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Entscheid

BRGE II Nr. 0244/2011

Planungsrechtliche Baureife. Planungszone. Anspruch des Grundeigentümers auf Erlass.

25. Oktober 2011Deutsch2 min

Source baurekursgericht-zh.ch

Erwägungen

3.1

Gemäss § 346 Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes (PBG) können bis zum Erlass oder während der Revision von Gesamtrichtplänen oder Nutzungsplänen für genau bezeichnete Gebiete Planungszonen festgesetzt werden, innerhalb derer keine baulichen Veränderungen oder sonstigen Vorkehren getroffen werden dürfen, die der im Gange befindlichen Planung widersprechen. Für die Festsetzung von Planungszonen ist der Staat zuständig. Er hat begründeten Festsetzungsbegehren untergeordneter Planungsträger zu entsprechen (Abs. 2). Planungszonen dürfen für längstens drei Jahre festgesetzt werden; soweit nötig, kann die Frist um zwei Jahre verlängert werden (Abs. 3).

3.2 Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass ein Gesuch einer Gemeindebehörde auf Erlass oder Verlängerung einer Planungszone durch die Baudirektion keine behördliche Anordnung oder Verfügung ist, welche direkt in die Rechte oder Pflichten von Privaten eingreift. Demnach hat der Rekurrent auch keinen Anspruch darauf, dass die Gemeinde ein solches Gesuch bei der Baudirektion stellt. Die Gemeindebehörde kann deshalb auch nicht auf dem Rechtsmittelweg verpflichtet werden, ein solches Gesuch zu stellen. Die Vorinstanz war mithin nicht gehalten, dem Rekurrenten ihren abschlägigen Entscheid mittels einer anfechtbaren Verfügung mitzuteilen.

3.2 Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass ein Gesuch einer Gemeindebehörde auf Erlass oder Verlängerung einer Planungszone durch die Baudirektion keine behördliche Anordnung oder Verfügung ist, welche direkt in die Rechte oder Pflichten von Privaten eingreift. Demnach hat der Rekurrent auch keinen Anspruch darauf, dass die Gemeinde ein solches Gesuch bei der Baudirektion stellt. Die Gemeindebehörde kann deshalb auch nicht auf dem Rechtsmittelweg verpflichtet werden, ein solches Gesuch zu stellen. Die Vorinstanz war mithin nicht gehalten, dem Rekurrenten ihren abschlägigen Entscheid mittels einer anfechtbaren Verfügung mitzuteilen.

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