BRGE IV Nr. 0041/2021
Gebäudeversicherung. Schaden an Horizontalfaltstore. Sturmwind und Hagel als versicherte Ereignisse (Kasuistik).
4. März 2021Deutsch15 min
Anlässlich eines Unwetters mit Regen, Wind und Hagel wurde eine (ausgefahrene) Horizontalfaltstore beschädigt. Die Gebäudeversicherung lehnte die Übernahme des Schadens in dem von der Eigentümerschaft angefochtenen Einspracheentscheid mit der Argumentation ab, dass weder ein Sturmwind noch Hagel von ausserordentlicher Heftigkeit als im Sinne des Gebäudeversicherungsgesetzes versicherte Ereignisse zum Schaden geführt hätten. Das Baurekursgericht bestätigte diesen Entscheid und wies den Rekurs ab.
Source baurekursgericht-zh.ch
Baurekursgericht des Kantons Zürich
4. Abteilung
G.-Nr. R4.2020.00178 BRGE IV Nr. 0041/2021
Entscheid vom 4. März 2021
Mitwirkende Abteilungspräsident Reto Philipp, Baurichter Alexander Seiler, Baurichter Andreas Madianos, Gerichtsschreiber Christoph Forster
in Sachen Rekurrierende M. und D. D. P. […] vertreten durch […]
gegen Rekursgegnerin Gebäudeversicherung Kanton Zürich, Versicherung, Thurgauerstrasse 56, Postfach, 8050 Zürich
betreffend Einspracheentscheid vom 25. September 2020; […] Sturmschaden vom 13. August 2020 an Horizontalfaltstoren […] _______________________________________________________
hat sich ergeben:
Sachverhalt
A.
Am 13. August 2020 wurde am Gebäude Nr. 1 am B.-Weg 1 in X eine Horizontalfaltstore anlässlich eines Unwetters beschädigt.
Mit Verfügung vom 19. August 2020 lehnte die Gebäudeversicherung des Kantons Zürich (GVZ) eine Übernahme des Schadens ab.
Die dagegen von M. und D. D. P. erhobene Einsprache vom 22. August 2020 wies die GVZ mit Einspracheentscheid vom 25. September 2020 ab.
B.
Gegen den Einspracheentscheid erhoben M. und D. D. P. mit gemeinsamer Eingabe vom 23. Oktober 2020 rechtzeitig Rekurs beim Baurekursgericht des Kantons Zürich und beantragten dessen Aufhebung und die Zusprechung der gesetzlichen Leistung bzw. die GVZ sei zu verpflichten, den in der Folge des Ereignisses vom 13. August 2020 eingetretenen Schaden zu ersetzen. Ferner beantragten sie die Rückweisung der Sache an die GVZ zur Ermittlung der konkreten Schadenhöhe; all dies unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. 7,7 % MwSt. zulasten der GVZ.
C.
Mit Verfügung vom 26. Oktober 2020 wurde vom Rekurseingang Vormerk genommen und das Vernehmlassungsverfahren eröffnet.
D.
Mit Eingabe vom 25. November 2020 beantragte die Vorinstanz die Abweisung des Rekurses.
E.
Mit Replik vom 18. Dezember 2020 bzw. Duplik vom 15. Januar 2021 hielten die Parteien an ihren Anträgen fest.
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Es kommt in Betracht:
Erwägungen
1.
Als Eigentümer des beschädigten Gebäudes und als Adressaten des abschlägigen Einspracheentscheids sind die Rekurrierenden ohne Weiteres zum Rekurs legitimiert (§ 76 des Gesetzes über die Gebäudeversicherung [GebVG] i.V.m. § 21 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG]). Auch die übrigen Prozessvoraussetzungen (§§ 22 ff. VRG) sind erfüllt. Auf den Rekurs ist daher einzutreten.
2.
