Lexipedia

Entscheid

AN.2025.00005

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: AN.2025.00005

25. September 2025Deutsch3 min

(URT.2025.26619)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

AN.2025.00005

Verfügung

des Einzelrichters

vom 25. September 2025

Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser, Gerichtsschreiber

Cyrill Bienz.

In Sachen

A GmbH,

Beschwerdeführerin,

gegen

Regierungsrat

des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Wasserverordnung,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

Mit am 22. August

2025 im kantonalen Amtsblatt publiziertem Beschluss vom 2. Juli 2025 (ABl 2025-08-22,

Meldungsnummer RS-ZH03-0000000930) erliess der Regierungsrat des Kantons Zürich

eine Wasserverordnung. Diese soll auf den 1. November 2025 in Kraft gesetzt

werden.

Erwägungen

II.

Mit Eingabe vom 22. September 2025 erhob die A GmbH

Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, der achte Abschnitt der

Wasserverordnung (Übergangs- und Schlussbestimmungen) sei um einen weiteren –

von der A GmbH ausformulierten – Paragrafen ("§ 216")

betreffend eine Übergangsregelung für in Planung befindliche Bauvorhaben zu

ergänzen.

Der Einzelrichter

erwägt:

1.

Gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1

lit. d und Abs. 2 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 (VRG, LS 175.2) sowie Art. 79 Abs. 2 der Kantonsverfassung

vom 27. Februar 2005 (KV, LS 101) ist das Verwaltungsgericht die

(kantonal einzig) zuständige Instanz für die Beurteilung von Beschwerden gegen

Verordnungen des Regierungsrats. Da sich die Beschwerde als offensichtlich

unzulässig erweist (hinten E. 2), ist darauf gemäss § 38b Abs. 1 lit. a VRG einzelrichterlich nicht einzutreten; diese

Einzelrichterkompetenz ist auch bei Beschwerden gegen Erlasse gegeben (VGr,

31.

März 2022, AN.2021.00017, E. 1.2; 26. Mai 2021,

AN.2021.00006, E. 1.2; Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.],

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],

3.

A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 38a N. 11 und

§ 38b N. 2).

2.

Dem Zweck der abstrakten

Normenkontrolle entsprechend hat das Verwaltungsgericht eine rein kassatorische

Entscheidbefugnis. Es kann eine angefochtene Norm weder ändern noch ersetzen.

Aufgrund der Gewalten- und der Aufgabenteilung in der Rechtsetzung ist es ihm

auch verwehrt, den rechtsetzenden Behörden verbindliche Weisungen zum Inhalt

einer Rechtsnorm zu erteilen (statt vieler VGr, 22. Mai 2025,

AN.2024.00009, E. 1.3; Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 20 N. 100).

Auf eine Beschwerde, die nicht auf die Aufhebung, sondern auf eine Ergänzung,

Anpassung oder Änderung einer regierungsrätlichen Verordnung bzw. die Erteilung

verbindlicher Weisungen an den Regierungsrat hinsichtlich ihres konkreten

Inhalts zielt, ist nicht einzutreten (VGr, 31. März 2022, AN.2021.00017,

E. 2.1; 14. Februar 2018, AN.2017.00006, E. 1.2). So ist auch

mit der vorliegenden Beschwerde zu verfahren, beantragt die Beschwerdeführerin

doch ausschliesslich eine Ergänzung der Übergangs- und Schlussbestimmungen der

Wasserverordnung um einen weiteren Paragrafen (vorn II.).

3.

Nach dem Gesagten ist auf die

Beschwerde nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind der unterliegenden

Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 VRG). Eine Umtriebsentschädigung hat sie nicht beantragt

und stünde ihr mangels Obsiegens auch nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss verfügt der Einzelrichter:

1.

Auf die

Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 300.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 370.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Gegen

diese Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000

Lausanne 14, einzureichen.

5.

Mitteilung an:

a) die Beschwerdeführerin;

b) den Beschwerdegegner.