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Entscheid

BRKE I Nr. 0034/1992

Quartierplan. Administrativkosten. Stundung.

13. März 1992Deutsch2 min

Source baurekursgericht-zh.ch

Erwägungen

164.

PBG) sowie bei den Kosten für die Erstellung der Erschliessungsanlagen vor (§

174.

PBG). Auf die Belastung mit Administrativkosten finden die §§ 164 und 174 PBG keine Anwendung (Müller/Rosenstock/Wipfli/Zuppinger, Kommentar zum Zürcher Planungs- und Baugesetz vom 7. September 1975, N 5d zu § 177). Die unterschiedliche Behandlung der Kostenarten rührt daher, dass es sich bei den Verfahrenskosten im allgemeinen um kleinere Beiträge handelt (vgl. Protokoll der kantonsrätlichen Kommission zum Planungs- und Baugesetz, S. 353), welche für den Leistungspflich-tigen keine derart grosse Belastung bedeuten wie die Ausgleichsforderungen und insbesondere die Erschliessungskosten. Auf freiwilliger Basis ist die Stundung der Verfahrenskosten durch die Gemeinde selbstverständlich in beliebigem Umfang und zu jeder Zeit möglich; einen gesetzlichen Anspruch darauf hat der Rekurrent jedoch nicht. Der Rekurs ist daher abzuweisen.

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