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Entscheid

BRKE II Nrn. 0308-0309/2000

Mobilfunkbasisstationen. Private Kinderspielplätze und Baulücken als OMEN.

5. Dezember 2000Deutsch4 min

Source baurekursgericht-zh.ch

Erwägungen

2.

2 dvert dhor + ) von 18,1 m ergibt. In Anwendung des bereits eingehend dargelegten Berechnungsmodells resultiert hier eine noch zulässige elektrische Feldstärke von 3,19 V/m. Entscheidend für die Bestimmung der Orte mit empfindlicher Nutzung (an welchen die Anlagegrenzwerte nicht überschritten werden dürfen) sind allerdings nicht die konkreten Bauabsichten eines Grundeigentümers, sondern im Wesentlichen die realistischen Überbauungsmöglichkeiten einer Parzelle aufgrund der massgebenden Bauvorschriften. Die Bau- und Zonenordnung der Gemeinde X lässt in der Gewerbezone G1 Bauten mit einem Mindestgrenzabstand von 3,5 m und einer Höhe von

15.

m zu. Werden diese Überbauungsmöglichkeiten ausgeschöpft, ergeben sich zum nächstmöglichen Ort mit empfindlicher Nutzung einer solchen Baute Minimalabstände von der strittigen Antennenanlage von 7 m (horizontal) und 6,5 m (vertikal); dies entspricht einer Effektivdistanz von 9,5 m. Unter Berücksichtigung eines maximalen Abschwächungsfaktors von 31,6 (wegen der vertikalen Abweichung von rund 40 ° zum Hauptstrahl der Antennen) ergibt sich gemäss Berechnungsmodell an diesem Ort (etwa bei einer der Wohnnutzung gleichzustellenden Dachterrasse oder einer Wohnnutzung im Gebäudeinnern ohne Gebäudedämpfung wegen Holzkonstruktion) eine elektrische Gesamtfeldstärke der Anlage von 6,11 V/m (äquivalente Leistungsdichten von je 0,033 W/m2; elektrische Feldstärken von je 3,53 V/m). Bei einem der Wohnnutzung dienenden Dachgeschoss mit Satteldach wäre die vertikale Abweichung vom Hauptstrahl noch geringer und die Gesamtfeldstärke dort noch entsprechend höher. Damit wird der Anlagegrenzwert von 6,0 V/m überschritten, weshalb die geplante Mobilfunk-Basisstation der Umweltschutzgesetzgebung widerspricht. Dies führt, da die Realisierung einer rechtskonformen Anlage eine Neuprojektierung bedingt, zur vollständigen Gutheissung der Rekurse und zur Aufhebung der angefochtenen Baubewilligung.

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