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Entscheid

BV.2004.00148

Beiträge der beruflichen Vorsorge

26. April 2005Deutsch5 min

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Sachverhalt

1. In teilweiser Gutheissung der Klage wird der Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr. 27'538.20 nebst Zins zu 5 % seit 18. Mai 2004 sowie Fr. 150.-- zu bezahlen, und es wird der Rechtsvorschlag Betreibung Nr. 691 des Betreibungsamtes A.___ erhobene Rechtsvorschlag (Zahlungsbefehl vom 3. Juli 2004) aufgehoben. Im Mehrbetrag (Kosten des Zahlungsbefehls) wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus:

Spruchgebühr: Fr. 600.--

Schreibgebühren: Fr. 124.--

Zustellungsgebühren: Fr. 95.--

Total: Fr. 219.--

werden dem Beklagten auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

Erwägungen

3.

Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Prozessentschädigung von Fr. 400.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.

Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Schweiz. Sozialpartner-Stiftung für die Auffangeinrichtung BVG

- M.___

- Bundesamt für Sozialversicherung

sowie nach Eintritt der Rechtskraft an:

- Gerichtskasse

5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.

Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

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