Bezüglich des Streitwerts ist festzuhalten, dass einerseits eine Offerte für den Ersatz des beschädigten Storens (inkl. Demontage) in der Höhe von Fr. 16'380.35 vorliegt (s. act. 5.2). Andererseits reichten die Rekurrierenden mit der Replik eine Rechnung in der Höhe von Fr. 24'961.55 ins Recht (s. act. 19) und bringen vor, dass darin nebst dem Storen auch Zusatzteile enthalten seien, die durch das Ereignis ebenfalls beschädigt worden seien und hätten ersetzt werden müssen (act. 18, S. 3). Im Streit liegt damit die Leistung einer Versicherungssumme in der Höhe von Fr. 24'961.55, womit der Streitwert im vorliegenden Fall die für die Einzelrichterkompetenz massgebende Höhe von Fr. 20'000.-- übersteigt (s. § 335 Abs. 2 lit. b des Planungs- und Baugesetzes [PBG]). Über den Fall ist damit in Dreierbesetzung zu entscheiden (§ 335 Abs. 1 PBG).
3.1
Die GVZ begründet den angefochtenen Einspracheentscheid zusammengefasst damit, dass zum Ereigniszeitpunkt an der Ereignisörtlichkeit weder von einem Sturmwind noch von Hagel als versicherte Elementarereignisse auszugehen sei. Zudem könnten ausgestellte Sonnenstoren bereits bei mässiger Einwirkung durch Elementarkräfte beschädigt werden, weshalb sie vor Unwettern zu schützen seien, indem sie rechtzeitig und insbesondere beim Verlassen der Wohnung und über Nacht eingezogen werden müssten. Ferner sei der Schaden durch das Unterlassen zumutbarer schadensverhindernder Massnahme "verursacht" worden, zumal der Schaden nicht R4.2020.00178 Seite 3 eingetreten wäre, wenn der Storen am Ereignistag nicht ausgestellt gewesen wäre.
3.2. Die Rekurrierenden bringen im Rekurs zusammengefasst vor, dass dem angefochtenen Entscheid lediglich die tiefsten Windmesswerte aus Stallikon, Neuheim und Cham zu Grunde gelegt worden sei. Dabei sei ausser Acht gelassen worden, dass in Wädenswil Winde von 69 km/h bzw.
3.2. Die Rekurrierenden bringen im Rekurs zusammengefasst vor, dass dem angefochtenen Entscheid lediglich die tiefsten Windmesswerte aus Stallikon, Neuheim und Cham zu Grunde gelegt worden sei. Dabei sei ausser Acht gelassen worden, dass in Wädenswil Winde von 69 km/h bzw.
44 km/h registriert worden seien. Diese Station liege ebenfalls in der Nähe von X. Damit bestehe zumindest ein gewichtiges Indiz dafür, dass die Windgeschwindigkeiten am Nachmittag des 13. August 2020 die Grenze von 63 km/h im 10-Minuten-Mittel überstiegen und auch in der Region X hohe Windgeschwindigkeiten geherrscht hätten. Auch aufgrund des erheblichen Schadens am Objekt müsse auf ein Sturmereignis geschlossen werden. Entgegen der Annahme der GVZ handle es sich beim beschädigten Objekt nicht um einen Sonnenstoren, sondern um einen robusten Horizontalfaltstoren mit wartungsarmen Auszugsmechaniken und herausragender Windstabilität bis zu maximal 70 km/h. Der Storen diene als Sonnen- und Regenschutz und sei mit Wasserabläufen versehen. Durch das Unwetter am 13. August 2020 sei diese solide und stabile, dem Wetterschutz dienende Konstruktion komplett zerstört worden. Die gesamte Horizontalfaltstore sei gänzlich aus ihren Verankerungen gerissen worden. Es seien nicht nur einzelne Risse in den Stoffbahnen zu finden. Unter Berücksichtigung der Beschaffenheit des Horizontalfaltstoren und dem Ausmass des Schadens, sowie der gemessenen Windgeschwindigkeiten von über
63 km/h in der Region müsse mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf ein Sturmereignis geschlossen werden. Überdies sei auch ein heftiger Hagelschlag über dem Haus der Rekurrenten niedergegangen. Dies gehe aus einer Videoaufnahme und aus Fotografien hervor. Auch aus einer Wettermeldung sei zu schliessen, dass am 13. August 2020 um ca. 14.34 Uhr Hagel niedergegangen sei. Damit sei bewiesen, dass der Schaden infolge von starken Winden und heftigem Hagelschlag eingetreten sei. Auf dem Niederschlagsprotokoll der GVZ sei demgegenüber nicht ersichtlich, für welchen Zeitraum diese Messungen gemacht worden seien.
