AN.2025.00005
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: AN.2025.00005
25. September 2025Deutsch3 min
(URT.2025.26619)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
AN.2025.00005
Verfügung
des Einzelrichters
vom 25. September 2025
Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser, Gerichtsschreiber
Cyrill Bienz.
In Sachen
A GmbH,
Beschwerdeführerin,
gegen
Regierungsrat
des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Wasserverordnung,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit am 22. August
2025 im kantonalen Amtsblatt publiziertem Beschluss vom 2. Juli 2025 (ABl 2025-08-22,
Meldungsnummer RS-ZH03-0000000930) erliess der Regierungsrat des Kantons Zürich
eine Wasserverordnung. Diese soll auf den 1. November 2025 in Kraft gesetzt
werden.
Erwägungen
II.
Mit Eingabe vom 22. September 2025 erhob die A GmbH
Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, der achte Abschnitt der
Wasserverordnung (Übergangs- und Schlussbestimmungen) sei um einen weiteren –
von der A GmbH ausformulierten – Paragrafen ("§ 216")
betreffend eine Übergangsregelung für in Planung befindliche Bauvorhaben zu
ergänzen.
Der Einzelrichter
erwägt:
1.
Gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1
lit. d und Abs. 2 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 (VRG, LS 175.2) sowie Art. 79 Abs. 2 der Kantonsverfassung
vom 27. Februar 2005 (KV, LS 101) ist das Verwaltungsgericht die
(kantonal einzig) zuständige Instanz für die Beurteilung von Beschwerden gegen
Verordnungen des Regierungsrats. Da sich die Beschwerde als offensichtlich
unzulässig erweist (hinten E. 2), ist darauf gemäss § 38b Abs. 1 lit. a VRG einzelrichterlich nicht einzutreten; diese
Einzelrichterkompetenz ist auch bei Beschwerden gegen Erlasse gegeben (VGr,
31.
März 2022, AN.2021.00017, E. 1.2; 26. Mai 2021,
AN.2021.00006, E. 1.2; Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.],
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3.
A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 38a N. 11 und
§ 38b N. 2).
2.
Dem Zweck der abstrakten
Normenkontrolle entsprechend hat das Verwaltungsgericht eine rein kassatorische
Entscheidbefugnis. Es kann eine angefochtene Norm weder ändern noch ersetzen.
Aufgrund der Gewalten- und der Aufgabenteilung in der Rechtsetzung ist es ihm
auch verwehrt, den rechtsetzenden Behörden verbindliche Weisungen zum Inhalt
einer Rechtsnorm zu erteilen (statt vieler VGr, 22. Mai 2025,
AN.2024.00009, E. 1.3; Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 20 N. 100).
Auf eine Beschwerde, die nicht auf die Aufhebung, sondern auf eine Ergänzung,
Anpassung oder Änderung einer regierungsrätlichen Verordnung bzw. die Erteilung
verbindlicher Weisungen an den Regierungsrat hinsichtlich ihres konkreten
Inhalts zielt, ist nicht einzutreten (VGr, 31. März 2022, AN.2021.00017,
E. 2.1; 14. Februar 2018, AN.2017.00006, E. 1.2). So ist auch
mit der vorliegenden Beschwerde zu verfahren, beantragt die Beschwerdeführerin
doch ausschliesslich eine Ergänzung der Übergangs- und Schlussbestimmungen der
Wasserverordnung um einen weiteren Paragrafen (vorn II.).
3.
Nach dem Gesagten ist auf die
Beschwerde nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind der unterliegenden
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 VRG). Eine Umtriebsentschädigung hat sie nicht beantragt
und stünde ihr mangels Obsiegens auch nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss verfügt der Einzelrichter:
1.
Auf die
Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 300.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 370.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Gegen
diese Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000
Lausanne 14, einzureichen.
5.
Mitteilung an:
a) die Beschwerdeführerin;
b) den Beschwerdegegner.