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Entscheid

BRGE IV Nr. 0053/2018

Rechtsmittelverfahren. Abgelehntes Ausstandsbegehren. Instanzenzug.

19. April 2018Deutsch2 min

Source baurekursgericht-zh.ch

Erwägungen

2.2

Gemäss § 329 Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes (PBG) werden Anordnungen, die in Anwendung des öffentlichen Planungs- und Baurechts ergehen, durch das Baurekursgericht entschieden. § 5a Abs. 2 VRG sieht vor, dass bei strittigen Ausstandsbegehren die Aufsichtsbehörde oder, wenn es sich um den Ausstand eines Mitgliedes einer Kollegialbehörde handelt, die Behörde unter Ausschluss des betreffenden Mitgliedes entscheidet. Entgegen der Rechtsmittelbelehrung in Dispositiv-Ziffer II des angefochtenen Beschlusses ist das abgewiesene Ausstandsbegehren nicht durch das Baurekursgericht als erste Rechtsmittelinstanz zu beurteilen, da es sich vorliegend nicht um eine Anordnung des öffentlichen Raumplanungs- und Baurechts im Sinne von § 329 PBG handelt. Das Ausstandsbegehren richtet sich zwar gegen einzelne Mitglieder der in Planungs- und Bausachen zuständigen Behörde der Gemeinde. Die Behandlung eines solchen Gesuches stützt sich indes nicht auf die Bestimmungen des öffentlichen Planungs- und Baurechts. Für den Instanzenzug massgebend ist § 19b Abs. 2 lit. c VRG, wonach gegen Anordnungen der politischen Gemeinden Rekurs beim Bezirksrat erhoben werden kann. Insbesondere liegt vorliegend kein Fall vor, in dem die Ausstandsrüge erstmals im Rechtsmittelverfahren vorgebracht wird, weil der Ausstandsgrund erst mit Eröffnung einer (baurechtlichen) Anordnung zur Kenntnis der Parteien gelangt. Nur in einem solchen Fall würde die Ausstandsangelegenheit erst mit Einreichung des Rechtsmittels gegen die (baurechtliche) Anordnung streitig und übernähme das Baurekursgericht ausnahmsweise die Funktion der Aufsichtsbehörde im Sinne von § 5a Abs. 2 VRG (zur Abgrenzung vgl. Regina Kiener, in Kommentar VRG,

3.

A., 2014, § 5a Rz. 51, 3. Spiegelstrich). Zusammenfassend ist das Baurekursgericht für die Behandlung des vorliegenden Rekurses nicht zuständig. Auf den Rekurs ist demgemäss nicht einzutreten. (…) Der Rekurs ist in Anwendung von § 5 Abs. 2 VRG an den Bezirksrat zur Behandlung zu überweisen.

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