3.3. Die GVZ entgegnet vernehmlassungsweise, dass es in X am Ereignistag im Sinne des Gebäudeversicherungsgesetzes weder gestürmt noch gehagelt
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habe. Aus X seien ihr denn auch nur vereinzelte, marginale weitere Hagelschäden gemeldet worden. Es komme nicht jeder Hagelschlag als versichertes Ereignis in Frage. Es müsse sich um einen Hagelschlag von ausserordentlicher Heftigkeit handeln. Ein nach den Regeln der Baukunde erstelltes Gebäude müsse gewöhnlichen Hagelschauern standhalten können. Beim Unwetter in X vom 13. August 2020 seien nur wenige und nur kleine Hagelkörner angefallen. Diese Hagelkörner hätten zu keinem Schaden am beschädigten Horizontalfaltstoren geführt. Sie hätten diesen an keiner Stelle durchgeschlagen und diesen auch nicht durch ihr Gewicht aus der Befestigung gerissen oder gedrückt. Aufgrund der geringen angefallenen Menge sei auch der Wasserabfluss vom Storen durch den Hagel nicht entscheidend behindert worden. Der Schaden am Storen sei wohl durch Wassersackbildung durch das Gewicht des Regenwassers entstanden, das nicht schnell genug habe abfliessen können. Dabei handle es sich um kein versichertes Schadenereignis. Die Windmessstation Wädenswil liege weiter von X entfernt als diejenige von Stallikon, Neuheim und Cham. Aufgrund der exponentiellen Zunahme von Kraft in Relation zur Geschwindigkeit sei ein Wind von 44 km/h nicht halb so stark wie einer von 63 km/h. Deshalb seien auch die Messwerte der Station in Wädenswil ein klares Indiz dafür, dass es in X am 13. August 2020 nicht gestürmt habe. Horizontalfaltstoren seien nicht sturmfest. Aus dem Schaden an einem solchen könne deshalb nicht auf das Vorliegen von Sturmwind geschlossen werden. Es sei auch nicht erwiesen, dass der beschädigte Storen besonders wetterfest gewesen sei und eine besondere Windstabilität von bis zu maximal 70 km/h aufgewiesen habe. Dies gelte nur für den neuen Storen und werde einzig vom Hersteller erwähnt. Beide Storen – sowohl der alte als auch der neue – müssten jedoch gemäss Herstellerangaben wohl bei stärkeren Unwettern eingezogen werden bzw. eingezogen bleiben, ansonsten die Eigentümerschaft für allfällige Schäden selber aufzukommen habe. Es hätten somit weder Winde noch Hagel, sondern der heftige Regenfall, der kein versichertes Ereignis sei, zum Schaden geführt.
3.4. Im weiteren Schriftenwechsel blieben die Parteien im Wesentlichen bei ihren Standpunkten.
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4.1. Im Gesetzesabschnitt "Versicherte Schäden" erklärt § 19 GebVG unter dem Randtitel "Elementarschäden" die Gebäude als gegen Schäden versichert, die unter anderem durch "Sturmwind" (Ziffer 1) oder "Hagel" (Ziffer 2) entstanden sind. Keine Elementarschäden sind nach § 20 GebVG Schäden, die nicht durch plötzliche Einwirkung von Naturgewalten entstanden sind, wie Feuchtigkeitseinwirkungen, Bodensenkungen, Frostschäden (Ziffer 1), Schäden, die verursacht wurden durch Stauseen oder sonstige künstliche Wasseranlagen, wie Rückstau aus Kanalisationen (Ziffer 2) sowie solche Schäden, die voraussehbar waren und deren Entstehung durch zumutbare Massnahmen hätte verhindert werden können, wie Schäden zufolge schlechten Baugrundes, unsachgemässer oder unsolider Ausführung oder Abdichtung oder mangelhaften Gebäudeunterhalts (Ziffer 3).
4.2. Nach der allgemeinen Regel von Art. 8 des Zivilgesetzbuchs (ZGB) hat derjenige, der ein Recht behauptet, die Sachumstände zu beweisen, die nach dem massgebenden Rechtssatz diese Rechtsfolge erzeugen. In diesem Sinne hat im Versicherungsrecht der Versicherungsnehmer den Eintritt des Versicherungsfalls zu beweisen. Hingegen obliegt der Beweis einer Tatsache, welche die Leistungspflicht ausschliesst oder herabsetzt, dem Versicherer. Diese Grundsätze der Beweislastverteilung gelten auch im öffentlichen Gebäudeversicherungsrecht (vgl. RB 1983 Nr. 117).
