Lexipedia

Entscheid

BV.2005.00043

Beitragsforderung, definitive Rechtsöffnung, mutwillige Prozessführung

23. Oktober 2005Deutsch4 min

Source webgate.cloud

Sachverhalt

1. In Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr. 44'842.-- nebst Zins zu 5 % seit 24. August 2004 sowie Fr. 250.-- Mahn- und Inkassospesen, abzüglich Fr. 4'433.-- Beitragsgutschrift zu bezahlen, und es wird der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 75926 des Betreibungsamtes X.___ (Zahlungsbefehl vom 22. September 2004) in diesem Umfang aufgehoben.

2. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus:

Spruchgebühr: Fr. 2'000.--

Schreibgebühren: Fr. 164.--

Zustellungsgebühren: Fr. 133.--

Total: Fr. 2'297.--

werden der Beklagten auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

Erwägungen

3.

Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Prozessentschädigung von Fr. 400.-- (inklusive Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.

Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Schweiz. Sozialpartner-Stiftung für die Auffangeinrichtung BVG

- Z.___ AG

- Bundesamt für Sozialversicherung

sowie nach Eintritt der Rechtskraft an:

- Gerichtskasse

5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.

Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).