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Entscheid

BV.2004.00109

Keine Leistungskürzung mangels Berufsfähigkeit und Ablehnung eines zumutbaren Arbeitsangebots oder Widersetzlichkeit gegenüber Eingliederungsmassnahmen

18. Juli 2006Deutsch15 min

Source webgate.cloud

Sachverhalt

1. In Gutheissung der Klage wird der Beklagte verpflichtet, der Klägerin über Ende September 2003 hinaus einstweilen weiterhin eine ungekürzte Berufsinvalidenrente auszurichten, zuzüglich 5 % Zins auf den bis zur Klageeinleitung verfallenen Betreffnissen ab dem 12. August 2004 sowie auf seither fällig gewordenen Betreffnissen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'400.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer [MWSt]) zu bezahlen.

4. Zustellung gegen Empfangsschein an:

Erwägungen

- Rechtsdienst für Behinderte

- Fürsprecherin Cordula E. Niklaus

- Bundesamt für Sozialversicherung (BSV)

5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.

Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in 3-facher Ausfertigung zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege [Bundesrechtspflegegesetz/OG] in Verbindung mit Art. 106 OG und Art. 108 OG).