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Entscheid

BRKE III Nr. 0128/2000

Gestaltungsplan, welcher der Zustimmung der Legislative bedarf. Zulässigkeit der Rückweisung an Grundeigentümer durch Exekutive.

6. September 2000Deutsch9 min

Source baurekursgericht-zh.ch

Dies wäre höchstens dann der Fall gewesen, wenn sich aus der für die rekurrentischen Parzellen statuierten Gestaltungsplanpflicht klar ergäbe, dass der Plan die Regelbauvorschriften zu beachten habe. Dies ist nach dem Gesagten nicht der Fall und wird von der Vorinstanz denn auch nicht geltend gemacht. Durch die weiter nicht eingeschränkte Bestimmung, wonach die Überbauung der rekurrentischen Grundstücke einen Sondernutzungsplan der fraglichen Art voraussetze, hat es der Gemeindesouverän zugelassen, dass ein von den Vorschriften der Regelbauweise abweichender Gestaltungsplan aufgestellt wird. Davon, dass ein solcher Plan nur unter der Voraussetzung erheblich veränderter Verhältnisse zulässig sei, die nach Art. 21 Abs. 2 RPG zu einer Überprüfung und nötigenfalls Anpassung der Nutzungsordnung verpflichten, ist unter diesen Umständen nicht auszugehen. Wird schliesslich ein von den Regelbauvorschriften abweichender Gestaltungsplan vorgelegt, so muss die hierfür zuständige Gemeindeversammlung darüber entscheiden, ob sie diesem Sondernutzungsplan zustimmen wolle oder nicht. Der Gemeinderat darf diesen Entscheid nicht vorwegnehmen, wie er dies hier faktisch getan hat. Vielmehr ist der Plan der Gemeindeversammlung zur Beurteilung vorzulegen. Der Vorinstanz steht lediglich zu, ihrer Auffassung in Form eines entsprechenden Antrages zuhanden der Gemeindeversammlung Ausdruck zu verleihen. Die Frage, ob und inwieweit unter den gegebenen Umständen Aussicht darauf bestehe, dass die Gemeindeversammlung dem Gestaltungsplan X zustimmen werde, spielt im vorliegenden Verfahren keine Rolle.

Dies wäre höchstens dann der Fall gewesen, wenn sich aus der für die rekurrentischen Parzellen statuierten Gestaltungsplanpflicht klar ergäbe, dass der Plan die Regelbauvorschriften zu beachten habe. Dies ist nach dem Gesagten nicht der Fall und wird von der Vorinstanz denn auch nicht geltend gemacht. Durch die weiter nicht eingeschränkte Bestimmung, wonach die Überbauung der rekurrentischen Grundstücke einen Sondernutzungsplan der fraglichen Art voraussetze, hat es der Gemeindesouverän zugelassen, dass ein von den Vorschriften der Regelbauweise abweichender Gestaltungsplan aufgestellt wird. Davon, dass ein solcher Plan nur unter der Voraussetzung erheblich veränderter Verhältnisse zulässig sei, die nach Art. 21 Abs. 2 RPG zu einer Überprüfung und nötigenfalls Anpassung der Nutzungsordnung verpflichten, ist unter diesen Umständen nicht auszugehen. Wird schliesslich ein von den Regelbauvorschriften abweichender Gestaltungsplan vorgelegt, so muss die hierfür zuständige Gemeindeversammlung darüber entscheiden, ob sie diesem Sondernutzungsplan zustimmen wolle oder nicht. Der Gemeinderat darf diesen Entscheid nicht vorwegnehmen, wie er dies hier faktisch getan hat. Vielmehr ist der Plan der Gemeindeversammlung zur Beurteilung vorzulegen. Der Vorinstanz steht lediglich zu, ihrer Auffassung in Form eines entsprechenden Antrages zuhanden der Gemeindeversammlung Ausdruck zu verleihen. Die Frage, ob und inwieweit unter den gegebenen Umständen Aussicht darauf bestehe, dass die Gemeindeversammlung dem Gestaltungsplan X zustimmen werde, spielt im vorliegenden Verfahren keine Rolle.

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