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Entscheid

BRKE I Nrn. 0299-0301/1996

Lärmschutz. Ort der Ermittlung von Lärmimmissionen bei Verpflichtung zum Bauen an die Baulinie.

13. September 1996Deutsch4 min

Source baurekursgericht-zh.ch

Erwägungen

58.

dB(A). Die Einwirkungsintensität an weiter entfernten Immissionsorten ist nach den Regeln über die Abstandsdämpfung (Reduktion um 6 dB(A) pro Abstandsverdoppelung; Formel: Lr = Lr 10 m - 20 • Log [effekt. Abstand/10 m]) zu eruieren. Bei der wie erwähnt minimal 11 m entfernten Baulinie resultiert hieraus ein Beurteilungspegel von ca. 57 dB(A). Der (Tages-)Planungswert von 55 dB(A), der sich aus dem Anhang 6 der Lärmschutzverordnung in Verbindung mit der dem fraglichen Gebiet aufgrund des Wohnanteils zugeordneten Empfindlichkeitsstufe II ergibt (Art. 3 BD-BZO 1995), ist mithin überschritten.

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