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Entscheid

BRKE IV Nr. 0047/2001

Mobilfunkbasisstationen. Anwendungsbereich der NISV.

17. Mai 2001Deutsch2 min

Source baurekursgericht-zh.ch

Erwägungen

5.

a) Der Schutz der Umwelt vor elektromagnetischer Strahlung wird, abgesehen von vorliegend nicht relevanten spezialrechtlichen Bestimmungen, im Bundesgesetz über den Umweltschutz vom 7. Oktober 1983 (USG) sowie in der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung vom 23. Dezember 1999 (NISV) geregelt. Menschen, Tiere und Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften und Lebensräume sollen gegen schädliche oder lästige Einwirkungen geschützt werden (Art. 1 Abs. 1 USG). Zu diesen Immissionen gehören neben Lärm, Verunreinigungen und Erschütterungen u.a. auch nichtionisierende Strahlen (Art. 7 Abs. 1 USG). Die vom Menschen geschaffene künstliche Umwelt wie Gebäude, Einrichtungen oder Produkte irgendwelcher Art gehört per definitionem nicht zum Sachbereich des Umweltschutzgesetzes. Solche "unbelebten Gegenstände" können jedoch im Rahmen der Bestimmungen, welche für die in Art. 1 Abs. 1 USG umschriebene Umwelt gelten, grundsätzlich ebenfalls den Schutz dieses Gesetzes in Anspruch nehmen (vgl. Rausch, Kommentar zum USG, 1985, N 31 zu Art. 1). Der Schutzumfang ist jeweils im konkreten Einzelfall zu bestimmen. Nicht auf die "unbelebte Umwelt" anwendbar sind die gestützt auf das Vorsorgeprinzip festgelegten Anlagegrenzwerte, weil sie sich explizit und ausschliesslich auf Personen beziehen (Art. 3 Abs. 3 NISV in Verbindung mit Ziff. 65 Anhang 1 NISV). Zu beachten ist das Vorsorgeprinzip hingegen auch bei der "unbelebten Umwelt" im Lichte der allgemeinen Bestimmungen der Umweltschutzgesetzgebung (Art. 11 Abs. 2 USG). Empfindliche technische Produkte oder Produktionsstätten der rekurrentischen Art geniessen also im Rahmen der öffentlichrechtlichen Umweltschutzgesetzgebung keinen privilegierten Schutz vor elektromagnetischer Strahlung. Weitergehende Ansprüche des Immissionsschutzes müssten demnach zivilrechtlich verfolgt werden.

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