Lexipedia

Entscheid

BRKE II Nr. 0037/1994

Privatrecht. Altrechtliche so genannte Quartier-Servituten. Öffentlich-rechtliche Verbindlichkeit derselben.

8. März 1994Deutsch4 min

Source baurekursgericht-zh.ch

Erwägungen

49.

Abs. 2 aPBG und § 59 PBG). Im Lichte von § 351 PBG kann diese Autonomie jedoch keineswegs bedeuten, dass die Gemeinden in diesem Bereich von ihrer Pflicht befreit worden wären, das vorbestehende kommunale Baurecht an das übergeordnete kantonale Recht anzupassen, und dass etwa Abstandsregelungen, wie sie vorbestehende Quartierordnungen vorsahen, für ihre Weitergeltung nicht eine ausdrückliche Übernahme in die neue Bau- und Zonenordnung vorausgesetzt hätten. d) Für die hier strittige Regelung ergibt sich damit, dass ihr keine öffentlich-rechtliche Verbindlichkeit mehr zukommen kann. Insbesondere wurde das vom Servitut erfasste Gebiet mit der Bau- und Zonenordnung der Gemeinde E. vom 18. November 1985 vollumfänglich den Nutzungszonen des neuen Rechts, namentlich der Zone W2/35 zugeteilt, ohne dass die alte Ordnung ausgespart worden wäre. Hinzu kommt, dass die ursprüngliche Rechtfertigung für eine allfällige öffentlichrechtliche Wirkung schon vor Erlass dieser dem neuen Recht entsprechenden Bau- und Zonenordnung dahingefallen war, sind doch die baurechtlichen Normierungen seit 1914 zunehmend dichter und umfassender geworden. Insbesondere wurde bereits am 7. Juli 1961 in der Gemeinde E. eine umfassende und detaillierte Bau- und Zonenordnung erlassen, welche die im strittigen Servitut geregelte Materie vollumfänglich abdeckte. Die damalige Ordnung teilte das vom Servitut erfasste Gebiet der Zone für Ein- und Zweifamilienhäuser zu, ohne dass etwa die hier strittige Quartierordnung oder andere Sonderregelungen ausgespart worden wären. Dies hat zur Folge, dass die strittige Abstandsregelung höchstens noch im Rahmen des Privatrechts Wirkung entfalten könnte, öffentlichrechtlich aber unbeachtlich ist. Soweit die Rekurrenten beantragen, dass dem fraglichen Servitut öffentlichrechtlich Nachachtung zu verschaffen sei, ist der Rekurs deshalb abzuweisen.

-- 2 of 2 --