In Bezug auf den Beweisgrad gilt Folgendes: Grundsätzlich darf eine Verwaltungsbehörde bzw. ein Gericht Tatsachen erst als bewiesen annehmen, wenn der volle Beweis erbracht ist. Da absolute Gewissheit häufig nicht erlangt werden kann, ist dies bereits dann der Fall, wenn die entscheidende Behörde vom Vorhandensein der zu beweisenden Tatsache derart überzeugt ist, dass das Gegenteil als unwahrscheinlich erscheint. Unter Umständen reicht sogar bereits der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bärtschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, Rz. 482).
4.3. Umstritten ist zunächst, ob der Schaden am Horizontalfaltstoren der Rekurrierenden auf die versicherten Elementarereignisse Sturmwind oder Hagel im Sinne von § 19 Ziffer 1 und 2 GebVG zurückzuführen ist.
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Als Sturmwinde gelten nur Winde, die eine gewisse Stärke aufweisen. Für die Rekonstruktion der Windstärke anlässlich des vorliegend fraglichen Ereignisses ist nach der Rechtsprechung primär auf das sog. Kollektivschadensbild abzustellen. Dies ist deshalb gerechtfertigt, weil Windgeschwindigkeiten örtlich verschieden sind und Windmessungen in der Regel nur im Sinne von Indizien Aufschluss darüber geben können, welche Windstärke an einem bestimmten Ort zu einem bestimmten Zeitpunkt geherrscht hat. Ein direkter Beweis ist mithin regelmässig nicht zu erbringen. Von Kollektivschäden ist auszugehen, wenn gleichzeitig mehrere Gebäude vom selben Sturmereignis, allenfalls an verschiedenen Orten, betroffen werden (s. VB.2008.00099 vom 17. September 2008, E. 4.1., auch zum Folgenden).
Gemäss der einschlägigen versicherungsrechtlichen Sturmdefinition des Interkantonalen Rückversicherungsverbandes wird das Vorliegen eines Sturmes vermutet, wenn in der Umgebung des versicherten Objekts an einer Mehrzahl von ordnungsgemäss erstellten und unterhaltenen Gebäuden insbesondere Dächer ganz oder zum Teil abgedeckt oder gesunde Bäume erheblich geschädigt wurden. Ist hingegen ein solches Kollektivschadensbild nicht gegeben, kann der Schaden vergütet werden, wenn bezüglich des versicherten Objekts eine Windgeschwindigkeit von mindestens
63 km/h im 10-Minuten-Mittel erreicht wurde oder wenn mehrere Böenspitzen von mindestens 100 km/h gemessen wurden. Gemäss der Sturmschadendefinition des Interkantonalen Rückversicherungsverbandes kann die Gebäudeversicherung Sturmschäden auch dann vergüten, wenn zwar kein Kollektivschadensbild vorliegt, aber dennoch aufgrund des Schadensbildes am versicherten Objekt davon ausgegangen werden muss, dass die erwähnten Windgeschwindigkeiten erreicht worden sind.
In Bezug auf "Hagel" im Sinn von § 19 Ziffer 2 GebVG ist zu berücksichtigten, dass nicht jedes Unwetter, bei welchem Hagel auftritt, als versichertes Ereignis zu qualifizieren ist. Es sind nur Schäden versichert, die – worauf der Randtitel hinweist – auf ein Elementarereignis zurückzuführen sind. Darunter ist ein Naturereignis zu verstehen, das plötzlich und mit ausserordentlicher Heftigkeit auf versicherte Sachen einwirkt (Dieter Gerspach, in: Kommentar Gebäudeversicherung, Basel 2009, Rz. 2.87 f., 2.102).
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Wie vorstehend dargelegt, haben die Rekurrierenden als Versicherungsnehmer den Beweis für ein versichertes Ereignis (Sturmwind oder Hagel) zu beweisen.
