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Entscheid

BRGE I Nr. 0136/2018

Grundstückserwerb durch Personen im Ausland. Anfechtbarkeit der Verweisung des Anmeldenden an die Bewilligungsbehörde.

7. September 2018Deutsch2 min

Source baurekursgericht-zh.ch

Erwägungen

3.1

Mit Rekurs anfechtbar sind Anordnungen im Sinne von § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG) sowie die anderen Akte nach § 19 Abs. 1 lit. b, c und d VRG. Der Begriff der «Anordnung» ist grundsätzlich gleichbedeutend mit dem der «Verfügung». Verfügungen sind individuelle, an einen Einzelnen gerichtete Hoheitsakte, durch welche eine konkrete verwaltungsrechtliche Beziehung gestaltend oder feststellend in verbindlicher und erzwingbarer Weise geregelt wird. Eine Verfügung liegt mithin nur dann vor, wenn die Anordnung einen bestimmten Sachverhalt so konkret regelt, dass sie sich unmittelbar vollziehen lässt.

3.2

Das Bundesgericht hat der Verweisung des Anmeldenden an die Bewilligungsbehörde den Verfügungscharakter mit der Begründung abgesprochen, die registermässige Behandlung der Anmeldung sei nicht entschieden, sondern lediglich aufgeschoben, und die Verweisung habe nicht die verbindliche Regelung eines Rechtsverhältnisses zum Inhalt. Sie gebe lediglich Anlass zu einem Verfahren, das in eine Verfügung ausmünde (vgl. BGE 101 1b S. 445 = ZBGR 58 S. 279, Erw. 1b). Dieser Rechtsprechung ist zu folgen, zumal es wenig sinnvoll erscheint, vorweg über die Begründetheit der grundbuchamtlichen Verweisung und erst danach über die Bewilligungsvoraussetzungen zu entscheiden. Eine derartige Trennung von Vor- und Hauptfrage vor denselben Behörden bringt der Rekurrentin keinen erkennbaren Nutzen und ist ein prozessualer Leerlauf (vgl. ZBGR 80/1999 S. 386 f., Erw. 2b). Zusammengefasst ist somit auf den Rekurs mangels Vorliegen eines Anfechtungsobjekts nicht einzutreten.

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