechen
sollte, legt der Beschwerdeführer denn auch nicht dar. Ebenso wenig zu
beanstanden ist die Schreibgebühr, die sich nach § 7 der Gebührenordnung
berechnet. Der Beschluss vom 4. Juni 2025 umfasst fünfeinhalb Seiten und
wurde neben dem Beschwerdeführer, der Stadt Wallisellen, dem Statthalteramt
Bülach und der Sicherheitsdirektion mitgeteilt (Dispositivziffer V). Der
Beschwerdeführer setzt dem veranschlagten Betrag nichts Substanziiertes
entgegen.
3.4
Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
4.
Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG), woran
nichts ändert, dass er "weitere Kostenfolgen" ablehnt. Eine
Umtriebsentschädigung hat der Beschwerdeführer nicht beantragt und stünde ihm
mangels Obsiegens auch nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 570.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14, einzureichen.
5.
Mitteilung an:
a) den Beschwerdeführer;
b) die Beschwerdegegnerin;
c) den Regierungsrat.