4.4. Zunächst ist festzuhalten, dass die GVZ das Vorliegen eines Kollektivschadensbildes vorliegend zu Recht verneint hat. Es bestehen keinerlei Hinweise für Schäden an anderen Gebäuden, aufgrund deren von einem versicherten Sturmwind im Ereigniszeitpunkt an der Ereignisörtlichkeit auszugehen wäre. Auch die Rekurrierenden vermögen solches nicht nachzuweisen. Ihnen gelingt der Nachweis eines Sturmwindes auch nicht anhand von Windmessdaten. Die beim Ereignisort nächstgelegenen Stationen von Cham und Neuheim registrierten Böenspitzen von lediglich 49 km/h bzw.
42 km/h sowie Windgeschwindigkeiten im 10-Minuten-Mittel von 28 km/h bzw. 26 km/h (s. act. 5.1). Bei der in Wädenswil gemessenen Windgeschwindigkeit von 69 km/h handelt es sich sodann um den Wert für die Böenspitzen (s. den entsprechenden Hinweis auf der Windmesskarte, act. 5.1). Die als Indiz für einen Sturmwind geltende Böenspitze von mindestens 100 km/h wurde in Wädenswil somit nicht ansatzweise erreicht. Sodann hat keine dieser Messstationen Windgeschwindigkeiten von mindestens 63 km/h im 10-Minuten-Mittel registriert. Der höchste diesbezügliche Wert gemäss der Windmesskarte betrug 44 km/h, registriert in Wädenswil. Der Beweis für einen versicherten Sturmwind gelingt den Rekurrierenden ferner auch nicht anhand der von ihnen zu den Akten gereichten Videoaufnahme. Darauf ist zwar erkennbar, dass es auch gewindet hat. Die für die Annahme eines Sturmwindes verlangte Geschwindigkeit des Windes (Böenspitzen von 100 km/h bzw. Windgeschwindigkeit von 63 km/h im 10-Minuten-Mittel) lässt sich daraus indes nicht ableiten. Es mangelt hierfür an optisch sichtbaren Schadenwirkungen, wie etwa das Umfallen oder Herumschleudern von Gegenständen, woraus auf die erwähnten Windgeschwindigkeiten geschlossen werden könnte (s. dazu die im Bericht der Präventionsstiftung der Kantonalen Gebäudeversicherungen über die Sicherheit von Dächern und Fassaden bezüglich schadensverursachendem Wind auf S. 8 f. abgedruckte TORRO-Skala, welche die möglichen Schadenwirkungen von Böen beschreibt; abrufbar unter www.vgz.ch).
Die Rekurrierenden sind der Auffassung, dass aufgrund des Schadensbildes am versicherten Objekt selbst davon ausgegangen werden müsse, dass die für die Annahme eines Sturmwindes massgebenden Windge-
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schwindigkeiten erreicht worden seien, da es sich um eine robuste Horizontalfaltstore mit wartungsarmer Auszugsmechanik und "herausragender Windstabilität bis zu maximal 70 km/h" handle. Auch dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Im Lichte der registrierten Windgeschwindigkeiten sowohl bei den nächstgelegenen Stationen in Cham und Neuheim als auch in Wädenswil, die allesamt doch erheblich unter den als Indiz für ein versichertes Sturmereignis geltenden Windgeschwindigkeiten liegen, kann entgegen der Auffassung der Rekurrierenden trotz dem Schadensbild am Storen gerade nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf ein Sturmereignis geschlossen werden. Es kann nicht derart überzeugt vom Vorhandensein der zu beweisenden Tatsache (Sturmwind) ausgegangen werden, dass das Gegenteil als unwahrscheinlich erscheint, zumal hierfür angesichts der nicht unerheblichen Regenintensität tatsächlich ebenfalls wahrscheinlich ist, dass – wie die Vorinstanz vorbringt – der Schaden durch das Gewicht des Regenwassers entstanden ist, das nicht schnell genug abfliessen konnte. Unbehelflich in diesem Zusammenhang ist der Hinweis der Rekurrierenden, dass der Storen mit Wasserabläufen versehen gewesen sei. Es ist zwar durchaus davon auszugehen, dass der Storen aufgrund dieser Eigenschaft sowie der Beschichtung der Stoffbahnen mit PVC einen gewissen Schutz vor Regen hat bieten sollen. Indes kann trotzdem nicht erwartet werden, dass der Storen auch grössere Wassermengen abzuführen vermochte. Die F. AG schliesst auf ihrer Website den "garantierte[n] Wasserablauf" denn auch unter anderem bei "Starkregen" und Hagel aus […].
