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Entscheid

BRKE III Nr. 0260/1996

Gestaltungsplan. Ausnützungsziffer. Auswirkungen der Revision von § 255 PBG vom 1. September 1991 auf Gestaltungsplan-Ausnützungsvorschriften.

27. November 1996Deutsch9 min

Source baurekursgericht-zh.ch

Erwägungen

2.

PBG auf den Gestaltungsplan eine Nutzungsdichte ermöglicht würde, die von den privaten Erstellern des Planes und auch der diesem zustimmenden Gemeindeversammlung allenfalls nicht beabsichtigt war. Daran ändert wenig, dass das fragliche Gebiet heute weitgehend überbaut ist. Die bei der Anwendung des revidierten § 255 Abs. 2 PBG freiwerdende Ausnützung könnte, sofern nicht bereits die bestehenden Gebäude einen Weiterausbau zulassen, in Anbauten realisiert werden. Die bisherige Überbauung schliesst derartige Gebäudeerweiterungen nicht aus. Zu berücksichtigen sind auch die Interessen der am vorliegenden Verfahren nicht beteiligten (übrigen) Eigentümer von Parzellen im erfassten Gebiet. Diese dürfen in einem gewissen Umfang auf den Fortbestand der mit dem Gestaltungsplan geschaffenen Nutzungsordnung vertrauen und brauchen die bauliche Verdichtung, welche die von den Rekurrenten verlangte Anwendung des revidierten § 255 Abs. 2 PBG im erfassten Gebiet zur Folge haben könnte, nicht ohne weiteres hinzunehmen. Zudem muss der zuständige Planungsträger vorgängig zur Frage, ob und inwieweit das im kommunalen und regionalen Richtplan als landschaftlich empfindlich eingestufte Gebiet eine dichtere Überbauung zulasse, Stellung nehmen können. Den Rekurrenten und allfälligen weiteren Grundeigentümern steht es frei, bei der Gemeinde ein diesbezügliches Gesuch zu stellen. Über dieses hätte die Gemeindeversammlung zu befinden, die den fraglichen Gestaltungsplan seinerzeit genehmigt hat. Nicht zuletzt im Hinblick auf diese Zuständigkeit verbietet es sich, den revidierten § 255 Abs. 2 PBG ohne weiteres auf das Bauprojekt anzuwenden. Ansonsten würde der Gestaltungsplan unzuständigerweise durch die Gemeindeexekutive als Baubewilligungsbehörde abgeändert. Bei dieser Sachlage konnten im übrigen Bauvorhaben im Gebiet des Gestaltungsplans L. zum vornherein nicht unter die Übergangsregelung in Art. III der Gesetzesvorlage vom 1. September 1991 fallen. Die in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen für die übergangsrechtliche Zulässigkeit eines Dach- oder Untergeschossausbaus wären mit Bezug auf das vorliegend streitige Projekt ohnehin nicht erfüllt gewesen. Das von den Rekurrenten umgebaute Untergeschoss des ein Vollgeschoss aufweisenden Gebäudes ersetzt das nach dem Gestaltungsplan zulässige zweite Vollgeschoss (§ 276 Abs. 3 PBG). Nach § 9 der Allgemeinen Bauverordnung (ABV) gelten Untergeschosse, die im Sinne von § 276 Abs. 3 PBG ein Vollgeschoss ersetzen, für die Berechnung der Ausnützung als Vollgeschosse. Ein ausnützungsprivilegierter Ausbau von Untergeschossen im Sinne von § 255 Abs. 2 PBG ist mithin nur dort möglich, wo die Geschosszahlvorschriften ein anrechenbares Untergeschoss zulassen, was mit Bezug auf das Gebiet des Gestaltungsplans L. nicht zutrifft.

