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Entscheid

BV.2004.00142

Beiträge zufolge Zwangsanschluss; unbehelfliche Berufung auf einen rückwirkenden anderweitigen Anschluss einer mit der Beklagten nicht identischen Gesellschaft

26. April 2005Deutsch13 min

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Sachverhalt

1. In Gutheissung der Restklage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr. 58'461.-- nebst 5 % Zins seit dem 24. August 2004 sowie Fr. 100.-- Mahnspesen und Fr. 150.-- Kosten für ausserordentliche Umtriebe zu bezahlen.

Demgemäss und unter Berücksichtigung der teilweisen Klageanerkennung wird der Rechtsvorschlag (vom 1. Oktober 2004) in der Betreibung Nr. '___' des Betreibungsamtes '___' (Zahlungsbefehl vom 22. September 2004) im Umfang von Fr. 59'427.-- zuzüglich 5 % Zins seit dem 24. August 2004 sowie Fr. 250.-- Mahn- und Inkassospesen aufgehoben.

2. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus:

Spruchgebühr: Fr. 2'000.--

Schreibgebühren: Fr. 329.--

Zustellungsgebühren: Fr. 171.--

Total: Fr. 2'500.--

werden der Beklagten auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

Erwägungen

3.

Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'000.-- zu bezahlen.

4.

Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Schweiz. Sozialpartner-Stiftung für die Auffangeinrichtung BVG, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 22-23

- Rechtsanwalt Robert Harmann

- Bundesamt für Sozialversicherung (BSV)

sowie nach Eintritt der Rechtskraft an:

- Gerichtskasse

5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.

Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in 3-facher Ausfertigung zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege [Bundesrechtspflegegesetz/OG] in Verbindung mit Art. 106 OG und Art. 108 OG).