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Entscheid

BRKE II Nrn. 0014-0015/2003

Wiederherstellung rechtmässiger Zustand. Duldungsanordnung gegenüber neuem Eigentümer. Ausgestaltung dieser Anordnung.

18. Februar 2003Deutsch6 min

Source baurekursgericht-zh.ch

Erwägungen

1.2.2

zur Duldung der durch die Bauherrschaft zu treffenden Rückbaumassnahmen. Gleichzeitig wurde neu bestimmt, dass diese Massnahmen «frühestens» innert 60 Tagen ab der Rechtskraft des gegen die Stockwerkeigentümer gerichteten Beschlusses zu treffen seien. Eröffnet wurde der gemäss Dispositivziffer 2 bei der Baurekurskommission II anfechtbare Beschluss den Stockwerkeigentümern unter Beilage einer Kopie der Wiederherstellungsanordnung.

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Die Rekurrenten stellen sich auf den Standpunkt, dass ihnen die von der zuständigen Behörde verfügten Wiederherstellungsanordnungen durch den vorgenannten Beschluss nicht in rechtsgenügender Weise eröffnet worden seien. Sie beziehen sich hierbei wohl darauf, dass die im einzelnen statuierten Wiederherstellungsanordnungen im Dispositiv des Beschlusses nicht aufgeführt sind. Dies wäre indessen nur dann erforderlich gewesen, wenn die Vorinstanz - was nach dem vorgenannten Bundesgerichtsentscheid möglich gewesen wäre - neben der Bauherrschaft auch die Stockwerkeigentümer hätte als Störer ins Recht fassen und diesen gegenüber einen eigenständigen Beseitigungsbefehl (mit der kaum im Interesse der Stockwerkeigentümer liegenden Pflicht, Rückbaumassnahmen auf eigene Kosten zu treffen) hätte erlassen wollen. Eine derartige Absicht bestand jedoch seitens der Vorinstanz nicht. Es sollte lediglich das durch die Begründung von Stockwerkeigentum eingetretene Vollstreckungshindernis durch Erlass eines Duldungsbefehls beseitigt werden. Wenn sich das Dispositiv des Beschlusses (abgesehen von den Anordnungen betreffend Wiederherstellungsfristen) hierauf beschränkte, so ist dies folgerichtig und nicht zu beanstanden. Zu beurteilen bleibt, ob die Stockwerkeigentümer durch den gegen sie gerichteten Duldungsbefehl in die Lage versetzt worden seien, die Recht- oder Verhältnismässigkeit der im Streit stehenden Wiederherstellungsmassnahmen bzw. der ihnen gegenüber statuierten Pflicht, diese zu dulden, in Frage zu stellen. Dies ist zu bejahen. In den Erwägungen des Beschlusses sind die zu beseitigenden Bau- bzw. Gebäudeteile im einzelnen aufgeführt. Dem ihnen gleichzeitig zugestellten früheren Beschluss konnten die Stockwerkeigentümer die Gründe entnehmen, welche zu den von der Vorinstanz getroffenen Wiederherstellungsanordnungen geführt haben. Sie wären daher ohne weiteres in der Lage gewesen, mittels Rekurses gegen den Duldungsbeschluss die Recht- oder Verhältnismässigkeit der von der Baubehörde verfügten Beseitigung von Gebäudeteilen, welche den Stockwerkeigentümern bestens bekannt sein dürften, zu bestreiten. Dass ihnen diese Möglichkeit zustand, mussten die Stockwerkeigentümer auch erkennen. Denn es ist kaum ersichtlich, mit welchen Argumenten (ausser vielleicht dem Einwand der fehlenden Störereigenschaft) sich ein Betroffener gegen die ihm gegenüber statuierte Pflicht zur Duldung von Wiederherstellungsmassnahmen wenden sollte, wenn nicht damit, dass die zu duldenden Massnahmen rechtswidrig oder unverhältnismässig seien. Wenn die Rekurrenten in ihrer Rekurseingabe auf diesbezügliche Einwände verzichteten, haben sie sich dies selbst zuzuschreiben. Entgegen ihrer Auffassung wurde den Rekurrenten das rechtliche Gehör mithin nicht verweigert. Aus all diesen Gründen ist der Rekurs abzuweisen.

Die Rekurrenten stellen sich auf den Standpunkt, dass ihnen die von der zuständigen Behörde verfügten Wiederherstellungsanordnungen durch den vorgenannten Beschluss nicht in rechtsgenügender Weise eröffnet worden seien. Sie beziehen sich hierbei wohl darauf, dass die im einzelnen statuierten Wiederherstellungsanordnungen im Dispositiv des Beschlusses nicht aufgeführt sind. Dies wäre indessen nur dann erforderlich gewesen, wenn die Vorinstanz - was nach dem vorgenannten Bundesgerichtsentscheid möglich gewesen wäre - neben der Bauherrschaft auch die Stockwerkeigentümer hätte als Störer ins Recht fassen und diesen gegenüber einen eigenständigen Beseitigungsbefehl (mit der kaum im Interesse der Stockwerkeigentümer liegenden Pflicht, Rückbaumassnahmen auf eigene Kosten zu treffen) hätte erlassen wollen. Eine derartige Absicht bestand jedoch seitens der Vorinstanz nicht. Es sollte lediglich das durch die Begründung von Stockwerkeigentum eingetretene Vollstreckungshindernis durch Erlass eines Duldungsbefehls beseitigt werden. Wenn sich das Dispositiv des Beschlusses (abgesehen von den Anordnungen betreffend Wiederherstellungsfristen) hierauf beschränkte, so ist dies folgerichtig und nicht zu beanstanden. Zu beurteilen bleibt, ob die Stockwerkeigentümer durch den gegen sie gerichteten Duldungsbefehl in die Lage versetzt worden seien, die Recht- oder Verhältnismässigkeit der im Streit stehenden Wiederherstellungsmassnahmen bzw. der ihnen gegenüber statuierten Pflicht, diese zu dulden, in Frage zu stellen. Dies ist zu bejahen. In den Erwägungen des Beschlusses sind die zu beseitigenden Bau- bzw. Gebäudeteile im einzelnen aufgeführt. Dem ihnen gleichzeitig zugestellten früheren Beschluss konnten die Stockwerkeigentümer die Gründe entnehmen, welche zu den von der Vorinstanz getroffenen Wiederherstellungsanordnungen geführt haben. Sie wären daher ohne weiteres in der Lage gewesen, mittels Rekurses gegen den Duldungsbeschluss die Recht- oder Verhältnismässigkeit der von der Baubehörde verfügten Beseitigung von Gebäudeteilen, welche den Stockwerkeigentümern bestens bekannt sein dürften, zu bestreiten. Dass ihnen diese Möglichkeit zustand, mussten die Stockwerkeigentümer auch erkennen. Denn es ist kaum ersichtlich, mit welchen Argumenten (ausser vielleicht dem Einwand der fehlenden Störereigenschaft) sich ein Betroffener gegen die ihm gegenüber statuierte Pflicht zur Duldung von Wiederherstellungsmassnahmen wenden sollte, wenn nicht damit, dass die zu duldenden Massnahmen rechtswidrig oder unverhältnismässig seien. Wenn die Rekurrenten in ihrer Rekurseingabe auf diesbezügliche Einwände verzichteten, haben sie sich dies selbst zuzuschreiben. Entgegen ihrer Auffassung wurde den Rekurrenten das rechtliche Gehör mithin nicht verweigert. Aus all diesen Gründen ist der Rekurs abzuweisen.

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