Lexipedia

Entscheid

BRKE IV Nr. 0087/1994

Kniestock. Ausgangspunkt der Messung.

16. Juni 1994Deutsch2 min

Source baurekursgericht-zh.ch

Erwägungen

275.

Abs. 2 PBG. Danach gelten Gebäudeabschnitte mit einer Kniestockhöhe von maximal 0,9 m (gemessen 0,4 m hinter der Fassade) als Dachgeschosse. Wird dieses Mass überschritten, so liegt ein Vollgeschoss vor. Die Höhe des Kniestockes wird zwischen den Schnittpunkten Oberkant Fertigmass Unterlagsboden Dachgeschoss / Fassade (- 0,4 m) und Unterkant Fertigmass Dachverkleidung / Fassade (- 0,4 m) gemessen (vgl. die Skizze im Anhang zur ABV über die Messweise des Kniestocks). Zwar stellt § 275 Abs. 2 PBG grundsätzlich auf das Innenmass ab. Dies darf aber nicht dazu führen, dass konstruktiv eher untergeordnete Dachteile (wie etwa reine Deckenverkleidungen) für die Bestimmung der Kniestockhöhe entscheidend sind. Vielmehr sind die konstruktiv wesentlichen Dachteile entscheidend. b) Das Satteldach des geplanten Einfamilienhauses weist im oberen Teil eine Neigung von 45° alter Teilung (a.T.) auf. Im unteren Drittel wird das Dach durch einen Aufschiebling um 10° a.T. angehoben, so dass sich die Dachneigung dort auf 35° a.T. reduziert. Die Baugesuchsunterlagen zeigen, dass dieser Dachknick optisch lediglich nach aussen in Erscheinung tritt. Das im Innern sichtbare Dach (Holztäfer) wird nicht auf 35° a.T. abgeknickt, sondern im 45°-Winkel a.T. bis zur Aussenmauer weitergeführt. Die im 45°-Winkel a.T. vorgesehene Sparrenlage übernimmt dabei die statische Funktion auch für den Aufschiebling und die wesentlichen Konstruktionselemente. Dort sind auch die Wärmeisolation und die Dachschalung angebracht. Dem Aufschiebling, der sich vollständig auf die untere Sparrenlage (45° a.T.) abstützt, kommt einzig gestalterische Bedeutung zu. Das führt dazu, dass vorliegend zwischen den Schnittpunkten Oberkant Fertigmass Unterlagsboden Dachgeschoss / Fassade (- 0,4 m) und Unterkant Fertigmass Deckenverkleidung der Sparrenauflage 45° a.T. / Fassade (- 0,4 m) zu messen ist, was eine Kniestockhöhe von 0,9 m ergibt. Die Vorinstanz hat daher das streitbetroffene Dachgeschoss zu Unrecht als in der Einfamilienhauszone E1 nicht zulässiges zweites Vollgeschoss qualifiziert.

-- 1 of 1 --