Lexipedia

Entscheid

BRKE II Nr. 0179/1996

Quartierplan. Strassenrecht. Anschluss von Quartierstrasse an Staatsstrasse. Für die Anpassung der Staatsstrasse massgebliches Verfahren. Tragung der Anpassungskosten.

27. August 1996Deutsch4 min

Source baurekursgericht-zh.ch

Erwägungen

6.

Abs. 2 StrG aus dem Planungs- und Baugesetz eine private Baupflicht ergeben könnte, ist nicht ersichtlich. Insbesondere lässt sich eine solche Kostenpflicht nicht auf § 240 Abs. 2 PBG stützen, wonach im Zusammenhang mit Bauten und Anlagen, die ungewöhnlich starken Verkehr auslösen, auf Kosten des Bauherrn besondere Vorkehren zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit angeordnet werden können. In einem ähnlichen Fall hat der Regierungsrat die Auffassung der Baudirektion, eine Kostenabwälzung auf das Quartierplanunternehmen auf diese Bestimmung abzustützen, zu Recht als unhaltbar eingestuft, weil § 240 Abs. 2 PBG Sonderfälle (Einkaufszentren, Sportstadien etc.) und nicht die ordnungsgemässe Überbauung eines Quartierplangebietes beschlägt. Dies jedenfalls dann, wenn es wie hier hauptsächlich um Verkehr aus der üblichen Wohnnutzung geht (RRB Nr. 228/1996). d) Es ergibt sich somit, dass die Kosten für die auf der Z.-strasse vorgesehenen baulichen Massnahmen (Linksabbiegespur und Fussgängerschutzinsel) nicht dem Quartierplanunternehmen auferlegt werden können. Stattdessen eine Kostentragungspflicht des Staates (allenfalls unter Beteiligung der Gemeinde) festzusetzen, käme nur im Rahmen einer einvernehmlichen Lösung mit dem Gemeinwesen in Frage. Andernfalls kann der Weg nur über ein mit dem Quartierplanverfahren zu koordinierendes Verfahren nach Strassengesetz führen. Unter diesen Umständen ist der angefochtene Beschluss mit Bezug auf die auf der Z.-strasse festgesetzten baulichen Massnahmen (Linksabbiegespur und Fussgängerschutzinsel) aufzuheben, und es ist die Quartierplanbehörde anzuweisen, den Quartierplan im Sinne der Erwägungen zu überarbeiten.

-- 2 of 2 --