4.5. Was den Hagel anbelangt, ist grundsätzlich unbestritten, dass solcher am Ereignisort zum Zeitpunkt des fraglichen Ereignisses angefallen ist. Dies ergibt sich auch aus der erwähnten Videoaufnahme. Umstritten ist indessen die Heftigkeit des Hagels bzw. der angefallenen Menge. Diesbezüglich ist zunächst festzuhalten, dass das Schadensbild (wenige Risse in den Stoffbahnen [s. act. 5.3, 5.5 und 15.3]) nicht darauf hinweist, dass der Schaden am Storen durch Hagelschlag an sich, d.h. durch die Wucht des Aufpralls der einzelnen Hagelkörner, entstanden ist. Solches machen – soweit ersichtlich – auch die Rekurrierenden nicht geltend. Es sind hierfür denn auch viel zu kleine Körner angefallen, wie auf der besagten Videoaufnahme ersichtlich ist. Dies deckt sich mit den Ergebnissen von Radaraufzeichnungen, die in X Hagelkörner von maximal 1 cm registrierten […]. Ferner sind R4.2020.00178 Seite 9 auch nicht erhebliche Mengen an Hagel angefallen, was sich ebenfalls aus der Videoaufnahme und den zu den Akten gereichten Fotografien (insbesondere act. 5.8) ergibt. Es ist demnach davon auszugehen, dass zum fraglichen Zeitpunkt bei der Liegenschaft der Rekurrierenden zwar Hagel niederging, dieser aufgrund der fehlender Heftigkeit bzw. Ausserordentlichkeit (s. E. 4.3) indes nicht als versichertes Elementarereignis zu qualifizieren ist. Der Vorinstanz ist deshalb darin zuzustimmen, dass nicht wahrscheinlich ist, dass der Storen durch das Gewicht des darauf liegenden Hagels aus der Befestigung gedrückt wurde oder dass der Hagel den Wasserabfluss behinderte. Aufgrund der doch grossen Menge an angefallenem Regenwasser (gemäss Videoaufnahme) ist viel eher davon auszugehen, dass das Wasser allein zur Beschädigung des Storens führte.
4.6. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Rekurrierenden weder einen Sturmwind noch Hagel im Sinne von § 19 Ziffer 1 und 2 GebVG als versicherte Elementarereignisse als Ursache für den Schaden am Horizontalfaltstoren nachzuweisen vermögen. Der Rekurs erweist sich bereits deshalb als unbegründet und die Frage nach der Voraussehbarkeit und Vermeidbarkeit des Schadens im Sinne von § 20 Ziff. 3 GebVG kann unter diesen Umständen offenbleiben.
5.1. Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten den solidarisch haftenden Rekurrierenden aufzuerlegen (§ 13 VRG).
Nach § 338 Abs. 1 PBG bzw. § 2 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts (GebV VGr) legt das Baurekursgericht die Gerichtsgebühr nach seinem Zeitaufwand, nach der Schwierigkeit des Falls und nach dem bestimmbaren Streitwert oder dem tatsächlichen Streitinteresse fest. Liegt wie hier ein Verfahren mit bestimmbarem Streitwert vor, beträgt die Gerichtsgebühr in der Regel Fr. 500.-- bis Fr. 50'000.-- (§ 338 Abs. 2 PBG; § 3 Abs. 1 GebV VGr). In besonders aufwendigen Verfahren kann die Gerichtsgebühr bis auf das Doppelte erhöht werden (§ 4 Abs. 1 GebV VGr).
Der vorliegende Streitwert von Fr. 24'961.55 hält sich innerhalb des Streitwertrahmens von Fr. 20'000.-- bis Fr. 50'000.--, womit der massgebliche Gebührenrahmen Fr. 2'200.-- bis Fr. 4'400.-- beträgt. Demzufolge sowie mit
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Blick auf die Schwierigkeit des Falls und den Zeitaufwand des Gerichts ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 2'600.-- festzusetzen.
5.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens steht den Rekurrierenden die beantragte Umtriebsentschädigung von vornherein nicht zu.
[…]
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