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Als ausnützungsprivilegierte Fläche im Sinne von § 255 Abs. 2 PBG käme beim rekurrentischen Gebäude aus diesem Grund zum vornherein nur das Dachgeschoss in Frage. Art. III Abs. 4 der Gesetzesvorlage vom 1. September 1991 beschränkt die sofortige Anwendbarkeit des revidierten § 255 Abs. 2 PBG indessen auf noch nicht ausgebaute Dach- und (nach den Geschosszahlvorschriften zulässige anrechenbare) Untergeschosse. Während der Geltungsdauer des Übergangsregimes ist bzw. war es nicht zulässig, die Ausnützung von Gebäuden mit bereits ausgebauten Unterund/oder Dachgeschossen neu zu berechnen und die so «gewonnene» Ausnützung mittels Erweiterungsbauten bzw. in Vollgeschossen oder — wie vorliegend — in als solche zu behandelnden Gebäudeabschnitten zu konsumieren (BEZ 1994 Nr. 16 = RB 1994 Nr. 86).

7.

Die vorinstanzliche Annahme, wonach an die im Gestaltungsplan als zulässig erklärte Bruttogeschossfläche im Sinne von § 255 Abs. 2 altPBG auch Ausbauflächen in Dachgeschossen anzurechnen seien, erweist sich nach dem Gesagten als zutreffend. Ob auf diesen Sondernutzungsplan allerdings uneingeschränkt «die bei der Festsetzung des Gestaltungsplanes massgeblichen Mess- und Berechnungsinstrumente gemäss altem Planungs- und Baugesetz anzuwenden» seien, erscheint fraglich. Konsequenterweise wäre damit beispielsweise etwa die Frage, ob ein Gebäude die zulässige Kniestockhöhe einhalte und der zugehörige Gebäudeabschnitt damit ein Dachgeschoss darstelle, weiterhin nach § 275 Abs. 2 aItPBG zu beurteilen. Dazu besteht kein Anlass. Auch für die Annahme, nicht zu Wohn-, Schlaf- oder Arbeitszwecken genutzte Dachgeschosse im Sinn von § 276 Abs. 1 altPBG weiterhin als an die Geschosszahl anrechenbar anzusehen, besteht kein Grund. Allfällige zweite Dachgeschosse in den nach dem Gestaltungsplan zulässigen Gebäuden laufen dessen Zweck nicht zuwider. Aus Praktibilitätsgründen ist angezeigt, auf Gestaltungspläne insoweit das jeweils in Kraft stehende übergeordnete Recht anzuwenden, als die mit der Planung verfolgten Zwecke nicht in Frage gestellt werden. So dürfte im Regelfall nichts dagegen sprechen, in Gebieten von Gestaltungsplänen, die unter dem Regime des Planungs- und Baugesetzes aus dem Jahr 1975 festgesetzt worden sind und keine dahingehende separate Festlegung enthalten bzw. sich eine diesbezügliche Beschränkung auch nicht — wie vorliegend — aus der Grundordung ergibt (vgl. Ziff. 3.1 BauO, wonach in der Wohnzone W2a die Gebäudehöhe auf 7,5 m beschränkt ist), die nach dem revidierten § 279 Abs. 1 PBG geringfügig erhöhte maximale Gebäudehöhe von 8,1 m in zweigeschossigen Wohnzonen zuzulassen. Aus ähnlichen Gründen ist auch nicht ersichtlich, weshalb ausnützungsrelevante Flächen weiterhin mit ihren Bruttomassen angerechnet werden sollten (§ 255 Abs.

1.

aItPBG). Die Ausnützungsregelung des Gestaltungsplans L. erfährt durch die mit dem revidierten Planungs- und Baugesetz eingeführte Nichtanrechnung der Aussenwandquerschnitte keine wesentliche Veränderung. Die hierdurch bewirkte Erhöhung der Ausnützung um rund 10 % fällt — bei fortdauernder Anrechenbarkeit von Wohn-, Schlaf- und Arbeitsräumen in Dachgeschossen — nicht entscheidend ins Gewicht. Insoweit kann die mit dem revidierten Planungs- und Baugesetz beabsichtigte «Verdichtung nach innen» durchaus auch im Gebiet des Gestaltungsplans L. zugelassen werden.

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