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Entscheid

BV.2005.00040

Beiträge; teilweise Abschreibung zufolge Rückzugs des Rechtsvorschlags in der angehobenen Betreibung; Klageabweisung betreffend Zahlungsbefehlskosten

18. Juli 2005Deutsch4 min

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Sachverhalt

1. Vom Rückzug des Rechtsvorschlags in der Betreibung Nr. A.___ des Betreibungsamtes B.___ (Zahlungsbefehl vom 17. November 2004) und der demgemässen Anerkennung der eingeklagten Hauptforderung (Fr. 20'765.35 nebst 4.75 % Zins seit dem 16. August 2004 sowie Fr. 300.-- Administrationskosten) wird Vormerk genommen, und es wird die Klage in diesem Umfang als dadurch teilweise erledigt abgeschrieben.

2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung gemäss nachfolgendem Erkenntnis.

erkennt das Gericht sodann:

1. Im verbleibenden Umfang (Fr. 100.-- Zahlungsbefehlskosten) wird die Klage abgewiesen.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

Erwägungen

3.

Es werden gegenseitig keine Prozessentschädigungen zugesprochen.

4.

Zustellung gegen Empfangsschein an:

- BVG-Sammelstiftung der Rentenanstalt, unter Beilage einer Kopie von Urk. 14

- K.___

- Bundesamt für Sozialversicherung (BSV)

5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.

Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in 3-facher Ausfertigung zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege [Bundesrechtspflegegesetz/OG] in Verbindung mit Art. 106 OG und Art. 108 OG).